AVG wegen entschiedener Sache zurückwies,
GVG idgF ersatzlos aufgehoben.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid, insoweit er den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies,
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen wurde, unter einem wurde der BF
G aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, unter einem wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid in vollem Umfang fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ. L514 1414159-1/29E,
G als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde
G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Die gegen diesen Bescheid in vollem Umfang fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ. L514 1414159-1/29E,
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014, FZ. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014, FZ. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2014, GZ. L514 1414159-2/3E, wurde die gegen den Bescheid in vollem Umfang fristgerecht erhobene Beschwerde
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2014, GZ. L514 1414159-2/3E, wurde die gegen den Bescheid in vollem Umfang fristgerecht erhobene Beschwerde
Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2014, FZ. XXXX , wurde ein Antrag des BF vom 29.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2014, FZ. römisch 40 , wurde ein Antrag des BF vom 29.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2014, GZ. L514 2012206-1/3E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2014, GZ. L514 2012206-1/3E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde
Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2014, FZ. XXXX , wurde ein Antrag des BF vom 18.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
Vm § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2014, FZ. römisch 40 , wurde ein Antrag des BF vom 18.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2015, GZ. L514 2012206-2/4E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2015, GZ. L514 2012206-2/4E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde
Paragraph 55, AsylG als unbegründet abgewiesen. 2. Am 13.01.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stützte er darauf, dass sich die Kriegssituation in seiner Heimat verschlechtert habe. Es seien jedoch keine neuen "Asylgründe" gegeben. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, FZ. XXXX , wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, FZ. römisch 40 , wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom
G 2005 richtete" zurück, erkannte aber darüber hinaus zu Recht, dass "das angefochtene Erkenntnis in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird".In Erledigung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies dieser mit Beschluss vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, die Revision "soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den mit dem Folgeantrag angestrebten Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 richtete" zurück, erkannte aber darüber hinaus zu Recht, dass "das angefochtene Erkenntnis in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird". In seiner Entscheidungsbegründung legte der VwGH im Wesentlichen wie folgt dar: "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das BFA
G hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist."Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das BFA
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen. Hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in seinem ihm immanenten Umfang des Antrages auf Gewährung des Status des Asylberechtigten
G 2005 war festzuhalten, dass der Revisionswerber weder vor dem BFA eine Sachverhaltsänderung behauptete, die Asyl rechtfertigen könnte, noch fand sich in der Revision ein Vorbringen dahingehend, dass das BVwG die Rechtslage hinsichtlich eines asylrelevanten neuen Sachverhaltsvorbringens verkannt habe. Die Revision erschöpfte sich vielmehr - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Damit wurde keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellte.Hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in seinem ihm immanenten Umfang des Antrages auf Gewährung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 war festzuhalten, dass der Revisionswerber weder vor dem BFA eine Sachverhaltsänderung behauptete, die Asyl rechtfertigen könnte, noch fand sich in der Revision ein Vorbringen dahingehend, dass das BVwG die Rechtslage hinsichtlich eines asylrelevanten neuen Sachverhaltsvorbringens verkannt habe. Die Revision erschöpfte sich vielmehr - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Damit wurde keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellte. Da sohin davon auszugehen war, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erwies sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten
G 2005 bezog, als richtig.Da sohin davon auszugehen war, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erwies sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 bezog, als richtig. Berechtigung kam der Revision (aber) insoweit zu, als sie zutreffend darauf verwies, dass die vom Revisionswerber behauptete Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte. Ausgehend davon wich das BVwG in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen hat. Mit seiner die Zurückweisung durch das BFA bestätigenden Entscheidung verkannte daher das BVwG, dass der Revisionswerber eine für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - insoweit dieser über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinausgeht - relevante Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im Juli 2014 geltend machte.Mit seiner die Zurückweisung durch das BFA bestätigenden Entscheidung verkannte daher das BVwG, dass der Revisionswerber eine für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - insoweit dieser über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinausgeht - relevante Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im Juli 2014 geltend machte. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinausgehenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." 4. Im Gefolge dieser Entscheidung des VwGH wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zur Behandlung zugewiesen, wo es am 15.12.2016 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der gg. Verfahrensgang steht fest. 2. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt. Der Verfahrensgang oben stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Sd AsylG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem Bundesamt u.a. die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz iSd AsylG.
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1. Gegenstand dieser Entscheidung des BVwG ist, wie dies oben in der Wiedergabe der Entscheidung des VwGH über die Revision des BF schon dargelegt wurde, die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch das BFA
G ist, wie dies oben in der Wiedergabe der Entscheidung des VwGH über die Revision des BF schon dargelegt wurde, die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch das BFA
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Dazu hat der VwGH zum einen festgestellt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigte, und sich daher die Zurückweisung seines Folgeantrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten
G 2005 bezog, als richtig erwies.Dazu hat der VwGH zum einen festgestellt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigte, und sich daher die Zurückweisung seines Folgeantrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 bezog, als richtig erwies. Zur vom BF im Folgeantrag behaupteten Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens führte der VwGH aus, dass dieses Vorbringen nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte. Nachdem bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, hätte sohin auf Seiten des BFA eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen erfolgen müssen.
GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im genannten Umfang aufzuheben war.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im genannten Umfang aufzuheben war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2012206.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.