RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlW251 2130534-2 SpruchW251 2130534-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika Senft als Einzelri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer hielt sich seit 29.11.2014 in Österreich auf und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Neun Tage nach der Antragstellung vergewaltigte der Beschwerdeführer eine Frau, wofür er auch zu einer Haftstrafe gerichtlich verurteilt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Nachfolgenden bezeichnet als Bundesamt) vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein Einreiseverbot verhängt sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016 wurde die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Ried im Innkreis entlassen und wurde über den Beschwerdeführer noch am selben Tag die Schubhaft verhängt. Am 12.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Es wurde über den Beschwerdeführer als gelinderes Mittel eine Meldeverpflichtung angeordnet. Das Bundesamt versuchte erfolglos durch eine somalische Delegation Rückreisedokumente für den Beschwerdeführer zu organisieren. Mit Bescheid vom 12.12.2016, welcher am selben Tag dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen drei Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides mit seiner zuständigen ausländischen Behörde des Heimatstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dies dem Bundesamt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2017, welche am 09.01.2017 postalisch an des Bundesamt abgesendet und am 10.01.2017 bei diesem eingelangt ist. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid zur Gänze und beantragte die ersatzlose Behebung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt auferlegte Mitwirkungspflicht rechtswidrig sei, da diese weit über die in § 46 Abs 2 iVm Abs 2a FPG enthaltene Mitwirkungspflicht hinausgehen würde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vom Bundesamt auferlegte Mitwirkungspflicht eine vertretbare Handlung sei, sodass die Anordnung einer Geld- oder Haftstrafe gemäß § 5 VVG nicht hätte angeordnet werden dürfen und hätten sämtliche erforderliche Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auch vom Bundesamt selber vorgenommen werden können. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen dem Unionsrecht widersprechen würde, da es sich bei der Androhung einer Beugestrafe um eine Androhung einer Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung im Sinne des Art 15 ff der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handeln würde. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch die Verhängung der Haftstrafe eine nichtwiedergutzumachende Verletzung seiner Rechte drohen würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen habe.Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt auferlegte Mitwirkungspflicht rechtswidrig sei, da diese weit über die in Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, FPG enthaltene Mitwirkungspflicht hinausgehen würde. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vom Bundesamt auferlegte Mitwirkungspflicht eine vertretbare Handlung sei, sodass die Anordnung einer Geld- oder Haftstrafe gemäß Paragraph 5, VVG nicht hätte angeordnet werden dürfen und hätten sämtliche erforderliche Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auch vom Bundesamt selber vorgenommen werden können. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen dem Unionsrecht widersprechen würde, da es sich bei der Androhung einer Beugestrafe um eine Androhung einer Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung im Sinne des Artikel 15, ff der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handeln würde. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch die Verhängung der Haftstrafe eine nichtwiedergutzumachende Verletzung seiner Rechte drohen würde, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen habe. Am 10.01.2017 erließ das Bundesamt einen Bescheid über die Zwangsstrafe. Es wurde gemäß § 5 VVG für den Fall der Nichterfüllung der mit dem Bescheid vom 12.12.2016 auferlegten Handlungen eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Dieser Bescheid ist hier nicht verfahrensgegenständlich.Am 10.01.2017 erließ das Bundesamt einen Bescheid über die Zwangsstrafe. Es wurde gemäß Paragraph 5, VVG für den Fall der Nichterfüllung der mit dem Bescheid vom 12.12.2016 auferlegten Handlungen eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Dieser Bescheid ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Das Bundesamt brachte in seiner Beschwerdevorlage vor, dass unter dem Begriff Ersatzreisedokument sämtliche Dokumente erfasst seien, die einen legalen Grenzübertritt ermöglichen und somit der angefochtene Bescheid nicht zu weit gefasst sei. Das Bundesamt beantragte die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der in der Beschwerdevorlage verzeichneten Kosten über EUR 426,20 zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer hielt sich seit (zumindest) 29.11.2014 in Österreich auf und stelle an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Neun Tage nach der Antragstellung vergewaltigte, schlug und verletzte der Beschwerdeführer eine schwangere Frau und entwendete dieser die grüne Verfahrenskarte. Das Opfer zeigte den Beschwerdeführer noch am selben Tag bei der Polizei an. Dieser konnte jedoch trotz Fahndung zunächst nicht aufgefunden werden. Am 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefunden und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde in die Justizanstalt Wels eingeliefert und wurde gegen diesen ein Betretungsverbot gemäß § 38 SPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels ( XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 1 StGB rechtskräftig (Rechtskraft seit XXXX ) verurteilt und wurde dieser am 26.06.2015 in die Justizanstalt Stuben überstellt.Der Beschwerdeführer hielt sich seit (zumindest) 29.11.2014 in Österreich auf und stelle an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Neun Tage nach der Antragstellung vergewaltigte, schlug und verletzte der Beschwerdeführer eine schwangere Frau und entwendete dieser die grüne Verfahrenskarte. Das Opfer zeigte den Beschwerdeführer noch am selben Tag bei der Polizei an. Dieser konnte jedoch trotz Fahndung zunächst nicht aufgefunden werden. Am 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefunden und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde in die Justizanstalt Wels eingeliefert und wurde gegen diesen ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38, SPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels ( römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtskräftig (Rechtskraft seit römisch 40 ) verurteilt und wurde dieser am 26.06.2015 in die Justizanstalt Stuben überstellt. Am 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren vor das Bundesamt geladen und im Beisein eines Dolmetschers in der Justizanstalt Stuben niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer bedrohte bei der Einvernahme die Mitarbeiterinnen des Bundesamtes, indem dieser mit der flachen Hand den Daumen an den Hals anlegte und über seine Kehle strich und den Mitarbeiterinnen sagte, dass er Leute schicken werde und auch Freunde in Wien hätte, die er schicken werde. Hierfür wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer bedrohte bei der Einvernahme die Mitarbeiterinnen des Bundesamtes, indem dieser mit der flachen Hand den Daumen an den Hals anlegte und über seine Kehle strich und den Mitarbeiterinnen sagte, dass er Leute schicken werde und auch Freunde in Wien hätte, die er schicken werde. Hierfür wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Während seines Haftaufenthalts in den Justizanstalten Stuben und Ried im Innkreis wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Gewalttätigkeiten, die er am 27.04.2016 und am 11.07.2016 setzte, bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ebenso wurde mit diesem Bescheid gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Somalia ausgesprochen und ein Einreiseverbot verhängt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Gegen den Bescheid vom 29.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 07.10.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 29.06.2016 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt. Mit 03.08.2016 ersuchte das Bundesamt die Botschaft der Republik Somalia in Berlin, Deutschland, um Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Das Ersuchen wurde am 10.11.2016 urgiert. Das Bundesministerium für Inneres informierte das Bundesamt, dass eine somalische Delegation bezüglich der Identifizierung und Ausstellung von Heimreise Zertifikaten vom 28.11.2016 bis 02.12.2016 in Wien aufhältig sein werde, sodass eine Rückschiebung möglich sein werde. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Ried im Innkreis entlassen und wurde über den Beschwerdeführer noch am selben Tag die Schubhaft verhängt. Die somalische Delegation reiste jedoch am 28.11.2016 nicht in Wien an, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die somalische Delegation durch das Bundesamt nicht erreicht werden konnte. Es war dem Bundesamt kein Datum für einen weiteren Delegationsbesuch bekannt, sodass am 12.12.2016 von einer weiteren Anhaltung in der Schubhaft abgesehen wurde und der Beschwerdeführer am 12.12.2016 aus der Schubhaft entlassen wurde. Es wurde über den Beschwerdeführer als gelinderes Mittel eine Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion angeordnet. Diese Meldeverpflichtung wurde in weiterer Folge widerrufen. Mit Bescheid vom 12.12.2016, welcher am selben Tag dem Beschwerdeführer persönlich überreicht wurde, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen drei Wochen mit seiner zuständigen ausländischen Behörde des Heimatstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dies dem Bundesamt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde vom 09.01.2017, welche am 09.01.2017 postalisch an das Bundesamt abgesendet wurde, ein. Mit Bescheid vom 10.01.2017 wurde eine Zwangsstrafe von 14 Tagen über den Beschwerdeführer verhängt, da dieser seiner auferlegten Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und besitzt auch kein gültiges Reisedokument. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz und auch keine Möglichkeit in Österreich in absehbarer Zeit eine Wohnung zu erhalten. Es besteht keine aufrechte Meldeanschrift des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Inhaftierung in der Justizanstalt Ried im Innkreis den Meldebehörden keine aufrechte Adresse bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer möchte das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht freiwillig verlassen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellungen, des Verfahrensablaufes und der Erlassung der genannten Bescheide sowie der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Akt enthaltenen Bescheide des Bundesamtes vom 29.06.2016, vom 12.12.2016 und vom 10.01.2017 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.12.2016 sowie auf die Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 12.12.
- Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Zwar moniert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschiften, jedoch wird ein Verfahrensmangel in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt bzw. weiter ausgeführt. Es fehlen jegliche Ausführungen zum behaupteten Verfahrensmangel, sodass die Feststellungen des Bescheides vom 12.12.2016 zu Grunde zu legen sind. Die getroffenen Feststellungen sind schlüssig, widerspruchsfrei und decken sich diese mit den im Akt befindlichen Bescheiden bzw. Erkenntnis, sodass diese Feststellungen zu Grunde zu legen waren. Die Feststellungen betreffend die somalische Delegation und die Ersuchen des Bundesamtes an die Botschaft der Republik Somalia zur Erlangung von Heimreisezertifikaten ergeben sich auf Grund der unbestrittenen Feststellungen im Bescheid vom 12.12.2016 sowie auf Grund der im Akt befindlichen Schreiben vom 03.08.2016 und vom 10.11.2016 und der im Akt befindlichen Datenbefragung des Beschwerdeführers vom 09.11.
- Die Feststellungen betreffend den Unterhalt, das Fehlen des Reisedokuments, der Wohnmöglichkeiten und Meldeanschrift des Beschwerdeführers gründen sich auf die unbestrittenen Feststellungen des Bundesamtes sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.01.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Republik Österreich nicht freiwillig verlassen möchte, gründet sich auf die unbestrittenen Feststellungen des Bescheides vom 12.12.2016 sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Bescheid vom 29.06.2016, Seite 4ff). So gab der Beschwerdeführer selber an, dass er bei einer Rückkehrentscheidung Österreich "sicher nicht" freiwillig verlassen wird. Zudem ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die im Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2016 (Seite 4ff) festgehalten wurden, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die Republik Österreich nicht achtet und daher auch aus diesem Grund zweifelsfrei anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen wird. So gab der Beschwerdeführer bei der Befragung an "Wenn ich dann raus gehe (aus der Justizanstalt), weiß ich wo ich hingehe. Ich gehe dann nach Wien, nehme mir einen Anwalt, und klage auf sämtliche Menschenrechte. Österreich ist ein scheiß Land! Österreicher dürfen Kinder ficken. Die Beamten akzeptieren das. Wenn ich eine Frau vergewaltige, dann muss ich ins Gefängnis. Das ist das Letzte. Ich scheiß auf Österreich. Ich gehe jetzt endgültig in meine Zelle und komme bald wieder aus dem Gefängnis raus. Und dann werden Sie (befragende Referentin) sich anschauen." Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer Österreich nicht freiwillig verlassen möchte.
- rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung Beschwerde wg. Aberkennung aufschiebende Wirkung Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat das Bundesamt bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Gemäß § 46 Abs 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung auch mit Bescheid auferlegt werden und gilt § 19 Abs 2 bis Abs 4 AVG sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung auch mit Bescheid auferlegt werden und gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Es trifft daher den Beschwerdeführer die Verpflichtung an notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes im erforderlichen Umfang mitzuwirken, da der Bescheid vom 29.06.2016, mit dem eine Rückkehrentscheidung erging, rechtskräftig und durchführbar ist. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid aufgetragen binnen drei Wochen mit seiner zuständigen ausländischen Behörde des Heimatstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dies dem Bundesamt nachzuweisen. Da das Bundesamt bereits mehrfach vergeblich versucht hat über eine somalische Delegation Ersatzreisedokumente beizuschaffen, stellt die vom Bundesamt mit Bescheid auferlegte Verpflichtung, mit den Behörden des Heimatstaates selber in Kontakt zu treten eine notwendige Handlung zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten dar. Auch die im Bescheid aufgetragene Verpflichtung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken ist nicht überschießend, sondern entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso entspricht auch die vom Bundesamt aufgetragene Verpflichtung, die Kontaktaufnahme zur ausländischen Vertretungsbehörde sowie die Mitwirkung nachzuweisen, dem Gesetz. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz 2, auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt. Es besteht durch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer ehestmöglich Ersatzreisedokumente erhält um diesen in sein Heimatland abschieben zu können. Es besteht zudem auch ein erhebliches öffentliches Interesse, an der Auferlegung der Verpflichtung der Kontaktaufnahme zur ausländischen Behörde und zur Auferlegung von Mitwirkungspflichten mittels Bescheid, da das Bundesamt bereits mehrfach erfolglos versucht hat durch eine somalische Delegation Ersatzreisedokumente zu erlangen und daher die aktive Mitwirkung des Beschwerdeführers geboten ist. Auch an der Auferlegung der Verpflichtung mittels Bescheid bestehen keine Bedenken seitens des Gerichts, da die Achtung des Beschwerdeführers vor dem österreichischen Recht und einer Ausreiseverpflichtung sehr gering ist. Wäre die Verpflichtung formlos ohne Bescheid ergangen, wäre jedenfalls zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung keinesfalls nachgekommen wäre. Es war daher die Auferlegung der Verpflichtung mittels Bescheid jedenfalls aus Sicht eines erheblichen öffentlichen Interesses geboten. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist bereits gesetzlich – und auch ohne Bescheiderlassung – verpflichtet an der Beschaffung von Ersatzreisedokumente mitzuwirken. Der Auferlegung der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit den ausländischen Behörden und der Mitwirkung an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten stehen keine gesetzlich anerkannten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Das vom Beschwerdeführer mehrfach kundgetane Interesse, die Republik Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht verlassen zu wollen, ist kein in der Rechtsordnung anerkanntes subjektives Interesse. Ein vorzeitiger Vollzug des Bescheides hätte lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer angehalten ist, seinen bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, sodass durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in seine Parteiinteressen eingegriffen wird. Da die öffentlichen Interessen höher zu gewichten sind, als die Interessen des Beschwerdeführers, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken, wurde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesamt zu Recht ausgeschlossen. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass mit dem angefochtenen Bescheid noch keine Zwangsstrafe verhängt wurde, sondern eine solche nur angedroht wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass auf Grund des angefochtenen Bescheides eine Ordnungsstrafe vollzogen werden könne und somit Unionsrecht verletzt worden wäre und dem Beschwerdeführer durch den Vollzug ein unwiederbringlicher Nachteil drohen würde, kommt daher bereist aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2016 kommt daher keine Berechtigung zu, sodass dieser Antrag abzuweisen war. Das Gericht hat bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden. Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Die vorliegende Entscheidung hatte somit durch Beschluss und ohne vorausgehende mündliche Verhandlung zu erfolgen.Das Gericht hat bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 13 Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden. Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Die vorliegende Entscheidung hatte somit durch Beschluss und ohne vorausgehende mündliche Verhandlung zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier nicht der Fall und ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers bereits aus dem Gesetz. Zudem ist die vorgenommene Interessenabwägung eine Einzelfallprüfung, sodass auch aus diesem Grund keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier nicht der Fall und ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers bereits aus dem Gesetz. Zudem ist die vorgenommene Interessenabwägung eine Einzelfallprüfung, sodass auch aus diesem Grund keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2130534.2.00