Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird
Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt I. zu lauten hat: "
Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."römisch zwei. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "
Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I) und
3 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
3 BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt III).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Darlegung der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den Feststellungen zu dessen Person sowie des Inhaltes der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei eine nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Daueraufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Derzeit verbüße er eine Haftstrafe in der Justizanstalt Garsten. Der Strafregisterauszug weise neun Eintragungen auf.Begründend führte die belangte Behörde nach der Darlegung der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den Feststellungen zu dessen Person sowie des Inhaltes der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei eine nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Daueraufenthaltstitel und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Derzeit verbüße er eine Haftstrafe in der Justizanstalt Garsten. Der Strafregisterauszug weise neun Eintragungen auf. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten gezeigt, die geltenden Rechtsvorschriften nicht zu respektieren. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft nach Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und sozialen Frieden. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung und ohne Sozialversicherung und ferner nicht familiär oder sozial im Bundesgebiet verankert. Aufgrund der rasch wiederkehrenden strafrechtswidrigen Handlungen stelle der Beschwerdeführer insgesamt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe dem nicht entgegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot sei auszuschließen, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei.
F BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2015hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu EUR 12,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Villach den bisherigen untadligen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 14.04.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 26.07.2007 in römisch 40 die Zugmaschine der Firma römisch 40 durch Einschlagen des linken Scheinwerfers sowie der Frontabdeckung mit einem nicht bekannten Gegenstand beschädigt zu haben (Schadenshöhe EUR 1.500,00).
Paragraph 125, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu EUR 12,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Villach den bisherigen untadligen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 02.03.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 07.11.2009 in XXXX einen Barhocker gegen eine dritte Person geschlagen zu haben, sodass diese durch eine Prellung am linken Ellenbogen am Körper verletzt wurde.
GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt und die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch die bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 02.03.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 07.11.2009 in römisch 40 einen Barhocker gegen eine dritte Person geschlagen zu haben, sodass diese durch eine Prellung am linken Ellenbogen am Körper verletzt wurde.
Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt und die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch die bisherige Unbescholtenheit und die Provokation durch das Opfer, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.01.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im September 2009 an einem unbekannten Ort zum Nachteil der Firma XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Übergabe der Tank- und Mautkarte an seine Mittäter dazu beigetragen zu haben, dass Mitarbeiter diverser Tank- und Mautstellen durch Täuschung über die Berechtigung des Täters, die Tank- und Mautkarte im Rechtsverkehr zu gebrauchen, zu Handlungen zur verleiten, die diese am Vermögen schädigten, wobei die Mittäter den Betrug begingen, in dem sie zur Täuschung entfremdete unbare Zahlungsmittel benutzten, und zwar zur Annahme von Kartenzahlungen für Betankungen bzw. Mautrechnungen im Gesamtwert von EUR 8.306,02.
GB wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.01.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im September 2009 an einem unbekannten Ort zum Nachteil der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Übergabe der Tank- und Mautkarte an seine Mittäter dazu beigetragen zu haben, dass Mitarbeiter diverser Tank- und Mautstellen durch Täuschung über die Berechtigung des Täters, die Tank- und Mautkarte im Rechtsverkehr zu gebrauchen, zu Handlungen zur verleiten, die diese am Vermögen schädigten, wobei die Mittäter den Betrug begingen, in dem sie zur Täuschung entfremdete unbare Zahlungsmittel benutzten, und zwar zur Annahme von Kartenzahlungen für Betankungen bzw. Mautrechnungen im Gesamtwert von EUR 8.306,02.
Paragraph 147, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Zusatzstrafe von 280 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand. Am 09.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch niederschriftlich angedroht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 06.03.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 18.05.2011 in XXXX einem Polizeibeamten durch die Behauptung, ihm sei am 15.05.2011 in Italien der Führerschein gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht zu haben.
GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu EUR 10,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Bezirksgericht Feldkirch das Geständnis, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 06.03.2012, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit schuldig erkannt, am 18.05.2011 in römisch 40 einem Polizeibeamten durch die Behauptung, ihm sei am 15.05.2011 in Italien der Führerschein gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht zu haben.
Paragraph 298, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu EUR 10,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Bezirksgericht Feldkirch das Geständnis, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 06.03.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 26.09.2012 Verfügungsberechtigten des Geschäftes XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Whisky im Wert von insgesamt EUR 95,60 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd werte das Bezirksgericht Dornbirn das Geständnis und den geringen Wert des Diebesgutes, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 06.03.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 26.09.2012 Verfügungsberechtigten des Geschäftes römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Whisky im Wert von insgesamt EUR 95,60 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Paragraph 127, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd werte das Bezirksgericht Dornbirn das Geständnis und den geringen Wert des Diebesgutes, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Interspar XXXX mit dem Vorsatz weggenommen bzw. dieses versucht zu haben zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky unerhobenen Werts und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen XXXX, vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 341.99.
GB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 6,00 verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Interspar römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen bzw. dieses versucht zu haben zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky unerhobenen Werts und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen römisch 40 , vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 341.99.
Paragraphen 127, 130, StGB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 6,00 verurteilt und die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen. Von einem weiteren Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises freigesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.03.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23.09.2013 in XXXX versucht zu haben, Verfügungsberechtigten des Geschäftes "Interspar" fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Reisekoffer, 8 Flaschen "Jack Daniels Old No. 7" und 10 Flaschen "Jack Daniels Single Barrel select" im Wert von insgesamt EUR 571,72 mit den Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
GB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Bludenz, dass die Tat beim Versuch geblieben war sowie das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.03.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23.09.2013 in römisch 40 versucht zu haben, Verfügungsberechtigten des Geschäftes "Interspar" fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Reisekoffer, 8 Flaschen "Jack Daniels Old No. 7" und 10 Flaschen "Jack Daniels Single Barrel select" im Wert von insgesamt EUR 571,72 mit den Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Paragraph 127, StGB wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu EUR 4,00 verurteilt. Als mildernd werte das Bezirksgericht Bludenz, dass die Tat beim Versuch geblieben war sowie das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 21.02.2015 in XXXX eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen versucht zu haben und an fremden beweglichen Sachen einen unbekannten, EUR 3.000,00 nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt zu haben, indem er Aschenbecher gegen sieben Fernsehgeräte und eine Glasscheibe warf, sodass diese zerstört wurden.
GB sowie §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu EUR 8,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen zweier Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 21.02.2015 in römisch 40 eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen versucht zu haben und an fremden beweglichen Sachen einen unbekannten, EUR 3.000,00 nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt zu haben, indem er Aschenbecher gegen sieben Fernsehgeräte und eine Glasscheibe warf, sodass diese zerstört wurden.
Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu EUR 8,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd werte das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen zweier Vergehen. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht zu XXXX des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, da er eine Angestellte des Wettlokals XXXX mit dem Vorsatz, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 wegzunehmen, mit dem Stiel eines Aschenbecherpinsels kraftvoll gegen ihre linke Körperseite unterhalb der Rippen drückte, sodass sie Schmerzen erlitt, sie zurückstieß und drohend auf sie zuging, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 aus der Kassenschublade nahm und versuchte, das Wettlokal zu verlassen sowie drei Spielautomaten, mehrere Aschenbecher und mehrere Getränkegläser zerstörte und beschädigte, indem er Aschenbecher und Barhockern auf die Spielautomaten warf, und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde die vom Landesgericht Feldkirch zu 21 Hv 28/13f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als mildernd wertete das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass der Raub beim Versuch bliebt, als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammenfallen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und den raschen Rückfall sowie das Vorlieger beider Alternativen der Tatmittel beim Raub.Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht zu römisch 40 des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt, da er eine Angestellte des Wettlokals römisch 40 mit dem Vorsatz, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 wegzunehmen, mit dem Stiel eines Aschenbecherpinsels kraftvoll gegen ihre linke Körperseite unterhalb der Rippen drückte, sodass sie Schmerzen erlitt, sie zurückstieß und drohend auf sie zuging, Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 aus der Kassenschublade nahm und versuchte, das Wettlokal zu verlassen sowie drei Spielautomaten, mehrere Aschenbecher und mehrere Getränkegläser zerstörte und beschädigte, indem er Aschenbecher und Barhockern auf die Spielautomaten warf, und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde die vom Landesgericht Feldkirch zu 21 Hv 28/13f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als mildernd wertete das Landesgericht Feldkirch das teilweise Geständnis und dass der Raub beim Versuch bliebt, als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammenfallen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und den raschen Rückfall sowie das Vorlieger beider Alternativen der Tatmittel beim Raub. Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt XXXX. Die Anhaltung in Strafhaft wird - soweit keine vorzeitige Entlassung erfolgt - bis zum 21.04.2019 erfolgen. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe kommt frühestens mit 21.07.2017 in Betracht.Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt römisch 40 . Die Anhaltung in Strafhaft wird - soweit keine vorzeitige Entlassung erfolgt - bis zum 21.04.2019 erfolgen. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe kommt frühestens mit 21.07.2017 in Betracht.
F BGBl. I Nr. 24/2016 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.4.1.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. § 67 Abs. 2 FPG 2005 zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Paragraph 67, Absatz 2, FPG 2005 zufolge kann ein Aufenthaltsverbot vorbehaltlich dessen Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG 2005 auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN). In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, RsIn einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). 4.2. Fallbezogen ist der belangten Behörde zunächst dahingehend beizutreten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eine nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seinen Aufenthalt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet, die kurzfristigen Unterbrechungen zum Zweck des Familienbesuchs bzw. des Besuchs von Bestattungen sind im Sinn der dargestellten Rechtsprechung unerheblich. Zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verweist die belangte Behörde in der Sache auf die nach Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im Jahr 2011 manifest gewordene Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welche sich in weiteren sechs weiteren Verurteilungen niederschlug. Mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 06.03.2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 18.05.2011 in Rankweil einem Polizeibeamten durch die Behauptung, ihm sei am 15.05.2011 in Italien der Führerschein gestohlen worden, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht zu haben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 26.09.2012 vier Flaschen Whisky gestohlen zu haben. Bereits bei dieser Verurteilung waren einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers als erschwerend zu berücksichtigen und es wurde eine unbedingte Geldstrafe verhängt sowie die vom Bezirksgerichts Feldkirch am 06.03.2012 gewährte bedingte Strafnachsicht (ebenfalls hinsichtlich einer Geldstrafe) widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut des (teilweise versuchten) Diebstahls schuldig erkannt, da er im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen XXXX, vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel stahl bzw. zu stehlen versuchte. Als erschwerend wurden bereits drei einschlägige Vorstrafen gewertet und eine Geldstrafe im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen neben einer bedingten Haftstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut des (teilweise versuchten) Diebstahls schuldig erkannt, da er im Februar 2013 zumindest drei Flaschen Whisky und am 16.04.2013 sieben Flaschen Whisky, fünf Dosen römisch 40 , vier Badeshorts, drei Isoliertaschen und diverse Lebensmittel stahl bzw. zu stehlen versuchte. Als erschwerend wurden bereits drei einschlägige Vorstrafen gewertet und eine Geldstrafe im Höchstausmaß von 360 Tagessätzen neben einer bedingten Haftstrafe verhängt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 19.03.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut des versuchten Diebstahls schuldig erkannt, da er am 23.09.2013 in Bürs versuchte, einen Reisekoffer und insgesamt 18 Flaschen Whisky zu stehlen. Erneut waren als erschwerend einschlägige Vorstrafen zu werten und sah sich das Gericht zu einer hohen Strafe von 180 Tagessätzen veranlasst. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführer ferner der versuchten Nötigung und der schweren Sachbeschädigung schuldig erkannt, da er am 21.02.2015 in Dornbirn eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen versuchte und sieben Fernsehgeräte und eine Glasscheibe zerstörte. Als erschwerend wurde nunmehr bereits die erhebliche Vorstrafenbelastung angeführt und erneut eine hohe Strafe von 300 Tagessätzen verhängt sowie die hinsichtlich der gewährten bedingten Strafnachsicht die Probezeit verlängert. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer schließlich vom Landesgericht Feldkirch des Verbrechens des Raubes sowie des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt, da er unter Ausschaltung des Widerstands einer Angestellten eines Wettlokals Bargeld im Betrag von EUR 4.700,00 aus der Kassenschublade nahm und versuchte, das Lokal zu verlassen sowie drei Spielautomaten, mehrere Aschenbecher und mehrere Getränkegläser zerstörte und beschädigte, indem er Aschenbecher und Barhockern auf die Spielautomaten warf. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde die vom Landesgericht Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als erschwerend waren sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammenfallen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers und den raschen Rückfall sowie das Vorlieger beider Alternativen der Tatmittel beim Raub zu berücksichtigen. In Ansehung der strafrechtlichen Verurteilungen fällt zunächst die stetige Delinquenz des Beschwerdeführers ins Gewicht, der sich auch durch regelmäßige Verurteilungen einschließlich der Verhängung bedingter und unbedingter Geldstrafen bzw. zuletzt auch die wiederholte Gewährung einer bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Landesgerichts Feldkirch zu 21 Hv 28/13f verhängten Haftstrafe nicht davon abhalten ließ, weitere Straftaten von immer erheblicherer Intensität zu begehen. Wenngleich der Beschwerdeführer sich vor Gericht zumeist geständig zeigte, ließ er sich durch die verhängten und vollzogenen unbedingten - zuletzt auch hohen - Geldstrafen sowie einer verhängten bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiteren, in ihrem Unrechtsgehalt gesteigerten Taten abhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche sich im Schwerpunkt gegen die Rechtsgüter des Eigentums Dritter richtet, wobei der Beschwerdeführer nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt zurückschreckt. Während die kriminellen Handlungen zunächst noch vorrangig darauf gerichtet waren, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen bzw. das offenbar vorhandene Verlangen nach Alkohol zu befriedigen, nahm der Beschwerdeführer bei seinen zuletzt begangenen Taten auch in Kauf, in die persönliche Sphäre dritter Personen einzugreifen, indem er versuchte, eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen oder zuletzt die Angestellte des Wettlokal tätlich angriff, um seinen Tatplan umsetzen zu können. Insgesamt steigerte sich sowohl die Anzahl der vom Beschwerdeführer ausgebenden Vorfälle als auch deren Unrechtsgehalt. Beim zuletzt im XXXX begangenen Verbrechen des Raubes handelt es sich um eine Tat mit hohem Gesinnungs- und Erfolgsunwert, deren weitere Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen kriminellen Energie, welche sich im Schwerpunkt gegen die Rechtsgüter des Eigentums Dritter richtet, wobei der Beschwerdeführer nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt zurückschreckt. Während die kriminellen Handlungen zunächst noch vorrangig darauf gerichtet waren, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen bzw. das offenbar vorhandene Verlangen nach Alkohol zu befriedigen, nahm der Beschwerdeführer bei seinen zuletzt begangenen Taten auch in Kauf, in die persönliche Sphäre dritter Personen einzugreifen, indem er versuchte, eine Person durch Drohung, einen Aschenbecher nach ihr zu werfen, zum Ausschank von zwei Bieren zu nötigen oder zuletzt die Angestellte des Wettlokal tätlich angriff, um seinen Tatplan umsetzen zu können. Insgesamt steigerte sich sowohl die Anzahl der vom Beschwerdeführer ausgebenden Vorfälle als auch deren Unrechtsgehalt. Beim zuletzt im römisch 40 begangenen Verbrechen des Raubes handelt es sich um eine Tat mit hohem Gesinnungs- und Erfolgsunwert, deren weitere Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der Beschwerdeführer zuletzt lediglich ein geringes Einkommen als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwirtschaften konnte, er hoch verschuldet ist und nach einer Entlassung aus der Strafhaft insoweit keine Verbesserung ersichtlich ist und weiterhin ein regelmäßiges Einkommen in ausreichender Höhe fehlen bzw. fortdauernde Mittellosigkeit eintreten wird, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Vorlebens weiterhin zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer mittels kriminellen Handlungen nachhaltig fremdes Eigentum - auch unter Überwindung von menschlichem Widerstand - zuzueignen versucht sowie - insbesondere im Kontakt mit Wette und Spiel sowie mit Alkohol - weiterhin Situationen mit gänzlichem Kontrollverlust eintreten und zu schweren Straftaten (wie etwa Raub oder gewerbsmäßiger Diebstahl) führen werden, welche mit einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sind. Dass der Beschwerdeführer sämtliche Schwierigkeiten in Bezug auf seine Einstellung zu Wette und Spiel in der mündlichen Verhandlung - ungeachtet der Feststellung des Strafgerichtes, wonach er spielsüchtig sei - in Abrede stellte, rundet die hohe Gefahr eines Rückfalls ab, zumal der Beschwerdeführer keine Änderung seines Umfelds anstrebt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewann das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, zumal er weitwendig erklärte, eigentlich gar keine Vorstrafen zu haben und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht nachvollziehen zu können, da er niemanden getötet habe. Ferner trachtete der Beschwerdeführer danach, die Verantwortung für seine Taten Dritten zuzuschieben bzw. die Richtigkeit strafgerichtlicher Urteile überhaupt in Frage zu stellen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist ob dieser geäußerten Einstellung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel durchlaufen hat oder durchläuft und spricht dies für die weiterhin von seiner Person ausgehende Gefährlichkeit. Die Auffassung, ein Aufenthaltsverbot nur im Fall eines Mordes als gerechtfertigt anzusehen, obwohl ihm ein solches schon im Jahr 2011 angedroht wurde, rundet das gewonnene Bild nur ab. Für den Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013 mwN), welche des Beschwerdeführer nach der Entlassung unter Beweis zu stellen haben wird. Aus dem dem Beschwerdeführer allenfalls bald zuzuerkennenden Status als Freigänger zur Besorgung von Arbeiten während der Strafhaft sowie seiner Anhaltung im Erstvollzug einschließlich des Genusses der in Strafhaft angebotenen Bereuung von Straftätern lässt sich ebenfalls keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075 mwN). Der belangten Behörde ist demnach angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten und kontinuierlich gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers gegen fremdes Vermögen und zuletzt auch die körperliche Integrität in ihrer Einschätzung beizutreten, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Verbüßung seiner Haftstrafe nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Maßgeblichkeit der Gefährdung ergibt sich insbesondere aus dem Unrechtsgehalt der zuletzt verübten Tat. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wider den Beschwerdeführer liegen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzweifelhaft vor und tritt das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides bei. Hingegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen zur Ansicht, dass das dem Grunde nach zu Recht verhängte Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren zu reduzieren ist. Die belangte Behörde hat das Höchstausmaß von zehn Jahren Aufenthaltsverbot im angefochtenen Bescheid nahezu ausgeschöpft. Eine spezifische Begründung in Bezug auf die Dauer kann dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in dieser Hinsicht - wie die belangte Behörde - zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine sich über viele Jahre erstreckende, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichnete und kontinuierlich gesteigerte Delinquenz vorzuwerfen ist, welche sich zuletzt im Verbrechen des Raubes und demzufolge einem massiven Eingriff in die Rechtsordnung manifestierte. Dennoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich die Strafzumessung bei der diesbezüglichen Verurteilung in der unteren Hälfte des Strafrahmens bewegt und das Strafgericht demnach der Auffassung ist, mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (zuzüglich weiterer sechs Monate aufgrund des Widerrufs) in general- und spezialpräventiver Hinsicht auch unter Berücksichtigung des Vorlebens des Beschwerdeführers das Auslangen zu finden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte sind deren Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit zwar massiv, im Vergleich zu anderen Delikten wie etwa Suchtmittelkriminalität jedoch nicht außerordentlich gravierend. Dazu tritt, dass im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Aspekte eingeflossen sind, welche nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Verfahren gewesen wären. So legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere keine verwaltungsstrafrechtlichen Delikte zur Last und war auch kein unrechtmäßiger Aufenthalt oder sonstiges Zuwiderhandeln gegen fremdenrechtliche Vorschriften festzustellen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots von acht Jahren bei einer Höchstdauer von zehn Jahren erscheint daher überschießend. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks ein Zeitraum von sechs Jahren hinreichend, um einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers in der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung herbeizuführen, sodass der Beschwerde insoweit teilweise Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot entsprechend herabzusetzen ist. 4.3.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4.3.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind § 9 Abs. 2 BFA-VG zufolge insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zufolge insbesondere zu berücksichtigen:
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer hält sich seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt hier maßgebliche Anknüpfungspunkte wie etwa seine Wohnung, soziale Kontakte im üblichen Umfang sowie bis zur Festnahme eine - wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß ausgeübte - Erwerbstätigkeit. Nennenswerte Bindungen zum Heimatstaat sind nicht festzustellen. Im Bundesgebiet hält sich ferner die Schwester des Beschwerdeführers auf, mit der er - wenngleich kein schützenswertes Familienleben besteht - in regelmäßigem Kontakt steht. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer geschieden und hat keine Kinder, seine Lebensgefährtin hat sich zuletzt aufgrund der Inhaftierung von ihm abgewendet. Dem gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiete seit dem Jahr 2010 neun strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei er zuletzt im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, ferner unter Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht, verurteilt wurde. Angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch weiderholte Rückfälle gekennzeichneten und zuletzt stetig gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig und insgesamt auch im Kontext des Art. 8 EMRK als zulässig, zumal der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung relativiert wird. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zuletzt alleinstehend ist und die berufliche Integration durch den Verlust der Stellung als Kraftfahrer (nach Führerscheinentzug aufgrund eines Alkoholdeliktes) zuletzt stark gemindert war, da der Beschwerdeführer nur fallweise und in geringfügigem Ausmaß als Arbeiter erwerbstätig war. Er verfügt zudem nur über eine Mietwohnung, welche leicht abgestoßen werden kann.Dem gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiete seit dem Jahr 2010 neun strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei er zuletzt im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, ferner unter Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht, verurteilt wurde. Angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden, durch weiderholte Rückfälle gekennzeichneten und zuletzt stetig gesteigerten Delinquenz des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig und insgesamt auch im Kontext des Artikel 8, EMRK als zulässig, zumal der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung relativiert wird. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zuletzt alleinstehend ist und die berufliche Integration durch den Verlust der Stellung als Kraftfahrer (nach Führerscheinentzug aufgrund eines Alkoholdeliktes) zuletzt stark gemindert war, da der Beschwerdeführer nur fallweise und in geringfügigem Ausmaß als Arbeiter erwerbstätig war. Er verfügt zudem nur über eine Mietwohnung, welche leicht abgestoßen werden kann. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch, sodass er sich in seinem Heimatstaat im Alltag gut verständigen könne. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester kann insbesondere im Weg elektronischer Kommunikationsmittel oder auch durch fallweise Besuche in der Türkei und in anderen Staaten aufrechterhalten werden, zumal sich der Kontakt auch bisher hauptsächlich auf Telefonate beschränkte. Der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist demnach als nicht dermaßen erheblich anzusehen, dass er der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes steht letztlich in angemessener Relation zum jahrelang fortgesetzten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdungsprognose.Der Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ist demnach als nicht dermaßen erheblich anzusehen, dass er der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstehen würde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes steht letztlich in angemessener Relation zum jahrelang fortgesetzten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdungsprognose. 4.5. Wenngleich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Mietwohnung verfügt, steht der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entgegen, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus den oben dargelegten Gründen geboten ist. Darüber hinaus ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Wohnungsauflösung - falls erforderlich - unter unterstützender Beiziehung der Schwester des Beschwerdeführers möglich und zumutbar. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden.4.5. Wenngleich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Mietwohnung verfügt, steht der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entgegen, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus den oben dargelegten Gründen geboten ist. Darüber hinaus ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Wohnungsauflösung - falls erforderlich - unter unterstützender Beiziehung der Schwester des Beschwerdeführers möglich und zumutbar. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.6.
F BGBl. I Nr. 25/2016 hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.4.6.
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. § 52 Abs. 2 BFA-VG zufolge unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG zufolge unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden durch BGBl. I Nr. 24/2016 neu gefasst, die Novelle ist am 01.10.2016 in Kraft getreten. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung zufolge ist der Fremde nunmehr vom Bundesamt bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
GVG darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird (Hervorhebung nicht im Original). Bei Heranziehung des Wortlautes § 52 Abs. 1 BFA-VG wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Rechtsberaters zumindest denkmöglich, da seitens des Bundesamtes eine Entscheidung erlassen und diese in Beschwerde gezogen wurde. Der Innenausschluss führt indes in seiner diesbezüglichen Berichterstattung 1097 BlgNR 25. GP Folgendes aus:Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, neu gefasst, die Novelle ist am 01.10.2016 in Kraft getreten. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung zufolge ist der Fremde nunmehr vom Bundesamt bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird (Hervorhebung nicht im Original). Bei Heranziehung des Wortlautes Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beistellung eines Rechtsberaters zumindest denkmöglich, da seitens des Bundesamtes eine Entscheidung erlassen und diese in Beschwerde gezogen wurde. Der Innenausschluss führt indes in seiner diesbezüglichen Berichterstattung 1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Folgendes aus: "
2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung
4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung
F BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft."
Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz - zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger."Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Artikel 20, der Verfahrens-RL, Artikel 27, Absatz 5 und 6 der Dublin-III-VO, Artikel 9, Absatz 6, der Aufnahme-RL und Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger." Ausweislich der zitierten Berichterstattung beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Neuformulierung des § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG das Ziel, die vom Verfassungsgerichtshof erkannte unsachgemäße Differenzierung zu beheben, nicht jedoch eine Ausweitung der unentgeltlichen Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht in jenen Verfahren herbeizuführen, in welchen nicht Rechtsberatung aufgrund der vom Innenausschuss zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 20 der Richtlinie 2013/32/EU, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG) geboten ist.Ausweislich der zitierten Berichterstattung beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Neuformulierung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG das Ziel, die vom Verfassungsgerichtshof erkannte unsachgemäße Differenzierung zu beheben, nicht jedoch eine Ausweitung der unentgeltlichen Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht in jenen Verfahren herbeizuführen, in welchen nicht Rechtsberatung aufgrund der vom Innenausschuss zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Artikel 20, der Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 27, Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2013/33/EU und Artikel 13, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG) geboten ist. Bei einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige wie im gegenständlichen Fall handelt es sich um kein Verfahren, in welchem kostenlose Rechtsberatung aufgrund der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG geboten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt aufgrund dessen die Auffassung, dass insoweit eine einschränkende Auslegung des § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG geboten ist, zumal aus der Historie des § 52 BFA-VG sowie der Erwägungen des Innenausschusses klar hervorgeht, dass die Rechtswohltat der Rechtsberatung als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung lediglich Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, zuteilwerden soll.Bei einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige wie im gegenständlichen Fall handelt es sich um kein Verfahren, in welchem kostenlose Rechtsberatung aufgrund der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG geboten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt aufgrund dessen die Auffassung, dass insoweit eine einschränkende Auslegung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG geboten ist, zumal aus der Historie des Paragraph 52, BFA-VG sowie der Erwägungen des Innenausschusses klar hervorgeht, dass die Rechtswohltat der Rechtsberatung als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung lediglich Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, zuteilwerden soll. Der auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsberaters gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2016 ist demgemäß abzuweisen. Von den vorstehenden Erwägungen abgesehen ist außerdem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht eine umfangreiche Beweisaufnahme einschließlich der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unternommen hat, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers entsprochen wurde und insgesamt nicht ersichtlich ist, dass im Fall der Beiziehung eines Rechtsberaters ein darüber hinausgehender Beitrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu erwarten gewesen wäre. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 aufgrund seines Wortlautes auch einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters in Verfahren vermittelt, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG fallen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, aufgrund seines Wortlautes auch einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters in Verfahren vermittelt, welche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/32/EU, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, der Richtlinie 2013/33/EU oder der Richtlinie 2008/115/EG fallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2133588.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.