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{'item': 'I403 2145574-1'}

Obsah (11)§ 12aArt. 133§ 22§ 52§ 2§ 62§ 46§§ 3§ 75§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlI403 2145574-1 SpruchI403 2145574-1/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2001 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2001, Zl. 01 14.821-BAG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos blieb. Am 07.05.2008 stellte der Beschwerdeführer unter der Zahl 08 04.053-BAW einen neuen Asylantrag. Das Verfahren musste in weiterer Folge am 21.08.2008 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der die folgenden Jahre in Ungarn verbrachte, eingestellt werden. Am 09.02.2012 stellte der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz; daraufhin wurde er nach Österreich rücküberstellt. Am 31.10.2012 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen dieses Verfahrens brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, homosexuell zu sein, widerrief seine Aussage aber in weiterer Folge und erklärte, dass er nur nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er das Leben in Europa gewohnt sei und seine Diabetes hier besser behandelt werde. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 12 15.866-BAW abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (rechtskräftig am 26.04.2013). Am 11.01.2017 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen einer Kontrolle durch Sicherheitsorgane festgestellt. Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Verhängung der Schubhaft einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme stellte er einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer gab in der polizeilichen Erstbefragung am 13.01.2017 an, gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe zu haben. Auf die Frage, was sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verändert habe, antwortete er: "Es hat sich nichts verändert." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchten würde, meinte er: "Ich bin ein Oppositioneller und fürchte Repressalien und Sanktionen gegen meine Sicherheit." Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er in Algerien wegen seiner Homosexualität verfolgt werde. Er habe immer versucht seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, er habe Diabetes und könne in Algerien nicht mehr leben. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich bringe. Die Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht und würde keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben könne nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer unterschrieb die Niederschrift.In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich bringe. Die Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht und würde keinen Eingriff in die durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben könne nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer unterschrieb die Niederschrift.

§ 22Abs.

2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 26.01.2017 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG wurde die belangte Behörde am 26.01.2017 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 25.01.2017 gilt

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 25.01.2017 gilt

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde zweimal strafrechtlich verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2005, Zl. 12 HV 135/2005d wegen §§ 28 Abs. 1 und 2 (2.3.
  2. Fall), Abs. 3 (1.
  3. Fall) und Abs. 3/3, 27/1(1.
  4. Fall) SMG sowie § 278 Abs. 1, §§ 15, 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2005, Zl. 12 HV 135/2005d wegen Paragraphen 28, Absatz eins und 2 (2.3.
  5. Fall), Absatz 3, (1.
  6. Fall) und Absatz 3 /, 3, 27 /, eins (, eins Punkt 2, Fall) SMG sowie Paragraph 278, Absatz eins,, Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2006, Zl. 12 HV 10/2006y wegen §§ 28 Abs. 2 (
  7. Fall), Abs. 3 (1.
  8. Fall) SMG zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2006, Zl. 12 HV 10/2006y wegen Paragraphen 28, Absatz 2, (
  9. Fall), Absatz 3, (1.
  10. Fall) SMG zu einer Zusatzstrafe von 5 Monaten Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2005 wurde ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt (Bescheid der BPD Graz vom 16.10.2005, Zl. IV-1010305/FR/05). Einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2001, dieser wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der zweite Antrag wurde 2008 gestellt, doch musste das Verfahren eingestellt werden, da der Beschwerdeführer sich die nächsten Jahre in Ungarn aufhielt. 2012 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 12 15.866-BAW abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (rechtskräftig am 26.04.2013). Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss dieses Asylverfahrens Österreich nicht verlassen. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens (abgeschlossen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013) waren bzw. bringt er kein im Kern glaubhaftes neues Fluchtvorbringen vor. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Typ 2; dies war aber bereits in der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt worden und ist in Algerien behandelbar. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich liegt nicht vor.
  11. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen und auf einem im Akt einliegenden abgelaufenen algerischen Reisepass. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Das Bundesasylamt (dessen Rechtsnachfolger die belangte Behörde ist) hatte den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2012 mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. 12 15.866-BAW abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht hatte, dass er aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention in Algerien verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieses Verfahrens zunächst in der Erstbefragung am 31.10.2012 erklärt, wegen seiner Homosexualität Verfolgung zu befürchten. In der Einvernahme am 30.11.2011 wiederholte er, homosexuell zu sein und daher Verfolgung zu befürchten. Dagegen erklärte er in der Einvernahme am 22.03.2013 auf die Frage nach seinen Fluchtgründen: "Ich habe keinerlei Fluchtgründe. Ich habe in Algerien bis 2001 gelebt. Ich war damals noch jung. Ich habe mein Leben in Europa zugebracht. Ich kann nicht mehr in Algerien leben. Mehr kann ich dazu nicht angeben." Auf Vorhalt, dass er behauptet habe, homosexuell zu sein, antwortete er: "Nein, das stimmt nicht. Ich bin nicht homosexuell." Entsprechend war das Bundesasylamt im Bescheid vom 28.03.2013 zum Schluss gekommen, dass kein Fluchtgrund vorgebracht worden war. Im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass sich an den Fluchtgründen gegenüber dem Vorverfahren nichts geändert habe und er wegen seiner oppositionellen Tätigkeit in Algerien mit Repressalien rechnen müsse. Dieses Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf, da er im Vorverfahren geäußert hatte, nie politisch aktiv gewesen zu sein und da er das Vorbringen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch nicht mehr wiederholte. Vielmehr kehrte er in der Einvernahme am 20.01.2017 dazu zurück, auf seine Homosexualität zu verweisen. Die Durchführung der Befragung durch eine weibliche Organwalterin steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu § 20 AsylG 2005, da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte. Dieses Vorbringen ist auch bereits im Kern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer damit sowohl seinen Aussagen im Vorverfahren (in der Einvernahme am 22.03.2013) wie auch in der Erstbefragung am 13.01.2017 widerspricht. Zudem hatte er gegen den Vorbescheid vom 28.03.2013 auch keine Beschwerde erhoben, obwohl dort festgestellt worden war, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Homosexualität nicht glaubhaft ist. Im Übrigen wird auch noch darauf verwiesen, dass er, ehe über ihn Schubhaft verhängt wurde und er seinen Asylantrag stellte, in der Einvernahme am 12.01.2017 noch meinte, er habe in Algerien keine Probleme.Im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass sich an den Fluchtgründen gegenüber dem Vorverfahren nichts geändert habe und er wegen seiner oppositionellen Tätigkeit in Algerien mit Repressalien rechnen müsse. Dieses Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf, da er im Vorverfahren geäußert hatte, nie politisch aktiv gewesen zu sein und da er das Vorbringen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch nicht mehr wiederholte. Vielmehr kehrte er in der Einvernahme am 20.01.2017 dazu zurück, auf seine Homosexualität zu verweisen. Die Durchführung der Befragung durch eine weibliche Organwalterin steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu Paragraph 20, AsylG 2005, da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte. Dieses Vorbringen ist auch bereits im Kern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer damit sowohl seinen Aussagen im Vorverfahren (in der Einvernahme am 22.03.2013) wie auch in der Erstbefragung am 13.01.2017 widerspricht. Zudem hatte er gegen den Vorbescheid vom 28.03.2013 auch keine Beschwerde erhoben, obwohl dort festgestellt worden war, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Homosexualität nicht glaubhaft ist. Im Übrigen wird auch noch darauf verwiesen, dass er, ehe über ihn Schubhaft verhängt wurde und er seinen Asylantrag stellte, in der Einvernahme am 12.01.2017 noch meinte, er habe in Algerien keine Probleme. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass in Bezug auf die Fluchtgründe keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegeangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Gegen eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien spricht auch, dass Algerien im Februar 2016 als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z. 10 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, definiert wurde.Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegeangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Gegen eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien spricht auch, dass Algerien im Februar 2016 als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, definiert wurde. Entgegen den Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid vom 20.01.2017 leidet der Beschwerdeführer sehr wohl an einer ernstzunehmenden Erkrankung, nämlich an Diabetes. Auch dies führt aber nicht zur Notwendigkeit einer inhaltlichen Prüfung seines Antrages, da diese Erkrankung bereits Gegenstand des Vorverfahrens war. Im Bescheid vom 28.03.2013 war festgestellt worden, dass Diabetes in Algerien behandelbar ist. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich liegt ebenfalls keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts vor. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben; dies ergibt sich durch seine Aussagen gegenüber der belangten Behörde am 12.01.2017 und am 20.01.
  12. Er ist auch nicht nachhaltig am offiziellen Arbeitsmarkt integriert, sondern hilft Freunden aus und bekommt Unterstützung durch die Caritas (Einvernahme am 20.01.2017). Die einzige Änderung des Sachverhaltes liegt in der nunmehr längeren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Diesbezüglich muss allerdings festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aktuell seinen nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt und anscheinend dadurch versucht, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich immer wieder zu verlängern, wofür auch spricht, dass der Antrag erst bei Androhung der Schubhaft gestellt wurde. Zur Frage, ob eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, wird im mündlich verkündeten Bescheid vom 20.01.2017 darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Österreich zwar verlassen habe, aber 18 Monate seit der Ausreise nicht verstrichen seien und die Rückkehrentscheidung daher aufrecht sei. Damit scheint das BFA auf die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 verweisen zu wollen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich zwar nicht, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit 2013 verlassen haben sollte, ergibt sich doch aus seinen Aussagen nur, dass er 2007 in Algerien und von 2008 bis 2012 in Ungarn war und erklärte er in der Erstbefragung explizit, seit der letzten Entscheidung im Jahr 2013 Österreich nicht verlassen zu haben, doch kommt das Gericht ebenfalls zur Feststellung, dass die Ausweisung des Bescheides vom 28.03.2013 aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung noch als Rückkehrentscheidung besteht und daher auch aus diesem Grund eine neue inhaltliche Entscheidung nicht notwendig ist.Zur Frage, ob eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, wird im mündlich verkündeten Bescheid vom 20.01.2017 darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Österreich zwar verlassen habe, aber 18 Monate seit der Ausreise nicht verstrichen seien und die Rückkehrentscheidung daher aufrecht sei. Damit scheint das BFA auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 verweisen zu wollen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich zwar nicht, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit 2013 verlassen haben sollte, ergibt sich doch aus seinen Aussagen nur, dass er 2007 in Algerien und von 2008 bis 2012 in Ungarn war und erklärte er in der Erstbefragung explizit, seit der letzten Entscheidung im Jahr 2013 Österreich nicht verlassen zu haben, doch kommt das Gericht ebenfalls zur Feststellung, dass die Ausweisung des Bescheides vom 28.03.2013 aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung noch als Rückkehrentscheidung besteht und daher auch aus diesem Grund eine neue inhaltliche Entscheidung nicht notwendig ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Verfahrensbestimmungen:

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben,Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, * wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG besteht (Z 1),* wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG besteht (Ziffer eins,), * der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2),* der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), * und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).* und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. Zum gegenständlichen Verfahren: Das Verfahren über den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Das Verfahren über den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 wurde der Asylantrag

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 wurde der Asylantrag

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.

§ 75(23) Asyl

G 2005 bleiben Ausweisungen, die

§ 10Asyl

G 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/
  3. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht.

Paragraph 75,

(23)AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die

Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht. Der Antrag vom 20.01.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist durch das FRÄG 2015, BGBl. I 70/2015, nicht eingetreten.Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist durch das FRÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, nicht eingetreten. Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer behauptet wiederum, dass er homosexuell sei und deswegen in Algerien verfolgt werde; dies war bereits im Vorverfahren vorgebracht und dann wieder bestritten worden. Das Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 eingetreten ist. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer seine Diabeteserkrankung ins Treffen führt, war diese auch bereits im Vorverfahren berücksichtigt und auf Behandlungsmöglichkeiten in Algerien verwiesen worden. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen: Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, Freunde in Österreich und sich durch Schwarzarbeit den Lebensunterhalt verdient zu haben. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer schon lange in Österreich aufhältig ist. Er gibt an, seit 2001 in Österreich zu sein. Die ersten Jahre des Aufenthaltes im Bundesgebiet waren aber durch das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, der 2005 und 2006 verurteilt wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, geprägt. Zudem verließ er Österreich nach seiner Strafhaft und hielt sich einige Jahre in Ungarn auf.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, Freunde in Österreich und sich durch Schwarzarbeit den Lebensunterhalt verdient zu haben. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer schon lange in Österreich aufhältig ist. Er gibt an, seit 2001 in Österreich zu sein. Die ersten Jahre des Aufenthaltes im Bundesgebiet waren aber durch das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, der 2005 und 2006 verurteilt wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, geprägt. Zudem verließ er Österreich nach seiner Strafhaft und hielt sich einige Jahre in Ungarn auf. 2012 wurde er nach Österreich überstellt und hält sich seinen Angaben nach nun kontinuierlich in Österreich auf. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diese Zeit aber nicht genützt, um sich in Österreich zu integrieren; so verfügte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch über keinen ordentlichen Wohnsitz, teilweise war er gar nicht gemeldet, teilweise verfügte er über eine Obdachlosenadresse oder hielt er sich in einer Justizanstalt auf. Gegenüber dem Jahr 2013 ist keine weitere Aufenthaltsverfestigung erkennbar. Es kann daher auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

§ 22Abs.

1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2145574.1.00

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