RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW230 2100261-1 SpruchW230 2100261-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 30.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, BNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft als deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. In der Antragsbeilage Flächennutzung war eine Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha angeführt.Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft als deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. In der Antragsbeilage Flächennutzung war eine Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha angeführt.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.077,48 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 20,68 ha (davon 10,36 ha anteilige Almfläche) ausgegangen. Anstatt der beantragten Fläche von 20,68 ha wurde im Bescheid nur eine Fläche im Ausmaß von 20,57 ha festgestellt. Begründet wurde dies damit, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.077,48 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 20,68 ha (davon 10,36 ha anteilige Almfläche) ausgegangen. Anstatt der beantragten Fläche von 20,68 ha wurde im Bescheid nur eine Fläche im Ausmaß von 20,57 ha festgestellt. Begründet wurde dies damit, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX, BNr. XXXX, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine - die Jahre 2009 bis 2012 betreffende - rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei.
- Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin der römisch 40 , BNr. römisch 40 , bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine - die Jahre 2009 bis 2012 betreffende - rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX, abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2009 anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.077,48 nur mehr eine solche in Höhe von EUR 2.399,74 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 677,74 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde anstelle einer beantragten Fläche von 16,15 ha (davon 5,83 ha anteilige Almfläche) von einer festgestellten Fläche im Ausmaß von 16,04 ha ausgegangen. Dies wurde damit begründet, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2009 anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.077,48 nur mehr eine solche in Höhe von EUR 2.399,74 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 677,74 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde anstelle einer beantragten Fläche von 16,15 ha (davon 5,83 ha anteilige Almfläche) von einer festgestellten Fläche im Ausmaß von 16,04 ha ausgegangen. Dies wurde damit begründet, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.
- Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der beantragten Fläche enthielt der angefochtene Abänderungsbescheid nicht. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung durch die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX, BNr. XXXX. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
- Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der beantragten Fläche enthielt der angefochtene Abänderungsbescheid nicht. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin der römisch 40 , BNr. römisch 40 . Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
- Das gegen diesen Abänderungsbescheid gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde am 20.11.013 zur Post gegeben. Der Beschwerde liegt eine durch die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX, BNr. XXXX, erstellte Sachverhaltsdarstellung bei.
- Das gegen diesen Abänderungsbescheid gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde am 20.11.013 zur Post gegeben. Der Beschwerde liegt eine durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin der römisch 40 , BNr. römisch 40 , erstellte Sachverhaltsdarstellung bei. 6.
- In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung angefochtenen Bescheides, andernfalls die Abänderung in der Weise ab, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen oder Ausschlüsse verfügt werden. Weiters solle ausgesprochen werden, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben wird. Sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) mögen im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt werden. Zudem werde auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Feststellung der Alm-Referenzfläche beantragt.. 6.
- Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die Ermittlung der Futterflächen sei seines Erachtens nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Die Reduktion der Almfutterflächen auf der XXXX, BNr. XXXX, durch die Agrargemeinschaft als deren Bewirtschafter könne ihm als Auftreiber nicht angelastet werden, da er in die Entscheidungsfindung nicht eingebunden gewesen sei und keine rechtliche Möglichkeit in die Einbindung gehabt hätte. Auf der Alm hätten in den Jahren 2004, 2005 und 2007 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, allerdings seien diese früheren amtlichen Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren nicht berücksichtigt worden und nur das Ergebnis der letzten Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden. Zudem habe keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden.6.
- Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die Ermittlung der Futterflächen sei seines Erachtens nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Die Reduktion der Almfutterflächen auf der römisch 40 , BNr. römisch 40 , durch die Agrargemeinschaft als deren Bewirtschafter könne ihm als Auftreiber nicht angelastet werden, da er in die Entscheidungsfindung nicht eingebunden gewesen sei und keine rechtliche Möglichkeit in die Einbindung gehabt hätte. Auf der Alm hätten in den Jahren 2004, 2005 und 2007 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, allerdings seien diese früheren amtlichen Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren nicht berücksichtigt worden und nur das Ergebnis der letzten Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden. Zudem habe keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden. 6.
- Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Behörde beurteile diese früheren amtlichen Erhebungen nunmehr als falsch, allerdings habe der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, weshalb ihn an einer allfälligen falschen Beantragung - insbesondere auch im Hinblick auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters - kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Flächenangabe des Almbewirtschafters sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen.6.
- Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Abs. INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Behörde beurteile diese früheren amtlichen Erhebungen nunmehr als falsch, allerdings habe der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, weshalb ihn an einer allfälligen falschen Beantragung - insbesondere auch im Hinblick auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters - kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Flächenangabe des Almbewirtschafters sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen. 6.
- Zusätzlich geht aus dem Inhalt der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer auch die - seiner Meinung nach - empfindlich hohen Strafen moniert und der Ansicht ist, dass eine Bestrafung seinerseits mangels Verschuldens unzulässig sei. Zwar müsse er sich als Auftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn allerdings ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. 6.
- Abschließend ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Art 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte und gemäß Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.6.
- Abschließend ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Artikel 73, Absatz 6, der VO (EG) 796 aus 2004, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte und gemäß Artikel 73, Absatz 5,, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.
- Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf XXXX, BNr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Ursprünglich lag dem Antrag eine Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 669,53 ha zu Grunde.1.
- Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf römisch 40 , BNr. römisch 40 , für die von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Ursprünglich lag dem Antrag eine Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 669,53 ha zu Grunde. 1.
- Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX als Almbewirtschafterin bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei.1.
- Am 07.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft römisch 40 als Almbewirtschafterin bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 376,86 ha zugrunde zu legen sei. 1.
- Umgelegt auf den Beschwerdeführer nach Maßgabe seines GVE-Anteils am Gesamt-GVE-Besatz der Alm im Antragsjahr ist ihm die im angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, beantragte anteilige Almfläche im Ausmaß von 5,83 ha (anstelle der ursprünglichen 10,36 ha( zuzurechnen.1.
- Umgelegt auf den Beschwerdeführer nach Maßgabe seines GVE-Anteils am Gesamt-GVE-Besatz der Alm im Antragsjahr ist ihm die im angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , beantragte anteilige Almfläche im Ausmaß von 5,83 ha (anstelle der ursprünglichen 10,36 ha( zuzurechnen. 1.
- Unter Hinzurechnung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Heimfläche ergibt sich für ihn im Antragsjahr eine ermittelte Fläche von 16,04, die nach Maßgabe der ihm für dieses Antragsjahr zustehenden (im Bescheid unstrittig festgestellten) Zahlungsansprüche zu dem (rechnerisch unstrittigen) Ergebnis einer Einheitlichen Betriebsprämie von 2.399,74 führen.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. ...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen ... Artikel 21 Verspätete Einreichung ... Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. ... Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ....
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. ..." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.1. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der XXXX, BNr. XXXX, erfolgt, so dass die Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid -ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.3.3.1. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin der römisch 40 , BNr. römisch 40 , erfolgt, so dass die Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid -ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Hierbei muss sich der Beschwerdeführer - wie er dies selbst in seiner Beschwerde ausführt - die Korrektur der Almfutterfläche der XXXX, BNr. XXXX, durch die Agrargemeinschaft XXXX als deren Almbewirtschafterin zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschafteten Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkungen des Beihilfeantrages somit von einer bevollmächtigten Person selbst eingeschränkt worden und ist dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf den Almbewirtschafter nicht ausreichend Einfluss üben können, betrifft das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen ihm und dem Almbewirtschafter und schlägt nicht auf die Frage durch, ob im vorliegenden Verfahren von einer Zurechnung der Erklärungen des Almbewirtschafters zu den Auftreibern ausgegangen werden darf (ähnlich VwGH 21.12.1994, 92/03/0157).Hierbei muss sich der Beschwerdeführer - wie er dies selbst in seiner Beschwerde ausführt - die Korrektur der Almfutterfläche der römisch 40 , BNr. römisch 40 , durch die Agrargemeinschaft römisch 40 als deren Almbewirtschafterin zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschafteten Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkungen des Beihilfeantrages somit von einer bevollmächtigten Person selbst eingeschränkt worden und ist dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf den Almbewirtschafter nicht ausreichend Einfluss üben können, betrifft das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen ihm und dem Almbewirtschafter und schlägt nicht auf die Frage durch, ob im vorliegenden Verfahren von einer Zurechnung der Erklärungen des Almbewirtschafters zu den Auftreibern ausgegangen werden darf (ähnlich VwGH 21.12.1994, 92/03/0157). 3.3.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und moniert wird, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX, BNr. XXXX, in den Jahren 2004, 2005, und 2007. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass eine solche Festlegung aus Anlass einer neuen Vor-Ort-Kontrolle nicht stattgefunden hat und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant waren, sondern die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft XXXX reduziert und als Folge der Reduktion ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert wurde. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen näher einzugehen. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers, es mögen sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(
- en)zur Stellungnahme übermittelt werden, ist anzumerken, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und moniert wird, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich der Beschwerdeführer auf stattgefundene Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 , BNr. römisch 40 , in den Jahren 2004, 2005, und 2007. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass eine solche Festlegung aus Anlass einer neuen Vor-Ort-Kontrolle nicht stattgefunden hat und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant waren, sondern die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft römisch 40 reduziert und als Folge der Reduktion ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert wurde. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen näher einzugehen. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers, es mögen sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(
- en)zur Stellungnahme übermittelt werden, ist anzumerken, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Aus diesem Grund gehen sämtliche, diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - vor allem der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung, insbesondere auch aufgrund der Aktivitäten der Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin, kein Verschulden, er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich aus der - bereits mehrfach angeführten - durch die Agrargemeinschaft XXXX (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm.3.3.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Aus diesem Grund gehen sämtliche, diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - vor allem der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung, insbesondere auch aufgrund der Aktivitäten der Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin, kein Verschulden, er habe seine Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich aus der - bereits mehrfach angeführten - durch die Agrargemeinschaft römisch 40 (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm. 3.3.4. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 zum Teil spezielle Verjährungsbestimmungen. Daneben kommt jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80), zur Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 07.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann.3.3.4. Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 6, zum Teil spezielle Verjährungsbestimmungen. Daneben kommt jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80), zur Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 07.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann. 3.3.5. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Ver-waltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlas-sung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die geson-derte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuer-kennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67
- f)und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetz-barkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht be-hauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuer-kennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67
- f)und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetz-barkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht be-hauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist. 3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhand-lung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbrin-gen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufge-zeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesma-terialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage die-nen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhand-lung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbrin-gen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufge-zeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesma-terialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage die-nen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100261.1.00