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{'item': 'W106 2117526-2'}

Obsah (12)§ 15b§ 28Art. 133§ 1§ 14§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW106 2117526-2 SpruchW106 2117526-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 15b

BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Universität Innsbruck vom 29.06.2016, Zl. 227384/33-16, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten

Paragraph 15 b, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Dem Antrag vom 25. April 2013 wird stattgegeben und

§ 15bAbs.

1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass XXXX im Zeitraum der letzten 240 Kalendermonate bis zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 30.04.2013, 240 Schwerarbeitsmonate aufweist.""Dem Antrag vom 25. April 2013 wird stattgegeben und

Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum der letzten 240 Kalendermonate bis zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 30.04.2013, 240 Schwerarbeitsmonate aufweist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (26.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist am Institut für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck beschäftigt.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist am Institut für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck beschäftigt. I.
  3. Mit Schreiben vom 25.04.2013 beantragte er beim Amt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung seiner Arbeit als Glasbläser als Schwerarbeit.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 25.04.2013 beantragte er beim Amt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung seiner Arbeit als Glasbläser als Schwerarbeit. Dazu brachte der Antragsteller einerseits vor, dass er während seiner Arbeit hohen Temperaturen über 35°C ausgesetzt gewesen sei. Glas werde bei 1400°C geschmolzen, wobei diese Temperatur mit einer Sauerstoffflamme von 1700°C erreicht werde. Als Glasbläser arbeite er in unmittelbarer Nähe dieser Flamme. Im alten Chemiegebäude habe es keine Lüftung gegeben, sodass die Raumtemperatur zwischen 36°C und 38°C betragen habe. Erst durch die Intervention der Betriebsärztin und des Sicherheitsbeauftragten sei 2007 eine entsprechende Lüftung eingebaut worden. Andererseits verwies der Antragsteller darauf, dass er ständig mit gesundheitsschädlichen Chemikalien gearbeitet und dadurch auch Vergiftungen erlitten habe. 1978 und 1987 sei er wegen Chemikalienvergiftungen auf der Intensivstation behandelt worden. Er beziehe seit 1973 eine Infektionszulage und führe seit 1980 ein Protokollbuch über Verschmutzungen und Vergiftungen. Bei seiner Arbeit sei er laut einer durchgeführten Messung einer um ein Vielfaches zu hohen Konzentration bestimmter Nitrose-Gasen ausgesetzt gewesen, weshalb auch deshalb an seinem Arbeitsplatz 2007 eine entsprechende Lüftung eingebaut worden sei. Vom Bundessozialamt sei festgestellt worden, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einer Behinderung von 50 % angehöre. Er ersuche daher um bescheidmäßige Bestätigung seiner Schwerarbeit. Per E-Mail vom 01.10.2013 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass seine bisher eingelangten Bestätigungen zum Nachweis von Schwerarbeit nicht ausreichend seien.

der Schwerarbeitsverordnung würden Arbeiten unter chemischen und physikalischen Einflüssen nur dann Schwerarbeit darstellen, wenn der Unfallversicherungsträger (BVA) feststelle, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % bestehe, die ihre Ursache in den Arbeiten unter den von ihm angegebenen chemischen Einflüssen habe. Der Antragsteller möge sich daher an die BVA wenden, um diese Feststellung einzuholen, und diese dann übermitteln. Im Weiteren bestätigten folgende Personen gegenüber der belangten Behörde die Tätigkeiten des BF: -Strichaufzählung Univ.-Prof. XXXX, Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Universität Innsbruck, Schreiben vom 08.05.2013Univ.-Prof. römisch 40 , Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Universität Innsbruck, Schreiben vom 08.05.2013 -Strichaufzählung Univ.-Prof. XXXX, Leiter des Institutes für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie der Universität Innsbruck, Schreiben vom 03.05.2013 und vom 06.08.2013Univ.-Prof. römisch 40 , Leiter des Institutes für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie der Universität Innsbruck, Schreiben vom 03.05.2013 und vom 06.08.2013 -Strichaufzählung Univ.-Prof. XXXX, Leiter des Institutes für Analytische Chemie und Radiochemie der Universität Innsbruck, Schreiben vom 07.08.2013Univ.-Prof. römisch 40 , Leiter des Institutes für Analytische Chemie und Radiochemie der Universität Innsbruck, Schreiben vom 07.08.2013 -Strichaufzählung eine nicht näher bezeichnete Person des Institutes für Organische Chemie der Universität Innsbruck, Schreiben vom September 2013. I.3. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wiederholte der BF gegenüber der belangten Behörde seinen bereits eingebrachten Antrag und ersuchte abermals um Ausstellung eines Feststellungsbescheides

§ 15bAbs.

3 BDG 1979.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wiederholte der BF gegenüber der belangten Behörde seinen bereits eingebrachten Antrag und ersuchte abermals um Ausstellung eines Feststellungsbescheides

Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG

  1. In der Folge veranlasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.03.2015 bei der BVA die Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z 3 und § 2 der Schwerarbeitsverordnung und leitete die entsprechenden Unterlagen weiter.In der Folge veranlasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.03.2015 bei der BVA die Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 2, der Schwerarbeitsverordnung und leitete die entsprechenden Unterlagen weiter. I.
  2. Mit Schreiben vom 29.04.2015 erhob der Antragsteller durch seinen Vertreter Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 25.04.2013 eine bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitszeiten

§ 15bAbs.

3 BDG 1979 vornehmen und in der Sache selbst entscheiden.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 29.04.2015 erhob der Antragsteller durch seinen Vertreter Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 25.04.2013 eine bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitszeiten

Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 vornehmen und in der Sache selbst entscheiden. Daraufhin legte die belangte Behörde dem Antragsteller im Schreiben vom 01.06.2015 das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dar und gewährte ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen. Nach Anführung der anzuwendenden Rechtslage nahm die belangte Behörde auch auf die (bislang unveränderte) Arbeitsplatzbeschreibung der Tätigkeit des BF vom 27.07.1984 Bezug und hielt im Wesentlichen fest, aus welchen Gründen momentan keine Schwerarbeitsmonate

§ 15bAbs.

3 BDG 1979 festzustellen seien:Nach Anführung der anzuwendenden Rechtslage nahm die belangte Behörde auch auf die (bislang unveränderte) Arbeitsplatzbeschreibung der Tätigkeit des BF vom 27.07.1984 Bezug und hielt im Wesentlichen fest, aus welchen Gründen momentan keine Schwerarbeitsmonate

Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 festzustellen seien: -Strichaufzählung Die arbeitsplatzbezogenen Tätigkeiten des Antragstellers bestünden nur zu etwa 40% im Herstellen, Prüfen und Testen von Glasapparaturen, Apparaturen und Apparateteilen. Das eigentliche Herstellen von Glasapparaturen und Apparateteilen nehme unter diesen Aufgaben seines Arbeitsplatzes wiederum nur einen entsprechend geringen Anteil ein. Der Beruf des Glasbläsers werde nicht in der aufgrund des § 1 Abs. 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung erstellten Berufsliste (körperliche Schwerarbeit) geführt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass alleine schon die Ausübung der Tätigkeit eines Glasbläsers Schwerarbeit darstelle, bleibe die für die Annahme eines Schwerarbeitsmonats nötige Dauer von mindestens 15 Kalendertagen pro Kalendermonat weit unterschritten.Die arbeitsplatzbezogenen Tätigkeiten des Antragstellers bestünden nur zu etwa 40% im Herstellen, Prüfen und Testen von Glasapparaturen, Apparaturen und Apparateteilen. Das eigentliche Herstellen von Glasapparaturen und Apparateteilen nehme unter diesen Aufgaben seines Arbeitsplatzes wiederum nur einen entsprechend geringen Anteil ein. Der Beruf des Glasbläsers werde nicht in der aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Schwerarbeitsverordnung erstellten Berufsliste (körperliche Schwerarbeit) geführt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass alleine schon die Ausübung der Tätigkeit eines Glasbläsers Schwerarbeit darstelle, bleibe die für die Annahme eines Schwerarbeitsmonats nötige Dauer von mindestens 15 Kalendertagen pro Kalendermonat weit unterschritten. -Strichaufzählung Dasselbe gelte, wenn der Antragsteller wie vorgebracht durch seine Tätigkeit einer Hitzebelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) ausgesetzt sei, da sich diese Hitzebelastung nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Glasbläserei begründen lasse. Auch hier wäre nicht nur eine entsprechende Belastung während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit, sondern auch eine Belastung von mehr als 15 Kalendertagen im Kalendermonat nachzuweisen, um einen Schwerarbeitsmonat annehmen zu können. Die vom Antragsteller vorgelegten entgegenlautenden Bestätigungen zu seinen Tätigkeiten seien aufgrund deren Pauschalität und mangels Fundierung durch weitere Nachweise keine taugliche Grundlage zur Feststellung von Schwerarbeitsmonaten über die Dauer von 20 Jahren seit der Aufnahme des Antragstellers in den Bundesdienst.Dasselbe gelte, wenn der Antragsteller wie vorgebracht durch seine Tätigkeit einer Hitzebelastung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) ausgesetzt sei, da sich diese Hitzebelastung nur im Zusammenhang mit der Ausübung der Glasbläserei begründen lasse. Auch hier wäre nicht nur eine entsprechende Belastung während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit, sondern auch eine Belastung von mehr als 15 Kalendertagen im Kalendermonat nachzuweisen, um einen Schwerarbeitsmonat annehmen zu können. Die vom Antragsteller vorgelegten entgegenlautenden Bestätigungen zu seinen Tätigkeiten seien aufgrund deren Pauschalität und mangels Fundierung durch weitere Nachweise keine taugliche Grundlage zur Feststellung von Schwerarbeitsmonaten über die Dauer von 20 Jahren seit der Aufnahme des Antragstellers in den Bundesdienst. -Strichaufzählung Sofern der Antragsteller seine Arbeit unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 NSchG zu leisten habe, so gelte dies dann als besonders belastend im Verständnis des § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Schwerarbeitsverordnung, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10 % verursacht worden sei. Dazu sei jedoch eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die BVA erforderlich. Das entsprechende Verfahren sei zwar bereits eingeleitet aber noch nicht abgeschlossen worden.Sofern der Antragsteller seine Arbeit unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, NSchG zu leisten habe, so gelte dies dann als besonders belastend im Verständnis des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Schwerarbeitsverordnung, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10 % verursacht worden sei. Dazu sei jedoch eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die BVA erforderlich. Das entsprechende Verfahren sei zwar bereits eingeleitet aber noch nicht abgeschlossen worden. -Strichaufzählung Der Antragsteller gehöre aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 13.07.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 50 % an.

§ 15bAbs.

1 Z 6 Schwerarbeitsverordnung gelte eine Tätigkeit als Schwerarbeit, wenn sie trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % geleistet werde. Der gegenwärtige Behinderungsgrad des Antragstellers erreiche das Schwerarbeitserfordernis daher nicht.Der Antragsteller gehöre aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes vom 13.07.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 50 % an.

Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 6, Schwerarbeitsverordnung gelte eine Tätigkeit als Schwerarbeit, wenn sie trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % geleistet werde. Der gegenwärtige Behinderungsgrad des Antragstellers erreiche das Schwerarbeitserfordernis daher nicht. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 09.07.2015 ins Treffen, dass die belangte Behörde offenbar unterstelle, die vorgelegten Schreiben des Leiters des Institutes für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie sowie das des Leiters des Institutes für Analytische Chemie und Radiochemie seien inhaltlich falsch. Es seien daher von der belangten Behörde in einem fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Eine eigene Nachprüfung des Inhaltes der vorgelegten Schreiben durch die belangte Behörde sei nämlich noch nicht erfolgt. Aus welchen Tatbeständen und Beweiserhebungen des Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF nicht als Glasbläser an mindestens 15 Kalendertagen pro Kalendermonat arbeite, könne ebenso nicht nachvollzogen werden. Der bisherige Feststellungsantrag werde somit vollinhaltlich aufrechterhalten. In der Folge leitete die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen ein und ersuchte den Leiter des Institutes für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie um Auskunft darüber, wann der Arbeitsplatz des Antragstellers übersiedelt worden sei und ob es bezüglich der Arbeitsbedingungen am jetzigen Arbeitsplatz entsprechende Messdaten und/oder offizielle Protokolle über das tägliche Stundenausmaß des Glasblasens gebe. Dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 17.08.2015 lässt sich entnehmen, dass der Umzug aus dem alten Chemiegebäude (Innrain 52a, 6020 Innsbruck) in das neue Centrum für Chemie und Biomedizin (CCB) (Innrain 80/82, 6020 Innsbruck) am 16./17.01.2012 erfolgt sei. Messdaten bzw. Aufzeichnungen über das tägliche Stundenausmaß des Glasblasens durch den Antragsteller lägen nicht vor. Das Ergebnis der Ermittlungen und der Umstand, dass mangels gegenteiliger Aufzeichnungen nach wie vor von der Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1984 ausgegangen werde, wurden dem BF mit Schreiben vom 25.08.2015 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin brachte der BF zum Beweis dafür, dass er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit mit dem Blasen von Glas beschäftigt gewesen sei und die herangezogene Arbeitsplatzbeschreibung nicht seiner tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspreche, folgende Bestätigungen bzw. Stellungnahmen bei: -Strichaufzählung ao. Univ.-Prof. XXXX, Institut für Pharmazeutische Chemie, undatiertao. Univ.-Prof. römisch 40 , Institut für Pharmazeutische Chemie, undatiert -Strichaufzählung Univ.-Prof. XXXX, Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie, Schreiben vom 08.09.2015Univ.-Prof. römisch 40 , Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie, Schreiben vom 08.09.2015 -Strichaufzählung Assoz. Prof. XXXX, Institut für Physikalische Chemie, Schreiben vom 05.03.2012Assoz. Prof. römisch 40 , Institut für Physikalische Chemie, Schreiben vom 05.03.2012 -Strichaufzählung Ass.-Prof. iR. XXXX, Institut für Organische Chemie, Schreiben vom 06.09.2015Ass.-Prof. iR. römisch 40 , Institut für Organische Chemie, Schreiben vom 06.09.2015 -Strichaufzählung ao. Univ.-Prof. XXXX, Institut für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie, Schreiben vom 22.09.2015ao. Univ.-Prof. römisch 40 , Institut für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie, Schreiben vom 22.09.2015 I.5. Mit Erkenntnis vom 29.04.2016, W128 2117526-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde Folge und beauftragte die belangte Behörde

§ 28Abs. 7 Vw

GVG den versäumten Bescheid binnen acht Wochen nachzuholen. Hiebei wurde der Behörde folgende Rechtsanschauung überbunden:römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 29.04.2016, W128 2117526-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde Folge und beauftragte die belangte Behörde

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG den versäumten Bescheid binnen acht Wochen nachzuholen. Hiebei wurde der Behörde folgende Rechtsanschauung überbunden: "Die belangte Behörde hat bei der Bescheiderlassung einerseits im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 2 Schwerarbeitsverordnung [besonders belastende Berufstätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen] das Ergebnis des bereits eingeleiteten Verfahrens der BVA zu beachten. Sollte nach Abschluss des Verfahrens der BVA feststehen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % besteht, die ihre Ursache in den Arbeiten unter den angegebenen chemischen Einflüssen hat, so sind die Schwerarbeitsmonate des Antragstellers von der belangten Behörde entsprechend festzustellen."Die belangte Behörde hat bei der Bescheiderlassung einerseits im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Schwerarbeitsverordnung [besonders belastende Berufstätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen] das Ergebnis des bereits eingeleiteten Verfahrens der BVA zu beachten. Sollte nach Abschluss des Verfahrens der BVA feststehen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % besteht, die ihre Ursache in den Arbeiten unter den angegebenen chemischen Einflüssen hat, so sind die Schwerarbeitsmonate des Antragstellers von der belangten Behörde entsprechend festzustellen. Andererseits hat die belangte Behörde § 1 Abs. 1 Z 2 Schwerarbeitsverordnung [besonders belastende Berufstätigkeiten unter regelmäßiger Hitze oder Kälte] zu beachten. Im Hinblick auf das konkrete Vorbringen des Antragstellers, wonach er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit mit dem Blasen von Glas zugebracht habe und dabei auf seinem Arbeitsplatz im alten Chemiegebäude vor dem Einbau einer entsprechenden Lüftung regelmäßiger Hitze ausgesetzt gewesen sei, wobei eine Belastung von mehr als 15 Kalendertagen im Kalendermonat gegeben sei, hat die belangte Behörde die bereits begonnenen Ermittlungen fortzusetzen, wobei dabei auch hinterfragt werden muss, ob die tatsächlich vom Antragsteller geleistete Arbeit (noch) der herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1984 entsprochen hat. Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit regelmäßiger Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 NSchG ausgesetzt war, so sind die Schwerarbeitsmonate des Antragstellers von der belangten Behörde entsprechend festzustellen.Andererseits hat die belangte Behörde Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Schwerarbeitsverordnung [besonders belastende Berufstätigkeiten unter regelmäßiger Hitze oder Kälte] zu beachten. Im Hinblick auf das konkrete Vorbringen des Antragstellers, wonach er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit mit dem Blasen von Glas zugebracht habe und dabei auf seinem Arbeitsplatz im alten Chemiegebäude vor dem Einbau einer entsprechenden Lüftung regelmäßiger Hitze ausgesetzt gewesen sei, wobei eine Belastung von mehr als 15 Kalendertagen im Kalendermonat gegeben sei, hat die belangte Behörde die bereits begonnenen Ermittlungen fortzusetzen, wobei dabei auch hinterfragt werden muss, ob die tatsächlich vom Antragsteller geleistete Arbeit (noch) der herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1984 entsprochen hat. Sollte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit regelmäßiger Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NSchG ausgesetzt war, so sind die Schwerarbeitsmonate des Antragstellers von der belangten Behörde entsprechend festzustellen. Im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde ist die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist von maximal acht Wochen in voller Höhe zu bemessen."Im Hinblick auf die erforderlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde ist die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist von maximal acht Wochen in voller Höhe zu bemessen." I.5. Am 30.05.2016 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF an die belangte Behörde ein Schreiben des BF vom 13.05.2016, in welchem der BF mitteilte, dass durch Bestätigungen der Professoren der Chemischen Institute, sowie des Dekans der Fakultät Chemie und Pharmazie, sowie dem Rohmaterialverbrauch und dem Sauerstoffverbrauch der Glasbläserei bestätigt werden könne, dass der BF in der überwiegenden Zeit seiner Arbeitszeit als Glasbläser tätig sei. Hinzu kämen mindestens 3/4 der Reparaturen, bei denen kein Materialverbrauch vorliege. Ebenso könne die Sekretärin des Institutes Anorganische Chemie den Sachverhalt bezeugen.römisch eins.5. Am 30.05.2016 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF an die belangte Behörde ein Schreiben des BF vom 13.05.2016, in welchem der BF mitteilte, dass durch Bestätigungen der Professoren der Chemischen Institute, sowie des Dekans der Fakultät Chemie und Pharmazie, sowie dem Rohmaterialverbrauch und dem Sauerstoffverbrauch der Glasbläserei bestätigt werden könne, dass der BF in der überwiegenden Zeit seiner Arbeitszeit als Glasbläser tätig sei. Hinzu kämen mindestens 3/4 der Reparaturen, bei denen kein Materialverbrauch vorliege. Ebenso könne die Sekretärin des Institutes Anorganische Chemie den Sachverhalt bezeugen. Auf Anfrage der Behörde bestätigte Univ.Prof. XXXX mit Schreiben vom 24.05.2016, dass der BFAuf Anfrage der Behörde bestätigte Univ.Prof. römisch 40 mit Schreiben vom 24.05.2016, dass der BF -Strichaufzählung an mehr als 15 Tagen im Monat ausschließlich Gals geblasen hat, -Strichaufzählung dadurch einer überdurchschnittlichen Hitzebelastung ausgesetzt war, -Strichaufzählung beides auf alle Monate zutrifft, an denen der BF an der Universität gearbeitet hat, und gab dieser per Mail vom 30.06.2016 die räumlichen Gegebenheiten der Glasbläserwerkstatt und welche Geräte dort verwendet werden, bekannt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 16.12.2015 die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mangels Vorliegens von Berufskrankheiten abgelehnt. I.6. Mit Bescheid vom 29.06.2016 verfügte die belangte Behörde wie folgt:römisch eins.6. Mit Bescheid vom 29.06.2016 verfügte die belangte Behörde wie folgt: "Auf Ihren Antrag vom 25. April 2013 wird

§ 15bAbs.

1 bis 3 des Beamten-Dienstrechts-gesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass Sie im Zeitraum nach Ihrem vollendeten

  1. Lebensjahr bis zu dem dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom XXXX bis zum 30.04.2013, keine Schwerarbeitsmonate aufweisen.""Auf Ihren Antrag vom
  2. April 2013 wird

Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 des Beamten-Dienstrechts-gesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, festgestellt, dass Sie im Zeitraum nach Ihrem vollendeten

  1. Lebensjahr bis zu dem dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom römisch 40 bis zum 30.04.2013, keine Schwerarbeitsmonate aufweisen." Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wird auch die bislang formal unveränderte Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1084 wie folgt abgebildet: Tabelle kann nicht abgebildet werden Nach Schilderung des bisherigen dienstlichen Werdeganges des BF wird weiter wie folgt ausgeführt: "Im Jahre 1984 wurde durch den Institutsvorstand XXXX Ihre Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich Ihre Tätigkeit erneut weg von der handwerksmäßigen Herstellung der Glasgeräte hin zur Führung der Geschäfte der Glasbläserwerkstätte entwickelt hätte, als Grundlage für die in der Folge unverändert gebliebene Arbeitsplatzbeschreibung vom
  2. Juli 1984 erstellt. Zwar wurde der Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b wegen des Nichterfüllens der Formalerfordernisse für eine "B"-Verwendung nicht entsprochen, Ihre Tätigkeit blieb aber offenbar seither tatsächlich überwiegend an dieser Arbeitsplatzbeschreibung orientiert."Im Jahre 1984 wurde durch den Institutsvorstand römisch 40 Ihre Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich Ihre Tätigkeit erneut weg von der handwerksmäßigen Herstellung der Glasgeräte hin zur Führung der Geschäfte der Glasbläserwerkstätte entwickelt hätte, als Grundlage für die in der Folge unverändert gebliebene Arbeitsplatzbeschreibung vom
  3. Juli 1984 erstellt. Zwar wurde der Überstellung in die Entlohnungsgruppe I/b wegen des Nichterfüllens der Formalerfordernisse für eine "B"-Verwendung nicht entsprochen, Ihre Tätigkeit blieb aber offenbar seither tatsächlich überwiegend an dieser Arbeitsplatzbeschreibung orientiert. Darüber hinaus ist Ihrem eigenen Vorbringen sowie einigen der Stellungnahmen zu entnehmen, dass Sie in den späteren Jahren in der Verwendung (also seit 1984) sich vermehrt auf die Aufgaben einer Lehrwerkstätte für Apparate - Glasbau konzentriert haben. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben über die von Ihnen einschlägig abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Praktika). Selbst wenn daher das der handwerklichen Glasbläserei gewidmete Belastungsausmaß, wie es die Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 1984 wiedergibt, in den späteren Jahren nicht im exakt ausgewiesenen Arbeitszeitausmaß eingehalten worden ist, entspricht dies der typischen Entwicklung Ihrer Verwendung und ist der bestätigte Verlauf Ihrer Verwendung an der Universität Innsbruck nicht zwingend indiziell dafür, dass das überwiegende Ausmaß Ihrer Arbeitszeit der handwerklichen Komponente der Glasbläserei (also im Wesentlichen dem Arbeiten an der "Lampe") gewidmet war. Was die Frage der Hitzebelastung anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass jemals formalisierte Messungen über die an Ihrem Arbeitsplatz während Ihrer glasbläserischen Tätigkeit vorherrschenden Temperatur durchgeführt wurden bzw. darüber Aufzeichnungen vorhanden sind. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt werden, ob es notwendig gewesen ist, aufgrund überdurchschnittlicher Hitzeentwicklung während der Ausübung der Glasbläserei die Werkstätte (an der ursprünglichen Lokation) mit einer verbesserten Ventilation und Kühlung auszustatten. Allerdings ist diese technische Maßnahme mangels jeglicher anderer nachvollziehbarer Aufzeichnungen über den Temperaturverlauf an Ihrem Arbeitsplatz ein wesentliches Indiz dafür, dass nach Einbau der verbesserten Kühlung und Entlüftung, eine die durchschnittliche Außentemperatur wesentlich, zumindest auf 30 °C erhitzte Temperatur, nicht vorgelegen hat. Diesbezüglich können auch sämtliche im Beweisverfahren berücksichtigten Stellungnahmen keinerlei nachvollziehbaren Aufschluss geben. So bestätigt Univ.-Prof. XXXX mit Schreiben vom
  4. August 2013, dass Sie seit 1973 als Glasbläser der chemischen Institute tätig gewesen seien und insbesondere 1994 bis heute zum weit überwiegenden Teil als Glasbläser tätig und da mit hohen Temperaturen sowie mit hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen mit Chemikalien aus bestehenden Apparaturen ausgesetzt gewesen seien. Laborglas werde bei 1400 -1700 °C geschmolzen. Der Glasbläser sitze unmittelbar vor der Sauerstoffgasflamme und müsse durch ständiges Drehen des Glases dieses modulieren.Diesbezüglich können auch sämtliche im Beweisverfahren berücksichtigten Stellungnahmen keinerlei nachvollziehbaren Aufschluss geben. So bestätigt Univ.-Prof. römisch 40 mit Schreiben vom
  5. August 2013, dass Sie seit 1973 als Glasbläser der chemischen Institute tätig gewesen seien und insbesondere 1994 bis heute zum weit überwiegenden Teil als Glasbläser tätig und da mit hohen Temperaturen sowie mit hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen mit Chemikalien aus bestehenden Apparaturen ausgesetzt gewesen seien. Laborglas werde bei 1400 -1700 °C geschmolzen. Der Glasbläser sitze unmittelbar vor der Sauerstoffgasflamme und müsse durch ständiges Drehen des Glases dieses modulieren. Sie seien dabei extrem hoher Strahlungshitze sowie einer Umgebungstemperatur von über 30°C ausgesetzt gewesen und hätten zusätzlich Ihre Augen durch eine Spezialbrille schützen müssen. Außerdem komme es beim Hineinblasen in gebrauchte Apparaturen immer wieder zu Kontaminationen durch Rückstände von Chemikalien. In der aufgrund der amtswegigen Erhebung vom
  6. Mai 2016 ergänzenden Stellungnahmen vom
  7. Mai 2016 hält Univ. Prof. XXXX lapidar fest, dass Sie an mehr als 15 Tagen im Monat ausschließlich Glas geblasen hätten, Sie dabei einer überdurchschnittlichen Hitzebelastung ausgesetzt gewesen seien und dies auf alle Monate zutreffe, an denen Sie an der Universität gearbeitet hätten.In der aufgrund der amtswegigen Erhebung vom
  8. Mai 2016 ergänzenden Stellungnahmen vom
  9. Mai 2016 hält Univ. Prof. römisch 40 lapidar fest, dass Sie an mehr als 15 Tagen im Monat ausschließlich Glas geblasen hätten, Sie dabei einer überdurchschnittlichen Hitzebelastung ausgesetzt gewesen seien und dies auf alle Monate zutreffe, an denen Sie an der Universität gearbeitet hätten. Die Bestätigung des Instituts für Organische Chemie im September 2013 enthält die Angabe, dass Sie seit 1973 als Glasbläsermeister an der Universität Innsbruck gewesen seien und in den letzten 240 Monaten durchgehend und den weit überwiegenden Teil Ihrer Arbeitszeit als Glasbläser für die Institute der Chemischen und Pharmazeutischen Fakultät bei hohen Strahlungs- und Raumtemperaturen (über 30°C und Strahlungshitze über 1500°C) sowie hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen durch Chemikalien gearbeitet haben). Sie hätten laufend für das Institut für Organische Chemie Glasapparaturen hergestellt. Im Text völlig ident bestätigt dies ebenso der Leiter des Instituts für Analytische Chemie und Radiochemie, o. Univ. Prof. XXXX, mit Schreiben vom
  10. August
  11. Der Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie hält dazu im Schreiben vom
  12. Mai 2013 fest, dass er Ihre Angaben, die Sie in Ihrem Schreiben vom
  13. April 2013 (dem verfahrenseinleitenden Antrag) dargestellt hätten, bestätige und dass er Ihre Einstufung als Schwerarbeiter im Sinne §15 b BDB unterstütze.Sie hätten laufend für das Institut für Organische Chemie Glasapparaturen hergestellt. Im Text völlig ident bestätigt dies ebenso der Leiter des Instituts für Analytische Chemie und Radiochemie, o. Univ. Prof. römisch 40 , mit Schreiben vom
  14. August
  15. Der Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie hält dazu im Schreiben vom
  16. Mai 2013 fest, dass er Ihre Angaben, die Sie in Ihrem Schreiben vom
  17. April 2013 (dem verfahrenseinleitenden Antrag) dargestellt hätten, bestätige und dass er Ihre Einstufung als Schwerarbeiter im Sinne §15 b BDB unterstütze. Mit Schreiben vom
  18. November 2015 bestätigt Univ.-Prof. XXXX, stellvertretender Leiter des Instituts für Analytische Chemie und Radiochemie, dass er bezeugen könne, dass Sie den überwiegenden Teil Ihrer Arbeitszeit Glas geblasen hätten. Er lobt Ihre außergewöhnlichen Fähigkeiten als Glasbläser und gibt an, dass der Arbeitsaufwand alleine für sein Institut schon derart groß gewesen sei, dass Sie, eingedenk des Umstandes, dass Sie auch andere Institute versorgt hätten, sicher mit Glas blasen ausgelastet gewesen seien.Mit Schreiben vom
  19. November 2015 bestätigt Univ.-Prof. römisch 40 , stellvertretender Leiter des Instituts für Analytische Chemie und Radiochemie, dass er bezeugen könne, dass Sie den überwiegenden Teil Ihrer Arbeitszeit Glas geblasen hätten. Er lobt Ihre außergewöhnlichen Fähigkeiten als Glasbläser und gibt an, dass der Arbeitsaufwand alleine für sein Institut schon derart groß gewesen sei, dass Sie, eingedenk des Umstandes, dass Sie auch andere Institute versorgt hätten, sicher mit Glas blasen ausgelastet gewesen seien. Die Arbeit in der Glasbläserwerkstätte am Institut Innrain 52a müsse als Schwerarbeit betrachtet werden, da in der Werkstatt immer Temperaturen weit über 30°C geherrscht hätten und das bei hoher Luftfeuchtigkeit und weit überhöhter Konzentration an Nitrosen (NO, NO2, CO). Die bei der Verbrennung entstandenen Gase seien auch in den Gängen im Erdgeschoss wahrnehmbar gewesen. Darüber hinaus hätten Sie sich durch giftige Chemikalien, die beim Aufheizen der Glasgeräte frei geworden seien, verletzt und seien zweimal in der Intensivstation der Klinik Innsbruck eingeliefert worden. Seit 1973 hätten sie einen Lehrauftrag für Glas blasen, Ihre Kurse seien äußert beliebt gewesen und hätten über 2000 Studenten das Praktikum besucht. Ihre Lehrveranstaltung sei ausgezeichnet evaluiert worden und seien Sie immer freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten Sie durch Ihre Glasbläserei schon vielen Chemikern helfen können. Auch sämtliche der übrigen genannten und im Beweisverfahren berücksichtigten Stellungnahmen folgen deckungsgleich dem oben dargestellten Tenor, ohne konkrete nachprüfbare und nachvollziehbare Angaben über das Ausmaß der Glasbläserei und der damit verbundenen konkreten Zeiten der Hitzebelastung im Verhältnis zu den Arbeitsstunden je Arbeitsmonat machen zu können. Keiner der Stellungnehmenden ist dabei in der Lage auf objektive Messergebnisse zur behauptete Hitzebelastung hinzuweisen bzw. kann er Angaben darüber machen, dass Ihre handwerkliche glasbläserische Tätigkeit über einen längeren Zeitraum persönlich beobachtet und evaluiert bzw. beurteilt wurde. Selbst wenn davon abgesehen wird, die zum Teil doch sehr kursorischen Einlassungen der Stellungnehmenden als Gefälligkeitsadressen abzutun, kann das Amt der Universität Innsbruck daraus kein Substrat beziehen, das die Feststellung von Schwerarbeitszeiten sachlich gerechtfertigt erscheinen ließe. Nicht unwesentlich für diese Bewertung ist der Umstand, dass der Apparate-Glasbläser (besonders im Kleinapparatebau, in dem sich Ihre Tätigkeit bewegt hat), im Gegensatz zum industriellen Glasbläser bzw. im Arbeitsumfeld der industriellen Glaserzeugung und Verarbeitung die Bedingungen, an denen am Arbeitsplatz die glasbläserische Tätigkeit ausgeübt wird, relativ gut selbst individuell bestimmen und hinsichtlich der körperlichen Belastungen adaptieren kann. Mithin ist die Belastung, der Sie an Ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt waren, nicht überwiegend extern bestimmt, wie dies an Arbeitsplätzen in der industriellen Glaserzeugung durchwegs der Fall ist. Herrscht dort in den entsprechenden Produktionsanlagen eine überdurchschnittliche Hitzebelastung vor, kann sie der dort tätige Glasbläser kaum individuell beeinflussen. Ähnlich gestaltet sich etwa die Tätigkeit in der Stahlerzeugung, da die Arbeit in der Nähe eines Hochofens durchwegs dauerhaft bereits aus den Produktionsbedingungen selbst, immanent als hitzebelastet entsprechend feststellbar ist. Dies trifft für die Tätigkeit an der "Lampe" des Apparateglasbläsers nicht bereits per se zu. Auch Ihre zuletzt im Schreiben
  20. Mai 2016 über die Kosten an Verbrauchsmaterialien für die Jahre 2015 und 2013 und den geschätzten wöchentlichen Verbrauch an Sauerstoffflaschen (ohne zeitliche Eingrenzung) enthaltenen Angaben, sind mangels Bezugsgrößen, Aufschlüsselung und Nachvollziehbarkeit über den gesamten Verlauf Ihres Dienstverhältnisses nicht geeignet als Beweis für den Nachweis schwerarbeitsrelevanter Hitzebelastung zu dienen. Da ein direkter Zusammenhang zwischen Materialverbrauch und der zu lösenden Tatsachenfrage nicht herstellbar ist, wurde von der Einvernahme der in besagtem Schreiben angebotenen Zeugin zu den Abrechnungen der Verbrauchsmaterialien Abstand genommen. Ergänzend wird zudem festgestellt, dass Sie aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol vom
  21. Juli 2011, VN 2001 21 07 54, dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent angehören.

§ 1Abs.

1 Z 6 Schwerarbeiterverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, gilt eine Tätigkeit als Schwerarbeit, wenn sie trotz des Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 %

§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes geleistet wird.

Ihr gegenwärtiger Behinderungsgrad erreicht das Schwerarbeitserfordernis daher gegenwärtig nicht.Ergänzend wird zudem festgestellt, dass Sie aufgrund des Bescheides des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol vom 13. Juli 2011, VN 2001 21 07 54, dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent angehören.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Schwerarbeiterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, gilt eine Tätigkeit als Schwerarbeit, wenn sie trotz des Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 %

Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes geleistet wird. Ihr gegenwärtiger Behinderungsgrad erreicht das Schwerarbeitserfordernis daher gegenwärtig nicht. Das Amt der Universität Innsbruck kommt daher in Abwägung der vorliegenden Beweise und Beweismittel nicht umhin, festzustellen, dass auch aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 1 2 der Schwerarbeitsverordnung in Verbindung mit Artikel VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwertarbeitsgesetztes als Schwerarbeit zu qualifizierende Arbeitszeiten im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Apparate- (bzw. Instituts-) Glasbläsers an der Universität Innsbruck nicht feststellbar sind."Das Amt der Universität Innsbruck kommt daher in Abwägung der vorliegenden Beweise und Beweismittel nicht umhin, festzustellen, dass auch aus dem Blickwinkel des Paragraph eins, Absatz eins, 2 der Schwerarbeitsverordnung in Verbindung mit Artikel römisch sieben Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwertarbeitsgesetztes als Schwerarbeit zu qualifizierende Arbeitszeiten im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Apparate- (bzw. Instituts-) Glasbläsers an der Universität Innsbruck nicht feststellbar sind." I.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig seitens der gewerkschaftlichen Vertretung erhobene Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig seitens der gewerkschaftlichen Vertretung erhobene Beschwerde. Begründend wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei richtig, dass aufgrund des Bescheides der BVA vom 16.12.2015 eine Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gestützt auf § 2 der Schwerarbeitsverordnung nicht mehr zulässig sei.Es sei richtig, dass aufgrund des Bescheides der BVA vom 16.12.2015 eine Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gestützt auf Paragraph 2, der Schwerarbeitsverordnung nicht mehr zulässig sei. Zur Frage, ob Schwerarbeitszeiten iS des § 1 Abs. 1 Z 2 der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, sei es nach Auffassung der Behörde nötig, dass eine Belastung der Hitze bei durchschnittlicher Außentemperatur durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit von 30°C und 50 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit bei 0,1m pro Sekunde vorliege.Zur Frage, ob Schwerarbeitszeiten iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Schwerarbeitsverordnung vorliegen, sei es nach Auffassung der Behörde nötig, dass eine Belastung der Hitze bei durchschnittlicher Außentemperatur durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit von 30°C und 50 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit bei 0,1m pro Sekunde vorliege. Gerügt wird die Feststellung der Behörde, dass aus ihrer Sicht eine überwiegende Glasbläsertätigkeit nicht vorliege. Diese Begründung sei lapidar und werde dabei lediglich auf die Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1984 verwiesen. Da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit Einvernahme des BF nicht durchgeführt wurde, liege ein derart grober Verfahrensmangel vor, dass der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die Hitzebelastung betreffend meint die Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, welche Temperaturen in den letzten Jahren am Arbeitsplatz des BF vorgeherrscht haben. Um diese zu objektiveren hätte es jedoch einer Temperatur- und Feuchtigkeitsmessung bedurft. Auch dies habe die Behörde unterlassen. Wenn die Behörde der Ansicht sei, dass keiner der Stellungnehmenden in der Lage war, auf objektive Messergebnisse zur behaupteten Hitzebelastung hinzuweisen, hätte sie zumindest einen Lokalaugenschein in der Werkstatt des BF durchführen und selbst die Umfeldbedingungen feststellen müssen. Da die Behörde auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Bestehens einer Hitzebelastung iS des § 1 Abs. 1 Z 2 Schwerarbeitsverordnung durchgeführt habe, habe sie den Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet und sei dieser daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.Da die Behörde auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Bestehens einer Hitzebelastung iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Schwerarbeitsverordnung durchgeführt habe, habe sie den Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet und sei dieser daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Zum Beweis werden die Einvernahme des BF sowie die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens angeführt. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der BF Schwerarbeitszeiten

§ 15bAbs.

3 BDG vom 21.07.1972 bis 30.04.2013 aufweist;den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der BF Schwerarbeitszeiten

Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG vom 21.07.1972 bis 30.04.2013 aufweist; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 05.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  2. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 05.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Feststeht, dass der BF seit 15.10.1973 - zunächst als Vertragsbediensteter und ab 01.03.1989 in einem öffentlichen Dienstverhältnis - als Glasbläser am Institut für Anorganische und Analytische Chemie der Universität Innsbruck beschäftigt ist. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1984 ist in der Aufgliederung des Arbeitsbereiches unter Pkt.
  4. "Herstellen, Prüfen und Testen von Glasapparaturen, Apparaturen und Apparateteilen" mit 40 % der Gesamtarbeitszeit angeführt. Am 25.04.2013 beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung seiner Arbeit als Schwerarbeit und begründete dies einerseits damit, dass die überwiegende Tätigkeit im Glasblasen bestehe und er während seiner Arbeit hohen Temperaturen über 35°C ausgesetzt sei. Alle im Verfahren eingeholten und aktenkundigen Stellungnahmen von Institutsangehörigen bestätigten, dass der weit überwiegende Teil der Arbeitszeit des BF im Glasblasen (Anfertigen und Reparatur von wissenschaftlichen Glasapparaten) bestanden hat bzw. noch immer besteht. Eine überdurchschnittliche Hitzebelastung bei dieser Tätigkeit bestätigten folgende Institutsbediensteten in deren Stellungnahmen: Univ.-Prof. XXXX vom 06.08.2013: "Insbesondere von 1994 bis heute ist Herr XXXX durchgehend und zum weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit als Glasbläser tätig und damit hohen Temperaturen sowie hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen durch Chemikalien ausgesetzt. ... Er ist dabei extrem hoher Strahlungshitze sowie einer Umgebungstemperatur von über 30 Grad ausgesetzt und muss zusätzlich seine Augen durch eine Spezialbrille schützen. Außerdem kommt es beim Hineinblasen in gebrachte Apparaturen immer wieder zu Kontaminationen durch Chemikalienrückstände."Univ.-Prof. römisch 40 vom 06.08.2013: "Insbesondere von 1994 bis heute ist Herr römisch 40 durchgehend und zum weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit als Glasbläser tätig und damit hohen Temperaturen sowie hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen durch Chemikalien ausgesetzt. ... Er ist dabei extrem hoher Strahlungshitze sowie einer Umgebungstemperatur von über 30 Grad ausgesetzt und muss zusätzlich seine Augen durch eine Spezialbrille schützen. Außerdem kommt es beim Hineinblasen in gebrachte Apparaturen immer wieder zu Kontaminationen durch Chemikalienrückstände." Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 18.11.2015: "Ich kann bezeugen, dass Herr XXXX den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit Glas geblasen hat. ..... Die Arbeit in der Glasbläserwerkstatt muss als Schwerarbeit betrachtet werden, da in der Werkstatt immer Temperaturen von weit über 30° geherrscht haben und das bei hoher Luftfeuchtigkeit und einer weit überhöhen Konzentration von Nitrosen Gasen NO und NO2 und CO (Verbrennung bei hohen Temperaturen) sodass die Nitrosen Gasen auch auf den Gängen im Erdgeschoß wahrnehmbar waren ...."Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 18.11.2015: "Ich kann bezeugen, dass Herr römisch 40 den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit Glas geblasen hat. ..... Die Arbeit in der Glasbläserwerkstatt muss als Schwerarbeit betrachtet werden, da in der Werkstatt immer Temperaturen von weit über 30° geherrscht haben und das bei hoher Luftfeuchtigkeit und einer weit überhöhen Konzentration von Nitrosen Gasen NO und NO2 und CO (Verbrennung bei hohen Temperaturen) sodass die Nitrosen Gasen auch auf den Gängen im Erdgeschoß wahrnehmbar waren ...." Univ.-Prof. XXXX vom 07.08.2013: "Herr XXXX ist als Glasbläsermeister der Chemischen Institute der Universität Innsbruck seit 1973 tätig. In den letzten 240 Monaten hat er durchgehend und zum weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit als Glasbläser für die gesamten Chemischen und Pharmazeutischen Institute bei hohen Strahlungs- und Raumtemperaturen (über 30° und Strahlungshitze über 1500°C) sowie hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen durch Chemikalien gearbeitet ...."Univ.-Prof. römisch 40 vom 07.08.2013: "Herr römisch 40 ist als Glasbläsermeister der Chemischen Institute der Universität Innsbruck seit 1973 tätig. In den letzten 240 Monaten hat er durchgehend und zum weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit als Glasbläser für die gesamten Chemischen und Pharmazeutischen Institute bei hohen Strahlungs- und Raumtemperaturen (über 30° und Strahlungshitze über 1500°C) sowie hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen durch Chemikalien gearbeitet ...." Ao. Univ.-Prof. XXXX vom 22.09.2015: "Als derzeit dienstältester Experimentalchemiker der Fakultät für Chemie & Pharmazie dieser Universität kann ich eidesstattlich bezeugen, dass Herr XXXX ... im gesamten Teil seiner mir seit 1973 bekannten Lebensarbeitszeit diesen Beruf ausgeübt hat, als auch den überwiegenden Teil seiner täglichen Arbeitszeit konkret damit zugebracht hat, diesbezügliche praktische Auftragsarbeiten durchzuführen. ... Der von Herrn XXXX permanent eingeforderte außerordentlich hohe und schwierige Arbeitsaufwand bezog sich keinesfalls auf sein Stamminstitut ..., sondern, auf Grund seiner Department-übergreifend vereinbarten Arbeitsplatzbeschreibung auch auf alle weiteren Institute der Fakultät (...), und macht die Vollauslastung dieser seiner unverzichtbaren Position absolut unstrittig, da alle Arbeiten auch fristgerecht erledigt werden mussten, was im Übrigen zur vollen Zufriedenheit aller Auftraggeber erfüllt wurde. Die Arbeit in der Glasbläserwerkstatt am "alten Chemieinstitut" ... muss als Schwerarbeit eingestuft werden, da in der Werkstatt stets Temperaturen weit übe 30°C geherrscht haben und das bei hoher Luftfeuchtigkeit (Verbrennen von Gas) und einer weit überhöhten Konzentration von Nitrosen Gasen, welche sogar noch auf den Gängen außerhalb der Glasbläserwerkstatt wahrnehmbar waren. Zusätzlich ist Herr XXXX häufig zum Teil stark gesundheitsgefährdenden, akut oder langzeit-toxischen Chemikalien durch (nicht unmittelbar sichtbare) Kontamination der zur Reparatur übergebenen Apparaturen ausgesetzt gewesen, welche beim Aufheizen der Glasteile freigesetzt wurden. Desgleichen ist das früher routinemäßig geforderte Arbeiten mit Quarz-, sowie mit Asbestmaterialen als schwerwiegende Gesundheitsbelastung zu betrachten...."Schwerarbeit eingestuft werden, da in der Werkstatt stets Temperaturen weit übe 30°C geherrscht haben und das bei hoher Luftfeuchtigkeit (Verbrennen von Gas) und einer weit überhöhten Konzentration von Nitrosen Gasen, welche sogar noch auf den Gängen außerhalb der Glasbläserwerkstatt wahrnehmbar waren. Zusätzlich ist Herr römisch 40 häufig zum Teil stark gesundheitsgefährdenden, akut oder langzeit-toxischen Chemikalien durch (nicht unmittelbar sichtbare) Kontamination der zur Reparatur übergebenen Apparaturen ausgesetzt gewesen, welche beim Aufheizen der Glasteile freigesetzt wurden. Desgleichen ist das früher routinemäßig geforderte Arbeiten mit Quarz-, sowie mit Asbestmaterialen als schwerwiegende Gesundheitsbelastung zu betrachten...." Ass.-Prof. i.R. XXXX vom 06.09.2015: "... Da ich selbst mich seit 1972 u.A. darum zu kümmern hatte, dass die von Studierenden im Rahmen der Praktika beschädigten, institutseigenen Glasgeräte fachgerecht und rasch (Herr XXXX hatte während der Lehrveranstaltungen täglich die Glasbläserei für mehrere Stunden geöffnet) repariert wurden, hatte ich von allem Anfangt an bis zum Jahr 2008 mit Herrn XXXX einen sehr intensiven und erfreulichen Kontakt...."Ass.-Prof. i.R. römisch 40 vom 06.09.2015: "... Da ich selbst mich seit 1972 u.A. darum zu kümmern hatte, dass die von Studierenden im Rahmen der Praktika beschädigten, institutseigenen Glasgeräte fachgerecht und rasch (Herr römisch 40 hatte während der Lehrveranstaltungen täglich die Glasbläserei für mehrere Stunden geöffnet) repariert wurden, hatte ich von allem Anfangt an bis zum Jahr 2008 mit Herrn römisch 40 einen sehr intensiven und erfreulichen Kontakt...." Assoz. Prof. XXXX vom 05.03.2012: "Herr XXXX hat den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit für die Chemischen Institute der Univ. Innsbruck Glas geblasen. Neben seiner Lehrtätigkeit, die allerdings nur einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit in Anspruch nahm, bestand seine Aufgabe/Tätigkeit zum allergrößten Teil in der Anfertigung wissenschaftlicher Glasapparate für die Forschung und Lehre an der Universität Innsbruck. Er hat für unser Institut laufend spezielle und schwierige Apparaturen zur vollen Zufriedenheit hergestellt. Wenn man bedenkt, dass er alle Institute im Chemischen Gebäude mit Glasapparaturen versorgt hat, so ist es eindeutig, dass er seiner Anstellung als Glasbläser voll nachkommen musste, um die zahlreichen Arbeitsaufträge zu bewältigen."Assoz. Prof. römisch 40 vom 05.03.2012: "Herr römisch 40 hat den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit für die Chemischen Institute der Univ. Innsbruck Glas geblasen. Neben seiner Lehrtätigkeit, die allerdings nur einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit in Anspruch nahm, bestand seine Aufgabe/Tätigkeit zum allergrößten Teil in der Anfertigung wissenschaftlicher Glasapparate für die Forschung und Lehre an der Universität Innsbruck. Er hat für unser Institut laufend spezielle und schwierige Apparaturen zur vollen Zufriedenheit hergestellt. Wenn man bedenkt, dass er alle Institute im Chemischen Gebäude mit Glasapparaturen versorgt hat, so ist es eindeutig, dass er seiner Anstellung als Glasbläser voll nachkommen musste, um die zahlreichen Arbeitsaufträge zu bewältigen." Univ.-Prof. XXXX vom 08.09.2015 bestätigt, dass Herr XXXX den größten Teil seiner Arbeitszeit mit dem Blasen von Glas verbracht hat.Univ.-Prof. römisch 40 vom 08.09.2015 bestätigt, dass Herr römisch 40 den größten Teil seiner Arbeitszeit mit dem Blasen von Glas verbracht hat. Ao. Univ.-Prof. XXXX, undatiert, bestätigt, dass sie Herrn XXXX seit bereits 24 Jahren kenne und ihn in all diesen Jahren als Glasbläser und seine Arbeiten sehr zu schätzen gelernt habe. "Herr XXXX hat in dieser Zeit zahlreiche Glasgeräte angefertigt, die in meinem Bereich (Pharmazeutische Chemie) sowohl in der Forschung als auch in der Lehre benötigt wurden. Darüber hinaus hat er aber noch weitaus mehr Reparaturen an zum Teil sehr teuren Glasgeräten aus den Forschungssowie den studentischen Labors vorgenommen. Wenngleich ich keine prozentuellen Angaben zum Anteil der Glasbläserarbeiten an seiner Gesamtarbeitszeit machen kann, so kann ich dennoch bestätigen, dass Herr XXXX den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit Glasbläserarbeiten durchgeführt hat; ansonsten wäre es auch nicht möglich gewesen, all die Arbeiten zu bewerkstelligen...."Ao. Univ.-Prof. römisch 40 , undatiert, bestätigt, dass sie Herrn römisch 40 seit bereits 24 Jahren kenne und ihn in all diesen Jahren als Glasbläser und seine Arbeiten sehr zu schätzen gelernt habe. "Herr römisch 40 hat in dieser Zeit zahlreiche Glasgeräte angefertigt, die in meinem Bereich (Pharmazeutische Chemie) sowohl in der Forschung als auch in der Lehre benötigt wurden. Darüber hinaus hat er aber noch weitaus mehr Reparaturen an zum Teil sehr teuren Glasgeräten aus den Forschungssowie den studentischen Labors vorgenommen. Wenngleich ich keine prozentuellen Angaben zum Anteil der Glasbläserarbeiten an seiner Gesamtarbeitszeit machen kann, so kann ich dennoch bestätigen, dass Herr römisch 40 den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit Glasbläserarbeiten durchgeführt hat; ansonsten wäre es auch nicht möglich gewesen, all die Arbeiten zu bewerkstelligen...." Mit diesen Stellungnahmen konfrontiert bestätigte Univ.Prof. XXXX als Leiter des Instituts für Allgemeine, Anorganische und theoretische Chemie mit Schreiben vom 24.05.2016, dass der BFMit diesen Stellungnahmen konfrontiert bestätigte Univ.Prof. römisch 40 als Leiter des Instituts für Allgemeine, Anorganische und theoretische Chemie mit Schreiben vom 24.05.2016, dass der BF -Strichaufzählung an mehr als 15 Tagen im Monat ausschließlich Gals geblasen hat, -Strichaufzählung dadurch einer überdurchschnittlichen Hitzebelastung ausgesetzt war, -Strichaufzählung beides auf alle Monate zutrifft, an denen der BF an der Universität gearbeitet hat.
  5. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf Grund der wiedergegebenen übereinstimmenden Stellungnahmen der im näheren Arbeitsumfeld des BF tätigen bzw. tätig gewesenen Institutsangehörigen als erwiesen an, dass der BF jedenfalls während der letzten 20 Jahre in der überwiegenden Arbeitszeit - somit mehr als 15 Tage pro Monat - mit dem Blasen von Glas in der Glasbläserwerksstätte der Universität Innsbruck beschäftigt war bzw. ist und dass diese Tätigkeit zum überwiegenden Teil mit hohen Strahlungs- und Raumtemperaturen (über 30 Grad und Strahlungshitze über 1500 Grad Celsius) sowie hoher Luftfeuchtigkeit und Belastungen durch Chemikalien verbunden war bzw. ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösenVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die hier relevante Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet wie folgt: "Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 15b.

(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
(4)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden." Auf Grund des § 15b Abs. 2 BDG 1979 wurde mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 105/2006 die Anwendung der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II Nr. 104/2006 auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den näher ausgeführten Maßgaben normiert.Auf Grund des Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 wurde mit Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, die Anwendung der Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den näher ausgeführten Maßgaben normiert. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: "Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins,
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
  1. (...)
  2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
  3. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
  4. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  5. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  6. (...)
  7. (...)
  8. (...)
(2)(...) Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen §
  1. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde."Paragraph 2, Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10% verursacht wurde." Im Beschwerdefall ist das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten am Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 der Schwerarbeitsverordnung zu prüfen. Demnach gelten als besonders belastende Berufstätigkeiten alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitszeitgesetzes (NSchG) geleistet werden.Im Beschwerdefall ist das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten am Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Schwerarbeitsverordnung zu prüfen. Demnach gelten als besonders belastende Berufstätigkeiten alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitszeitgesetzes (NSchG) geleistet werden. Nach Artikel VII Abs. 2 Z 2 und 3 des NSchG leistet Nachtschwerarbeit, wer bei den Organismus besonders belastender Hitze arbeitet. Eine solche Hitze liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30°C und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 Meter pro Sekunde wirkungsgleich und ungünstiger ist.Nach Artikel römisch sieben Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des NSchG leistet Nachtschwerarbeit, wer bei den Organismus besonders belastender Hitze arbeitet. Eine solche Hitze liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30°C und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 Meter pro Sekunde wirkungsgleich und ungünstiger ist. Wie die Behörde zutreffend ausgeführte, ist die Tätigkeit eines Glasbläsers nicht bereits per se als Schwerarbeit einzustufen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang und unter welchen Arbeitsbedingungen eine Tätigkeit als Glasbläser tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. dazu auch OGH 20.12.2016, 10ObS117/16b, Pkt. 2.).Wie die Behörde zutreffend ausgeführte, ist die Tätigkeit eines Glasbläsers nicht bereits per se als Schwerarbeit einzustufen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang und unter welchen Arbeitsbedingungen eine Tätigkeit als Glasbläser tatsächlich ausgeübt wurde vergleiche dazu auch OGH 20.12.2016, 10ObS117/16b, Pkt. 2.). Der Tätigkeitsbereich des Lehrberufes "Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger" umfasst die Herstellung von Apparaten und Instrumenten für den Laborbedarf in Medizin, Biologie, Chemie usw., Thermometern, Barometern für den Labor- und den Krankenhausbedarf, Neonröhren und künstlerischen Erzeugnissen, weiter die Reparatur dieser Erzeugnisse. Der Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger übt seine Tätigkeit, deren wichtigste die Warmbearbeitung des Werkstückes (Verformung) ist, mit Hilfe eines Gasbrenners aus (s. dazu OGH 26.06.1990, 10ObS240/90). Der BF ist als Glasbläsermeister für die Chemischen Institute der Universität Innsbruck seit 1973 tätig. Vom Leiter des Instituts für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie und Dienstvorgesetzten des BF wird die Glasbläserwerkstatt der Universität Innsbruck wie folgt beschrieben: im 27,5 m2 großen Raum gibt es einen elektrischen Glasofen (18kW, 90cm x 90cm x180cm), Glasbrenner, Erdgas, Pressluft, Sauerstoff, Glasdrehbank, Graphitformen, div. Zangen und Spezialhalterungen, feuerfeste Handschuhe, Abkühlbox, usw. Glasbrenner und Handbrenner werden Sauerstoffflaschen angeschlossen. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1984 ist sein Aufgabenbereich im Pkt.
  2. "Herstellen, Prüfen und Testen von Glasapparaturen, Apparaturen und Apparateteilen" mit 40% der Gesamtarbeit angeführt. Bei der Prüfung der als Schwerarbeitszeiten zu beurteilenden Tätigkeiten kommt es jedoch - wie bereits oben ausgeführt - wesentlich darauf an, im welchem Umfang diese tatsächlich geleistet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bewertet die vorliegende Konstellation ähnlich der bei Arbeitsplatzbeschreibungen. Hiezu ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass es bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand ankommt; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (vgl. VwGH 22.04.2015, 2011/12/066, mwN). Der Angabe der Glasbläsertätigkeit des BF in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 40% der Gesamtarbeitsaufgaben kommt daher lediglich Indizienwirkung zu.Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.07.1984 ist sein Aufgabenbereich im Pkt.
  3. "Herstellen, Prüfen und Testen von Glasapparaturen, Apparaturen und Apparateteilen" mit 40% der Gesamtarbeit angeführt. Bei der Prüfung der als Schwerarbeitszeiten zu beurteilenden Tätigkeiten kommt es jedoch - wie bereits oben ausgeführt - wesentlich darauf an, im welchem Umfang diese tatsächlich geleistet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bewertet die vorliegende Konstellation ähnlich der bei Arbeitsplatzbeschreibungen. Hiezu ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass es bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand ankommt; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten vergleiche VwGH 22.04.2015, 2011/12/066, mwN). Der Angabe der Glasbläsertätigkeit des BF in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 40% der Gesamtarbeitsaufgaben kommt daher lediglich Indizienwirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf Grund der in Pkt. II.
  4. wiedergegebenen im Wesentlichen übereinstimmenden Stellungnahmen von Institutsbediensteten und Dienstvorgesetzten, welche das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen des BF aus eigener Wahrnehmung über viele Jahre glaubhaft beschrieben haben, als erwiesen an, dass der BF in der überwiegenden Zeit seiner Arbeitszeit, somit an mindestens 15 Tagen pro Kalendermonat, mit Glasblasen beschäftigt war bzw. derzeit noch ist und dabei regelmäßig hohen Strahlungs- und Raumtemperaturen (über 30°C und Strahlungshitze über 1.500°C) sowie hoher Luftfeuchtigkeit und überdies Belastungen durch Chemikalien ausgesetzt war bzw. ist.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf Grund der in Pkt. römisch zwei.
  5. wiedergegebenen im Wesentlichen übereinstimmenden Stellungnahmen von Institutsbediensteten und Dienstvorgesetzten, welche das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen des BF aus eigener Wahrnehmung über viele Jahre glaubhaft beschrieben haben, als erwiesen an, dass der BF in der überwiegenden Zeit seiner Arbeitszeit, somit an mindestens 15 Tagen pro Kalendermonat, mit Glasblasen beschäftigt war bzw. derzeit noch ist und dabei regelmäßig hohen Strahlungs- und Raumtemperaturen (über 30°C und Strahlungshitze über 1.500°C) sowie hoher Luftfeuchtigkeit und überdies Belastungen durch Chemikalien ausgesetzt war bzw. ist. Mit der lapidaren Begründung, den Bestätigungen der Stellungnehmenden würden keine objektiven Messergebnisse zugrunde liegen bzw. würden diese das Ausmaß der Glasbläserei nicht konkret nachprüfbar und nachvollziehbar darstellen, ist die Behörde den eindeutigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Institutsbediensteten nicht erfolgreich entgegengetreten. Sollte die Behörde damit zum Ausdruck bringen, dass objektive Messergebnisse allenfalls ein anderes Ergebnis zutage gebracht hätten, wäre es an ihr gelegen, mit solchen Messergebnissen die klaren Aussagen des Antragstellers sowie der zahlreichen Institutsbediensteten zu widerlegen. Schließlich wäre ihr für solche Erhebungen für den seit April 2013 anhängigen Antrag des BF ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Nicht zielführend erscheint auch der Vergleich mit den in der industriellen Glaserzeugung vorherrschenden überdurchschnittlichen vom Glasbläser kaum individuell beeinflussbaren Hitzebelastung, kommt es doch ausschließlich auf die individuellen Gegebenheiten der zu prüfenden Tätigkeiten an. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Qualifikation der Glasbläsertätigkeit des BF als eine besonders belastende Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 2 der Schwerarbeitsverordnung als erfüllt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Qualifikation der Glasbläsertätigkeit des BF als eine besonders belastende Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Schwerarbeitsverordnung als erfüllt. Der Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG Folge zu geben und festzustellen, dass der BF im Zeitraum der letzten 240 Kalendermonate bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 30.04.2013, 240 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat.Der Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass der BF im Zeitraum der letzten 240 Kalendermonate bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 30.04.2013, 240 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob dem BF Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung zuzuerkennen sind, aufgrund der eindeutigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung gelöst werden konnte. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob dem BF Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung zuzuerkennen sind, aufgrund der eindeutigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung gelöst werden konnte. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2117526.2.00

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