GVG behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 12.02.2014 als Zeuge an einer zum Verfahren, Zl. 12 C 884/13v, vor dem Bezirksgericht Innsbruck (im Folgenden: BG) durchgeführten Verhandlung teil. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2014, Zl. 12 C 884/13v, bestimmte die Kostenbeamtin des BG die Gebühren des genannten Zeugen mit insgesamt € 32,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des BundesfinanzGerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des BundesfinanzGerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.2.
AG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.3.2.2.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichts ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichts und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichts ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichts und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen. 3.2.
1 und Abs. 2 zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck als "Leiter des Gerichts" neu entschieden werden.3.2.4. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen. Da sich aus dieser Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck als "Leiter des Gerichts" neu entschieden werden. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines inländischen Zeugen zur Frage von einem im eigenen Namen einer Kostenbeamtin erlassenen Bescheid und einer daraus folgenden Unzuständigkeit fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines inländischen Zeugen zur Frage von einem im eigenen Namen einer Kostenbeamtin erlassenen Bescheid und einer daraus folgenden Unzuständigkeit fehlt. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 GebAG schreibt eindeutig vor, dass "der Leiter des Gerichts" über Anträge von eines Zeugen zu entscheiden hat und dieser einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, "in seinem Namen" zu entscheiden. Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (siehe auch BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2017362-2/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage ("der Leiter des Gerichts in seinem Namen") nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten nur durch die Kassation des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Leiter des Gerichts (hier: der Gerichtsvorsteher des BG Innsbruck) in die Lage versetzt, einen Bediensteten – wie in § 20 Abs. 1 GebAG vorgeschrieben – zu ermächtigen, über den Antrag des inländischen Zeugen in seinem Namen entscheiden.Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, GebAG schreibt eindeutig vor, dass "der Leiter des Gerichts" über Anträge von eines Zeugen zu entscheiden hat und dieser einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, "in seinem Namen" zu entscheiden. Im Falle der Unzuständigkeit des genehmigenden Organs hat das Bundesverwaltungsgericht mit Kassation des angefochtenen Bescheides vorzugehen (siehe auch BVwG v. 30.04.2015, Zl. W176 2017362-2/2E), weil ansonsten die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtslage ("der Leiter des Gerichts in seinem Namen") nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten nur durch die Kassation des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Leiter des Gerichts (hier: der Gerichtsvorsteher des BG Innsbruck) in die Lage versetzt, einen Bediensteten – wie in Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vorgeschrieben – zu ermächtigen, über den Antrag des inländischen Zeugen in seinem Namen entscheiden. Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ersatzlosen Behebung, diese setze voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. VwGH 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082; 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN), passt auf den ersten Blick nicht auf die gegenständliche Fallkonstellation im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 GebAG. Auch in Bezug auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Revision zulässig. Bei folgender Sichtweise liegt nach Meinung der zuständigen Richterin aber kein Abweichen von dieser Rechtsprechung vor: Es darf nicht von XXXX oder einem anderen Bediensteten des BG Innsbruck neuerlich im eigenen Namen über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem GebAG entschieden werden. Vielmehr wird im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck über diesen Antrag erstmalig abzusprechen sein.Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ersatzlosen Behebung, diese setze voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht neuerlich entschieden werden darf vergleiche VwGH 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082; 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882; 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN), passt auf den ersten Blick nicht auf die gegenständliche Fallkonstellation im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG. Auch in Bezug auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Revision zulässig. Bei folgender Sichtweise liegt nach Meinung der zuständigen Richterin aber kein Abweichen von dieser Rechtsprechung vor: Es darf nicht von römisch 40 oder einem anderen Bediensteten des BG Innsbruck neuerlich im eigenen Namen über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem GebAG entschieden werden. Vielmehr wird im Namen des Gerichtsvorstehers des BG Innsbruck über diesen Antrag erstmalig abzusprechen sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2008957.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.