4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde: KHK-St.p.STEMI XXXXKHK-St.p.STEMI römisch 40 * Ischämische Cardiomyopathie * Art. Hypertonie* "Art". Hypertonie * St.p. Hypercholesterinämie Plattenepithelkarzinom rechter Unterschenkel/linker Unterarm bei St.p. Combustio * St.p. Excision mit Meshgraft XXXX* St.p. Excision mit Meshgraft römisch 40 Behandlungen/Medikamente: XXXX - LK XXXX - Plastische Chirurgie: keine malignomsuspekten Veränderungen im CT-Thorax und Abdomen...römisch 40 - LK römisch 40 - Plastische Chirurgie: keine malignomsuspekten Veränderungen im CT-Thorax und Abdomen... XXXX - XXXX- Reha: Echokardiographie mittelgradig reduzierte globale Pumpfunktion, Ergometrie 69% des Tabellensollwertesrömisch 40 - XXXX- Reha: Echokardiographie mittelgradig reduzierte globale Pumpfunktion, Ergometrie 69% des Tabellensollwertes Medikamente: Blopress, Pantoloc, Concor, Inspra, Sortis, Calciduran, T-Ass Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz berücksichtigt die mäßiggradige Reduktion der Herzleistung nach Herzinfarkt und inkludiert die interventionelle Stentung, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie 05.05.03 50 2 St.p.Plattenepithelkarzinom Oberer Rahmensatz berücksichtigt die erforderliche Entfernung des lokalen Tumorgewebes ohne weiterführende Behandlungserfordernis an mehreren Körperabschnitten bei St. p. Combustio 13.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Dauerzustand" Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. Die medizinischen Beweismittel wurden von der belangten Behörde neuerlich der Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, und wurde im ergänzenden Gutachten vom XXXX Nachfolgendes ausgeführt:Die medizinischen Beweismittel wurden von der belangten Behörde neuerlich der Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, und wurde im ergänzenden Gutachten vom römisch 40 Nachfolgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde: Plattenepithelkarzinom rechter Unterschenkel/linker Unterarm bei St.p. Combustio * Weichteiltumor am rechten Oberschenkel, Lymphknotenmetastase eines PE-Karzinoms * Z.n. Excision von PE-Karzinomen li Schulter, li OA, rechtes Knie bei St.p. Verbrennung XXXX* Z.n. Excision von PE-Karzinomen li Schulter, li OA, rechtes Knie bei St.p. Verbrennung römisch 40 * St.p. Excision mit Meshgraft XXXX* St.p. Excision mit Meshgraft römisch 40 KHK-St.p.STEMI XXXXKHK-St.p.STEMI römisch 40 • Ischämische Cardiomyopathie • Art. Hypertonie• "Art". Hypertonie • St.p. Hypercholesterinämie • St.p. PTCA Behandlung/Medikamente: alte Befunde: XXXX - SMS/XXXX-Gutachten: KHK 05.05.03 50%, St.p.römisch 40 - SMS/XXXX-Gutachten: KHK 05.05.03 50%, St.p. Plattenepithelkarzinom XXXX. 20%, GdB 50%römisch 40 . 20%, GdB 50% Neue Befunde: XXXX - Dr. XXXX - Radiologie:...CT Thorax/Abdomen: keine sekundärblastomsuspekten Läsionen, pathologisch vergrößeter Lymphknoten rechts inguinalrömisch 40 - Dr. römisch 40 - Radiologie:...CT Thorax/Abdomen: keine sekundärblastomsuspekten Läsionen, pathologisch vergrößeter Lymphknoten rechts inguinal XXXX - LK XXXX - Chirurgie:...Weichteiltumor am rechten Oberschenkel..erfolgreich exstirpiert..Wiedervorstellung auf Strahlentherapie und auf der Onko nach Staging...Lymphknoten mit metastatischen Absiedelungen eines im vorliegenden Materials mäßiggradig differenzierten verhornenden PE-Karzinoms G2römisch 40 - LK römisch 40 - Chirurgie:...Weichteiltumor am rechten Oberschenkel..erfolgreich exstirpiert..Wiedervorstellung auf Strahlentherapie und auf der Onko nach Staging...Lymphknoten mit metastatischen Absiedelungen eines im vorliegenden Materials mäßiggradig differenzierten verhornenden PE-Karzinoms G2 Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt das wiederholte Auftreten von Plattenepithelkarzinomen und die Metastasen in Lymphknoten ohne Nachweis weiterer sekundärblastomatöser Absiedelungen und inkludiert auch die Erfordernis einer weiterführenden Therapie 13.01.04 60 2 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz berücksichtigt die mäßiggradige Reduktion der Herzleistung nach Herzinfarkt und inkludiert die interventionelle Stentung, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie 05.05.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da auch Leiden 2 als schwerwiegend und erhöhend heranzuziehen ist. Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 (im VG Leiden 2) wird gegenüber dem VG um 4 Stufen erhöht, da neuerlich PE-Karzinome und metastatisch veränderte Lymphknoten vorliegen. Leiden 2 (im VG Leiden 1) ist unverändert. Der GdB erhöht sich gegenüber dem VG aufgrund der deutlichen Erhöhung von Leiden 1 um 2 Stufen. Dauerzustand" Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. ausgestellt.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. ausgestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ein Grad der Behinderung von 70 v.H. bestätigt worden sei, da sie im Jahr XXXX bei einem Unfall mit einer Heizkesselexplosion massive Verbrennungen erlitten habe. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, habe sie diesen wegen der Gesundheitsschädigungen "Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten" und der "Koronaren Herzkrankheit" bekommen. Die Verletzungen aus dem Jahr XXXX seien aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht berücksichtigt worden.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 ein Grad der Behinderung von 70 v.H. bestätigt worden sei, da sie im Jahr römisch 40 bei einem Unfall mit einer Heizkesselexplosion massive Verbrennungen erlitten habe. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, habe sie diesen wegen der Gesundheitsschädigungen "Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten" und der "Koronaren Herzkrankheit" bekommen. Die Verletzungen aus dem Jahr römisch 40 seien aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX sowie eine allgemeinärztliche Bestätigung vom XXXX vor.Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 sowie eine allgemeinärztliche Bestätigung vom römisch 40 vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein weiteres ergänzendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom XXXX eingeholt, basierend auf der Aktenlage, in welchem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wird:Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein weiteres ergänzendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom römisch 40 eingeholt, basierend auf der Aktenlage, in welchem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wird: "Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: • Plattenepithelkarzinom rechter Unterschenkel/linker Unterarm bei St.p. Combustio Weichteiltumor am rechten Oberschenkel, Lymphknotenmetastase eines PE-Karzinoms Z.n. Excision von PE-Karzinomen li Schulter, li OA, rechtes Knie bei St.p. Verbrennung XXXX St.p. Excision mit Meshgraft XXXXZ.n. Excision von PE-Karzinomen li Schulter, li OA, rechtes Knie bei St.p. Verbrennung römisch 40 St.p. Excision mit Meshgraft römisch 40 St. p. Combustio XXXX mit 90% Verbrennungen 2.+3. GradesSt. p. Combustio römisch 40 mit 90% Verbrennungen 2.+3. Grades Ausgedehnte Narbenbildungen im Bereich beider OE u. UE mit Keloidbildung und Kontrakturen sowie damit verbundenen Bewegungseinschränkung, Z.n. teilw. Spalthautabdeckung • KHK - St.p. STEMI XXXX• KHK - St.p. STEMI römisch 40 St.p. PTCA Ischämische Cardiomyopathie Art. Hypertonie"Art". Hypertonie St.p. Hypercholesterinämie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Neu beigelegte Befunde: XXXX: Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin:XXXX: Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin: Z.n. Verbrennung 90% 2.+ 3. Grades (5.4.1988) mit ausgedehnter Narbenbildung im Bereich beider OE + UE mit Keloidbildung und Kontrakturen sowie damit verbundenen Bewegungseinschränkungen, Z.n. teilw. Spalthautdeckung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Das der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX ist unbeeinsprucht geblieben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Das der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 ist unbeeinsprucht geblieben. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2135450.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.