4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 17.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und gab dabei als vorliegende Gesundheitsschädigung "Zöliakie Marsh 3c" an und legte aktuelle medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung aufgrund der Aktenlage nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Das Aktengutachten wurde am 23.03.2016 unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde erstellt und es wurde die Gesundheitsschädigung Zöliakie mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. eingeschätzt (Positionsnummer 09.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz). Mit angefochtenem Bescheid vom 21.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 23.03.2016 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 23.03.2016 übermittelt. Gegen den Bescheid vom 21.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.05.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Sachverständigengutachten ausschließlich aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei. Der Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden und es sei keine Rücksprache oder Vorladung zu einem persönlichen Gespräch erfolgt. Das Vorliegen von Durchfällen, zeitweiser Übelkeit und Migräne (diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf die beigelegten MRT-Befunde) sei zu berücksichtigen. Die belangte Behörde gab ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin, in Auftrag, welches am 23.08.2016 erstellt wurde. Darin wird Folgendes ausgeführt: "Anamnese : Zustand nach Leistenbruchoperation beidseits in der KH Derzeitige Beschwerden: Zöliakie. Diagnose seit 11/2015.Zöliakie. Diagnose seit 11 aus 2015,. "Beschwerden ein Jahr vor der Diagnoseerstellung: Blähungen, Eisenmangel, Müdigkeit. Jetzt halte ich mich streng an die Diät. Beschwerden nur bei Diätfehlern (Durchfall, Bauchschmerzen). Allerdings bin ich noch oft müde." Migräne seit einigen Jahren. Seit der glutenfreien Diät weniger Migräneanfälle. Derzeit ca. einmal im Monat. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Glutenfreie Diät Pille. Parkemed, Seractil bei Kopfschmerzen. Sozialanamnese: 33 Jahre. Lebt alleine. Kindergartenpädagogin. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 166 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf und Hals: Pupillen mittelweit, isocor, prompt; Schleimhäute gut durchblutet; Halsvenen nicht gestaut; Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich Thorax: Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Cor: Herztöne rein, rhythmisch Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule : kein Klopfschmerz. Beweglichkeit nicht eingeschränkt Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme Die großen Gelenke der OE und UE sind funktionell unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: Unauffällig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aus dem Patientenbrief Landesklinikum XXXX Endoskopische Ambulanz vom 30.11.2015 (Aktenblatt 5):Aus dem Patientenbrief Landesklinikum römisch 40 Endoskopische Ambulanz vom 30.11.2015 (Aktenblatt 5): Der Verdacht auf Zöliakie konnte bestätigt werden. Aus dem MRT-Befund des Gehirnschädels Institut für bildgebende Diagnostik Stockerau vom 20.9.2012 (Aktenblatt 20): Keine Befunddynamik hinsichtlich der bekannten in erster Linie ischämischen Marklagerläsionen periventrikulär. Der übrige Befund am Gehirnschädel ist regulär. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zöliakie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei normalem Ernährungs- und Allgemeinzustand. 09.03.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. ... Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Migräne kann ohne fachärztliche Befunde nicht beurteilt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird wie im Vorgutachten 3/2016 bewertet (Es besteht ein normaler Ernährungsund Allgemeinzustand. Besserung der Beschwerden durch glutenfreie Diät).Leiden 1 wird wie im Vorgutachten 3 aus 2016, bewertet (Es besteht ein normaler Ernährungsund Allgemeinzustand. Besserung der Beschwerden durch glutenfreie Diät). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung. ..." Am 31.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Es wurde angemerkt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2016 das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit ein, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 17.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegt die Funktionseinschränkung Zöliakie vor, wobei die Beschwerdeführerin einen normalen Ernährungs- und Allgemeinzustand aufweist. Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus ihren eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 (die entscheidungswesentlichen Teile des Gutachtens wurden oben wiedergegeben), welches auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 18.06.2016 basiert und in welchem auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Die von der Sachverständigen herangezogene Positionsnummer 09.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Stoffwechselstörungen leichten Grades) und der gewählte Rahmensatz von 20 v.H. stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung - die Beschwerdeführerin weist bei Einhaltung einer glutenfreien Diät einen normalen Ernährungs- und Allgemeinzustand auf und die Erkrankung ist stabil - sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht und ist unbestritten geblieben. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung der Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 18/2017 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2017, (BBG), lauten: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.08.2016, welches von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.08.2016, welches von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2133898.1.00
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