Obsah (14)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW166 2129166-1 SpruchW166 2129166-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen Meldezettel und diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen Meldezettel und diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Sozialanamnese: Ehemals Fuhrpark der MA XXXX, jetzt Pensionist, verheiratet, erw. Kinder. Folgende Gesundheitsschädigungen wurdenSozialanamnese: Ehemals Fuhrpark der MA römisch 40 , jetzt Pensionist, verheiratet, erw. Kinder. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden XXXX erhoben:römisch 40 erhoben:
- Polyarthrosen...40 %
- Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule...30 %
- Zustand nach Acromioplastik linke Schulter...20 %
- Arthrose rechter Ellbogen (Gebrauchsarm).... 10 % Gesamt-GdB: 50 v.H. Zwischenanamnese: XXXX TEP rechtes Hüftgelenk. Ansonsten keine relevante zwischenzeitliche Erkrankung.Zwischenanamnese: römisch 40 TEP rechtes Hüftgelenk. Ansonsten keine relevante zwischenzeitliche Erkrankung. Derzeitige Beschwerden: "Nach der
- Hüftgelenksendoprothese hat sich mein Zustand bezüglich der Fortbewegung nicht gebessert. Nach ca. 10-15 min. normalen Gehens muss ich stehen bleiben, da ich Schmerzen bekomme. Erst nach einiger Zeit kann ich weiter gehen. Ansonsten hat sich in meinem Gesundheitszustand während der letzten Jahre nichts geändert. Ich bin der Meinung, dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Zusätzlich habe ich Beschwerden im Bereiche der Hände wegen eines CTS. Ich habe manchmal gewisse Schwierigkeiten beim Faustschluss." Behandlung/ Medikamente/ Hilfsmittel: Medikamente: Voltaren bei Bedarf, Salben, Einreibungen. Physikalische Therapie, keine regelmäßige sonstige Medikation. Ständige Betreuung PA, FA f. Orthopädie. Zusammenfassung relevanter Befunde: Abl. 26 - Befundbericht Sanatorium Hera vom 20.Nov.2009 - Diagnose: CTS links - operative Sanierung. Abl. 27 - Orthopädie Evang. KH vom 9.Feber 2012 - Diagnose: Schnellender Finger II und V und Daumen rechts, Ringbandspaltung.Schnellender Finger römisch zwei und römisch fünf und Daumen rechts, Ringbandspaltung. Abl. 28 - Schnellender Finger III links, Ringbandspaltung.Abl. 28 - Schnellender Finger römisch drei links, Ringbandspaltung. Abl. 29 - 31 - Orthopädie Evang. KH vom 16.Nov.2015 - Diagnose: Zementfreie Hüft-TEP rechts infolge einer schweren Coxarthrose. Die übrigen Befunde behandeln den Zeitraum vor der Erstbegutachtung 2008 und sind in dieser Beurteilung bereits voll berücksichtigt. Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Größe: 188 cm, Gewicht: 96 kg. Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. RR: 130/80 Puls: 76/min. Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Verspannung der paravertebralen Muskulatur. Narbe lumbal. Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenke: Rechts: Blande OP-Narbe, keine Behinderung. Linke Schulter: Heben bis knapp über die Horizontale, Hinterhauptgriff links erschwert. Narbe nach operativem Eingriff. Ellbogengelenk: Endlagige Streckhemmung rechter Ellbogen. Links unauffällig, Handgelenke frei. Beidseits normaler mäßig kraftvoller Faustschluss, Fingerbeweglichkeit unauffällig. Es werden geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Palmarflächen beidseits angegeben. Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits: Narben nach TEP, rechts Beugung bis ca. 80 Grad, links bis 110 Grad, mäßiggradige Einschränkung der Spreiz-, Ab-und Adduktionsbewegungen. Kniegelenke: Keine articulären Einschränkung. Sprunggelenke frei. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Mäßig flott, ohne Verwendung eines Hilfsmittels, sichere Schritte, etwas verkürzt, Zehen-und Fersenstand beidseits etwas erschwert ausführbar. Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB% 1 Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung rechte Hüfte bis ca. 80 Grad und links bis 110 Grad; unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschwerdesymptomatik. 02.05.08 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Zustand nach lumbalem Eingriff mäßiggradige Einschränkung der lumbalen Funktion evident ist. 02.01.02 30 3 Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradig funktionelle Einschränkung im Bereiche des linken Schultergelenkes, des rechten Ellenbogengelenkes, sowie rezidivierende Arthralgien im Bereiche der Kniegelenke. 02.02.01 20 4 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da beidseits rein sensible Form. 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung. Dadurch auch Neugliederungen der Diagnosen. Die funktionellen Einschränkungen nach Hüfttotalendoprothese beidseits werden nun separat gewertet. Unverändert ist die Diagnose unter Punkt
- Die jetzige Diagnose unter Punkt 3 bedingt eine Zusammenfassung der geringfügigen Einschränkungen und des Zustandes nach Acromioplastik linkes Schultergelenk. Hinzugekommen ist die Diagnose unter Punkt
- Aufgrund der Gesamtleidenskonstellation jedoch nach wie vor unveränderter Gesamt-GdB von 50 v.H."wurden die Leiden "Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits", "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk" sowie "Carpaltunnelsyndrom beidseits" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt." Betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt: "
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Hr. XXXX leidet sehr wohl an Hüftgelenksbeschwerden nach Totalendoprothesen- Operationen beidseits. Jedoch ist er sehr wohl auch seinen eigenen Angaben zufolge in der Lage eine entsprechende Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend um in ein öffentliche Verkehrsmittel zu gelangen und auch ein solches zu verlassen. Ein Gehbehelf wird nicht für die Fortbewegung verwendet. Somit kann auch ein solches nicht im Hinblick auf den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich sein.Hr. römisch 40 leidet sehr wohl an Hüftgelenksbeschwerden nach Totalendoprothesen- Operationen beidseits. Jedoch ist er sehr wohl auch seinen eigenen Angaben zufolge in der Lage eine entsprechende Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend um in ein öffentliche Verkehrsmittel zu gelangen und auch ein solches zu verlassen. Ein Gehbehelf wird nicht für die Fortbewegung verwendet. Somit kann auch ein solches nicht im Hinblick auf den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich sein. Hr. XXXX leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.Hr. römisch 40 leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Somit sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. Eine Immunschwäche liegt nicht vor.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Gutachten übermittelt worden sei, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX zwei Schulteroperationen gehabt und zwei künstliche Hüftgelenke bekommen. Leider sei bei der rechten Hüfte etwas nicht in Ordnung, da sie laut Angaben des Arztes asymmetrisch gesetzt worden sei. Durch die Schmerzen könne er nicht so lange gehen wie im Bescheid stehe. Auch auf der Stelle stehen und einen Platz in einem öffentlichen Verkehrsmittel finden, sei mühsam und schmerzhaft. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Begutachtung um zehn Jahre älter und habe mehrere schwere Operationen gehabt. Außerdem sei eine weitere Operation für das rechte Hüftgelenk im Gespräch. Seine schlechte Situation sei in den Befunden nicht beschrieben. Dass das rechte Hüftgelenk asymmetrisch gesetzt worden sei sehe man nur auf den Röntgenbildern, bei der Untersuchung habe es der Sachverständige nicht sehen können.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, er habe in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 zwei Schulteroperationen gehabt und zwei künstliche Hüftgelenke bekommen. Leider sei bei der rechten Hüfte etwas nicht in Ordnung, da sie laut Angaben des Arztes asymmetrisch gesetzt worden sei. Durch die Schmerzen könne er nicht so lange gehen wie im Bescheid stehe. Auch auf der Stelle stehen und einen Platz in einem öffentlichen Verkehrsmittel finden, sei mühsam und schmerzhaft. Der Beschwerdeführer sei seit der letzten Begutachtung um zehn Jahre älter und habe mehrere schwere Operationen gehabt. Außerdem sei eine weitere Operation für das rechte Hüftgelenk im Gespräch. Seine schlechte Situation sei in den Befunden nicht beschrieben. Dass das rechte Hüftgelenk asymmetrisch gesetzt worden sei sehe man nur auf den Röntgenbildern, bei der Untersuchung habe es der Sachverständige nicht sehen können. Neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. In der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Die Begutachtung am XXXX ergab im Bereiche der unteren Wirbelsäule mäßiggradige funktionelle Einschränkungen, eine Beugung des rechten Hüftgelenkes war bis 80 Grad und des linken Hüftgelenkes bis 110 Grad durchaus möglich. Die Knie- und Sprunggelenke zeigten keine articulären Einschränkungen. Die Funktionen im Bereiche der Schultergelenke waren nicht beeinträchtigt. Das rechte Ellenbogengelenk zeigte eine endlagige Streckhemmung. Handgelenke beidseits frei. Fingerbeweglichkeit unauffällig und der Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Es fanden sich geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Handinnenflächen beidseits."Die Begutachtung am römisch 40 ergab im Bereiche der unteren Wirbelsäule mäßiggradige funktionelle Einschränkungen, eine Beugung des rechten Hüftgelenkes war bis 80 Grad und des linken Hüftgelenkes bis 110 Grad durchaus möglich. Die Knie- und Sprunggelenke zeigten keine articulären Einschränkungen. Die Funktionen im Bereiche der Schultergelenke waren nicht beeinträchtigt. Das rechte Ellenbogengelenk zeigte eine endlagige Streckhemmung. Handgelenke beidseits frei. Fingerbeweglichkeit unauffällig und der Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Es fanden sich geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Handinnenflächen beidseits. Das Gangbild imponierte als mäßig flott und sicher. Hilfsmittel wurden nicht verwendet. Somit ist Hr. XXXX sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen.Das Gangbild imponierte als mäßig flott und sicher. Hilfsmittel wurden nicht verwendet. Somit ist Hr. römisch 40 sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Eine Schmerz- oder Claudicatio-Symptomatik ist nicht belegt. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um gegebenenfalls auch unter Anhalten einen Haltegriff in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen und ein solches auch zu verlassen. Die gering bis mäßigen Einschränkungen im Bereiche des Bewegungsapparates verunmöglichen auch nicht das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des Transportes. Ein sicheres Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben. Ein Gehbehelf wird nicht verwendet und somit kann ein solcher auch nicht ein Hindernis für einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel darstellen. Hr. XXXX leidet auch nicht an einer schweren Immunschwäche und auch an keiner Erkrankung, für welche von vornherein vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.Hr. römisch 40 leidet auch nicht an einer schweren Immunschwäche und auch an keiner Erkrankung, für welche von vornherein vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Somit sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Funktionseinschränkung im Bereiche beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoprothese beidseits 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3 Polyarthrosen, Zustand nach Acromioplastik linkes Schultergelenk 4 Carpaltunnelsyndrom beidseits Beim Beschwerdeführer liegen Hüftgelenksbeschwerden nach Totalendoprothesen-Operationen beidseits vor, wobei die Beugung beider Hüftgelenke ausreichend ist. Im Bereich der unteren Wirbelsäule liegt nur eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung vor. Die Knie- und Sprunggelenke zeigen keine articulären Einschränkungen. Die vorliegende Einschränkung im linken Schultergelenk ist geringgradig, im rechten Schultergelenk liegt keine Einschränkung vor. Die Handgelenke sind beidseits frei und die Fingerbeweglichkeit ist unauffällig, der Faustschluss beidseits ist mäßig kräftig. Es finden sich geringe Sensibilitätsstörungen im Bereich der Handinnenflächen beidseits. Ein Gehbehelf wird für die Fortbewegung nicht verwendet. Eine Schmerz- oder Claudicatio-Symptomatik konnte nicht objektiviert werden. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX.Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und der ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 . In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX Schulteroperationen gehabt, zwei künstliche Hüftgelenke bekommen, er könne nicht so lange gehen wie im Gutachten ausgeführt werde und habe Schmerzen, da die rechte Hüfte asymmetrisch gesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX bzw. vom XXXX ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer an Hüftgelenksbeschwerden nach Totalendoprothesen-Operationen beidseits leidet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen wurden vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten angeführt, wobei der Gutachter diesbezüglich ausführte, dass eine Schmerz- oder Claudicatio-Symptomatik nicht objektiviert werden konnte.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 Schulteroperationen gehabt, zwei künstliche Hüftgelenke bekommen, er könne nicht so lange gehen wie im Gutachten ausgeführt werde und habe Schmerzen, da die rechte Hüfte asymmetrisch gesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer an Hüftgelenksbeschwerden nach Totalendoprothesen-Operationen beidseits leidet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen wurden vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten angeführt, wobei der Gutachter diesbezüglich ausführte, dass eine Schmerz- oder Claudicatio-Symptomatik nicht objektiviert werden konnte. Zudem führt der medizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom XXXX zur Frage der konkreten Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, insbesondere im Hinblick auf zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, aus, dass die Begutachtung am XXXX im Bereiche der unteren Wirbelsäule nur eine mäßiggradige funktionelle Einschränkungen ergab. Eine Beugung des rechten Hüftgelenkes war bis 80 Grad und des linken Hüftgelenkes bis 110 Grad durchaus möglich. Die Knie- und Sprunggelenke zeigten keine articulären Einschränkungen. Die Funktionen im Bereich der Schultergelenke waren nicht beeinträchtigt. Das rechte Ellenbogengelenk zeigte eine endlagige Streckhemmung. Die Handgelenke waren beidseits frei und die Fingerbeweglichkeit war unauffällig, und der Faustschluss beidseits mäßig kräftig.Zudem führt der medizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 zur Frage der konkreten Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, insbesondere im Hinblick auf zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt, aus, dass die Begutachtung am römisch 40 im Bereiche der unteren Wirbelsäule nur eine mäßiggradige funktionelle Einschränkungen ergab. Eine Beugung des rechten Hüftgelenkes war bis 80 Grad und des linken Hüftgelenkes bis 110 Grad durchaus möglich. Die Knie- und Sprunggelenke zeigten keine articulären Einschränkungen. Die Funktionen im Bereich der Schultergelenke waren nicht beeinträchtigt. Das rechte Ellenbogengelenk zeigte eine endlagige Streckhemmung. Die Handgelenke waren beidseits frei und die Fingerbeweglichkeit war unauffällig, und der Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Das Gangbild des Beschwerdeführers imponierte mäßig flott und sicher, somit ist der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX bestätigt.Das Gangbild des Beschwerdeführers imponierte mäßig flott und sicher, somit ist der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der persönlichen Untersuchung am römisch 40 bestätigt. Die Funktionen im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um gegebenenfalls auch unter Anhalten an einem Haltegriff in ein öffentliches Verkehrsmittel zu steigen und ein solches auch zu verlassen. Die gering bis mäßiggradigen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates verunmöglichen auch nicht das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des Transportes. Ein sicheres Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 sowie die ärztliche Stellungnahme vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 46
BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhre und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
§ 1Abs.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhre und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
- j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
- k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
- l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
- b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
- c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ..." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Funktionen in Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, die gering bis mäßigen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates auch nicht das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des Transportes verunmöglichen, ein sicheres Stehen in diesem gegeben ist sowie Gehbehelfe nicht verwendet werden, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Funktionen in Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, die gering bis mäßigen Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates auch nicht das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des Transportes verunmöglichen, ein sicheres Stehen in diesem gegeben ist sowie Gehbehelfe nicht verwendet werden, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild mäßig flott, ohne Verwendung eines Hilfsmittels ist. Die Schritte sind sicher, wenn auch etwas verkürzt und der Zehen- und Fersenstand beidseits ist etwas erschwert ausführbar.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom römisch 40 , nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild mäßig flott, ohne Verwendung eines Hilfsmittels ist. Die Schritte sind sicher, wenn auch etwas verkürzt und der Zehen- und Fersenstand beidseits ist etwas erschwert ausführbar. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das ergänzende Sachverständigengutachten vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben.. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das ergänzende Sachverständigengutachten vom römisch 40 nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben.. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2129166.1.00