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{'item': 'L507 2141155-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlL507 2141155-1 SpruchL507 2141155-1/4E L507 2141152-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 01.07.2015 (Erstbeschwerdeführer) und am 18.02.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-schiitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in Basra gelebt, sei verheiratet und habe zwei Töchter aus erster Ehe. Der Beschwerdeführer habe am 04.06.2015 den Irak verlassen, weil in seinem Land ein Bürgerkrieg herrsche und er um sein Leben fürchte. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2009 von einer Miliz getötet worden. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.02.2016 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sei, wobei sich die Beschwerdeführerin weder zur sunnitischen noch zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe in Basra gelebt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe für eine amerikanische Firma im Irak gearbeitet, weshalb er von fremden Leuten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund sei bereits der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Österreich geflogen. Nach der Flucht ihres Ehegatten sei die Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden. Der Schwager der Beschwerdeführerin, der in der gleichen Firma wie der Ehegatte der Beschwerdeführerin gearbeitet habe, sei bereits umgebracht worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Ihrer Schwiegermutter (Zl.: 2141161) den Irak verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.08.2016 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe seien. Die Beschwerdeführer hätten in Basra gelebt, seien seit dem 30.05.2014 verheiratet und hätten keine gemeinsamen Kinder. Der Erstbeschwerdeführer habe zwei Töchter aus erster Ehe, wobei diese bei der ehemaligen Ehegattin des Beschwerdeführers im Irak leben würden. Der Erstbeschwerdeführer habe von 2012 bis 2014 bei der Firma XXXX in Basra und von 2013 bis 2014 bei der XXXX gearbeitet. Bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet, wobei er für die Sicherheit von Ingenieuren und Fahrern zuständig gewesen sei. Bei dieser Firma hätten auch zwei Brüder des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer gearbeitet. XXXX sei eine amerikanisch-irakische Firma, wobei der Vorgesetzte des Beschwerdeführers ein Iraker gewesen sei. Die Mitarbeiter dieser Firma würden vornehmlich aus Rumänien, Indien usw. stammen. Ein Scheich namens XXXX, der Mitglied der Miliz Asa¿ib Ahl Haq sei, habe vom Beschwerdeführer und seinen Brüdern verlangt, dass sie ihm Informationen über die Firma liefern und mit ihm zusammenarbeiten sollen. Der Beschwerdeführer und seine Brüder hätten ihm gesagt, dass sie nur Fahrer seien und nichts über die Firma wissen würden. Im September 2014 seien der Beschwerdeführer und seine Brüder zuhause von Mitgliedern der Asa¿ib Ahl Haq bedroht worden. Am 10.09.2014 sei es in der Nähe der Firma XXXX zu einem Vorfall gekommen, wobei der Beschwerdeführer und seine Brüder überfallen worden seien. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei verletzt worden, so dass der in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer in Basra versteckt und habe nach einiger Zeit den Irak verlassen.Der Erstbeschwerdeführer habe von 2012 bis 2014 bei der Firma römisch 40 in Basra und von 2013 bis 2014 bei der römisch 40 gearbeitet. Bei der Firma römisch 40 habe der Beschwerdeführer als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet, wobei er für die Sicherheit von Ingenieuren und Fahrern zuständig gewesen sei. Bei dieser Firma hätten auch zwei Brüder des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer gearbeitet. römisch 40 sei eine amerikanisch-irakische Firma, wobei der Vorgesetzte des Beschwerdeführers ein Iraker gewesen sei. Die Mitarbeiter dieser Firma würden vornehmlich aus Rumänien, Indien usw. stammen. Ein Scheich namens römisch 40 , der Mitglied der Miliz Asa¿ib Ahl Haq sei, habe vom Beschwerdeführer und seinen Brüdern verlangt, dass sie ihm Informationen über die Firma liefern und mit ihm zusammenarbeiten sollen. Der Beschwerdeführer und seine Brüder hätten ihm gesagt, dass sie nur Fahrer seien und nichts über die Firma wissen würden. Im September 2014 seien der Beschwerdeführer und seine Brüder zuhause von Mitgliedern der Asa¿ib Ahl Haq bedroht worden. Am 10.09.2014 sei es in der Nähe der Firma römisch 40 zu einem Vorfall gekommen, wobei der Beschwerdeführer und seine Brüder überfallen worden seien. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei verletzt worden, so dass der in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Nach diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer in Basra versteckt und habe nach einiger Zeit den Irak verlassen. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Erstbeschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 79 bis 97 und AS 109 den Akt des Erstbeschwerdeführers betreffend). Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom 11.11.2016, Zlen. 1075965610/150774769 und 1105945607/160261335, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

2. Mit Bescheiden des BFA vom 11.11.2016, Zlen. 1075965610/150774769 und 1105945607/160261335, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Ab Seite 13 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden: (....) Die belangte Behörde traf in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen: "[ ] -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie einer persönlichen Bedrohung durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl Haq im Irak ausgesetzt waren oder wären. -Strichaufzählung Zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr: Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl Haq ausgesetzt wären. Sie haben im Irak noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte. [ ] Eine Rückkehr in den Irak ist ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen in ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak im höheren Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das Bundesamt geht davon aus, dass sie sich in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes niederlassen könnten und sie auch in der Lage sind, dort selbstständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. [ ]" Das BFA traf in den angefochtenen Bescheiden sodann Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Soweit sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch unbekannte private Personen nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Vielmehr erweckten sie während der Einvernahme den Eindruck, dass sie eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten. Darüber hinaus haben sich aus dem behaupteten Gründen ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie einer persönlichen Bedrohung durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl Haq im Irak ausgesetzt waren oder wären. Sie haben vor dem BFA angegeben, dass sie persönlich Probleme aufgrund ihrer Tätigkeit als Security Angestellter sowie als Fahrer bei der Firma "XXXX" gehabt hätten. Unglaubwürdig ist dies deswegen, weil sie angegeben haben, dass es mehrere Security Angestellte und Fahrer in der Firma gegeben hätte und diese nach wie vor in Basra leben würden. Für das Bundesamt ist es nicht nachvollziehbar, wieso ausgerechnet sie bedroht worden wären. Im September 2014 hätten sie ihre Arbeit bei "XXXX" beendet und im Februar 2015 wären sie erst ausgereist. Es ist davon auszugehen, dass sie damals schon einen verfolgungssicheren Ort aufgesucht hätten, würde ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen. Zudem ist unglaubwürdig, dass sie sich einige Wochen nach den Problemen mit der Miliz in Bagdad, Viertel XXXX aufgehalten hätten, wo, wie sie selber angaben, die Miliz die Kontrolle über das Viertel hätte. Zusätzlich hätten sie an einem Kontrollpunkt der Miliz vorbei müssen. Ihr Aufenthalt zu dem Zeitpunkt in XXXX widerspricht jeder logischen Denkweise.Zudem ist unglaubwürdig, dass sie sich einige Wochen nach den Problemen mit der Miliz in Bagdad, Viertel römisch 40 aufgehalten hätten, wo, wie sie selber angaben, die Miliz die Kontrolle über das Viertel hätte. Zusätzlich hätten sie an einem Kontrollpunkt der Miliz vorbei müssen. Ihr Aufenthalt zu dem Zeitpunkt in römisch 40 widerspricht jeder logischen Denkweise. Des weiteren wird auf ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr: Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat vorgebracht, woraus eine Feststellung resultiert, dass sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung seitens dieses ausgesetzt wären. Da sich ihre Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie einer Bedrohung durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl Haq ausgesetzt wären. Sie haben im Irak genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Selbst wenn sie sich nicht mehr in ihrem Heimatdorf niederlassen könnten, wovon die Behörde ausgeht, könnten sie bei ihrer Schwester und ihrem Halbbruder in Najaf Unterkunft finden. Sie stehen mit den beiden Personen in Kontakt. Ihre beiden Töchter, ihre Ex-Ehefrau und ihre Halbschwester wohnen nach wie vor in Basra. Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, wieso sie dies nicht auch wieder könnten. Daher und aufgrund dessen, dass sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sind, der bereits im Irak Arbeitserfahrung gesammelt hat, geht die Behörde davon aus, dass ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist. Zudem ist es amtsbekannt, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak stetig ansteigt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. [ ]" 3. Gegen diese Bescheide wurden am 24.11.2016 gleichlautende Beschwerden erhoben, wobei unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  4. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
  5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  6. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Vom Erstbeschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung des Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht. Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den angefochtenen Bescheiden in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft seien und der Erstbeschwerdeführer während der Einvernahme viel mehr den Eindruck erweckt habe, dass er eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen habe wollen. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Erstbeschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssachen relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
  3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2141155.1.00

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