Obsah (24)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 525§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 9§ 6§ 74§ 8§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 58§ 68§ 21§ 1RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlI405 2138908-1 SpruchI405 2138908-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 06.07.2016 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegenüber den Sicherheitskräften führte der BF dabei an, dass er bereits vor sieben Monaten ins Bundesgebiet eingereist sei, jedoch bisher aus gesundheitlichen Gründen keinen Asylantrag stellen hätte können.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.07.2016 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die im Spruch genannte Identität führe und aus XXXX stamme. Er sei fünf Jahre in die Grundschule gegangen und sei zuletzt als Kochhilfe beschäftigt gewesen. Er spreche Arabisch, Französisch und etwas Deutsch. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Bruder und eine Schwester leben in Algerien. Ein weiterer Bruder lebe in Italien.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.07.2016 gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die im Spruch genannte Identität führe und aus römisch 40 stamme. Er sei fünf Jahre in die Grundschule gegangen und sei zuletzt als Kochhilfe beschäftigt gewesen. Er spreche Arabisch, Französisch und etwas Deutsch. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Bruder und eine Schwester leben in Algerien. Ein weiterer Bruder lebe in Italien. Er habe seine Heimat im Oktober 2015 mit dem Schiff illegal nach Frankreich verlassen. Die Ausreise sei mit seinem algerischen Reisepass erfolgt, der in Spanien gestohlen worden sei. Zuletzt sei er aus Italien mit dem Zug nach Österreich gereist. Seine Reise habe etwa € 1.200,- gekostet. Er sei von 2008 bis 2015 in Frankreich gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden worden sei. Er sei dort nicht gut behandelt worden, hätte aber nichts dagegen, wenn er dorthin zurückkehren müsste. Österreich sei sein Zielland gewesen. Er wolle sich hier behandeln lassen. Er habe eine Schädelverletzung, welche seit seinem
- Lebensjahr bestehe. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Algerien keine Existenz habe, da seine Eltern verstorben seien. Er habe mit seinen Geschwistern gelebt. Er habe keine Arbeit und daher keine Existenz gehabt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Algerien keine medizinische Behandlung oder Betreuung bekomme und in Armut leben müsse.
- Das in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit der Republik Frankreich geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin III VO wurde von den französischen Behörden mit Schreiben vom XXXX dahingehend beantwortet, dass der BF am XXXX nach Algerien abgeschoben worden sei.
- Das in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit der Republik Frankreich geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin römisch drei VO wurde von den französischen Behörden mit Schreiben vom römisch 40 dahingehend beantwortet, dass der BF am römisch 40 nach Algerien abgeschoben worden sei.
- Am 26.08.2016 wurde der BF vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte der BF zunächst aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Er sei gesund. Er habe Zahnschmerzen, da er Zähne verloren habe. Die Schmerzen strahlen auch auf den Kopfbereich. Er habe eine Kopfverletzung - als Kind sei er gestützt. Er könne nicht lesen und schreiben. Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben würden stimmen. Er könne keine Beweismittel in Vorlage bringen. Ein Freund, der in einer Woche nach Wien komme, bringe ihm seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um die Dokumente vorzulegen. Seinen Reisepass habe er verloren, sein Rucksack sei ihm in Italien gestohlen worden. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen führte der BF ergänzend aus, dass er mit seinen Geschwistern telefonisch in Kontakt stehe. Sein Bruder habe in Italien einen Aufenthaltstitel. Die Frage, ob er sein ganzes Leben in XXXX verbracht habe, verneinte der BF. Er sei wegen seines Kopfes in Frankreich in Behandlung gewesen. Auf Nachfrage führte er an, dass er "Revotren 2 mg" und Aspirin und Vitamin C nehme.Die Frage, ob er sein ganzes Leben in römisch 40 verbracht habe, verneinte der BF. Er sei wegen seines Kopfes in Frankreich in Behandlung gewesen. Auf Nachfrage führte er an, dass er "Revotren 2 mg" und Aspirin und Vitamin C nehme. Er habe seine Heimat etwa vor einem Jahr im Sommer illegal mit dem Boot von XXXX aus verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa zwei Monate davor gefasst. Er sei schließlich im November 2015 in Österreich eingereist. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Er habe sich behandeln lassen wollen. Nach sechs Monaten habe ihn die Polizei erwischt und gemeint, dass er einen Asylantrag stellen müsse. Er sei zwangsweise hergebracht worden.Er habe seine Heimat etwa vor einem Jahr im Sommer illegal mit dem Boot von römisch 40 aus verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa zwei Monate davor gefasst. Er sei schließlich im November 2015 in Österreich eingereist. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Er habe sich behandeln lassen wollen. Nach sechs Monaten habe ihn die Polizei erwischt und gemeint, dass er einen Asylantrag stellen müsse. Er sei zwangsweise hergebracht worden. Befragt, wie er seinen Aufenthalt in Frankreich finanziert habe, gab der BF an, dass er acht Jahre dort gewesen sei. Danach sei er nach Algerien zurückgegangen, wo die medizinische Versorgung jedoch nicht gepasst habe. Aus diesem Grund sei er wieder nach Europa gekommen. Er sei Sunnit und faste fünfmal am Tag. Er sei ledig, suche aber eine Frau. Er habe bisher nicht geheiratet. Aufgrund seiner Kopfverletzung habe er keine Schule besucht. Die Schulleitung habe ihn nicht nehmen wollen. Er sei beim Militär nicht aufgenommen worden, deshalb habe er Küchendienst versehen. Er könne sehr gut kochen. In Algerien habe er sieben Jahre als Zahnarzthelfer gearbeitet. In Marseille habe er als Verkäufer gearbeitet. Er sei flexibel und sei in Frankreich diversen Tätigkeiten nachgegangen, so habe er etwa als Möbelträger gearbeitet. Er habe keine Probleme mit algerischen Behörden, Gerichten oder der Polizei. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er einen namentlich genannten Freund in Wien habe, der einen Aufenthaltstitel habe. Befragt, warum er in Frankreich keinen Asylantrag gestellt habe, entgegnete der BF, dass er nur wegen der Behandlung hier sei. Er brauche kein Asyl, sondern nur die weiße Karte für die Krankenkasse. Nach den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, führte der BF aus, dass Österreich ihm sehr gefalle. Es sei ein wunderschönes Land, es gebe keine Probleme hier und es sei ein sicheres Land. Es gefalle ihm sehr, dass die Leute Deutsch sprechen und er die gleiche Sprache spreche. Auf Vorhalt seines Vorbringens bei der Erstbefragung, wonach er in Algerien keine Existenz gehabt habe, entgegnete der BF, dass es stimme. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Die guten Ärzte seien alle aus Algerien gegangen, ihr Präsident gehe nach Frankreich zur Behandlung. Ihre Spitäler seien katastrophal. Hier gebe es Medikamente, die wirken. Wenn man bei ihnen Medikamente bekomme, gehe es einem nur schlechter. Die Frage, ob er seine Heimat aus Gründen der Armut und der schlechten medizinischen Versorgung verlassen habe, um sich in Europa ein besseres Leben und Zukunft zu verschaffen, bejahte der BF. Wenn er nach Algerien zurückkehren würde, könnte er sterben. Seine Eltern seien gestorben. Er würde dort eines natürlichen Todes sterben. Die Medikamente seien nicht gut, die Behandlungen noch schlimmer. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Die Frage, ob er jemals straffällig geworden sei, verneinte der BF. Auf Vorhalt, ob es nicht einmal einen Vorfall gegen das SMG gegeben habe, replizierte der BF, dass er einen Tag im Gefängnis gewesen sei. Er habe Kopfschmerzen gehabt und hätte deshalb 2 g Marihuana dabei gehabt. Er wolle hier ein Restaurant eröffnen und die besten Speisen machen. Die Sprache wolle er noch perfektionieren. Er habe in Algerien Deutsch gelernt und wolle die Sprache hier weiterlernen. Ein namentlich genannter Freund helfe ihm dabei. Er finanziere seinen Unterhalt durch die Unterstützung des genannten Freundes. Er wohne bei ihm und helfe ihm dafür ab und zu aus. Zu seinem Privatleben gab er des Weiteren an, dass er gute Freunde hier in Österreich habe. Er besuche die Mosche, mache Sport und gehe spazieren. Wegen seines Kopfes brauche er frische Luft. Auf die Möglichkeit, nach Einsicht in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Algerien eine Stellungnahme abgeben zu können, verzichtete der BF. Er kenne die Lage. Er sei noch nie verfolgt worden. Er habe während der gesamten Einvernahme die Wahrheit gesagt, lügen sei "haram".
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 525
. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Araber. Er stamme aus Constantine, wo seine Geschwister beheimatet seien. Er sei gesund, ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe keine Schulen besucht. Er sei in Algerien und Frankreich diversen Tätigkeiten nachgegangen. Der BF sei Im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Aus dem Aktenstand ergebe sich, dass er zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Straftat am 17.02.2016 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Auf den Seiten 11 bis 48 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Nichtregierungsorganisation, dem Ombudsmann, der Menschen-rechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grund-versorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung der Rückkehrer auseinander. Das Fluchtvorbringen des BF wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Österreich habe er den Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt zu legalisieren sowie medizinisch behandelt zu werden. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe sich, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er habe in Algerien über viele Jahre gearbeitet. Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zumal seine Geschwister in Algerien leben. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor seiner Ausreise, zu sichern. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörige. Er sei hier sozial nicht verankert oder integriert. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege somit in Österreich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung stelle der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch die Erlassung einer Ruckkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten sei. Der BF sei bereits 3 Monate nach seiner Einreise, welche im November 2015 gewesen sei, das erste Mal am 17. Februar 2016 straffällig geworden sei am 09.05.2016 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen mit 3 jähriger Probezeit verurteilt worden. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.Das Fluchtvorbringen des BF wurde den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Österreich habe er den Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt zu legalisieren sowie medizinisch behandelt zu werden. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe sich, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er habe in Algerien über viele Jahre gearbeitet. Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zumal seine Geschwister in Algerien leben. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor seiner Ausreise, zu sichern. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörige. Er sei hier sozial nicht verankert oder integriert. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege somit in Österreich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung stelle der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch die Erlassung einer Ruckkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten sei. Der BF sei bereits 3 Monate nach seiner Einreise, welche im November 2015 gewesen sei, das erste Mal am
- Februar 2016 straffällig geworden sei am 09.05.2016 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen mit 3 jähriger Probezeit verurteilt worden. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
- Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 23.09.2016 wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 18.10.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war.
- Mit dem am 02.11.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch seinen bevollmächtigen Vertreter - fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG.
- Mit dem am 02.11.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch seinen bevollmächtigen Vertreter - fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Kopfverletzung habe und an Epilepsie leide. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass eine adäquate Pflege in Algerien ohne familiäre Betreuung oder Bestechung nicht gesichert sei (Seite 27 im angefochtenen Bescheid). Der BF verfüge aber nicht über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte, die ihm im Falle der Rückkehr behilflich sein könnten. Auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die Spruchpunkte III. und VI. erweise sich als mangelhaft. Auch wenn der BF noch nicht sehr lange in Österreich aufhältig sei, so wären doch seine Deutschkenntnisse und seine Bereitschaft, sich in Österreich zu integrieren, zu dessen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Außerdem werde die Erlassung eines Einreiseverbotes auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG gestützt, wonach eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dann vorliege, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sei. Für die Heranziehung dieses Tatbestandes fehlten ausreichende Feststellungen. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der BF am 04.05.2016 vom BG Leopoldstadt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen bedingt verurteilt worden sei. Das erste Mal sei der BF am 17.02.2016 straffällig geworden, der Zeitpunkt der Einreise sei im November 2015 gewesen. Insbesondere da der Zeitpunkt der Einreise aber nicht genau festgestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass tatsächlich weniger als drei Monate bis zur erstmaligen Tatbegehung vergangen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Gefährlichkeitsprognose im gegenständlichen Fall vorgenommen, insbesondere hätten Milderungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Der BF sei wegen des Eigenkonsums von Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen verurteilt worden. Das Fehlverhalten des BF wiege noch nicht so schwer, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als rechtmäßig bzw. noch verhältnismäßig anzusehen wäre.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Kopfverletzung habe und an Epilepsie leide. Aus den Länderberichten sei ableitbar, dass eine adäquate Pflege in Algerien ohne familiäre Betreuung oder Bestechung nicht gesichert sei (Seite 27 im angefochtenen Bescheid). Der BF verfüge aber nicht über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte, die ihm im Falle der Rückkehr behilflich sein könnten. Auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. erweise sich als mangelhaft. Auch wenn der BF noch nicht sehr lange in Österreich aufhältig sei, so wären doch seine Deutschkenntnisse und seine Bereitschaft, sich in Österreich zu integrieren, zu dessen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Außerdem werde die Erlassung eines Einreiseverbotes auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gestützt, wonach eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dann vorliege, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden sei. Für die Heranziehung dieses Tatbestandes fehlten ausreichende Feststellungen. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der BF am 04.05.2016 vom BG Leopoldstadt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen bedingt verurteilt worden sei. Das erste Mal sei der BF am 17.02.2016 straffällig geworden, der Zeitpunkt der Einreise sei im November 2015 gewesen. Insbesondere da der Zeitpunkt der Einreise aber nicht genau festgestellt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass tatsächlich weniger als drei Monate bis zur erstmaligen Tatbegehung vergangen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Gefährlichkeitsprognose im gegenständlichen Fall vorgenommen, insbesondere hätten Milderungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Der BF sei wegen des Eigenkonsums von Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Wochen verurteilt worden. Das Fehlverhalten des BF wiege noch nicht so schwer, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als rechtmäßig bzw. noch verhältnismäßig anzusehen wäre. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass es fraglich sei, ob die Qualifikation von Algerien als "sicherer Herkunftsstaat tatsächlich rechtmäßig sei, weshalb die Zuerkennung deren
§ 18
Abs 5 BFA-VG beantragt werde.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass es fraglich sei, ob die Qualifikation von Algerien als "sicherer Herkunftsstaat tatsächlich rechtmäßig sei, weshalb die Zuerkennung deren
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt werde. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt: Das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III. bis VI. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel gern § 55 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Abschließend wurden folgende Anträge gestellt: Das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel gern Paragraph 55, AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. (Einreiseverbot) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 03.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 9. Der BF wurde am 22.10.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 23.10.2016 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2016, Zl. W112 2138106-1/12E, als unbegründet abgewiesen.9. Der BF wurde am 22.10.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 23.10.2016 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2016, Zl. W112 2138106-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 27.12.2016 langte ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sich der BF seit dem 22.10.2016 in Schubhaft befinde. Beim BF seien folgende Erkrankungen vorbekannt: Z.n. Schädelbruch als Kind, Schlafstörungen. Der Patient befinde sich über die gesamte Dauer der Anhaltung in regelmäßiger amtsärztlicher sowie psychiatrischer Behandlung und sei seit dem 23.10.2016 haftfähig. Aus dem Befund und Gutachten vom 16.01.2016 geht hervor, dass der BF in regelmäßiger amtsärztlicher und psychiatrischer Behandlung sei: Bei wiederkehrenden Zahnschmerzen (kariöses Gebiss) habe der BF Schmerztabletten sowie eine Zahnbehandlung und aufgrund seiner chronischen Heiserkeit mehrmals Halslutschtabletten erhalten. Wegen eines Sturzes vom Stuhl sei sein verzerrter Knöchel mit einem Mullbindenverband sowie einem Schmerzmedikament behandelt worden. Eine Bindehautentzündung sei mit Augentropfen behandelt worden. Zur Behandlung einer Schlafstörung habe der BF Psychopharmaka (Gewacalm sowie Seropuel jeweils abends) erhalten. Zur Entspannung der Muskulatur sei abends Sirdulad und er zur Linderung von Magenbeschwerden morgens Pantoprazol verordnet worden.
- Am 27.12.2016 langte ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sich der BF seit dem 22.10.2016 in Schubhaft befinde. Beim BF seien folgende Erkrankungen vorbekannt: Z.n. Schädelbruch als Kind, Schlafstörungen. Der Patient befinde sich über die gesamte Dauer der Anhaltung in regelmäßiger amtsärztlicher sowie psychiatrischer Behandlung und sei seit dem 23.10.2016 haftfähig. Aus dem Befund und Gutachten vom 16.01.2016 geht hervor, dass der BF in regelmäßiger amtsärztlicher und psychiatrischer Behandlung sei: Bei wiederkehrenden Zahnschmerzen (kariöses Gebiss) habe der BF Schmerztabletten sowie eine Zahnbehandlung und aufgrund seiner chronischen Heiserkeit mehrmals Halslutschtabletten erhalten. Wegen eines Sturzes vom Stuhl sei sein verzerrter Knöchel mit einem Mullbindenverband sowie einem Schmerzmedikament behandelt worden. Eine Bindehautentzündung sei mit Augentropfen behandelt worden. Zur Behandlung einer Schlafstörung habe der BF Psychopharmaka (Gewacalm sowie Seropuel jeweils abends) erhalten. Zur Entspannung der Muskulatur sei abends Sirdulad und er zur Linderung von Magenbeschwerden morgens Pantoprazol verordnet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. 1.
- Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. 1.
- Der BF stellte am 09.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, der abgewiesen wurde. Er wurde am XXXX von den französischen Behörden nach Algerien abgeschoben.1.
- Der BF stellte am 09.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, der abgewiesen wurde. Er wurde am römisch 40 von den französischen Behörden nach Algerien abgeschoben. 1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und wurde von 21.12.2016 bis 31.01.2016 in einem Notquartier der Grundversorgung betreut. Dieses verließ er unabgemeldet, nachdem er aufgefordert worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.
- Der BF stellte erst am 06.07.2016 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der BF hat als Kind einen Schädelbruch erlitten. Eine aktuelle medizinische Behandlung bezüglich der Folgen dieser Verletzung wurde nicht geltend gemacht bzw. nicht belegt. Der BF wurde wegen Zahnschmerzen, einer Bindehautentzündung sowie einer Knöchelverzerrung behandelt. Aktuell leidet er an Schlafstörungen und Magenbeschwerden, wogegen er medikamentös behandelt wird. Diese Beschwerden beeinträchtigen den BF nicht in seiner Arbeitsfähigkeit. 1.
- Der BF befindet sich seit dem 22.10.2016 in Schubhaft. Er ist haftfähig. 1.
- Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er hat in Algerien mehrere Jahre als Zahnarzthelfer und Küchenhelfer und in Frankreich u.a. als Verkäufer und Möbelträger gearbeitet. 1.
- Die Familienangehörigen (Geschwister) des BF leben nach wie vor in Algerien. 1.
- Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF war in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügte über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. 1.
- Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom XXXX, § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom römisch 40 , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht glaubhaft gemacht. 1.
- Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Algerien waren wirtschaftliche Gründe bzw. die Suche nach besseren Lebensbedingungen und medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Ausland. 1.
- Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Schubhaftverfahren. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.2.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Schubhaftverfahren. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt. 2.
- Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 07.07.2016 und seiner ausführlichen Vernehmungen vom 19.07.2016 gegenüber dem BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Schubhaftverfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Identität und zu seiner Person ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Angaben zum Asylverfahren in Frankreich und der Abschiebung nach Algerien gründen sich gleichfalls auf das Schreiben des französischen Innenministeriums vom 19.07.2016 und den Angaben des BF. 2.
- Die Angaben des BF zu seiner Einreise nach Österreich sind widersprüchlich, sodass ihnen nicht gefolgt werden konnte. Bei seiner Festnahme am 06.07.2016 gab er an, seit etwa sieben Monaten in Österreich zu sein, laut Grundversorgungssystem ist der BF seit 21.12.2016 aktenkundig. In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2016 hingegen erklärte er, dass er im November 2015 ins Bundesgebiet eingereist sei. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF, aus dem Akteninhalt sowie den Befunden und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel. 2.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I. des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Verfahrenserzählung wiedergegeben Ausführungen des BFA zur mangelnden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen durch den BF. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person glaubhaft machen können, nichts substantiiertes entgegen. Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 07.07.2016 als auch bei seiner Einvernahme am 17.07.2016 vor dem BFA brachte der BF in der Substanz kongruent und widerspruchsfrei, sohin in plausibler Weise vor, keine Fluchtgründe zu haben bzw. in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und niemals persönlich bedroht worden zu sein. Er habe seine Heimat verlassen, da er dort keine Arbeit und keine Existenz habe sowie die medizinische Versorgung schlecht sei. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Er wolle in Österreich sich medizinisch behandeln lassen, seine Sprachkenntnisse vertiefen und arbeiten. Aus dem dargestellten Aussageverhalten des BF ist daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von dessen wirtschaftlich motivierten Flucht auszugehen. Nur vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Die Beschwerderüge, wonach eine adäquate Pflege in Algerien ohne familiäre Betreuung oder Bestechung nicht gesichert sei und der BF nicht über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, die ihm im Fall der Rückkehr behilflich sein könnten, widerspricht dem Akteninhalt bzw. den vor dem BFA gemachten Angaben des BF. So gab der BF ausdrücklich an, dass er in Algerien bei seinen Geschwistern gelebt habe. Dass dies dem BF im Falle seiner Rückkehr verwehrt wäre, wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht. Es wurden somit im gesamten Verfahren auch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte Paragraph 20, BFA-VG lautet: "
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem
- Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.3.2.
- Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung als Küchenhelfer, Zahnarzthelfer, Verkäufer und Möbelträger. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, wie dies vor seiner Ausreise auch der Fall war. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welche eine Abschiebung unzulässig erscheinen lassen. Was zunächst die Schädelverletzung des BF in seiner Kindheit anbelangt, so hat er bisher weder ein konkretes Vorbringen zur Behandlung der Folgen deren erstattet noch dies belegt. Vielmehr geht aus den Befunden und Gutachten des Amtsrates des Polizeianhalteszentrums XXXX hervor, dass der BF aktuell lediglich wegen Schlafstörungen und Magenbeschwerden in medikamentöser Behandlung ist. Wie aus den getroffenen Feststellungen des BFA zu entnehmen ist, ist in Algerien die Behandlung von chronischen und psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen gegeben. Es ist folglich daher der Schluss zulässig, dass die Krankheitszustände des BF in Algerien erkannt werden können. Ferner ist der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem BF in Österreich verschrieben werden, auch in Algerien erhältlich sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es in diesem Zusammenhang wesentlich darauf an, dass diese Medikamente, beziehungsweise dass eine medizinische Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, und nicht auf Fragen wie die Kosten der Behandlung oder allfällige bürokratische Schwierigkeiten. Doch selbst wenn man diese in die Überlegungen mit einbezieht, kann zu Gunsten des BF keine Unzumutbarkeit der Rückkehr erblickt werden, zumal er über ein familiäres Bezugsnetz in Form seiner Geschwister verfügt, welches ihm den Umgang mit heimatstaatlichen Behörden erleichtern kann. Dazu kommt, dass in Algerien grundsätzlich die medizinische Versorgung allgemein zuganglich und kostenfrei ist und daher jedenfalls nicht zu befürchten ist, dass dem BF als algerischer Staatsbürger jegliche Behandlung verweigert werden würde. Der Umstand, dass sich die Behandlung in Österreich letztlich auf eine primär medikamentöse beschränkt, erleichtert natürlich auch die Prognose der Weiterbehandelbarkeit in Algerien. Zudem ist noch zentral zu bemerken, dass die existentielle Qualität der Erkrankungen des BF, respektive eine außergewöhnliche Schwere eben nicht im Verfahren hervorgekommen ist, wozu auf die vergleichbare Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001 im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich (Rs 44599/98) zu verweisen ist. Es wurde auch seitens des BF nie ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihm in Algerien medizinische Behandlung nicht zukäme.Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welche eine Abschiebung unzulässig erscheinen lassen. Was zunächst die Schädelverletzung des BF in seiner Kindheit anbelangt, so hat er bisher weder ein konkretes Vorbringen zur Behandlung der Folgen deren erstattet noch dies belegt. Vielmehr geht aus den Befunden und Gutachten des Amtsrates des Polizeianhalteszentrums römisch 40 hervor, dass der BF aktuell lediglich wegen Schlafstörungen und Magenbeschwerden in medikamentöser Behandlung ist. Wie aus den getroffenen Feststellungen des BFA zu entnehmen ist, ist in Algerien die Behandlung von chronischen und psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen gegeben. Es ist folglich daher der Schluss zulässig, dass die Krankheitszustände des BF in Algerien erkannt werden können. Ferner ist der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem BF in Österreich verschrieben werden, auch in Algerien erhältlich sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es in diesem Zusammenhang wesentlich darauf an, dass diese Medikamente, beziehungsweise dass eine medizinische Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, und nicht auf Fragen wie die Kosten der Behandlung oder allfällige bürokratische Schwierigkeiten. Doch selbst wenn man diese in die Überlegungen mit einbezieht, kann zu Gunsten des BF keine Unzumutbarkeit der Rückkehr erblickt werden, zumal er über ein familiäres Bezugsnetz in Form seiner Geschwister verfügt, welches ihm den Umgang mit heimatstaatlichen Behörden erleichtern kann. Dazu kommt, dass in Algerien grundsätzlich die medizinische Versorgung allgemein zuganglich und kostenfrei ist und daher jedenfalls nicht zu befürchten ist, dass dem BF als algerischer Staatsbürger jegliche Behandlung verweigert werden würde. Der Umstand, dass sich die Behandlung in Österreich letztlich auf eine primär medikamentöse beschränkt, erleichtert natürlich auch die Prognose der Weiterbehandelbarkeit in Algerien. Zudem ist noch zentral zu bemerken, dass die existentielle Qualität der Erkrankungen des BF, respektive eine außergewöhnliche Schwere eben nicht im Verfahren hervorgekommen ist, wozu auf die vergleichbare Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001 im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich (Rs 44599/98) zu verweisen ist. Es wurde auch seitens des BF nie ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihm in Algerien medizinische Behandlung nicht zukäme. Zusammenfassend folgt, dass die Krankheitszustände des BF nicht so außergewöhnlich oder komplex sind, dass deren allfälligerweise notwendige Behandlung in Algerien nicht gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass die Krankheitssymptome nicht die Schwelle einer Existenzbedrohung iSd Art 3 EMRK überschreiten.Zusammenfassend folgt, dass die Krankheitszustände des BF nicht so außergewöhnlich oder komplex sind, dass deren allfälligerweise notwendige Behandlung in Algerien nicht gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass die Krankheitssymptome nicht die Schwelle einer Existenzbedrohung iSd Artikel 3, EMRK überschreiten. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Er ging auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte von Zuwendungen Dritter. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass der BF über gewisse Sprachkenntnisse verfügt, jedoch kann diesen eine verfahrenserhebliche Integration nicht zugesprochen werden. Zulasten des BF wiegt seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz. In Anbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilung aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Der BF brachte durch die Begehung der Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Zudem reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und fußte sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf einem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies
§ 55Abs.
1a FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien
§ 1Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Da Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerde die Qualifikation von Algerien als sicherem Herkunftsstaat angezweifelt wurde, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der zitierten Liste der EU (in welcher Algerien nicht enthalten ist) nur um einen nicht-bindenden Vorschlag der Europäischen Kommission handelt (vgl. dazu https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf).Soweit in der Beschwerde die Qualifikation von Algerien als sicherem Herkunftsstaat angezweifelt wurde, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der zitierten Liste der EU (in welcher Algerien nicht enthalten ist) nur um einen nicht-bindenden Vorschlag der Europäischen Kommission handelt vergleiche dazu https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf). 3.7. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Insoweit im Beschwerdeschriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, ist dazu das Folgende zu konstatieren: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
§ 18Abs.
5 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde und hat festgestellt, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheits-zustandes leide und über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Konkrete Anhaltspunkte für eine Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Konkrete Anhaltspunkte für eine Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der rechtsfreundliche Vertreter des BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn der rechtsfreundliche Vertreter des BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15). 3.
- Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der BF wurde unbestritten mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Das BFA stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG, ohne jedoch konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Zeitpunkt der Einreise des BF zu treffen, wie dies von der Beschwerde zu Recht moniert wurde. So führt die belangte Behörde einerseits aus, dass der BF im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, andererseits hält sie fest, dass es sich aus dem Aktenstand ergebe, dass er zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Straftat am 17.02.2016 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Damit trifft die belangte Behörde keine eindeutige Feststellung. Insoweit sie sich auf die Angaben des BF stützt, konnte diesen jedoch aufgrund von Widersprüchen nicht gefolgt werden, wie dies bereits unter der Beweiswürdigung ausgeführt wurde.Der BF wurde unbestritten mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Das BFA stützt das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG, ohne jedoch konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Zeitpunkt der Einreise des BF zu treffen, wie dies von der Beschwerde zu Recht moniert wurde. So führt die belangte Behörde einerseits aus, dass der BF im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, andererseits hält sie fest, dass es sich aus dem Aktenstand ergebe, dass er zumindest seit dem Zeitpunkt seiner Straftat am 17.02.2016 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Damit trifft die belangte Behörde keine eindeutige Feststellung. Insoweit sie sich auf die Angaben des BF stützt, konnte diesen jedoch aufgrund von Widersprüchen nicht gefolgt werden, wie dies bereits unter der Beweiswürdigung ausgeführt wurde. Aus dem Gesagten war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aus dem Gesagten war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und V