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{'item': 'G307 2138050-1'}

Obsah (16)Art. 133§§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlG307 2138050-1 SpruchG307 2138050-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 18.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 18.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit dem am 18.10.2016 datierten und am 20.10.2016 beim BFA, RD NÖ eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Einreiseverbotes) auf die "Mindestdauer" herabzusetzen.
  2. Mit dem am 18.10.2016 datierten und am 20.10.2016 beim BFA, RD NÖ eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Einreiseverbotes) auf die "Mindestdauer" herabzusetzen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 25.10.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist albanischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste am XXXX.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein.1.
  6. Der BF ist albanischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste am römisch 40 .2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  7. Der BF weist - abgesehen von der Justizanstalt XXXX, wo er sich derzeit in Haft befindet - keinen Hauptwohnsitz in Österreich auf.1.
  8. Der BF weist - abgesehen von der Justizanstalt römisch 40 , wo er sich derzeit in Haft befindet - keinen Hauptwohnsitz in Österreich auf. 1.
  9. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ging bis dato in Österreich keiner Beschäftigung nach. In Albanien arbeitete der BF in einem Handyshop und brachte etwa € 240,00 monatlich netto ins Verdienen. Ansonsten ist er vermögenslos. 1.
  10. In Albanien leben die Eltern, die Frau des BF und seine Schwester. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörige oder pflegt sonstige soziale Kontakte. 1.
  11. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden.1.
  12. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 wegen schweren Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Darin wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2015 in XXXX dem Geschädigten durch Einschlagen einer Verglasung mit einem Stein ins Gästezimmer des Wohnhauses gelangte, indem er das beschädigte Fenster öffnete und dort gemeinsam mit einem noch unbekannten Täter einen Fotoapparat der Marke Panasonic Lumix DMX-G70, drei Paar Manschettenknöpfe sowie ein Box mit diversen Schmuckgegenständen im Gesamtwert von rund € 13.900,00 gestohlen zu haben.Darin wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 .2015 in römisch 40 dem Geschädigten durch Einschlagen einer Verglasung mit einem Stein ins Gästezimmer des Wohnhauses gelangte, indem er das beschädigte Fenster öffnete und dort gemeinsam mit einem noch unbekannten Täter einen Fotoapparat der Marke Panasonic Lumix DMX-G70, drei Paar Manschettenknöpfe sowie ein Box mit diversen Schmuckgegenständen im Gesamtwert von rund € 13.900,00 gestohlen zu haben. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, als erschwerend die doppelte Qualifikation und zwei einschlägige Vorstrafen in Italien gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin beschriebenen Tat begangen hat. Dem BF weist ferner in Italien zwei einschlägige Vorstrafen und eine weitere Verurteilung auf:
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF zu Zahl XXXX wegen widerrechtlicher Aneignung einer anderen Identität und Amtsanmaßung am XXXX.2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen widerrechtlicher Aneignung einer anderen Identität und Amtsanmaßung am römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  15. Ferner wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zahl
  16. Ferner wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zahl XXXX wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen am XXXX.2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.römisch 40 wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen am römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
  17. Schließlich wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl XXXX wegen des soeben genannten Delikts am XXXX.2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
  18. Schließlich wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl römisch 40 wegen des soeben genannten Delikts am römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.
  19. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in seinen Herkunftsstaat Albanien unzulässig wäre.1.6.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Albanien unzulässig wäre. 1.

  1. Es wurde ausschließlich die Dauer des Einreiseverbotes angefochten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  4. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten albanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die familiären und persönlichen Umstände des BF in seiner Heimat, das Fehlen jeglicher Bindungen im Bundesgebiet, seine Beschäftigungslosigkeit, der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, seine Erwerbstätigkeit in Albanien, der Zeitpunkt der Einreise sowie die Vermögenslosigkeit des BF ergeben sich aus dessen Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA am 29.09.
  5. Die Beschäftigungslosigkeit ist ferner dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs zu entnehmen. Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch in Österreich folgen dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG XXXX und sind mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Einklang zu bringen. Die beiden einschlägigen Vorstrafen und die weitere Verurteilung sind diesem Urteil ebenso entnehmbar und decken sich mit dem ECRIS-Auszug (Internationales Strafregister).Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch in Österreich folgen dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG römisch 40 und sind mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Einklang zu bringen. Die beiden einschlägigen Vorstrafen und die weitere Verurteilung sind diesem Urteil ebenso entnehmbar und decken sich mit dem ECRIS-Auszug (Internationales Strafregister). Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG). Der BF hat in seiner Einvernahme selbst angegeben, dass einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nichts entgegenstünde.Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Der BF hat in seiner Einvernahme selbst angegeben, dass einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nichts entgegenstünde. Die Bekämpfung lediglich des Einreiseverbotes der Dauer nach ergibt sich aus dem diesbezüglich ausdrücklichen Wortlaut in der Beschwerde. Die restlichen Spruchteile des zugrunde liegenden Bescheides sind daher in Rechtskraft erwachsen. Zu Spruchteil A): 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zum Einreiseverbot: 3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.
  2. Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen in Italien zu einer Freiheitsstraße von insgesamt 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.Der BF wurde zuletzt vom LG römisch 40 unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen in Italien zu einer Freiheitsstraße von insgesamt 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dem BF liegen im Rahmen der beiden anderen Verurteilungen in Italien ebenso Vermögensdelikte zur Last. Auch ist nicht außer Acht zu lassen, dass sich der BF ferner zu einer Amtsanmaßung und Verwendung einer anderen Identität in Italien hat hinreißen lassen. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass die Dauer der Freiheitsstrafe stetig anstieg und der BF die erwähnten Delikte innerhalb eines Zeitraums von rund 5 1/2 Jahren setzte. Zwischen der jüngsten Verurteilung in Italien und jener in Österreich lagen lediglich etwas mehr als 7 Monate. Beachtlich ist im Übrigen, dass der BF aus seinem strafbaren Verhalten offenbar nicht gelernt hat und nicht gewillt ist, die internationalen Rechtsvorschriften zu Vermögensdelikten einzuhalten. Dem BF gereicht auch zum Nachteil, dass er das Bundesgebiet offenbar ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen betreten hat. Der BF unterhält in Österreich keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder anderweitige Bindungen. Er ist ferner beschäftigungslos und noch immer in Haft. Im Ergebnis zeigen die in kurzen Abständen begangenen Delikte des BF, insbesondere der aktuell begangene Einbruchsdiebstahl, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ, das Delikt in jüngster Vergangenheit gesetzt wurde und der Einbruch offenbar darauf ausgerichtet war, sich einen gewichtigen Vermögensvorteil zu beschaffen, lässt aufgrund der schlechten finanziellen Lage des BF - wie der BF selbst vorgebracht hat - eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung des Rechtsgutes Vermögen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhinderung von Vermögensdelikten) dar (vgl hiezu VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhinderung von Vermögensdelikten) dar vergleiche hiezu VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall hat der BF außerhalb seines kriminellen Verhaltens keinerlei Aufenthaltselemente im Bundesgebiet - weder zeitlich noch familiär -aufzuweisen, weshalb kein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Wegen des noch immerwährenden Haftaufenthaltes kann dem BF (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Wegen des noch immerwährenden Haftaufenthaltes kann dem BF (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. 3.1.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46unzulässig wäre.

Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet.Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Albanien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Albaniens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Albanien einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Albaniens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Im Übrigen ist zu erkennen, dass das Strafgericht das Handeln des BF als derart verpönt angesehen hat, dass es auch vom Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht hat. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, begegnet keinen Bedenken, zumal der BF keinen Bezug zu Österreich aufweist. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich als gerechtfertigt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich als gerechtfertigt. 3.1.

  1. Auch die vom BFA gewählte Dauer des Einreiseverbotes erweist sich als angemessen. Wenn in der Beschwerde moniert wird, es sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur 7jährigen Einreiseverbotsdauer gelangt sei, so übersieht diese, dass angesichts der nicht vorhandenen Bindungen zu Österreich, fehlender Integrationsschritte oder sonstiger Beziehungen des BF ins Bundesgebiet der Fokus der belangten Behörde - hier - auf das strafbare Verhalten des BF zu legen war. Abgesehen davon hat sich das Bundesamt auf Seite 9 des Bescheides sehr wohl mit den fehlenden Bindungen des BF zu Österreich auseinandergesetzt und gelangte demzufolge zur angesprochenen, nachvollziehbaren Dauer des Einreiseverbotes. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahme inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser angesichts fehlender neuer Sachverhaltsmomente als hinreichend aktuell. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2138050.1.00

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