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{'item': 'W135 2139044-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§§ 40§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW135 2139044-1 SpruchW135 2139044-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 03.08.2016 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises

§ 29bSt

VO sowie auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer brachte am 03.08.2016 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO sowie auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Augenheilkunde mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung der vom Beschwerdeführer angegebenen Funktionseinschränkung der Augen nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 08.09.2016 wurde auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers die Funktionseinschränkung "Gesichtsfeldausfall rechts" der Position 11.02.06 zugeordnet und der Grad der Behinderung mit 10 v.H. eingeschätzt. Hinsichtlich der übrigen Funktionseinschränkungen befasste die belangte Behörde einen Arzt für Allgemeinmedizin, welcher ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2016 und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, am 30.09.2016 ein Sachverständigengutachten erstattete, in welchem Folgendes ausgeführt wird: "Anamnese: Operationen: Darmresektion im Säuglingsalter wegen nekrotischer Colitis im XXXX, bleibende Schäden: hochgradige Obstipation mit Subileus und wiederholten stat. Behandlungen, zuletzt 2014 in Norwegen, letzte Operation (Adhaesiolyse) 2006 im KH St. Elisabeth 1030 Wien,Colitis im römisch 40 , bleibende Schäden: hochgradige Obstipation mit Subileus und wiederholten stat. Behandlungen, zuletzt 2014 in Norwegen, letzte Operation (Adhaesiolyse) 2006 im KH St. Elisabeth 1030 Wien, Motorradunfall 05/2012 mit stumpfem Bauchtrauma, explorative Laparotomie im XXXX, in diesem Zusammenhang auch Gefässverletzung der rechten A. femoralis superficialis, Stenting im XXXX, postinterventionelle Besserung, jedoch seit 01/2016 wieder Verschlimmer[un]g weil Stentverschluss, Physiotherapie im WSP zur Koliateralbildung, Beschwerden: Gangstörung, Cladicatio-Symptomatik, Gehleistung: 1,5km in 9 MinutenMotorradunfall 05 aus 2012, mit stumpfem Bauchtrauma, explorative Laparotomie im römisch 40 , in diesem Zusammenhang auch Gefässverletzung der rechten A. femoralis superficialis, Stenting im römisch 40 , postinterventionelle Besserung, jedoch seit 01 aus 2016, wieder Verschlimmer[un]g weil Stentverschluss, Physiotherapie im WSP zur Koliateralbildung, Beschwerden: Gangstörung, Cladicatio-Symptomatik, Gehleistung: 1,5km in 9 Minuten Im Rahmen des Motorradunfalles auch Verletzung des rechten Kniegelenkes, KB-Resektion und Meniscektomie per Arthroskopie im XXXX, Adaptation des medianen Seitenbandes in selber Sitzung, bleibende Schäden: Instabilitätsgefühl und Kraftmangel im rechten Kniegelenk,Im Rahmen des Motorradunfalles auch Verletzung des rechten Kniegelenkes, KB-Resektion und Meniscektomie per Arthroskopie im römisch 40 , Adaptation des medianen Seitenbandes in selber Sitzung, bleibende Schäden: Instabilitätsgefühl und Kraftmangel im rechten Kniegelenk, durch hochgradigen Blutverlust anlässlich des Motorradunfalles Netzhautschädigung mit Gesichtsfeldstörung, siehe auch Augen GA, Nik: 0, Alk: wenig, Derzeitige Beschwerden: Sehstörung und Gangstörung, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: erl. KFZ-Techniker, derzeit selbständiger Motorradmechaniker, Krankenstand seit 01/2016 wegen Arterienverschluss rechter Oberschenkel, ledig, keine Kinder, AW lebt in einer Wohngemeinschaft mit einer Ärztin in einer Wohnung in Wien,erl. KFZ-Techniker, derzeit selbständiger Motorradmechaniker, Krankenstand seit 01 aus 2016, wegen Arterienverschluss rechter Oberschenkel, ledig, keine Kinder, AW lebt in einer Wohngemeinschaft mit einer Ärztin in einer Wohnung in Wien, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): unfallchirurgischer Arztbrief vom 22.6.2012, Diagnosen: Fract. fern. dext. aperta Grad III Patellaluxation re. Adduktorenabriß im Pes-anserinus-Bereich Muskelrisse im Bereich der Adduktoren sowie am Vastus medialis Subtotaler Riß des Innenseitenbandes rechtes Knie Lungencontusionen beidseits Compartementsyndrom rechter Unterschenkel suspizierte freie intraabdominelle Luft im Crash-CTunfallchirurgischer Arztbrief vom 22.6.2012, Diagnosen: Fract. fern. dext. aperta Grad römisch drei Patellaluxation re. Adduktorenabriß im Pes-anserinus-Bereich Muskelrisse im Bereich der Adduktoren sowie am Vastus medialis Subtotaler Riß des Innenseitenbandes rechtes Knie Lungencontusionen beidseits Compartementsyndrom rechter Unterschenkel suspizierte freie intraabdominelle Luft im Crash-CT Augenbefund vom 12.6.2012, Diagnose: Horner-Syndrom, Horner-Bernard-Syndrom, Horner-Trias, Auszug aus der Krankengeschichte des weißen Hofes vom 3.12.2012: Aufnahmediagnosen Fract. apert 3° fern dext. operat. Lux. pateilae dext. Rupt. lig. cruc. ant. gen. dext. operat Compartementsyndrom cruris dext operat Ergänzungsdiagnosen: Fract. apert. fern. dext. operat. Lux. patefl. dext. reponat. sanat. Rupt. lig. cruc, ant. gen. dext. operat. invet. Rupt. men. lat. gen. dext. operat. Stenos. A. fern, superfic. dext. operat. sanat. Compartmentsyndrom crur. dext. operat. sanat. Entlassungsdiagnosen Fract. apert. III0 fern. dext. operat. Stenos. A. fern, superfic. dext. operat. sanat. Compartmentsyndrom crur. dext. operat. sanat. Rupt. lig. cruc, ant. gen. dext. operat. invet. Lux. patell. dext. reponat. sanat. Rupt. men. lat. gen. dext. operat. Rupt. lig. collat. med. gen. dext. sanat. Endbefund des XXXX vom 05.03.

  1. Pat. war bis Dezember 2012 am Weißen Hof, kommt nun zur Kontrolle. Gang flott. Die teils verbreiterten Narben an Ober- und Unterschenkel bland. Gibt hier weiterhin teils Taubheitsgefühl an. Das Kniegelenk schlank.Endbefund des römisch 40 vom 05.03.
  2. Pat. war bis Dezember 2012 am Weißen Hof, kommt nun zur Kontrolle. Gang flott. Die teils verbreiterten Narben an Ober- und Unterschenkel bland. Gibt hier weiterhin teils Taubheitsgefühl an. Das Kniegelenk schlank. S 0-0-
  3. Seitenbandfest. Lachman ++ positiv, bei weichem Anschlag. Äußerl. auffällig die bestehende Delle im Bereich des Vastus lateralis im distalen Drittel, proximal davon derbe Resistenz wie bei vernarbten Muskel tastbar. Berichtet über zeitweißes Instabilitätsgefühl vor allem beim Bergabgehen. Peripher. Sensibilität und Durchblutung o. B.. Heute RÖKO erfolgt. Weiter Thrombo ASS 100mg lxl (Gefäßstent), Muskelaufbautraining wird angeraten Verordnungsschein f. auswärtige Physiotherapie wird mitgegeben Metallentfernung nicht vor Herbst 2013 Wiedervorstellung bei Auffälligkeiten bzw. OP Wunsch (Metall Ex.) augenärztlicher Befund vom 10.07.2013: Der seit einem- Jahr posttraumatisch bestehende und vom Patienten als störend empfundene Gesichtsfelddefekt rechts korreliert, mit den am OCT gefundenen Netzhautveränderungen, Wir bitten um Untersuchung an der neuroophthalmologischen Ambulanz bezüglich eventueller Therapiemöglichkeiten und Stellungnahme zu der Prognose. augenärztlicher Befund des XXXX vom 9.9.2013, Diagnose:augenärztlicher Befund des römisch 40 vom 9.9.2013, Diagnose: Netzhautläsion zentral posttraumatisch, Patientenbrief des XXXX vom 21.1.2016: Aufnahmegrund: PAVK Stadium Mb rechts wegen Viabahnverschluss (Gehstrecke Auflaufbanden 70 m), Zustand nach Implantation einer Viabahn Prothese nach Motorradunfall 2012 in Kärnten, Diagnose bei der Entlassung: Zustand nach nekrotisierender Colitis, Zustand nach rezidivierenden Subileus,Patientenbrief des römisch 40 vom 21.1.2016: Aufnahmegrund: PAVK Stadium Mb rechts wegen Viabahnverschluss (Gehstrecke Auflaufbanden 70 m), Zustand nach Implantation einer Viabahn Prothese nach Motorradunfall 2012 in Kärnten, Diagnose bei der Entlassung: Zustand nach nekrotisierender Colitis, Zustand nach rezidivierenden Subileus, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Allgemeinzustand Größe: 181,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Sehstörung rechts sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauffällig, Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Abdomen: weich, in Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Colostoma beidseits parumbilikal und med. Unterbauchlaparotomienarbe, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes nach operiertem offenem Oberschenkelbruch ohne Beinverkürzung, am rechten lateralen Oberschenkel längsverlaufende Narbe mit Weichteildefekt nach Osteosynthese, am rechten lateralen Unterschenkel längsverlaufende blande Narbe nach Sanierung eines Compartmentsyndroms rechts, Umfang des rechten Kniegelenkes: 40,5cm (li.: 38cm), Umfang des rechten Unterschenkels: 39cm (links: 37cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Pulse rechts etwas schwächer als links tastbar, Zehen- und Fersengang möglich, Gesamtmobilität - Gangblid: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Gefäßstenting im rechten Bein unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis vorliegt. 05.03.02 20 2 Zustand nach operierter Oberschenkelfraktur rechts mit endlagige[r] Bewegungsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes, Zustand nach operiertem Compartmentsyndrom rechtes Bein gz Position, oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Funktionsstörung 02.05.07 20 3 Zustand nach nekrotisierender Colitis, passagerer Entlastungcolostomie mit erfolgreicher Rückoperation und mehrmaliger Operation wegen Adhäsionsileus unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis, kein einschlägiges Therapieerfordernis und guter Ernährungszustand vorliegen 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Einschätzung des Augenleidens wird dem Gutachten zu einem späteren Zeitpunkt angeschlossen. ..." Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten durch den Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.10.2016 erfolgte die folgende Gesamtbeurteilung: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Gefässstenting im rechten Bein unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebis vorliegt. 05.03.02 20 2 Zustand nach operierter Oberschenkelfraktur rechts mit endlagige[r] Bewegungsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes, Zustand nach operiertem Compartmentsyndrom rechtes Bein gz Position, oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Funktionsstörung 02.05.07 20 3 Zustand nach nekrotisierender Colitis, passagerer Entlastungcolostomie mit erfolgreicher Rückoperation und mehrmaliger Operation wegen Adhäsionsileus unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis, kein einschlägiges Therapieerfordernis und guter Ernährungszustand vorliegen 07.04.04 10 4 Gesichtsfeldausfall rechts 11.02.06 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.10.2016 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.

In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, fehle. Des Weiteren werde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 11.10.2016 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, fehle. Des Weiteren werde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens übermittelt. Gegen den Bescheid vom 11.10.2016 erhob der Beschwerdeführer mit am 20.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die im Gesamtgutachten vom 07.10.2016 unter laufender Nr. 1 angeführte Diagnose "Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Gefäßstenting im rechten Bein, unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis vorliegt" fehlerhaft erscheine, da aus den beigebrachten Unterlagen hervor gehe, dass es keine akuten Interventionen nach dem Gefäßverschluss gegeben habe, da diese mit einem erheblichen Komplikationsrisiko behaftet gewesen seien. Der Beschwerdeführer wolle am Verlauf der Erkrankung festhalten, da er annehme, dass die Chronologie des Krankheitsverlaufes in Bezug auf seine Gehbeeinträchtigung falsch gedeutet worden sei. Im Mai 2012 sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verkehrsunfalles schwer verletzt worden. Dabei sei es zu einem offenen Oberschenkelbruch, Muskelabrissen und der Verletzung der Beinarterie gekommen, in welche damals ein Stent eingesetzt worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer mehrere Monate im Rehabilitationszentrum in Behandlung gewesen. An Dauerfolgen seien eine Einschränkung der Beweglichkeit und Verminderung der rechten Kraft im rechten Bein und Seheinschränkungen am rechten Auge infolge des Blutverlustes nach dem Unfall festgestellt worden. Am 20.01.2016 sei er mit einem akuten Verschluss des Stents im Spital zur Beobachtung, Diagnose und Therapiebesprechung stationär aufgenommen worden. Da invasive Therapien einem beträchtlichen Risiko für sofortige oder langfristige Komplikationen unterliegen würden, sei beschlossen worden, konservativ vorzugehen und mit Physiotherapie eine Verbesserung für den Alltag zu erzielen. Die Beinarterie sei noch immer verschlossen und das Bein sehr schlecht durchblutet. Es sei zwar eine leichte Verbesserung zu konstatieren, doch seien die Einschränkungen nach wie vor erheblich. Der Beschwerdeführer sehe daher eine deutliche Fehlbeurteilung seiner Funktionseinschränkungen, insbesondere des rechten Beines und der damit einhergehenden starken Beeinträchtigung seines Beines. In der mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte wird anlässlich eine Kontrolle am 11.10.2016 festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert habe, eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen werde und eine starke körperliche Belastung sowie Knien unbedingt vermieden werden sollten. Am 08.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 03.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der
  2. Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
  3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Gefäßstenting im rechten Bein
  4. Zustand nach operierter Oberschenkelfraktur rechts mit endlagiger Bewegungsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes, Zustand nach operiertem Compartmentsyndrom rechtes Bein
  5. Zustand nach nekrotisierender Colitis, passagerer Entlastungscolostomie mit erfolgreicher Rückoperation und mehrmaliger Operation wegen Adhäsionsileus
  6. Gesichtsfeldausfall rechts Der Grad der Behinderung des führenden Leidens Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen Nr. 2 bis 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches Ungünstiges Zusammenwirken besteht. Der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 20 v.H.
  7. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus seinen eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 08.09.2016 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2016 und 07.10.2016, in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen wird. Beide Sachverständige haben eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers vorgenommen und die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde bei den vorgenommenen Einschätzungen der Leiden berücksichtigt. Die von den Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit den Untersuchungsbefunden überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Die in der Beschwerde geschilderte Krankengeschichte des Beschwerdeführers - insbesondere die stationäre Aufnahme am 20.01.2016 nach Verschluss des Stents im rechten Bein - geht aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, welche vom Sachverständigen auch berücksichtigt wurden, hervor und diese wurde vom beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin auch im Rahmen der Anamnese erhoben (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten vom 30.09.2016).Die in der Beschwerde geschilderte Krankengeschichte des Beschwerdeführers - insbesondere die stationäre Aufnahme am 20.01.2016 nach Verschluss des Stents im rechten Bein - geht aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, welche vom Sachverständigen auch berücksichtigt wurden, hervor und diese wurde vom beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin auch im Rahmen der Anamnese erhoben vergleiche die oben wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten vom 30.09.2016). Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Einschätzung des Leidens "Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach Gefäßstenting im rechten Bein", fehlerhaft erscheine, weil es keine akuten Interventionen nach dem Gefäßverschluss gegeben habe, ist festzuhalten, dass der Sachverständige die Heranziehung des unteren Rahmensatzes der Position 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung damit begründet, dass ein gutes Interventionsergebnis vorliegt, was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, da dem Beschwerdeführer erfolgreich ein Stent eingesetzt wurde und insofern eine Intervention gegeben war. Der Beschwerdeführer vermochte daher mit seinen Beschwerdeausführungen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.09.2016 nicht zu entkräften. Auch aus der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte, in welcher ausgeführt wird, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert habe und eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen werde, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen angesehen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse und der erfolgten Beurteilungen der Sachverständigen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 18/2017 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 18 aus 2017, (BBG), lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung §
  4. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Anlage zur Einschätzungsverordnung ... 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.05 Untere Extremitäten ... Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig 10-20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit ... 05 Herz und Kreislauf ... 05.03 Arterielles Gefäßsystem ... 05.03.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20-40 % 20 % Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II aArterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a 40 % Arterielle Verschlusskrankkeit II b mit TherapieoptionArterielle Verschlusskrankkeit römisch zwei b mit Therapieoption Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation ... 07 Verdauungssystem 07.04 Magen und Darm ... 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 - 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen ... 11 Augen und Augenanhangsgebilde 11.02 Sehstörungen ... 11.02.06 Gesichtsfeldausfall eines oberen oder eines unteren Quadranten 10 %" Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden auch der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchen der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der oben zitierten Positionsnummern nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v. H. eingeschätzt wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden auch der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, in welchen der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der oben zitierten Positionsnummern nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v. H. eingeschätzt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden und welche der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften vermochte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden und welche der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften vermochte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W135.2139044.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.