RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW136 2131516-1 SpruchW136 2131516-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde XXXX (im Folgenden Disziplinarbeschuldigter) schuldig erkannt, er habe, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde römisch 40 (im Folgenden Disziplinarbeschuldigter) schuldig erkannt, er habe, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) -Strichaufzählung am XXXX im Lehrsaal der XXXX im Rahmen des Unterrichtes über die Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit der Waffe vor den GWD seines Zuges ein Sturmgewehr 77 geladen, entsichert und durch das Schwenken der Waffe vor seinem Körper den Lauf auf Grundwehrdiener gerichtet,am römisch 40 im Lehrsaal der römisch 40 im Rahmen des Unterrichtes über die Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit der Waffe vor den GWD seines Zuges ein Sturmgewehr 77 geladen, entsichert und durch das Schwenken der Waffe vor seinem Körper den Lauf auf Grundwehrdiener gerichtet, -Strichaufzählung am XXXX im Lehrsaal der XXXX mit geladenem und entsichertem Sturmgewehr 77 im Rahmen des Unterrichtes dabei auch geäußert: "Wenn ich jetzt abdrücke, würde die Patrone die ersten vier Köpfe durchschlagen",am römisch 40 im Lehrsaal der römisch 40 mit geladenem und entsichertem Sturmgewehr 77 im Rahmen des Unterrichtes dabei auch geäußert: "Wenn ich jetzt abdrücke, würde die Patrone die ersten vier Köpfe durchschlagen", -Strichaufzählung am XXXX den Grundwehrdienern seines Zuges einen zumindest halbstündigen Marsch durch das Kompaniegelände des Fliegerhorstesam römisch 40 den Grundwehrdienern seines Zuges einen zumindest halbstündigen Marsch durch das Kompaniegelände des Fliegerhorstes XXXX angeordnet, den er damit begründet habe, dass mehrere Grundwehrdiener während eines Vortrages im Lehrsaal Mobiltelefone verwendet hätten,römisch 40 angeordnet, den er damit begründet habe, dass mehrere Grundwehrdiener während eines Vortrages im Lehrsaal Mobiltelefone verwendet hätten, -Strichaufzählung im Zeitraum vom XXXX im Rahmen eines dem militärspezifischen Test zur Übung nachgestellten Ablauf den Rekruten P. weiter motiviert zu haben, einen befüllten Wasserkanister mit einem Gewicht von etwa 20kg mehrmals auf die Ladefläche eines LKW hinauf und wieder hinunter zu heben, obwohl dieser bereits am Ende seiner Kräfte und völlig überanstrengt gewesen sei, und dabei gelacht zu haben, wobei sich der Rekrut P. gedemütigt gefühlt habe, undim Zeitraum vom römisch 40 im Rahmen eines dem militärspezifischen Test zur Übung nachgestellten Ablauf den Rekruten P. weiter motiviert zu haben, einen befüllten Wasserkanister mit einem Gewicht von etwa 20kg mehrmals auf die Ladefläche eines LKW hinauf und wieder hinunter zu heben, obwohl dieser bereits am Ende seiner Kräfte und völlig überanstrengt gewesen sei, und dabei gelacht zu haben, wobei sich der Rekrut P. gedemütigt gefühlt habe, und -Strichaufzählung im Zeitraum von XXXX seinen Hund vorschriftswidrig zur Ausbildung mitgenommen zu haben.im Zeitraum von römisch 40 seinen Hund vorschriftswidrig zur Ausbildung mitgenommen zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen § 4 Abs. 1 ADV sowie §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit zwei näher genannten Dienstvorschriften für das Bundesheer verstoßen und somit eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 begangen, weshalb gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (20 v. H. des Bruttobezuges für den Monat Juni 2016) verhängt wurde.Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen Paragraph 4, Absatz eins, ADV sowie Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit zwei näher genannten Dienstvorschriften für das Bundesheer verstoßen und somit eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 begangen, weshalb gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (20 v. H. des Bruttobezuges für den Monat Juni 2016) verhängt wurde. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Stellenwert der verletzten Pflichten im Bereich der Ausbildung als hoch angesehen werde, wobei die Pflichtverletzung nach Punkt 1 als gewichtigste gewertet wurde. Der Schaden läge im ideellen Bereich, wobei die Rekruten offenbar in der Lage gewesen wären, aus eigenem das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zuzuordnen und entsprechend einzuschätzen. Als erschwerend wurde das Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen, als mildernd das teilweise Schuldeingeständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die positive Dienstbeurteilung durch den Kommandanten gewertet. In Anbetracht dieser Gründe erscheine die Geldstrafe aus generalpräventiver Sicht als angemessen, aus spezialpräventiver Sicht gerade noch als angemessen.
- Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Disziplinaranwalte beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport BF rechtzeitig Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begründend wurde nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, ausgeführt, dass die Schwere der Pflichtverletzung als gravierende Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen im AP 1 und AP 2, sowie die Übergriffe im Rahmen der Ausbildung (Kollektivstrafe und körperliche Überforderung) im AP 3 und AP 4, als Pflichtverletzungen im obersten Bereich einzustufen seien. Die verletzten Bestimmungen seien keine Formalbestimmungen, sondern dienten der Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der anvertrauten Grundwehrdiener. Die Sicherheit und Gesundheit der Soldaten hätten bei jeder Ausbildung an erster Stelle zu stehen. Zusätzliches Gewicht und Schwere erhielten die Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen dadurch, dass das Verhalten des Zugskommandanten eine eklatante Verletzung der Vorbildwirkung darstelle. Sein Verhalten habe zu einer Konterkarierung der zu vermittelnden Sicherheitsbestimmungen geführt. Die vorschriftenwidrige Mitnahme des Hundes gemäß Anschuldigungspunkt 5 sei als mittel zu beurteilen. Dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Mitnahme eines Hundes ohne Maulkorb während der Ausbildung mit wechselnden Situationen und Personen problematischer sei, als wenn ein Hund im Innendienst, zum Beispiel in einer Kanzlei, mitgenommen werde. Die DKS habe die Schwere der Pflichtverletzung im Bereich der Ausbildung als "hoch" beurteilt. Diese Beurteilung stehe aber im deutlichen Widerspruch zur getroffenen Strafhöhe. Zur Schuldform sei keine Feststellung getroffen worden. In der Begründung sei ohne weitere Ausführung beim Grad des Verschuldens von Fahrlässigkeit ausgegangen. Eine Begründung dieser Feststellung sei nicht erfolgt, wodurch eine Prüfung und Nachvollziehung nicht möglich sind. Hinsichtlich der Frage, ob die Pflichtverletzungen vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten, sei darauf zu verweisen, dass alle Pflichtverletzungen im Kernbereich der dienstlichen Tätigkeiten des Beschuldigten erfolgten. Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Waffen sei ein wesentliches Ausbildungsziel in der Basisausbildung. Und hier wiederum sei der Anschlag einer geladenen Waffe, in einem Lehrsaal auf untergebene Soldaten, die ziemlich schlimmste Verletzung dieser Sicherheitsbestimmungen. Somit sei eine fahrlässige Begehung nicht vorstellbar. Auch das Verhalten einschließlich der Sanktionsmaßnahmen gegenüber auszubildenden Soldaten gehöre zum täglichen Aufgabengebiet eines Zugskommandanten. Die Überforderung eines Rekruten sollte nach regelmäßigen Belehrungen und leider immer wieder vorkommenden Vorfällen mit zum Teil gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen der Vergangenheit angehören. Daher werde auch in diesem Punkt von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen. Letztlich sei auch die Mitnahme eines Hundes zur Ausbildung nicht zulässig und bedürfe einer Genehmigung. Diese, seit Jahrzehnten unveränderte Rechtslage sei einem Kadermann, der eine bereits mehrjährige Diensterfahrung hat, grundsätzlich bekannt. Darüber hinaus sei festzustellen, dass im November 2014 durch das MilKdoST ergänzende Regelungen zum VBI. I Nr. 38/2014 "Einbringen von Tieren, die nicht Militärtiere sind in militärische Liegenschaften, verfügt und an alle mil. Liegenschaften - zur Info an die Bediensteten - übermittelt wurden. Gemäß o. a. Bestimmungen des VBI, I Nr. 38/2014 sei abgesehen von einer möglichen Mitnahme eines Hundes in die Kaserne jedenfalls das Mitnehmen von Privattieren zur militärischen Ausbildung, zu Übungen und zum Einsatz verboten!Letztlich sei auch die Mitnahme eines Hundes zur Ausbildung nicht zulässig und bedürfe einer Genehmigung. Diese, seit Jahrzehnten unveränderte Rechtslage sei einem Kadermann, der eine bereits mehrjährige Diensterfahrung hat, grundsätzlich bekannt. Darüber hinaus sei festzustellen, dass im November 2014 durch das MilKdoST ergänzende Regelungen zum VBI. römisch eins Nr. 38 aus 2014, "Einbringen von Tieren, die nicht Militärtiere sind in militärische Liegenschaften, verfügt und an alle mil. Liegenschaften - zur Info an die Bediensteten - übermittelt wurden. Gemäß o. a. Bestimmungen des VBI, römisch eins Nr. 38 aus 2014, sei abgesehen von einer möglichen Mitnahme eines Hundes in die Kaserne jedenfalls das Mitnehmen von Privattieren zur militärischen Ausbildung, zu Übungen und zum Einsatz verboten! Ergänzend werde ausgeführt, dass gemäß Aussagen der Grundwehrdiener der Beschuldigte darüber hinaus in vielen Fällen während der Strafmaßnahmen lachte oder diese mittels Handy filmte. Dieses Verhalten ist dienstlich und menschlich nicht nachvollziehbar. Der Zweck dieser Aufnahmen werde daher hinterfragt, da die Gefahr der Weitergabe und privaten Verwendung möglich seien. Die Anordnung von Kollektivstrafen sei unzulässig ziehe sich aber wie ein roter Faden durch den Sachverhalt Generalpräventive Aspekte seien nicht gewürdigt worden und könne auf Grund der niedrigen Strafhöhe im Hinblick auf die zahlreichen Pflichtverletzungen auch nicht im Geringsten erzielt werden. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei jedoch insbesondere im Fall eine Bestrafung aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um allen Soldaten klar zu machen, dass diese sich an die einschlägigen Vorschriften und erlassmäßigen Bestimmungen zu halten haben.
- Mit Schriftsatz vom 29.07.2016 (eingelangt beim BVwG am 02.82.2016) legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten wurden der Verfahrensakt am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W 136 zur Bearbeitung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I.
- dargestellte Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, da der Disziplinaranwalt nur gegen die Höhe der Strafe Beschwerde erhoben hat. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter II.2 A.Der oben unter Punkt römisch eins.
- dargestellte Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, da der Disziplinaranwalt nur gegen die Höhe der Strafe Beschwerde erhoben hat. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter römisch zwei.2 A.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit des BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund der gesetzlicher Anordnung des § 75 Abs. 1 Z 3 HDG 2014, wonach über eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden hat, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Aufgrund der gesetzlicher Anordnung des Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014, wonach über eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden hat, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gem. Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch vom Disziplinaranwalt nicht beantragt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958.Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Strafzumessung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Eine mündliche Verhandlung wurde auch vom Disziplinaranwalt nicht beantragt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,. Zu A)
- Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauten:
- Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) lauten: "§ 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder .... § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
- die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
- die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. §
- Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
- der Verweis,
- die Geldbuße,
- die Geldstrafe und
- a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Geldbuße und Geldstrafe § 52.
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. ..."Paragraph 52,
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. ..."
- Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
- Zum Beschwerdevorbringen, wonach ein Widerspruch zwischen der von der belangten Behörde als hoch eingestuften Schwere der Pflichtverletzung im Bereich der Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften und der Strafhöhe bestehe, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde mit der Geldstrafe - auch wenn diese relativ niedrig ausgefallen ist - immerhin das zweitstrengste Strafmittel gewählt hat. Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass eine fahrlässige Tatbegehung eines erfahrenen Ausbildners, dem die Sicherheitsvorschriften bestens bekannt sind, nicht nachvollzogen werden könne, ist darauf zu verweisen, dass er selbst sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung Seite 18 unten) als auch in seiner Beschwerde (Seite 4,
- Absatz, letzter Satz) davon ausgeht, dass der Disziplinarbeschuldigte mit der inkriminierten Handhabung der Waffe wohl eher vor den Rekruten "angeben" wollte. Die Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten, nämlich ein geladenes Sturmgewehr im Anschlag während der Ausbildung einmal durch den Raum zu schwenken, um den Rekruten zu verdeutlichen, wie "unangenehm" dies ist, stellt zwar ohne Zweifel eine gravierende Verfehlung eines Ausbildners dar, von einem vorsätzlichen Weisungsverstoß gegen Sicherheitsbestimmungen kann jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausgegangen werden. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Mitbringen eines Hundes zur Ausbildung als mittelschwere Pflichtverletzung einzustufen ist, weil dieser keinen Maulkorb hatte und dies problematischer wäre, als den Hund in eine Kanzlei mitzunehmen, kann insofern nicht nachvollzogen werden, als es nach dem gesamten Akteninhalt nicht den geringsten Hinweis darauf gibt, dass vom Hund des Disziplinarbeschuldigten irgendeine Gefahr ausgegangen wäre. Somit ist die Pflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, in der bloßen Mitnahme des Hundes entgegen der ausdrücklichen Erlasslage und nicht in der Herstellung einer Gefahrenlage zu sehen. Die Beschwerdeausführungen, wonach der Disziplinarbeschuldigte bei Strafmaßnahmen Rekruten ausgelacht hätte und diese gefilmt hätte, gehen ins Leere, weil der Disziplinarbeschuldigte nicht eines derartigen Verhaltens schuldig gesprochen wurde. Zum Vorbringen, wonach die verhängte Strafe generalpräventiven Erwägungen nicht ausreichend Rechnung tragen würde, ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinaranwalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich die Verhängung dieser Strafe - allerdings betragsmäßig um die Hälfte höher als von der belangten Behörde ausgesprochen - beantragt hat, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, warum diese Strafe nunmehr als nicht ausreichend betrachtet wird. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde im Sinne der oben zitierten Strafzumessungsbestimmungen verhängten Geldstrafe -auch wenn diese nur gerade noch ausreichend begründet ist - erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass mit Erlassung dieses Erkenntnisses die Dienstenthebung des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 40 Abs. 6 HDG 2014 endet.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass mit Erlassung dieses Erkenntnisses die Dienstenthebung des Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 40, Absatz 6, HDG 2014 endet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2131516.1.00