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{'item': 'W141 2127815-1'}

Obsah (15)§ 38Art 133§ 10§ 13§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW141 2127815-1 SpruchW141 2127815-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben, der Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2016 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben, der Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2016 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese seien lediglich durch einige kurze Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden, das Längste im Jahr 2010 für zweieinhalb Monate bei der XXXX. Aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2011 rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 als selbständig Erwerbstätiger bei der GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2013 als XXXX für die XXXX selbstständig tätig, jedoch ohne eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zu haben. Die letzte unselbstständige vollversicherte Beschäftigung war vom 29.09.2016 bis 29.09.2016 bei XXXX.Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese seien lediglich durch einige kurze Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden, das Längste im Jahr 2010 für zweieinhalb Monate bei der römisch 40 . Aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2011 rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 als selbständig Erwerbstätiger bei der GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2013 als römisch 40 für die römisch 40 selbstständig tätig, jedoch ohne eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zu haben. Die letzte unselbstständige vollversicherte Beschäftigung war vom 29.09.2016 bis 29.09.2016 bei römisch 40 . Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.09.2015 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt habe, welcher jedoch mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.11.2015 abgelehnt worden sei. Diesem rechtskräftigen Bescheid wurde das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für XXXX, vom 20.10.2015 zu Grunde gelegt.Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.09.2015 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt habe, welcher jedoch mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.11.2015 abgelehnt worden sei. Diesem rechtskräftigen Bescheid wurde das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für römisch 40 , vom 20.10.2015 zu Grunde gelegt. Am 28.01.2016 habe der Beschwerdeführer per eAMS Konto ein Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) erhalten. In dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab dem 01.02.2016 ein Dienstverhältnis (Vollzeitbeschäftigung) beim gemeinnützigen XXXX beginnen kann. Der Beschwerdeführer solle Kontakt mit Frau XXXX vom XXXX aufnehmen, um den genauen Arbeitsbeginn festzulegen. Am 29.01.2016 habe der Beschwerdeführer per eAMS Konto mitgeteilt, dass die belangte Behörde angeordnet habe, dass der Beschwerdeführer bei XXXX anzufangen habe; aus gesundheitlichen Gründen sei ihm dies seiner Ansicht nach nicht zumutbar.Am 28.01.2016 habe der Beschwerdeführer per eAMS Konto ein Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) erhalten. In dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab dem 01.02.2016 ein Dienstverhältnis (Vollzeitbeschäftigung) beim gemeinnützigen römisch 40 beginnen kann. Der Beschwerdeführer solle Kontakt mit Frau römisch 40 vom römisch 40 aufnehmen, um den genauen Arbeitsbeginn festzulegen. Am 29.01.2016 habe der Beschwerdeführer per eAMS Konto mitgeteilt, dass die belangte Behörde angeordnet habe, dass der Beschwerdeführer bei römisch 40 anzufangen habe; aus gesundheitlichen Gründen sei ihm dies seiner Ansicht nach nicht zumutbar. Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Untersuchung durch einen Amtsarzt vereinbart, um die Zumutbarkeit der Beschäftigung bei XXXX zu beurteilen. Am 09.02.2016 bescheinigt Dr. XXXX, Amtsarzt in XXXX, unter Berücksichtigung eines Arztbriefes aus dem Diagnosezentrum XXXX vom 01.06.2015, dass Abnützungserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die das altersübliche übersteigen, vorliegen. Ebenso wurden allergische Reaktionen gegen Holzstaub und Bienenstiche berichtet. Der Amtsarzt stellte fest, dass schweres Heben ab 10kg sowie auf Dauer Tragen ab 10kg und Arbeiten mit Staubentwicklung, Überstundenleistung, Akkord- und Schichtarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind.Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Untersuchung durch einen Amtsarzt vereinbart, um die Zumutbarkeit der Beschäftigung bei römisch 40 zu beurteilen. Am 09.02.2016 bescheinigt Dr. römisch 40 , Amtsarzt in römisch 40 , unter Berücksichtigung eines Arztbriefes aus dem Diagnosezentrum römisch 40 vom 01.06.2015, dass Abnützungserscheinungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die das altersübliche übersteigen, vorliegen. Ebenso wurden allergische Reaktionen gegen Holzstaub und Bienenstiche berichtet. Der Amtsarzt stellte fest, dass schweres Heben ab 10kg sowie auf Dauer Tragen ab 10kg und Arbeiten mit Staubentwicklung, Überstundenleistung, Akkord- und Schichtarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind. Die belangte Behörde vertritt dennoch die Ansicht, dass keine berücksichtigungswürdigen gesundheitlichen Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei XXXX nicht aufnehmen beziehungsweise nur eine Teilzeitstelle annehmen könne.Die belangte Behörde vertritt dennoch die Ansicht, dass keine berücksichtigungswürdigen gesundheitlichen Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei römisch 40 nicht aufnehmen beziehungsweise nur eine Teilzeitstelle annehmen könne. Am 09.02.2016 wurde das amtsärztliche Gutachten telefonisch mit Frau XXXX besprochen. In diesem Gespräch wurde vonseiten der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stauballergie nicht in der Holzwerkstatt eingesetzt werden würde. Auf die Bienenallergie könne keine Rücksicht genommen werden, da es zurzeit kaum Bienen gibt, beziehungsweise ein Bienenstich auch zu einem späteren Zeitpunkt überall passieren kann. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Medikamente hinsichtlich der Bienenstichallergie bei sich trägt, gibt er an, dass er keine benötige.Am 09.02.2016 wurde das amtsärztliche Gutachten telefonisch mit Frau römisch 40 besprochen. In diesem Gespräch wurde vonseiten der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stauballergie nicht in der Holzwerkstatt eingesetzt werden würde. Auf die Bienenallergie könne keine Rücksicht genommen werden, da es zurzeit kaum Bienen gibt, beziehungsweise ein Bienenstich auch zu einem späteren Zeitpunkt überall passieren kann. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Medikamente hinsichtlich der Bienenstichallergie bei sich trägt, gibt er an, dass er keine benötige. Der Beschwerdeführer ist am 15.02.2016 nicht zum Arbeitsbeginn beim XXXX erschienen. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 15.02.2016 ein Schreiben, in welchem er ausführt, dass XXXX seiner Ansicht nach diskriminierend iSd § 3 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) handeln würde, da XXXX nicht betreuungspflichtigen Personen verweigere, Teilzeit zu arbeiten, obwohl es generell möglich sei, Vollzeit oder Teilzeit bei XXXX zu arbeiten. Die belangte Behörde würde ebenfalls gegen § 3 Abs. 1 GlBG verstoßen, da sie XXXX unterstütze.Der Beschwerdeführer ist am 15.02.2016 nicht zum Arbeitsbeginn beim römisch 40 erschienen. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 15.02.2016 ein Schreiben, in welchem er ausführt, dass römisch 40 seiner Ansicht nach diskriminierend iSd Paragraph 3, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) handeln würde, da römisch 40 nicht betreuungspflichtigen Personen verweigere, Teilzeit zu arbeiten, obwohl es generell möglich sei, Vollzeit oder Teilzeit bei römisch 40 zu arbeiten. Die belangte Behörde würde ebenfalls gegen Paragraph 3, Absatz eins, GlBG verstoßen, da sie römisch 40 unterstütze. Ebenso schickte der Beschwerdeführer am 15.02.2016 ein Schreiben an XXXX, in welchem er abermals ausführt, dass XXXX seiner Ansicht nach diskriminierend iSd § 3 Abs. 1 GlBG handeln würde und dieser Umstand für ihn nicht trag- und zumutbar sei.Ebenso schickte der Beschwerdeführer am 15.02.2016 ein Schreiben an römisch 40 , in welchem er abermals ausführt, dass römisch 40 seiner Ansicht nach diskriminierend iSd Paragraph 3, Absatz eins, GlBG handeln würde und dieser Umstand für ihn nicht trag- und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge vom 22.02.2016 bis 29.02.2016 arbeitsunfähig und bezog vom 25.02.2016 bis 29.02.2016 Krankengeld. Am 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde zur Nichtannahme beziehungsweise zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei XXXX - mit der möglichen Arbeitsaufnahme ab 15.02.2016 - befragt und gab bekannt, dass der Kollektivlohn nicht bezahlt werde, obwohl die Arbeit dieselbe sei. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit wandte der Beschwerdeführer ein, dass der § 3 Abs. 1 GlBG missachtet werde. Hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zu haben. Ein amtsärztliches Gutachten liege vor. Hinsichtlich der täglichen Wegzeit teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Kilometergeld nicht bezahlt werde. Der Beschwerdeführer wäre bei XXXX nicht in der Holzwerkstatt eingesetzt worden, sondern in der Garten- und Grünraumpflege.Am 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde zur Nichtannahme beziehungsweise zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei römisch 40 - mit der möglichen Arbeitsaufnahme ab 15.02.2016 - befragt und gab bekannt, dass der Kollektivlohn nicht bezahlt werde, obwohl die Arbeit dieselbe sei. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit wandte der Beschwerdeführer ein, dass der Paragraph 3, Absatz eins, GlBG missachtet werde. Hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zu haben. Ein amtsärztliches Gutachten liege vor. Hinsichtlich der täglichen Wegzeit teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Kilometergeld nicht bezahlt werde. Der Beschwerdeführer wäre bei römisch 40 nicht in der Holzwerkstatt eingesetzt worden, sondern in der Garten- und Grünraumpflege. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 ausgesprochen.Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 ausgesprochen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX am 15.02.2016 nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen beziehungsweise können nicht berücksichtigt werden.Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 am 15.02.2016 nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen beziehungsweise können nicht berücksichtigt werden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 10.08.2012 hat die belangte Behörde eine Ausschlussfrist

§ 10i

Vm § 38 AlVG für die Zeit vom 03.08.2012 bis 27.09.2012 ausgesprochen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Verhängung der letzten Ausschlussfrist keine neue Anwartschaft erworben hat.

§ 10Abs 1 Al

VG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 10.08.2012 hat die belangte Behörde eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 03.08.2012 bis 27.09.2012 ausgesprochen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Verhängung der letzten Ausschlussfrist keine neue Anwartschaft erworben hat.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Beschwerdeführer erhebt fristgerecht am 13.03.2016 Beschwerde und verweist darauf, dass er von der belangten Behörde am 19.02.2016 rückwirkend mit 31.01.2016 vom Notstandshilfebezug gesperrt wurde, womit es für ihn keine Verpflichtung mehr gegeben hätte, zu XXXX zu gehen und eine Tätigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer führt wiederholend aus, dass XXXX ihn diskriminiere, da ihm keine Teilzeitbeschäftigung angeboten wurde.Der Beschwerdeführer erhebt fristgerecht am 13.03.2016 Beschwerde und verweist darauf, dass er von der belangten Behörde am 19.02.2016 rückwirkend mit 31.01.2016 vom Notstandshilfebezug gesperrt wurde, womit es für ihn keine Verpflichtung mehr gegeben hätte, zu römisch 40 zu gehen und eine Tätigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer führt wiederholend aus, dass römisch 40 ihn diskriminiere, da ihm keine Teilzeitbeschäftigung angeboten wurde. Mit Bescheid vom 29.03.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.03.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2016) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016

§ 13Abs 2 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), beide in geltender Fassung, ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 29.03.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.03.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2016) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), beide in geltender Fassung, ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2016 eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 (acht Wochen + fünf Tage) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX am 15.02.2016 nicht angetreten hätte. Die Ausschlussfrist verlängert sich um die Tage, an denen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe (25.02.2016 bis 29.02.2016 = 5 Tage). Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2016 eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 (acht Wochen + fünf Tage) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 am 15.02.2016 nicht angetreten hätte. Die Ausschlussfrist verlängert sich um die Tage, an denen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe (25.02.2016 bis 29.02.2016 = 5 Tage). Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX geboren, d.h. XXXX Jahre alt ist, und seit 27.01.2010 - d.h. seit sechs Jahren - laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Der Beschwerdeführer hatte immer wieder kurze vollversicherte Beschäftigungen, die längste dauerte allerdings nur zweieinhalb Monate und war im Jahr 2010 bei der XXXX. Die letzte vollversicherte Beschäftigung war vom 16.05.2011 bis 17.11.2011 bei der XXXX. Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.08.2012 eine Ausschlussfrist

§ 10i

Vm § 38 AIVG für die Zeit vom 03.08.2012 bis 27.09.2012 ausgesprochen. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Exekution habe.Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 geboren, d.h. römisch 40 Jahre alt ist, und seit 27.01.2010 - d.h. seit sechs Jahren - laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Der Beschwerdeführer hatte immer wieder kurze vollversicherte Beschäftigungen, die längste dauerte allerdings nur zweieinhalb Monate und war im Jahr 2010 bei der römisch 40 . Die letzte vollversicherte Beschäftigung war vom 16.05.2011 bis 17.11.2011 bei der römisch 40 . Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.08.2012 eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AIVG für die Zeit vom 03.08.2012 bis 27.09.2012 ausgesprochen. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Exekution habe. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit (aufgrund wiederholten Ausschlusses

§ 10Al

VG) sowie der bereits betriebenen Exekution lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ist daher dringend geboten (siehe auch Beschluss des BVwG vom 15.10.2015, W145 2115628-1/2E).Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit (aufgrund wiederholten Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG) sowie der bereits betriebenen Exekution lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ist daher dringend geboten (siehe auch Beschluss des BVwG vom 15.10.2015, W145 2115628-1/2E). Als Reaktion auf den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 29.03.2016, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeschlossen wurde, übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 01.04.2016 ein Schreiben, in welchem er ausführt, dass es nicht richtig sei, dass er seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. Zudem erklärt er, dass er genötigt worden sei, eine unzumutbare Tätigkeit anzunehmen, da er eine dauerhafte Teilzeitstelle bevorzugen würde, welche laut XXXX ausschließlich für "betreuungspflichtige" Personen vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über Wirbelsäulenschäden, mit welchen es laut XXXX untersagt ist, als Landschaftsgärtner zu arbeiten und er habe eine Holzstaub- und Bienenstichallergie, obwohl es bei XXXX keine anderen Tätigkeiten außer Landschaftsgärtner und Holzverarbeitung gäbe. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass XXXX Transitkollektivlöhne verwende, obwohl dieselbe Tätigkeit wie von kollektivvertraglich entlohnten Landschaftsgärtnerhelfern oder Tischlerhelfern verrichtet werden muss. Der Beschwerdeführer erklärt außerdem, dass die Behauptung, er sei arbeitsunwillig nicht stimme und führt hierzu einige Beispiele an. Zuletzt hält der Beschwerdeführer fest, dass die Behauptungen von der belangten Behörde bis auf die Exekution nicht stimmen würden und dass der Bescheid der belangten Behörde nichtig sei.Als Reaktion auf den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 29.03.2016, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeschlossen wurde, übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 01.04.2016 ein Schreiben, in welchem er ausführt, dass es nicht richtig sei, dass er seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. Zudem erklärt er, dass er genötigt worden sei, eine unzumutbare Tätigkeit anzunehmen, da er eine dauerhafte Teilzeitstelle bevorzugen würde, welche laut römisch 40 ausschließlich für "betreuungspflichtige" Personen vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über Wirbelsäulenschäden, mit welchen es laut römisch 40 untersagt ist, als Landschaftsgärtner zu arbeiten und er habe eine Holzstaub- und Bienenstichallergie, obwohl es bei römisch 40 keine anderen Tätigkeiten außer Landschaftsgärtner und Holzverarbeitung gäbe. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass römisch 40 Transitkollektivlöhne verwende, obwohl dieselbe Tätigkeit wie von kollektivvertraglich entlohnten Landschaftsgärtnerhelfern oder Tischlerhelfern verrichtet werden muss. Der Beschwerdeführer erklärt außerdem, dass die Behauptung, er sei arbeitsunwillig nicht stimme und führt hierzu einige Beispiele an. Zuletzt hält der Beschwerdeführer fest, dass die Behauptungen von der belangten Behörde bis auf die Exekution nicht stimmen würden und dass der Bescheid der belangten Behörde nichtig sei. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 26.04.2016 hat der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und bezog volles Krankengeld vom 25.02.2016 bis 29.02.2016 (fünf Tage). Seit 01.01.2013 ist der Beschwerdeführer selbständig ohne Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) tätig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der geltenden Fassung iVm § 56 und § 58 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 56 und Paragraph 58, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Er habe die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt, sondern lediglich Teilzeit arbeiten wollen. Am 13.06.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.01.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin, Sandra SCHMIDT, anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), der Zeuge, XXXX (Z1), und die Zeugin, XXXX (Z2), an der Verhandlung teil.KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin, Sandra SCHMIDT, anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), der Zeuge, römisch 40 (Z1), und die Zeugin, römisch 40 (Z2), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin die BehV auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Der BF beantragte jedoch die Verlesung des Aktes. Ein Drittel des Aktes wird durch die Assistentin des VR dem BF vorgelesen, danach entscheidet sich der BF dazu, auf die weitere Verlesung zu verzichten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor: Der BF gibt an, dass er bereits seit seiner Kindheit an Allergien leidet. Er vermeide es auch, Holz zu schneiden, da ihm dadurch sofort die Augen und Nase zu rinnen beginnen und er permanent nießen muss. Der VR stellt fest, dass im Gutachten steht, dass der BF vorgebücktes Arbeiten und Heben über 10kg vermeiden sollte. Weiters hält er fest, dass er XXXX nicht wirklich kennt, aber er sich durchaus vorstellen könnte, dass man bei Gartenarbeit vorgebückt arbeiten und durchaus schwer heben muss. Der BF teilte mit, dass er gehört hat, dass man dort Unkrautjäten und schwere Holzbretter in den dritten Stock tragen muss und beides für ihn nicht möglich ist. VR befragt den BF, wie es dann für ihn möglich ist, XXXX auszutragen, da er durch diese Tätigkeit oft Ein- und Aussteigen muss. Der BF gibt an, dass dadurch seine Beschwerden natürlich nicht besser werden und er sich schon überlegt hat, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. LR2 befragt BF, was er vorher gemacht hat. Der BF führt aus, dass er vorher in einem Lager tätig war und auch einen Staplerschein hat, er jedoch dieser Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann, weil man dafür ein einwandfreies Leumundszeugnis braucht. Davor hat er eine XXXX absolviert und war auch als XXXX tätig. LR2 fragt den BF, was er sich vorstellt, was er noch machen kann. Der BF gibt an, dass er es selbst nicht genau weiß, aber er könnte sich vorstellen, als Stapler- oder Baggerfahrer zu arbeiten. Die LR1 befragt den BF, ob er im Februar 2016 einen eigenen PKW hatte. BF bestätigte, dass er damals einen hatte, dieser jedoch defekt wurde. LR1 fragt noch einmal konkret nach, ob er am 15.02.2016 zu arbeiten beginnen hätte können oder ob zu diesem Zeitpunkt bereits sein PKW defekt war. Der BF führt aus, dass zu diesem Zeitpunkt der dieser bereits defekt war, er jedoch mit dem Bus hätte fahren können, da eine neue Bushaltestelle errichtet wurde. Abschließend möchte die LR1 vom BF noch wissen, wie schwer die XXXX sind, die er täglich ausliefert. BF gibt an, dass dies unterschiedlich sei, jedoch höchstens 7-8 kg.Der BF gibt an, dass er bereits seit seiner Kindheit an Allergien leidet. Er vermeide es auch, Holz zu schneiden, da ihm dadurch sofort die Augen und Nase zu rinnen beginnen und er permanent nießen muss. Der VR stellt fest, dass im Gutachten steht, dass der BF vorgebücktes Arbeiten und Heben über 10kg vermeiden sollte. Weiters hält er fest, dass er römisch 40 nicht wirklich kennt, aber er sich durchaus vorstellen könnte, dass man bei Gartenarbeit vorgebückt arbeiten und durchaus schwer heben muss. Der BF teilte mit, dass er gehört hat, dass man dort Unkrautjäten und schwere Holzbretter in den dritten Stock tragen muss und beides für ihn nicht möglich ist. VR befragt den BF, wie es dann für ihn möglich ist, römisch 40 auszutragen, da er durch diese Tätigkeit oft Ein- und Aussteigen muss. Der BF gibt an, dass dadurch seine Beschwerden natürlich nicht besser werden und er sich schon überlegt hat, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. LR2 befragt BF, was er vorher gemacht hat. Der BF führt aus, dass er vorher in einem Lager tätig war und auch einen Staplerschein hat, er jedoch dieser Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann, weil man dafür ein einwandfreies Leumundszeugnis braucht. Davor hat er eine römisch 40 absolviert und war auch als römisch 40 tätig. LR2 fragt den BF, was er sich vorstellt, was er noch machen kann. Der BF gibt an, dass er es selbst nicht genau weiß, aber er könnte sich vorstellen, als Stapler- oder Baggerfahrer zu arbeiten. Die LR1 befragt den BF, ob er im Februar 2016 einen eigenen PKW hatte. BF bestätigte, dass er damals einen hatte, dieser jedoch defekt wurde. LR1 fragt noch einmal konkret nach, ob er am 15.02.2016 zu arbeiten beginnen hätte können oder ob zu diesem Zeitpunkt bereits sein PKW defekt war. Der BF führt aus, dass zu diesem Zeitpunkt der dieser bereits defekt war, er jedoch mit dem Bus hätte fahren können, da eine neue Bushaltestelle errichtet wurde. Abschließend möchte die LR1 vom BF noch wissen, wie schwer die römisch 40 sind, die er täglich ausliefert. BF gibt an, dass dies unterschiedlich sei, jedoch höchstens 7-8 kg. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Herrn XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Herrn römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der VR befragt den Z1, wie lange er schon den BF betreut. Z1 gibt an, dass er bereits seit 3 Jahren für den BF zuständig sei. Weiters fragt der VR, welche Aktivitäten und Termine von Seiten der belangten Behörde und dem BF zwischen Mai und September 2015 gewesen sind, da es für diesen Zeitraum keine Aufzeichnungen von Seiten der belangten Behörde gibt. Z1 führt aus, dass er den BF zu einem Pensionsantrag zugewiesen hat und der BF davor wegen einer Teilzeitbeschäftigung bei ihm war. Es hat dann noch ein Angebot bei der Firma XXXX gegeben, wo eine Probearbeit angedacht war. Der VR fragt den Z1, ob er das amtsärztliche und das Gutachten im Pensionsverfahren vom BF kennt und warum nur die Allergien mit XXXX besprochen wurden und auf die anderen Leiden des BF nicht eingegangen wurde. Der Z1 gibt an, dass seiner Ansicht nach das Hauptaugenmerk auf die Allergien gelegt wurde. Dagegen wendet der VR ein, dass doch in den beiden Gutachten die Rücken- und Wirbelsäulenprobleme im Vordergrund stehen, wovon wahrscheinlich XXXX nichts wusste. Z1 erläutert, dass er das nicht mehr so genau weiß, da das Gespräch vor eineinhalb Jahren war und er danach keine Zeit mehr hatte, sich das anzusehen. Dass der BF jetzt Einschränkungen hat, ist ihm bewusst, jedoch würden beim XXXX Personen beschäftigt sein, deren körperlicher Zustand weit schlechter sei als der des Beschwerdeführers. Der VR hält mit Befremden fest, warum diese körperlichen Probleme und Leiden nie besprochen wurden und man nur auf die Allergien Bezug nahm. Die Allergien wurden jedoch nie mittels Befunden bestätigt. Weiters hatte der Z1 keinen Grund, dem BF nicht zu glauben, dass er eine Bienenstich- und Holzstauballergie hat. VR hält noch fest, dass die belangte Behörde medizinische Beweise bezüglich der Allergien hätte anfordern können. Daraufhin gibt Z1 an, dass das für ihn mit dem Gutachten abgeklärt war und er dieses zur Kenntnis genommen hat. Abschließend möchte der VR noch wissen, ob es eventuell einen anderen XXXX in der Region für den BF gibt, woraufhin das vom Z1 verneint wird.Der VR befragt den Z1, wie lange er schon den BF betreut. Z1 gibt an, dass er bereits seit 3 Jahren für den BF zuständig sei. Weiters fragt der VR, welche Aktivitäten und Termine von Seiten der belangten Behörde und dem BF zwischen Mai und September 2015 gewesen sind, da es für diesen Zeitraum keine Aufzeichnungen von Seiten der belangten Behörde gibt. Z1 führt aus, dass er den BF zu einem Pensionsantrag zugewiesen hat und der BF davor wegen einer Teilzeitbeschäftigung bei ihm war. Es hat dann noch ein Angebot bei der Firma römisch 40 gegeben, wo eine Probearbeit angedacht war. Der VR fragt den Z1, ob er das amtsärztliche und das Gutachten im Pensionsverfahren vom BF kennt und warum nur die Allergien mit römisch 40 besprochen wurden und auf die anderen Leiden des BF nicht eingegangen wurde. Der Z1 gibt an, dass seiner Ansicht nach das Hauptaugenmerk auf die Allergien gelegt wurde. Dagegen wendet der VR ein, dass doch in den beiden Gutachten die Rücken- und Wirbelsäulenprobleme im Vordergrund stehen, wovon wahrscheinlich römisch 40 nichts wusste. Z1 erläutert, dass er das nicht mehr so genau weiß, da das Gespräch vor eineinhalb Jahren war und er danach keine Zeit mehr hatte, sich das anzusehen. Dass der BF jetzt Einschränkungen hat, ist ihm bewusst, jedoch würden beim römisch 40 Personen beschäftigt sein, deren körperlicher Zustand weit schlechter sei als der des Beschwerdeführers. Der VR hält mit Befremden fest, warum diese körperlichen Probleme und Leiden nie besprochen wurden und man nur auf die Allergien Bezug nahm. Die Allergien wurden jedoch nie mittels Befunden bestätigt. Weiters hatte der Z1 keinen Grund, dem BF nicht zu glauben, dass er eine Bienenstich- und Holzstauballergie hat. VR hält noch fest, dass die belangte Behörde medizinische Beweise bezüglich der Allergien hätte anfordern können. Daraufhin gibt Z1 an, dass das für ihn mit dem Gutachten abgeklärt war und er dieses zur Kenntnis genommen hat. Abschließend möchte der VR noch wissen, ob es eventuell einen anderen römisch 40 in der Region für den BF gibt, woraufhin das vom Z1 verneint wird. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Frau XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin Frau römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der VR befragt die Z2, welche Aufgaben sie bei XXXX innehat. Die Z2 gibt an, dass ihre Aufgaben die Aufnahme von Personal und die Personalentwicklung der von der belangten Behörde zugteilten Personen ist. VR befragt Z2, ob es stimmt, dass der BF am 01.02.2016 bei XXXX hätte beginnen können und ob die Z2 im Vorfeld ein Gespräch mit dem BF hatte. Die Z2 bestätigt dies und führt an, dass sie aber nicht mehr genau weiß, wann das Gespräch war. Der VR erläutert, dass der BF der Z2 mitgeteilt hat, dass er nicht bei XXXX anfangen kann, woraufhin ein Kontakt mit der belangten Behörde stattgefunden hat. Die belangte Behörde einigte sich mit dem BF auf eine amtsärztliche Untersuchung. Im amtsärztlichen Gutachten wurde festgehalten, dass der BF einige körperliche Einschränkungen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule sowie eine Bienenstich- und Holzstauballergie hat. Der VR fragt nach, ob es Aufgaben bei XXXX gibt, bei welchen auf die körperlichen Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Z2 führt vorerst aus, dass sie nicht mehr weiß, welche Tätigkeiten für den BF vorgesehen waren, es jedoch wahrscheinlich Tätigkeiten gegeben hätte, die er hätte ausüben können. Ob am 01.02.2016 eine geeignete Tätigkeit für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, weiß sie nicht. Da das Ziel der heutigen Verhandlung ist, herauszufinden, ob der BF am 01.02.2016 bei XXXX zu arbeiten hätte beginnen können, macht der VR die Z2 darauf aufmerksam, dass diese sich darüber hätte informieren müssen. Z2 führt aus, dass es durchgehend Arbeit gibt und XXXX achtet immer wieder darauf, dass Handicaps berücksichtigt werden. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der BF am 13.01.2015 zu XXXX zugebucht wurde. Am 19.01.2015 war das Vorstellungsgespräch; bei diesem war der BF anwesend. Er hat angegeben, dass er Teilzeit arbeiten möchte; es gab aber nur eine Vollzeitstelle. Deshalb kam er auf die Warteliste. Am 10.09.2015 hat der BF Pension beantragt; deshalb wurde er vom XXXX abgebucht. Der VR hält fest, dass sich der BF nicht dauerhaft bücken darf. Der VR erkundigt sich, ob eine Teilzeitstelle frei gewesen wäre. XXXX bietet Teilzeitplätze an; diese wären aber für Personen, die Kinderbetreuungspflichten haben, gedacht. Die Z2 wurde gefragt, ob der BF nicht in der Tischlerei arbeiten wird und XXXX habe das garantiert. Auch der BF bestätigt, dass dies zwischen der belangten Behörde und der Z2 vereinbart wurde und somit abgeklärt war. Die belangte Behörde fragt nach, ob es dem BF nur um Teil- oder Vollzeitbeschäftigung und nicht um die Tätigkeit an sich geht. Der BF führt aus, dass es ihm neben der Teilbeschäftigung auch um die Diskriminierung durch XXXX geht.Der VR befragt die Z2, welche Aufgaben sie bei römisch 40 innehat. Die Z2 gibt an, dass ihre Aufgaben die Aufnahme von Personal und die Personalentwicklung der von der belangten Behörde zugteilten Personen ist. VR befragt Z2, ob es stimmt, dass der BF am 01.02.2016 bei römisch 40 hätte beginnen können und ob die Z2 im Vorfeld ein Gespräch mit dem BF hatte. Die Z2 bestätigt dies und führt an, dass sie aber nicht mehr genau weiß, wann das Gespräch war. Der VR erläutert, dass der BF der Z2 mitgeteilt hat, dass er nicht bei römisch 40 anfangen kann, woraufhin ein Kontakt mit der belangten Behörde stattgefunden hat. Die belangte Behörde einigte sich mit dem BF auf eine amtsärztliche Untersuchung. Im amtsärztlichen Gutachten wurde festgehalten, dass der BF einige körperliche Einschränkungen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule sowie eine Bienenstich- und Holzstauballergie hat. Der VR fragt nach, ob es Aufgaben bei römisch 40 gibt, bei welchen auf die körperlichen Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Z2 führt vorerst aus, dass sie nicht mehr weiß, welche Tätigkeiten für den BF vorgesehen waren, es jedoch wahrscheinlich Tätigkeiten gegeben hätte, die er hätte ausüben können. Ob am 01.02.2016 eine geeignete Tätigkeit für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, weiß sie nicht. Da das Ziel der heutigen Verhandlung ist, herauszufinden, ob der BF am 01.02.2016 bei römisch 40 zu arbeiten hätte beginnen können, macht der VR die Z2 darauf aufmerksam, dass diese sich darüber hätte informieren müssen. Z2 führt aus, dass es durchgehend Arbeit gibt und römisch 40 achtet immer wieder darauf, dass Handicaps berücksichtigt werden. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der BF am 13.01.2015 zu römisch 40 zugebucht wurde. Am 19.01.2015 war das Vorstellungsgespräch; bei diesem war der BF anwesend. Er hat angegeben, dass er Teilzeit arbeiten möchte; es gab aber nur eine Vollzeitstelle. Deshalb kam er auf die Warteliste. Am 10.09.2015 hat der BF Pension beantragt; deshalb wurde er vom römisch 40 abgebucht. Der VR hält fest, dass sich der BF nicht dauerhaft bücken darf. Der VR erkundigt sich, ob eine Teilzeitstelle frei gewesen wäre. römisch 40 bietet Teilzeitplätze an; diese wären aber für Personen, die Kinderbetreuungspflichten haben, gedacht. Die Z2 wurde gefragt, ob der BF nicht in der Tischlerei arbeiten wird und römisch 40 habe das garantiert. Auch der BF bestätigt, dass dies zwischen der belangten Behörde und der Z2 vereinbart wurde und somit abgeklärt war. Die belangte Behörde fragt nach, ob es dem BF nur um Teil- oder Vollzeitbeschäftigung und nicht um die Tätigkeit an sich geht. Der BF führt aus, dass es ihm neben der Teilbeschäftigung auch um die Diskriminierung durch römisch 40 geht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese seien lediglich durch einige kurze Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden, das Längste im Jahr 2010 für zweieinhalb Monate bei der XXXX. Aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2011 rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 als selbständig Erwerbstätiger bei der GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2013 als XXXX für die XXXX selbstständig tätig, jedoch ohne eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zu haben. Die letzte unselbstständige vollversicherte Beschäftigung war vom 29.09.2016 bis 29.09.2016 bei XXXX.Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese seien lediglich durch einige kurze Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen worden, das Längste im Jahr 2010 für zweieinhalb Monate bei der römisch 40 . Aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2011 rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 als selbständig Erwerbstätiger bei der GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2013 als römisch 40 für die römisch 40 selbstständig tätig, jedoch ohne eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zu haben. Die letzte unselbstständige vollversicherte Beschäftigung war vom 29.09.2016 bis 29.09.2016 bei römisch 40 . Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.09.2015 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt hat, welcher jedoch mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.11.2015 abgewiesen wurde. Im Rahmen des Antrages auf Invaliditätspension wurde vonseiten der Pensionsversicherungsanstalt ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt; als Nebengutachter fungierte Dr. XXXX, Facharzt für XXXX. In diesem Gutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet ist für ständiges Heben von schweren Lasten und ständig vorgebeugten Tätigkeiten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine Fußfehlstellung beidseits vorliegen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.09.2015 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension gestellt hat, welcher jedoch mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.11.2015 abgewiesen wurde. Im Rahmen des Antrages auf Invaliditätspension wurde vonseiten der Pensionsversicherungsanstalt ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt; als Nebengutachter fungierte Dr. römisch 40 , Facharzt für römisch 40 . In diesem Gutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet ist für ständiges Heben von schweren Lasten und ständig vorgebeugten Tätigkeiten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine Fußfehlstellung beidseits vorliegen. Am 28.01.2016 hat der Beschwerdeführer per eAMS Konto ein Schreiben von der belangten Behörde erhalten. In dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 01.02.2016 ein Dienstverhältnis (Vollzeitbeschäftigung) beim gemeinnützigen XXXX beginnen kann.Am 28.01.2016 hat der Beschwerdeführer per eAMS Konto ein Schreiben von der belangten Behörde erhalten. In dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 01.02.2016 ein Dienstverhältnis (Vollzeitbeschäftigung) beim gemeinnützigen römisch 40 beginnen kann. Am 29.01.2016 hat der Beschwerdeführer per eAMS Konto der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit bei XXXX nicht zumutbar ist.Am 29.01.2016 hat der Beschwerdeführer per eAMS Konto der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit bei römisch 40 nicht zumutbar ist. Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Untersuchung durch einen Amtsarzt vereinbart, um die Zumutbarkeit der Beschäftigung bei XXXX zu beurteilen. Der Amtsarzt stellte fest, dass schweres Heben ab 10kg sowie auf Dauer Tragen ab 10kg und Arbeiten mit Staubentwicklung, Überstundenleistung, Akkord- und Schichtarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind.Aufgrund dieses Vorbringens des Beschwerdeführers wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Untersuchung durch einen Amtsarzt vereinbart, um die Zumutbarkeit der Beschäftigung bei römisch 40 zu beurteilen. Der Amtsarzt stellte fest, dass schweres Heben ab 10kg sowie auf Dauer Tragen ab 10kg und Arbeiten mit Staubentwicklung, Überstundenleistung, Akkord- und Schichtarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind. Der Beschwerdeführer ist am 15.02.2016 nicht zum Arbeitsbeginn beim gemeinnützigen XXXX erschienen.Der Beschwerdeführer ist am 15.02.2016 nicht zum Arbeitsbeginn beim gemeinnützigen römisch 40 erschienen. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 ausgesprochen.Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 ausgesprochen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2016 eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 (acht Wochen + fünf Tage) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei XXXX am 15.02.2016 nicht angetreten hat. Die Ausschlussfrist verlängert sich um die Tage, an denen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen hat (25.02.2016 bis 29.02.2016 = 5 Tage).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2016 eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.04.2016 (acht Wochen + fünf Tage) ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die nach dem Kollektivvertrag entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei römisch 40 am 15.02.2016 nicht angetreten hat. Die Ausschlussfrist verlängert sich um die Tage, an denen der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen hat (25.02.2016 bis 29.02.2016 = 5 Tage). Der Beschwerdeführer erhebt fristgerecht am 13.03.2016 Beschwerde und verweist darauf, dass er von der belangten Behörde am 19.02.2016 rückwirkend mit 31.01.2016 vom Notstandshilfebezug gesperrt wurde, womit es für ihn keine Verpflichtung mehr gegeben hätte, zu XXXX zu gehen und eine Tätigkeit anzunehmen.Der Beschwerdeführer erhebt fristgerecht am 13.03.2016 Beschwerde und verweist darauf, dass er von der belangten Behörde am 19.02.2016 rückwirkend mit 31.01.2016 vom Notstandshilfebezug gesperrt wurde, womit es für ihn keine Verpflichtung mehr gegeben hätte, zu römisch 40 zu gehen und eine Tätigkeit anzunehmen. Mit Bescheid vom 29.03.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.03.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2016) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016

§ 13Abs 2 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), beide in geltender Fassung, ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 29.03.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.03.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2016) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), beide in geltender Fassung, ausgeschlossen. Als Reaktion auf den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 29.03.2016, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeschlossen wurde, übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben, in welchem er ausführt, dass es nicht richtig ist, dass er seit 27.01.2010 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 26.04.2016 hat der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und bezog volles Krankengeld vom 25.02.2016 bis 29.02.2016 (fünf Tage). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der geltender Fassung iVm § 56 und § 58 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der geltender Fassung in Verbindung mit Paragraph 56 und Paragraph 58, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 13.06.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Wie sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.2015 und dem seinerzeit eingeholten Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Pensionierungsverfahrens betreffend einer Invaliditätspension ergibt, ist dem Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit unzumutbar. Dies stellt sich im Wesentlichen so dar, dass ständiges Bücken oder schweres Heben ab 10kg sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden ist. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer an einer Holzstaub- und Bienenstichallergie. Bei der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass bei einem telefonischen Kontakt zwischen der belangten Behörde und XXXX nur die Allergien des Beschwerdeführers besprochen wurden. Diesbezüglich wurde zwischen XXXX und der belangten Behörde vereinbart, dass teilweise auf die Allergien Rücksicht genommen werden kann. So wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei XXXX nicht in der Holzwerkstatt eingesetzt werden würde. Bezugnehmend auf die übrigen Leiden, wie insbesondere die Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule und den eingeschränkten Hebeleistungen sowie der eingeschränkten Beweglichkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde gegenüber XXXX nichts erwähnt. Nach der Einvernahme der Z2 konnte, mangels Erinnerungsvermögen vonseiten der Z2, nicht nachvollzogen werden, ob bei XXXX eine Beschäftigung möglich gewesen wäre, bei der keine körperlich schweren und ständig bückenden Tätigkeiten auszuüben gewesen wären. Vonseiten der belangten Behörde und XXXX wäre der Beschwerdeführer als Landschaftsgärtner und Grünflächenbetreuer eingesetzt worden. Wie aus dem Anforderungsprofil von XXXX zur Ausbildung zum Landschaftsgärtner zu entnehmen ist, sollten bei dem zu Ausbildenden keine Wirbelsäulenprobleme vorliegen. Da der Beschwerdeführer zwar nicht als Landschaftsgärtner ausgebildet, jedoch in diesem Bereich als Hilfskraft eingesetzt worden wäre, ist anzunehmen, dass auch bei Wirbelsäulenproblemen diese Tätigkeit für ihn nicht geeignet gewesen wäre. Wenn auch lapidar in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, dass auf die körperlichen Einschränkungen von Personen bei XXXX Rücksicht genommen wird, war es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, in welchem Bereich der Beschwerdeführer eingesetzt worden wäre und wie die Rücksichtnahme auf seine körperlichen Einschränkungen ausgesehen hätte. Bei einer so unbestimmten Feststellung der Personalverantwortlichen von XXXX ist es nicht zumutbar, den Beschwerdeführer dorthin zu vermitteln. Darüber hinaus konnte in der mündlichen Verhandlung beim Beschwerdeführer erkannt werden, dass hier durchaus eine Kooperation für eine Beschäftigung bei XXXX zu erkennen war, da der Beschwerdeführer festhielt, dass er auf jeden Fall eine Teilzeitbeschäftigung bei XXXX angenommen hätte.Wie sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.02.2015 und dem seinerzeit eingeholten Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Pensionierungsverfahrens betreffend einer Invaliditätspension ergibt, ist dem Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit unzumutbar. Dies stellt sich im Wesentlichen so dar, dass ständiges Bücken oder schweres Heben ab 10kg sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden ist. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer an einer Holzstaub- und Bienenstichallergie. Bei der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass bei einem telefonischen Kontakt zwischen der belangten Behörde und römisch 40 nur die Allergien des Beschwerdeführers besprochen wurden. Diesbezüglich wurde zwischen römisch 40 und der belangten Behörde vereinbart, dass teilweise auf die Allergien Rücksicht genommen werden kann. So wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei römisch 40 nicht in der Holzwerkstatt eingesetzt werden würde. Bezugnehmend auf die übrigen Leiden, wie insbesondere die Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule und den eingeschränkten Hebeleistungen sowie der eingeschränkten Beweglichkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde gegenüber römisch 40 nichts erwähnt. Nach der Einvernahme der Z2 konnte, mangels Erinnerungsvermögen vonseiten der Z2, nicht nachvollzogen werden, ob bei römisch 40 eine Beschäftigung möglich gewesen wäre, bei der keine körperlich schweren und ständig bückenden Tätigkeiten auszuüben gewesen wären. Vonseiten der belangten Behörde und römisch 40 wäre der Beschwerdeführer als Landschaftsgärtner und Grünflächenbetreuer eingesetzt worden. Wie aus dem Anforderungsprofil von römisch 40 zur Ausbildung zum Landschaftsgärtner zu entnehmen ist, sollten bei dem zu Ausbildenden keine Wirbelsäulenprobleme vorliegen. Da der Beschwerdeführer zwar nicht als Landschaftsgärtner ausgebildet, jedoch in diesem Bereich als Hilfskraft eingesetzt worden wäre, ist anzunehmen, dass auch bei Wirbelsäulenproblemen diese Tätigkeit für ihn nicht geeignet gewesen wäre. Wenn auch lapidar in der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, dass auf die körperlichen Einschränkungen von Personen bei römisch 40 Rücksicht genommen wird, war es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, in welchem Bereich der Beschwerdeführer eingesetzt worden wäre und wie die Rücksichtnahme auf seine körperlichen Einschränkungen ausgesehen hätte. Bei einer so unbestimmten Feststellung der Personalverantwortlichen von römisch 40 ist es nicht zumutbar, den Beschwerdeführer dorthin zu vermitteln. Darüber hinaus konnte in der mündlichen Verhandlung beim Beschwerdeführer erkannt werden, dass hier durchaus eine Kooperation für eine Beschäftigung bei römisch 40 zu erkennen war, da der Beschwerdeführer festhielt, dass er auf jeden Fall eine Teilzeitbeschäftigung bei römisch 40 angenommen hätte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung BGBl. Nr. 459/1993 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, lauten wie folgt: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  4. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  5. die Anwartschaft erfüllt und
  6. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).
  7. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Paragraph 7, Absatz eins, AlVG). Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG).

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn der Arbeitslose

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 AlVG).(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Mit dem angefochtenen Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für insgesamt zwei Monate verloren hat, da er sich geweigert hat, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Es handelt sich um folgenden Zeitraum: vom 15.02.2016 bis 15.04.2016.Mit dem angefochtenen Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für insgesamt zwei Monate verloren hat, da er sich geweigert hat, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Es handelt sich um folgenden Zeitraum: vom 15.02.2016 bis 15.04.2016. Dem kann entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass er durchaus bereit gewesen wäre, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§§ 38und 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraphen 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Somit kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung bei XXXX

§ 9Abs. 2 Al

VG nicht zumutbar gewesen ist. Er hätte die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht aufnehmen können.Somit kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung bei römisch 40

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar gewesen ist. Er hätte die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht aufnehmen können. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Arbeitswilligkeit nicht in Frage gestellt. Wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss auch bereit sein, eine ihm angebotene und vor allem zumutbare Beschäftigung zu akzeptieren und anzutreten. Die von XXXX angebotene Tätigkeit erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da der Beschwerdeführer gesundheitliche Leiden vorweisen konnte.Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Arbeitswilligkeit nicht in Frage gestellt. Wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss auch bereit sein, eine ihm angebotene und vor allem zumutbare Beschäftigung zu akzeptieren und anzutreten. Die von römisch 40 angebotene Tätigkeit erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da der Beschwerdeführer gesundheitliche Leiden vorweisen konnte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Abschließend sei noch festgehalten, dass das Erfordernis für den Beschwerdeführer, am zweiten Arbeitsmarkt im Rahmen eines XXXX tätig zu werden, nicht unbedingt erkannt werden konnte, da eines der Ziele hierbei sei, den Beschäftigten wieder zu Tagesstrukturen im Arbeitsalltag zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als XXXX bei der XXXX tätig ist, muss ihm ein geregelter Tagesablauf beziehungsweise Arbeitsablauf vertraut sein, da er sonst diese Tätigkeit sicherlich nicht ausüben könnte. Bei der Zustellung von XXXX ist es erforderlich, gewisse Rahmenzeiten einzuhalten, was zeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage sei, einen geregelten Arbeitsablauf einzuhalten.Abschließend sei noch festgehalten, dass das Erfordernis für den Beschwerdeführer, am zweiten Arbeitsmarkt im Rahmen eines römisch 40 tätig zu werden, nicht unbedingt erkannt werden konnte, da eines der Ziele hierbei sei, den Beschäftigten wieder zu Tagesstrukturen im Arbeitsalltag zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als römisch 40 bei der römisch 40 tätig ist, muss ihm ein geregelter Tagesablauf beziehungsweise Arbeitsablauf vertraut sein, da er sonst diese Tätigkeit sicherlich nicht ausüben könnte. Bei der Zustellung von römisch 40 ist es erforderlich, gewisse Rahmenzeiten einzuhalten, was zeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage sei, einen geregelten Arbeitsablauf einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die angebotene Tätigkeit nicht aufgenommen hat, da ihm aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung dieser Tätigkeit unzumutbar war, weshalb dieses Verhalten in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG nicht erfüllt.Paragraph 10, AlVG nicht erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2127815.1.00

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