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{'item': 'W238 2140225-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW238 2140225-1 SpruchW238 2140225-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitze

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem legte sie medizinische Beweismittel vor.
  2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2016 erstatteten Gutachten wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: "Anamnese: Operationen: Subclaviathrombose rechts, initial Antikoagulation mit Marcoumar seit 12/2015, subjektive Beschwerdesymptomatik:Operationen: Subclaviathrombose rechts, initial Antikoagulation mit Marcoumar seit 12 aus 2015,, subjektive Beschwerdesymptomatik: Gefühlsstörung der Finger der rechten Hand und die lividrote Verfärbung der Finger 1-3, Thrombektomie im Wilhelminenspital, 2-malige Operation 04/2016, postoperative Besserung, Perfusion der Finger 1-3 der rechten Hand gebessert, jedoch Funktionsstörung der rechten Hand durch Faustschlussstörung, Beeinträchtigung der Küchenarbeit, da kein Messer gehalten werden kann, weiter Antikoagulation mit Marcoumar, letzter INR: 2,6 laut Befund vom 02.06.2016,Gefühlsstörung der Finger der rechten Hand und die lividrote Verfärbung der Finger 1-3, Thrombektomie im Wilhelminenspital, 2-malige Operation 04 aus 2016,, postoperative Besserung, Perfusion der Finger 1-3 der rechten Hand gebessert, jedoch Funktionsstörung der rechten Hand durch Faustschlussstörung, Beeinträchtigung der Küchenarbeit, da kein Messer gehalten werden kann, weiter Antikoagulation mit Marcoumar, letzter INR: 2,6 laut Befund vom 02.06.2016, Zustand nach pseudoarthrotischer Fraktur der rechten Clavicula 2014, Erstversorgung im LBK, keine Operation, Fehlstellung der rechten Clavicula Bluthochdruck seit 01/2016, Medikation: Candesartan 8, Amlodipin 5, Nebilan 5, Marcoumar laut Pass, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiertBluthochdruck seit 01 aus 2016,, Medikation: Candesartan 8, Amlodipin 5, Nebilan 5, Marcoumar laut Pass, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert chronische Gastritis mit Verdacht auf submuköse Läsion im Bereich des Corpus ventriculi, Medikation: Pantoloc 40, keine Ernährungsstörung, auch Refluxösophagitis Grad I, bei bekannter Hiatusherniechronische Gastritis mit Verdacht auf submuköse Läsion im Bereich des Corpus ventriculi, Medikation: Pantoloc 40, keine Ernährungsstörung, auch Refluxösophagitis Grad römisch eins, bei bekannter Hiatushernie Nik: 0, Alk: 0 Derzeitige Beschwerden: Gefühlsstörung der Finger 1-3 der rechten Handfunktionsstörung geschwollene Beine, links mehr als rechts, seither vom Hausarzt Lasix 40 1-0-1 täglich verordnet Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan 8, Amlodipin 5, Nebilan 5, Marcoumar, Pantoloc 40, Lasix 40, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanter Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 9.3.2016, Diagnose: 01/2016 Thrombektomie der Arteria radialis, der Arteria ulnaris, frustrane Thrombektomie der Arteria radialis und der Arteria axillaris, Durchführung eines Carotido-ulnaris Bypass mit Insertion der Arteria radialis mit der Vena saphena magna vom linken Bein und Kontrollangiographie, Therapie: in der heutigen Kontrolle des Bypasses zeigt sich der Venenbypass vom Abgang bis zum Anschluss sehr schön sichtbar und wunderbar durchflossen, kein Hinweis auf Läsionen Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 4.2.2016, Diagnosen bei der Entlassung: Zustand nach pseudoarthrotischer Fraktur der rechten Clavicula, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Verdacht auf submuköse Läsion (Differenzialdiagnose: Impression von Außen) im Bereich des Korpus/Fundus ventriculi, Gastritis, Refluxösophagitis Grad I, Hiatushernie, durchgeführte Maßnahmen: Thrombektomie, PTA und Viabahn der rechten Arteria subclavia am 21.1.2016, Thrombektomie der Arteria ulnaris und radialis rechts mit Carotido-ulnaris Bypass mit Insertion der Arteria radialis rechts sowie Patch über der Arteria radialis und Thrombektomie der Arteria ulnaris/Hohlhand vom distal, intraoperative Kontrollangiographie am 23.1.2016, empfohlene Medikation: Thrombo Ass 100, Pantoloc 40, Atorvastatin 20, Candesartan 8, Amlodipin 5, Nebilan 5, Novalgin 500, Hydal 2, Mexalen 500, Marcoumar laut Pass, Lovenox 40Ambulanter Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 9.3.2016, Diagnose: 01 aus 2016, Thrombektomie der Arteria radialis, der Arteria ulnaris, frustrane Thrombektomie der Arteria radialis und der Arteria axillaris, Durchführung eines Carotido-ulnaris Bypass mit Insertion der Arteria radialis mit der Vena saphena magna vom linken Bein und Kontrollangiographie, Therapie: in der heutigen Kontrolle des Bypasses zeigt sich der Venenbypass vom Abgang bis zum Anschluss sehr schön sichtbar und wunderbar durchflossen, kein Hinweis auf Läsionen Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 4.2.2016, Diagnosen bei der Entlassung: Zustand nach pseudoarthrotischer Fraktur der rechten Clavicula, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Verdacht auf submuköse Läsion (Differenzialdiagnose: Impression von Außen) im Bereich des Korpus/Fundus ventriculi, Gastritis, Refluxösophagitis Grad römisch eins, Hiatushernie, durchgeführte Maßnahmen: Thrombektomie, PTA und Viabahn der rechten Arteria subclavia am 21.1.2016, Thrombektomie der Arteria ulnaris und radialis rechts mit Carotido-ulnaris Bypass mit Insertion der Arteria radialis rechts sowie Patch über der Arteria radialis und Thrombektomie der Arteria ulnaris/Hohlhand vom distal, intraoperative Kontrollangiographie am 23.1.2016, empfohlene Medikation: Thrombo Ass 100, Pantoloc 40, Atorvastatin 20, Candesartan 8, Amlodipin 5, Nebilan 5, Novalgin 500, Hydal 2, Mexalen 500, Marcoumar laut Pass, Lovenox 40 Gastroskopiebefund vom 3.2.2016, Diagnose: Hiatushernie, Refluxösophagitis I, Antrumgastritis, Korpus/Fundus Verdacht auf submuköse Läsion (Differenzialdiagnose: Impression von Außen)Gastroskopiebefund vom 3.2.2016, Diagnose: Hiatushernie, Refluxösophagitis römisch eins, Antrumgastritis, Korpus/Fundus Verdacht auf submuköse Läsion (Differenzialdiagnose: Impression von Außen) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Ernährungszustand Größe: 158 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Zähne: Prothese, Fernbrille und Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauffällig Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, rechts längsverlaufende blande Narbe nach Gefäßintervention, Lymphknoten o.B. Thorax: symmetrisch, geringe Fehlstellung der rechten Clavicula, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar Nierenlager: beidseits frei obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung des rechten Armes, am proximalen rechten Unterarm blande Narbe nach Gefäßplastik, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Faustschlussstörung rechts, Verfärbung der Finger 1-3 der rechten Hand ohne Nekrosen, Pinzettengriff möglich, Nacken- und Kreuzgriff möglich untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung beider Kniegelenke bei deutlichem Krepitieren rechts mehr als links, Flexion rechts endlagig eingeschränkt, links: 0/0/100 Grad, Umfang des rechten Kniegelenkes: 43cm (li.: 42,5cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 38cm (links: 41cm), indurierte Ödeme am linken Unterschenkel, am linken mediane Ober- und Unterschenkel längsverlaufende Narbe nach Gefäßentnahme, Besenreiservarizen beidseits ohne trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe " Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes, Zustand nach Gefäßintervention und Operation mit gutem postoperativen Ergebnis mittlerer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis jedoch persistierender Beschwerdesymptomatik der rechten Hand; Antikoagulantientherapie inkludiert 05.03.02 30 2 mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 3 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.19 20 4 in Fehlstellung geheilte Schlüsselbeinfraktur rechts mit endlagiger Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes 02.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Ein mittels Protonenpumpenhemmer behandelbares Magenleiden erreiche ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und ein erhöhter Blutfettspiegel würden zwar Risikofaktoren darstellen, aber ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen. Dieses Gutachten wurde von der belangten Behörde nicht dem Parteiengehör unterzogen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 08.11.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. zu niedrig sei, da sie ihre Hand noch immer nicht richtig bewegen könne. Jede Belastung gehe mit Schmerz und nachhaltigen Berührungsempfindlichkeiten einher. Dies störe auch ihre Nachtruhe, weil sich dieser Zustand nicht sofort beruhige. Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, dass sie sich wieder im Krankenhaus befinde, da neuerliche Verschlüsse aufgetreten seien. Der Zustand ihrer Hand habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin kündigte an, nach ihrem stationären Krankenhausaufenthalt weitere Befunde beizubringen.
  6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  12. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.
  13. Zu ermittelnder Sachverhalt Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der in § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.Als Nachweis für das Vorliegen der in Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. 3.
  14. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
  15. GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  16. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
  17. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." 3.
  18. Befugnis zur Kassation Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung ...)".Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung ...)". 3.
  19. Verletzung des Parteiengehörs Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid übermittelt. Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise, zumal wenn sie – wie es derzeit den Anschein hat – systematisch erfolgt, auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln – und idealerweise auszuräumen – wären. 3.
  20. Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens Seitens des erkennenden Gerichtes wird das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 für nicht schlüssig erachtet. Zwar wurden die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei ihr festgestellten arteriellen Verschlusskrankheit vom Sachverständigen in seinem Gutachten unter Leiden 1 berücksichtigt. Allerdings wurde die Positionsnummer 05.03.02 ("Funktionseinschränkungen mittleren Grades") unter Heranziehung des mittleren Rahmensatzes (30 v.H.) angesetzt, obwohl der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund des Wilhelminenspitals vom 04.02.2016 eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium IV der rechten Hand bei chronischem Verschluss der arteria subclavia dextra belegt.Seitens des erkennenden Gerichtes wird das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 für nicht schlüssig erachtet. Zwar wurden die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bei ihr festgestellten arteriellen Verschlusskrankheit vom Sachverständigen in seinem Gutachten unter Leiden 1 berücksichtigt. Allerdings wurde die Positionsnummer 05.03.02 ("Funktionseinschränkungen mittleren Grades") unter Heranziehung des mittleren Rahmensatzes (30 v.H.) angesetzt, obwohl der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund des Wilhelminenspitals vom 04.02.2016 eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch vier der rechten Hand bei chronischem Verschluss der arteria subclavia dextra belegt. Der Schweregrad einer arteriellen Verschlusskrankheit bei Stadium IV wird in der medizinischen Wissenschaft dahingehend beschrieben, dass bereits eine Schädigung von Gewebe bzw. eine Bildung von Geschwüren eingetreten sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung wiedergegebene Positionsnummer 05.03.04 betreffend "Funktionseinschränkungen schweren Grades" bei deutlichen sekundären Folgeschäden – Hautschäden, schlechten Therapieoptionen).Der Schweregrad einer arteriellen Verschlusskrankheit bei Stadium römisch vier wird in der medizinischen Wissenschaft dahingehend beschrieben, dass bereits eine Schädigung von Gewebe bzw. eine Bildung von Geschwüren eingetreten sind vergleiche in diesem Zusammenhang auch die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung wiedergegebene Positionsnummer 05.03.04 betreffend "Funktionseinschränkungen schweren Grades" bei deutlichen sekundären Folgeschäden – Hautschäden, schlechten Therapieoptionen). In diesem Zusammenhang ist auf die laut Befundlage bei der Beschwerdeführerin bestehenden (trockenen) Nekrosen an zwei Fingern hinzuweisen. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden bei Zusammenfassung der relevanten Befunde weder der Schweregrad der Erkrankung (Stadium IV) noch die beschriebenen Nekrosen an den Fingern erwähnt. Im Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen wird – ebenfalls ohne auf die diesbezügliche Befundlage einzugehen – festgestellt, dass eine Verfärbung von drei Fingern der rechten Hand ohne Nekrosen bestehe.In diesem Zusammenhang ist auf die laut Befundlage bei der Beschwerdeführerin bestehenden (trockenen) Nekrosen an zwei Fingern hinzuweisen. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden bei Zusammenfassung der relevanten Befunde weder der Schweregrad der Erkrankung (Stadium römisch vier) noch die beschriebenen Nekrosen an den Fingern erwähnt. Im Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen wird – ebenfalls ohne auf die diesbezügliche Befundlage einzugehen – festgestellt, dass eine Verfärbung von drei Fingern der rechten Hand ohne Nekrosen bestehe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Wahl der Positionsnummer 05.03.02, die der Anlage zur Einschätzungsverordnung zufolge insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit im Stadium II a und II b heranzuziehen ist, nicht in Einklang mit der Befundlage steht. Auch enthält das Gutachten keine Erläuterung, aus welchen Erwägungen der Sachverständige mit allgemeinmedizinischer Expertise von einem geringeren Schweregrad der Erkrankung ausgegangen ist als jene Gefäßchirurgen, welche die im Verwaltungsakt einliegenden Befunde erstellt haben.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Wahl der Positionsnummer 05.03.02, die der Anlage zur Einschätzungsverordnung zufolge insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei a und römisch zwei b heranzuziehen ist, nicht in Einklang mit der Befundlage steht. Auch enthält das Gutachten keine Erläuterung, aus welchen Erwägungen der Sachverständige mit allgemeinmedizinischer Expertise von einem geringeren Schweregrad der Erkrankung ausgegangen ist als jene Gefäßchirurgen, welche die im Verwaltungsakt einliegenden Befunde erstellt haben. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde das Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 nicht dem Parteiengehör unterzogen hat, hatte die Beschwerdeführerin jedoch erst anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, den Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten sowie – unter allfälliger Vorlage medizinischer Beweismittel – auszuführen, ob und gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. So wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten betreffend Leiden 1 festgehalten, dass bei Zustand nach multiplen Thrombosen im Versorgungsgebiet des rechten Armes bzw. nach Gefäßintervention ein "gutes postoperatives Ergebnis" vorliege. Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand nicht richtig bewegen könne und jede Belastung mit Schmerzen sowie nachhaltigen Berührungsempfindlichkeiten einhergehe. Die Beschwerdeführerin befinde sich erneut in stationärer Behandlung, da weitere Verschlüsse aufgetreten seien. Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde blieb freilich jegliche Entgegnung der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt. 3.
  21. Beschwerdevorentscheidung und Neuerungsbeschränkung Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nahm die belangte Behörde Abstand. Im Verwaltungsakt findet sich diesbezüglich ein Aktenvermerk vom 14.11.2016, wonach keine Anhaltspunkte für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bestehen würden, "da keine neuen Befunde vorgelegt wurden". Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbeschadet dessen neue Tatsachen vorgebracht hat, wurde nicht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2014), § 14 Rn 4).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 14, VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Paragraph 14, Rn 4). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Materiengesetzgeber des Bundesbehindertengesetzes – wie bereits unter Punkt II.3.
  1. näher dargelegt – die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gerade deshalb verlängert hat, damit in einer allfälligen Beschwerde von der Partei alle Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und der Behörde die Möglichkeit eröffnet wird, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Im Gegenzug wurde vom Gesetzgeber eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen (vgl. 527 BlgNR
  2. GP, 4-5). Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat im Gesetzgebungsverfahren sogar die Auffassung vertreten, dass "auf jeden Fall bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat" (564 BlgNR
  3. GP).Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Materiengesetzgeber des Bundesbehindertengesetzes – wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  4. näher dargelegt – die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gerade deshalb verlängert hat, damit in einer allfälligen Beschwerde von der Partei alle Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und der Behörde die Möglichkeit eröffnet wird, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Im Gegenzug wurde vom Gesetzgeber eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen vergleiche 527 BlgNR
  5. GP, 4-5). Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat im Gesetzgebungsverfahren sogar die Auffassung vertreten, dass "auf jeden Fall bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat" (564 BlgNR
  6. GP). Es mag daraus mit Blick auf den Gesetzeswortlaut (§ 14 VwGVG iVm § 46 zweiter Satz BBG) zwar noch keine allgemeine Verpflichtung der Behörde abzuleiten sein, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.Es mag daraus mit Blick auf den Gesetzeswortlaut (Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, zweiter Satz BBG) zwar noch keine allgemeine Verpflichtung der Behörde abzuleiten sein, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Der aufgezeigte Regelungszusammenhang zwischen der vom Gesetzgeber des Bundesbehindertengesetzes vorgenommenen Erweiterung der Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung einerseits und der Einführung einer Neuerungsbeschränkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits kann jedoch bei Vorliegen von Ermittlungsmängeln oder Verfahrensfehlern der Behörde von Bedeutung sein. Denn die (auch, aber nicht nur) im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentierte Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, der Partei vor Erlassung des Bescheides weder Parteiengehör einzuräumen noch – im Falle des Vorbringens neuer Tatsachen und/oder Beweismittel in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde – das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, führt letztlich dazu, dass die Partei einseitig mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsbeschränkung belastet wird, während ihr gleichzeitig die Wahrung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren durch die (systematische) Verletzung des Parteiengehörs verwehrt wird. Zwar sind Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, nicht von der Beschränkung des § 46 dritter Satz BBG erfasst und können vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (vgl. dazu bereits Punkt II.3.3.). Das bedeutet aber auch, dass es einem Beschwerdeführer – will er etwa durch Einholung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des amtlichen Sachverständigen entkräften – gelingen müsste, sämtliche Beweismittel vor dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde beizuschaffen. Wie der Beschwerdefall zeigt, kann die rechtzeitige Beibringung von medizinischen Beweismitteln etwa auch durch einen stationären Krankenhausaufenthalt erschwert bzw. verhindert werden.Zwar sind Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, nicht von der Beschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG erfasst und können vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden vergleiche dazu bereits Punkt römisch zwei.3.3.). Das bedeutet aber auch, dass es einem Beschwerdeführer – will er etwa durch Einholung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des amtlichen Sachverständigen entkräften – gelingen müsste, sämtliche Beweismittel vor dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde beizuschaffen. Wie der Beschwerdefall zeigt, kann die rechtzeitige Beibringung von medizinischen Beweismitteln etwa auch durch einen stationären Krankenhausaufenthalt erschwert bzw. verhindert werden. Vor diesem Hintergrund kommt der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Einräumung des Parteiengehörs gerade in jenen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eine Neuerungsbeschränkung oder ein Neuerungsverbot gilt.Vor diesem Hintergrund kommt der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Einräumung des Parteiengehörs gerade in jenen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eine Neuerungsbeschränkung oder ein Neuerungsverbot gilt. 3.
  7. Ergebnis In Zusammenschau der aufgezeigten Unschlüssigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens mit der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten und der – trotz Bestreitung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde – erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht – wie unter Punkt II.3.
  8. näher dargelegt – den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3
  9. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht – wie unter Punkt römisch zwei.3.
  10. näher dargelegt – den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3,
  11. Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte sowie die Gewährung des Parteiengehörs durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie (bzw. Unfallchirurgie) sowie ein zusammenfassendes Gutachten der Fachrichtung Innere Medizin – basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin – einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und sämtlicher (allenfalls noch nachgereichter) medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. 3.
  12. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II.3.

  1. und II.3.
  2. und II.3.
  3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die in Pkt. römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. und römisch zwei.3.
  3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2140225.1.00

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