Obsah (15)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 42§ 46§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW166 2129164-1 SpruchW166 2129164-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte einen Meldezettel und diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte einen Meldezettel und diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Sozialanamnese: Ehemals Fuhrpark der XXXX, jetzt Pensionist, verheiratet, erw. Kinder. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden 2008 erhoben:Sozialanamnese: Ehemals Fuhrpark der römisch 40 , jetzt Pensionist, verheiratet, erw. Kinder. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden 2008 erhoben:
- Polyarthrosen...40 %
- Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule...30 %
- Zustand nach Acromioplastik linke Schulter...20 %
- Arthrose rechter Ellbogen (Gebrauchsarm).... 10 % Gesamt-GdB: 50 v.H. Zwischenanamnese: 2015 TEP rechtes Hüftgelenk. Ansonsten keine relevante zwischenzeitliche Erkrankung. Derzeitige Beschwerden: "Nach der
- Hüftgelenksendoprothese hat sich mein Zustand bezüglich der Fortbewegung nicht gebessert. Nach ca. 10-15 min. normalen Gehens muss ich stehen bleiben, da ich Schmerzen bekomme. Erst nach einiger Zeit kann ich weiter gehen. Ansonsten hat sich in meinem Gesundheitszustand während der letzten Jahre nichts geändert. Ich bin der Meinung, dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Zusätzlich habe ich Beschwerden im Bereiche der Hände wegen eines CTS. Ich habe manchmal gewisse Schwierigkeiten beim Faustschluss." Behandlung/ Medikamente/ Hilfsmittel: Medikamente: Voltaren bei Bedarf, Salben, Einreibungen. Physikalische Therapie, keine regelmäßige sonstige Medikation. Ständige Betreuung PA, FA f. Orthopädie. Zusammenfassung relevanter Befunde: Abl. 26 - Befundbericht Sanatorium XXXX vom XXXX - Diagnose: CTS links - operative Sanierung.Abl. 26 - Befundbericht Sanatorium römisch 40 vom römisch 40 - Diagnose: CTS links - operative Sanierung. Abl. 27 - Orthopädie XXXX vom XXXX - Diagnose: Schnellender Finger II und V und Daumen rechts, Ringbandspaltung.Abl. 27 - Orthopädie römisch 40 vom römisch 40 - Diagnose: Schnellender Finger römisch zwei und römisch fünf und Daumen rechts, Ringbandspaltung. Abl. 28 - Schnellender Finger III links, Ringbandspaltung.Abl. 28 - Schnellender Finger römisch drei links, Ringbandspaltung. Abl. 29 - 31 - Orthopädie XXXX vom XXXX - Diagnose: Zementfreie Hüft-TEP rechts infolge einer schweren Coxarthrose.Abl. 29 - 31 - Orthopädie römisch 40 vom römisch 40 - Diagnose: Zementfreie Hüft-TEP rechts infolge einer schweren Coxarthrose. Die übrigen Befunde behandeln den Zeitraum vor der Erstbegutachtung XXXX und sind in dieser Beurteilung bereits voll berücksichtigt.Die übrigen Befunde behandeln den Zeitraum vor der Erstbegutachtung römisch 40 und sind in dieser Beurteilung bereits voll berücksichtigt. Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Größe: 188 cm, Gewicht: 96 kg. Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. RR: 130/80 Puls: 76/min. Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Verspannung der paravertebralen Muskulatur. Narbe lumbal. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Rechts: Blande OP-Narbe, keine Behinderung. Linke Schulter: Heben bis knapp über die Horizontale, Hinterhauptgriff links erschwert. Narbe nach operativem Eingriff. Ellbogengelenk: Endlagige Streckhemmung rechter Ellbogen. Links unauffällig, Handgelenke frei. Beidseits normaler mäßig kraftvoller Faustschluss, Fingerbeweglichkeit unauffällig. Es werden geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Palmarflächen beidseits angegeben. Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits: Narben nach TEP, rechts Beugung bis ca. 80 Grad, links bis 110 Grad, mäßiggradige Einschränkung der Spreiz-, Ab-und Adduktionsbewegungen. Kniegelenke: Keine articulären Einschränkung. Sprunggelenke frei. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Mäßig flott, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, sichere Schritte, etwas verkürzt, Zehen-und Fersenstand beidseits etwas erschwert ausführbar. Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB% 1 Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung rechte Hüfte bis ca. 80 Grad und links bis 110 Grad; unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschwerdesymptomatik. 02.05.08 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Zustand nach lumbalem Eingriff mäßiggradige Einschränkung der lumbalen Funktion evident ist. 02.01.02 30 3 Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradig funktionelle Einschränkung im Bereiche des linken Schultergelenkes, des rechten Ellenbogengelenkes, sowie rezidivierende Arthralgien im Bereiche der Kniegelenke. 02.02.01 20 4 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da beidseits rein sensible Form. 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung. Dadurch auch Neugliederungen der Diagnosen. Die funktionellen Einschränkungen nach Hüfttotalendoprothese beidseits werden nun separat gewertet. Unverändert ist die Diagnose unter Punkt
- Die jetzige Diagnose unter Punkt 3 bedingt eine Zusammenfassung der geringfügigen Einschränkungen und des Zustandes nach Acromioplastik linkes Schultergelenk. Hinzugekommen ist die Diagnose unter Punkt
- Aufgrund der Gesamtleidenskonstellation jedoch nach wie vor unveränderter Gesamt-GdB von 50 v.H." Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 v.H. beträgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX zwei Schulteroperationen gehabt und zwei künstliche Hüftgelenke bekommen. Leider sei bei der rechten Hüfte etwas nicht in Ordnung, da sie laut Angaben des Arztes asymmetrisch gesetzt worden sei. Durch die Schmerzen könne er nicht so lange gehen wie im Bescheid stehe. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Begutachtung um zehn Jahre älter und habe mehrere schwere Operationen gehabt. Außerdem sei eine weitere Operation für das rechte Hüftgelenk im Gespräch. Die gleichbleibende Einschätzung des Grades der Behinderung sei für ihn nicht verständlich, und seine schlechte Situation sei in den Befunden nicht beschrieben. Dass das rechte Hüftgelenk asymmetrisch gesetzt worden sei, sehe man nur auf den Röntgenbildern, die er zwar bei der persönlichen Untersuchung mit gehabt habe, der Sachverständige sich diese jedoch nicht angesehen hätte.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 zwei Schulteroperationen gehabt und zwei künstliche Hüftgelenke bekommen. Leider sei bei der rechten Hüfte etwas nicht in Ordnung, da sie laut Angaben des Arztes asymmetrisch gesetzt worden sei. Durch die Schmerzen könne er nicht so lange gehen wie im Bescheid stehe. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Begutachtung um zehn Jahre älter und habe mehrere schwere Operationen gehabt. Außerdem sei eine weitere Operation für das rechte Hüftgelenk im Gespräch. Die gleichbleibende Einschätzung des Grades der Behinderung sei für ihn nicht verständlich, und seine schlechte Situation sei in den Befunden nicht beschrieben. Dass das rechte Hüftgelenk asymmetrisch gesetzt worden sei, sehe man nur auf den Röntgenbildern, die er zwar bei der persönlichen Untersuchung mit gehabt habe, der Sachverständige sich diese jedoch nicht angesehen hätte. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3 Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk 4 Carpaltunnelsyndrom beidseits Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX.römisch 40 . In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX Schulteroperationen gehabt, zwei künstliche Hüftgelenke bekommen, er könne nicht so lange gehen wie im Gutachten ausgeführt werde und habe Schmerzen, da die rechte Hüfte asymmetrisch gesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige die Hüftprobleme als Leiden 1 "Funktionseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits" mit der Positionsnummer 02.05.08 und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt hat, wobei auf Grund der Beschwerdesymptomatik der obere Rahmensatz der Einstufung herangezogen wurde.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 Schulteroperationen gehabt, zwei künstliche Hüftgelenke bekommen, er könne nicht so lange gehen wie im Gutachten ausgeführt werde und habe Schmerzen, da die rechte Hüfte asymmetrisch gesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige die Hüftprobleme als Leiden 1 "Funktionseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits" mit der Positionsnummer 02.05.08 und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt hat, wobei auf Grund der Beschwerdesymptomatik der obere Rahmensatz der Einstufung herangezogen wurde. Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom XXXX betreffend den Grad der Behinderung umfassend aus, das Leiden 2 (vormals "Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Bandscheiben-OP L5/S1") ist im Wesentlichen unverändert als Leiden 2 ("Degenerative Wirbelsäulenveränderungen") beurteilt und mit der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt worden.Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom römisch 40 betreffend den Grad der Behinderung umfassend aus, das Leiden 2 (vormals "Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Bandscheiben-OP L5/S1") ist im Wesentlichen unverändert als Leiden 2 ("Degenerative Wirbelsäulenveränderungen") beurteilt und mit der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt worden. Die jetzige Diagnose Leiden 3 "Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk" ist eine Zusammenfassung der geringfügigen Einschränkungen (rechtes Ellenbogengelenk und rezidivierende Arthralgien in den Kniegelenken) und des Zustandes nach Acromioplastik, und wird mit der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Hinzu kommt die Diagnose Leiden 4 "Carpaltunnelsyndrom beidseits" mit der Positionsnummer 04.06.10 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. Zusammenfassend wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass aufgrund der Gesamtkonstellation ein nach wie vor unveränderter Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. besteht, da der Gesamtgrad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aber aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 46
BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: ..... Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Die einzelnen Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung wie folgt eingeschätzt: 02.05 Untere Extremitäten 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkung mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.
- Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 04.
- Polyneuropathien und Polyneuritiden Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen 04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 - 40 % Da im gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt.Da im gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2129164.1.00