RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW114 2135898-1 SpruchW114 2135898-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer Voitsberg meldete XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) am 24.09.2004 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung ihres von XXXX übernommenen Betriebes mit der BNr.1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer Voitsberg meldete römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) am 24.09.2004 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung ihres von römisch 40 übernommenen Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Dokument der 01.10.2004 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 05.10.2004 protokolliert.römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Dokument der 01.10.2004 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 05.10.2004 protokolliert. 2. Am 07.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 22,9134 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (top-up). Mit diesem MFA wurde kein Ausbildungsnachweis gemäß § 12 DIZA-VO vorgelegt.2. Am 07.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 22,9134 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (top-up). Mit diesem MFA wurde kein Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 12, DIZA-VO vorgelegt. 3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2828391010, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)wurde jedoch abgewiesen.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2828391010, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)wurde jedoch abgewiesen. Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe und ein erforderlicher Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden wäre. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 bzw.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe und ein erforderlicher Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden wäre. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO (EU) 1307 aus 2013, bzw. § 12 DIZA-VO nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte.Paragraph 12, DIZA-VO nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte. 4. Dieser Bescheid wurde der BF am 23.05.2016 zugestellt. 5. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 15.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Diesbezüglich legte sie mit ihrer Beschwerde ein Zeugnis vom 11.05.2011 der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vor, in welchem ihr die Berufsbezeichnung "Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft" verliehen wird. 6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 28.09.2016 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 24.09.2004 gab die BF die Übernahme ihres Betriebs mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.10.2004 bekannt.1.1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 24.09.2004 gab die BF die Übernahme ihres Betriebs mit der BNr. römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.10.2004 bekannt. 1.2. Am 11.05.2011 absolvierte die Beschwerdeführerin mit gutem Erfolg die Meisterprüfung in der Ländlichen Hauswirtschaft in der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark. 1.3. Am 07.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 22,9134 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). 1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2828391010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2828391010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)abgewiesen. 1.5. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid am 15.06.2016 Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten widerspruchsfreien Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache:
- a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen, des Zuspruchs der Basisprämie sowie des Nachweises des einschlägigen Ausbildungsnachweises. Der im Zuge der Beschwerde nachgereichte Meisterbrief in der Ländlichen Hauswirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark erfüllt alle sich aus Artikel 50 Abs. 3 der VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO an einen entsprechenden Ausbildungsnachweis zu stellende Anforderung und kann daher als einschlägig bezeichnet werden.Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen, des Zuspruchs der Basisprämie sowie des Nachweises des einschlägigen Ausbildungsnachweises. Der im Zuge der Beschwerde nachgereichte Meisterbrief in der Ländlichen Hauswirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark erfüllt alle sich aus Artikel 50 Absatz 3, der VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, DIZA-VO an einen entsprechenden Ausbildungsnachweis zu stellende Anforderung und kann daher als einschlägig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch nicht die sich aus Artikel 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 ergebende Anforderung, wonach sich jene Person, die eine Junglandwirt-top-up-Bonuszahlung erhalten möchte, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat.Die Beschwerdeführerin erfüllt jedoch nicht die sich aus Artikel 50 Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, ergebende Anforderung, wonach sich jene Person, die eine Junglandwirt-top-up-Bonuszahlung erhalten möchte, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat. Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Diesen Antrag hat die Beschwerdeführerin mit ihrem MFA für das Antragsjahr 2015 am 07.05.2015 gestellt. Das bedeutet, dass sie - um in den Genuss der top-up-Prämie für Junglandwirte zu kommen - sich frühestens erst nach dem 07.05.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben darf. Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht, da sie ihren gegenständlichen Betrieb weit vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.10.2004 als Betriebsleiterin übernommen hat. Für eine Genehmigung der beantragten Bonuszahlung "Zahlung für Junglandwirte (top-up)" müssen sämtliche in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. in § 12 DIZA-VO geforderten Anforderungen erfüllt sein. Es genügt nicht wenn nur einzelne Anforderungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer erfüllt das in Artikel 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.Für eine Genehmigung der beantragten Bonuszahlung "Zahlung für Junglandwirte (top-up)" müssen sämtliche in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, bzw. in Paragraph 12, DIZA-VO geforderten Anforderungen erfüllt sein. Es genügt nicht wenn nur einzelne Anforderungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer erfüllt das in Artikel 50 Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, genannte Kriterium nicht. Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2135898.1.00