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{'item': 'W166 2127731-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 46§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW166 2127731-1 SpruchW166 2127731-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX, die Kopie einer Seite eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX und einen lungenfachärztlichen Befund vom XXXX vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 , die Kopie einer Seite eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 und einen lungenfachärztlichen Befund vom römisch 40 vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese: Seit XXXX bekanntes schweres, persistierendes Asthma bronchiale, inhalative Dauertherapie.Seit römisch 40 bekanntes schweres, persistierendes Asthma bronchiale, inhalative Dauertherapie. Sie war als XXXX beruflich tätig, aufgrund wiederholter Krankenstände sowie der Feststellung des schweren Asthma bronchiale wurde sie im Jahre 1997 vorzeitig pensioniert.Sie war als römisch 40 beruflich tätig, aufgrund wiederholter Krankenstände sowie der Feststellung des schweren Asthma bronchiale wurde sie im Jahre 1997 vorzeitig pensioniert. Lungenfunktion 01/2016: FVC 81 %, FEV1 51 %, MEF 75 23 %, MEF 50 18 %, MEF 25 22 %, Sauerstoffsättigung bei Raumluft 96 %. Sie lebt zu Haus alleine, die im Alltag anfallenden Arbeiten werden selbstständig erledigt, Stiegen steigen über ein Stockwerk ohne Pause möglich, auch die Einkäufe können in den

  1. Stock getragen werden, dies jedoch in mehreren, kleineren Portionen. In der Nacht der Oberkörper etwas erhöht. Mehrmals im Jahr respiratorischer Infekt, sie versucht größtenteils ohne Antibiotika auszukommen, der Infekt dauert dann 4-6 Wochen, in dieser Zeit schläft sie nahezu im Sitzen. Bekannter Bluthochdruck. Sie hatte bis dato einen Parkausweis, wohnt fernab von öffentlichen Verkehrsmitteln, diesbezüglich wäre ihr der Parkausweis logistisch eine deutliche Erleichterung. Zudem hatte sie gerne den Eurokey, da stressbedingt eine verstärkte Atemnot auftritt, wenn sie akut eine Toilette aufsuchen muss und sich diese beispielsweise im
  2. Stock befindet. Derzeitige Beschwerden: Bekanntes Asthma bronchiale mit saisonaler Verschlechterung, Verschlechterung bei feuchtem und kaltem Wetter, erhöhte Infekt Neigung. Geht im Sommer regelmäßig bis zu 1 Stunde Schwimmen, Fahrradfahren aufgrund der Knieschmerzen nicht mehr möglich. Bei bekanntem Bluthochdruck keine AP-Symptomatik. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Diovan, Flixotide 2x1, Serevent bei Bedarf, Sultanol bei Bedarf Sozialanamnese: verwitwet, 1 Kind, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schweres Asthma bronchiale Bluthochdruck Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: 160/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput: sichtbare Haute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: Im Lot, kein Becken- Oder Schulterschiefstand, Atherom paravertebral rechts auf Höhe TH 7, kein Klopfschmerz, altersentsprechender Bewegungsumfang in allen Segmenten. Schwindelangabe bei Reklination der HWS. Obere, untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Diskreter Kniegelenksvalgus beidseits, Druckschmerz über beiden Kniegelenken über dem medialen Gelenksspalt (nach Angaben der AS wäre hier eine Operation nötig), keine Beinlängendifferenz. Lasègue beidseits negativ. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch. Pulmo: beidseits VA, diskret abgeschwächte Atemgeräusche basal links, kein Giemen, kein verlängertes Exspirium. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität- Gangbild: Sie kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Barfußgangbild unauffällig, sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge bis zu einer Kniegelenksflexion von 90°, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden möglich. Eupnoisch, keine Zyanose. Status Psychicus: Unauffällig Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Anhaltend mittelschweres Asthma Mittlerer Rahmensatz, da deutliche obstruktive Einschränkung der Lungenfunktion mit Einschränkungen im Alltag und erhöhte Infektneigung, kein Hinweis auf Oxygenierungs- oder Ventilationsdefizit. 06.05.03 60 2 Leichter Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Belastungsabhängige Schmerzen Knie beidseits - keine fachärztlichen Befunde. Dauerzustand." Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe seit ihrer Pensionierung einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. zuerkannt bekommen. Die Krankheit habe sich seitdem nicht verbessert, sondern verschlechtert. Die verschlechterten Asthmawerte könnten bei ihrem Lungenfacharzt eingesehen werden. Zusätzlich habe sie noch einen massiven Bluthochdruck, der das Asthma nachteilig beeinflusse. Dadurch bekäme sie bereits bei geringer Belastung oder Stress Atemnot, die sie, wenn sie gerade unterwegs sei, am Weitergehen hindere. Überdies bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der von ihr bei der persönlichen Untersuchung angegebene Blutdruckwert nicht dem Normalwert entspreche, sondern lediglich der beste Wert wäre, den sie erzielen könne. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Aufgrund dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe seit dem Jahr 1997 einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. zuerkannt bekommen, dies aber weder aus dem Akteninhalt und der kopierten Seite des Bescheides der PVA vom XXXX, noch den Recherchen beim Bundessozialamt entnommen werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, ersucht ein entsprechendes Beweismittel, welches einen anerkannten Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70 v.H. ausweise, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.Aufgrund dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe seit dem Jahr 1997 einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. zuerkannt bekommen, dies aber weder aus dem Akteninhalt und der kopierten Seite des Bescheides der PVA vom römisch 40 , noch den Recherchen beim Bundessozialamt entnommen werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , nachweislich zugestellt am römisch 40 , ersucht ein entsprechendes Beweismittel, welches einen anerkannten Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70 v.H. ausweise, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Bestätigung eines Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichtet an das Finanzamt XXXX vom XXXX vor.Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Bestätigung eines Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gerichtet an das Finanzamt römisch 40 vom römisch 40 vor. In einer am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich einlangenden Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin gibt diese weiters an, dass der Behindertenstatus von 70 % auf 60 % herabgesetzt worden sei, sei nicht deswegen passiert, weil sich an der Krankheit etwas verändert habe, sondern weil sich offensichtlich die Ausstellungsmodalitäten des Parkausweises geändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe den Parkausweis seit 1997 auf unbegrenzte Zeit. Da sie erfahren habe, dass man in Zukunft einen Parkausweis nur im Zusammenhang mit einem Behindertenausweis bekomme, habe sie einen solchen beantragt. Da sie in einem kleinen Dorf ohne öffentliche Verkehrsanbindung wohne, sei sie auf das Auto und auch den Parkausweis angewiesen. Mit diesem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin auch einen Befund ihrer Hausärztin vom XXXX. Weiters übermittelt die Beschwerdeführerin, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am XXXX, einen Befund ihres Lungenfacharztes vom XXXX.In einer am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich einlangenden Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin gibt diese weiters an, dass der Behindertenstatus von 70 % auf 60 % herabgesetzt worden sei, sei nicht deswegen passiert, weil sich an der Krankheit etwas verändert habe, sondern weil sich offensichtlich die Ausstellungsmodalitäten des Parkausweises geändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe den Parkausweis seit 1997 auf unbegrenzte Zeit. Da sie erfahren habe, dass man in Zukunft einen Parkausweis nur im Zusammenhang mit einem Behindertenausweis bekomme, habe sie einen solchen beantragt. Da sie in einem kleinen Dorf ohne öffentliche Verkehrsanbindung wohne, sei sie auf das Auto und auch den Parkausweis angewiesen. Mit diesem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin auch einen Befund ihrer Hausärztin vom römisch 40 . Weiters übermittelt die Beschwerdeführerin, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am römisch 40 , einen Befund ihres Lungenfacharztes vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Anhaltend mittelschweres Asthma 2 Leichter Bluthochdruck Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte lungenfachärztliche Befund vom XXXX wurde von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte lungenfachärztliche Befund vom römisch 40 wurde von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt. Die nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Beweismittel vom XXXX und vom XXXX, welche am XXXX und am XXXX ho. eingelangt sind, konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Die nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Beweismittel vom römisch 40 und vom römisch 40 , welche am römisch 40 und am römisch 40 ho. eingelangt sind, konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin und dem Verweis auf eine amtsärztliche Bestätigung, sie habe seit ihrer Pensionierung im Jahr XXXX einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 % zuerkannt bekommen und die Krankheit habe sich seither nicht verbessert, sondern verschlechtert, ist auszuführen, dass in der amtsärztlichen Bestätigung vom XXXX ein Grad der Behinderung von 70% festgehalten wurde, diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass diese an das Finanzamt gerichtete, amtsärztliche Bestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht geeignet ist, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. In dieser Bestätigung wird die Krankheit "Zustand bei Asthma bronchiale, höhergradige Obstruktion, ständige Therapie u. Medikamente notwendig." beschrieben und in Höhe von 70 % bewertet. Es finden sich darin weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn.Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin und dem Verweis auf eine amtsärztliche Bestätigung, sie habe seit ihrer Pensionierung im Jahr römisch 40 einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 % zuerkannt bekommen und die Krankheit habe sich seither nicht verbessert, sondern verschlechtert, ist auszuführen, dass in der amtsärztlichen Bestätigung vom römisch 40 ein Grad der Behinderung von 70% festgehalten wurde, diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass diese an das Finanzamt gerichtete, amtsärztliche Bestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 nicht geeignet ist, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. In dieser Bestätigung wird die Krankheit "Zustand bei Asthma bronchiale, höhergradige Obstruktion, ständige Therapie u. Medikamente notwendig." beschrieben und in Höhe von 70 % bewertet. Es finden sich darin weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe einen massiven Bluthochdruck, der das Asthma, wie in der Beschwerde beispielhaft geschildert, nachteilig beeinflusse, und der von ihr bei der persönlichen Untersuchung angegebene Blutdruckwert entspreche nicht dem Normalwert, sondern sei bloß ihr besterzielter Wert, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin diese Gesundheitsschädigung unter Leiden 2 "Leichter Bluthochdruck" entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst dem Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben, sie leide stressbedingt unter verstärkter Atemnot. Dieses Leiden wurde daher vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten entsprechend berücksichtigt und eingeschätzt. Bezüglich des Beschwerdevorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Form des Behindertenpasses ist, und die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hat.Bezüglich des Beschwerdevorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Form des Behindertenpasses ist, und die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hat. Da mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das ärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich des Beschwerdevorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird – wie bereits unter Punkt II.

  1. ausgeführt – festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Form des Behindertenpasses ist, und die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hat.Bezüglich des Beschwerdevorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird – wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt – festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Form des Behindertenpasses ist, und die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom XXXX und vom XXXX im gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom römisch 40 und vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: .. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Betreffend das dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung des Grades der Behinderung ist der Anlage der Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.03 Anhaltend mittelschweres Asthma 50 – 70 % Öfters als 2x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall Klinisch deutlich spastisch Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt (ständig) 05.01 Hypertonie Liegt eine schwere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 leichte Hypertonie 10 %" In dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, das auch vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2127731.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.