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{'item': 'W114 2135240-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW114 2135240-1 SpruchW114 2135240-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. XXXX befand sich von 26.09.2007 in Karenz und bezog in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld (umgangssprachlich auch als "Karenzgeld" bekannt).1. römisch 40 befand sich von 26.09.2007 in Karenz und bezog in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld (umgangssprachlich auch als "Karenzgeld" bekannt). 2. Am 28.10.2009 übernahmen XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) die Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. XXXX. Zu diesem Zeitpunkt war XXXX jedoch nicht aktive Bewirtschafterin dieses Betriebes, da sie sich noch in Karenz befand und hiefür Kinderbetreuungsentgelt bezog.2. Am 28.10.2009 übernahmen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) die Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Zu diesem Zeitpunkt war römisch 40 jedoch nicht aktive Bewirtschafterin dieses Betriebes, da sie sich noch in Karenz befand und hiefür Kinderbetreuungsentgelt bezog. 3. Der letzte Tag, an welchen XXXX sich in Karenz befand und hiefür Kinderbetreuungsgeld bezog, war der 30.01.2010.3. Der letzte Tag, an welchen römisch 40 sich in Karenz befand und hiefür Kinderbetreuungsgeld bezog, war der 30.01.2010. 4. Ab 31.01.2010 bewirtschafteten die Beschwerdeführer gemeinsam ihren Betrieb mit der BNr. XXXX.4. Ab 31.01.2010 bewirtschafteten die Beschwerdeführer gemeinsam ihren Betrieb mit der BNr. römisch 40 . 5. Am 29.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 49,2082 ha. 6. Am 27.05.2015 beantragten die Beschwerdeführer im Zuge einer Korrekturbearbeitung des MFA 2015 u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-

  1. up)für XXXX.6. Am 27.05.2015 beantragten die Beschwerdeführer im Zuge einer Korrekturbearbeitung des MFA 2015 u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-
  2. up)für römisch 40 . Diesem Korrekturantrag wurden folgende Dokumente beigefügt: * Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2009, in welcher für XXXX bestätigt wird, dass sie vom 29.09.2007 bis 30.01.2010 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat;* Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2009, in welcher für römisch 40 bestätigt wird, dass sie vom 29.09.2007 bis 30.01.2010 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat; * Zeugnis der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, in welchem bescheinigt wird, dass XXXX am 03.04.2009 mit gutem Erfolg die Landwirtschaftsmeisterprüfung absolviert hat und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftsmeisterin zu führen.* Zeugnis der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, in welchem bescheinigt wird, dass römisch 40 am 03.04.2009 mit gutem Erfolg die Landwirtschaftsmeisterprüfung absolviert hat und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftsmeisterin zu führen. 7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2841959010, wurde den Anträgen auf Vorübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung stattgegeben. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
  3. up)wurde jedoch abgewiesen.7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2841959010, wurde den Anträgen auf Vorübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung stattgegeben. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
  4. up)wurde jedoch abgewiesen. Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass unter Hinweis auf Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 die Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen hätten.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass unter Hinweis auf Artikel 50 VO (EU) 1307 aus 2013, die Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen hätten. 8. Dieser Bescheid wurde den BF am 18.05.2016 zugestellt. 9. Die Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhoben gegen diesen Bescheid am 30.05.2016 Beschwerde. Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Die Fünf-Jahresfrist sei falsch berechnet worden. Der Betrieb sei ab 31.01.2010 gemeinsam bewirtschaftet worden, da mit diesem Tag die Karenzzeit ausgelaufen sei. Als Vorbereitung zum MFA 2010 sei der Bewirtschafterwechsel bereits am 28.10.2009 gemacht worden. 10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 20.09.2016 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. XXXX bewirtschaftet erst seit 31.01.2010 gemeinsam mit XXXX den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX. In der davor gelegenen Zeit befand sich XXXX in Karenz, welche von 26.09.2007 bis 30.01.2010 dauerte.1.1. römisch 40 bewirtschaftet erst seit 31.01.2010 gemeinsam mit römisch 40 den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 . In der davor gelegenen Zeit befand sich römisch 40 in Karenz, welche von 26.09.2007 bis 30.01.2010 dauerte. In jener Zeit, in welcher sich eine natürliche Person - gleichgültig ob weiblich oder männlich - in Karenz befindet und Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist diese Person nicht Betriebsleiter oder Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Wenn somit die Beschwerdeführer in einem Formular "Bewirtschafterwechsel" bekannt gegeben haben, dass sie gemeinsam mit Wirksamkeitsbeginn zum 28.10.2009 einen Betrieb übernehmen oder neu beginnen und XXXX sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befunden hat, begann ihr Eintritt in die Bewirtschaftung diese Betriebes erst mit Ende ihrer Karenz und damit am 31.01.2010.Wenn somit die Beschwerdeführer in einem Formular "Bewirtschafterwechsel" bekannt gegeben haben, dass sie gemeinsam mit Wirksamkeitsbeginn zum 28.10.2009 einen Betrieb übernehmen oder neu beginnen und römisch 40 sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befunden hat, begann ihr Eintritt in die Bewirtschaftung diese Betriebes erst mit Ende ihrer Karenz und damit am 31.01.2010. 1.2. Am 29.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 49,2082 ha und beantragten - in einer Korrektur zum MFA - u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-
  5. up)für XXXX.1.2. Am 29.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 49,2082 ha und beantragten - in einer Korrektur zum MFA - u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-
  6. up)für römisch 40 . 1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2841959010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
  7. up)abgewiesen.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2841959010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
  8. up)abgewiesen. 1.4. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid am 30.05.2016 Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich als unstrittig; Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht zu Tage. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache:
  9. a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
  1. a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  2. b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
  1. a)25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
  2. b)25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
  3. b)25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9)Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10)Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen. Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert. Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
(11)Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. a)Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
  2. a)Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
  3. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  4. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  5. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
  6. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. 2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt. 3. Für die Zwecke dieses Artikels
  7. a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  8. a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  9. b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  10. b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  11. c)ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
  12. c)ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. 4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. Artikel 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."
  13. b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Im vorliegenden Fall war vom erkennenden Gericht vorweg zu entscheiden, ob XXXX im Sinne der VO (EU) 639/2014 überhaupt eine wirksame Kontrolle zukommt.Im vorliegenden Fall war vom erkennenden Gericht vorweg zu entscheiden, ob römisch 40 im Sinne der VO (EU) 639 aus 2014, überhaupt eine wirksame Kontrolle zukommt. Tatsächlich ist nach den o.a. Feststellungen davon auszugehen, dass im Rahmen der Personengemeinschaft die Bewirtschaftungsverhältnisse mit 50 % zu 50 % festgelegt wurden. Dies impliziert offensichtlich aus Warte der AMA, dass eine wirksame Kontrolle durch die Junglandwirtin gewährleistet ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die Europäische Kommission ein solches Beteiligungsverhältnis für ausreichend hält und diese Interpretation den angeführten Rechtsgrundlagen aus Warte des BVwG nicht zuwiderläuft, schließt sich das BVwG der in der angefochtenen Entscheidung implizit dargelegten Auffassung der AMA an (vgl. dazu auch BVwG vom 12.01.2017, W118 2136437-1/5E).Tatsächlich ist nach den o.a. Feststellungen davon auszugehen, dass im Rahmen der Personengemeinschaft die Bewirtschaftungsverhältnisse mit 50 % zu 50 % festgelegt wurden. Dies impliziert offensichtlich aus Warte der AMA, dass eine wirksame Kontrolle durch die Junglandwirtin gewährleistet ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die Europäische Kommission ein solches Beteiligungsverhältnis für ausreichend hält und diese Interpretation den angeführten Rechtsgrundlagen aus Warte des BVwG nicht zuwiderläuft, schließt sich das BVwG der in der angefochtenen Entscheidung implizit dargelegten Auffassung der AMA an vergleiche dazu auch BVwG vom 12.01.2017, W118 2136437-1/5E). Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich jener Betriebsleiter, für den die Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung beantragt wird, seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Diesen Antrag haben die Beschwerdeführer mit ihrem MFA für das Antragsjahr 2015 am 29.04.2015 gestellt. Das bedeutet, dass sich XXXX - um in den Genuss der top-up-Prämie für Junglandwirte zu kommen - sich frühestens erst nach dem 29.04.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben darf. Im Ergebnis erfüllt XXXX dieses Kriterium nicht. Sie hat letztlich auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie zusammen mit XXXX seit 31.01.2010 als Bewirtschafterin landwirtschaftlich tätig ist und somit keinesfalls das in Artikel 50 Abs. 2 lit.a VO (EU) 1307/2013 genannte Kriterium erfüllt.Das bedeutet, dass sich römisch 40 - um in den Genuss der top-up-Prämie für Junglandwirte zu kommen - sich frühestens erst nach dem 29.04.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben darf. Im Ergebnis erfüllt römisch 40 dieses Kriterium nicht. Sie hat letztlich auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie zusammen mit römisch 40 seit 31.01.2010 als Bewirtschafterin landwirtschaftlich tätig ist und somit keinesfalls das in Artikel 50 Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, genannte Kriterium erfüllt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vgl. auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vergleiche auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre. XXXX erfüllt das in Artikel 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.römisch 40 erfüllt das in Artikel 50 Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2135240.1.00

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