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{'item': 'W104 2144006-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW104 2144006-1 SpruchW104 2144006-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 so abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Prämienrechten von der Übergeberin XXXX mit der BNr. XXXX auf die Beschwerdeführerin stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 so abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Prämienrechten von der Übergeberin römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf die Beschwerdeführerin stattgegeben wird. II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 7.5.2015 beantragten XXXX als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen auf Grundlage eines Pachtvertrages die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,76 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.
  2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 7.5.2015 beantragten römisch 40 als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen auf Grundlage eines Pachtvertrages die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,76 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA den Antrag auf Vorabübertragung ab. Begründend wird ausgeführt, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).Begründend wird ausgeführt, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Hinweis auf Artikel 24, Absatz eins und 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG).
  4. Mit Beschwerde vom 14.6.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund ihrer Ermittlungen bei der SVB-Kärnten sei ihr bestätigt worden, dass die Übergeberin mit 1.1.2015 bei der SVB gemeldet gewesen sei. Eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 wies die Behörde den Übertragungsantrag neuerlich mit derselben Begründung ab. Anlässlich der Übermittlung des Aktes aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 27.9.2016 begründete die AMA diese Entscheidung damit, dass mit der Beschwerde die angekündigte Bestätigung der SVB nicht vorgelegt worden sei. Eine am 27.7.2016 nachgereichte diesbezügliche Bestätigung belege, dass die Übergeberin bis 31.1.2016 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt 4,08 ha gemeldet hatte. Diese Bestätigung habe jedoch in die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr einfließen können. Wäre die AMA aber für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, so würde der Übertragung nunmehr stattgegeben werden.
  6. Mit ihrem Vorlageantrag wies die Beschwerdeführerin auf die inzwischen vorgelegte Bestätigung der SVB hin und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 7.5.2015 beantragten XXXX als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen auf Grundlage eines Pachtvertrages die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,76 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 7.5.2015 beantragten römisch 40 als Übergeber sowie die Beschwerdeführerin als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen auf Grundlage eines Pachtvertrages die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 15,76 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  9. Der Übergeber bewirtschaftete im Jahr 2015 mehr als 1,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche.
  10. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
  1. a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
  2. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
  3. b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9)Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
  3. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
  4. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
  1. a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
  2. b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
  3. c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
  4. c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [...].
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung." Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar. § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [...].Paragraph 5, [...].
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem
  1. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." 3.
  2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings scheiterte diese nach den Angaben der AMA zunächst am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch die Übergeberin der Flächen. Das diese dieses Kriterium nun erfolgreich nachgewiesen hat, kann dem Antrag auf Übertragung stattgegeben werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B (Nichtzulassung der ordentlichen Revision): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2144006.1.00

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