Obsah (5)
Art. 133§§ 2§§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW238 2124841-1 SpruchW238 2124841-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, einen (nicht im Verwaltungsakt einliegenden) Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
- Seitens der Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.09.2015 erstatteten – Gutachten vom 03.11.2015 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Demyelinisierende Erkrankungen, brachiofacial betonte sensomotorische Hemisymptomatik links unklarer Genese mit Marklagerläsionen beidseits Encephalitis disseminata Differenzialdiagnosen: Insult, Morbus Fabry Unterer Rahmensatz, da frei gehfähig trotz starker Schmerzen und motorischer Funktionseinschränkungen. Die Migräne-Kopfschmerzen wurden mitberücksichtigt. 04.08.02 50 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Seitens der Sachverständigen wurde eine Nachuntersuchung für Oktober 2017 empfohlen, weil betreffend Leiden 1 noch keine definitive Diagnose gestellt worden sei, weshalb derzeit auch keine spezifische Therapie bestehe. Zur Beurteilung des weiteren Verlaufs sei eine Nachuntersuchung angezeigt, da durch spezifische Therapien eine Besserung zu erwarten sei. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten festgehalten, dass durch Leiden 1 Bewegungseinschränkungen vorliegen würden, eine kurze Wegstrecke jedoch zurückgelegt werden könne. Auch das Ein- und Aussteigen, Anhalten sowie ein sicherer Transport seien möglich. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.11.2015 wurde
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre (erster Satz des Spruches). Der Grad der Behinderung betrage "50 vom Hundert" (zweiter Satz des Spruches).3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.11.2015 wurde
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre (erster Satz des Spruches). Der Grad der Behinderung betrage "50 vom Hundert" (zweiter Satz des Spruches).
- Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 19.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beantragt.
- Am 04.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin – auf Grundlage des im Verfahren zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft eingeholten Sachverständigengutachtens vom 03.11.2015 – ein bis 31.10.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG abgewiesen.
Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.11.2015, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.11.2015, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Eingangs gab die Beschwerdeführerin die Änderung ihres Vor- und Familiennamens bekannt; als Nachweis legte sie einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.02.2016 vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sich keine öffentlichen Verkehrsmittel in ihrer näheren Umgebung befinden würden. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei mehr als einen Kilometer von ihrem Wohnort entfernt; die Bahn sei mehrere Kilometer entfernt. Ihre Arbeitsstätte befinde sich in mehr als 40 Kilometer Entfernung. Die Beschwerdeführerin müsste mehrmals umsteigen, was für sie eine unzumutbare Tortur darstellen würde. Im Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 12.02.2016 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass es ihr nicht zumutbar sei, mehr als 100 Meter zu Fuß zu gehen, ohne erhebliche Gelenksschmerzen zu bekommen. Des Weiteren sei in diesem Patientenbrief das Vorliegen einer Osteoporose festgestellt worden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auf einen weiteren Befund verwiesen, wonach bei ihr Fehlbildungen der HWS und LWS sowie am Knie- und Handgelenk bestehen würden. Aus den dargelegten Gründen ersuchte die Beschwerdeführerin um positive Erledigung ihres Anliegens. Der Beschwerde wurden neben dem Bescheid über die Namensänderung und Kopien der E-Card, der Meldebestätigung, des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises diverse Befunde beigelegt (im Detail: Kurzbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.06.2012, MRT der LWS mit Beckenübersicht und beiden Hüften vom 10.11.2015, MRT des linken Kniegelenks vom 24.11.2015, MRT der LWS vom 12.12.2015, Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling vom 02.01.2016, Befund von Fachärzten für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.01.2016, Ergotherapeutischer Abschlussbericht des Krankenhauses Hietzing vom 11.02.2016, Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 12.02.2016 inkl. ambulanter Patientenbrief vom 18.01.2016, Ambulanzkarte, Gastroskopiebefund vom 04.02.2016 und Lungenfunktionsdiagnostik).
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Nervenheilkunde veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten nervenfachärztlichen Gutachten vom 10.10.2016 führte der befasste Sachverständige zusammenfassend Folgendes aus: "Anamnese: Es besteht eine Leukencephalopathie in Abklärung derzeit unklarer Genese. 06/2015 Verdacht auf periphere Facialisparese links. Eine Durchuntersuchung in der Rudolfstiftung bzw. im Februar 2016 im neurologischen Zentrum Rosenhügel hat bisher noch keine Diagnose erbracht.Es besteht eine Leukencephalopathie in Abklärung derzeit unklarer Genese. 06 aus 2015, Verdacht auf periphere Facialisparese links. Eine Durchuntersuchung in der Rudolfstiftung bzw. im Februar 2016 im neurologischen Zentrum Rosenhügel hat bisher noch keine Diagnose erbracht. Derzeitige Beschwerden: Patientin klagt über Ganzkörperschmerz, begonnen hätte die Symptomatik bereits vor 20 Jahren mit Gelenks- und Muskelschmerzen. Jetzt ist es so, dass sie nur mehr kurze Strecken gehen kann, dann beginnen die Schmerzen in den Beinen, im Rücken und teilweise auch in den Armen. Sie bekommt Schweißausbrüche, Schwindel und fühlt sich wie kurz vor dem Umfallen. Die Gehstrecke wird mit 150 Meter angegeben. Eine Kur ist geplant. Neuro-Status: HN: Minimale Facialisschwäche li, sonst unauff., Nacken frei OE: VdA mit geringem Absinken und Pronieren li, FNV li ataktisch, teilweise überlagernd wirkend, grobe Kraft li KG 5-, PyZ neg., Tonus stgl. unauff., Trophik unauff., UE: VdB mit geringem Absinken li, KHV li ataktisch, grobe Kraft li KG 5-, re KG 5, Tonus li diskret gesteigert, Bab. neg. Sensibilität: Hypästhesie der li Körperhälfte Stand: unsicher bei Augenschluss mit Linkstendenz Gang: frei möglich, etwas kleinschrittig, ausreichend schnell und sicher Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch klagsam und um Symptomatik kreisend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt Diagnoseliste: Leukencephalopathie in Abklärung mit diskreten Halbseitenzeichen links und Marklagerläsion beids. Rezidivierende Depressio Vorbekannte Migräne Essentieller Tremor 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein, es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor, es besteht eine diskrete Halbseitensymptomatik links mit diskret gesteigertem Reflex an der unteren Extremität links. Das Gangbild ist etwas kleinschrittig, jedoch ausreichend schnell, sicher und frei möglich. Eine maximale Gehstrecke von nur 150 Metern ist aus der hierortigen Untersuchung nicht ableitbar. Die Patientin nimmt bis auf eine niedrig dosierte Neurontinmedikation keine daueranalgetische Therapie ein. 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Mein Fach betreffend liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 3) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. 4) Liegt bei der BF eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit vor? Nein. 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. 7) Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und Unterlagen: Krankenhaus Hietzing mit neurologischem Zentrum Rosenhügel Aufenthalt vom 14.
- bis 11.2.2016: Leukencephalopathie in Abklärung, IgA Mangel, erhöhte GAD AK in Observanz, 06/2015 V.a. periphere Facialisparese links, Migräne, bekannter Tinnitus links, essentieller Tremor, rezid. Depressio. Therapeutisch wurde bei atypischen Schmerzen mit Neurontin begonnen bis zu einer Dosis von 600-0-600mg pro Tag, was aber zu einer Verschlechterung der Koordination und Konzentrationsfähigkeit führte, weshalb es wieder auf 300mg 1-0-1 reduziert wurde. Seit 30.
- erhält die Patientin zusätzlich Cymbalta, bei guter Verträglichkeit steigern auf 60mg. Im Weiteren klagt die Patientin aktuell über Sensibilitätsstörung in Form von Kribbeln, Taubheitsgefühl und auch Schmerzen (neuropathisch anmutend) und Jucken in den Extremitäten. Hierorts zeigt sich die Patientin im Neuro-Status mit linksbetonter Einschränkung der Motorik (KG 4 an der linke OE und UE), Hypakusis links, diskrete Facialisparese, Lhermittzeichen links. Rhomberg Stehversuch leicht unsicher mit Schwanken.Krankenhaus Hietzing mit neurologischem Zentrum Rosenhügel Aufenthalt vom 14.
- bis 11.2.2016: Leukencephalopathie in Abklärung, IgA Mangel, erhöhte GAD AK in Observanz, 06 aus 2015, römisch fünf.a. periphere Facialisparese links, Migräne, bekannter Tinnitus links, essentieller Tremor, rezid. Depressio. Therapeutisch wurde bei atypischen Schmerzen mit Neurontin begonnen bis zu einer Dosis von 600-0-600mg pro Tag, was aber zu einer Verschlechterung der Koordination und Konzentrationsfähigkeit führte, weshalb es wieder auf 300mg 1-0-1 reduziert wurde. Seit 30.
- erhält die Patientin zusätzlich Cymbalta, bei guter Verträglichkeit steigern auf 60mg. Im Weiteren klagt die Patientin aktuell über Sensibilitätsstörung in Form von Kribbeln, Taubheitsgefühl und auch Schmerzen (neuropathisch anmutend) und Jucken in den Extremitäten. Hierorts zeigt sich die Patientin im Neuro-Status mit linksbetonter Einschränkung der Motorik (KG 4 an der linke OE und UE), Hypakusis links, diskrete Facialisparese, Lhermittzeichen links. Rhomberg Stehversuch leicht unsicher mit Schwanken. Neuro-Status: Steh- und Gehversuche: geht spontan sicher, Romberg wechselnd – mal sicher, mal ungerichtetes Schwanken, Hackenstand beids. nur angedeutet durchgeführt, ebenso Zehenspitzenstand. Ergotherapeutischer Abschlussbericht 11.2.2016 Krankenhaus Rosenhügel: im Rahmen des Stationsalltags weitgehend selbstständig, Sensibilität wird als stgl. angegeben, linke OE im Vergleich zu rechts schwächer und in der Ausdauer reduziert, Finger werden im Laufe der Therapie immer wieder bläulich. Dr. XXXX , Orthopäde 12.1.2016, Diagnose: Cervicalsyndrom, Lumbalgie, L5-Lasion li, Omarthrose, Gonarthrose, Z.n. distaler Radiusfraktur linksDr. römisch 40 , Orthopäde 12.1.2016, Diagnose: Cervicalsyndrom, Lumbalgie, L5-Lasion li, Omarthrose, Gonarthrose, Z.n. distaler Radiusfraktur links Die erwähnten Befunde im angefochtenen Gutachten erster Instanz werden mitberücksichtigt. In den vorliegenden Unterlagen wird eine diskrete Hemisymptomatik links beschrieben, ebenso ein diffuser neuropathisch anmutender Schmerz in den Extremitäten. Eine Zunahme nach längerem Gehen bzw. Einschränkung der Gehstrecke ist im ausführlichen Befund der Neurologie am Rosenhügel nicht zu finden. 8) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 42-43: ‚Öffentliche Verkehrsmittel sind leider nicht in der näheren Umgebung. Die nächstgelegen Bushaltestelle ist mehr als einen Kilometer von meinem Wohnhaus entfernt. Eine Anreise ist mit mehrmaligem Umsteigen verbunden. Dies ist für mich eine nicht mögliche Tortur. Im Patientenbrief vom 12.2.2016 Rosenhügel, wird auf der Seite 5/19 explizit darauf hingewiesen, dass es nicht zumutbar ist, mehr als 100 Meter zu Fuß zu gehen ohne erhebliche Gelenksschmerzen zu bekommen.‘ Internistischer Status (Abl. 33): anamnestisch Raynaud typische Symptomatik, Gehstrecke über 100 Meter führt zu Schmerzen in den Füßen beids. Stellungnahme: Hier handelt es sich um eine anamnestische Annahme aufgrund des Berichtes der Patientin, die vom Internisten dokumentiert wurde (Abl. 33). ‚In der Knochendichtemessung wurde eine Osteoporose nachgewiesen.‘ Seite 8/19: Die Werte an der LWS entsprechen einer inzipienten Osteoporose – wird zur Kenntnis genommen. 9) Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 15-35: Abl. 15 Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie:Abl. 15 Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie: Infiltrationen mit Xyloneural und geringer Beimengung von Volon A, antiphlog. Mischinfusionen Abl. 18 Röntgen LWS a.p. und seitlich: geringe Chondrose und Intervertebralarthrose bei L5/S1, Bewegungsblockade bei L5/S1 Beckenübersicht 10.11.2015: Femurkopf hoher stehend rechts um 2mm sonst reguläre Verhältnisse am Becken. Abl. 20 MRT der LWS 12.12.2015: Chondrose und kleine, dorsomediane Diskushernie im Segment L1/2, Chondrose und flache, nach links ausladende Diskusprotrusion L5/S1 Abl. 24, 25, 26 wurde bereits auszugsweise berichtet Abl. 27-35: Arztbrief Neurologie – wurde vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und bereits in die Beurteilung mit aufgenommen 10) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl.5-7, abweichenden Beurteilung: In Bezug auf die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung entsteht keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum angefochtenen Gutachten. 11) Nachuntersuchung erforderlich? Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Leukencephalopathie in Abklärung mit diskreten Halbseitenzeichen links und Marklagerläsion beidseits 2) Rezidivierende Depressio 3) Vorbekannte Migräne 4) Essentieller Tremor Am 04.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.10.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 10.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Bei ihr besteht eine diskrete Halbseitensymptomatik links mit diskret gesteigertem Reflex an der unteren Extremität links. Das Gangbild ist etwas kleinschrittig, jedoch ausreichend schnell, sicher und frei. Eine maximale Gehstrecke von nur 150 Metern wurde anlässlich der Untersuchung durch den fachärztlichen Sachverständigen nicht objektiviert. Die Beschwerdeführerin ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen in der Lage, kurze Wegstrecken und Aktionsradien von 200 bis 300 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen sowie Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln, das Anhalten sowie der sichere Transport während der Fahrt sind gewährleistet. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden Depressio. Bei ihr liegen aber keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdeführerin eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergeben sich – ebenso wie die Feststellung zur Ausstellung eines Behindertenpasses – aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.10.2016, das nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen auch die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Im Gutachten vom 10.10.2016 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände und der vorgelegten Befunde nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der nach Art und Schwere festgestellten Gesundheitsschädigungen ergaben sich dem Gutachten zufolge insbesondere keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit sowie einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Weiters wurde vom befassten Sachverständigen ausführlich begründet, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft einschränken (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt I.9.). Insbesondere wurde im nervenfachärztlichen Gutachten festgehalten, dass in den vorliegenden Befunden zwar eine diskrete Hemisymptomatik links sowie ein diffuser neuropathisch anmutender Schmerz in den Extremitäten beschrieben seien. Eine Zunahme nach längerem Gehen bzw. eine Einschränkung der Gehstrecke würden sich aber aus der Befundlage nicht ergeben. Diesbezüglich nahm der Sachverständige auch auf das Beschwerdevorbringen Bezug, wonach im Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 12.02.2016 explizit darauf hingewiesen werde, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, mehr als 100 Meter zu gehen. Im Lichte des zitierten Patientenbriefs (Abl. 33) wurde vom Sachverständigen festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin gehandelt habe, die im Patientenbrief (als Ergebnis der Befragung der Beschwerdeführerin) dokumentiert worden seien.Weiters wurde vom befassten Sachverständigen ausführlich begründet, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft einschränken vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.9.). Insbesondere wurde im nervenfachärztlichen Gutachten festgehalten, dass in den vorliegenden Befunden zwar eine diskrete Hemisymptomatik links sowie ein diffuser neuropathisch anmutender Schmerz in den Extremitäten beschrieben seien. Eine Zunahme nach längerem Gehen bzw. eine Einschränkung der Gehstrecke würden sich aber aus der Befundlage nicht ergeben. Diesbezüglich nahm der Sachverständige auch auf das Beschwerdevorbringen Bezug, wonach im Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 12.02.2016 explizit darauf hingewiesen werde, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, mehr als 100 Meter zu gehen. Im Lichte des zitierten Patientenbriefs (Abl. 33) wurde vom Sachverständigen festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin gehandelt habe, die im Patientenbrief (als Ergebnis der Befragung der Beschwerdeführerin) dokumentiert worden seien. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Osteoporose wurde vom Sachverständigen zur Kenntnis genommen, begründet jedoch keine maßgebliche Einschränkung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen somit keine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese – wie dargelegt – vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.10.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden (zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entfernung öffentlicher Verkehrsmittel von ihrem Wohnort vgl. die unter Punkt II.3.4.
- wiedergegebene Judikatur).Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen somit keine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese – wie dargelegt – vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.10.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden (zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entfernung öffentlicher Verkehrsmittel von ihrem Wohnort vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.4.
- wiedergegebene Judikatur). Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 10.10.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 10.10.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.3.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist mit 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.3.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist mit 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.3.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.3.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. " 3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die – in der Beschwerde ins Treffen geführte – Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin von den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die – in der Beschwerde ins Treffen geführte – Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin von den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
- Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.10.2016 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 10.10.2016 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.6.1.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.6.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.3.6.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.4.1. und 3.4.2.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.4.1. und 3.4.2.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2124841.1.00