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{'item': 'W144 2134470-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW144 2134470-1 SpruchW144 2134470-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Pakistan, der über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn ins Bundesgebiet eingereist ist und hier am 07.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zur Person des BF liegen 2 EURODAC-Treffermeldungen jeweils für Ungarn vom 24.05.2016 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung und vom 25.05.2016 wegen Asylantragstellung vor. Der Beschwerde liegt folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Das BFA richtete unter Hinweis auf die EURODAC-Treffermeldung und den Reiseweg des BF am 06.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 iVm. Art. 42 lit. b Dublin III-VO mit Ablauf des 20.07.2016.Das BFA richtete unter Hinweis auf die EURODAC-Treffermeldung und den Reiseweg des BF am 06.07.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 42, Litera b, Dublin III-VO mit Ablauf des 20.07.

  1. Das BFA wies sodann – nach Einvernahme des BF – den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 23.08.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das BFA wies sodann – nach Einvernahme des BF – den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 23.08.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 09.09.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2017 teilte das BFA mit, dass bezüglich des BF die Überstellungsfrist nach Ungarn mit 21.01.2017 abgelaufen und eine "Aussetzung" der Frist nicht veranlasst worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der BF nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 20.01.
  4. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist nicht erfolgt.Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der BF nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 20.01.
  5. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ist nicht erfolgt.
  6. Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren, sowie aus dem Schreiben des BFA vom 23.01.2017, aus dem sich ergibt, dass keine Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt ist.Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren, sowie aus dem Schreiben des BFA vom 23.01.2017, aus dem sich ergibt, dass keine Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgt ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 42:Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Hieraus folgt rechtlich: Dadurch, dass Ungarn das Aufnahmeersuchen des BFA durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 20.07.2016 (fristenauslösendes Ereignis:Dadurch, dass Ungarn das Aufnahmeersuchen des BFA durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO mit Ablauf des 20.07.2016 (fristenauslösendes Ereignis: Rückübernahmeersuchen des BFA vom 06.07.2016; 2-wöchige Antwortfrist aufgrund des EURODAC-Treffers) akzeptierte, war folglich der 21.07.2016 der erste Tag der Überstellungsfrist und endete die Frist zur Überstellung des BF gem. Art. 29 Abs. 1 iVm. Art. 42 lit. b Dublin III-VO nach genau 6 Monaten mit Ablauf des 20.01.2017 (fristenauslösendes Ereignis: ungenütztes Verstreichen des 20.07.2016 als letzter Tag der Antwortfrist).Rückübernahmeersuchen des BFA vom 06.07.2016; 2-wöchige Antwortfrist aufgrund des EURODAC-Treffers) akzeptierte, war folglich der 21.07.2016 der erste Tag der Überstellungsfrist und endete die Frist zur Überstellung des BF gem. Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Litera b, Dublin III-VO nach genau 6 Monaten mit Ablauf des 20.01.2017 (fristenauslösendes Ereignis: ungenütztes Verstreichen des 20.07.2016 als letzter Tag der Antwortfrist). Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden und wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt.Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden und wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III–VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III–VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2134470.1.00

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