GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
2. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016, Zl. 1051728208 – 150160595/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Im angefochtenen Bescheid wurden folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen: "-Strichaufzählung Ein Staatsbürgerschaftsnachweis -Strichaufzählung Ein Ausweis der KF-UNI Graz -Strichaufzählung Eine irakische Wahlkarte -Strichaufzählung Ein irakischer Militärausweis lautend auf XXXXEin irakischer Militärausweis lautend auf römisch 40 -Strichaufzählung Eine irakische Lebensmittelkarte -Strichaufzählung Eine Bestätigung von ISOP -Strichaufzählung Ein Empfehlungsschreiben -Strichaufzählung Diverse Dokumente Ihres Großvaters [ ] Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: [ ] -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats: Ihre Angaben zum Fluchtgrund stellen sich nicht glaubhaft dar. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsland bedroht wurden oder werden. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werden. Die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben. Sie verfügen über Angehörige im Herkunftsland und können von diesen unterstützt werden. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig und können nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass Sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie befinden sich seit Februar 2015 in Österreich. Sie weisen keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich auf. Ihre Angehörigen befinden sich im Irak." Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats: Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, eine SMS vom IS erhalten zu haben. Sie seien daraufhin während einer Autofahrt beschossen worden, als Sie nach Hause fuhren. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, im Jahre 2006 den Irak aufgrund der Bedrohung des IS verlassen zu haben. Sie seien im Jahre 2010 zurückgekehrt und hätten bis zu Ihrer Ausreise beim irakischen Militär gearbeitet. Sie seien während einer Autofahrt beschossen worden. Danach hätten Sie einen Anruf, wie Sie vermuten, vom IS bekommen. Sie seien daraufhin ausgereist. Eingangs wird festgestellt, dass sich Ihre Darstellung bezüglich des IS, als gänzlich tatsachenwidrig darstellt. Da sich der IS erst im Jahr 2011 etabliert hat, kann keine entsprechende Bedrohung im Jahre 2006 bestanden haben. Bezüglich der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Ereignisse wird festgestellt, dass Sie einerseits behaupten insgesamt 2 SMS erhalten zu haben. Danach seien Sie beschossen worden. Andererseits gaben Sie an, zuerst beschossen worden zu sein und danach einen Anruf erhalten zu haben. Diese Darstellungen widersprechen sich diametral. Da es sich um derart einschneidende Erlebnisse handeln soll, welche Sie zur Ausreise veranlasst haben sollen, ist es nicht logisch nachvollziehbar, warum sich in Ihrer Darstellung derart massive Diskrepanzen ergaben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie den behaupteten Sachverhalt nicht erlebt haben. Betreffend Ihrer Tätigkeit bei der Armee: Sie behaupteten 4 Jahre lang als Mechaniker an einem "122mm D3 Geschütz" gearbeitet zu haben. Das Geschütz stamme, laut Ihrer Aussage, aus österreichischer Produktion. Hierzu wird festgestellt, dass in der irakischen Armee nur eine 122mm D-30/2A18-Haubitze verwendet wird. Dieses Geschütz ist jedoch sowjetischer/russischer Bauart. Der Irak verfügt jedoch auch über eine Haubitze aus österreichischer Produktion. Dies ist die 105mm GC-45 Haubitze, welche von Noricum produziert wurde und aus dem gleichnamigen Skandal internationale Bekanntheit erlangte. Sollten Sie tatsächlich 4 Jahre an dieser Haubitze gearbeitet haben, wäre Ihnen dieser Unterschied mit Sicherheit bekannt. Hierbei handelt es sich nämlich um elementares Basiswissen, welches einer Person mit einer Erfahrung von 4 Jahren, in jedem Fall zuzuschreiben ist. Daher erscheint Ihre diesbezügliche Behauptung als mäßig gut konstruiert. Bezüglich Ihrer Ausreisemodalitäten wird festgestellt, dass auch hier erhebliche Diskrepanzen bestehen. So behaupteten Sie zuerst legal über den Flughafen Bagdad nach Istanbul ausgereist zu sein. Sie hätten Ihren Reisepass daraufhin bei der Überfahrt nach Griechenland im Meer verloren. In Ihrer weiteren Darstellung wären Sie zuerst, nur unter Verwendung Ihres Personalausweises, nach Erbil und dann weiter nach Istanbul geflogen. Hierbei bleibt anzumerken, dass man als Soldat der irakischen Armee eine Genehmigung benötigt um über den Luftweg auszureisen. Da Sie jedoch seit 05.09.2014 unerlaubt bei der irakischen Armee abwesend gewesen sein wollen, erscheint eine dementsprechende Ausreise, über den Flughafen Bagdad, am 11.09.2014 als ausgeschlossen. In beiden behaupteten Fällen, hätten die Behörden entsprechende Schritte eingeleitet, um Sie an der Ausreise zu hindern. Auch stellen die unterschiedlichen Darstellungsvarianten ein Indiz für ein nicht glaubhaftes Vorbringen dar. Ihre Angaben bezüglich des Wehrdienstes und Ihrer Ausreisemodalitäten lassen darauf schließen, dass Sie kein Soldat der irakischen Armee gewesen sind. Der vorgelegte, angebliche Dienstausweis, konnte in Ermangelung entsprechender Vergleichsmaterialien nicht verifiziert werden. Dieses vorgelegte Beweismittel ist daher als neutral anzusehen. Zur behaupteten Nachfrage der Miliz AL HAQ: Sie behaupteten, im Juni 2015 hätten Angehörige der Miliz, bei Ihren Angehörigen Nachfrage nach Ihnen gehalten. Sie behaupteten aufgrund Ihrer sunnitischen Konfession ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Da es sich bei der Miliz ASAEB AL HAQ um eine schiitische Miliz handelt, ist es nicht nachvollziehbar, warum sie Sunniten auf einen Kampf gegen den IS ansprechen würden. Weiters wird festgestellt, dass nicht nur ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Bagdads aus Sunniten besteht, sondern sich ebenfalls Ihre Angehörigen noch immer vor Ort befinden. Sollte es hier zu entsprechenden Verfolgungshandlungen oder Androhungen gekommen sein, ist es nicht nachvollziehbar, warum sich diese Personen, im Speziellen Ihre Angehörigen, noch in Bagdad aufhalten. Von einer diesbezüglichen Gefährdung kann daher ebensowenig ausgegangen werden. Abschließend bleibt festzustellen, dass Sie bereits mindestens ein sicheres Land, namentlich Griechenland, ohne Antragstellung durchreist haben. Sollte Ihr Primärinteresse die Erteilung von internationalem Schutz darstellen, ist es gänzlich unverständlich, warum Sie nicht bei erster Gelegenheit einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Dieses Verhalten stellt sich gänzlich untypisch für Menschen dar, welche sich aus Konventionsgründen fürchten. In Zusammenschau der oben angeführten Erörterungen erscheint Ihr gesamtes Vorbringen als nicht glaubhaft. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist im Irak ebenfalls gegeben. Auch befinden sich Ihre Angehörigen noch im Irak. Daher kann auch keine Rückkehrgefährdung Ihrer Person abgeleitet werden, zumal Sie idente Merkmale, bezüglich der Ethnie, aufweisen. [ ]" 3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.12.2016 zugestellten Bescheides wurde am 15.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
GVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2142879.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.