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{'item': 'L521 2133588-1'}

Obsah (23)§ 52§ 67Art. 133§ 70§ 18Art. 130§ 7Art. 135§ 27§ 28§ 125§ 83§ 147§ 298§ 127§ 15§ 9§ 61§ 66Art. 8§ 16§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlL521 2133588-1 SpruchL521 2133588-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K

§ 52BFA-VG abgewiesen.römisch eins.

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird

Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt I. zu lauten hat: "

§ 67

Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."römisch zwei. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "

Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 20.04.2003 in das Bundesgebiet zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und hält sich derzeit aufgrund eines von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 22.04.2015 ausgestellten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU legal in Österreich auf.
  2. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahre verurteilt. Ferner wurde ein zuvor vom Landesgericht Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen.
  3. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahre verurteilt. Ferner wurde ein zuvor vom Landesgericht Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen. Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt Garsten.
  4. Mit verfahrenseinleitender Aufforderung zur Stellungnahme vom 07.04.2016 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer die beabsichtige Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis und forderte diesen mittels eine Fragenkataloges zur Darlegung der relevanten Aspekte des Privat- und Familienlebens in Österreich auf. Der Beschwerdeführer äußerte sich fristgerecht am 14.04.2016 und ersuchte nach Beantwortung der formulierten Fragen um Abstandnahme von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I) und

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt III).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Darlegung der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den Feststellungen zu dessen Person sowie des Inhaltes der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei eine nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Daueraufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Derzeit verbüße er eine Haftstrafe in der Justizanstalt Garsten. Der Strafregisterauszug weise neun Eintragungen auf.Begründend führte die belangte Behörde nach der Darlegung der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den Feststellungen zu dessen Person sowie des Inhaltes der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei eine nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Daueraufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Derzeit verbüße er eine Haftstrafe in der Justizanstalt Garsten. Der Strafregisterauszug weise neun Eintragungen auf. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten gezeigt, die geltenden Rechtsvorschriften nicht zu respektieren. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft nach Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und sozialen Frieden. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung und ohne Sozialversicherung und ferner nicht familiär oder sozial im Bundesgebiet verankert. Aufgrund der rasch wiederkehrenden strafrechtswidrigen Handlungen stelle der Beschwerdeführer insgesamt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe dem nicht entgegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot sei auszuschließen, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.08.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über keine Familie und keine Anknüpfungspunkte in der Türkei. Das Aufenthaltsverbot greife rechtswidrig in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, da er zu seiner in Wien lebenden Schwester immer Kontakt gehabt habe, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wird. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahre sei zu hoch angesetzt worden, da der Vollzug der Haftstrafe zur Rechtstreue führen werde.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  3. Mit Eingabe vom 29.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sowie eines Dolmetschers im Hinblick auf die für den 21.10.2016 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2016 abgewiesen.
  4. Am 21.10.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt und die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Verfahrensbestimmungen 1.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Art. 130Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz id

F BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw

GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2015hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend als Mechaniker. Im Jahr 1988 leistete der Beschwerdeführer in der Türkei den Wehrdienst ab. Im Anschluss daran war er als selbständiger Kraftfahrer tätig. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 lebt der Beschwerdeführer in Österreich und kehrte nur wenige Male wegen Todesfällen in der Familie in seinen Herkunftsstaat zurück. Er ist der türkischen Sprache mächtig und spricht außerdem die deutsche Sprache, allerdings auf einem äußerst niedrigen Niveau. In der Haftanstalt besucht er derzeit einen Deutschkurs.2.
  3. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend als Mechaniker. Im Jahr 1988 leistete der Beschwerdeführer in der Türkei den Wehrdienst ab. Im Anschluss daran war er als selbständiger Kraftfahrer tätig. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 lebt der Beschwerdeführer in Österreich und kehrte nur wenige Male wegen Todesfällen in der Familie in seinen Herkunftsstaat zurück. Er ist der türkischen Sprache mächtig und spricht außerdem die deutsche Sprache, allerdings auf einem äußerst niedrigen Niveau. In der Haftanstalt besucht er derzeit einen Deutschkurs. Nach der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 war der Beschwerdeführer wiederkehrend zumeist kurzzeitig als Arbeiter erwerbstätig, wobei während der Unterbrechungen Kranken- und Arbeitslosengeldbezug bzw. Bezug von Notstandshilfe erfolgt. In den Jahren 2003 und 2004 war der Beschwerdeführer ein Jahr durchgehend bei einem Dienstgeber tätig. Anfangs war der Beschwerdeführer als Kraftfahrer tätig. Nachdem ihm 2013 die Lenkerberechtigung aufgrund eines Alkoholdelikts entzogen wurde, war der Beschwerdeführer bei einem Reinigungsunternehmen tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über einen von Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 22.04.2015 ausgestellten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 2.
  4. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in XXXX in Vorarlberg und verfügt über kein Vermögen, er hat Bankschulden in der Höhe von ca. EUR 12.000,00 - 13.000,00 und Verbindlichkeiten gegenüber Telekommunikationsunternehmen in unbekannter Höhe. Zuletzt erwirtschaftete der Beschwerdeführer ein Einkommen von EUR 250,00 - 280,
  5. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung in die Bundeshauptstadt Wien zu übersiedeln. Eine Ausreise in seinen Heimatstaat lehnt er ab.2.
  6. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in römisch 40 in Vorarlberg und verfügt über kein Vermögen, er hat Bankschulden in der Höhe von ca. EUR 12.000,00 - 13.000,00 und Verbindlichkeiten gegenüber Telekommunikationsunternehmen in unbekannter Höhe. Zuletzt erwirtschaftete der Beschwerdeführer ein Einkommen von EUR 250,00 - 280,
  7. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung in die Bundeshauptstadt Wien zu übersiedeln. Eine Ausreise in seinen Heimatstaat lehnt er ab. Der Beschwerdeführer ist regelmäßig Automaten- und Wettspielen nachgegangen, erachtet sich selbst jedoch nicht als spielsüchtig. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat keine Kinder und keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seine Schwester, welche in der Bundeshauptstadt Wien wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer gewährt seiner Schwester keine finanzielle Unterstützung und wurde von dieser in Vorarlberg oder in der Justizanstalt nicht besucht. Der Beschwerdeführer hat seine Schwester einmal in der Bundeshauptstadt Wien besucht. Zwischen den Geschwistern besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt, seine Schwester ist ferner bereit, dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung Unterstützung zukommen zu lassen. Fallweise lässt seine Schwester dem Beschwerdeführer Geldbeträge zukommen. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Deutschland und den Niederlanden, zu den verbliebenen Verwandt in der Türkei pflegt der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Im Übrigen pflegt der Beschwerdeführer normale soziale Kontakte und gehört keinem Verein an. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung in Lebensgemeinschaft, wobei seine Lebensgefährtin über eine eigene Wohnung verfügt. Aufgrund der Inhaftierung hat sich die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer abgewendet. Seiner Schwester ist die Lebensgefährtin nicht persönlich bekannt. 2.
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 14.04.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 26.07.2007 in XXXX die Zugmaschine der Firma XXXX durch Einschlagen des linken Scheinwerfers sowie der Frontabdeckung mit einem nicht bekannten Gegenstand beschädigt zu haben (Schadenshöhe EUR 1.500,00).

§ 125St

GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu EUR 12,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Villach den bisherigen untadligen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 14.04.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 26.07.2007 in römisch 40 die Zugmaschine der Firma römisch 40 durch Einschlagen des linken Scheinwerfers sowie der Frontabdeckung mit einem nicht bekannten Gegenstand beschädigt zu haben (Schadenshöhe EUR 1.500,00).

Paragraph 125, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu EUR 12,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Villach den bisherigen untadligen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 02.03.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 07.11.2009 in XXXX einen Barhocker gegen eine dritte Person geschlagen zu haben, sodass diese durch eine Prellung am linken Ellenbogen am Körper verletzt wurde.

§ 83Abs. 1 St

GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt und die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch die bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 02.03.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 07.11.2009 in römisch 40 einen Barhocker gegen eine dritte Person geschlagen zu haben, sodass diese durch eine Prellung am linken Ellenbogen am Körper verletzt wurde.

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt und die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch die bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.01.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im September 2009 an einem unbekannten Ort zum Nachteil der Firma XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Übergabe der Tank- und Mautkarte an seine Mittäter dazu beigetragen zu haben, dass Mitarbeiter diverser Tank- und Mautstellen durch Täuschung über die Berechtigung des Täters, die Tank- und Mautkarte im Rechtsverkehr zu gebrauchen, zu Handlungen zur verleiten, die diese am Vermögen schädigten, wobei die Mittäter den Betrug begingen, in dem sie zur Täuschung entfremdete unbare Zahlungsmittel benutzten, und zwar zur Annahme von Kartenzahlungen für Betankungen bzw. Mautrechnungen im Gesamtwert von EUR 8.306,02.

§ 147Abs. 1 St

GB wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.01.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im September 2009 an einem unbekannten Ort zum Nachteil der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Übergabe der Tank- und Mautkarte an seine Mittäter dazu beigetragen zu haben, dass Mitarbeiter diverser Tank- und Mautstellen durch Täuschung über die Berechtigung des Täters, die Tank- und Mautkarte im Rechtsverkehr zu gebrauchen, zu Handlungen zur verleiten, die diese am Vermögen schädigten, wobei die Mittäter den Betrug begingen, in dem sie zur Täuschung entfremdete unbare Zahlungsmittel benutzten, und zwar zur Annahme von Kartenzahlungen für Betankungen bzw. Mautrechnungen im Gesamtwert von EUR 8.306,02.

Paragraph 147, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand. Am 09.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch niederschriftlich angedroht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 06.03.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 18.05.2011 in XXXX einem Polizeibeamten durch die Behauptung, ihm sei am 15.05.2011 in Italien der Führerschein gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht zu haben.

§ 298Abs. 1 St

GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu EUR 10,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Bezirksgericht Feldkirch das Geständnis, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 06.03.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 18.05.2011 in römisch 40 einem Polizeibeamten durch die Behauptung, ihm sei am 15.05.2011 in Italien der Führerschein gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht zu haben.

Paragraph 298, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu EUR 10,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Bezirksgericht Feldkirch das Geständnis, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 06.03.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 26.09.2012 Verfügungsberechtigten des Geschäftes XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Whisky im Wert von insgesamt EUR 95,60 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

§ 127St

GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd werte das Bezirksgericht Dornbirn das Geständnis und den geringen Wert des Diebesgutes, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 06.03.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 26.09.2012 Verfügungsberechtigten des Geschäftes römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Whisky im Wert von insgesamt EUR 95,60 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Paragraph 127, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd werte das Bezirksgericht Dornbirn das Geständnis und den geringen Wert des Diebesgutes, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Interspar XXXX mit dem Vorsatz weggenommen bzw. dieses versucht zu haben zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky unerhobenen Werts und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen XXXX, vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 341.99.

§§ 127, 130 St

GB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 6,00 verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Interspar römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen bzw. dieses versucht zu haben zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky unerhobenen Werts und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen römisch 40 , vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 341.99.

Paragraphen 127, 130, StGB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 6,00 verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises freigesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.03.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23.09.2013 in XXXX versucht zu haben, Verfügungsberechtigten des Geschäftes "Interspar" fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Reisekoffer, 8 Flaschen "Jack Daniels Old No. 7" und 10 Flaschen "Jack Daniels Single Barrel select" im Wert von insgesamt EUR 571,72 mit den Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

§ 127St

GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Bludenz, dass die Tat beim Versuch geblieben war sowie das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.03.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23.09.2013 in römisch 40 versucht zu haben, Verfügungsberechtigten des Geschäftes "Interspar" fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Reisekoffer, 8 Flaschen "Jack Daniels Old No. 7" und 10 Flaschen "Jack Daniels Single Barrel select" im Wert von insgesamt EUR 571,72 mit den Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Paragraph 127, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Bludenz, dass die Tat beim Versuch geblieben war sowie das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 21.02.2015 in XXXX eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen versucht zu haben und an fremden beweglichen Sachen einen unbekannten, EUR 3.000,00 nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt zu haben, indem er Aschenbecher gegen sieben Fernsehgeräte und eine Glasscheibe warf, sodass diese zerstört wurden.

§ 15, 105 Abs. 1 St

GB sowie §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu EUR 8,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen zweier Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 21.02.2015 in römisch 40 eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen versucht zu haben und an fremden beweglichen Sachen einen unbekannten, EUR 3.000,00 nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt zu haben, indem er Aschenbecher gegen sieben Fernsehgeräte und eine Glasscheibe warf, sodass diese zerstört wurden.

Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu EUR 8,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen zweier Vergehen. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht zu XXXX des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, da er eine Angestellte des Wettlokals XXXX mit dem Vorsatz, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 wegzunehmen, mit dem Stiel eines Aschenbecherpinsels kraftvoll gegen ihre linke Körperseite unterhalb der Rippen drückte, sodass sie Schmerzen erlitt, sie zurückstieß und drohend auf sie zuging, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 aus der Kassenschublade nahm und versuchte, das Wettlokal zu verlassen sowie drei Spielautomaten, mehrere Aschenbecher und mehrere Getränkegläser zerstörte und beschädigte, indem er Aschenbecher und Barhockern auf die Spielautomaten warf, und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde die vom Landesgericht Feldkirch zu 21 Hv 28/13f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als mildernd wertete das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass der Raub beim Versuch bliebt, als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammenfallen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und den raschen Rückfall sowie das Vorlieger beider Alternativen der Tatmittel beim Raub.Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht zu römisch 40 des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt, da er eine Angestellte des Wettlokals römisch 40 mit dem Vorsatz, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 wegzunehmen, mit dem Stiel eines Aschenbecherpinsels kraftvoll gegen ihre linke Körperseite unterhalb der Rippen drückte, sodass sie Schmerzen erlitt, sie zurückstieß und drohend auf sie zuging, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 aus der Kassenschublade nahm und versuchte, das Wettlokal zu verlassen sowie drei Spielautomaten, mehrere Aschenbecher und mehrere Getränkegläser zerstörte und beschädigte, indem er Aschenbecher und Barhockern auf die Spielautomaten warf, und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde die vom Landesgericht Feldkirch zu 21 Hv 28/13f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als mildernd wertete das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass der Raub beim Versuch bliebt, als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammenfallen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und den raschen Rückfall sowie das Vorlieger beider Alternativen der Tatmittel beim Raub. Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt XXXX. Die Anhaltung in Strafhaft wird - soweit keine vorzeitige Entlassung erfolgt - bis zum 21.04.2019 erfolgen. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe kommt frühestens mit 21.07.2017 in Betracht.Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt römisch 40 . Die Anhaltung in Strafhaft wird - soweit keine vorzeitige Entlassung erfolgt - bis zum 21.04.2019 erfolgen. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe kommt frühestens mit 21.07.2017 in Betracht.

  1. Beweiswürdigung: 3.
  2. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei sowie der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 21.10.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung.3.
  3. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei sowie der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 21.10.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 3.
  4. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die unter den Punkten 2.
  5. sowie 2.
  6. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Verfahrensakt aufliegenden Urkunden sowie insbesondere dem im Verwaltungsakut aufliegenden Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26.01.2016 und den weiteren vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten und eingesehenen schriftlichen Ausfertigungen der den Beschwerdeführer betreffenden Urteile österreichischer Strafgerichte. Soweit Feststellungen zur Verbüßung der Haft in der Justizanstalt Garsten und damit zusammenhängenden Fristen und Terminen getroffen werden, beruhen diese auf der von der Justizanstalt übermittelten Vollzugsinformation. 3.
  7. Die Feststellungen unter Punkt 2.
  8. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche mit den Feststellungen zur Person im Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26.01.2016 weitgehend im Einklang stehen. Hinsichtlich der vormaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte dieser im Gefolge der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich dar, dass sich seine Lebensgefährtin von ihm nach der Verhängung der Haftstrafe abgewendet habe und er nach der Entlassung aus der Strafhaft in Wien leben wolle. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nicht zur Feststellung, dass die Lebensgemeinschaft derzeit noch aufrecht ist, vielmehr ist im Einklang mit den zuletzt getätigten Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, dass sich seine Lebensgefährtin von ihm aufgrund der Inhaftierung abgewendet hat. Dafür sprechen auch die Angaben der Zeugin XXXX, welche angab, nicht einmal den Namen der vormaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu kennen. Von einer besonders intensiven Beziehung in der Vergangenheit kann demnach nicht ausgegangen werden, was auch der Beschwerdeführer bestätigt, wenn er davon spricht, dass seine Beziehung nicht stabil sei und er ferner nicht in der Lage war, eine ladungsfähige Anschrift seiner vormaligen Lebensgefährtin bekannt zu geben.3.
  9. Die Feststellungen unter Punkt 2.
  10. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche mit den Feststellungen zur Person im Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26.01.2016 weitgehend im Einklang stehen. Hinsichtlich der vormaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte dieser im Gefolge der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich dar, dass sich seine Lebensgefährtin von ihm nach der Verhängung der Haftstrafe abgewendet habe und er nach der Entlassung aus der Strafhaft in Wien leben wolle. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nicht zur Feststellung, dass die Lebensgemeinschaft derzeit noch aufrecht ist, vielmehr ist im Einklang mit den zuletzt getätigten Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, dass sich seine Lebensgefährtin von ihm aufgrund der Inhaftierung abgewendet hat. Dafür sprechen auch die Angaben der Zeugin römisch 40 , welche angab, nicht einmal den Namen der vormaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu kennen. Von einer besonders intensiven Beziehung in der Vergangenheit kann demnach nicht ausgegangen werden, was auch der Beschwerdeführer bestätigt, wenn er davon spricht, dass seine Beziehung nicht stabil sei und er ferner nicht in der Lage war, eine ladungsfähige Anschrift seiner vormaligen Lebensgefährtin bekannt zu geben. Die niederschriftliche Androhung eines Aufenthaltsverbotes seitens des Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angefordert wurden. XXXX der XXXX am 09.02.2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch anwesend war und ihm nach Einvernahme mitgeteilt wurde, dass im Fall einer neuerlichen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde.Die niederschriftliche Androhung eines Aufenthaltsverbotes seitens des Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angefordert wurden. römisch 40 der römisch 40 am 09.02.2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch anwesend war und ihm nach Einvernahme mitgeteilt wurde, dass im Fall einer neuerlichen Verurteilung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Im Hinblick auf die Intensität der Besuche bei bzw. seitens seiner Schwester gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, die Aussage der Zeugin XXXX den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer unternahm bei seiner Einvernahme zwar den Versuch, oftmalige wechselseitige Besuche in den Raum zu stellen, konnte jedoch keine diesbezüglichen Details vortragen. Unstrittig ist, dass die wechselseitigen Besuche zu jener Zeit intensiver gewesen sein mag, als beide Geschwister ihren Wohnsitz in der Gemeinde Mittersill unterhielten. Der Beschwerdeführer gab den dortigen Wohnsitz indes mit 30.09.2008 auf. Die Zeugin verzog ihrerseits mit 04.10.2010 nach Wien, wo sie immer noch wohnhaft ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe sich als Kraftfahrer jeden Tag in Wien aufgehalten, erweist sich dies bereits angesichts des durchgängig in Vorarlberg bestehenden Wohnsitzes als maßlose Übertreibung. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer ferner an, seine Schwester unter Nutzung der Eisenbahn besucht zu haben. Demgegenüber gestaltete sich die Aussage der Zeugin XXXX als in sich stimmig und lebensnah, zumal diese angab, dass die Distanz zwischen Wien und Vorarlberg einen intensiveren Austausch durch Besuche verhindert hätte. Letztlich gestand auch der Beschwerdeführer nach Wahrnehmung der Zeugenaussage zu, dass er als Kraftfahrer hauptsächlich im Ausland tätig gewesen und es deshalb nicht möglich gewesen sei, seine Schwester regelmäßig zu besuchen.Im Hinblick auf die Intensität der Besuche bei bzw. seitens seiner Schwester gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, die Aussage der Zeugin römisch 40 den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer unternahm bei seiner Einvernahme zwar den Versuch, oftmalige wechselseitige Besuche in den Raum zu stellen, konnte jedoch keine diesbezüglichen Details vortragen. Unstrittig ist, dass die wechselseitigen Besuche zu jener Zeit intensiver gewesen sein mag, als beide Geschwister ihren Wohnsitz in der Gemeinde Mittersill unterhielten. Der Beschwerdeführer gab den dortigen Wohnsitz indes mit 30.09.2008 auf. Die Zeugin verzog ihrerseits mit 04.10.2010 nach Wien, wo sie immer noch wohnhaft ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe sich als Kraftfahrer jeden Tag in Wien aufgehalten, erweist sich dies bereits angesichts des durchgängig in Vorarlberg bestehenden Wohnsitzes als maßlose Übertreibung. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer ferner an, seine Schwester unter Nutzung der Eisenbahn besucht zu haben. Demgegenüber gestaltete sich die Aussage der Zeugin römisch 40 als in sich stimmig und lebensnah, zumal diese angab, dass die Distanz zwischen Wien und Vorarlberg einen intensiveren Austausch durch Besuche verhindert hätte. Letztlich gestand auch der Beschwerdeführer nach Wahrnehmung der Zeugenaussage zu, dass er als Kraftfahrer hauptsächlich im Ausland tätig gewesen und es deshalb nicht möglich gewesen sei, seine Schwester regelmäßig zu besuchen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1.

§ 67Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.4.1.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. § 67 Abs. 2 FPG 2005 zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Paragraph 67, Absatz 2, FPG 2005 zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, RsIn einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). 4.2. Fallbezogen ist der belangten Behörde zunächst dahingehend beizutreten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eine nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seinen Aufenthalt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet, die kurzfristigen Unterbrechungen zum Zweck des Familienbesuchs bzw. des Besuchs von Bestattungen sind im Sinn der dargestellten Rechtsprechung unerheblich. Zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verweist die belangte Behörde in der Sache auf die nach Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im Jahr 2011 manifest gewordene Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welche sich in weiteren sechs weiteren Verurteilungen niederschlug. Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 18.05.2011 in Rankweil einem Polizeibeamten durch die Behauptung, ihm sei am 15.05.2011 in Italien der Führerschein gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht zu haben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 26.09.2012 vier Flaschen Whisky gestohlen zu haben. Bereits bei dieser Verurteilung waren einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers als erschwerend zu berücksichtigen und es wurde eine unbedingte Geldstrafe verhängt sowie die vom Bezirksgerichts Feldkirch am 06.03.2012 gewährte bedingte Strafnachsicht (ebenfalls hinsichtlich einer Geldstrafe) widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut des (teilweise versuchten) Diebstahls schuldig erkannt, da er im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen XXXX, vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel stahl bzw. zu stehlen versuchte. Als erschwerend wurden bereits drei einschlägige Vorstrafen gewertet und eine Geldstrafe im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen neben einer bedingten Haftstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut des (teilweise versuchten) Diebstahls schuldig erkannt, da er im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen römisch 40 , vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel stahl bzw. zu stehlen versuchte. Als erschwerend wurden bereits drei einschlägige Vorstrafen gewertet und eine Geldstrafe im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen neben einer bedingten Haftstrafe verhängt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.03.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut des versuchten Diebstahls schuldig erkannt, da er am 23.09.2013 in Bürs versuchte, einen Reisekoffer und insgesamt 18 Flaschen Whisky zu stehlen. Erneut waren als erschwerend einschlägige Vorstrafen zu werten und sah sich das Gericht zu einer hohen Strafe von 180 Tagessätzen veranlasst. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer ferner der versuchten Nötigung und der schweren Sachbeschädigung schuldig erkannt, da er am 21.02.2015 in Dornbirn eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen versuchte und sieben Fernsehgeräte und eine Glasscheibe zerstörte. Als erschwerend wurde nunmehr bereits die erhebliche Vorstrafenbelastung angeführt und erneut eine hohe Strafe von 300 Tagessätzen verhängt sowie die hinsichtlich der gewährten bedingten Strafnachsicht die Probezeit verlängert. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer schließlich vom Landesgericht Feldkirch des Verbrechens des Raubes sowie des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt, da er unter Ausschaltung des Widerstands einer Angestellten eines Wettlokals Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 aus der Kassenschublade nahm und versuchte, das Lokal zu verlassen sowie drei Spielautomaten, mehrere Aschenbecher und mehrere Getränkegläser zerstörte und beschädigte, indem er Aschenbecher und Barhockern auf die Spielautomaten warf. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde die vom Landesgericht Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als erschwerend waren sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammenfallen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und den raschen Rückfall sowie das Vorlieger beider Alternativen der Tatmittel beim Raub zu berücksichtigen. In Ansehung der strafrechtlichen Verurteilungen fällt zunächst die stetige Delinquenz des Beschwerdeführers ins Gewicht, der sich auch durch regelmäßige Verurteilungen einschließlich der Verhängung bedingter und unbedingter Geldstrafen bzw. zuletzt auch die wiederholte Gewährung einer bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Landesgerichts Feldkirch zu 21 Hv 28/13f verhängten Haftstrafe nicht davon abhalten ließ, weitere Straftaten von immer erheblicherer Intensität zu begehen. Wenngleich der Beschwerdeführer sich vor Gericht zumeist geständig zeigte, ließ er sich durch die verhängten und vollzogenen unbedingten - zuletzt auch hohen - Geldstrafen sowie einer verhängten bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiteren, in ihrem Unrechtsgehalt gesteigerten Taten abhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche sich im Schwerpunkt gegen die Rechtsgüter des Eigentums Dritter richtet, wobei der Beschwerdeführer nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt zurückschreckt. Während die kriminellen Handlungen zunächst noch vorrangig darauf gerichtet waren, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen bzw. das offenbar vorhandene Verlangen nach Alkohol zu befriedigen, nahm der Beschwerdeführer bei seinen zuletzt begangenen Taten auch in Kauf, in die persönliche Sphäre dritter Personen einzugreifen, indem er versuchte, eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen oder zuletzt die Angestellte des Wettlokal tätlich angriff, um seinen Tatplan umsetzen zu können. Insgesamt steigerte sich sowohl die Anzahl der vom Beschwerdeführer ausgebenden Vorfälle als auch deren Unrechtsgehalt. Beim zuletzt im XXXX begangenen Verbrechen des Raubes handelt es sich um eine Tat mit hohem Gesinnungs- und Erfolgsunwert, deren weitere Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche sich im Schwerpunkt gegen die Rechtsgüter des Eigentums Dritter richtet, wobei der Beschwerdeführer nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt zurückschreckt. Während die kriminellen Handlungen zunächst noch vorrangig darauf gerichtet waren, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen bzw. das offenbar vorhandene Verlangen nach Alkohol zu befriedigen, nahm der Beschwerdeführer bei seinen zuletzt begangenen Taten auch in Kauf, in die persönliche Sphäre dritter Personen einzugreifen, indem er versuchte, eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen oder zuletzt die Angestellte des Wettlokal tätlich angriff, um seinen Tatplan umsetzen zu können. Insgesamt steigerte sich sowohl die Anzahl der vom Beschwerdeführer ausgebenden Vorfälle als auch deren Unrechtsgehalt. Beim zuletzt im römisch 40 begangenen Verbrechen des Raubes handelt es sich um eine Tat mit hohem Gesinnungs- und Erfolgsunwert, deren weitere Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der Beschwerdeführer zuletzt lediglich ein geringes Einkommen als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwirtschaften konnte, er hoch verschuldet ist und nach einer Entlassung aus der Strafhaft insoweit keine Verbesserung ersichtlich ist und weiterhin ein regelmäßiges Einkommen in ausreichender Höhe fehlen bzw. fortdauernde Mittellosigkeit eintreten wird, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Vorlebens weiterhin zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer mittels kriminellen Handlungen nachhaltig fremdes Eigentum - auch unter Überwindung von menschlichem Widerstand - zuzueignen versucht sowie - insbesondere im Kontakt mit Wette und Spiel sowie mit Alkohol - weiterhin Situationen mit gänzlichem Kontrollverlust eintreten und zu schweren Straftaten (wie etwa Raub oder gewerbsmäßiger Diebstahl) führen werden, welche mit einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sind. Dass der Beschwerdeführer sämtliche Schwierigkeiten in Bezug auf seine Einstellung zu Wette und Spiel in der mündlichen Verhandlung - ungeachtet der Feststellung des Strafgerichtes, wonach er spielsüchtig sei - in Abrede stellte, rundet die hohe Gefahr eines Rückfalls ab, zumal der Beschwerdeführer keine Änderung seines Umfelds anstrebt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewann das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, zumal er weitwendig erklärte, eigentlich gar keine Vorstrafen zu haben und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht nachvollziehen zu können, da er niemanden getötet habe. Ferner trachtete der Beschwerdeführer danach, die Verantwortung für seine Taten Dritten zuzuschieben bzw. die Richtigkeit strafgerichtlicher Urteile überhaupt in Frage zu stellen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist ob dieser geäußerten Einstellung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel durchlaufen hat oder durchläuft und spricht dies für die weiterhin von seiner Person ausgehende Gefährlichkeit. Die Auffassung, ein Aufenthaltsverbot nur im Fall eines Mordes als gerechtfertigt anzusehen, obwohl ihm ein solches schon im Jahr 2011 angedroht wurde, rundet das gewonnene Bild nur ab. Für den Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013 mwN), welche des Beschwerdeführer nach der Entlassung unter Beweis zu stellen haben wird. Aus dem dem Beschwerdeführer allenfalls bald zuzuerkennenden Status als Freigänger zur Besorgung von Arbeiten während der Strafhaft sowie seiner Anhaltung im Erstvollzug einschließlich des Genusses der in Strafhaft angebotenen Bereuung von Straftätern lässt sich ebenfalls keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075 mwN). Der belangten Behörde ist demnach angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten und kontinuierlich gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers gegen fremdes Vermögen und zuletzt auch die körperliche Integrität in ihrer Einschätzung beizutreten, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Verbüßung seiner Haftstrafe nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Maßgeblichkeit der Gefährdung ergibt sich insbesondere aus dem Unrechtsgehalt der zuletzt verübten Tat. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wider den Beschwerdeführer liegen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaft vor und tritt das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides bei. Hingegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen zur Ansicht, dass das dem Grunde nach zu Recht verhängte Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren zu reduzieren ist. Die belangte Behörde hat das Höchstausmaß von zehn Jahren Aufenthaltsverbot im angefochtenen Bescheid nahezu ausgeschöpft. Eine spezifische Begründung in Bezug auf die Dauer kann dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in dieser Hinsicht - wie die belangte Behörde - zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine sich über viele Jahre erstreckende, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichnete und kontinuierlich gesteigerte Delinquenz vorzuwerfen ist, welche sich zuletzt im Verbrechen des Raubes und demzufolge einem massiven Eingriff in die Rechtsordnung manifestierte. Dennoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich die Strafzumessung bei der diesbezüglichen Verurteilung in der unteren Hälfte des Strafrahmens bewegt und das Strafgericht demnach der Auffassung ist, mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (zuzüglich weiterer sechs Monate aufgrund des Widerrufs) in general- und spezialpräventiver Hinsicht auch unter Berücksichtigung des Vorlebens des Beschwerdeführers das Auslangen zu finden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte sind deren Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit zwar massiv, im Vergleich zu anderen Delikten wie etwa Suchtmittelkriminalität jedoch nicht außerordentlich gravierend. Dazu tritt, dass im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Aspekte eingeflossen sind, welche nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Verfahren gewesen wären. So legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere keine verwaltungsstrafrechtlichen Delikte zur Last und war auch kein unrechtmäßiger Aufenthalt oder sonstiges Zuwiderhandeln gegen fremdenrechtliche Vorschriften festzustellen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots von acht Jahren bei einer Höchstdauer von zehn Jahren erscheint daher überschießend. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks ein Zeitraum von sechs Jahren hinreichend, um einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers in der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung herbeizuführen, sodass der Beschwerde insoweit teilweise Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot entsprechend herabzusetzen ist. 4.3.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4.3.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind § 9 Abs. 2 BFA-VG zufolge insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zufolge insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  10. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  11. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  12. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  13. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  14. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  15. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  16. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  17. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  18. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  19. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  20. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  21. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  22. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  23. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,). Der Beschwerdeführer hat seine Schwester als Verwandte im Bundesgebiet und es wurde seinerseits in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester eine besonders enge Bindung bestehen würde. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK entspricht, müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer und seiner Schwester um volljährige Personen handelt, welche getrennte Wohnsitze unterhalten (die noch dazu weit voneinander entfernt liegen, sodass ein regelmäßiger persönlicher Kontakt schon ob der Entfernung nicht möglich ist) und die zwar telefonisch in regelmäßigem Kontakt stehen, wechselseitige Besuche jedoch nicht in ausgeprägter Intensität stattfinden. Jedenfalls wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde. Die festgestellte fallweise angeführte (finanzielle) Unterstützung durch die Schwester stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keinen Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit dar, sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer als einzige unmittelbare Verwandte seine Schwester im Bundesgebiet hat und er sich infolge des Arbeitsplatzverlustes als Kraftfahrer und der nunmehrigen Inhaftierung in einer schwierigen Situation befindet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Ein besonderes Element der Abhängigkeit, welches über die übliche emotionale Bindung hinausgeht, liegt indes nicht vor. Allfällige Pläne für die Zukunft, wie etwa die Übersiedelung nach Wien, haben hier außer Ansatz zu bleiben, zumal die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem zuvorkommen würde.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK entspricht, müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer und seiner Schwester um volljährige Personen handelt, welche getrennte Wohnsitze unterhalten (die noch dazu weit voneinander entfernt liegen, sodass ein regelmäßiger persönlicher Kontakt schon ob der Entfernung nicht möglich ist) und die zwar telefonisch in regelmäßigem Kontakt stehen, wechselseitige Besuche jedoch nicht in ausgeprägter Intensität stattfinden. Jedenfalls wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde. Die festgestellte fallweise angeführte (finanzielle) Unterstützung durch die Schwester stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keinen Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit dar, sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer als einzige unmittelbare Verwandte seine Schwester im Bundesgebiet hat und er sich infolge des Arbeitsplatzverlustes als Kraftfahrer und der nunmehrigen Inhaftierung in einer schwierigen Situation befindet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Ein besonderes Element der Abhängigkeit, welches über die übliche emotionale Bindung hinausgeht, liegt indes nicht vor. Allfällige Pläne für die Zukunft, wie etwa die Übersiedelung nach Wien, haben hier außer Ansatz zu bleiben, zumal die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem zuvorkommen würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt. Sohin blieb zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt. 4.
  24. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass ein Aufenthaltsverbot jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.4.
  25. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass ein Aufenthaltsverbot jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (25.04.2014, Ro 2014/21/0054) oder etwa die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (31.
  26. 2013, Zl. 2012/23/0006). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247 mwN). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht etwa die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247 mwN). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht etwa die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mwN). In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt hier maßgebliche Anknüpfungspunkte wie etwa seine Wohnung, soziale Kontakte im üblichen Umfang sowie bis zur Festnahme eine - wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß ausgeübte - Erwerbstätigkeit. Nennenswerte Bindungen zum Heimatstaat sind nicht festzustellen. Im Bundesgebiet hält sich ferner die Schwester des Beschwerdeführers auf, mit der er - wenngleich kein schützenswertes Familienleben besteht - in regelmäßigem Kontakt steht. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer geschieden und hat keine Kinder, seine Lebensgefährtin hat sich zuletzt aufgrund der Inhaftierung von ihm abgewendet. Dem gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiete seit dem Jahr 2010 neun strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei er zuletzt im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, ferner unter Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht, verurteilt wurde. Angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch weiderholte Rückfälle gekennzeichneten und zuletzt stetig gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig und insgesamt auch im Kontext des Art. 8 EMRK als zulässig, zumal der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung relativiert wird. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zuletzt alleinstehend ist und die berufliche Integration durch den Verlust der Stellung als Kraftfahrer (nach Führerscheinentzug aufgrund eines Alkoholdeliktes) zuletzt stark gemindert war, da der Beschwerdeführer nur fallweise und in geringfügigem Ausmaß als Arbeiter erwerbstätig war. Er verfügt zudem nur über eine Mietwohnung, welche leicht abgestoßen werden kann.Dem gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiete seit dem Jahr 2010 neun strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei er zuletzt im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, ferner unter Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht, verurteilt wurde. Angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch weiderholte Rückfälle gekennzeichneten und zuletzt stetig gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig und insgesamt auch im Kontext des Artikel 8, EMRK als zulässig, zumal der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung relativiert wird. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zuletzt alleinstehend ist und die berufliche Integration durch den Verlust der Stellung als Kraftfahrer (nach Führerscheinentzug aufgrund eines Alkoholdeliktes) zuletzt stark gemindert war, da der Beschwerdeführer nur fallweise und in geringfügigem Ausmaß als Arbeiter erwerbstätig war. Er verfügt zudem nur über eine Mietwohnung, welche leicht abgestoßen werden kann. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch, sodass er sich in seinem Heimatstaat im Alltag gut verständigen könne. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester kann insbesondere im Weg elektronischer Kommunikationsmittel oder auch durch fallweise Besuche in der Türkei und in anderen Staaten aufrechterhalten werden, zumal sich der Kontakt auch bisher hauptsächlich auf Telefonate beschränkte. Der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist demnach als nicht dermaßen erheblich anzusehen, dass er der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes steht letztlich in angemessener Relation zum jahrelang fortgesetzten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdungsprognose.Der Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist demnach als nicht dermaßen erheblich anzusehen, dass er der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes steht letztlich in angemessener Relation zum jahrelang fortgesetzten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdungsprognose. 4.5. Wenngleich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Mietwohnung verfügt, steht der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entgegen, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus den oben dargelegten Gründen geboten ist. Darüber hinaus ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Wohnungsauflösung - falls erforderlich - unter unterstützender Beiziehung der Schwester des Beschwerdeführers möglich und zumutbar. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden.4.5. Wenngleich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Mietwohnung verfügt, steht der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entgegen, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus den oben dargelegten Gründen geboten ist. Darüber hinaus ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Wohnungsauflösung - falls erforderlich - unter unterstützender Beiziehung der Schwester des Beschwerdeführers möglich und zumutbar. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.6.

§ 52Abs. 1 BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 25/2016 hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.4.6.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. § 52 Abs. 2 BFA-VG zufolge unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG zufolge unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden durch BGBl. I Nr. 24/2016 neu gefasst, die Novelle ist am 01.10.2016 in Kraft getreten. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung zufolge ist der Fremde nunmehr vom Bundesamt bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird (Hervorhebung nicht im Original). Bei Heranziehung des Wortlautes § 52 Abs. 1 BFA-VG wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Rechtsberaters zumindest denkmöglich, da seitens des Bundesamtes eine Entscheidung erlassen und diese in Beschwerde gezogen wurde. Der Innenausschluss führt indes in seiner diesbezüglichen Berichterstattung 1097 BlgNR 25. GP Folgendes aus:Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, neu gefasst, die Novelle ist am 01.10.2016 in Kraft getreten. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung zufolge ist der Fremde nunmehr vom Bundesamt bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird (Hervorhebung nicht im Original). Bei Heranziehung des Wortlautes Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Rechtsberaters zumindest denkmöglich, da seitens des Bundesamtes eine Entscheidung erlassen und diese in Beschwerde gezogen wurde. Der Innenausschluss führt indes in seiner diesbezüglichen Berichterstattung 1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Folgendes aus: "

§ 52Abs.

2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung

§ 2Abs.

4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung

§ 2Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft."

Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung

Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung

Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger."Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Artikel 20, der Verfahrens-RL, Artikel 27, Absatz 5 und 6 der Dublin-III-VO, Artikel 9, Absatz 6, der Aufnahme-RL und Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger." Ausweislich der zitierten Berichterstattung beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Neuformulierung des § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG das Ziel, die vom Verfassungsgerichtshof erkannte unsachgemäße Differenzierung zu beheben, nicht jedoch eine Ausweitung der unentgeltlichen Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht in jenen Verfahren herbeizuführen, in welchen nicht Rechtsberatung aufgrund der vom Innenausschuss zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 20 der Richtlinie 2013/32/EU, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG) geboten ist.Ausweislich der zitierten Berichterstattung beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Neuformulierung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG das Ziel, die vom Verfassungsgerichtshof erkannte unsachgemäße Differenzierung zu beheben, nicht jedoch eine Ausweitung der unentgeltlichen Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht in jenen Verfahren herbeizuführen, in welchen nicht Rechtsberatung aufgrund der vom Innenausschuss zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Artikel 20, der Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 27, Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2013/33/EU und Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG) geboten ist. Bei einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige wie im gegenständlichen Fall handelt es sich um kein Verfahren, in welchem kostenlose Rechtsberatung aufgrund der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG geboten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt aufgrund dessen die Auffassung, dass insoweit eine einschränkende Auslegung des § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG geboten ist, zumal aus der Historie des § 52 BFA-VG sowie der Erwägungen des Innenausschusses klar hervorgeht, dass die Rechtswohltat der Rechtsberatung als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung lediglich Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, zuteilwerden soll.Bei einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige wie im gegenständlichen Fall handelt es sich um kein Verfahren, in welchem kostenlose Rechtsberatung aufgrund der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG geboten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt aufgrund dessen die Auffassung, dass insoweit eine einschränkende Auslegung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG geboten ist, zumal aus der Historie des Paragraph 52, BFA-VG sowie der Erwägungen des Innenausschusses klar hervorgeht, dass die Rechtswohltat der Rechtsberatung als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung lediglich Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, zuteilwerden soll. Der auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsberaters gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2016 ist demgemäß abzuweisen. Von den vorstehenden Erwägungen abgesehen ist außerdem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht eine umfangreiche Beweisaufnahme einschließlich der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unternommen hat, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers entsprochen wurde und insgesamt nicht ersichtlich ist, dass im Fall der Beiziehung eines Rechtsberaters ein darüber hinausgehender Beitrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu erwarten gewesen wäre. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 aufgrund seines Wortlautes auch einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters in Verfahren vermittelt, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG fallen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, aufgrund seines Wortlautes auch einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters in Verfahren vermittelt, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG fallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2133588.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.