Obsah (15)
§§ 41Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 8§ 42§ 39§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlG303 2102556-1 SpruchG303 2102556-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBI
§§ 41Abs.
1, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v.H. (von Hundert). II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf den Ersatz von Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf den Ersatz von Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX für Allgemeinmedizin, vom 22.10.2014 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 21.10.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 für Allgemeinmedizin, vom 22.10.2014 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 21.10.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Oligophrenie Einschätzung gleich dem Vorgutachten 2000, der Antragsteller lebt alleine, führt alleine den Haushalt und komme gut zurecht, er war bis zur Pension XXXX Angestellter und konnte dort Schalterdienst verrichten. Oligophrenie Einschätzung gleich dem Vorgutachten 2000, der Antragsteller lebt alleine, führt alleine den Haushalt und komme gut zurecht, er war bis zur Pension römisch 40 Angestellter und konnte dort Schalterdienst verrichten. 03.01.02 30 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Bandscheibenschädigung Oberer Richtsatz des unteren Rahmenwertes, da die Beschwerden akut auftreten jedoch unter eigener Behandlung innerhalb von ein bis drei Tagen wieder abklingen, höhergradige Bewegungseinschränkungen liegen nicht vor. 02.01.01 20 3 Beginnende Kniegelenksarthrose ohne Funktionseinschränkung beidseits Unterer Richtsatz, da geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind, der Antragsteller kann nicht länger knieen. 02.05.19 20 4 Krampfadern beidseits mit geringen Unterschenkelödemen Unterer Richtsatz da nur eine geringfügige Beeinträchtigung vorliegt 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei. Die GS 2, 3 und 4 würden keine Auswirkung bzw. Wechselwirkung zur Oligophrenie haben und diese daher nicht weiter steigern.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF seitens der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG mit Schreiben vom 24.10.2014 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Postzusendung wurde seitens des BF nicht behoben und mit 27.11.2014 der belangten Behörde retourniert.3. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF seitens der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 24.10.2014 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Postzusendung wurde seitens des BF nicht behoben und mit 27.11.2014 der belangten Behörde retourniert.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014 wurde aufgrund des Antrages vom 01.08.2014 der Grad der Behinderung mit 30% neu festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.10.
- Demnach würde nunmehr der Grad der Behinderung 30% betragen.
- Der BF brachte mit Schreiben vom 26.02.2015 bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Er bringt darin entscheiungsrelevant vor, dass er den Bescheid samt Sachverständigengutachten persönlich am 28.01.2015 bei der belangten Behörde behoben habe, da ihm dieser nicht zugestellt worden sei. Die belangte Behörde habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sein Parteiengehör wahrnehmen zu können. Dies sei ein "gröblichster" Verfahrensmangel. Auch die Untersuchung wäre nach seiner Erfahrung äußerst oberflächlich und ohne irgendwelche zusätzliche Befunde gewesen. Es sei ihm anstelle eines "Verschlimmerungsantrages" ein Antrag auf Neufestsetzung ausgegeben worden; daher könne das ganze Verfahren samt Bescheid nur als gegenstandslos gelten. Er brachte des Weiteren vor, dass er seitens der XXXX schwer krank und ausgelaugt in die Pension "geschickt" worden sei.Er brachte des Weiteren vor, dass er seitens der römisch 40 schwer krank und ausgelaugt in die Pension "geschickt" worden sei. Der BF beantragte die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie einen Grad von mindestens 70% Invalidität zuzusprechen. Weiters beantragte er die Ausstellung eines "NS-Opferausweises" sowie den Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 935,00 für seine Aufwendungen und Unkosten.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Mit 26.07.2016 langte beim erkennenden Gericht ein mit 21.07.2016 datiertes Schreiben des BF ein, in dem dieser ergänzend vorbrachte, dass er für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf Grund einer menschenunwürdigen Behandlung im Rahmen seines früheren Dienstverhältnisses bei der XXXX erlitten habe, ein Schmerzensgeld beziehungsweise eine Entschädigung verlange.
- Mit 26.07.2016 langte beim erkennenden Gericht ein mit 21.07.2016 datiertes Schreiben des BF ein, in dem dieser ergänzend vorbrachte, dass er für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf Grund einer menschenunwürdigen Behandlung im Rahmen seines früheren Dienstverhältnisses bei der römisch 40 erlitten habe, ein Schmerzensgeld beziehungsweise eine Entschädigung verlange.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die medizinischen Sachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des BF beauftragt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des BF beauftragt.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 10.08.2016 wird nach persönlicher Begutachtung des BF und unter Einbeziehung des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 10.06.2016 zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 10.08.2016 wird nach persönlicher Begutachtung des BF und unter Einbeziehung des medizinischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 10.06.2016 zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Verbitterungsstörung, chronifiziert Unterer Rahmensatz entsprechend dem Fachgutachten XXXX vom 10.06.
- Aufgrund der im Vordergrund stehenden anhaltenden affektiven Symptome, im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung mit ernsthafter Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche. Posttraumatische Verbitterungsstörung, chronifiziert Unterer Rahmensatz entsprechend dem Fachgutachten römisch 40 vom 10.06.
- Aufgrund der im Vordergrund stehenden anhaltenden affektiven Symptome, im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung mit ernsthafter Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche. 030502 50 2 Leichte Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz entsprechend dem Fachgutachten XXXX vom 10.06.
- Bei zusätzlich bestehender leichter lntelligenzminderung, wobei die emotional-soziale Komponente im Vordergrund steht. Wesentliche kognitive Defizite bestehen nicht. Leichte Intelligenzminderung Unterer Rahmensatz entsprechend dem Fachgutachten römisch 40 vom 10.06.
- Bei zusätzlich bestehender leichter lntelligenzminderung, wobei die emotional-soziale Komponente im Vordergrund steht. Wesentliche kognitive Defizite bestehen nicht. 030102 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit rezidivierenden Lumbalgien Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es bestehen nur geringe Einschränkungen, ohne Hinweis auf eine aktuelle Nervenwurzelreizung. Neuerliche Befunde wurden nicht vorgelegt, weshalb keine Änderung erfolgt. 020101 20 4 Beginnende Kniegelenksentartung Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es besteht kein Funktionsdefizit im Bereich der Kniegelenke bei vorhandener Krepitation beidseits. Hier wird auch die Einschränkung des linken Hüftgelenkes bei Verdacht auf incipienter Coxarthrose (beginnende Hüftgelenksentartung) mit beurteilt, welche dem Antragsteller nicht bewußt war. 020201 20 5 Zustand nach Fraktur (Bruch) im Mittelfußbereich rechts, Spreizfüsse beidseits Unterer Rahmensatz entsprechend der Einschränkung des Dorsalflexion 8 Beugung drittelgradig, sowie der Spreizfüsse beidseits, welche nicht mittels Einlagen versorgt sind. Das Gangbild ist unauffällig mit normalem Abrollverhalten. 020532 10 6 Beinkrampfadern mit geringer Schwellneigung Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Auch hier ergibt sich keine Änderung. 050801 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die psychiatrischen Diagnosen führend seien. Dadurch ergebe sich eine deutliche Veränderung zum im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung. Führend sei die Gesundheitsschädigung (GS) 1 mit 50 %; diese erfahre durch die GS 2 eine Steigerung um eine Stufe. Die übrigen Diagnosen hätten sich im Vergleich zum im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von XXXX vom 21.10.2014 nicht verändert, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen bestehen würden. Die GS 3, 4 und 5 würden den Grad der Behinderung gemeinsam um eine weitere Stufe anheben. Die GS 6 steigere nicht, da keine Hautveränderungen vorliegen und keine Stützstrümpfe verwendet werden würden; und auch diesbezüglich keinerlei Beschwerden beklagt worden seien.Führend sei die Gesundheitsschädigung (GS) 1 mit 50 %; diese erfahre durch die GS 2 eine Steigerung um eine Stufe. Die übrigen Diagnosen hätten sich im Vergleich zum im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten von römisch 40 vom 21.10.2014 nicht verändert, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen bestehen würden. Die GS 3, 4 und 5 würden den Grad der Behinderung gemeinsam um eine weitere Stufe anheben. Die GS 6 steigere nicht, da keine Hautveränderungen vorliegen und keine Stützstrümpfe verwendet werden würden; und auch diesbezüglich keinerlei Beschwerden beklagt worden seien. Das vom BF berichtete Sodbrennen erreiche keinen Grad der Behinderung.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- Mit Eingabe vom 06.09.2016, beim erkennenden Gericht eingelangt am 09.09.2016, stellte der BF einen Fristerstreckungsantrag und erklärte ausdrücklich, auf eine Stellungnahme nicht verzichten zu wollen. 11.
- Mit Schreiben vom 14.09.2016 wurde dem Fristerstreckungsantrag seitens des erkennenden Gerichtes stattgegeben und die Frist zur Stellungnahme auf 31.10.2016 erstreckt.
- Mit Stellungnahme vom 27.10.2016, beim erkennenden Gericht eingelangt mit 31.10.2016, monierte der BF, dass das medizinisch-psychiatrische Sachverständigengutachten Unvollständigkeiten auf weise, da lediglich nur ein Teil seines Lebenslaufes wiedergegeben worden sei. Auch die Fragen nach Glukose, Zuckerkrankheit, Gallen-, Leber-, Nierenkrankheiten oder Erkrankungen des Verdauungssystems seien mit "Nein" angekreuzt worden. Diese Kästchen hätten mit "nicht geprüft" angekreuzt werden müssen. Ergänzend brachte der BF vor, er habe 1974 eine Mittelfußfraktur und 20 Jahre später eine Quetschung im rechten Knöchelbereich erlitten, beides hätte ihm jahrelange Schmerzen verursacht, allfällige Versuche diesen Leiden mit medikamentöser Behandlung beizukommen seien erfolglos geblieben. Darüber hinaus wiederholte der BF sein Vorbringen hinsichtlich seines belastenden früheren Dienstverhältnisses bei der XXXX und seine Opfereigenschaft im Zusammenhang mit NS-Verbrechen und beantragte, das erkennende Gericht möge ihm eine Wiedergutmachung in Form einer Entschädigungszahlung zusprechen und einen entsprechenden Opferausweis ausstellen. Darüber hinaus beantragte der BF Verfahrenshilfe und den Ersatz der Verfahrenskosten für seines Aufwendungen, Ausgaben, Unkosten in Höhe von 4.139,-- Euro.Ergänzend brachte der BF vor, er habe 1974 eine Mittelfußfraktur und 20 Jahre später eine Quetschung im rechten Knöchelbereich erlitten, beides hätte ihm jahrelange Schmerzen verursacht, allfällige Versuche diesen Leiden mit medikamentöser Behandlung beizukommen seien erfolglos geblieben. Darüber hinaus wiederholte der BF sein Vorbringen hinsichtlich seines belastenden früheren Dienstverhältnisses bei der römisch 40 und seine Opfereigenschaft im Zusammenhang mit NS-Verbrechen und beantragte, das erkennende Gericht möge ihm eine Wiedergutmachung in Form einer Entschädigungszahlung zusprechen und einen entsprechenden Opferausweis ausstellen. Darüber hinaus beantragte der BF Verfahrenshilfe und den Ersatz der Verfahrenskosten für seines Aufwendungen, Ausgaben, Unkosten in Höhe von 4.139,-- Euro. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses. Dieser wurde am 31.03.1995 seitens der belangten Behörde ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 60 von Hundert eingetragen. Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Bei dem BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: • Posttraumatische Verbitterungsstörung * leichte Intelligenzminderung * degenerative Wirbelsäulenveränderung mit rezidivierenden Lumbalgien * beginnende Kniegelenksentartung * Zustand nach Fraktur im Mittelfußbereich rechts und Spreizfüße beidseits * Beinkrampfadern mit geringer Schwellneigung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von v.H. (von Hundert). Der BF erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragstellung. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX, welche auf persönliche Untersuchungen des BF basieren, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Es wurde demnach ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert.Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 und römisch 40 , welche auf persönliche Untersuchungen des BF basieren, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Es wurde demnach ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert. Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der seitens des BF eingebrachten Stellungnahme führte dieser sein Beschwerdevorbringen weiter aus. Dieses Vorbringen ist jedoch in wesentlichen Teilen für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant und auch sonst nicht geeignet die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften. Zudem bestritt der BF die Einschätzung und die medizinische Beurteilung der einzelnen Leiden und die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung nicht. Auch die in seiner Stellungnahme angeführte Mittelfußfraktur, welche der BF vor 40 Jahren erlitten hat, wurde bei der medizinischen Begutachtung berücksichtigt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.03.2016 und 10.08.2016 und das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 10.06.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegtDie ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 18.03.2016 und 10.08.2016 und das fachärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 10.06.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 id
F BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten von römisch 40 und römisch 40 zugrunde gelegt. Alle Gesundheitsschädigungen des BF wurden in den vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 70 (siebzig) v.H. (von Hundert) beträgt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichtes auf die Rechtssache, welche der Verwaltungsbehörde vorlag, beschränkt. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht über Rechtssachen entscheiden kann, die nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren. "Sache" des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens war die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass; folglich bildet dies den Entscheidungsrahmen des erkennenden Gerichtes und konnte über weitere Begehren des BF im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden. Zu Spruchpunkt II: Der mit "Verfahrenshilfe" betitelte § 8a VwGVG, der mit BGBl. I Nr. 24/2017 kundgemacht wurde und am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:Der mit "Verfahrenshilfe" betitelte Paragraph 8 a, VwGVG, der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, kundgemacht wurde und am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt: "§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt" In den Erläuterungen zu § 8a VwGVG wurde ausgeführt, dass sich die Gewährung der Verfahrenshilfe "nach der Lage des Falles" bestimmt (siehe auch § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, "soweit" dies geboten ist.In den Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG wurde ausgeführt, dass sich die Gewährung der Verfahrenshilfe "nach der Lage des Falles" bestimmt (siehe auch Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, "soweit" dies geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Eine komplexe Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, liegt gegenständlich nicht vor. Der BF konnte in der gegenständlichen Rechtssache selbstständig die nunmehr zu beurteilende Beschwerde verfassen und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sprachlich ausformulierte und begründete Stellungnahmen und Anträge, eingebringen. Dadurch zeigte er bereits auf, dass er in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Weiters war auch zu berücksichtigen, dass der vorliegende Verfahrenshilfeantrag in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens gestellt wurde, nämlich in der Stellungnahme des BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme, und er bereits bis dato seine Fähigkeit im Verkehr mit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat. Weiters besteht in den Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Weiters besteht in den Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Auch haben die Verwaltungsgerichte
§ 39Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. wieder Vw
GH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 m.w.N.).Auch haben die Verwaltungsgerichte
Paragraph 39, Absatz 2, AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln vergleiche wieder VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 m.w.N.). Auch ausgehend von dieser den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenständlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht erforderlich. Dies wird auch dadurch erkenntlich, dass die Beschwerde des BF bezüglich des angefochtenen Bescheides durch die gegenständliche Entscheidung letztendlich erfolgreich war. Der Zugang zum Bundesverwaltungsgericht war für den BF nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern jedenfalls effektiv gewährleistet. Daher erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des BF. Zudem auch im § 51 BBG eine Gebührenbefreiung für das gegenständliche Verfahren normiert ist.Daher erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des BF. Zudem auch im Paragraph 51, BBG eine Gebührenbefreiung für das gegenständliche Verfahren normiert ist. Der Verfahrenshilfeantrag war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III: Im VwGVG ist mit § 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im BBG Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit
§ 17Vw
GVG iVm § 74 Abs. 1 AVG ein solcher nicht statt.Im VwGVG ist mit Paragraph 35, leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im BBG Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2102556.1.00