Obsah (17)
§§ 28Art. 133Art. 130§ 22§ 35Art. 9Art. 5Art. 10§ 12§ 3Art. 22Art. 12§ 6§ 58§ 17§ 31Art. 132RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW249 2142563-1 SpruchW249 2142563-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzel
§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm §§ 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 106/2016, iVm Art. 12 und 22 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 idgF wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in Verbindung mit Artikel 12 und 22 Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, idgF wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 2 i
Vm Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.
- Die Beschwerdeführerin beantragte, "das Bundesverwaltungsgericht möge
- der Beschwerde aufschiebende Wirkung
§ 22Abs. 1 Vw
GVG zuerkennen;1. der Beschwerde aufschiebende Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG zuerkennen;
- über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen;
- den angefochtenen Verwaltungsakt
§ 28Abs. 6 Vw
GVG für rechtswidrig erklären und aufheben;3. den angefochtenen Verwaltungsakt
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären und aufheben; 4. dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
§ 35Vw
GVG den Ersatz der Verfahrenskosten, insbesondere den Ersatz der Eingabengebühr, eventueller Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand
der VwG-AufwandersatzV, zu Handen ihres Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen."4. dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG den Ersatz der Verfahrenskosten, insbesondere den Ersatz der Eingabengebühr, eventueller Fahrtkosten sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand
der VwG-AufwandersatzV, zu Handen ihres Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen."
- Begründend wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum Sachverhalt 3.
- Am XXXX 2016 habe in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin XXXX in den Niederlanden eine Hausdurchsuchung durch die niederländische Wettbewerbsbehörde ACM stattgefunden. Dabei sei der Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben mit dem Titel "Zweck der Untersuchung" der ACM übergeben worden. Laut diesem Schreiben bestünde der Verdacht des Vorliegens von Wettbewerbsverstößen gegen Art. 101 AEUV, nämlich betreffend Marktaufteilung, Behinderung bzw. Beschränkung des Onlinevertriebs sowie vertikaler Preisbindung hinsichtlich des Vertriebs von XXXX der Beschwerdeführerin (zumindest) in Österreich im Zeitraum von 2011 bis heute.3.
- Am römisch 40 2016 habe in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin römisch 40 in den Niederlanden eine Hausdurchsuchung durch die niederländische Wettbewerbsbehörde ACM stattgefunden. Dabei sei der Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben mit dem Titel "Zweck der Untersuchung" der ACM übergeben worden. Laut diesem Schreiben bestünde der Verdacht des Vorliegens von Wettbewerbsverstößen gegen Artikel 101, AEUV, nämlich betreffend Marktaufteilung, Behinderung bzw. Beschränkung des Onlinevertriebs sowie vertikaler Preisbindung hinsichtlich des Vertriebs von römisch 40 der Beschwerdeführerin (zumindest) in Österreich im Zeitraum von 2011 bis heute. 3.
- Der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Hausdurchsuchung ausschließlich auf Ersuchen der belangten Behörde im Rahmen des Netzwerkes der Europäischen Wettbewerbsbehörden auf Basis von Art. 22 VO 1/2003 stattfinde, wobei auch ein Mitarbeiter der belangten Behörde, XXXX, anwesend gewesen sei. Das Ersuchen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden, da laut ACM ein entsprechendes Ansuchen direkt an die belangte Behörde zu richten wäre.3.
- Der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Hausdurchsuchung ausschließlich auf Ersuchen der belangten Behörde im Rahmen des Netzwerkes der Europäischen Wettbewerbsbehörden auf Basis von Artikel 22, VO 1 aus 2003, stattfinde, wobei auch ein Mitarbeiter der belangten Behörde, römisch 40 , anwesend gewesen sei. Das Ersuchen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden, da laut ACM ein entsprechendes Ansuchen direkt an die belangte Behörde zu richten wäre. 3.3 Im Zuge der Hausdurchsuchung seien Kopien von einzelnen Unterlagen wie auch von E-Mail-Ordnern der in Österreich tätigen Vertreter von XXXX sowie von weiteren XXXX-Mitarbeitern angefertigt worden. Inwieweit die belangte Behörde bereits Kopien dieser Unterlagen erhalten habe (bzw. inwieweit der anwesende Mitarbeiter davon Kenntnis erlangt habe), sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Zuletzt sei hierzu seitens der ACM angemerkt worden, dass die belangte Behörde noch kein diesbezügliches Ansuchen auf Basis von Art. 12 VO 1/2003 gestellt habe und daher noch keine Übermittlung erfolgt sei.3.3 Im Zuge der Hausdurchsuchung seien Kopien von einzelnen Unterlagen wie auch von E-Mail-Ordnern der in Österreich tätigen Vertreter von römisch 40 sowie von weiteren XXXX-Mitarbeitern angefertigt worden. Inwieweit die belangte Behörde bereits Kopien dieser Unterlagen erhalten habe (bzw. inwieweit der anwesende Mitarbeiter davon Kenntnis erlangt habe), sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Zuletzt sei hierzu seitens der ACM angemerkt worden, dass die belangte Behörde noch kein diesbezügliches Ansuchen auf Basis von Artikel 12, VO 1 aus 2003, gestellt habe und daher noch keine Übermittlung erfolgt sei. 3.
- Während der Hausdurchsuchung habe der niederländische Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mehrmals Einspruch sowohl gegen die Hausdurchsuchung als auch gegen das Ausmaß/den Umfang dieser eingelegt; im Anschluss habe die Beschwerdeführerin ihre Bedenken und Einwände in einem Schreiben an die ACM formell zusammengefasst und sich weitere rechtliche Schritte nach niederländischem Verfahrensrecht vorbehalten. 3.
- In der Folge habe die Beschwerdeführerin durch ihre rechtlichen Vertreter in Österreich versucht, Akteneinsicht beim Kartellgericht zu nehmen, insbesondere in den Hausdurchsuchungsbefehl, um dessen Begründung zu erfahren, damit beurteilt werden könne, ob gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Hausdurchsuchungsbefehl in Österreich bzw. gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung in den Niederlanden erhoben werden könnten. Denn nur auf Basis des kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls könne die Beschwerdeführerin überprüfen, ob das Ersuchen den Vorgaben nach nationalem = österreichischem Recht entsprochen habe bzw. ob alle nach niederländischem Verfahrensrecht erforderlichen Voraussetzungen für ein derartiges Ersuchen durch eine andere Wettbewerbsbehörde vorgelegen seien. 3.
- Der Beschwerdeführerin sei seitens des Kartellgerichts jedoch mitgeteilt worden, dass kein kartellgerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliege und kein diesbezüglicher Akt existiere. Das Ersuchen der belangten Behörde an die ACM auf Basis von Art. 22 VO 1/2003 sei somit offenbar ohne Einschaltung des Kartellgerichts erfolgt.3.
- Der Beschwerdeführerin sei seitens des Kartellgerichts jedoch mitgeteilt worden, dass kein kartellgerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliege und kein diesbezüglicher Akt existiere. Das Ersuchen der belangten Behörde an die ACM auf Basis von Artikel 22, VO 1 aus 2003, sei somit offenbar ohne Einschaltung des Kartellgerichts erfolgt. 3.
- Die rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin seien in weiterer Folge mit der belangten Behörde in Kontakt getreten, um Akteneinsicht zu erlangen, was mit der Begründung verweigert worden sei, dass aus dem Durchsuchungsbefehl der ACM alle wesentlichen Details hervorgingen. Die Beschwerdeführerin habe am 16.12.2016 einen formellen Antrag auf Akteneinsicht an die belangte Behörde gestellt. 3.
- Wie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt sei, sei offenbar zeitgleich mit der niederländischen Hausdurchsuchung in Österreich eine Hausdurchsuchung bei der XXXX durch die belangte Behörde aufgrund eines kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls durchgeführt worden. Die XXXX vertreibe XXXX und sei unter anderem unabhängige Vertriebshändlerin der Beschwerdeführerin. Dem Vernehmen nach sei dem zugrundeliegenden behördlichen Antrag vom Kartellgericht mangels hinreichend begründetem Tatverdacht nicht vollumfänglich nachgekommen worden.3.
- Wie der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt sei, sei offenbar zeitgleich mit der niederländischen Hausdurchsuchung in Österreich eine Hausdurchsuchung bei der römisch 40 durch die belangte Behörde aufgrund eines kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls durchgeführt worden. Die römisch 40 vertreibe römisch 40 und sei unter anderem unabhängige Vertriebshändlerin der Beschwerdeführerin. Dem Vernehmen nach sei dem zugrundeliegenden behördlichen Antrag vom Kartellgericht mangels hinreichend begründetem Tatverdacht nicht vollumfänglich nachgekommen worden. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 3.
- Die auf Ersuchen der belangten Behörde durch die ACM als verlängerter Arm der belangten Behörde im Namen und auf Rechnung der belangten Behörde durchgeführte Hausdurchsuchung stelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ("AuvBZ") dar. Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Wesensmerkmale, nämlich Individualität, Außenwirksamkeit, Unmittelbarkeit bzw. relative Verfahrensfreiheit sowie Normativität seien allesamt erfüllt. Die Hausdurchsuchung habe sich gegen ein individuell bestimmtes Unternehmen gerichtet, die belangte Behörde bzw. im konkreten Fall auch die ACM seien nach außen aufgetreten, das Verfahren sei kurz und wenig formalisiert (wobei relative Verfahrensfreiheit auch behördliches Vorgehen ohne gesetzliche Grundlage mitumfasse), und der Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch Sichtung und Beschlagnahme von Unterlagen etc. liege ebenso auf der Hand. 3.
- Die Diskussion, ob es sich bei der kartellgerichtlichen Hausdurchsuchung um einen Rechtsakt handle, der zumindest funktionell der Verwaltung und nicht der Gerichtsbarkeit zurechenbar sei, was ein weiteres Erfordernis für die Qualifikation als AuvBZ darstelle, erübrige sich im konkreten Fall. Denn es liege ja gerade keine richterliche Anordnung vor, sondern zweifelsohne ein behördliches Handeln, das einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sei. 3.
- Die Beschwerdeführerin habe erstmals am XXXX 2016 von der Hausdurchsuchung, also am ersten Tag derselben, durch die ACM Kenntnis erlangt. Die am
- Dezember 2016 eingebrachte Beschwerde sei somit rechtzeitig.3.
- Die Beschwerdeführerin habe erstmals am römisch 40 2016 von der Hausdurchsuchung, also am ersten Tag derselben, durch die ACM Kenntnis erlangt. Die am
- Dezember 2016 eingebrachte Beschwerde sei somit rechtzeitig. 3.
- Eine Hausdurchsuchung stelle einen Eingriff in mehrere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar (Hausrecht
Art. 9St
GG iVm § 1 HausrechtsG bzw. Art. 8 EMRK, Eigentumsrecht
Art. 5St
GG bzw. Art. 1 1. ZPMRK, Briefgeheimnis
Art. 10St
GG bzw. Art. 8 EMRK und § 1 DSG 2000). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts seien zusätzlich die Rechte der Grundrechte-Charta relevant. §§ 1 und 3 HausrechtsG sähen vor, dass eine Hausdurchsuchung (auch in Geschäftsräumlichkeiten) in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles und nur in bestimmten Fällen vorgenommen werden dürfe. Dementsprechend dürfe eine Hausdurchsuchung
§ 12Abs. 1 und Abs. 3 Wettb
G bei Bestehen eines begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 und 17 KartG oder Art. 101 bzw. 102 AEUV nur aufgrund eines kartellgerichtlichen Beschlusses von der belangten Behörde durchgeführt werden.3.12. Eine Hausdurchsuchung stelle einen Eingriff in mehrere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar (Hausrecht
Artikel 9, St
GG in Verbindung mit Paragraph eins, HausrechtsG bzw. Artikel 8, EMRK, Eigentumsrecht
Artikel 5, St
GG bzw. Artikel eins, 1. ZPMRK, Briefgeheimnis
Artikel 10, St
GG bzw. Artikel 8, EMRK und Paragraph eins, DSG 2000). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts seien zusätzlich die Rechte der Grundrechte-Charta relevant. Paragraphen eins und 3 HausrechtsG sähen vor, dass eine Hausdurchsuchung (auch in Geschäftsräumlichkeiten) in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles und nur in bestimmten Fällen vorgenommen werden dürfe. Dementsprechend dürfe eine Hausdurchsuchung
Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, WettbG bei Bestehen eines begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Paragraphen eins, 5 und 17 KartG oder Artikel 101, bzw. 102 AEUV nur aufgrund eines kartellgerichtlichen Beschlusses von der belangten Behörde durchgeführt werden. 3.
- Das Kartellgericht überprüfe, ob aufgrund der von der belangten Behörde in ihrem Antrag vorgebrachten Argumente ein eine Hausdurchsuchung rechtfertigender, begründeter Verdacht bezogen auf den jeweiligen Fall vorliege. Der Antrag der belangten Behörde auf Anordnung der Hausdurchsuchung habe unmissverständlich anzugeben, welchen Vermutungen nachgegangen werden solle. Die korrespondierende Bestimmung für Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission (Art. 21 Abs. 2 VO (EG) 1/2003) regle die Inhaltserfordernisse eines solchen Auftrags dahingehend, dass Gegenstand und Zweck der Nachprüfung anzugeben seien, um das betroffene Unternehmen in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Nachprüfung nachzuvollziehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu ergreifen. Neben einem Anfangsverdacht seien zudem - analog zu den europäischen Regelungen - Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung notwendig.3.
- Das Kartellgericht überprüfe, ob aufgrund der von der belangten Behörde in ihrem Antrag vorgebrachten Argumente ein eine Hausdurchsuchung rechtfertigender, begründeter Verdacht bezogen auf den jeweiligen Fall vorliege. Der Antrag der belangten Behörde auf Anordnung der Hausdurchsuchung habe unmissverständlich anzugeben, welchen Vermutungen nachgegangen werden solle. Die korrespondierende Bestimmung für Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission (Artikel 21, Absatz 2, VO (EG) 1 aus 2003,) regle die Inhaltserfordernisse eines solchen Auftrags dahingehend, dass Gegenstand und Zweck der Nachprüfung anzugeben seien, um das betroffene Unternehmen in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Nachprüfung nachzuvollziehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zu ergreifen. Neben einem Anfangsverdacht seien zudem - analog zu den europäischen Regelungen - Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung notwendig. 3.
- Erst der Hausdurchsuchungsbefehl des Kartellgerichts ermächtige somit die belangte Behörde, eine Hausdurchsuchung durchzuführen (§ 12 Abs. 3 WettbG). Der Hausdurchsuchungsbefehl enthalte regelmäßig eine Zusammenfassung des Antrags der belangten Behörde, eine Beurteilung und Bewertung der Beweise sowie deren rechtliche Beurteilung. Der Schwerpunkt der Prüfung betreffe die materiell-rechtliche Frage, ob von der belangten Behörde ein begründeter Verdacht ausreichend dargetan wurde, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Sofern dies der Fall sei, werde der Untersuchungsgegenstand in den entsprechenden Grenzen festgelegt. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde im Vorfeld ihres Ersuchens an die ACM beim Kartellgericht keine Anordnung einer Hausdurchsuchung beantragt und insofern ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig gehandelt.3.
- Erst der Hausdurchsuchungsbefehl des Kartellgerichts ermächtige somit die belangte Behörde, eine Hausdurchsuchung durchzuführen (Paragraph 12, Absatz 3, WettbG). Der Hausdurchsuchungsbefehl enthalte regelmäßig eine Zusammenfassung des Antrags der belangten Behörde, eine Beurteilung und Bewertung der Beweise sowie deren rechtliche Beurteilung. Der Schwerpunkt der Prüfung betreffe die materiell-rechtliche Frage, ob von der belangten Behörde ein begründeter Verdacht ausreichend dargetan wurde, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Sofern dies der Fall sei, werde der Untersuchungsgegenstand in den entsprechenden Grenzen festgelegt. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde im Vorfeld ihres Ersuchens an die ACM beim Kartellgericht keine Anordnung einer Hausdurchsuchung beantragt und insofern ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig gehandelt. 3.
- Art. 22 VO 1/2003 sehe die Möglichkeit vor, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe ihres nationalen Rechts für die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Ermittlungen in deren Namen und für deren Rechnung durchführe, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen EU-Wettbewerbsrecht vorliege. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, die für die Anwendung der Wettbewerbsregeln zuständigen Behörden zu bestimmen, hierzu könnten auch Gerichte gehören (Art. 35
(1)VO 1/2003). Dementsprechend sehe § 3 WettbG die belangte Behörde als österreichische Behörde zur Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln vor, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben sei. Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Einzelfall sei zuständige Wettbewerbsbehörde iSd VO 1/2003 auch das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen (§ 83 Abs. 1 KartG).3.15. Artikel 22, VO 1 aus 2003, sehe die Möglichkeit vor, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe ihres nationalen Rechts für die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Ermittlungen in deren Namen und für deren Rechnung durchführe, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen EU-Wettbewerbsrecht vorliege. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, die für die Anwendung der Wettbewerbsregeln zuständigen Behörden zu bestimmen, hierzu könnten auch Gerichte gehören (Artikel 35,
(1)VO 1 aus 2003,). Dementsprechend sehe Paragraph 3, WettbG die belangte Behörde als österreichische Behörde zur Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln vor, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben sei. Mit Beziehung auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Einzelfall sei zuständige Wettbewerbsbehörde iSd VO 1 aus 2003, auch das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen (Paragraph 83, Absatz eins, KartG). 3.16. Der belangten Behörde obliege somit
§ 3Wettb
G prinzipiell die Kooperation mit den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission, sofern laut nationalem Recht nicht ausdrücklich eine Mitwirkung des Kartellgerichts vorgesehen sei. Genau dies sei aber im Zusammenhang mit der Anordnung einer Hausdurchsuchung der Fall. Die VO 1/2003 enthalte keine Vorgaben, unter welchen Umständen eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Ersuchen nach Art. 22 stellen dürfe. Die Vorschriften für wettbewerbsrechtliche Hausdurchsuchungen und die inhaltlichen Anforderungen an ein entsprechendes Ersuchen seien in den europäischen Mitgliedstaaten daher unterschiedlich ausgestaltet. Der OGH habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass ein Ersuchen nach Art. 22 aber jedenfalls nur dann berechtigt sein werde, "wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere der Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungen im Ausland sollen demnach nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland." [OGH als KOG 15.07.2009, 16 Ok 7/09, Rz 4.3. Vgl zB auch Barthelmeß/Rudolf in Loewenheim et al, Kartellrecht Art. 22 VerfVO Rz 7, wonach das Ersuchen nach Art. 22 VO 1/2003 um die Durchführung einer Hausdurchsuchung auch die rechtlichen Voraussetzungen des Staates der ersuchenden Behörde für die Durchführung von Hausdurchsuchungen erfüllen müsse; ua.).3.16. Der belangten Behörde obliege somit
Paragraph 3, WettbG prinzipiell die Kooperation mit den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission, sofern laut nationalem Recht nicht ausdrücklich eine Mitwirkung des Kartellgerichts vorgesehen sei. Genau dies sei aber im Zusammenhang mit der Anordnung einer Hausdurchsuchung der Fall. Die VO 1 aus 2003, enthalte keine Vorgaben, unter welchen Umständen eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Ersuchen nach Artikel 22, stellen dürfe. Die Vorschriften für wettbewerbsrechtliche Hausdurchsuchungen und die inhaltlichen Anforderungen an ein entsprechendes Ersuchen seien in den europäischen Mitgliedstaaten daher unterschiedlich ausgestaltet. Der OGH habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass ein Ersuchen nach Artikel 22, aber jedenfalls nur dann berechtigt sein werde, "wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere der Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungen im Ausland sollen demnach nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland." [OGH als KOG 15.07.2009, 16 Ok 7/09, Rz 4.
- Vgl zB auch Barthelmeß/Rudolf in Loewenheim et al, Kartellrecht Artikel 22, VerfVO Rz 7, wonach das Ersuchen nach Artikel 22, VO 1 aus 2003, um die Durchführung einer Hausdurchsuchung auch die rechtlichen Voraussetzungen des Staates der ersuchenden Behörde für die Durchführung von Hausdurchsuchungen erfüllen müsse; ua.). 3.
- Nach österreichischem Recht entscheide letztendlich das Kartellgericht (bzw. der OGH) über den Antrag der belangten Behörde auf Anordnung einer Hausdurchsuchung. Dementsprechend bedürfe es für die Durchführung einer Hausdurchsuchung auf Initiative der belangten Behörde immer eines kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls, egal ob diese im Ausland oder im Inland erfolgen solle, da österreichisches Recht hierfür ein Zusammenwirken von belangter Behörde und Kartellgericht vorsehe. Dies sei schon alleine deshalb notwendig, um eine Art forum shopping der Wettbewerbsbehörden zu unterbinden. Da die Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet seien, könnte eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates, die bei einer innerstaatlichen Hausdurchsuchung strengere Voraussetzungen einhalten müsste, die Durchsuchung jeweils von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates durchführen lassen, der weniger strenge Voraussetzungen habe (zB bei großen Unternehmen mit Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedsstaaten und Speicherung der Unternehmensdaten auf zentralen Servern). 3.
- Dies treffe klar auf den konkreten Fall zu: Während in Österreich eine kartellgerichtliche Anordnung erforderlich sei, die sich inhaltlich mit den Vorbringen der belangten Behörde auseinanderzusetzen habe, sei dies nach holländischem Recht (offenbar) nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin bezweifle, dass die sehr geringen Voraussetzungen nach holländischem Recht den Anforderungen nach generellen EU-Grundprinzipien bzw. nach EMRK iZm dem schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des betroffenen Unternehmens, den eine Hausdurchsuchung regelmäßig darstellt, genügen. Um eine solche Umgehung zu vermeiden, seien in Bezug auf das Ersuchen um Durchführung einer Hausdurchsuchung
Art. 22
VO 1/2003 dieselben Vorschriften und Voraussetzungen einzuhalten wie im Falle der Durchführung einer Hausdurchsuchung in Österreich
Art. 12Wettb
G. Diese Auffassung vertrete offenbar auch der OGH. In Hinblick auf den umgekehrten Fall, also ein Ersuchen einer anderen Wettbewerbsbehörde an die belangte Behörde auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in Österreich, habe der OGH jedenfalls bereits ausdrücklich festgehalten, dass eine entsprechende kartellgerichtliche Anordnung erforderlich sei.3.18. Dies treffe klar auf den konkreten Fall zu: Während in Österreich eine kartellgerichtliche Anordnung erforderlich sei, die sich inhaltlich mit den Vorbringen der belangten Behörde auseinanderzusetzen habe, sei dies nach holländischem Recht (offenbar) nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin bezweifle, dass die sehr geringen Voraussetzungen nach holländischem Recht den Anforderungen nach generellen EU-Grundprinzipien bzw. nach EMRK iZm dem schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des betroffenen Unternehmens, den eine Hausdurchsuchung regelmäßig darstellt, genügen. Um eine solche Umgehung zu vermeiden, seien in Bezug auf das Ersuchen um Durchführung einer Hausdurchsuchung
Artikel 22
, VO 1 aus 2003, dieselben Vorschriften und Voraussetzungen einzuhalten wie im Falle der Durchführung einer Hausdurchsuchung in Österreich
Artikel 12, Wettb
G. Diese Auffassung vertrete offenbar auch der OGH. In Hinblick auf den umgekehrten Fall, also ein Ersuchen einer anderen Wettbewerbsbehörde an die belangte Behörde auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in Österreich, habe der OGH jedenfalls bereits ausdrücklich festgehalten, dass eine entsprechende kartellgerichtliche Anordnung erforderlich sei. 3.
- Dies bedeute somit, dass eine Hausdurchsuchung jedenfalls nur aufgrund eines kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls erfolgen könne. Die belangte Behörde hätte dementsprechend nach geltendem österreichischem Recht einen kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl für ihr Ersuchen an die ACM im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzwerks (ECN) benötigt und habe - da ein derartiger Befehl nicht vorlag - entsprechend rechtswidrig gehandelt. Ihr Vorgehen über den verlängerten Arm der ACM, die ausschließlich auf Ersuchen der belangten Behörde tätig wurde, stelle einen AuvBZ dar, der ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und somit zweifelsohne im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des VwGH als verwaltungsbehördliches Handeln zu qualifizieren sei, das (nur) im Rahmen der vorliegenden Beschwerde angreifbar sei. Ziel und Zweck der Beschwerde seien in diesem Zusammenhang zu verhindern, dass die ohne Einschaltung des Kartellgerichts im Rahmen der Hausdurchsuchung erlangten Informationen an die belangte Behörde übermittelt bzw. von dieser verwendet werden dürfen. 3.
- Die ersuchte Behörde, im konkreten Fall die ACM, führe Hausdurchsuchungen im Namen und auf Rechnung der ersuchenden Behörde wiederum unter ihren eigenen nationalen Verfahrensregeln und
den ihr zukommenden Ermittlungsbefugnissen durch. Die ersuchte Behörde könne sämtliche im Hinblick auf den Zweck und den Gegenstand der Untersuchung erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen vornehmen, zu denen sie nach ihrem innerstaatlichen Recht befugt sei. Allerdings habe sie sich hierbei streng an den Inhalt des Ersuchens zu richten. Daher sei der Inhalt des zugrundeliegenden Ersuchens für die Beschwerdeführerin wesentlich, da es ihr ohne diese Grundlage verwehrt sei, das Vorgehen der ACM einer Prüfung zu unterziehen und ihre Verteidigungsrechte entsprechend wahrzunehmen. 3.
- Sofern man die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfehlte - Rechtsauffassung vertreten würde, dass die belangte Behörde ein Ersuchen auf Basis von Art. 22 VO 1/2003 ohne kartellgerichtliche Mitwirkung stellen könne, wäre die Rechtmäßigkeit des als AuvBZ zu qualifizierenden Vorgehens der belangten Behörde (ausschließlich) durch das BVwG vollinhaltlich zu prüfen. Wenn das BVwG zur Auffassung gelange, dass das Ersuchen der belangten Behörde den Anforderungen des nationalen Rechts insbesondere im Hinblick auf einen hinreichend begründeten Tatverdacht nicht entsprochen habe, wäre eine Übermittlung bzw. Verwertung von Unterlagen, die die ACM bei der Hausdurchsuchung aufgrund des zu weitgehenden Ersuchens der belangten Behörde beschlagnahmt habe, an die belangte Behörde bzw. eine Entgegennahme (oder auch Verwertung) durch diese somit unzulässig und seitens des BVwG zu untersagen.3.
- Sofern man die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfehlte - Rechtsauffassung vertreten würde, dass die belangte Behörde ein Ersuchen auf Basis von Artikel 22, VO 1 aus 2003, ohne kartellgerichtliche Mitwirkung stellen könne, wäre die Rechtmäßigkeit des als AuvBZ zu qualifizierenden Vorgehens der belangten Behörde (ausschließlich) durch das BVwG vollinhaltlich zu prüfen. Wenn das BVwG zur Auffassung gelange, dass das Ersuchen der belangten Behörde den Anforderungen des nationalen Rechts insbesondere im Hinblick auf einen hinreichend begründeten Tatverdacht nicht entsprochen habe, wäre eine Übermittlung bzw. Verwertung von Unterlagen, die die ACM bei der Hausdurchsuchung aufgrund des zu weitgehenden Ersuchens der belangten Behörde beschlagnahmt habe, an die belangte Behörde bzw. eine Entgegennahme (oder auch Verwertung) durch diese somit unzulässig und seitens des BVwG zu untersagen. 3.
- Eine nach dem Vernehmen der Beschwerdeführerin seitens des Kartellgerichts nur in Bezug auf bestimmte Verdachtsmomente ergangene Anordnung hinsichtlich der Hausdurchsuchung bei XXXX indiziere, dass das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall zu weitgehend gewesen sei. Somit seien jedenfalls Untersuchungshandlungen außerhalb der Verdachtsmomente im Fall XXXX unzulässig gewesen und die Anforderung bzw. Verwertung diesbezüglicher Unterlagen zu unterlassen. Inwieweit die übrigen Verdachtsmomente (die das Kartellgericht hinsichtlich XXXX offenbar als ausreichend angesehen habe) im Hinblick auf das Vorgehen der belangten Behörde in den Niederlanden hinreichend dargelegt worden seien, sei wiederum einer inhaltlichen Prüfung durch das BVwG zu unterziehen.3.
- Eine nach dem Vernehmen der Beschwerdeführerin seitens des Kartellgerichts nur in Bezug auf bestimmte Verdachtsmomente ergangene Anordnung hinsichtlich der Hausdurchsuchung bei römisch 40 indiziere, dass das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall zu weitgehend gewesen sei. Somit seien jedenfalls Untersuchungshandlungen außerhalb der Verdachtsmomente im Fall römisch 40 unzulässig gewesen und die Anforderung bzw. Verwertung diesbezüglicher Unterlagen zu unterlassen. Inwieweit die übrigen Verdachtsmomente (die das Kartellgericht hinsichtlich römisch 40 offenbar als ausreichend angesehen habe) im Hinblick auf das Vorgehen der belangten Behörde in den Niederlanden hinreichend dargelegt worden seien, sei wiederum einer inhaltlichen Prüfung durch das BVwG zu unterziehen. 3.
- Die Rechtsschutzmöglichkeiten nach holländischem Recht seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht hinreichend, sodass ein Vorgehen in Österreich umso wichtiger erscheine. Die ersuchte Behörde habe zwar ein gewisses Ermessen bei der Durchführung ihrer Ermittlungstätigkeit, allerdings sei dieses durch generelle Prinzipien des Unionsrechts begrenzt. Mitgliedstaaten dürften ihr Verfahrensrecht nur insoweit anwenden, als dies nicht zu einer verfahrensrechtlichen Schlechterstellung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führe (Diskriminierungsverbot) und nicht die effektive Durchsetzung des Unionsrechts behindere (Effizienzgebot). 3.24.
VO 1/2003 könne eine Nachprüfung durch die Europäische Kommission auf Vorlage eines schriftlichen Auftrages erfolgen, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet seien. Die Kommission müsse klar angeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtige, um den Betroffenen bereits in der Ermittlungsphase die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Entsprechende Mindestvoraussetzungen sollten auch für Hausdurchsuchungsbefehle einer nationalen Wettbewerbsbehörde bestehen, die auf Basis eines Ersuchens einer anderen Wettbewerbsbehörde ergehe. Der sehr weitgehende Informationsaustausch innerhalb des ECN sei nur gerechtfertigt, wenn in den Mitgliedstaaten hinreichend gleichwertige Verteidigungsrechte für die betroffenen Unternehmen bestünden (wovon Art. 12 VO 1/2003 auch ausdrücklich ausgehe).3.24.
VO 1 aus 2003, könne eine Nachprüfung durch die Europäische Kommission auf Vorlage eines schriftlichen Auftrages erfolgen, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet seien. Die Kommission müsse klar angeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtige, um den Betroffenen bereits in der Ermittlungsphase die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Entsprechende Mindestvoraussetzungen sollten auch für Hausdurchsuchungsbefehle einer nationalen Wettbewerbsbehörde bestehen, die auf Basis eines Ersuchens einer anderen Wettbewerbsbehörde ergehe. Der sehr weitgehende Informationsaustausch innerhalb des ECN sei nur gerechtfertigt, wenn in den Mitgliedstaaten hinreichend gleichwertige Verteidigungsrechte für die betroffenen Unternehmen bestünden (wovon Artikel 12, VO 1 aus 2003, auch ausdrücklich ausgehe). 3.
- Die Beschwerdeführerin vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Durchsuchungsbefehl der ACM nicht die Mindestvoraussetzungen nach EU-Recht erfülle, da die sehr weitgehenden Ermittlungsbefugnisse in den Niederlanden offenbar nicht einmal die Zustellung einer mit Gründen versehenen Anordnung an die betroffenen Unternehmen bei einer Hausdurchsuchung vorsehen. Damit werde es den betroffenen Unternehmen verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu prüfen und allfällige verfahrensrechtlichen Schritte gegen die Anordnung zu ergreifen (sofern überhaupt möglich). Dies möge vielleicht nach holländischem Verfassungsrecht ausreichend sein, bei einem Vorgehen im Namen einer anderen Wettbewerbsbehörde innerhalb des ECN in Anwendung von EU-Recht müssten jedoch die (höheren) EU-Standards erfüllt werden. Dies betreffe in erster Linie das Erfordernis der Übermittlung eines begründeten Durchsuchungsbefehls, der ähnlichen Standards entsprechen müsse wie jenen, die im Hinblick auf Nachprüfungen, die von der Europäischen Kommission durchgeführt werden, verlangt werden. Auf Basis der bestehenden Rechtsprechung des EGMR könnte sogar argumentiert werden, dass eine kartellrechtliche Hausdurchsuchung einer richterlichen Anordnung bedürfe, insbesondere wenn eine effektive ex post facto Kontrolle nach nationalem Recht nicht bestehe, was ua dann der Fall wäre, wenn eine im Nachhinein erfolgende richterliche Überprüfung den betroffenen Unternehmen keine hinreichende Garantie gegen Willkür bieten würde (ua EGMR 2.10.2014, 97/11, Delta Pekarny. v Tschechische Republik). Nach Auffassung des EGMR müsse somit insbesondere die Verhältnismäßigkeit, Eignung, Dauer und der Umfang der Hausdurchsuchung einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels in einem gerichtlichen Verfahren über die Sache selbst werde hier nicht als ausreichend angesehen. 3.
- Die Hausdurchsuchung habe in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in den Niederlanden auf Ersuchen der belangten Behörde ohne Rechtsgrundlage nach österreichischem Recht stattgefunden. Das rechtswidrige Ersuchen dauere insofern noch an, als die von der ACM im Rahmen der Hausdurchsuchung erlangten Dokumente jedenfalls großteils noch nicht an die belangte Behörde übermittelt worden seien (bzw. von dieser noch nicht in einem Verfahren verwendet wurden). Die Übermittlung bzw. Entgegennahme der Unterlagen seitens der belangten Behörde würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, da es nach österreichischem Recht keine klaren Regeln über Beweisverwertungsverbote gebe. Eine Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Unterlagen durch die belangte Behörde könne daher wohl nur sehr schwer und wenn überhaupt nur durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung in der Sache selbst verhindert werden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da mit einer Übermittlung bzw. einer Entgegennahme jedenfalls bis zur Entscheidung durch das BVwG zugewartet werden könne.
- Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.1.2017 von der belangten Behörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am XXXX 2016 fand in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine Hausdurchsuchung durch die niederländische Wettbewerbsbehörde ACM auf Ersuchen der belangten Behörde
Art. 22VO (EG) Nr.
1/2003 statt. Ein kartellgerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl
§12Wettb
G lag nicht vor.Am römisch 40 2016 fand in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine Hausdurchsuchung durch die niederländische Wettbewerbsbehörde ACM auf Ersuchen der belangten Behörde
Artikel 22, VO (EG) Nr.
1 aus 2003, statt. Ein kartellgerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl
§12Wettb
G lag nicht vor.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand der vorgelegten Dokumente.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Die Verwaltungsgerichte entscheiden
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132Abs.
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.2. Die Verwaltungsgerichte entscheiden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Art. 131 Abs. 2 B-VG).Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Artikel 131, Absatz 2, B-VG).
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.3.
§ 6Abs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen.3.3.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. 3.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 lautet auszugsweise:3.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, lautet auszugsweise: "Artikel 12 - Informationsaustausch
(1)Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.
(2)Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht jedoch im gleichen Fall und parallel zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu anderen Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet werden.
(3)Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel verwendet werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn -Strichaufzählung das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorsieht oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn -Strichaufzählung die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Jedoch dürfen in diesem Falle die ausgetauschten Informationen von der empfangenden Behörde nicht verwendet werden, um Haftstrafen zu verhängen." "Artikel 22 - Ermittlungen durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
(1)Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats darf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorliegt. Der Austausch und die Verwendung der erhobenen Informationen erfolgen
Artikel 12." 3.5.
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermöglicht demnach, über nationale Wettbewerbsbehörden Amtshilfe zu leisten (Art. 12 und Art. 22 leg.cit.). Vgl. dazu auch OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09: "Durch diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt, Fällen nachzugehen, in denen sich Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten befinden. Diese Möglichkeit hätten sie ohne die Unterstützung durch andere Behörden nicht, da die Eingriffsbefugnisse jeder nationalen Behörde wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt sind (Sura aaO Art. 22 Rz 1 f)".3.5. Die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, ermöglicht demnach, über nationale Wettbewerbsbehörden Amtshilfe zu leisten (Artikel 12 und Artikel 22, leg.cit.). Vgl. dazu auch OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09: "Durch diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt, Fällen nachzugehen, in denen sich Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten befinden. Diese Möglichkeit hätten sie ohne die Unterstützung durch andere Behörden nicht, da die Eingriffsbefugnisse jeder nationalen Behörde wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt sind (Sura aaO Artikel 22, Rz 1 f)". Im konkreten Fall konnte die niederländische Wettbewerbsbehörde
Art. 22
von der belangten Behörde ersucht werden, im niederländischen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen (niederländischen) Rechts im Namen und für Rechnung der belangten Behörde alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorliegt (so auch OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09,
dem sich die Befugnisse und Verfahrensregeln für derartige Maßnahmen ausschließlich nach nationalem - hier: niederländischem - Recht richten).Im konkreten Fall konnte die niederländische Wettbewerbsbehörde
Artikel 22
, von der belangten Behörde ersucht werden, im niederländischen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen (niederländischen) Rechts im Namen und für Rechnung der belangten Behörde alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorliegt (so auch OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09,
dem sich die Befugnisse und Verfahrensregeln für derartige Maßnahmen ausschließlich nach nationalem - hier: niederländischem - Recht richten). Art. 22 sieht weiters vor, dass der Austausch und die Verwendung der erhobenen Informationen
Artikel 12
erfolgen.Artikel 22, sieht weiters vor, dass der Austausch und die Verwendung der erhobenen Informationen
Artikel 12erfolgen.
3.6.
Art. 12
sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden. Die ausgetauschten Informationen dürfen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet werden, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden.3.6.
Artikel 12
, sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden. Die ausgetauschten Informationen dürfen nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet werden, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden. 3.
- Eine weitergehende Einschränkung sieht Art. 12 Abs. 3 lediglich hinsichtlich natürlicher (nicht aber juristischer) Personen vor:3.
- Eine weitergehende Einschränkung sieht Artikel 12, Absatz 3, lediglich hinsichtlich natürlicher (nicht aber juristischer) Personen vor: Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel verwendet werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorsieht oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Da es sich gegenständlichen Fall ausschließlich um eine juristische Person handelt, kommt die Einschränkung
Art. 12Abs.
3 hier nicht zum Tragen.Da es sich gegenständlichen Fall ausschließlich um eine juristische Person handelt, kommt die Einschränkung
Artikel 12, Absatz 3, hier nicht zum Tragen.
3.
- Die belangte Behörde ist demnach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entsprechend vorgegangen. Die Vorgaben für ein solches Vorgehen sind laut OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09: "Die VO (EG) 1/2003 enthält keine Vorgaben, wann eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Ersuchen nach Art. 22 stellen darf. Ein solches Ersuchen wird aber jedenfalls nur dann berechtigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbes. ein Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungsakte im Ausland sollen damit nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland. Die ersuchende Wettbewerbsbehörde wird daher Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen haben, die nach dem nationalen Recht der ersuchten Behörde erforderlich sind, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Insbes. werden die betroffenen Unternehmen sowie Hinweise auf einen Anfangsverdacht, der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung zu spezifizieren sein (Barthelmeß in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht I VerfVO Rz 7 f)."3.
- Die belangte Behörde ist demnach der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, entsprechend vorgegangen. Die Vorgaben für ein solches Vorgehen sind laut OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09: "Die VO (EG) 1 aus 2003, enthält keine Vorgaben, wann eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Ersuchen nach Artikel 22, stellen darf. Ein solches Ersuchen wird aber jedenfalls nur dann berechtigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbes. ein Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungsakte im Ausland sollen damit nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland. Die ersuchende Wettbewerbsbehörde wird daher Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen haben, die nach dem nationalen Recht der ersuchten Behörde erforderlich sind, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Insbes. werden die betroffenen Unternehmen sowie Hinweise auf einen Anfangsverdacht, der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung zu spezifizieren sein (Barthelmeß in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht römisch eins VerfVO Rz 7 f)." Die belangte Behörde hat die niederländische Behörde
Art. 22
um eine Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung ersucht, wobei Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen waren, die nach dem nationalen Recht der niederländischen Behörde erforderlich waren, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Bei einem Vorgehen in Österreich hätte die belangte Behörde die Eingriffsvoraussetzungen dem Kartellgericht vorlegen müssen, um einen Hausdurchsuchungsbefehl
§ 12Wettb
G zu beantragen; bei einem Vorgehen
Art. 22
waren die Eingriffsvoraussetzungen der nach niederländischem Recht zuständigen Behörde vorzulegen, die in der Folge das Ersuchen zu prüfen hatte und berechtigt gewesen wäre, das Ersuchen in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen, insbes. wenn die ersuchende Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, überzeugend darzulegen, dass ein legitimer Anlass für eine Ermittlung besteht und die Ermittlung verhältnismäßig ist (vgl. OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09, zitierend Berchtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht Art. 22 VO 1/2003 Rz 2).Die belangte Behörde hat die niederländische Behörde
Artikel 22
, um eine Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung ersucht, wobei Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen waren, die nach dem nationalen Recht der niederländischen Behörde erforderlich waren, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Bei einem Vorgehen in Österreich hätte die belangte Behörde die Eingriffsvoraussetzungen dem Kartellgericht vorlegen müssen, um einen Hausdurchsuchungsbefehl
Paragraph 12, WettbG zu beantragen; bei einem Vorgehen
Artikel 22
, waren die Eingriffsvoraussetzungen der nach niederländischem Recht zuständigen Behörde vorzulegen, die in der Folge das Ersuchen zu prüfen hatte und berechtigt gewesen wäre, das Ersuchen in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen, insbes. wenn die ersuchende Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, überzeugend darzulegen, dass ein legitimer Anlass für eine Ermittlung besteht und die Ermittlung verhältnismäßig ist vergleiche OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09, zitierend Berchtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht Artikel 22, VO 1 aus 2003, Rz 2). Ein allfälliges Vorgehen der Beschwerdeführerin gegen die Amtshandlung der niederländischen Wettbewerbsbehörde
Art. 22
hat daher in den Niederlanden nach niederländischem Recht zu erfolgen, da nach diesem Recht auch die Amtshandlung durchgeführt wurde. Ebenso ist
dem Territorialitätsprinzip ein sich in einem bestimmten Staatsgebiet ereignender Sachverhalt nach dem dort geltenden Recht durch die dort zuständigen Behörden zu beurteilen.Ein allfälliges Vorgehen der Beschwerdeführerin gegen die Amtshandlung der niederländischen Wettbewerbsbehörde
Artikel 22
, hat daher in den Niederlanden nach niederländischem Recht zu erfolgen, da nach diesem Recht auch die Amtshandlung durchgeführt wurde. Ebenso ist
dem Territorialitätsprinzip ein sich in einem bestimmten Staatsgebiet ereignender Sachverhalt nach dem dort geltenden Recht durch die dort zuständigen Behörden zu beurteilen. 3.
- Aus diesen Gründen kann der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Qualifizierung der niederländischen Amtshandlung auf Ersuchen der belangten Behörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, da - wenn überhaupt - im gegenständlichen Fall jedenfalls im Hoheitsgebiet Österreich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde. Folglich war weiters auch keine, wie von der Beschwerdeführerin unter I.3.21 und I.3.
- angeführte, vollinhaltliche Prüfung durchzuführen.3.
- Aus diesen Gründen kann der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Qualifizierung der niederländischen Amtshandlung auf Ersuchen der belangten Behörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, da - wenn überhaupt - im gegenständlichen Fall jedenfalls im Hoheitsgebiet Österreich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde. Folglich war weiters auch keine, wie von der Beschwerdeführerin unter römisch eins.3.21 und römisch eins.3.
- angeführte, vollinhaltliche Prüfung durchzuführen. 3.
- Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. 3.
- Über die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin war aufgrund der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Beschwerde nicht mehr abzusprechen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehlt, ob bei einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde
Art. 12und 22 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ohne kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl (§12 Wettb
G) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG vorliegt. Es liegt lediglich OGH-Judikatur zu einem spiegelverkehrten Fall vor (OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehlt, ob bei einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde
Artikel 12und 22 Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, ohne kartellgerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl (§12 Wettb
G) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorliegt.
Es liegt lediglich OGH-Judikatur zu einem spiegelverkehrten Fall vor (OGH 15.7.2009, 16 Ok 7/09). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W249.2142563.1.00