RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW165 2140213-1 SpruchW165 2140213-1/7E W165 2140223-1/7E W165 2140217-1/7E W165 2140220-1/7E W165 2140207-1/7E W165 2140208-1/7E W165
Art. 22Abs.
3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln
Artikel 22
, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln
Artikel 22
Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln
Artikel 22
Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln
Artikel 22
Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel
Artikel 22
Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Zur Zuständigkeit Österreichs zur Führung der Verfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen: Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und auch von der Behörde niemals in Zweifel gezogen wurde, sind die minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen - wie auch die Drittbeschwerdeführerin - ohne Eltern gemeinsam mit ihrem erwachsenen Bruder (Erstbeschwerdeführer) und dessen Familie (Ehegattin und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern) gereist. Ein Dokument betreffend die Obsorge für die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen ist nicht vorhanden. Der Status der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige wurde in deren Bescheiden völlig ausgeklammert und hat dementsprechend auch in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid keine Würdigung erfahren. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer (erwachsener Bruder) die tatsächliche Verantwortung für seine minderjährigen Geschwister übernommen hat, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich bei den Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen um keine unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit j Dublin III-VO handeln würde:Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und auch von der Behörde niemals in Zweifel gezogen wurde, sind die minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen - wie auch die Drittbeschwerdeführerin - ohne Eltern gemeinsam mit ihrem erwachsenen Bruder (Erstbeschwerdeführer) und dessen Familie (Ehegattin und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern) gereist. Ein Dokument betreffend die Obsorge für die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen ist nicht vorhanden. Der Status der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige wurde in deren Bescheiden völlig ausgeklammert und hat dementsprechend auch in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid keine Würdigung erfahren. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer (erwachsener Bruder) die tatsächliche Verantwortung für seine minderjährigen Geschwister übernommen hat, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich bei den Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen um keine unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handeln würde: Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall sind dies die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155).Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall sind dies die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des Paragraph 207, ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, Paragraph 10,, K5, Seite 155). Es ist naheliegend, dass sich ein älterer Bruder, der sich mit seinen minderjährigen Geschwistern ohne Eltern fernab des Heimatstaates auf einer langen Flucht befindet, im Normalfall für seine minderjährigen Geschwister verantwortlich fühlen und diese Verantwortung auch wahrnehmen wird. Eine gleichsam faktische Begründung der Obsorge eines für ein minderjähriges Geschwisterkind übernehmenden Erwachsenen, ohne dass ein entsprechender Obsorgebeschluss vorliegen würde, kann aus diesem Umstand jedoch nicht konstruiert werden. Das österreichische Familienrecht kennt keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemandem die faktische Verantwortung für einen Minderjährigen zukommt. Angesichts des jugendlichen Alters der Drittbeschwerdeführerin - bei der nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass diese im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht selbst noch minderjährig war - ist es offensichtlich, dass auch der Drittbeschwerdeführerin, wie diese in ihrer Einvernahme vor dem BFA auch selbst angab, nicht die Obsorge für ihre jüngeren Geschwister zukommt, sondern sich diese - gemeinsam mit ihrem älteren Bruder - lediglich faktisch um ihre jüngeren Geschwister kümmert. An der Tatsache des Fehlens eines Obsorgebeschlusses betreffend die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen vermag auch die seitens des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin behauptete vage Absicht, dass ein seit vielen Jahren in Österreich lebender Onkel die Obsorge für die minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen übernehmen wolle, nichts zu ändern. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei den Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen somit um unbegleitete Minderjährige iSd Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO.Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei den Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen somit um unbegleitete Minderjährige iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich nicht dem Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung der Asylverfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen zuständig. Die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien sind gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt.Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich nicht dem Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung der Asylverfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen zuständig. Die auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien sind gemäß der in Artikel 7, Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt. Zur Zuständigkeit Österreichs zur Führung der Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechstbis AchtbeschwerdeführerInnen: Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet einer möglicherweise grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Kroatiens im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass die Asylverfahren der minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige in Österreich zuzulassen sind. Die übereinstimmenden Angaben der Erst-, Dritt- und ViertbeschwerdeführeInnen bezüglich des bereits im Herkunftsstaat bestandenen gemeinsamen Haushaltes und der Wahrnehmung der Fürsorge des Erstbeschwerdeführers für die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen sind schon angesichts des Alters der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als glaubwürdig einzustufen und nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Behörde hat, ohne Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben zu hegen, in den Bescheiden den Angaben der Beschwerdeführer entsprechende Feststellungen getroffen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter der minderjährigen Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um die wesentliche (erwachsene) familiäre Bezugsperson der ohne Eltern nach Österreich gereisten minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen handelt, ist es auch ohne Relevanz, dass dem Erstbeschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht die Obsorge für seine minderjährigen Geschwister zukommt. Eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinen minderjährigen Geschwistern würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Geschwister bedeuten und kommt schon unter Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Geschwister auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht.Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet einer möglicherweise grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Kroatiens im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass die Asylverfahren der minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige in Österreich zuzulassen sind. Die übereinstimmenden Angaben der Erst-, Dritt- und ViertbeschwerdeführeInnen bezüglich des bereits im Herkunftsstaat bestandenen gemeinsamen Haushaltes und der Wahrnehmung der Fürsorge des Erstbeschwerdeführers für die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen sind schon angesichts des Alters der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als glaubwürdig einzustufen und nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Behörde hat, ohne Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben zu hegen, in den Bescheiden den Angaben der Beschwerdeführer entsprechende Feststellungen getroffen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter der minderjährigen Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um die wesentliche (erwachsene) familiäre Bezugsperson der ohne Eltern nach Österreich gereisten minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen handelt, ist es auch ohne Relevanz, dass dem Erstbeschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht die Obsorge für seine minderjährigen Geschwister zukommt. Eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinen minderjährigen Geschwistern würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Geschwister bedeuten und kommt schon unter Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Geschwister auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht. Da die Verfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich zuzulassen und damit im Zusammenhang stehend auch die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.Da die Verfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich zuzulassen und damit im Zusammenhang stehend auch die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen gem. Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben. Zur Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin: Die Drittbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Asylantragstellung entweder knapp volljährig (unter Zugrundlegung des Geburtsdatums mit 01.01.1998) oder knapp noch nicht volljährig (unter Zugrundlegung des Geburtsdatums mit 06.07.1998). Dass das genaue Geburtsdatum der Drittbeschwerdeführerin nicht feststeht, kann im gegebenen Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben. Feststeht jedenfalls, dass es sich um eine im Zeitpunkt der Asylantragstellung soeben achtzehn Jahre alt gewordene oder um eine erst wenige Monate nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung achtzehn Jahre alt gewordene alleinstehende, junge Frau handelt, die über keinerlei Berufsausbildung verfügt und noch niemals eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (siehe polizeiliches Befragungsprotokoll). Feststeht weiters, dass die minderjährigen Geschwister der Drittbeschwerdeführerin (Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen) als unbegleitete Minderjährige einzustufen sind, mit der Folge, dass Österreich zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig ist. Wie oben ausgeführt, hat dies zur weiteren Folge, dass auch das Asylverfahren des erwachsenen Bruders (Erstbeschwerdeführers) der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich zu führen ist. Da die Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen im Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen sind, sind in weiterer Folge auch die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechst- bis Achtbeschwerdeführerinnen in Österreich zu führen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die DrittbeschwerdeführerIn als alleinstehende, junge Frau an der Schwelle zum Erwachsenenalter, ohne jegliche Bezugsperson und unter Trennung von sämtlichen im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen und Verwandten (erwachsener Bruder, zwei jüngere Geschwister, zwei Nichten, ein Neffe und die Schwägerin) allein außer Landes gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Unterschied machen, ob die Drittbeschwerdeführerin bei Asylantragstellung bereits 18 Jahre alt war oder erst kurze Zeit später 18 Jahre alt geworden ist. Eine Überstellung der Drittbeschwerdeführerin würde eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten, sodass Österreich im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seine Zuständigkeit auch zur Prüfung des Antrages der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz anzunehmen und den Selbsteintritt in das Verfahren zu erklären hat.Die Drittbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Asylantragstellung entweder knapp volljährig (unter Zugrundlegung des Geburtsdatums mit 01.01.1998) oder knapp noch nicht volljährig (unter Zugrundlegung des Geburtsdatums mit 06.07.1998). Dass das genaue Geburtsdatum der Drittbeschwerdeführerin nicht feststeht, kann im gegebenen Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben. Feststeht jedenfalls, dass es sich um eine im Zeitpunkt der Asylantragstellung soeben achtzehn Jahre alt gewordene oder um eine erst wenige Monate nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung achtzehn Jahre alt gewordene alleinstehende, junge Frau handelt, die über keinerlei Berufsausbildung verfügt und noch niemals eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (siehe polizeiliches Befragungsprotokoll). Feststeht weiters, dass die minderjährigen Geschwister der Drittbeschwerdeführerin (Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen) als unbegleitete Minderjährige einzustufen sind, mit der Folge, dass Österreich zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig ist. Wie oben ausgeführt, hat dies zur weiteren Folge, dass auch das Asylverfahren des erwachsenen Bruders (Erstbeschwerdeführers) der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich zu führen ist. Da die Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen im Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu führen sind, sind in weiterer Folge auch die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechst- bis Achtbeschwerdeführerinnen in Österreich zu führen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die DrittbeschwerdeführerIn als alleinstehende, junge Frau an der Schwelle zum Erwachsenenalter, ohne jegliche Bezugsperson und unter Trennung von sämtlichen im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen und Verwandten (erwachsener Bruder, zwei jüngere Geschwister, zwei Nichten, ein Neffe und die Schwägerin) allein außer Landes gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Unterschied machen, ob die Drittbeschwerdeführerin bei Asylantragstellung bereits 18 Jahre alt war oder erst kurze Zeit später 18 Jahre alt geworden ist. Eine Überstellung der Drittbeschwerdeführerin würde eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten, sodass Österreich im Rahmen des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO seine Zuständigkeit auch zur Prüfung des Antrages der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz anzunehmen und den Selbsteintritt in das Verfahren zu erklären hat. Im Ergebnis waren somit die angefochtenen Entscheidungen sämtlicher Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.Im Ergebnis waren somit die angefochtenen Entscheidungen sämtlicher Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2140213.1.00