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{'item': 'W230 2113303-1'}

Obsah (11)Art. 73§ 19Art. 133Art. 58§ 8iArtikel 7iArtikel 57Artikel 57dArtikel 5bArtikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW230 2113303-1 SpruchW230 2113303-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 73Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 i

Vm. § 8i MOG 2007 entfällt.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion

Artikel 73

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 entfällt. II. Der Agrarmarkt Austria wird

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufgetragen, nach den in diesem Erkenntnis enthaltenen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der Agrarmarkt Austria wird

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, nach den in diesem Erkenntnis enthaltenen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr.XXXX (der Agrargemeinschaft XXXX) und der BNr. XXXX (der Weidegemeinschaft XXXX, bei der der Beschwerdeführer Almobmann ist). Für beide Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
  2. Am 29.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr.XXXX (der Agrargemeinschaft römisch 40 ) und der BNr. römisch 40 (der Weidegemeinschaft römisch 40 , bei der der Beschwerdeführer Almobmann ist). Für beide Almen wurden ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
  3. Am 13.12.2012 beantragte die Weidegemeinschaft XXXX für ihre Alm mit der BNr. XXXX eine Reduktion der Almfutterfläche vom ursprünglich beantragten Betrag (12,05 ha) auf 11,50 ha.
  4. Am 13.12.2012 beantragte die Weidegemeinschaft römisch 40 für ihre Alm mit der BNr. römisch 40 eine Reduktion der Almfutterfläche vom ursprünglich beantragten Betrag (12,05 ha) auf 11,50 ha.
  5. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 256,08 gewährt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX (Weidegemeinschaft XXXX) wurde bei der vorliegenden Berechnung noch nicht berücksichtigt. Weiters seien aufgrund einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag

Art. 58

der Verordnung 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 256,08 gewährt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 (Weidegemeinschaft römisch 40 ) wurde bei der vorliegenden Berechnung noch nicht berücksichtigt. Weiters seien aufgrund einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag

Artikel 58

, der Verordnung 1122 aus 2009, um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. 4. Am 22.05.2013 beantragte die Weidegemeinschaft XXXX erneut eine Reduktion der Almfutterflächen von 11,50 ha auf 10,42 ha.4. Am 22.05.2013 beantragte die Weidegemeinschaft römisch 40 erneut eine Reduktion der Almfutterflächen von 11,50 ha auf 10,42 ha. 5. Am 27.08.2013 fand auf der von der Weidegemeinschaft XXXX bewirtschafteten Alm, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Auf der von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschafteten Alm, BNr. XXXX, kam es am 04.09.2013 zu einer Vor-Ort-Kontrolle. Dabei wurden Flächenabweichungen gegenüber der beantragten Fläche festgestellt.5. Am 27.08.2013 fand auf der von der Weidegemeinschaft römisch 40 bewirtschafteten Alm, BNr. römisch 40 , eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Auf der von der Agrargemeinschaft römisch 40 bewirtschafteten Alm, BNr. römisch 40 , kam es am 04.09.2013 zu einer Vor-Ort-Kontrolle. Dabei wurden Flächenabweichungen gegenüber der beantragten Fläche festgestellt. 6. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012, Zl.XXXX, abgeändert und dem Beschwerdeführer nunmehr für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 443,24 gewährt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nunmehr Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden und die belangte Behörde von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,29 ha ausgeht. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.6. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012, Zl.XXXX, abgeändert und dem Beschwerdeführer nunmehr für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 443,24 gewährt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nunmehr Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden und die belangte Behörde von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,29 ha ausgeht. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 7. Im Verwaltungsakt findet sich zudem eine mit 14.03.2014 datierte LWK-Bestätigung samt schlagbezogenen Ausführungen und Luftbildern, welche am 01.04.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin teilt die zuständige Landwirtschaftskammer mit, dass die Flächenfeststellung auf der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt wurde und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien. Die LWK-Bestätigung wurde von der belangten Behörde negativ beurteilt. Begründet wurde dies damit, dass Abweichungen am Luftbild ersichtlich seien.7. Im Verwaltungsakt findet sich zudem eine mit 14.03.2014 datierte LWK-Bestätigung samt schlagbezogenen Ausführungen und Luftbildern, welche am 01.04.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin teilt die zuständige Landwirtschaftskammer mit, dass die Flächenfeststellung auf der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt wurde und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien. Die LWK-Bestätigung wurde von der belangten Behörde negativ beurteilt. Begründet wurde dies damit, dass Abweichungen am Luftbild ersichtlich seien. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nur noch eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 328,35 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 114,89 ausgesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (im vorliegenden Fall wurde eine solche Differenzfläche im Ausmaß von 1,13 ha festgestellt) gekürzt habe werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nur noch eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 328,35 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 114,89 ausgesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (im vorliegenden Fall wurde eine solche Differenzfläche im Ausmaß von 1,13 ha festgestellt) gekürzt habe werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 27.08.2015 vorgelegt wurde. Der Beschwerde war u. a. eine Sachverhaltsdarstellung der Weidegemeinschaft XXXX für die von ihr bewirtschaftete Alm, BNr. XXXX, beigelegt. Diese wurde vom Beschwerdeführer auch zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 27.08.2015 vorgelegt wurde. Der Beschwerde war u. a. eine Sachverhaltsdarstellung der Weidegemeinschaft römisch 40 für die von ihr bewirtschaftete Alm, BNr. römisch 40 , beigelegt. Diese wurde vom Beschwerdeführer auch zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls 2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe vornehmen und

  1. a)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügen, andernfalls
  2. b)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängen 3. die Alm-Referenzfläche festgestellen. 9.1. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Sorgfaltspflicht jedenfalls erfüllt habe, da er sich regelmäßig persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Ausmaßes der Almfutterfläche beim Almobmann erkundigt und diese auch anlässlich der Viehübergabe und bei seinen regelmäßigen Tierkontrollen auf der Alm durch persönliche Begehung überprüft habe. Für ihn habe es keinen Grund gegeben an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes zu zweifeln. Er treibe seit mehr als 14 Jahren seine Tiere auf diese Alm (gemeint: die Weidegemeinschaft XXXX) auf, weshalb ihm die dort vorhandene Almfutterfläche bekannt sei.9.1. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Sorgfaltspflicht jedenfalls erfüllt habe, da er sich regelmäßig persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Ausmaßes der Almfutterfläche beim Almobmann erkundigt und diese auch anlässlich der Viehübergabe und bei seinen regelmäßigen Tierkontrollen auf der Alm durch persönliche Begehung überprüft habe. Für ihn habe es keinen Grund gegeben an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes zu zweifeln. Er treibe seit mehr als 14 Jahren seine Tiere auf diese Alm (gemeint: die Weidegemeinschaft römisch 40 ) auf, weshalb ihm die dort vorhandene Almfutterfläche bekannt sei. 9.2. Die Futterflächen seien nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe nunmehr andere Ergebnisse gebracht. Da der Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe sowie die Bewertung im Einzelnen fachlich begründet wurde und die Behörde dennoch zu anderen Ergebnissen gekommen sei, treffe den Beschwerdeführer als Auftreiber an einer allfälligen Überbeantragung im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien.9.2. Die Futterflächen seien nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe nunmehr andere Ergebnisse gebracht. Da der Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe sowie die Bewertung im Einzelnen fachlich begründet wurde und die Behörde dennoch zu anderen Ergebnissen gekommen sei, treffe den Beschwerdeführer als Auftreiber an einer allfälligen Überbeantragung im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. 9.3. Ausgehend von dem von der belangten Behörde im Winter 2012/2013 ermittelten Ausmaß an Almfutterfläche sei dieses für das Antragsjahr 2013 übernommen und zugleich eine Korrektur der Almfutterflächen für die Jahre 2009-2012 vorgenommen worden. Eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe ein anderes Ergebnis gebracht. Auf Grundlage dieses Ergebnisses sei das Ausmaß der Almfutterfläche historisch bis in das Jahr 2009 zurückgerechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es nunmehr zu Rückzahlungsforderungen komme, wenn man auf frühere amtliche Flächenfeststellungen vertraut habe und man sich bei den folgenden Antragstellungen daran orientiert habe.9.3. Ausgehend von dem von der belangten Behörde im Winter 2012 aus 2013, ermittelten Ausmaß an Almfutterfläche sei dieses für das Antragsjahr 2013 übernommen und zugleich eine Korrektur der Almfutterflächen für die Jahre 2009-2012 vorgenommen worden. Eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe ein anderes Ergebnis gebracht. Auf Grundlage dieses Ergebnisses sei das Ausmaß der Almfutterfläche historisch bis in das Jahr 2009 zurückgerechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es nunmehr zu Rückzahlungsforderungen komme, wenn man auf frühere amtliche Flächenfeststellungen vertraut habe und man sich bei den folgenden Antragstellungen daran orientiert habe. Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihn als Almauftreiber an der überhöhten Beantragung von Futterflächen kein Verschulden treffe, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Zwar müsse er sich die Handlungen des Bewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn allerdings ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. 9.4. Zudem moniert er die unangemessene Höhe der Sanktion und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und führt aus, dass ihn an einer unrichtigen Futterflächenermittlung kein Verschulden treffe, insbesondere deswegen nicht, weil bei der Flächenermittlung ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung gekommen sei, denn die Verantwortung für die Verwendung eines adäquaten Messsystems dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei auf Grund eines Irrtums der Behörde erfolgt. Hätte ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte der Beschwerdeführer die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und zudem sei der Irrtum für ihn keineswegs erkennbar gewesen, weshalb für ihn

"§ 80 Abs. 3 VO 1122/2009" keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe.9.4. Zudem moniert er die unangemessene Höhe der Sanktion und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und führt aus, dass ihn an einer unrichtigen Futterflächenermittlung kein Verschulden treffe, insbesondere deswegen nicht, weil bei der Flächenermittlung ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung gekommen sei, denn die Verantwortung für die Verwendung eines adäquaten Messsystems dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei auf Grund eines Irrtums der Behörde erfolgt. Hätte ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte der Beschwerdeführer die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und zudem sei der Irrtum für ihn keineswegs erkennbar gewesen, weshalb für ihn

"§ 80 Absatz 3, VO 1122/2009" keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe. 9.

  1. Darüber hinaus liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme. 9.
  2. Als Auftreiber habe der Beschwerdeführer einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Zahlen und Almbezeichnungen erhalten. Mangels Unterlagen sei eine genaue Zuordnung auch nicht möglich. Als Auftreiber sei dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in einen Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden. Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen stünden ihm ebenso nicht zur Verfügung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Wahrung der Parteienrechte sowie dem unionsrechtlich eingeräumten Recht auf eine gute Verwaltung.
  3. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 27.08.2015" betiteltem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 27.11.2015" sowie zwei § 8i MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm im Jahr 2012 als Auftreiber genutzten Almen.
  4. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 27.08.2015" betiteltem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 27.11.2015" sowie zwei Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm im Jahr 2012 als Auftreiber genutzten Almen. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Weiters führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können, weshalb – nach ihrer Ansicht – eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen sei.Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Weiters führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können, weshalb – nach ihrer Ansicht – eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Am 29.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. 1.
  7. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX) und der BNr. XXXX (Weidegemeinschaft XXXX) für die von deren Bewirtschafterinnen ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.1.
  8. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (Agrargemeinschaft römisch 40 ) und der BNr. römisch 40 (Weidegemeinschaft römisch 40 ) für die von deren Bewirtschafterinnen ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. 1.
  9. Anhand der jeweiligen (unstrittigen) GVE-Anteile des Beschwerdeführers am (unstrittigen) Gesamt-GVE Besatz der nachfolgenden Almen entfallen auf den Beschwerdeführer folgende anteilige (beantragte, ermittelte) Flächen bzw. Flächendifferenzen: Für die Agrargemeinschaft XXXX BNr. XXXX wurde eine anteilige Fläche von 1,01 ha beantragt und steht aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle eine ermittelte Fläche von anteilig 0,71 ha fest, woraus eine anteilige Differenzfläche von 0,30 ha resultiert.Für die Agrargemeinschaft römisch 40 BNr. römisch 40 wurde eine anteilige Fläche von 1,01 ha beantragt und steht aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle eine ermittelte Fläche von anteilig 0,71 ha fest, woraus eine anteilige Differenzfläche von 0,30 ha resultiert. Für die Weidegemeinschaft XXXX(BNr.XXXX) wurde eine anteilige Fläche von 4,47 ha beantragt und steht aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle eine ermittelte Fläche von anteilig 3,64 ha fest, woraus eine anteilige Differenzfläche von 0,83 ha resultiert. In Summe ergibt sich für den Beschwerdeführer anteilig eine auf die Vor-Ort-Kontrollen der beiden Almen zurückzuführende Flächendifferenz von 1,13 ha. Unter Zugrundelegung der für den Heimbetrieb und die Almen (anteilig) insgesamt vom Beschwerdeführer beantragten Flächen (12,31), des Minimums zwischen vorhandenen Zahlungsansprüchen und beantragter Fläche (12,35 ha) ergibt sich nach Abzug der erwähnten Flächendifferenz eine ermittelte Fläche von11,12 ha. Diese führt bei Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer (unstrittigerweise) zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche rechnerisch zu einer Anspruchshöhe von € 412,
  10. Ein Verschulden des Beschwerdeführers an der überhöhten Antragstellung hinsichtlich der Almflächen ist nicht festzustellen.
  11. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (insbesondere den Anträgen des Beschwerdeführers selbst und der ihn für die jeweiligen Almen vertretenden Almbewirtschafter), wurde von der belangte Behörde weitestgehend antragsgemäß angenommen und blieb im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in weiten Teilen unbestritten. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verwertung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wendet (Bezug genommen wird auf die Vor-Ort-Kontrolle 2013; der Beschwerde ist eine Darstellung des Almbewirtschafters der Weidegemeinschaft XXXX, BNr. XXXX, beigelegt) bleibt es unsubstantiiert und konnte die Relevanz der Vor-Ort-Kontrollen nicht erschüttern.Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (insbesondere den Anträgen des Beschwerdeführers selbst und der ihn für die jeweiligen Almen vertretenden Almbewirtschafter), wurde von der belangte Behörde weitestgehend antragsgemäß angenommen und blieb im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in weiten Teilen unbestritten. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verwertung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wendet (Bezug genommen wird auf die Vor-Ort-Kontrolle 2013; der Beschwerde ist eine Darstellung des Almbewirtschafters der Weidegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , beigelegt) bleibt es unsubstantiiert und konnte die Relevanz der Vor-Ort-Kontrollen nicht erschüttern. Am Inhalt und der Glaubwürdigkeit der von der Behörde vorgelegten und bei ihr vom Beschwerdeführer eingebrachten Erklärungen

§ 8i

MOG 2007 bestehen keine Bedenken, zumal auch die Behörde selbst auf Grund dieser Erklärungen von einem fehlenden Verschulden des Auftreibers ausgeht.Am Inhalt und der Glaubwürdigkeit der von der Behörde vorgelegten und bei ihr vom Beschwerdeführer eingebrachten Erklärungen

Paragraph 8 i, MOG 2007 bestehen keine Bedenken, zumal auch die Behörde selbst auf Grund dieser Erklärungen von einem fehlenden Verschulden des Auftreibers ausgeht.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 207, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 207, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Zu A) Abweisung der Beschwerde unter Aufhebung der Flächensanktion 3.
  3. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen 3.2.
  4. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  5. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.
  6. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  7. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung , erhalten haben. . Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, lautet auszugsweise:3.2.

  1. Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7i

m Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen[ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: – ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; – liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, , über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57d

er vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57d

er vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2berechneten Zinsen verpflichtet

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.2.

  1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft lautet:3.2.
  2. Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.4.

§ 8i Abs. 1 und § 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:3.2.4. Paragraph 8 i, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lauten: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19 [ ]Paragraph 19, [ ]

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2012 im angefochtenen Abänderungsbescheid Flächenabweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Konkret wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,13 ha festgestellt, was freilich ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erst nachträglich vorgelegten Erklärungen

§ 8i

MOG 2007 dazu führte, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid bei Zuerkennung einer Einheitlichen Betriebsprämie eine Flächensanktion in der Weise verhängt wurde, dass der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2012 im angefochtenen Abänderungsbescheid Flächenabweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Konkret wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,13 ha festgestellt, was freilich ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erst nachträglich vorgelegten Erklärungen

Paragraph 8 i, MOG 2007 dazu führte, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid bei Zuerkennung einer Einheitlichen Betriebsprämie eine Flächensanktion in der Weise verhängt wurde, dass der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde. 3.3.2.

Art. 73Abs.

1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer allfälligen Überbeantragung trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegt (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Rechtsnorm des § 8i Abs. 1 MOG 2007 beinhaltet eine spezielle Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen.3.3.2.

Artikel 73

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer allfälligen Überbeantragung trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegt vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Rechtsnorm des Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 beinhaltet eine spezielle Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen. 3.3.3. Als Auftreiber auf die beiden Almen mit der BNr. 9651501 und BNr. 9725334 gab der Beschwerdeführer jeweils eine Erklärung

§ 8i

MOG bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach er sich über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch sonst keine Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an der (fachlichen) Richtigkeit der Antragstellung durch die Almbewirtschafter erwecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit der Antragsstellerinnen ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Aus dem Schreiben der belangten Behörde, mit dem sie diese Erklärungen nachreichte, ergibt sich, dass nunmehr auch die belangte Behörde – abweichend von ihrem noch im angefochtenem Abänderungsbescheid geäußerten Wissensstand – unter Berücksichtigung der beiden vom Beschwerdeführer nachgereichten und von der belangten Behörde daraufhin geprüften § 8i MOG-Erklärungen nunmehr die Ansicht vertritt, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten und eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion geboten wäre. Da auch das Bundesverwaltungsgericht – wie sich dies auch aus der Beweiswürdigung ergibt – dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Erklärungen folgt, ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007, auch wenn im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Überbeantragung der Almfutterflächen erfolgte, festzustellen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft und dieser die gebotene Sorgfalt gewahrt hat.3.3.3. Als Auftreiber auf die beiden Almen mit der BNr. 9651501 und BNr. 9725334 gab der Beschwerdeführer jeweils eine Erklärung

Paragraph 8 i, MOG bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach er sich über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch sonst keine Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an der (fachlichen) Richtigkeit der Antragstellung durch die Almbewirtschafter erwecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit der Antragsstellerinnen ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Aus dem Schreiben der belangten Behörde, mit dem sie diese Erklärungen nachreichte, ergibt sich, dass nunmehr auch die belangte Behörde – abweichend von ihrem noch im angefochtenem Abänderungsbescheid geäußerten Wissensstand – unter Berücksichtigung der beiden vom Beschwerdeführer nachgereichten und von der belangten Behörde daraufhin geprüften Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen nunmehr die Ansicht vertritt, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten und eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion geboten wäre. Da auch das Bundesverwaltungsgericht – wie sich dies auch aus der Beweiswürdigung ergibt – dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Erklärungen folgt, ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007, auch wenn im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Überbeantragung der Almfutterflächen erfolgte, festzustellen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft und dieser die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. 3.3.4. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen und ist dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der belangten Behörde aufgetragen, die nach Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.3.3.4. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen und ist dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der belangten Behörde aufgetragen, die nach Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Da nunmehr die im angefochtenen Abänderungsbescheid verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, war das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhängung von Kürzungen, Ausschlüsse und das fehlende Verschulden nicht näher einzugehen. 3.

  1. Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen: 3.4.
  2. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien – auch aus den Vorjahren – ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.4.
  3. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien – auch aus den Vorjahren – ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 3.4.
  4. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden würden und sich somit gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 für die Beurteilung der Flächen im Antragsjahr 2012 wendet, ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darlegt, warum diese Vor-Ort-Kontrolle mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstantiierte Behauptung zu werten ist. Diesbezüglich wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Im vorliegenden Fall konnten der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen im Jahre 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes Vorbringen, inwiefern sich aus Ermittlungen aus früheren Jahren (erwähnt wird eine "amtlich erhobene vorläufige Referenz" bzw. "vorläufige AMA-Bildschirmreferenz" im Winter 2012/2013) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet (vgl. zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing).Diesbezüglich wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Im vorliegenden Fall konnten der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen im Jahre 2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes Vorbringen, inwiefern sich aus Ermittlungen aus früheren Jahren (erwähnt wird eine "amtlich erhobene vorläufige Referenz" bzw. "vorläufige AMA-Bildschirmreferenz" im Winter 2012 aus 2013,) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet vergleiche zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing). 3.4.
  5. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).3.4.
  6. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte vielmehr mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 sowie laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten, weshalb auch diesem Vorbringen der Erfolg versagt blieb. 3.4.
  7. Im vorliegenden Fall haben im Jahr 2013 Vor-Ort-Kontrollen auf den vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzten Almen stattgefunden, wodurch es zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche kam. Wie erwähnt, wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).3.4.
  8. Im vorliegenden Fall haben im Jahr 2013 Vor-Ort-Kontrollen auf den vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzten Almen stattgefunden, wodurch es zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche kam. Wie erwähnt, wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die belangte Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). 3.4.
  9. Die Ausführungen des Beschwerdeführer, es habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden, sind nicht nachvollziehbar. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.4.
  10. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe und dadurch für ihn mangels Unterlagen keine Möglichkeit einer Zuordnung bestehe und ihm auch keine Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen zur Verfügung stünden, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form nicht zutreffend sind. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, stehen dem Landwirt bzw. dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich die von ihm gewünschten Informationen und Unterlagen erhalten haben mag, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber und u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die jeweilige Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden.3.4.
  11. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe und dadurch für ihn mangels Unterlagen keine Möglichkeit einer Zuordnung bestehe und ihm auch keine Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen zur Verfügung stünden, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form nicht zutreffend sind. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, stehen dem Landwirt bzw. dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich die von ihm gewünschten Informationen und Unterlagen erhalten haben mag, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber und u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die jeweilige Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.4.
  12. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). 3.4.
  13. Abgesehen von der Flächensanktion, die mit dem vorliegenden Erkenntnis behoben wird, konnte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. 3.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits einen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte (ermittelte Flächen auf Basis der Vor-Ort-Kontrollberichte), der von diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  15. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits einen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte (ermittelte Flächen auf Basis der Vor-Ort-Kontrollberichte), der von diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  16. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. und 3.4. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. und 3.4. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2113303.1.00

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