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{'item': 'W135 2127581-1'}

Obsah (6)Art. 133§§ 40§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW135 2127581-1 SpruchW135 2127581-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.03.2014 wurde zuletzt rechtskräftig festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Dem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 14.01.2014 zugrunde gelegt, in welchem die Funktionseinschränkungen "Polyneuropathie", "Chronische Hepatitis C" und "Bewegungseinschränkung des linken Knies nach Arthroskopie" festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer brachte am 23.12.2015 neuerlich einen - den gegenständlichen - Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Operationen: arthroskopische Operation des linken Kniegelenkes im orthopädischen XXXX 09/2013,Operationen: arthroskopische Operation des linken Kniegelenkes im orthopädischen römisch 40 09 aus 2013,,

  1. Operation ein Jahr später, unbefriedigendes Ergebnis, Bewegungsstörung Bereich des linken Kniegelenkes, physikalische Therapie wurde angewendet, keine Besserung des Beschwerdebildes, 06/2015 arthroskopische Operation des rechten Kniegelenkes im LBK, auch hier unbefriedigendes Ergebnis, Schmerzen und Bewegungsstörung, keine ständige Therapie,
  2. Operation ein Jahr später, unbefriedigendes Ergebnis, Bewegungsstörung Bereich des linken Kniegelenkes, physikalische Therapie wurde angewendet, keine Besserung des Beschwerdebildes, 06 aus 2015, arthroskopische Operation des rechten Kniegelenkes im LBK, auch hier unbefriedigendes Ergebnis, Schmerzen und Bewegungsstörung, keine ständige Therapie, Vorgutachten 01/2014 wegen Polyneuropathie, chronische Hepatitis C und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nachVorgutachten 01 aus 2014, wegen Polyneuropathie, chronische Hepatitis C und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Arthroskopie: 30 %, Polyneuropathie seit 2010 bekannt, pathologischer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung, Beschwerden: Bewegungsstörung beider Beine, in erstes Linie Koordinationsstörung und Gangstörung, keine einschlägige Therapie, diese Beschwerdesymptomatik kann auch Zusammenhang mit der Schädigung der Wirbelsäule gesehen werden, laut orthopädischen Facharztes werden Untersuchungen vorgenommen, derzeit noch keine therapeutische Konsequenz, chronische Hepatitis C seit 2010, Initialbehandlung mit Interferon, damals sind auf die erste Beschwerden hinsichtlich der Polyneuropathie auch getreten, zuletzt Behandlung mit Virex, derzeit nur geringe Viruslast, keine einschlägige Therapie, keine Syntheseleistungsstörung der Leber bei gutem Ernährungszustand, Bluthochdruck seit 2003, Medikation: Acemin 20 1-0-1, unter Therapie normales Blutdruck- Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, Nikotin: 0, Alkohol: 0, Derzeitige Beschwerden: Beschwerden von Seiten der Polyneuropathie, beider Kniegelenke nach stattgehabter Operation, Gangstörung, Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Rivotril 2, Sirdalud 2, Tramal 50, Bisoprolol 2,5, Ibuprofen 600, Sozialanamnese: erlernten Beruf: Englischlehrer in Herkunftsland Sudan, seit 1999 in Österreich, zuletzt als geringfügig Beschäftigter in Geschäft der Gattin tätig gewesen, geschieden, keine Kinder, Antragwerber lebt alleine in der Wohnung, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 8.9.2015 in zweifacher Ausfertigung: ausgeprägte Hyperextensionstellung in den Kniegelenken beidseits mit deutlicher Verschmälerung der Femoropatellargelenksspalten, die ventralen Gelenksabschnitte betreffend, rechts deutlicher als links, die Eminentia intercondylaria beidseits deutlich abgeflacht, am Tibiaplateau, rechts mehr als links, vermehrte Sklerosierungen, femoropatellär keine Gelenksspaltverschmälerung, an der Patellahinterkanten beidseits Knochenspornbildungen, gute Patellasitz beidseits, keine suspekten ossären Läsionen, regelrechte corticale Konturen, beginnende obere Patellaspornbildung beidseits, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung des Krankenhaus Floridsdorf, zusammenfassend insgesamt der Befund gut mit einer neurogenen Läsion der entsprechenden Nerven vereinbar, gemischte Polyneuropathie, höhergradige Vertebrostenose, Diagnosen: hochgradige Gangstörung bei Genu recurvatum und Polyneuropathie, Zustand nach Hepatitis C, Interferontherapie, höchstgradige Gonarthrose beidseits, Zustand nach Arthroskopie der Kniegelenke rechts 2015 und links 2014, geringe Mitralklappeninsuffizienz, arterielle Hypertonie, konzentrische Linksventrikelhypertrophie, Rechtsschenkelblock, Empfehlung: elektrophysiologischen Untersuchung mit Nervenleitgeschwindigkeitsmessung der unteren Extremitäten, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 25
  3. 2013 in zweifacher Ausfertigung: die SPA des Nervus peroneus rechts sowie des Nervus tibialis beidseits vermindert, ebenso die maximale motorische Nervenleitgeschwindigkeiten alle untersuchten Nerven, die übrigen Parameter Normwerte, insgesamt ist der Befund mit einer neurogenen Läsion der entsprechenden Nerven vereinbar (Differenzialdiagnose: gemischte Polyneuropathie bei höhergradiger Vertebrostenose), Magnetresonanzbefund des linken Kniegelenkes vom 10.9.2014: ausgeprägter osteochondraler Defekt im Bereich des lateralen Femurcondylus im tragenden Teil, der Defekt weist einen Durchmesser von 2 cm auf und zeigt eine subchondrale Markreaktion, entsprechend einer ausgeprägten Osteochondrosis dissecans, ein entsprechendes Korrelat mit einem freien Gelenkskörper ist magnetresonanztomographisch nicht eindeutig fassbar, auffallend große, mehrfach septierte, polyzystische begrenzte Bakerzyste im Bereich der medialen Kniekehle, ausgeprägte Femopatellararthrose, stumpfrandiger, vermutlich Ällgemeinanästhesie keine absolute Kontrolleindikation, empfohlene Heimtherapie: Äcemin 20, Bisoprolol 2,5, Diclovit, Sirdalud 2, Thoraxröntgen vom 1.10.2014: gegenüber 2.5.2014 imponiert der Herzschatten etwas größer, jedoch noch im Normbereich gelegen, unverändert geringe Aortensklerose und Elongation, Zwerchfellbuckel rechts ventral, keine signifikanten Dekompensationszeichen, kein rezenter pleuraler pulmonale Prozess oder Ergüsse, internistische Begutachtung vom 15.5.2014 und 30.8.2013, Diagnosen: Knieläsionen, arterielle Hypertonie, chronische Virushepatitis C, frustraner Interferontherapie, häusliche Medikation: Enalapril 20, seine Dieb 10, Seractii 300, Pantoloc40, orthopädische Befund vom 29.3.2014 in zweifacher Ausfertigung, Diagnose: eingeblutete Bakerzyste linkes Knie, geschwollene Unterschenkel, Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose durch Sonografie im AKH am 28
  4. 2014 durchgeführt, Patientenbrief des orthopädischen XXXX vom 20.5.2014, Diagnose:Patientenbrief des orthopädischen römisch 40 vom 20.5.2014, Diagnose: degenerativer intrameniskaler riss mediaüs Hinterhorn linkes Kniegelenk, degenerative der Schichtung mit Korbhenkelanteil laterales Vorderhorn, Chondropathie römische 4, Patella Rückfläche, femoropatellar Gleitlager und umschrieben am medialen Femurcondylus, Chondropathie III Tibiaplateau beidseits, Chondropathie II lateraler Femurcondylus, Bakerzyste, weitere Diagnosen: Zustand nach Knie-Arthroskopie links 09/2013, Hepatitis C (abgebrochene Interferontherapie wegen Unverträglichkeit 2012), Therapie: am 21.5.2014 Arthroskopie des linken Kniegelenkes, subtotale Teilmeniskektomie medialis Hinterhorn sowie Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn bis Parsmedia, postoperative Verlauf war komplikationslos, blande Wundverhältnisse, orthopädische Befund des XXXX vom 28.10.2013 bis 30.10.2013: Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose, Schwellung des linken Unterschenkels, weiter Kopressionsstrümpfe, laut Magnetresonanzbefund Bakerzyste und riss des medialen Hinterhornes, neuerliche Vorstellung ohne Termin, Patient klagt über ziehende Schmerzen im Bereich des Oberschenkels, Bakerzyste noch etwas gefühlt, allerdings deutlich weniger als zuerst Vorstellung, geringe Restschwellung, Beweglichkeit sagital:degenerativer intrameniskaler riss mediaüs Hinterhorn linkes Kniegelenk, degenerative der Schichtung mit Korbhenkelanteil laterales Vorderhorn, Chondropathie römische 4, Patella Rückfläche, femoropatellar Gleitlager und umschrieben am medialen Femurcondylus, Chondropathie römisch drei Tibiaplateau beidseits, Chondropathie römisch zwei lateraler Femurcondylus, Bakerzyste, weitere Diagnosen: Zustand nach Knie-Arthroskopie links 09 aus 2013,, Hepatitis C (abgebrochene Interferontherapie wegen Unverträglichkeit 2012), Therapie: am 21.5.2014 Arthroskopie des linken Kniegelenkes, subtotale Teilmeniskektomie medialis Hinterhorn sowie Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn bis Parsmedia, postoperative Verlauf war komplikationslos, blande Wundverhältnisse, orthopädische Befund des römisch 40 vom 28.10.2013 bis 30.10.2013: Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose, Schwellung des linken Unterschenkels, weiter Kopressionsstrümpfe, laut Magnetresonanzbefund Bakerzyste und riss des medialen Hinterhornes, neuerliche Vorstellung ohne Termin, Patient klagt über ziehende Schmerzen im Bereich des Oberschenkels, Bakerzyste noch etwas gefühlt, allerdings deutlich weniger als zuerst Vorstellung, geringe Restschwellung, Beweglichkeit sagital: 0-0-120, angrenzende Gelenke frei, DMS o. B., physikalische Therapie, Abschlussuntersuchung 2 Monaten, Situationsbericht des orthopädischen XXXX vom 23.9.2013: der Patient ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe,Situationsbericht des orthopädischen römisch 40 vom 23.9.2013: der Patient ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe, orthopädischer Befund vom 20.5.2014 bis 23.5.2014 (in zweifacher Ausfertigung): Diagnosen: degenerativer intrameniskaler Riss medialis Hinterhorn linkes Kniegelenk, degenerative zur Schichtung mit Korbhenkelanteil laterales Vorderhorn, Chondropathie IV Patellarückfläche, femoropatellares Gleitlager und umschriebene mediane Femurcondylus II! Tibiaplateau beidseits und II lateraler Femurcondylus, Bakerzyste, Therapie;orthopädischer Befund vom 20.5.2014 bis 23.5.2014 (in zweifacher Ausfertigung): Diagnosen: degenerativer intrameniskaler Riss medialis Hinterhorn linkes Kniegelenk, degenerative zur Schichtung mit Korbhenkelanteil laterales Vorderhorn, Chondropathie römisch vier Patellarückfläche, femoropatellares Gleitlager und umschriebene mediane Femurcondylus II! Tibiaplateau beidseits und römisch zwei lateraler Femurcondylus, Bakerzyste, Therapie; Kniearthroskopie links, subtotale Teilmeniskektomie medialis Hinterhorn sowie Teilmeniskektomie laterales Vorderhorn bis zur Pars intermedia am 21.5.2014, Patientenbrief des orthopädische XXXX vom 23
  5. 2013, Diagnose:Patientenbrief des orthopädische römisch 40 vom 23
  6. 2013, Diagnose: Läsion des medialen Meniskus und lateralen Meniskus linkes Kniegelenk, Chondropathie II- III femoropatellar und medialerLäsion des medialen Meniskus und lateralen Meniskus linkes Kniegelenk, Chondropathie II- römisch drei femoropatellar und medialer Femurcondylus, Bakerzyste, weitere Diagnosen: Zustand nach Bandläsion Sprunggelenks links mit konservativer Behandlung, chronische Virushepatitis C (Interferontherapie frustrane, Hepatitis C Antikörper positiv), arterielle Hypertonie, Therapie: Arthroskopie Knie links in Lumbalanästhesie am 20.9.2013 (Glättung laterales Vorderhorn und medialis Hinterhorn, Entleerung der Bakerzyste), Ambulanzkarte des orthopädischen XXXX vom 6.6.2014: Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes, zum Zeitpunkt der Vorstellung ist der Patient relativ Beschwerdearm, es zeigt sich allerdings eine sehr große Bakerzyste im Bereich der Fossa poplitea, das Knie minimal Kontur versprechen, minimale Zeichen eines intraartikulären Ergusses, Sohlenzeichen geringgradig positiv, das Knieband fest,Ambulanzkarte des orthopädischen römisch 40 vom 6.6.2014: Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes, zum Zeitpunkt der Vorstellung ist der Patient relativ Beschwerdearm, es zeigt sich allerdings eine sehr große Bakerzyste im Bereich der Fossa poplitea, das Knie minimal Kontur versprechen, minimale Zeichen eines intraartikulären Ergusses, Sohlenzeichen geringgradig positiv, das Knieband fest, Beweglichkeit in sagital: 0-0-150, derzeit keine positiven Zeichen im Meniskusprovokationstest, aufgrund der länger anhaltenden Beschwerden unter großen Bakerzyste wird ein Termin für die Arthroskopie fixiert, umso den Ventilmechanismus zu unterbinden, Operation für den 20.9.2014 fixiert, der lateralen Meniskus zeigt im Vorderhornbereich eine Konturunterbrechung- Grad Ill-Läsion, Magnetresonanzbefund des linken Kniegelenkes vom 8.7.2013 in zweifacher Ausfertigung, Ergebnis: Meniskopathie des medialen und lateralen Meniskus-Hinterhorn, Ruptur des lateralen Meniskus-Vorderhorn (Grad Ill-Läsion), der Bandapparat sonst regulär, fissurale Knorpelläsion im Bereich der medialen Patella (Grad Ill-Läsion), sonst die Knorpelbelege regulär, große septierte Bakerzyste medial (6,5 * 4 cm), Gelenkserguss wie beschrieben, Magnetresonanzbefund des linken Kniegelenkes vom 10.9.2014: es zeigt sich ein ausgeprägter osteochondraler Defekt im Bereich des lateralen Femurcondylus im tragenden Teil, der Defekt weist einen Durchmesser von ca. 2 cm auf und zeigt eine subchondrale mag Raumreaktion entsprechend einer ausgeprägten Osteochondrosis dissecans, ein entsprechendes Korrelat mit einem freien Gelenkskörper ist magnetresonanztomographisch nicht eindeutig fassbar, auffallend große mehrfach septierte Poiyzyste begrenzte Bakerzyste im Bereich der medialen Kniekehle, ausgeprägte Femopatellararthrose, stumpfrandiger, vermutlich ausgedehnter teilresezierter medialer Meniskus im Hinterhornbereich, ohne Hinweis auf Reruptur, der lateralen Meniskus zeigt im Vorderhornbereich eine Konturunterbrechung-Grad Ill-Läsion, unfallchirurgischer Befund des LBK vom 11.8.2015, Nachbehandlungstext: der Patient hat noch Schmerzen, er geht mit weit über streckt dem Kniegelenk, in Kniegelenke rechts derzeit kein tastbar Erguss, die Arthroskopie stellen reaktionslos, beugen kann der Patient bis knapp 100, die Schmerzen hat er noch medial und lateral, Leukozyten: 11,8, CRP im Normbereich, unfallchirurgischer Befund vom 1.6.2014, Unfallhergang: Patient verspürt ohne innerlichen Unfall seit gestern Abend Schmerzen im linken Oberschenkel, Patient hat am 21.5.2014 am linken Knie eine Meniskusoperation im XXXX gehabt, unfallchirurgischer Befund vom 9.4.2015, Endbefund: dem Patienten hat die Operation nur mäßige Besserung gebracht, Probleme bereiten ihm die anhaltende Instabilität mit über Streckbarkeit beider Kniegelenke, er steht zurzeit beim Orthopäden in Behandlung, dieser hat Spezialschienen verordnet, welche bestellt wurden, aus unfallchirurgischer Sicht kann hierorts keine weitere Verbesserung erzielt werden, an eine prothetische Versorgung wäre zu denken,unfallchirurgischer Befund vom 1.6.2014, Unfallhergang: Patient verspürt ohne innerlichen Unfall seit gestern Abend Schmerzen im linken Oberschenkel, Patient hat am 21.5.2014 am linken Knie eine Meniskusoperation im römisch 40 gehabt, unfallchirurgischer Befund vom 9.4.2015, Endbefund: dem Patienten hat die Operation nur mäßige Besserung gebracht, Probleme bereiten ihm die anhaltende Instabilität mit über Streckbarkeit beider Kniegelenke, er steht zurzeit beim Orthopäden in Behandlung, dieser hat Spezialschienen verordnet, welche bestellt wurden, aus unfallchirurgischer Sicht kann hierorts keine weitere Verbesserung erzielt werden, an eine prothetische Versorgung wäre zu denken, unfallchirurgischer Befund vom 16.7.2015, Unfallhergang: Patient hat sich das rechte Knie angeschlagen, Diagnose: Hämatom in Bakerzyste rechts, Schmerzen rechtes Kniegelenk, Hepatitis C, Hypertonie, Ruptur des medialen und lateralen meniskusrechtes Kniegelenk, Kardiomyopathie, Depression, Prostatahyperplasie, Hyperlipidämie, der Patient wird plangemäß am 13.7.2015 zu Arthroskopie aufgenommen, Entlassungsbefund: dass Kniegelenk noch etwas Weichteil verdickt, kein nennenswerter Resterguss, der Patient ist mit Stützkrücken und Belastung bis zur Schmerzgrenze mobil, neurologischer Befund vom 10.7.2012 des XXXX, Diagnose: Bekannte Polyneuropathie bei Zustand nach Hepatitis C, Depression mit Schlafstörung, vorgeschlagene Medikation/Therapie: Ibuprofen bei Bedarf, Diclobene ex, Rivotril 2 mg 1-0-1 vorerst weiter, Versuch mit Trittico 150 0-0-2/3,unfallchirurgischer Befund vom 16.7.2015, Unfallhergang: Patient hat sich das rechte Knie angeschlagen, Diagnose: Hämatom in Bakerzyste rechts, Schmerzen rechtes Kniegelenk, Hepatitis C, Hypertonie, Ruptur des medialen und lateralen meniskusrechtes Kniegelenk, Kardiomyopathie, Depression, Prostatahyperplasie, Hyperlipidämie, der Patient wird plangemäß am 13.7.2015 zu Arthroskopie aufgenommen, Entlassungsbefund: dass Kniegelenk noch etwas Weichteil verdickt, kein nennenswerter Resterguss, der Patient ist mit Stützkrücken und Belastung bis zur Schmerzgrenze mobil, neurologischer Befund vom 10.7.2012 des römisch 40 , Diagnose: Bekannte Polyneuropathie bei Zustand nach Hepatitis C, Depression mit Schlafstörung, vorgeschlagene Medikation/Therapie: Ibuprofen bei Bedarf, Diclobene ex, Rivotril 2 mg 1-0-1 vorerst weiter, Versuch mit Trittico 150 0-0-2/3, Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 13.10.2014, Ergebnis: Gonarthrose und incipiente Femopatellararthrose, Echokardiographiebefund vom 14.5.2014 Beurteilung: höhergradige septumbetonte Linkshypertrophie, Differenzialdiagnose: hypertrophe nicht obstruktive Kardiomyopathie/Cor hypertonicum, Relaxationstörung, Ruhe-EKG vom 1.10.2014 mit komplettem Rechtsschenkelblock (QRS-Dauer=160 ms) und AV-Block Grad I, OP-Freigabe der internistischen Ambulanz der Wr. Gebietskrankenkasse vom 2.10.2014 in zweifacher Ausfertigung, Diagnosen: arterielle Hypertonie, konzentrische Linksventrikelhypertrophie, geringe Mitralklappeninsuffizienz, chronische Virushepatitis C, Zustand nach frustraner Interferontherapie, Blätter Rechtsschenkelblock und AV-Block Grad I, Beurteilung: von interner Seite besteht gegen die vorgesehene Operation (Arthroskopie) inEchokardiographiebefund vom 14.5.2014 Beurteilung: höhergradige septumbetonte Linkshypertrophie, Differenzialdiagnose: hypertrophe nicht obstruktive Kardiomyopathie/Cor hypertonicum, Relaxationstörung, Ruhe-EKG vom 1.10.2014 mit komplettem Rechtsschenkelblock (QRS-Dauer=160 ms) und AV-Block Grad römisch eins, OP-Freigabe der internistischen Ambulanz der Wr. Gebietskrankenkasse vom 2.10.2014 in zweifacher Ausfertigung, Diagnosen: arterielle Hypertonie, konzentrische Linksventrikelhypertrophie, geringe Mitralklappeninsuffizienz, chronische Virushepatitis C, Zustand nach frustraner Interferontherapie, Blätter Rechtsschenkelblock und AV-Block Grad römisch eins, Beurteilung: von interner Seite besteht gegen die vorgesehene Operation (Arthroskopie) in Befundbericht des XXXX (notfalls Medizin) vom
  7. 20.3.2014:Befundbericht des römisch 40 (notfalls Medizin) vom
  8. 20.3.2014: Schmerzen im linken Unterschenkel und Sprunggelenk, Zustand nach Arthroskopie linkes Kniegelenk 09/2013 Gersthof, seit 2 Tagen Schwellung des linken Unterschenkels und Fußes, äußerlich Knie unauffällig, ROM frei, nämlich schmerzhaft, in der Sonografie wurde tiefe Beinvenenthrombose ausgeschlossen, eine eingeblutete Bakerzyste beschrieben, badeweich nicht Druck schmerzhaft, Diagnose:Schmerzen im linken Unterschenkel und Sprunggelenk, Zustand nach Arthroskopie linkes Kniegelenk 09 aus 2013, Gersthof, seit 2 Tagen Schwellung des linken Unterschenkels und Fußes, äußerlich Knie unauffällig, ROM frei, nämlich schmerzhaft, in der Sonografie wurde tiefe Beinvenenthrombose ausgeschlossen, eine eingeblutete Bakerzyste beschrieben, badeweich nicht Druck schmerzhaft, Diagnose: eingeblutete Bakerzyste linkes Knie, Therapie: Kopressionsstrumpf, Seractil 300 1-1-1, Pantoloc40 1-0-0, HNO-Konsiliarbefund vom 16.7.2014: seit 3 Wochen Fremdkörpergefühl im Hals, Verschlimmerung, Medikation: Clarithromycin, seine Dieb, Seractil, neurologischer Befund des XXXX vom 16.10.2013: bestehende Hepatitis C und assoziierte Polyneuropathie bekannt, Patient ist ohne Stock nicht gehfähig, das Gangbild erfolgt auch mit Stock sehr unsicher, teilweise auf Stützen an der Wand nötig, Kryoglobinbestimmung am 2.10.2013, kein Hinweis auf Kryoglobuline, nervenärztliche Tickets Messung vom 7.6.2013 zeigt deutliche sensomotorische axonale Polyneuropathie, Polyneuropathie-Blute bis auf erhöhten Rheumafaktor Latex und AKg dsDNA unauffällig (die Befunde wurden mit der Rheumatologie besprochen, keine Relevanz),Seractil, neurologischer Befund des römisch 40 vom 16.10.2013: bestehende Hepatitis C und assoziierte Polyneuropathie bekannt, Patient ist ohne Stock nicht gehfähig, das Gangbild erfolgt auch mit Stock sehr unsicher, teilweise auf Stützen an der Wand nötig, Kryoglobinbestimmung am 2.10.2013, kein Hinweis auf Kryoglobuline, nervenärztliche Tickets Messung vom 7.6.2013 zeigt deutliche sensomotorische axonale Polyneuropathie, Polyneuropathie-Blute bis auf erhöhten Rheumafaktor Latex und AKg dsDNA unauffällig (die Befunde wurden mit der Rheumatologie besprochen, keine Relevanz), Diagnose: Verdacht auf Hepatitis C-assoziierte sensomotorische Polyneuropathie, Ambulanzblatt des XXXX vom 3.12.2012, Diagnosen: Fremdkörpergefühl im Hals, Vorerkrankungen: Hepatitis C, Polyneuropathie, arterielleAmbulanzblatt des römisch 40 vom 3.12.2012, Diagnosen: Fremdkörpergefühl im Hals, Vorerkrankungen: Hepatitis C, Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, weiteres Procedere: HNO-Abklärung, nuklearmedizinischen Befund des es XXXX vom 27
  9. 2016: Knochen-Mehrphasenknochenscan: Ergebnis: Hyperämie im Bereich der Kniegelenke sowie Zeichen eines erhöhten Knochenumbaus wie bei aktiver Gonarthrose rechts ausgeprägte als links,nuklearmedizinischen Befund des es römisch 40 vom 27
  10. 2016: Knochen-Mehrphasenknochenscan: Ergebnis: Hyperämie im Bereich der Kniegelenke sowie Zeichen eines erhöhten Knochenumbaus wie bei aktiver Gonarthrose rechts ausgeprägte als links, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 172 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 150/75 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: teilsaniert, lückenhaft, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, incipiente Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige schmerzbedingte Flexionsstörung beider Hüftgelenke, Flexionsstörung beider Kniegelenke (rechts 0/0/100 Grad und links 0/0/90 werden demonstriert), wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Kniegelenke verzichtet, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke nach stattgehabter Arthroskopie beidseits, Umfang des rechten Kniegelenkes: 41cm (links 42,5 cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 36cm (links: 37cm), Flexionsstörung beider Sprunggelenke, 10/0/20 Grad werden demonstriert (wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Sprunggelenke verzichtet), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex kaum auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang nicht demonstriert, Gesamtmobilität - Gangbild: AW demonstriert deutliche Gangataxie mit Überstreckung beider Kniegelenke rechts mehr als links, 2 Stützkrücken als Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Polyneuropathie 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da neurographisch nachgewiesene deutliche sensomotorische axonale Polyneuropathie 04.06.
  11. 30 2 Chronische Hepatitis C, Zustand nach Interferontherapie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur gering abnormes Leberenzymmuster und keine signifikante Syntheseleistungsstörung der Leber evident 07.05.01 20 3 Abnützungserscheinung beider Kniegelenke, Zustand nach mehrmaliger Arthroskopie Unter Rahmensatz, da Flexion bis 90° möglich 02.05.19 20 4 Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter If. Nr. 4) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter römisch eins f. Nr. 4) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 01.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.

In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 01.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 übermittelt. Gegen den Bescheid vom 01.04.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Krankenhausbefunde vom 17.05.2016, vom 23.03.2016 und vom 11.12.2015 vor. Am 09.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 23.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  2. um das führende Leiden handelt:
  3. Polyneuropathie
  4. Chronische Hepatitis C, Zustand nach Interferontherapie
  5. Abnützungserscheinung beider Kniegelenke, Zustand nach mehrmaliger Arthroskopie
  6. Mäßiger Bluthochdruck Zwischen dem führenden Leiden
  7. und den Leiden
  8. bis
  9. besteht kein ungünstiges Zusammenwirken. Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.
  10. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus seinen eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden dauernden Funktionseinschränkungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (die entscheidungswesentlichen Teile des Gutachtens wurden oben wiedergegeben), in welchem auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Die vom ärztlichen Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Befunde in seine Beurteilung miteinbezogen und zu diesen ausführlich Stellung genommen. Die Ausführungen im Sachverständigengutachten wurden im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Krankenhausbefund vom 17.05.2016 deckt sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen mit dem bereits zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vorgelegenen Befund vom 30.11.
  11. Im mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 23.03.2016 wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Kniegelenkspunktionen beidseits durchgeführt wurden und sich die Operation und der postoperative Verlauf komplikationslos gestalteten. Der Befund vom 11.12.2015 spricht zusammenfassend für eine axonale Polyneuropathie, welche bekannt ist und vom Sachverständigen ordnungsgemäß eingeschätzt wurde. Aus den mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachten Befunden ist für den Beschwerdeführer daher insgesamt nichts zu gewinnen; das ärztliche Sachverständigengutachten wird auch mit den neu vorgelegten Befunden nicht entkräftet. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 ist daher vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat dieses auch nicht bestritten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 18/2017 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2017, (BBG), lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung §
  4. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Anlage zur Einschätzungsverordnung ... 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat ... 02.05 Untere Extremitäten Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. ... 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° ... 04 Nervensystem 04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen. 04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 - 40 % ... 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 % ... 07.05 Leber Unter dem Begriff "chronische Hepatitis" werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Die gutachterliche Beurteilung beruht auf dem klinischen Befund, den funktionsrelevanten Laborparameter, der Äthiologie und auf den histopathologischen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität (nach Grading) sowie auf dem Stadium der Fibrose. Für die Virushepatitis B und C gilt bei fehlender Histologie primär das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufes. Zusätzlich kann der ALAT/GPT Wert im Referenzbereich bei nachgewiesener Hepatitis B und C (Virus Replikation zur Einschätzung nach der chronischen Hepatitis) genutzt werden. Interferontherapie: Auftretende allgemeine Nebenwirkungen erhöhen die funktionelle Einschätzung um 10 %. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 07.05.01 Chronische Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität 10 - 40 % 10 %: Alleinige (geringe) Virus Replikation - "gesunder" Virusträger, ALAT/GPT normal 20 %: Geringe klinische Zeichen ALAT/GPT bis zum dreifachen der oberen Grenze des Referenzwertes 30 - 40 %: Ausgeprägte klinische Zeichen, mäßige Virusreplikation, event. erforderliche antivirale Therapie; ALAT/GPT vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzwertes" Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird auch der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.02.2016 zugrunde gelegt, in welchem der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der oben angeführten Positionsnummern nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird auch der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.02.2016 zugrunde gelegt, in welchem der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der oben angeführten Positionsnummern nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2127581.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.