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{'item': 'W213 2141094-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW213 2141094-1 SpruchW213 2141094-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2015, GZ. 415908/19/ZD/1115, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 20.10.2016 teilte obige Einrichtung mit, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Zeitraum vom 06.10.2016 bis 14.10.2016 erst am 15.10.2016 vorgelegt habe. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 20.10.2016, zur Kenntnis und eröffnete ihm unter Hinweis auf §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG , dass beabsichtigt sei, den Zeitraum vom 06.10.2016 bis 14.10.2016 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 20.10.2016, zur Kenntnis und eröffnete ihm unter Hinweis auf Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 c Absatz 2, Ziffer 2, ZDG , dass beabsichtigt sei, den Zeitraum vom 06.10.2016 bis 14.10.2016 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Gem. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F., wird festgestellt, dass der Zeitraum von 06.10.2016 bis 14.10.2016 (9 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2015, GZ. 415908/19/ZD/1115, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.02.2016 bis 31.10.2016 eingerechnet wird.""Gem. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.g.F., wird festgestellt, dass der Zeitraum von 06.10.2016 bis 14.10.2016 (9 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2015, GZ. 415908/19/ZD/1115, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.02.2016 bis 31.10.2016 eingerechnet wird." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15 und 23c ZDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den in Rede stehenden Zeitraum erst am 15.10.2016 seiner Zivildiensteinrichtung übermittelt habe.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 15 und 23 c ZDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den in Rede stehenden Zeitraum erst am 15.10.2016 seiner Zivildiensteinrichtung übermittelt habe. Der im Spruch genannte Zeitraum sei daher nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 21.10.2016 per E-Mail eine Stellungnahme eingebracht hätte. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme wurde ausgeführt dass der Beschwerdeführer am 06.10.2016 an einer starken Bronchitis erkrankt sei. Er habe in weiterer Folge ein Breitbandantibiotikum in Tablettenform dreimal täglich einzunehmen gehabt. Ferner sei Bettruhe verordnet worden. Vor dem 15.10.2016 sei er - abgesehen von einem ärztlichen Kontrolltermin am 14.10.2016 - nicht außer Haus gegangen, so dass eine persönliche Übergabe der Krankenbestätigung am 15.10.2016 der für ihn frühest zumutbare Zeitpunkt gewesen sei. Er verfüge nicht über einen Scanner oder ein Faxgerät, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei die Krankenbestätigung per E-Mail oder per Fax zu übermitteln. Selbst wenn er die Krankenstandsmeldung am 14.10.2016 zur Post gegeben hätte, wäre sie erst am darauf folgenden Montag, dem 17.10.2016, bei der Dienststelle eingelangt. Deshalb sei es ihm sinnvoller erschienen sie am 15.10.2016 den Stationsleiter zu übergeben. Aus den oben genannten Gründen sei ihm eine frühere Übermittlung der Krankheitsbestätigung nicht zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei die Bestimmung des §§ 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG verfassungswidrig, da alle anderen Fälle die Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten an Umstände knüpfen, die das leisten des Zivildienstes aktiv verhindern. Die Bestimmung der Z. 3 leg.cit. knüpfe an ein Verhalten eine Rechtsfolge, die insofern sachlich nicht gerechtfertigt sei, als der Beschwerdeführer auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten - also Vorlage der ärztlichen Krankenbestätigung innerhalb der 7 Tage - genauso nicht den Zivildienst im Zeitraum vom 06.

  1. bis 14.10.2016 hätte leisten können. Diesfalls aber diese Tages sehr wohl in den Zivildienst seit eingerechnet worden wären.Aus den oben genannten Gründen sei ihm eine frühere Übermittlung der Krankheitsbestätigung nicht zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei die Bestimmung des Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG verfassungswidrig, da alle anderen Fälle die Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten an Umstände knüpfen, die das leisten des Zivildienstes aktiv verhindern. Die Bestimmung der Ziffer 3, leg.cit. knüpfe an ein Verhalten eine Rechtsfolge, die insofern sachlich nicht gerechtfertigt sei, als der Beschwerdeführer auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten - also Vorlage der ärztlichen Krankenbestätigung innerhalb der 7 Tage - genauso nicht den Zivildienst im Zeitraum vom 06.
  2. bis 14.10.2016 hätte leisten können. Diesfalls aber diese Tages sehr wohl in den Zivildienst seit eingerechnet worden wären. Darüber hinaus sei das Ausmaß der nicht eingerechnet Tage unrichtig, da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur 5 Einsatztage gelegen seien. Es werde daher beantragt * den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu * den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum vom
  3. Oktober bis 14.10.2016 sehr wohl in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2015, GZ. 415908/19/ZD/1115, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.02.2016 bis 31.10.2016 eingerechnet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang. Ergänzend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 10., 11.,
  5. und 13.10.2016 dienstfrei hatte.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seiner Stellungnahmen vom 21.10.2016 und der telefonischen Auskunft der Magistratsabteilung 70 getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 15 und 23c ZDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 15 und 23 c ZDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 15.

(1)Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11)."§ 15.
(1)Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
(2)In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
  2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
  3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
  4. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
  5. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
  6. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen. § 23c.
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c,
(1)Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2)Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
  1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
  2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
  3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3)Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen." Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Krankenstand vom 06.
  1. bis 14.10.2016 erst am 15.10.2016 vorgelegt hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei, die Krankenbestätigung seines Arztes fristgerecht vorzulegen, geht dieses Vorbringen ins Leere: Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankheitsbestätigung ist zu entnehmen, dass diese vom behandelnden Arzt am 06.10.2016 ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG verpflichtet diese Bestätigung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung, der er zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen war, zu übermitteln. Im vorliegenden Fall hätte daher hätte daher mit Krankheitsbestätigung spätestens am 13.10.2016 vom Beschwerdeführer an die Einrichtung übermittelt werden müssen.Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankheitsbestätigung ist zu entnehmen, dass diese vom behandelnden Arzt am 06.10.2016 ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG verpflichtet diese Bestätigung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung, der er zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen war, zu übermitteln. Im vorliegenden Fall hätte daher hätte daher mit Krankheitsbestätigung spätestens am 13.10.2016 vom Beschwerdeführer an die Einrichtung übermittelt werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass es nicht möglich gewesen sei die Krankheitsbestätigung per E-Mail oder Fax zu übermitteln, ist dem entgegenzuhalten, dass er in seiner Zivildiensterklärung vom 22.06.2014 selbst angibt unter der Tel.-Nr. XXXX bzw. unter der E-Mail-Adresse XXXX erreichbar zu sein. Dabei handelt es sich um die Telefonnummer bzw. die E-Mail-Adresse seiner rechtsfreundlichen Vertreterin. Wie dem Schriftsatz vom 22.11.2016 zu entnehmen ist verfügt diese auch unter der Nr. XXXX über einen Fax-Anschluss. Es kann also keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Übermittlung der Krankheitsbestätigung vom 06.10.2016 nicht zumutbar gewesen sein könnte.Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass es nicht möglich gewesen sei die Krankheitsbestätigung per E-Mail oder Fax zu übermitteln, ist dem entgegenzuhalten, dass er in seiner Zivildiensterklärung vom 22.06.2014 selbst angibt unter der Tel.-Nr. römisch 40 bzw. unter der E-Mail-Adresse römisch 40 erreichbar zu sein. Dabei handelt es sich um die Telefonnummer bzw. die E-Mail-Adresse seiner rechtsfreundlichen Vertreterin. Wie dem Schriftsatz vom 22.11.2016 zu entnehmen ist verfügt diese auch unter der Nr. römisch 40 über einen Fax-Anschluss. Es kann also keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Übermittlung der Krankheitsbestätigung vom 06.10.2016 nicht zumutbar gewesen sein könnte. Hingegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass nicht die gesamten neun Krankenstandstage gemäß § 15 Abs. 3 ZDG nicht einzurechnen sind, da er nicht an allen Tagen Zivildienst leisten musste.Hingegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass nicht die gesamten neun Krankenstandstage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG nicht einzurechnen sind, da er nicht an allen Tagen Zivildienst leisten musste. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.10.1990, GZ. 90/11/0121, ausgeführt hat, ist von Amts wegen wahrzunehmen, dass – im damaligen Anlassfall - ein Tag der für nicht einrechenbar erklärten Zeit ein Sonntag war, an dem keinen Zivildienst zu leisten war. Wie von der Zivildiensteinrichtung, der Beschwerdeführer zugewiesen war, mitgeteilt wurde, hätte der Beschwerdeführer am 10., 11.,
  2. und 13.10.2016 dienstfrei gehabt. Diese Tage unterliegen daher nicht der Nichteinrechnung gemäß § 15 Abs. 3 ZDG. Die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 ZDG nicht einzurechnen Tage verringert sich daher auf 5 Tage.Wie von der Zivildiensteinrichtung, der Beschwerdeführer zugewiesen war, mitgeteilt wurde, hätte der Beschwerdeführer am 10., 11.,
  3. und 13.10.2016 dienstfrei gehabt. Diese Tage unterliegen daher nicht der Nichteinrechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG. Die Anzahl der gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG nicht einzurechnen Tage verringert sich daher auf 5 Tage. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 3 ZDG insoweit stattzugeben als lediglich der Zeitraum von 06.10.2016 bis einschließlich 09.10.2016 sowie der 14.10.2016 (5 Tage) nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen waren.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, ZDG insoweit stattzugeben als lediglich der Zeitraum von 06.10.2016 bis einschließlich 09.10.2016 sowie der 14.10.2016 (5 Tage) nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Krankmeldung als eindeutig geklärt zu betrachten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Krankmeldung als eindeutig geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2141094.1.00

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