Obsah (8)
Art. 133§§ 2§ 14§ 15§ 4§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW238 2120258-1 SpruchW238 2120258-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 21.11.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses wurden dem Antrag medizinische Beweismittel (Aufklärung des AKH Linz betreffend Vorhofflimmern, kardiologischer Befund vom 21.09.2006, vorläufiger Entlassungsbericht des AKH Linz über einen stationären Aufenthalt vom 27.03.2013 bis 31.03.2013, Bericht über eine elektrophysiologische Untersuchung vom 09.10.2013, nervenfachärztliche Bestätigung vom 19.11.2014) sowie eine vom Beschwerdeführer formulierte Zusammenfassung seiner Krankengeschichte beigelegt.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2015 erstatteten – Gutachten vom 25.03.2015 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, Mitralinsuffizienz, Herzrhythmusstörung, Zustand nach Elektroablation unterer Rahmensatz, da wiederholte Tachykardie-Episoden glaubhaft geschildert werden, jedoch keine kardialen Dekompensationszeichen dokumentiert werden; inkludiert Begleitdepression. 05.02.01 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Das Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 wurde dem Parteiengehör unterzogen.
- Mit Schreiben vom 22.04.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ausführlich Stellung. Zu Punkt 1 (Herzrhythmusstörungen) führte er aus, dass seine Beschwerden durch häufiges paroxysmales Vorhofflimmern verursacht würden, was dazu führe, dass er sich tagsüber oftmals (auch während der Arbeit) hinlegen müsse. Er habe bereits drei operative Eingriffe am Herzen gehabt (2013 die erste Isthmus-Ablation). Seit diesen Eingriffen sei das Langzeitflattern zwar kurzfristiger geworden, das paroxysmale Vorhofflimmern werde aber sehr leicht ausgelöst. Diese Herzbeschwerden würden beim Beschwerdeführer auch massive Unruhe, Unwohlsein und Panik auslösen. Weiters leide er deshalb auch unter schweren Schlafstörungen, Atemnot, Schwindel und zeitweiligem Brustschmerz. Seine körperliche Belastbarkeit sei erheblich eingeschränkt. Starke Temperaturschwankungen, Wasserdampf und andere alltägliche Dinge würden die oben genannten Beschwerden gleichfalls auslösen. Er nehme einen Betablocker, Magnesium und andere Nahrungsmittelergänzungen ein. Außerdem seien ihm Blutverdünner und ACE-Hemmer verschrieben worden. Wegen seiner Depression sei er seit Anfang Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung. Es sei eine Therapie mit Cipralex eingeleitet worden. Trotz dieser Medikation sei seine schwere reaktive Depression immer noch resistent. Zusätzlich befinde er sich in Gesprächstherapie. Die Einstufung der Depression durch den Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund seiner Beschwerden sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Stande, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Angst bestimme sein Leben. Er leide auch sehr unter dem Verlust seiner sexuellen Kraft, wodurch seine Ehe belastet sei. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Nahrungsaufnahme insofern eingeschränkt sei, als er nur eine bestimmte Menge leichter Nahrung aufnehmen könne, um Herzbeschwerden zu vermeiden. Somit müsse er eine Diät einhalten, wodurch er bereits 8 bis 10 kg abgenommen habe.
- Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers erstattete der begutachtende Sachverständige am 17.08.2015 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigungen auf Basis der anamnestisch erhobenen Beschwerden, der eingehenden klinischen Untersuchung vom 26.02.2015 sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage erfolgt sei. Es sei auf alle relevanten Gesundheitsschädigungen ausführlich eingegangen worden, die im Gutachten nach der Einschätzungsverordnung erfasst worden seien. Die Herzrhythmusstörungen seien unter Punkt 1 adäquat gewürdigt worden, wobei der Begleitdepression unter dieser Position Rechnung getragen worden sei. Ein Leiden, das nach der Einschätzungsverordnung eine Diät erforderlich mache, sei nicht dokumentiert. Neue Befunde, die vom Ermittlungsergebnis abweichen und im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stehen würden, seien nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grund könne keine Änderung der Beurteilung erfolgen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
§§ 2, 3 und 14 BEinst
G abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 sowie die Stellungnahme vom 17.08.2015.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 sowie die Stellungnahme vom 17.08.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 21.10.2015 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – in Anlehnung an den Inhalt der Stellungnahme vom 22.04.2015 – im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leiden des Beschwerdeführers (Herzrhythmusstörungen, Depression, Diät) zu niedrig eingestuft bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte eine Einstufung seiner Leiden mit mindestens 50 %. Der Beschwerde wurden ein "Beschwerdeantrag", ein Anfalls-Kalender, das Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2015 beigelegt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 09.10.2015, eine nervenfachärztliche Bestätigung vom 19.11.2014, diverse medizinische Fachartikel sowie eine ausführliche Schilderung über das Leben mit Vorhofflimmern in Vorlage gebracht. Auch zog der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 in Kritik. Wichtige Begriffe bzw. Schilderungen würden im Gutachten nicht vorkommen. Im gesamten Gutachten sei auf die Verschlechterung seines Zustandes nicht eingegangen worden. In dem immer häufigeren "Vorhofflimmermodus" habe er die Beschwerden eines Herzinsuffizienten. Ebenso wenig sei vom Gutachter sein Zustand der Atemnot und Belastungsdyspnoe angeführt worden. Zudem sei dem Gutachter eine abwertende Darstellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzuwerfen. Teilweise habe der Sachverständige falsche Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht. Beim Gutachter handle es sich nicht um einen Kardiologen. Er könne die vielseitigen Beschwerden bei häufigem paroxysmalem Vorhofflimmern nicht beurteilen.
- Im Lichte der neu vorgelegten Befunde wurde seitens der belangten Behörde die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens veranlasst. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Sachverständigengutachten eines (bisher nicht im Verfahren involvierten) Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2015 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Paroxysmales Vorhofflimmern bei Zustand nach Flatterablation Wahl dieser Position, da rezidivierende Flimmerepisoden auftretend, mit dem unteren Rahmensatz, da bei Fehlen von Dekompensationszeichen ohne Hinweis auf maßgebliche Herzfunktionsstörung bei laufender medikamentöser Therapie. g.Z. 05.02.01 30 2 Reaktive Depressio Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende fachärztlich-medikamentöse Therapiemaßnahmen bei Fehlen stationärer Behandlungen an Fachabteilungen. 03.06.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung (erneut) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 2 nicht weiter erhöhe, da eine Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1 vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten werde die reaktive Depression nun in eigener Position eingeschätzt. Bezüglich Leiden 1 ergebe sich auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes sowie der vorliegenden Befunde in Zusammenschau mit der erneut durchgeführten klinischen Untersuchung keine Änderung.
- Seitens der belangten Behörde wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung des oben erwähnten Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 11.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 21.10.2015 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.09.2015
§§ 2, 3 und 14 BEinst
G iVm § 14 VwGVG abgewiesen wurde (erster Satz des Spruches). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen (zweiter Satz des Spruches) und der Grad der Behinderung weiterhin "30 vom Hundert" beträgt (dritter Satz des Spruches).9. Seitens der belangten Behörde wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung des oben erwähnten Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 11.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 21.10.2015 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.09.2015
Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen wurde (erster Satz des Spruches). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen (zweiter Satz des Spruches) und der Grad der Behinderung weiterhin "30 vom Hundert" beträgt (dritter Satz des Spruches). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in dem nach Vorlage neuer Befunde eingeholten Sachverständigengutachten erneut ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sie. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten würden somit nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.11.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er sein wesentliches Beschwerdevorbringen betreffend Herzrhythmusstörungen (inkl. Belastungsdyspnoe), Depressionen und Diät wiederholte. Erneut wurden ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 09.10.2015, eine nervenfachärztliche Bestätigung vom 19.11.2014, diverse medizinische Fachartikel, eine ausführliche Schilderung über das Leben mit Vorhofflimmern sowie ein Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit Anmerkungen vorgelegt.
- Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2016 vorgelegt und am 01.04.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie veranlasst. 12.
- In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.10.2016 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Anamnese: Der BW kommt ohne Begleitung. Wegen Vorhofflimmerns habe er psychische Beschwerden mit Angstzuständen, Schlafstörung bekommen. Er sei durch diese Angstzustände sehr eingeschränkt. Seit 2014 bis vor 6 Monaten sei er in nervenärztlicher Behandlung gewesen, Gesprächstherapie mache er keine. Zusätzlich leide er unter intermittierenden Schmerzen lumbal bei Wirbelgleiten, sei diesbezüglich aber nicht in Behandlung. Nervenärztliche Betreuung: keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden seit 2005 wegen Vorhofflimmern und dann Vorhofflattern, psychische Symptome mit Angstzuständen angegeben. Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil, Stimmungslage depressiv mit Somatisierungstendenz, zeitweise Angstzustände, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1) Diagnose: Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Reaktive Depressio 03.06.01 20 % 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauertherapie weiter notwendig, bei Fehlen stationärer Behandlung mit Therapiereserven. 2) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: ab Antrag 3) Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich. 4) Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Unterlagen und Einwendungen, Abl. 4-6, 9-14, 20: Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt): Abl. 4-6: keine Änderung der Einschätzung, da die letzte Facharztkontrolle 6 Monate zurückliegt, die medikamentöse Therapie relativ gering ist, bisher keine stationäre Therapie stattgefunden hat und Therapiereserven bestehen (z.B. Psychotherapie) Abl. 9-14: keine Änderung der Einschätzung, da It. FA Brief Dr. XXXXAbl. 9-14: keine Änderung der Einschätzung, da römisch eins t. FA Brief Dr. römisch 40 19.11.14 die medikamentöse Therapie höher war (Cipralex 15mg) Abl. 20: keine Änderung der Einschätzung, da die letzte Facharztkontrolle 6 Monate zurückliegt, die medikamentöse Therapie relativ gering ist, bisher keine stationäre Therapie stattgefunden hat und Therapiereserven bestehen (z.B. Psychotherapie) 5) Fachspezifische Stellungnahme zu im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen und Einwendungen, Abl. 34, 37-51, 55, 65 bis 81, insbesondere betreffend körperliche Einschränkungen aufgrund des Vorhofflimmerns (Atemnot, Schwindel, Brustschmerz etc.) und Ausprägung der Depression: Abl. 34: keine Änderung der Einschätzung, da die letzte Facharztkontrolle 6 Monate zurückliegt, die medikamentöse Therapie relativ gering ist, und seit 2014 auf 10mg Cipralex reduziert wurde, bisher keine stationäre Therapie stattgefunden hat und Therapiereserven bestehen (z.B. Psychotherapie) Abl. 37-51: keine Änderung der Einschätzung, da Abl. 43 idem zu Abl. 9! Abl. 55: kein nervenärztlicher Befund Abl. 65-81: Keine Änderung der Einschätzung, da wieder idente Befunde Abl. 71 idem zu Abl. 4, idem zu Abl. 9! 6) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.11.2015, Abl. 56-59, abweichenden Beurteilung: keine Änderung 7) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist Dauerzustand." 12.
- In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten (zusammenfassenden) Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.10.2016 wurde Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 30.11.2015, Abl. 57, untersucht, damals wurde ein GdB von 30 % festgestellt, wobei paroxysmales Vorhofflimmern bei Z.n. Elektroablation sowie reaktive Depressio maßgeblich gewesen sind. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Abl. 80 und 81, der Beschwerdeführer gibt darin an, dass er sich in seiner körperlichen Leistung maßgeblich eingeschränkt fühlt und die Einschätzung nach einem höheren Richtsatz begehrt. Seines Erachtens sei die körperliche Leistung derart erheblich eingeschränkt, dass dies mit 50 % zu berücksichtigen wäre. Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber: Er war früher Sportler mit höheren Anforderungen, Laufen, Triathlon. Etwa 2005 sind erstmals Herzrhythmusstörungen aufgetreten, welche ihn belastet haben. Im September 2006 wurde ein Langzeit-EKG in der Ordination Dr. XXXX , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, durchgeführt, dieses zeigte als Grundrhythmus einen Sinusrhythmus, dazwischen ventrikulare Extrasystolen, teilweise in Form von Couplets sowie eine Schmalkomplex-Tachykardie bis 175/Min., von 07.17 - 07.21 Uhr. Wieweit diese Rhythmusstörung durch körperliche Belastung bedingt gewesen ist, lässt sich retrospektiv nicht mehr mit Sicherheit klären. In den darauffolgenden Jahren weitere Verschlechterung, im Jänner 2013 wurde erstmals eine Ablationsbehandlung mit AKH Linz durchgeführt, nach 2 Monaten kam es allerdings zu einem Flatter-Rezidiv und es wurde im März 2013 ein neuerlicher Eingriff durchgeführt, ein dritter im Oktober 2013.Im September 2006 wurde ein Langzeit-EKG in der Ordination Dr. römisch 40 , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, durchgeführt, dieses zeigte als Grundrhythmus einen Sinusrhythmus, dazwischen ventrikulare Extrasystolen, teilweise in Form von Couplets sowie eine Schmalkomplex-Tachykardie bis 175/Min., von 07.17 - 07.21 Uhr. Wieweit diese Rhythmusstörung durch körperliche Belastung bedingt gewesen ist, lässt sich retrospektiv nicht mehr mit Sicherheit klären. In den darauffolgenden Jahren weitere Verschlechterung, im Jänner 2013 wurde erstmals eine Ablationsbehandlung mit AKH Linz durchgeführt, nach 2 Monaten kam es allerdings zu einem Flatter-Rezidiv und es wurde im März 2013 ein neuerlicher Eingriff durchgeführt, ein dritter im Oktober
- Seit damals eher kurzzeitiges Vorhofflattern, jedoch leicht auslösbares Vorhofflimmern, wobei der Beschwerdeführer verschiedene auslösende Momente dokumentiert hat, darunter bestimmte Lagen beim Schlafen, vegetative Belastungen, wie Aufsuchen der Toilette, orthostatischer Lagewechsel, Benützung der warmen Dusche, Anstrengungen kurz vor dem Schlafengehen. Er kann auch nur mehr in Rechtsseitenlage schlafen. Auch voller Magen tut ihm nicht gut, er versucht daher, kleine Mahlzeiten einzunehmen. Auch Alkohol würde Vorhofflimmern auslösen, darauf hat er in den letzten Jahren ganz verzichtet. Außerdem ist er wetterfühlig, sowohl was schwül-warmes feuchtes Wetter, als kaltes Wetter betrifft. Beispielhaft zählt er dann noch Situationen auf, in denen es zu Vorhofflimmern gekommen ist. Das Vorhofflimmern tritt derzeit etwa 2 - 3x pro Woche auf. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Concor in wechselnder, dem Rhythmusbedarf angepasst, etwa 5 mg - 10 mg/Tag, vorübergehend hat er auch Acemin genommen. Eine Behandlung mit Sedacoron hat er nicht vertragen. Der Name Multaq ist ihm bekannt, er selbst hat dieses Präparat aber nicht erhalten. Eine Mitralinsuffizienz I - II sei bei Dr. XXXX festgestellt worden.Eine Mitralinsuffizienz römisch eins - römisch zwei sei bei Dr. römisch 40 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat sich auch mit seinen Echokardiografie-Befunden beschäftigt, gibt dazu an, dass der Durchmesser des linken Vorhofes von früher 42 mm auf 51 mm angestiegen sei. Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Keine Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 184 cm, 76 kg, höchstes Gewicht war 80 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: überwiegend eigene, gut saniert Hals: Narbe am Hals nach OP einer Halszyste, ohne anhaltende Bedeutung, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 115/80, Frequenz 60/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild und Bewegungsbild: siehe neurologisches Gutachten Frage 1: Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Diagnosen:
- Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, hämodynamisch derzeit nicht bedeutende Mitralinsuffizienz, rezidivierende Attacken tachykarden Vorhofflimmerns trotz Elektroablation 05.02.01 30 % Unterer Rahmensatz, da wiederkehrende Tachykardie-Attacken, jedoch keine Zeichen kardialer Dekompensation
- reaktive Depressio 03.06.01 20 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie weiter notwendig, bei fehlender stationärer Behandlung mit Therapiereserven Frage 2: Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Frage 3: Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: Der Zustand ist seit Antragstellung anzunehmen. Frage 4: Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Frage 5: Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Unterlagen und Einwendungen, Abl. 4-6, 9-14, 20: Stellungnahmen: Aktenblatt 4-6: ausführliche Schilderung der subjektiven Symptomatik und der durchgeführten Behandlungen sowie Angabe weiterer Untersuchungsergebnisse. Sämtliche Angaben sowie Auswirkungen der mit objektiven Untersuchungsmethoden festgestellten kardialen Beeinträchtigungen sind in der Einschätzung Position 1 mit 30 % erfasst. Aktenblatt 9-14: 08.10.2013 AKH Linz, elektrophysiologische Untersuchung wegen suspekt der rezeptive. Ergebnis: kein Rezidivhinweis bei Zustand nach 2-maliger Vorhofflattern Ablation 27.03.2013 AKH Linz, paroxysmales Vorhofflattern - Rezidiv, paroxysmales Vorhofflimmern mit seltenen Episoden, dazu noch eine Reihe von Detailbefunden, die keine zusätzliche Information bringen. 20.09.2006 Dr. XXXX , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin Langzeit-EKG: Grundrhythmus Sinusrhythmus, vereinzelte VES, teilweise in Form von Couplets, Schmalkomplex-Tachykardie bis 175/Minute bei laut Protokoll starker körperlicher Belastung... Mehrere SV-Salven. Vorstellung an einer Rhythmusambulanz wurde empfohlen.20.09.2006 Dr. römisch 40 , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin Langzeit-EKG: Grundrhythmus Sinusrhythmus, vereinzelte VES, teilweise in Form von Couplets, Schmalkomplex-Tachykardie bis 175/Minute bei laut Protokoll starker körperlicher Belastung... Mehrere SV-Salven. Vorstellung an einer Rhythmusambulanz wurde empfohlen. Aktenblatt 14: Vorhofflimmern-Aufklärung des AKH Linz Aktenblatt 20: 22.04.2015 ausführliche Schilderung des Beschwerdeführers, betreffend die subjektive Symptomatik sowie die angewandte Behandlung. Hinweise auf psychiatrische Behandlung. Frage 6: Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen und Einwendungen, Abl. 34, 37-51, 55, 65 bis 81, insbesondere betreffend körperliche Einschränkungen aufgrund des Vorhofflimmerns (Atemnot, Schwindel, Brustschmerz etc.) und Ausprägung der Depression: Stellungnahmen: Aktenblatt 34: Angaben des Beschwerdeführers, die Herzerkrankung sei zu niedrig eingeschätzt worden. Die Einschätzung erfolgt anhand Einschätzungsverordnung, eine höhere Einschätzung ist bei dem dokumentierten Zustandsbild nicht gegeben. Die laut seinen Angaben im damaligen Gutachten nicht berücksichtigte schwere Depression ist jetzt durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eingeschätzt worden und wurde auch für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt. Aktenblatt 37-51: Anfallskalender ist berücksichtigt worden. Aktenblatt 55: 20.09.2006 Dr. XXXX , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin Langzeit-EKG: Grundrhythmus Sinusrhythmus, vereinzelte VES, teilweise in Form von Couplets, Schmalkomplex-Tachykardie bis 175/Minute bei laut Protokoll starker körperlicher Belastung... Mehrere SV-Salven. Vorstellung an einer Rhythmusambulanz wurde empfohlen. Der Beschwerdeführer wurde rhythmologisch im AKH Linz untersucht und behandelt.Aktenblatt 55: 20.09.2006 Dr. römisch 40 , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin Langzeit-EKG: Grundrhythmus Sinusrhythmus, vereinzelte VES, teilweise in Form von Couplets, Schmalkomplex-Tachykardie bis 175/Minute bei laut Protokoll starker körperlicher Belastung... Mehrere SV-Salven. Vorstellung an einer Rhythmusambulanz wurde empfohlen. Der Beschwerdeführer wurde rhythmologisch im AKH Linz untersucht und behandelt. Aktenblatt 65-81: Auszüge aus medizinischen Fachartikeln. Diese enthalten allgemeine Feststellungen, beschreiben die Einschränkungen. Die dort gemachten Feststellungen stehen durchaus mit einer Einschätzung von 30 % in Einklang. Nervenärztliche Bestätigungen: 09.10.2015 ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX : Beschreibung der Krankengeschichte, Zusammenfassung der Diagnosen – keine neuen Aspekte sowie neuerliche Darstellung des Beschwerdeführers, mit zahlreichen Angaben.09.10.2015 ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 : Beschreibung der Krankengeschichte, Zusammenfassung der Diagnosen – keine neuen Aspekte sowie neuerliche Darstellung des Beschwerdeführers, mit zahlreichen Angaben. Wesentlich ist festzustellen, dass die rosa markierte Stelle in Aktenblatt 78 dann zuträfe, wenn eine reduzierte Linksventrikelfunktion im Herzultraschall und eine deutliche ständige Belastungsdyspnoe vorlägen. Die Addition vorgeschlagener Richtsatze (Aktenblatt 77) ist nicht zulässig. Frage 7: Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.11.2015, Abl. 56-59, abweichenden Beurteilung: Im internistischen Fachbereich konnte keine wesentliche Abweichung objektiviert werden. Frage 8: Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er stellte am 21.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, hämodynamisch derzeit nicht bedeutende Mitralinsuffizienz, rezidivierende Attacken tachykarden Vorhofflimmerns trotz Elektroablation 2) Reaktive Depressio Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 und vom 14.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.10.2016 sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.10.
- In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel, die nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt wurde. Die Gutachten vom 04.10.2016 und vom 14.10.2016 werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefunden überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die kardiale Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde vom befassten Facharzt für Innere Medizin in seinem Gutachten unter Leiden 1 "Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung hämodynamisch, derzeit nicht bedeutende Mitralinsuffizienz, rezidivierende Attacken tachykarden Vorhofflimmerns trotz Elektroablation" berücksichtigt, wenn er die Wahl des unteren Rahmensatzes (30 v.H.) für die von ihm angesetzte Positionsnummer (05.05.01) unter Zugrundelegung der vorgelegten fachärztlichen Befunde damit begründet, dass beim Beschwerdeführer zwar wiederkehrende Tachykardie-Attacken auftreten, jedoch keine Zeichen kardialer Dekompensation bestehen würden. Dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Belastungsdyspnoe vorliegt, die eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung geboten erscheinen ließe, wurde nicht durch entsprechende Befunde objektiviert. In der Einschätzung von Leiden 1 sind sämtliche Auswirkungen der festgestellten kardialen Beeinträchtigungen – einschließlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkung bei der Nahrungsaufnahme aufgrund des Vorhofflimmerns – mit erfasst. Das Ausmaß einer depressiven Störung ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung anhand mehrerer Kriterien (z.B. Vorliegen psychotischer Symptome, Medikation, soziale Kontakte, Leistungsfähigkeit etc.) einzuschätzen. Angesichts der beim Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei der Untersuchung festgestellten Schwere der reaktiven Depression (Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen auf geringe medikamentöse Therapie, Fehlen stationärer Behandlung und Vorliegen von Therapiereserven) wurde im Gutachten unter Leiden 2 korrekt die Positionsnummer 03.06.01 unter Heranziehung eines Rahmensatzes von 20 v.H. angesetzt. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge einer an die befassten Sachverständigen gerichteten Eingabe vom 16.08.2016 (erstmals) Ischialgien bzw. Schmerzen im Lendenwirbelbereich ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass diesbezüglich lediglich zwei Befunde aus dem Jahr 2002 in Vorlage gebracht wurden, die mangels Aktualität keine Berücksichtigung finden konnten, zumal der Beschwerdeführer selbst betont hat, dass er diese Beschwerden im Verfahren nie erwähnt hatte, weil es ihm ausschließlich um seine Herzerkrankung gehe. Auch die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag sowie die anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 04.10.2016 und vom 14.10.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 04.10.2016 und vom 14.10.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 04.10.2016 und vom 14.10.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. 3.
- Der Behörde steht es
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G zwölf Wochen (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG).3.2. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG zwölf Wochen (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz BEinstG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 21.10.2015 eingelangter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2015 erhoben. Der belangten Behörde stand es somit
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 19 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwölf Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 21.10.2015 eingelangter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2015 erhoben. Der belangten Behörde stand es somit
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz BEinstG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwölf Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2015 wurde innerhalb der zwölfwöchigen Frist erlassen. Unbeschadet dessen ist Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde vom 21.10.2015 gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 03.09.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Unbeschadet dessen ist Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde vom 21.10.2015 gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 03.09.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. " "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. " 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "05.02 Herzmuskelerkrankungen 05.02.01 Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung 30 – 40 % 30 %: Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde 40 %: Deutliche Belastungsdyspnoe" "03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnten die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).3.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.8.1.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.8.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.3.8.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.6. und II.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.6. und römisch zwei.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2120258.1.00