Obsah (24)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 52a§ 61§ 63§ 52Art. 2§§ 4§ 57§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 45Artikel 46Artikel 27Art. 29Art. 4Art. 3Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW243 2136322-1 SpruchW243 2136330-1/5E W243 2136326-1/5E W243 2136322-1/5E W243 2136323-1/5E W243 2136328-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 5.) XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1120021610-160885444, zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1120021610-160885444, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind eine Ehepaar und sind diese die Eltern der minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Pakistan und stellten am 23.06.2016 nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Laut EURODAC-Treffermeldung wurde die Fünftbeschwerdeführerin am 03.01.2012 in Belgien nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Zur Person des Erstbeschwerdeführers liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.
- Am 24.06.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, an keinerlei gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Er habe bereits im Jahr 2004 den Entschluss gefasst, Pakistan zu verlassen, da es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen sei. Er habe in Italien arbeiten und Geld verdienen wollen. Am 16.08.2014 habe er schließlich Pakistan schlepperunterstützt in Richtung Vereinigte Arabische Emirate verlassen und habe er sich von dort weiter über Russland, Ukraine und Slowakei nach Italien begeben. In Italien habe er als Blumenverkäufer gearbeitet, sei dann jedoch im Jahr 2006 mangels ausreichenden Verdienstes nach zehn Monaten Aufenthalt nach Belgien gegangen. Die Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführer seien in weiterer Folge im Jahr 2011 aus Pakistan nachgekommen. Die Viertbeschwerdeführerin sei in Brüssel geboren worden. In Belgien habe er einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch abgelehnt worden. Er habe in Belgien weiter als selbständiger Blumenverkäufer ohne Dokumente gearbeitet, sei dort jedoch nicht gut behandelt und sei ihm nicht finanziell geholfen worden. Die Viertbeschwerdeführerin habe eine Sehkrankheit, die in Belgien nicht behandelt worden sei, da er zu wenig Geld gehabt habe. Nachdem auch das Geschäft nachgelassen habe, seien sie weiter nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er weder in Pakistan noch in Belgien Arbeit gehabt habe. Früher habe es medizinische Hilfe in Belgien gegeben, was nunmehr nicht der Fall sei. Die Fünftbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung an, dass sie zu ihrem Mann nach Belgien gewollt habe und deshalb im Jahr 2010 Pakistan gemeinsam mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern illegal in Richtung Iran verlassen habe. Von dort seien sie weiter in die Türkei gereist und schließlich über Griechenland nach Belgien gelangt. In Belgien sei die Viertbeschwerdeführerin zur Welt gekommen und hätten sie alle gemeinsam in einer kleinen Einzimmerwohnung gelebt. Sie habe in Belgien nicht um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund führte die Fünftbeschwerdeführerin an, dass sie aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten seitens ihrer Tante und deren Kindern mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sie hätten alle gemeinsam Pakistan verlassen wollen, doch hätte das Geld zunächst nur für die Ausreise des Erstbeschwerdeführers gereicht. Ihre eigene Flucht habe sie durch den Verkauf der geerbten Grundstücke finanziert. Zudem habe die in Brüssel geborene Viertbeschwerdeführerin ein Augenproblem. Konkret würde sie schielen und hätten die Ärzte gemeint, dass dies behandelt werden könne, jedoch müssten sie die Kosten selbst tragen. Dafür hätte die Familie kein Geld und sei ihnen gesagt worden, dass der Viertbeschwerdeführerin in Österreich geholfen werden könne. Bei den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern handelt es sich um unmündige Minderjährige bzw. um Kleinkinder, weshalb diese keiner Erstbefragung unterzogen wurden.
- Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.06.2016 wurden die Beschwerdeführer
§ 28Abs. 2 Asyl
G 2005 über das Führen von Konsultationen mit Belgien in Kenntnis gesetzt.3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.06.2016 wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Belgien in Kenntnis gesetzt.
- In der Folge richtete das BFA am 07.07.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Belgien.
- In der Folge richtete das BFA am 07.07.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Belgien. Mit Schreiben vom XXXX stimmte die belgische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom römisch 40 stimmte die belgische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
5. Am 26.08.2016 wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
§ 52aAbs.
2 BFA-VG an einen Rechtsberater verwiesen und ihnen aktuelle Länderberichte zur Lage in Belgien zur Kenntnis gebracht.5. Am 26.08.2016 wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG an einen Rechtsberater verwiesen und ihnen aktuelle Länderberichte zur Lage in Belgien zur Kenntnis gebracht.
- In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA, die am 07.09.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu stattfanden, unterzogen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seit etwa sieben bis acht Jahren an einer dermatologischen Krankheit zu leiden. Diesbezüglich habe er demnächst einen Arzttermin. Weiters sei er vor einem Monat operiert worden und es gehe ihm nun besser. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, weder in Österreich noch innerhalb der EU Verwandte zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Lediglich seine Schwiegermutter lebe in England. Auf Vorhalt, dass Belgien der Wiederaufnahme seiner Person zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Belgien zu veranlassen, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er nichts mehr über Belgien wissen wolle. Er habe fast neun Jahre dort gelebt, die Viertbeschwerdeführerin sei in Belgien geboren worden und habe keine Dokumente erhalten. Da sie schiele, hätte sie von Studenten kostenlos operiert werden können. Einen Facharzt hätte er bezahlen müssen. In Österreich sei er als Mensch behandelt worden und es sei ihm geholfen worden. Dies würde er in Belgien nicht kennen. Der Drittbeschwerdeführer habe gestern - vermutlich aufgrund des Blinddarms - einen Notarzt benötigt. Dieser sei sofort gekommen, der Drittbeschwerdeführer sei ins Krankenhaus gebracht und umgehend operiert worden. Die Fünftbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, Migräne zu haben und wegen ihrer Kinder psychisch belastet zu sein. Zudem sei sie in der vierten Schwangerschaftswoche. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten in Belgien Atemprobleme gehabt, jedoch hätten sie sich die entsprechende Maschine nicht leisten können. Die Viertbeschwerdeführerin schiele und habe in dieser Woche wieder einen Arzttermin. Auf Vorhalt, dass Belgien dem Wiederaufnahmegesuch entsprochen habe und daher beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Belgien zu veranlassen, führte die Fünftbeschwerdeführerin an, dass es in Belgien keine Menschenrechte gebe. In Österreich habe sie einen Notarzt benötigt, der sofort gekommen sei. Ein solches soziale System wolle sie nicht verlassen. In Belgien hätten sie außerdem keine Wohnung gehabt und hätten die Kinder mangels ausreichender Finanzen bei einem Ausflug nicht mitfahren können. In Österreich hätten sei einen Gutschein über 100 Euro erhalten und noch 100 Euro für den Kauf von Schulsachen. Die österreichische Bevölkerung sei sehr nett. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieser Einvernahmen aufgefordert, sämtliche medizinische Befunde selbstständig vorzulegen.
- Im Verwaltungsakt finden sich nachfolgende, dem BFA am 12.12.2016 übermittelte, ärztliche Unterlagen: Betreffend den Erstbeschwerdeführer: * Arztbrief des XXXX-Klinikums vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer am XXXX zur Operation nach "Lichtenstein links bei vorliegendem lateralem Leistenbruch" stationär aufgenommen worden sei. Anamnestisch bestehe dieser Leistenbruch schon seit einigen Monaten. Am XXXX könne der geplante Eingriff durchgeführt werden. Der peri- und postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos. Weiters findet sich in dem Arztbrief folgende* Arztbrief des XXXX-Klinikums vom römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 zur Operation nach "Lichtenstein links bei vorliegendem lateralem Leistenbruch" stationär aufgenommen worden sei. Anamnestisch bestehe dieser Leistenbruch schon seit einigen Monaten. Am römisch 40 könne der geplante Eingriff durchgeführt werden. Der peri- und postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos. Weiters findet sich in dem Arztbrief folgende Diagnose bei Entlassung: "Verdacht auf Ichthyosis". Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin: * Anamnese der chirurgischen Ambulanz des Landesklinikum XXXX vom XXXX betreffend eine bestehende Schwangerschaft mit folgender Diagnose: "Cystopyelitis sin, Graviditas Hebd. V."* Anamnese der chirurgischen Ambulanz des Landesklinikum römisch 40 vom römisch 40 betreffend eine bestehende Schwangerschaft mit folgender Diagnose: "Cystopyelitis sin, Graviditas Hebd. römisch fünf." * Überweisung an die Gynäkologie des Krankenhauses XXXX vom XXXX* Überweisung an die Gynäkologie des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 * Überweisung an einen Facharzt mit der Diagnose: "Eccema facei, Haarausfall" Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: * Überweisung an einen Facharzt mit der Diagnose: "fragl. Haarausfall laut Anamnese" Betreffend den Drittbeschwerdeführer: * Überweisung an die Augenheilkunde vom XXXX mit der Diagnose:* Überweisung an die Augenheilkunde vom römisch 40 mit der Diagnose: "Myopie" * Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX betreffend eine durchgeführte Operation wegen Hodenschmerzen, welche komplikationsfrei verlaufen sei. Das Kind habe beschwerdefrei, bei blanden Wundverhältnissen entlassen werden können.* Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 betreffend eine durchgeführte Operation wegen Hodenschmerzen, welche komplikationsfrei verlaufen sei. Das Kind habe beschwerdefrei, bei blanden Wundverhältnissen entlassen werden können. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin: * Überweisung an ein Augenambulatorium vom XXXX mit der Diagnose:* Überweisung an ein Augenambulatorium vom römisch 40 mit der Diagnose: "Schielen seit Geburt" * Überweisung an die Augenambulanz vom XXXX wegen "divergentes Schielen"* Überweisung an die Augenambulanz vom römisch 40 wegen "divergentes Schielen" * Überweisung an die Augenheilkunde vom XXXX mit der Diagnose:* Überweisung an die Augenheilkunde vom römisch 40 mit der Diagnose: "Myopie" * Überweisung an die Augenheilkunde mit der Diagnose: "Sehschwäche"
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG eine Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid wurden folgende aktuelle Feststellungen zur Lage in Belgien zugrunde gelegt (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "
- Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Belgien 22.705 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 20.335 6.460 1.585 - 12.290 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 1.Qu. 2015 Belgien 5.095 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.6.2015a) Erstinstanzliche Entscheidungen
- Qu. 2015 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 5.040 2.135 360 - 2.545 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.6.2015b) Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, oder im Land selbst, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, sowie aus der Haft heraus. Die Entgegennahme von Asylanträgen und die Dublin-Prüfung, erfolgt durch das belgische Fremdenbüro (Aliens Office). Für das inhaltliche Verfahren ist das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) zuständig (AIDA 28.2.2015). CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung eines Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer negativen Entscheidung führen (CGRS/Fedasil 2014). Wenn ein AW die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, wird automatisch geprüft, ob er subsidiär schutzwürdig ist (CGRS/Fedasil 2014). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten. Bis CGRS darüber entschieden hat, ob der Folgeantrag zulässig ist, kann die Unterbringung verweigert werden. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht aber weiterhin (CGRS/Fedasil 2014). Belgien besitzt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (AIDA 28.2.2015 vgl. CGRS/Fedasil 2014). Am
- April 2015 wurde die Liste erneut beschlossen und umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (CGRS 2015).Belgien besitzt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (AIDA 28.2.2015 vergleiche CGRS/Fedasil 2014). Am
- April 2015 wurde die Liste erneut beschlossen und umfasst sieben Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien (CGRS 2015). beschleunigte Verfahren In spezifischen Konstellationen werden die Verfahren prioritär geführt. Das heißt, die Entscheidung hat innerhalb verschiedener vorgegebener Fristen (also beschleunigt) zu erfolgen, die von zwei Monaten bis zu einigen Arbeitstagen reichen können. Es gibt auch ein eigenes (Schengen-)Grenzverfahren, bei dem Antragstellern auf Flug- und Seehäfen während des Verfahrens das Betreten belgischen Territoriums nicht gestattet wird (AIDA 28.2.2015). Beschwerdemöglichkeiten Gegen jede negative inhaltliche Entscheidung des CGRS kann binnen 30 Tagen (15 Tage wenn in Haft) vor dem Council of Aliens Law Litigation (CALL) Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerden (und die Rechtsmittelfrist) haben automatische aufschiebende Wirkung (CGRS/Fedasil 2014). Beschwerden gegen Entscheidungen im Dublin-Verfahren und gegen Entscheidungen zur Nichtzulassung von Anträgen von EU-Bürgern oder Personen, die in einem anderen EU-Land bereits einen Schutzstatus haben, fallen ebenfalls unter die Jurisdiktion des CALL, sind aber als reine Annulierungsverfahren von der vollen inhaltlichen Prüfung ausgenommen und haben keine automatische aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen muss aufschiebende Wirkung eigens beantragt werden, wenn notwendig in einem eigenen Eilantragsverfahren (extremely urgent necessity procedure). Nach Kritik durch den belg. Verfassungsgerichtshof gab es hier weitere Änderungen, die am 1.6.2014 in Kraft traten und die volle richterliche Überprüfung von Entscheidungen bezüglich Unzulässigkeit von Folgeanträgen und Anträgen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten vorsehen (AIDA 28.2.2015). Gegen Entscheidungen des CALL ist kassatorische Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese muss binnen 30 Tagen erhoben werden und hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert (CGRS/Fedasil 2014; vgl. AIDA 28.2.2015).Gegen Entscheidungen des CALL ist kassatorische Beschwerde vor dem Staatsrat (Council of State, CS) möglich, dem obersten belgischen Verwaltungsgericht. Diese muss binnen 30 Tagen erhoben werden und hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge die chancenlos sind oder nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, werden vorher herausgefiltert (CGRS/Fedasil 2014; vergleiche AIDA 28.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers
(2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 31.7.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 31.7.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.6.2015a): Statistics Explained. File:Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q1 2014 - Q1 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q1_2014_%E2%80%93_Q1_2015.png, Zugriff 1.7.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.6.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 1.7.2015
- Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Belgien vollen Zugang zum Asylsystem. Ihre Verfahren werden inhaltlich behandelt und sie haben das Recht einen Folgeantrag zu stellen. Außerdem haben Dublin-Rückkehrer das Recht auf Versorgung wie normale Asylwerber (CGRS 17.2.2015) Quellen: -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (17.2.2015): Auskunft des CGRS, per E-Mail
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Erst kürzlich wurde im belgischen Fremdenbüro (Aliens Office) eine eigene Einheit gegründet, welche bei Antragstellung potentielle Vulnerable identifizieren soll. Da aber keine Vorgaben dafür existieren, werden nur sichtbare Merkmale in die Datenbank für Vulnerable (Evibel) eingetragen, auf die auch Fedasil Zugriff hat. Es gibt nur zwei prozedurale Bestimmungen, die Handhabung vulnerabler Fälle durch das Fremdenbüro betreffend: Minderjährige (begleitete wie unbegleitete) sollen beim Asylinterview durch einen Erwachsenen oder Vormund unterstützt werden; und in Gender-Fragen soll geprüft werden, ob von Seiten des/der Antragstellers/in Bedenken gegen Beamte des anderen Geschlechts bestehen. Beim CGRS gibt es mehr oder weniger dieselben spezifischen Bestimmungen betreffend Screening, Prüfung und Vorgehensweise bei vulnerablen Antragstellern. Bei Kindern soll deren bestes Interesse entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit werden bei Vulnerablen in
- Instanz prioritär (also beschleunigt) gehandhabt. UMA sind vom Grenzverfahren ausgenommen, da sie nicht inhaftiert werden können, wodurch auch die verkürzte Rechtsmittelfrist für sie nicht greift. Im CGRS gibt es zwei Einheiten, die auf Vulnerabilität spezialisiert sind und Verfahrensführer unterstützen, die solche Fälle bearbeiten. Eine Gender-Einheit bearbeitet alle Fälle mit Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Ehrenverbrechen, Zwangsheirat, Gewalt oder sexuellen Missbrauch. Eine andere Einheit unterstützt Verfahrensführer in Fällen in denen psychologische Probleme vorliegen. Wie systematisch Vulnerabilität von Anfang des Asylverfahrens an identifiziert wird, ist schwierig zu sagen. Zumindest in den Grenzverfahren gibt es scheinbar kein systematisches Screening, außer nach unbegleiteten Minderjährigen. Angeblich werden aber auch bekannte Gefährdungen nicht immer im Verfahren berücksichtigt, wenn der Asylwerber dies nicht explizit verlangt (AIDA 28.2.2015). Jeder unbegleitete Minderjährige, der in Belgien einen Asylantrag stellt oder sonst aufgegriffen wird, muss dem Vormundschaftsdienst des Justizministeriums gemeldet werden. Der Vormundschaftsdienst hat den Auftrag, mittels Vormunden dauerhafte Lösungen für unbegleitet minderjährige Nicht-EU-Bürger in Belgien zu finden, ob Asylwerber oder nicht. Wenn es Zweifel am Alter der Person gibt, kann eine medizinische Altersbestimmung angeordnet werden. Nachdem es in der Vergangenheit Kritik an der Genauigkeit der Tests gab, wird eine Toleranz von zwei Jahren berücksichtigt. Einmal als minderjährig identifiziert, wird ein Vormund zugewiesen, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass während des Aufenthalts des UM in Belgien alle notwendigen Schritte übernommen werden. Er muss die Unterbringung, erforderliche medizinische und psychologische Betreuung, sowie den Schulbesuch usw. sicherstellen. Der Vormund muss sich um das Asyl- oder andere Aufenthaltsverfahren kümmern, den UM vertreten und unterstützen und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuziehen. Außerdem muss er bei der Suche nach den Eltern oder Erziehungsberechtigten helfen. Wenn dies noch nicht geschehen ist, kann der Vormund für seinen Schützling auch einen Asylantrag stellen. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Vormund die Teilnahme an Interviews ermöglichen, gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rolle des Vormunds im Asylverfahren. 2012 ergaben 70% der Altersfeststellungen das Vorliegen der Volljährigkeit. 2014 wurden an der Grenze von 42 behaupteten Minderjährigen, 31 einer Altersfeststellung unterzogen, laut welcher 26 über 18 Jahre alt waren (AIDA 28.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015
- Non-Refoulement Es gibt keine veröffentlichten Berichte über Refoulement an den Grenzen Belgiens. Die Gesetzänderung von 2014 führte für CGRS die Verpflichtung ein, bei Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos zu prüfen, wenn es entscheidet, einen Folgeantrag nicht zuzulassen (AIDA 28.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015
- Versorgung Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht (faktisch bis zu acht oder neun Monate oder solange der AW keine Verlegung beantragt). In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).Jeder Asylwerber hat ab Einbringung des Asylantrags das Recht auf Versorgung, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Für die ersten vier Monate wird ein Antragsteller in einem kollektiven Unterbringungszentrum untergebracht (faktisch bis zu acht oder neun Monate oder solange der AW keine Verlegung beantragt). In der zweiten Phase kann eine Verlegung in eine individuelle Unterbringung beantragt werden. Das System der Unterbringung wird von der Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (Fedasil) koordiniert (AIDA 28.2.2015; vergleiche CGRS/Fedasil 2014). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm ein Aufnahmezentrum (erste Stufe) als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, berücksichtigt Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse. Die Unterbringung dort ist aber offen und AW dürfen sich frei bewegen. Die Familieneinheit wird respektiert. Die Versorgung von Asylbewerbern beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5, 70/Tag). Im Unterbringungszentrum erhalten AW einen Sozialarbeiter zugewiesen, der sie in administrativen Belangen berät. Er kann AW auch an einen Psychologen verweisen, wenn das nötig ist. Die Tauglichkeit der Unterbringung im Einzelfall wird regelmäßig geprüft und gegebenenfalls eine Verlegung vorgenommen. Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung an einer privaten Adresse wohnen, dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag stellt, wird ihm ein Aufnahmezentrum (erste Stufe) als Ort der verpflichtenden Registrierung zugewiesen. Für die Zuordnung eines bestimmten Zentrums, berücksichtigt Fedasil u.a. die Belegungsrate des Zentrums, die familiäre Situation des Asylbewerbers, sein Alter, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse. Die Unterbringung dort ist aber offen und AW dürfen sich frei bewegen. Die Familieneinheit wird respektiert. Die Versorgung von Asylbewerbern beinhaltet Unterkunft, Nahrung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Übersetzung und zu juristischer Vertretung, Zugang zu Ausbildung, freiwilliger Rückkehr und einem Taggeld (sogenanntes Taschengeld; Erwachsene: EUR 7,40/Tag; begleitete Kinder nach Alter und Schulbesuch: EUR 4,50-7,40/Tag; UMA: EUR 5, 70/Tag). Im Unterbringungszentrum erhalten AW einen Sozialarbeiter zugewiesen, der sie in administrativen Belangen berät. Er kann AW auch an einen Psychologen verweisen, wenn das nötig ist. Die Tauglichkeit der Unterbringung im Einzelfall wird regelmäßig geprüft und gegebenenfalls eine Verlegung vorgenommen. Auch die Sozialleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren (Public Centres for Social Welfare, CPAS/OCMW) sind eine Form der materiellen Hilfe. Gibt es nach sechs Monaten noch keine Entscheidung im Asylverfahren, haben AW das Recht zu arbeiten. AW können statt in einer Aufnahmeeinrichtung an einer privaten Adresse wohnen, dann stehen ihnen aber bestimmte Teile der materiellen Hilfe (wie Unterbringung, Verpflegung, Kleidung) nicht zu (AIDA 28.2.2015; vergleiche CGRS/Fedasil 2014). In der individuellen Unterbringung (zweite Stufe), die meist von NGOs oder den Sozialdiensten der Städte und Gemeinden bereitgestellt wird, sind die AW unabhängiger, erhalten aber weiterhin materielle Unterstützung und Beratung. Ob die individuelle Unterbringung auch gewährt wird, hängt von den freien Kapazitäten ab, ansonsten wird man auf eine Warteliste gesetzt. AW erhalten dort ein Wochengeld in bar oder in Lebensmittelgutscheinen, damit sie sich autonom versorgen können. Die Beträge liegen je nach Familienzusammensetzung und Art der Unterkunft (lokale Unterbringungsinitiative mit oder ohne Mahlzeitenausgabe) zwischen EUR 44,- und 69,- für Erwachsene bzw. UMA, plus EUR 33,- bis 49,- für jedes weitere erwachsene Familienmitglied und EUR 12,- bis 33,- für jedes Kind und EUR 6,- bis 10,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden kann, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 534, 23 und EUR 1.068,45 (Familien) betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Anfang 2015 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer eines AW in Belgien bei 9,3 Monaten (AIDA 28.2.2015; vgl. CGRS/Fedasil 2014).bis 10,- Extrabetrag für Alleinerzieher. Derart können AW einen Betrag bis zur Höhe der Sozialhilfe für belgische Staatsbürger erhalten, reduziert um die Kosten für die Unterbringung. Für den theoretischen Fall, dass ein AW nicht untergebracht werden kann, könnte er sich direkt an das lokale öffentliche Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) wenden und wie ein Staatsbürger die volle financial social welfare allowance direkt beziehen, die seit Dezember 2013 zwischen EUR 534, 23 und EUR 1.068,45 (Familien) betragen kann. AW, die arbeiten, müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen. Liegt das Einkommen über der Sozialhilfe, wird letztere eingestellt. Anfang 2015 lag die durchschnittliche Unterbringungsdauer eines AW in Belgien bei 9,3 Monaten (AIDA 28.2.2015; vergleiche CGRS/Fedasil 2014). Nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren und Ende der Rechtsmittelfrist (bzw. nach negativem Ausgang der Beschwerde), wird der Fremde in ein spezielles offenes Rückkehrzentrum von Fedasil verlegt, wo Maßnahmen zur Ausreise getroffen werden. Dort ist der Fremde noch für 10 Tage zur Unterbringung berechtigt, dann muss er das Land endgültig verlassen. Hat der Betreffende einer freiwilligen unterstützten Rückkehr zugestimmt, kann das Recht auf Unterbringung auf bis zu 30 Tage verlängert werden. Ist ein Fremder dann immer noch nicht ausgereist, wird er abgeschoben (es gibt humanitäre Ausnahmen). Während einer eventuellen Kassationsbeschwerde ist ein Antragsteller nur dann zur Unterbringung berechtigt, wenn die Beschwerde auch tatsächlich zugelassen wird. Auch bei Folgeanträgen (bzw. während Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend Folgeanträge) gibt es kein Unterbringungsrecht, es sei denn der Antrag wird zugelassen. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, oder solche die bereits einen Schutzstatus in der EU haben, sind hingegen zur Unterbringung berechtigt (AIDA 28.2.2015). Die praktische Organisation der Unterbringungseinrichtungen geschieht durch die Behörden in Kooperation mit NGOs und privaten Partnern. Zu den Partnern gehören das Flämische und das Frankophone Rote Kreuz, Vluchtelingenwerk Vlaanderen, Ciré und die öffentlichen Sozialhilfezentren (CPAS/OCMW). Anfang Jänner 2015 lag die Zahl der Unterbringungsplätze in Zentren bei 17.411 und jene in Privatunterbringung bei 7.
- Dazu kommen 1.833 Pufferplätze für Notlagen. Die Auslastung lag zur selben Zeit bei 79% (AIDA 28.2.2015). Asylwerber an den Grenzen werden in geschlossenen Zentren untergebracht. Wenn das Asylverfahren länger als die maximale Haftdauer von zwei Monaten dauert, müssen sie in normale Unterbringungsstrukturen überstellt werden. Familien mit Kindern werden nicht mehr inhaftiert, sondern individuell untergebracht. (AIDA 28.2.2015). Es gibt für die belgischen Unterbringungsstrukturen kein unabhängiges externes Monitoring-System. AW können sich über Missstände beim Direktor des jeweiligen Zentrums und beim Generaldirektor von Fedasil beschweren, oder vor einem Arbeitsgericht klagen. Es gibt auch einen Ombudsmann, der für Beschwerden offen ist. Fedasil selbst hat die vertragliche Möglichkeit, Abkommen mit Unterbringungsanbietern zu suspendieren oder zu kündigen. AW, die in einem offenen Zentrum untergebracht sind, dürfen sich in ganz Belgien frei bewegen. Wer den Platz verweigert oder unangekündigt verlässt, kann die materielle Unterstützung verlieren. Antragsteller können diese zwar im Nachhinein wieder beantragen, könnten aber von Fedasil sanktioniert werden (AIDA 28.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers
(2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015 5.1. Medizinische Versorgung Jeder Asylwerber über fünf Jahren wird einem Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung unterzogen. Unterbringungszentren haben medizinisches Personal (einen Arzt und Krankenpflegepersonal), die Einzelfälle an Spezialisten überweisen können. Gegen deren Entscheidungen ist Beschwerde möglich. Auch wenn AW nicht im Zentrum leben, bleibt das Recht auf medizinische Versorgung während des gesamten Verfahrens weiter bestehen. Fedasil muss jeder Behandlung zustimmen, außer natürlich in Notfällen. Auch psychologische Hilfe ist möglich. Auch hier kann der Arzt im Zentrum Überweisungen vornehmen (CGRS/Fedasil 2014). AW haben das Recht auf medizinische Versorgung, die für ein Leben in Würde nötig ist. Das umfasst, mit ein paar Ausnahmen, im Wesentlichen alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt (und ein paar Leistungen darüber hinaus). Kosten müssen, wie bei belgischen Staatsbürgern, zuerst vom AW vorgestreckt werden und werden dann refundiert. In den kollektiven Unterbringungszentren muss nichts bezahlt werden. Anders als Belgier müssen AW keine Patientengebühr bezahlen, solange sie kein Einkommen oder finanzielle Zuwendung erhalten. Es gibt eigene Stellen, die sich um die psychische Betreuung von AW kümmern, aber die Nachfrage ist größer als das Angebot. Öffentliche Zentren für psychische Betreuung stehen AW offen und verfügen über angepasste Tarife, aber oft fehlt ihnen die spezifische asylbezogene Erfahrung. Jene Zentren, die über diese Expertise verfügen, müssen mit Wartelisten arbeiten. Wenn die Versorgung als Sanktionsmaßnahme reduziert oder ganz beendet wird, ist das Recht auf medizinische Versorgung ausgenommen. Nach negativ beendetem Verfahren und Auslaufen des Rechts auf Versorgung ist nur mehr medizinische Nothilfe möglich (AIDA 28.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers
(2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015 5.2. UMA / Vulnerable Die Unterbringung von AW ist an die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Fedasil hat Zugang zur Datenbank Evibel, wo bei der Registrierung bemerkte Vulnerabilität registriert werden kann. Dies ist aber kein formalisierter Vorgang. Es gibt einige Spezialzentren für alleinstehende Frauen mit Kindern (ca. 200 Plätze in drei Zentren für alleinstehende Mütter und 40 Plätze in einem Zentrum für unbegleitete schwangere Mädchen und junge Mütter), für psychisch Beeinträchtigte und Opfer von Menschenhandel (15 Plätze) und für Kranke, die spezielle Behandlung benötigen (200 Plätze). Es ist möglich Einzelfälle in spezialisiertere Institutionen außerhalb des Unterbringungssystems zu überweisen (Altenheime, psychiatrische Institutionen usw.). UMA sollen prinzipiell auch in spezialisierten Unterkünften untergebracht werden, was in drei Phasen abläuft: zuerst in einem Observations- und Orientierungszentrum, dann in eigens adaptierten kollektiven Unterbringungszentren und zuletzt in adaptierter Individualunterbringung. Ende 2014 gab es 1.293 Unterbringungsplätze speziell für UMA (AIDA 28.2.2015). In den Unterbringungszentren gelten gesetzlich festgelegte Mechanismen zur Prüfung spezifischer Bedürfnisse Vulnerabler, die zu deren Überstellung in geeignetere Einrichtungen führen können. Binnen 30 Tagen ab Zuweisung eines Unterbringungsplatzes sollte die individuelle Situation des AW geprüft werden, um zu bewerten ob die Unterbringung geeignet ist. Es ist speziell auf Merkmale von Vulnerabilität zu achten, die nicht sofort bemerkbar sind. Dazu sind ein Interview mit einem Sozialarbeiter und ein Evaluierungsbericht vorgeschrieben, der laufend zu aktualisieren ist und nach maximal sechs Monaten zu einem Ergebnis bezüglich Angemessenheit der Unterkunft kommen und eventuelle Empfehlungen enthalten soll. Es gab bisher kein öffentliches Monitoring der Effektivität dieser Vorgangsweise. Es gibt Kritik am vorgesehenen Maximalzeitraum von sechs Monaten bis zum Vorliegen eines Ergebnisses (AIDA 28.2.2015). Die Schulpflicht gilt für alle Kinder in Belgien zwischen 6 und 18 Jahren gleichermaßen. Für Migranten sind Vorbereitungsklassen möglich. Die Kosten für die Einschulung werden von den Unterbringungszentren übernommen. Dort gibt es auch gelegentlich nachschulische Aktivitäten (z.B. Hausaufgabenbetreuung) (CGRS/Fedasil 2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asyum Information Database (28.2.2015): National Country Report Belgium, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_belgium_thirdupdate_final.pdf, Zugriff 31.7.2015 -Strichaufzählung CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons / Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers
(2014): Asylum in Belgium. Information brochure for asylumseekers regarding the asylum procedure and reception provided in Belgium, http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/asiel_in_belgie_-_engels_1.pdf, Zugriff 31.7.2015" Im Anschluss an diese Feststellungen folgen in den bekämpften Bescheiden die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Das BFA hält darin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer nicht an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Gegenständlich stehe die Zuständigkeit Belgiens
Art. 18Abs.
1 lit. d der Dublin III-VO fest, zumal ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht vorliege. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht konkret Gefahr liefen, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen
§ 61Abs.
3 FPG aufzuschieben.Gegenständlich stehe die Zuständigkeit Belgiens
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO fest, zumal ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht vorliege. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht konkret Gefahr liefen, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen
Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. 9. Diese Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen des BFA
§ 63Abs.
2 AVG vom 28.09.2016, mit der den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurden, wurden den Beschwerdeführern am 16.09.2016 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.9. Diese Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen des BFA
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.09.2016, mit der den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurden, wurden den Beschwerdeführern am 16.09.2016 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. 10. Gegen die zitierten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 29.09.2016 binnen offener Frist die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer als Familie mit minderjährigen Kindern besonders vulnerabel seien und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet seien, in Belgien menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus seien die Kinder medizinisch behandlungsbedürftig, jedoch sei ihnen die Behandlung in Belgien verweigert worden. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwebern in belgischen Asylverfahren gehe das BFA nicht in konkreter Weise ein. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern in Belgien äußerst mangelhaft sei. Die Beschwerdeführer hätten Angaben gemacht, die bei Wahrheitsunterstellung jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte
Art. 2und 3 EMRK indizierten.
Die vorgehaltenen Länderberichte würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen, weshalb eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen beantragt werde. Weiters wurde unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 geschlussfolgert, dass untersucht werden hätte müssen, ob bei einer Überstellung bezogen auf die Personen der Beschwerdeführer eine adäquate Versorgung garantiert sei. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen hätten.10. Gegen die zitierten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 29.09.2016 binnen offener Frist die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer als Familie mit minderjährigen Kindern besonders vulnerabel seien und daher gerade in dieser Hinsicht besonders gefährdet seien, in Belgien menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus seien die Kinder medizinisch behandlungsbedürftig, jedoch sei ihnen die Behandlung in Belgien verweigert worden. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwebern in belgischen Asylverfahren gehe das BFA nicht in konkreter Weise ein. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern in Belgien äußerst mangelhaft sei. Die Beschwerdeführer hätten Angaben gemacht, die bei Wahrheitsunterstellung jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte
Artikel 2und 3 EMRK indizierten.
Die vorgehaltenen Länderberichte würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen, weshalb eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen beantragt werde. Weiters wurde unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 geschlussfolgert, dass untersucht werden hätte müssen, ob bei einer Überstellung bezogen auf die Personen der Beschwerdeführer eine adäquate Versorgung garantiert sei. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen hätten.
- Mit Nachricht vom 04.10.2016 wurde die Kopie des Mutter-Kind-Passes betreffend die Fünftbeschwerdeführerin weitergeleitet. Daraus ergibt sich ein mit 21.04.2017 errechneter Geburtstermin.
- Aus einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 16.11.2016 geht hervor, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Belgien überstellt worden seien. Da die Fünftbeschwerdeführerin untergetaucht sei, habe sie nicht überstellt werden können.
- Mit Nachricht vom 21.11.2016 teilte das BFA der belgischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens der Fünftbeschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar sowie deren drei minderjährige Kinder, sind Staatsangehörige von Pakistan. Der Erstbeschwerdeführer verließ bereits im Jahr 2004 sein Heimatland und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate, Russland, Ukraine und Slowakei nach Italien und reiste anschließend nach Belgien weiter. Die Fünftbeschwerdeführerin reiste mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer im Jahr 2010 in den Iran und sodann weiter über die Türkei sowie Griechenland, um anschließend nach Belgien zu ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, zu gelangen. Am 04.02.2012 brachte die Fünftbeschwerdeführerin in Belgien die Viertbeschwerdeführerin zu Welt. Sämtliche Antragsteller stellten in Belgien Anträge auf internationalen Schutz, die in weiterer Folge abgelehnt wurden. Sie reisten sodann illegal nach Österreich ein und brachten hier am 24.06.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Das BFA richtete am 07.07.2016 Wiederaufnahmegesuche an Belgien, welchen die belgischen Behörden mit Schreiben vom XXXX
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt haben.Das BFA richtete am 07.07.2016 Wiederaufnahmegesuche an Belgien, welchen die belgischen Behörden mit Schreiben vom römisch 40
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt haben.
Die am 16.11.2016 stattgefundene Überstellung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach Belgien erfolgte ruhig und war auch kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich. Die Fünftbeschwerdeführerin entzog sich der Überstellung und tauchte unter. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich wegen eines bereits seit einigen Monaten bestehenden Leistenbruchs operiert. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich als komplikationslos. Weiters besteht beim Erstbeschwerdeführer der Verdacht auf "Ichthyosis" (Verhornungsstörung).Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich wegen eines bereits seit einigen Monaten bestehenden Leistenbruchs operiert. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich als komplikationslos. Weiters besteht beim Erstbeschwerdeführer der Verdacht auf "Ichthyosis" (Verhornungsstörung). Bei der Fünftbeschwerdeführerin besteht eine Schwangerschaft mit einem errechneten Geburtstermin am 21.04.
- Für das Bestehen einer Risikoschwangerschaft gibt es keine Hinweise. Weiters wurden bei ihr "Cystopyelitis" (Entzündung der Harnblase und des Nierenbeckens) sowie Haarausfall diagnostiziert. Diesbezüglich wurde die Fünftbeschwerdeführerin zu einem Facharzt überwiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls wegen fraglichen Haarausfalls an einen Facharzt überwiesen. Beim Drittbeschwerdeführer wurde "Myopie" (Kurzsichtigkeit) diagnostiziert. Zudem wurde er am XXXX wegen Hodenschmerzen operiert. Die Operation verlief komplikationsfrei und wurde der Viertbeschwerdeführer beschwerdefrei, bei blanden Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen.Beim Drittbeschwerdeführer wurde "Myopie" (Kurzsichtigkeit) diagnostiziert. Zudem wurde er am römisch 40 wegen Hodenschmerzen operiert. Die Operation verlief komplikationsfrei und wurde der Viertbeschwerdeführer beschwerdefrei, bei blanden Wundverhältnissen aus dem Krankenhaus entlassen. Die Viertbeschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer Sehschwäche. Konkret schielt sie und ist sie darüber hinaus kurzsichtig. Bei den genannten Erkrankungen sämtlicher Beschwerdeführer handelt es sich um keine schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführer benötigen keine stationäre Behandlung. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben und der Eurodac-Treffermeldungen. Die Feststellungen bezüglich die Wiederaufnahmegesuche seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Belgien und die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Belgien beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde. Die erfolgte Überstellung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergibt sich aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 16.11.
- Der unbekannte Aufenthalt der Fünftbeschwerdeführerin, welcher dazu führte, dass sie am 16.11.2016 nicht überstellt werden konnte, geht aus der bezugnehmenden schriftlichen Mitteilung des BFA hervor. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Belgien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Belgien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Arztschreiben und den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Arztschreiben und den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I.A) und II.A) Abweisung der Beschwerden:Zu römisch eins.A) und römisch zwei.A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...]" 3.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)[...] Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. [...]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)-
(4)[...]" 3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Belgiens ergibt. Begründet liegt die Zuständigkeit Belgiens darin, dass die Beschwerdeführer in Belgien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und diese abgelehnt wurden. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Zudem stimmte Belgien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ausdrücklich zu.Begründet liegt die Zuständigkeit Belgiens darin, dass die Beschwerdeführer in Belgien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und diese abgelehnt wurden. Die Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Zudem stimmte Belgien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Belgiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Aufgrund des Einlangens der Zustimmungserklärung der belgischen Behörden am XXXX, endete die reguläre sechsmonatige Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO mit 12.01.2017. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden am 16.11.2016 fristgerecht nach Belgien überstellt. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war, verlängerte sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf insgesamt 18 Monate (12.01.2018).Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Belgiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Aufgrund des Einlangens der Zustimmungserklärung der belgischen Behörden am römisch 40 , endete die reguläre sechsmonatige Überstellungsfrist
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit 12.01.2017.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden am 16.11.2016 fristgerecht nach Belgien überstellt. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war, verlängerte sich die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 Dublin III-VO auf insgesamt 18 Monate (12.01.2018). Die Voraussetzungen der Art. 16 (abhängige Personen) sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, (abhängige Personen) sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten). 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.6.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.6.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Belgien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3
und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Belgien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015). Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in den Bescheiden etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulementgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Belgien. Eine darüber hinausgehende Anfrage an die Staatendokumentation - wie im Beschwerdeschriftsatz beantragt - war aus Sicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der in den bekämpften Entscheidungen getroffenen ausführlichen und ausgewogenen Länderfeststellungen zur Lage in Belgien nicht erforderlich, weshalb dem Antrag nicht näher zu treten war. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien rücküberstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Nach den Länderberichten zu Belgien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Belgien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Weder aus Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass Belgien etwa seine Verpflichtungen nach der GFK, EMRK, GRC oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Belgien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Nach den Länderberichten zu Belgien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Belgien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Weder aus Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass Belgien etwa seine Verpflichtungen nach der GFK, EMRK, GRC oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Belgien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten glaubwürdigen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Belgien sprechen, vorgebracht. Soweit in der Beschwerde auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 in der Rechtsache "Tarakhel vs. Switzerland" verwiesen und moniert wird, dass gegenständlich keine Einzelfallzusicherung von Belgien eingeholt wurde, ist zu entgegnen, dass sich dem genannten Urteil des EGMR nach der Rechtsprechung des VwGH nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Belgien einzuholen und geht das entsprechende Beschwerdevorbringen bereits vor diesem Hintergrund ins Leere.Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten glaubwürdigen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Belgien sprechen, vorgebracht. Soweit in der Beschwerde auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 in der Rechtsache "Tarakhel vs. Switzerland" verwiesen und moniert wird, dass gegenständlich keine Einzelfallzusicherung von Belgien eingeholt wurde, ist zu entgegnen, dass sich dem genannten Urteil des EGMR nach der Rechtsprechung des VwGH nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Belgien einzuholen und geht das entsprechende Beschwerdevorbringen bereits vor diesem Hintergrund ins Leere. Die Beschwerdeführer haben in Belgien jedenfalls die Möglichkeit Asylanträge zu stellen und in der Folge Unterbringung und (medizinische) Versorgung zu erhalten. Nach den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylsystem und das Recht auf Versorgung wie "normale" Asylwerber. Die in den Beschwerden geäußerten Bedenken hinsichtlich der Versorgungslage in Belgien sind demnach unbegründet, da den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zufolge jeder Asylwerber ab Einbringung des Asylantrages das Recht auf eine Versorgung hat, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Im Übrigen wurde den genannten Länderinformationen keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das erkennende Gericht insgesamt keine Art. 3 EMRK relevante Verletzung in Hinblick auf die Versorgungssituation in Belgien für die Beschwerdeführer erkennen kann.Die in den Beschwerden geäußerten Bedenken hinsichtlich der Versorgungslage in Belgien sind demnach unbegründet, da den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zufolge jeder Asylwerber ab Einbringung des Asylantrages das Recht auf eine Versorgung hat, die ein Leben in Menschenwürde ermöglichen soll. Im Übrigen wurde den genannten Länderinformationen keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das erkennende Gericht insgesamt keine Artikel 3, EMRK relevante Verletzung in Hinblick auf die Versorgungssituation in Belgien für die Beschwerdeführer erkennen kann. Die Beschwerdeführer leiden an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Die Beschwerdeführer leiden an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit unaufschiebbarer ärztlicher Behandlungen nicht hervorgekommen und sind die Leiden der Beschwerdeführer ihrer Art nach nicht als schwerwiegend anzusehen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat Belgien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine medizinische Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Das Vorbringen, wonach den Beschwerdeführern (insb. der Viertbeschwerdeführerin) in Belgien die medizinische Behandlung verweigert worden sein soll, steht jedenfalls im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen und ist vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Beschwerdeführer haben selbst eingeräumt, dass die Augenprobleme der Viertbeschwerdeführerin in Belgien behandelbar gewesen wären. Dass die dortige Behandlung allenfalls mit Kosten verbunden ist, ist dabei - wie bereits oben festgehalten - unerheblich.Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit unaufschiebbarer ärztlicher Behandlungen nicht hervorgekommen und sind die Leiden der Beschwerdeführer ihrer Art nach nicht als schwerwiegend anzusehen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat Belgien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine medizinische Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Das Vorbringen, wonach den Beschwerdeführern (insb. der Viertbeschwerdeführerin) in Belgien die medizinische Behandlung verweigert worden sein soll, steht jedenfalls im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen und ist vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Beschwerdeführer haben selbst eingeräumt, dass die Augenprobleme der Viertbeschwerdeführerin in Belgien behandelbar gewesen wären. Dass die dortige Behandlung allenfalls mit Kosten verbunden ist, ist dabei - wie bereits oben festgehalten - unerheblich. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern Erkrankungen vorliegen, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen bzw. eine Überstellung nach Belgien unzumutbar erscheinen lässt.Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern Erkrankungen vorliegen, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen bzw. eine Überstellung nach Belgien unzumutbar erscheinen lässt. Die Fünftbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass der 21.04.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG), wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG), wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin am 21.04.2017 liegt derzeit noch nicht vor und ist daher im gegenständlichen Fall kein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Belgien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Fünftbeschwerdeführerin auch in Belgien durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Fünftbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt und jedenfalls bis acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nach Belgien überstellt werden kann. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. In einer Gesamtbetrachtung konnten die Beschwerdeführer daher keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.In einer Gesamtbetrachtung konnten die Beschwerdeführer daher keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.6.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.6.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnu