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{'item': 'W121 2123780-1'}

Obsah (12)§ 88Art. 133§ 8§ 52§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW121 2123780-1 SpruchW121 2123780-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

§ 88Abs.

2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis XXXX erteilt (gültig bis XXXX).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis römisch 40 erteilt (gültig bis römisch 40 ). Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs. 2a

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX

§ 88Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40

Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung

§ 52Asyl

G 2005 verfüge, jedoch kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates erlangen konnte und eine solche Bestätigung auch im weiteren Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Die erkennende Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könnte.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 52, AsylG 2005 verfüge, jedoch kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates erlangen konnte und eine solche Bestätigung auch im weiteren Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Die erkennende Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könnte. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag

§ 88Abs.

2a FPG abzuweisen gewesen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX vor. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass ausgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllt hat.Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen gewesen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 vor. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass ausgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllt hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, dass er keine afghanischen Dokumente besitze, und die afghanische Botschaft, wie der diesbezüglichen Bestätigung zu entnehmen sei, ihm daher keinen Reisepass ausstelle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen im XXXX leben, und es gäbe keine Verwandten in Afghanistan, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Status eines Subsidiären Schutzberechtigten, und da er aus den genannten Gründen nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sei dem Beschwerdeführer auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen im römisch 40 leben, und es gäbe keine Verwandten in Afghanistan, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Status eines Subsidiären Schutzberechtigten, und da er aus den genannten Gründen nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sei dem Beschwerdeführer auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie dem oben zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft vom XXXX sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft vom römisch 40 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es haben sich im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente verfügt oder solche beschaffen könnte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen im XXXX lebten, und der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan habe, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen im römisch 40 lebten, und der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan habe, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten. Die belangte Behörde ist - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes id

F BGBl. I. Nr.87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88Abs.

1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

88 Absatz 2, FPG können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG).Die eindeutige Gesetzesbestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005). Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu Paragraph 88, FPG 2005). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum bis XXXX erteilt (gültig bis XXXX) erteilt.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum bis römisch 40 erteilt (gültig bis römisch 40 ) erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan vom XXXX in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigert, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllt hat.Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan vom römisch 40 in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigert, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllt hat. Im gegenständlichen Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1291, Judikatur E

  1. zu § 88 FPG 2005).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1291, Judikatur E
  2. zu Paragraph 88, FPG 2005). Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan verfügt oder sich solche beschaffen könnte. Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, Kommentar K
  3. zu § 88 FPG 2005).Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, Kommentar K
  4. zu Paragraph 88, FPG 2005). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die belangte Behörde hat zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, festgestellt. Überdies scheinen in einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Vielmehr trifft Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2123780.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.