RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW238 2121568-1 SpruchW238 2121568-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 29.06.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Seinem Antrag legte er ein Schreiben eines Kur- und Rehabilitationszentrums vom 13.03.2012 sowie zwei Patientenbriefe des Wirbelsäulenzentrums Speising vom 20.01.2015 und vom 17.06.2015 bei.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 07.10.2015 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach knöchern geheiltem Bruch des
- und
- Halswirbelkörpers 1977 unterer Rahmensatz, da konservative Therapien ausreichend bei radiologisch verifizierter Blockwirbelbildung C5 bis C7 02.01.02 30 2 Parkinson Syndrom mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige Erhöhung des Muskeltonus und Gangablaufstörung, jedoch Gebrauchsfähigkeit der Extremitäten erhalten; organisch affektive Störung inkludiert gz 04.09.01 30 3 Coxarthrose rechts unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.07 10 4 Gonarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da zwar morphologische Veränderungen beschrieben, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar 02.02.01 10 5 Zustand nach Basaliomentfernung am linken Nasenflügel 2005 unterer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt und kein Therapieerfordernis besteht 13.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden den Gesamtgrad der Behinderung mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen. Eine Hammerzehe (II rechts) erreiche keinen Grad der Behinderung.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden den Gesamtgrad der Behinderung mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen. Eine Hammerzehe (römisch zwei rechts) erreiche keinen Grad der Behinderung.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem – als schlüssig erkannten und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegten – ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem – als schlüssig erkannten und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegten – ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er an einem nicht therapierbaren Bruch von zwei Halswirbeln leide. Die Parkinsonerkrankung bewirke in Verbindung mit der Wirbelverletzung, dass nach dem Gehen von zwei bis drei Minuten ein Spannungsschmerz entstehe, der ihm ein Fortkommen unmöglich mache. Zur Verdeutlichung seiner Angaben wolle der Beschwerdeführer ehest möglich ein Gutachten seines Orthopäden nachreichen, nach dessen Vorliegen der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses neuerlich geprüft werden möge.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 17.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 01.04.2016 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 23.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.01.2016, der am 19.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Nervenheilkunde sowie durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst. 7.
- In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 22.09.2016 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Anamnese: Morbus Parkinson rückblickend vor 18 Jahren bemerkt, Diagnose im Jahr
- Der Patient ist bei Frau Dr. XXXX in Betreuung mit einer Frequenz von alle 3 Monate. Er war zweimal in Bad Pirawarth und einmal in Gmundnerberg aufgenommen, letztmalig Februar/März 2016 – keine Dokumentation.Morbus Parkinson rückblickend vor 18 Jahren bemerkt, Diagnose im Jahr
- Der Patient ist bei Frau Dr. römisch 40 in Betreuung mit einer Frequenz von alle 3 Monate. Er war zweimal in Bad Pirawarth und einmal in Gmundnerberg aufgenommen, letztmalig Februar/März 2016 – keine Dokumentation. Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet, dass es in Gmundnerberg sehr gut gegangen sei, er hätte sehr gut profitiert, wäre von den Parkinsonpatienten der Beste gewesen. Nur am letzten Tag hätte er einen akuten linksbetonten Lumbago bekommen und damit sei der Erfolg wieder dahingeschmolzen. Seit der Kur ginge es kontinuierlich bergab. Die Kombination aus seiner Parkinsonerkrankung und der Blockwirbelbildung in der HWS seien sein Hauptproblem in Bezug auf Einschränkung der Mobilität. Sozialanamnese: Lebensgemeinschaft, keine Kinder, war im Pensionsamt tätig. Neuro-Status: HN: deutliche Hypakusis, Hypomimie, Sprache leise, etwas schwer verständlich, Nacken nach vorne gebeugt OE: MER stgl. mittellebhaft, Rigor und Zahnradphänomen re vor li, Feinmotorik re vor li eingeschränkt, Hypodiadochokinese re vor li, Rechtshänder, grobe Kraft stgl., Frontal- und PyZ neg. UE: Rigor re vor li (leicht bis mittelgradig), VdB unauff., KHV re etwas dysmetrisch, grobe Kraft stgl., Bab. neg. Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf Stand: unauff., etwas nach vorne gebeugt Gang: fehlendes Mitschwingen der Extremitäten, nach vorne gebeugt, mittelschrittig, ohne Hilfsmittel ausreichend schnell und sicher möglich. Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, geringe Verlangsamung. Beurteilung: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Parkinson-Syndrom 04.09.01 GdB 30 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Extremitätenrigor, jedoch freies Gehen ohne Hilfsmittel möglich. 2) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: Der GdB ist ab 29.6.2015 anzunehmen. 3) Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Abl. 4-14 und 18-20, v.a. betreffend Ausmaß und Auswirkungen des Morbus Parkinson: Abl. 4-6: Entlassungsbrief Orthopädisches Spital Speising, Diagnose (neurologisch): Parkinson-Syndrom, Restless legs Neurologisches Konsil vom 13.1.2015 (während des Aufenthaltes), Auszug: seit dem 55 Lj. Morbus Parkinson bekannt, die Symptome haben etwa mit dem
- Lj begonnen, seit einigen Jahren besteht ein duales Therapiekonzept mit Dopaminagonisten und L-Dopa. Es zeigen sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen von Verhaltensstörungen. Neuro-Status: im Wesentlichen vergleichbar mit dem heute erhobenen Status. Abl. 7-14: Entlassungsbericht Klinik Pirawarth, Diagnose: Morbus Parkinson (Aufenthalt vom 14.
- bis 13.3.2012) wird vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, wobei das Gangbild damals besser beschrieben wurde als heute, was in der Natur einer fortschreitenden neurodegenerativen Erkrankung liegt. Abl. 18-20: Orthopädisches Spital Speising vom 17.6.2015: Parkinsonsyndrom, organisch affektive Störung, Aufnahme wegen therapierefraktären Cervikalsyndroms. Konsiliarbefund Psychiatrie 15.6.2015, Diagnose: organisch affektive Störung, labil, derzeit von echt depressiv bis leicht euphorisch. Therapievorschlag: Absetzen von Trittico, Absetzen von Seroquel (derzeit besteht keine produktive Symptomatik) eine weiters zu überlegende Medikation gegen Depressionen wäre auch Stablon, da diese keine anticholinere und keine Wechselwirkung mit anderen Medikamenten hat. Zitat Ende. In der heutigen Untersuchung wird keine depressive Symptomatik beklagt, der Patient präsentiert sich im psychiatrischen Status von der Stimmungslage ausgeglichen und beids. gut affizierbar, psychomotorisch unauffällig, lediglich eine geringe Verlangsamung im Gedankenduktus ist zu erheben. 4) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, Abl. 27: Soweit mein Fachgebiet betreffend – Zitat: 2006 wurde bei mir Parkinson diagnostiziert, diese Erkrankung in Verbindung mit meiner Wirbelverletzung bewirken, dass nach zwei bis drei Minuten Gehens ein Spannungsschmerz besteht, der es mir unmöglich macht, den Weg fortzusetzen. Zur Verdeutlichung meiner Angaben werde ich zum ehestmöglichen Zeitpunkt ein Gutachten meines behandelnden Orthopäden nachreichen. Von neurologischer Seite konnte eine Gehstreckenverkürzung von zwei/drei Minuten hierorts nicht nachvollzogen werden. Der Patient hat dies auch bei der Schilderung seiner Beschwerden nicht angegeben. 5) Stellungnahme zu dem in Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund, AbI.28/2: Abl. 28/2: im Akt nicht auffindbar 6) Begründung zu einer anfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 7.10.2015, Abl.21-24, abweichenden Beurteilung: Mein Fach betreffend kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten vom 7.10.
- 7) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." 7.
- In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2016 wurde Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 3.12.2015, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 6.1.2016, Abl. 27, wird eingewendet, dass er sich 1977 bei einem Bergunfall 2 Halswirbel gebrochen habe, Schmerzen trotz mehrerer Klinikaufenthalte, zahlreicher Kuraufenthalte und Physiotherapie habe, 2006 sei Morbus Parkinson diagnostiziert worden. Nach 2-3 Min Gehens entstehe ein Spannungsschmerz und er könne den Weg nicht fortsetzen. Vorgeschichte: 1977 Fraktur
- und
- Halswirbelkörper, konservative Therapie, traumatischer Blockwirbel C5 bis C7 mit therapierefraktärem Cervikalsyndrom. Regelmäßige Physiotherapie, letzter Kuraufenthalt Bad Pirawarth
- 06/2015 stationärer Aufenthalt Krankenhaus Speising, multimodale konservative Therapie. Morbus Parkinson, seit 2000 nachgewiesen, siehe neurologisches Facharztgutachten. Hüftgelenksarthrose rechts, Gonarthrose beidseits.06 aus 2015, stationärer Aufenthalt Krankenhaus Speising, multimodale konservative Therapie. Morbus Parkinson, seit 2000 nachgewiesen, siehe neurologisches Facharztgutachten. Hüftgelenksarthrose rechts, Gonarthrose beidseits. Zwischenanamnese seit 10/2015: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 28/2, Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 14.1.2016 (oberes und unteres Cervikalsyndrom beidseits, posttraumatischer Fusionswirbel C5/C6, degenerative Veränderungen der unteren HWS und multisegmental, fortschreitender Parkinson mit Gangbeeinträchtigung. Verschlechterung der HWS Beschwerden in letzten 1 1/2 Jahren, Gehstrecke zeitweise nur 50-100 m).Befunde: Abl. 28/2, Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 14.1.2016 (oberes und unteres Cervikalsyndrom beidseits, posttraumatischer Fusionswirbel C5/C6, degenerative Veränderungen der unteren HWS und multisegmental, fortschreitender Parkinson mit Gangbeeinträchtigung. Verschlechterung der HWS Beschwerden in letzten 1 1/2 Jahren, Gehstrecke zeitweise nur 50-100 m). Derzeitige Beschwerden: ‚Habe trotz zahlreicher Behandlungen Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, Nackensteifigkeit. Die Beschwerden haben sich im letzten Jahr deutlich verschlechtert. Das Hauptproblem ist die Kombination aus Parkinsonerkrankung und Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule mit Gangbeeinträchtigung.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 182 cm, Gewicht 89 kg, RR 140/
- Caput/Collum: klinisch eingeschränktes Hörvermögen, klinisch unauffälliges Sehvermögen, Mimik reduziert. Zarte Narbe linker Nasenflügel. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Beidseits geringgradiger Rigor rechtsbetont, Feinmotorik rechts eingeschränkt. Kein signifikanter Ruhetremor. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus erhöht, Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide untere Extremitäten: Freies Stehen leicht vorgeneigt, aber sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits angedeutet durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenke beidseits: rechts endlagige Rotationsschmerzen, sonst unauffällig. Kniegelenke beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung, Vergröberung der Strukturen, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil. Hammerzehe II rechts. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.Kniegelenke beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung, Vergröberung der Strukturen, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil. Hammerzehe römisch zwei rechts. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Kraft seitengleich, geringgradig Rigor rechtsbetont. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, deutliche Gibbusbildung untere HWS, geringgradige rechtskonvexe Skoliose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Mäßig Klopfschmerz über der unteren HWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation jeweils 30°, Seitneigen jeweils 15°. Kinn/Jugulum Abstand 2/14 BWS/LWS: FBA: 20cm, F und R 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist etwas verlangsamt und leicht vorgeneigt, fehlendes Mitschwingen der oberen Extremität. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
- Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach geheiltem Bruch des
- und
- Halswirbelkörpers mit Blockwirbelbildung 02.01.02 30 % Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da zwar deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit oberem und unterem Cervikalsyndrom, jedoch kein Nachweis eines radikulären Defizits oder einer Myelopathie.
- Parkinsonsyndrom 04.09.01 30 % Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Extremitätenrigor, jedoch freies Gehen ohne Hilfsmittel möglich.
- Hüftgelenksarthrose rechts 02.05.07 10 % Unterer Rahmensatz, da Rotationsschmerzen ohne relevante funktionelle Einschränkung.
- Kniegelenksarthrose beidseits 02.02.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zwar geringgradige Abnützungserscheinungen, jedoch keine relevante funktionelle Einschränkung.
- Zustand nach Basaliomentfernung am linken Nasenflügel
(2005)13.01.01 10 % Unterer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt. ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Das führende Leiden Nummer 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da aufgrund des jeweiligen geringgradigen Ausmaßes keine relevante negative Auswirkung auf Leiden 1 vorliegt. Leiden 5 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung – 29.6.2015 – anzunehmen. ad 4) Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Abl. 4-14 und 18-20, v.a. betreffend Ausmaß und Aus-wirkungen der orthopädischen Leidenszustände: Abl. 4-6, Bericht orthopädisches Spital Speising vom 20.1.2015: konservative multimodale Schmerztherapie und Innere Medizin, Infusionstherapie bei Knochenmarksödem im Bereich der HWS und Cervikolumbalsyndrom. Im Röntgen wird eine beidseitige Coxarthrose festgestellt, im Bereich der LWS mittelgradige degenerative Veränderungen. Bekannte Diagnosen, ausreichende Berücksichtigung sämtlicher angeführter Leiden. Abl. 7-14, Bericht RZ Pirawarth vom 13.3.2012: orthopädischer Status weicht nicht wesentlich vom aktuellen Status ab. Die Gesamtmobilität ist zwar verlangsamt – siehe neurologisches Leiden, das freie Gehen ist ohne Hilfsmittel möglich, die Gelenke werden als frei beweglich beschrieben. Der Befund liegt allerdings 4 Jahre zurück. Abl. 18-20, Bericht orthopädisches Spital Speising vom 17.6.2015: stationärer Aufenthalt zur multimodalen konservativen Therapie. Bekannte Diagnoseliste, enthält keinen orthopädischen Status, daher Vergleich nicht möglich. ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde Abl. 27: Angegeben werden Schmerzen trotz mehrerer Klinikaufenthalte, zahlreicher Kuraufenthalte und Physiotherapie. Es ist jedoch keine Dauerschmerztherapie etabliert, sodass hier eine Behandlungsoption gegeben ist. Die getroffene Einschätzung umfasst die mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und das Cervikalsyndrom unter Berücksichtigung gegebener Therapieoption. Dass nach 2-3 Min Gehens ein Spannungsschmerz entstehe und er infolge dessen den Weg nicht fortsetzen könne, kann anhand vorgenommener Untersuchung und vorgelegter Dokumente nicht nachvollzogen werden und wird auch bei der Begutachtung nicht angegeben. ad 6) Stellungnahme zu Abl. 28/2: Diagnoseliste, in letzter Zeit Zunahme der HWS Beschwerden, Gehstrecke betrage zeitweise nur 50-100 m. Aufgelistete Diagnosen sind bekannt, keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich Bewegungsumfang und Einschränkung durch orthopädische Leiden. ad 7) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 7.10.2015 abweichenden Beurteilung: Keine abweichende Beurteilung, sämtliche Leiden werden in unveränderter Richtsatzposition und Höhe eingestuft. ad 8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Dauerzustand, Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1) Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach geheiltem Bruch des
- und
- Halswirbelkörpers mit Blockwirbelbildung 2) Parkinsonsyndrom 3) Hüftgelenksarthrose rechts 4) Kniegelenksarthrose beidseits 5) Zustand nach Basaliomentfernung am linken Nasenflügel Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 22.09.2016 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 22.09.2016 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.
- Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 22.09.2016 und vom 29.10.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung sind. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Bei der Einschätzung des führenden Leidens 1 wurden von der befassten Sachverständigen sowohl die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule als auch der Zustand nach geheiltem Bruch des
- und
- Halswirbelkörpers mit Blockwirbelbildung berücksichtigt und diesbezüglich korrekt die Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) angesetzt. Bezüglich des gewählten Rahmensatzes (30 v.H.) wurde im Gutachten festgehalten, dass aufgrund des oberen und unteren Cervikalsyndroms zwar eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit vorliege, jedoch weder ein radikuläres Defizit noch eine Myelopathie nachweisbar seien. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Betreffend das beim Beschwerdeführer bestehende Parkinsonsyndrom wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen aufgrund der (derzeit noch) leichten Symptomatik im Gutachten bei Leiden 2 zutreffend die Positionsnummer 04.09.01 unter Heranziehung des mittleren Rahmensatzes von 30 v.H. angesetzt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass beim Beschwerdeführer ein Extremitätenrigor (Muskelsteifigkeit) gegeben sei, das Gehen aber ohne Hilfsmittel möglich sei. Weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht konnte eine Verkürzung der Gehstrecke (auf zwei bis drei Minuten) nachvollzogen werden. Bei der Untersuchung durch den Facharzt für Nervenheilkunde wurde beim Beschwerdeführer auch nur eine geringe Verlangsamung im Gedankenduktus erhoben. Hingegen konnte beim Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch den Facharzt für Nervenheilkunde keine mäßige bzw. schwere Symptomatik der Parkinsonerkrankung festgestellt werden, die sich etwa durch zunehmende Demenzzeichen, eine depressive Stimmungslage oder eine deutlich verminderte Mobilität manifestieren würde und daher zu einer anderen Einschätzung führen müsste. Das Ausmaß von Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke (geringen, mittleren oder schweren Grades) ist grundsätzlich anhand der Möglichkeit der Streckung bzw. Beugung einzuschätzen. Angesichts der beim Beschwerdeführer bei der Untersuchung festgestellten Beweglichkeit der Hüftgelenke und in Ermangelung relevanter funktioneller Einschränkungen wurde im Gutachten bei Leiden 3 korrekt die Positionsnummer 02.05.07 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes (10 v.H.) angesetzt. Im Hinblick auf die Einschätzung von Leiden 4 ("Kniegelenksarthrose beidseits") ist zunächst festzuhalten, dass bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung einzuschätzen ist. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren, fortgeschrittenen oder schweren Grades wird insbesondere anhand von Art und Umfang des Gelenkbefalls, des Beschwerdeausmaßes, der Bewegungs- und Belastungseinschränkung, der Krankheitsaktivität, des Therapiebedarfs sowie der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Die Wahl der angesetzten Positionsnummer (02.02.01) und des herangezogenen Rahmensatzes (10 v.H.) wurde von der befassten Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass keine relevante funktionelle Einschränkung, jedoch geringgradige Abnützungserscheinungen vorliegen würden. Hinsichtlich des unter Leiden 5 erfassten Zustands nach Basaliomentfernung am linken Nasenflügel zog die Sachverständige korrekt die Positionsnummer 13.01.01 (entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit) mit dem unteren Rahmensatz (10 v.H.) heran. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden – ebenso wie der vom Beschwerdeverfahren nachgereichte Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.01.2016 – von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 22.09.2016 und vom 29.10.2016 gehörig gewürdigt sowie mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 und vom 29.10.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Er hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 und vom 29.10.
- Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ( )" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit – den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" "04.09 Extrapyramidale Erkrankungen – Parkinsonsyndrome 04.09.01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 – 40 % Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität." "Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit." "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- ‚Neuromuskuläre Erkrankungen‘ im Kapitel ‚Nervensystem‘ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung." "13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen. 13.01.01 Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit 10 – 20 % Wenn durch die kurative Primärtherapie das Malignom als beseitigt angesehen wird. Bei Tumoren und Zelltypen mit guter Prognose nach geltender Lehrmeinung, das Malignom durch einen kleinen Eingriff beseitigt ist und keine weitere Therapie erforderlich ist (Chemotherapie, Bestrahlung oder andere eingreifende Behandlungen). Der Patient wird als geheilt entlassen." 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 und vom 29.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 und vom 29.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen vergleiche dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2121568.1.00