RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW238 2133532-1 SpruchW238 2133532-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 19.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein. Unter einem legte sie eine Messung der Atemgase vom 07.08.2014, einen lungenfachärztlichen Befund vom 04.09.2014 sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 10.12.2014 vor. 2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2016 erstatteten - Gutachten vom 13.07.2016 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: "Anamnese Lungensarkoidose seit 2000 bekannt, Betreuung im Otto-Wagner-Spital und derzeit nur mehr beim Lungenfacharzt Dr. XXXX. Zuletzt wurde eine systemische Cortisonbehandlung in mittlerer Dosierung (2x 25
- mg)in fallender Dosis begonnen.Lungensarkoidose seit 2000 bekannt, Betreuung im Otto-Wagner-Spital und derzeit nur mehr beim Lungenfacharzt Dr. römisch 40 . Zuletzt wurde eine systemische Cortisonbehandlung in mittlerer Dosierung (2x 25
- mg)in fallender Dosis begonnen. Folgende Befunde werden eingesehen: -) Hochegg vom 10.12.2014 Abl. 5: Sarkoidose -) Lungenröntgen aus 2003: ausgeprägte diffuse Verdichtung des gesamten Lungengerüstes -) Messung der Atemgase bei Ruhe und bei Belastung vom 07.08.2014: Anstieg des Sauerstoffdruckes bei 50 Watt, keine objektivierbare Sauerstoff-Diffusionsstörung. Eine Lungenfunktion mit gleichen Datum ergab normale statische Volumina, die Vitalkapazität war auf 65,2% herabgesetzt, weiters periphere Obstruktion. Allergie: Nickel Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden Atemnot bei körperlichen Belastungen, allgemein Kurzatmigkeit, wiederkehrender Reizhusten, Kraftlosigkeit, sie hätte keine Energie mehr, derzeit Cortisonbehandlung mit Tabletten in fallender Dosierung, immer wieder Schwindel, Probleme mit den Augen, diesbezüglich werden keine Befunde vorgelegt. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel Aprednislon 25 mg 2x1 in fallender Dosierung, dazu Pantoloc und Fosamax ... Untersuchungsbefund: Allgemein- und Ernährungszustand 59-jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 99%, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet Größe: 162 cm Gewicht: 52 kg Blutdruck: 130/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 83 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, die Handkraft seitengleich, der Faustschluss beidseits vollständig möglich Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet Psycho(patho)logischer Status: unauffällig, zeitlich und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage" Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden vom Sachverständigen die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze Pos.Nr. GdB % 1 Lungensarkoidose Oberer Rahmensatz, da systemische Cortisontherapie, stabiler Verlauf ohne akute Schübe und ohne objektivierte Sauerstoff-Diffusionsstörung, jedoch mit glaubhaft gemachten gehäuften Beschwerden bzw. langjährigem chronischen Krankheitsverlauf. 06.07.01 40 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass wurde im Gutachten verneint. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 übermittelt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.08.2016 Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde nachreichen werde, die bezüglich ihrer Lungenerkrankung einen Grad der Behinderung von 50 v.H. belegen würden, da die dem Gutachten zugrunde gelegten Befunde aus dem Jahr 2014 stammen. Des Weiteren wurde in der Beschwerde - ohne nähere Begründung - auf die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie auf eine "Quelle" (Hyperlink) verwiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, "in eventu in der Sache selbst stattzugeben" bzw. "an die erste Instanz zurückzuweisen" (gemeint wohl: zurückzuverweisen). Weitere Befunde bzw. sonstige Unterlagen wurden der Beschwerde nicht beigelegt. Ebenso wenig wurden von der Beschwerdeführerin aktuelle Befunde nachgereicht. 5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Lungensarkoidose (leichter Form). Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.07.2016. Darin wird auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten vom 13.07.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin wurden vom Sachverständigen in seinem Gutachten unter Leiden 1 "Lungensarkoidose" berücksichtigt. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass die unter 06.07 aufgezählten Positionsnummern interstitielle Lungenerkrankungen, Alveolitis und Fibrosen erfassen. Sofern andere Grundkrankheiten mit Beteiligung des Lungengerüstes - z.B. Malignome, kreislaufbedingte interstitielle Lungenerkrankungen, Folgezustände nach Tuberkulose CPOD, Emphysem - vorliegen, erfolgt die Einstufung des Schweregrades der funktionellen Einschätzung gemäß den Positionen und Rahmensätzen der Grundkrankheit. Beurteilungskriterien sind der Anlage zur Einschätzungsverordnung zufolge Art und Umfang im Allgemeinen sowie die resultierenden allgemeinen und speziellen funktionellen Einschränkungen. Angesichts des bei der Beschwerdeführerin festgestellten stabilen Verlaufs der Krankheit ohne akute Schübe und ohne objektivierte Sauerstoffdiffusionsstörung wurde im Gutachten korrekt die Positionsnummer 06.07.01 (leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung) unter Heranziehung des - mit den häufigen Beschwerden und dem langjährigen chronischen Krankheitsverlauf begründeten - oberen Rahmensatzes (40 v.H.) angesetzt. Mit der vom Sachverständigen erfolgten Einschätzung wurden die im Gutachten erhobenen Beschwerden (z.B. Kurzatmigkeit, wiederkehrender Reizhusten, Kraftlosigkeit, Cortisonbehandlung) und damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen im Alltag erfasst. Dass bei der Beschwerdeführerin eine interstitielle Lungenerkrankung mittleren oder schweren Grades vorliegt, die eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde, konnte weder im Rahmen der ärztlichen Untersuchung noch durch medizinische Beweismittel objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung beigebrachten Befunde stehen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung und dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vorgebrachten Augenprobleme wurden keine Befunde vorgelegt, sodass insoweit eine Einschätzung des Sachverständigen nicht vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200), ist dem Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften vergleiche etwa VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200), ist dem Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr: § 1 Abs. 4 Z 3 idF BGBl. II Nr. 263/2016) der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen verweist, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung Kriterien für die Beurteilung der - von der Beschwerdeführerin nicht beantragten - Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" enthält und im gegenständlichen Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht anzuwenden war.Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung auf die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr: Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,) der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen verweist, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung Kriterien für die Beurteilung der - von der Beschwerdeführerin nicht beantragten - Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" enthält und im gegenständlichen Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht anzuwenden war. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angegebenen "Quelle" (Hyperlink) kommt ebenfalls kein Erkenntniswert zu. Schließlich hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Beschwerdeerhebung noch - entgegen ihrer Ankündigung - im Zuge des Beschwerdeverfahrens aktuelle Befunde in Vorlage gebracht, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Dass vom ärztlichen Sachverständigen nur die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde aus dem Jahr 2014 berücksichtigt wurden, begründet schon deshalb keinen vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifenden Mangel des Gutachtens, weil die Beschwerdeführerin angesichts des von ihr unterschriebenen Antragsformulars Kenntnis darüber hatte, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen durch "aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre)" nachzuweisen sind. Die Beschwerdeführerin hat somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufgezeigt, wie sich im Lichte ihres Vorbringens eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 40 v.H. ergeben sollte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "06.07 Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen Lungengerüsterkrankungen, Alveolitis und Lungenfibrosen ungeachtet der Genese. Liegen andere Grundkrankheiten mit Beteiligung des Lungengerüstes wie z.B. Malignome, kreislaufbedingte interstitielle Lungenerkrankungen, Folgezustände nach Tuberkulose CPOD, Emphysem vor, erfolgt die Einstufung des Schweregrades der funktionellen Einschätzung gemäß den Positionen und Rahmensätzen der Grundkrankheit. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang im Allgemeinen und die resultierenden allgemeinen und speziellen funktionellen Einschränkungen 06.07.01 Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung 10 - 40 % Die Prognose der Erkrankung ist nach geltender Lehrmeinung günstig, verläuft im Wesentlichen stabil bis nur langsam progredient, akute Schübe treten in der Regel nicht auf Keine oder ganz geringe Sauerstoffdiffusionsstörung" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten nachgekommen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.1 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen vergleiche dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2133532.1.00