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{'item': 'W170 2119099-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 3§ 11§ 6§ 2§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW170 2119099-1 SpruchW170 2119099-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH a

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abgewiesen.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 5.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beschwerdeführende Partei war vor dem Asylverfahren bereits von 5.3.2001 bis zum 1.1.2009 mit Hauptwohnsitz in Österreich (XXXX) gemeldet.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 5.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beschwerdeführende Partei war vor dem Asylverfahren bereits von 5.3.2001 bis zum 1.1.2009 mit Hauptwohnsitz in Österreich (römisch 40 ) gemeldet.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien am 5.7.2015 "illegal" verlassen, weil sie am 31.10.2010 vom syrischen Militärgeheimdienst festgenommen und für ca. 14 Monate in einem Gefängnis eingesperrt worden wäre, da sie sich zuvor einige Jahre im Ausland aufgehalten habe. Dann sei die beschwerdeführende Partei ohne Gerichtsverhandlung freigelassen worden und habe das Land aus Angst, wieder festgenommen zu werden, verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte die beschwerdeführende Partei abermals eingesperrt zu werden. Am 11.11.2015 wurde die beschwerdeführende Partei einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab diese an, dass sie zuletzt in Damaskus gelebt habe noch zwei ihrer Geschwister und ihre Mutter in Damaskus leben würden. Die beschwerdeführende Partei habe von 1986 bis 1989 ihren Militärdienst abgeleistet und von 1989 bis 1992 sowie von 1999 bis 2006 in Österreich gelebt; der Vater der beschwerdeführenden Partei habe hier ein Geschäft gehabt, aber habe dieser das Geschäft 1992 geschlossen und sei dieser und die beschwerdeführende Partei nach Syrien zurückgegangen. Von 1999 bis 2006 habe die beschwerdeführende Partei mit Frau und Tochter in Österreich gelebt, aber dann keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen, sei nach Syrien zurückgegangen und habe im Autoersatzteilgeschäft des Vaters gearbeitet. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Ort, aus dem sie stamme und deren Haus zerstört worden seien. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei am 31.10.2010 für siebeneinhalb Monate in Haft angehalten worden, nachdem diese von den syrischen Behörden vier Mal hinsichtlich ihrer Auslandsaufenthalte vernommen worden sei. Am Ende der Haft sei die beschwerdeführende Partei im Mai 2011 ohne weiteres entlassen worden. Im Falle der Rückkehr befürchte diese, wegen der rechtswidrigen Ausreise mit einer Haftstrafe bestraft zu werden; ebenso würde man ihn bestrafen, da er seine Kinder seit vier Jahren nicht mehr zur Schule geschickt habe. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden, syrischen Reisepass vor.
  4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.11.2015, erlassen am 26.11.20151, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe keine asylrelevanten Gründe für sich glaubhaft machen können und drohe dieser keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität. Die beschwerdeführende Partei habe in Erstbefragung und Einvernahme die Dauer ihrer Anhaltung unterschiedlich geschildert und sei nicht glaubwürdig, dass die syrische Behörde die beschwerdeführende Partei nur telefonisch vorgeladen habe. Später habe die beschwerdeführende Partei auch ausgeführt, dass man sie zu Hause besucht bzw. schriftlich geladen habe. Auch die Angaben zur Anhaltung seien nicht glaubhaft, da die beschwerdeführende Partei einmal vorgebracht habe, kaum etwas zu essen erhalten zu haben dann wieder von zwei Mahlzeiten täglich gesprochen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei nur die fehlenden Duschen beschreibe, wenn es um den Alltag der Anhaltung gehe. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei nach der Entlassung einen syrischen Reisepass ausgestellt erhalten, der eine rege Reisetätigkeit nachweise; dies spreche dagegen, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Auslandsreisen Probleme mit Behörden gehabt habe, da sie ansonsten dieses Verhalten nicht unmittelbar nach der Entlassung fortgesetzt hätte. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sich die syrische Behörde hiefür nicht interessiert haben soll. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erstbefragung unwahre Angaben zur Reiseroute gemacht und fehle die zeitliche Komponente zwischen der Ausreise im Jahr 2015 und der Anhaltung im Jahr
  5. Auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien sei der beschwerdeführenden Partei allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  6. Mit am 23.12.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 21.12.2015 wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  7. Mit am 23.12.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 21.12.2015 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde einleitend ausgeführt, dass die Beschwerde entgegen des (damals geltenden) § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtzeitig sei.Begründend wurde einleitend ausgeführt, dass die Beschwerde entgegen des (damals geltenden) Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG rechtzeitig sei. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Bescheid mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet sei, da das sehr detaillierte und lebensnahe Vorbringen im Rahmen einer unschlüssigen Beweiswürdigung als nicht glaubhaft festgestellt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich für insgesamt 7 1/2 Monate in Syrien in Haft befunden und sei insgesamt 4 Mal einvernommen worden. Am Ende der letzten Einvernahme sei die beschwerdeführende Partei in eine Zelle mit 35 anderen Personen eingesperrt worden und habe zwei Mal täglich, aber nur äußerst wenig, zu essen bekommen. Ein Grund für die Inhaftierung sei der beschwerdeführenden Partei nicht genannt worden, sie gehe davon aus, dass die Auslandsaufenthalte der Grund gewesen seien. Schließlich sei auf den Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren unterschiedliche Haftdauer genannt hätte, zu erwidern, dass diese bereits 1999 für ca. 6 bis 7 Monate inhaftiert gewesen sei; der Widerspruch beziehe sich darüber hinaus auf Angaben in der Erstbefragung und sei daher auch nicht relevant. Auch habe die beschwerdeführende Partei Angaben zu den Ladungen und der Inhaftierung gemacht. Nach Ausstellung des Reisepasses habe die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen und sich von Juni 2011 bis September 2011 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und ab August 2012 in Ägypten aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr würde die beschwerdeführende Partei wegen der zahlreichen Auslandsaufenthalte und als vermeintlicher Regimegegner sofort in das Visier der syrischen Behörden geraten. Der Widerspruch hinsichtlich des Reiseweges ergebe sich aus einer Fehlübersetzung durch den Dolmetscher, der der beschwerdeführenden Partei auch gesagt habe, sie solle diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen. Die beschwerdeführende Partei habe den Reisepass vorgelegt, nachdem ihr dieser von Bekannten nachgeschickt worden sei. In Syrien drohe der beschwerdeführenden Partei Verfolgung wegen einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung, da die reale Gefahr bestehe, wegen der vielen Auslandsaufenthalte verhaftet zu werden.
  8. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 4.1.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in gegenständlichem Verfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufzuheben; dies erfolgte mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.2016,Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in gegenständlichem Verfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufzuheben; dies erfolgte mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.2016, Gz. G 589/2015-6 ua; das Erkenntnis langte am 29.3.2016 beim Bundesverwaltungsgericht und am 7.6.2016 bei der gegenständlichen Gerichtsabteilung ein. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 20.6.2016, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung ihr tatsächlich geraten habe, die Fluchtroute zu verschleiern; die wahre Fluchtroute ergebe sich aus dem Reisepass der beschwerdeführenden Partei. Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 29.9.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei vor allem zu den von dieser vorgebrachten Beschuldigung hinsichtlich des Dolmetschers in der Erstbefragung vernommen; sie gab an, dass der Dolmetscher ihr geraten habe, eine falsche Reiseroute zu nennen und den Reisepass, den die beschwerdeführende Partei bei der Antragstellung bei sich hatte, nicht vorzulegen. Von der Polizei sei die beschwerdeführende Partei nicht durchsucht worden. Die Verhandlung wurde zur Ladung des die Erstbefragung durchführenden Exekutivbeamten und des in der Erstbefragung verwendeten Dolmetschers vertagt. Mit am 14.10.2016 von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig übernommenen Ladung wurde dieser, ebenso wie der die Erstbefragung durchführende Exekutivbeamte und der im Rahmen der Erstbefragung verwendete Dolmetscher zu einer für den 1.12.2016 anberaumten Verhandlung geladen; die beschwerdeführende Partei ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der die Erstbefragung durchführende Exekutivbeamte und der im Rahmen der Erstbefragung verwendete Dolmetscher wurden im Rahmen dieser Verhandlung durch den erkennenden Richter befragt und gaben zusammengefasst an, dass die Erstbefragung rechtmäßig und ohne Beeinflussung der beschwerdeführenden Partei abgelaufen sei; es sei nicht nachvollziehbar, wenn die beschwerdeführende Partei angebe, dass sie bei der Antragstellung nicht durchsucht worden sei. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine Rechtfertigung seitens der beschwerdeführenden Partei für das Fernbleiben von der Verhandlung am 1.12.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  11. XXXX ist ein volljähriger, inzwischen 49jähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest. XXXX ist nicht zum christlichen Glauben konvertiert, nimmt aber regelmäßig an den Aktivitäten des Vereins "Loretto Gemeinschaft - Verein für eine Erneuerung der Katholischen Kirche" teil. Diese Teilnahme tritt nicht nach außen.1.1.
  12. römisch 40 ist ein volljähriger, inzwischen 49jähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des römisch 40 steht fest. römisch 40 ist nicht zum christlichen Glauben konvertiert, nimmt aber regelmäßig an den Aktivitäten des Vereins "Loretto Gemeinschaft - Verein für eine Erneuerung der Katholischen Kirche" teil. Diese Teilnahme tritt nicht nach außen. 1.1.
  13. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 5.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  14. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 5.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
  15. XXXX ist in Österreich unbescholten.1.1.
  16. römisch 40 ist in Österreich unbescholten. 1.1.
  17. XXXX hat sich jedenfalls von Ende 1989 bis 1992 oder 1994 und von 1999 bis 2006 in Österreich aufgehalten. XXXX kann Deutsch.1.1.
  18. römisch 40 hat sich jedenfalls von Ende 1989 bis 1992 oder 1994 und von 1999 bis 2006 in Österreich aufgehalten. römisch 40 kann Deutsch. 1.
  19. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei: XXXX hat angegeben, aus Damaskus zu stammen, wo er zuletzt im Bezirkrömisch 40 hat angegeben, aus Damaskus zu stammen, wo er zuletzt im Bezirk XXXX (richtig wohl: XXXX) mit seiner Frau und seinen Kindern in einer Wohnung gelebt habe; dieses Vorbringen ist glaubhaft. Der Bezirk XXXX war zum Zeitpunkt der Flucht und ist auch nunmehr in der Hand der Regierung.römisch 40 (richtig wohl: römisch 40 ) mit seiner Frau und seinen Kindern in einer Wohnung gelebt habe; dieses Vorbringen ist glaubhaft. Der Bezirk römisch 40 war zum Zeitpunkt der Flucht und ist auch nunmehr in der Hand der Regierung. 1.
  20. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien: 1.3.
  21. XXXX hat in der Erstbefragung vorgebracht, Syrien verlassen zu haben, weil er in Syrien am 31.10.2010 festgenommen worden und für ca. 14 Monate eingesperrt gewesen sei, da er einige Jahre im Ausland verbracht habe. Es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben und nach der Entlassung sei XXXX lange krank gewesen. Aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme habe XXXX Syrien verlassen, er fürchte im Falle seiner Rückkehr wieder eingesperrt zu werden.1.3.
  22. römisch 40 hat in der Erstbefragung vorgebracht, Syrien verlassen zu haben, weil er in Syrien am 31.10.2010 festgenommen worden und für ca. 14 Monate eingesperrt gewesen sei, da er einige Jahre im Ausland verbracht habe. Es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben und nach der Entlassung sei römisch 40 lange krank gewesen. Aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme habe römisch 40 Syrien verlassen, er fürchte im Falle seiner Rückkehr wieder eingesperrt zu werden. In der behördlichen Einvernahme gab XXXX an, am 31.10.2010 für 7 1/2 Monate angehalten worden zu sein, nachdem er zuvor seit 2006/2007 bereits vier Mal wegen seiner Auslandsaufenthalte vom syrischen Geheimdienst vernommen worden sei. Man habe ihn im Mai 2011 entlassen.In der behördlichen Einvernahme gab römisch 40 an, am 31.10.2010 für 7 1/2 Monate angehalten worden zu sein, nachdem er zuvor seit 2006 aus 2007, bereits vier Mal wegen seiner Auslandsaufenthalte vom syrischen Geheimdienst vernommen worden sei. Man habe ihn im Mai 2011 entlassen. In der Beschwerde vom 21.12.2015 brachte XXXX vor, dass er sich im Jahr 1999 für ca. 6 - 7 Monate und von 31.10.2010 bis Mai 2011 ca. 7 1/2 Monate beim syrischen Geheimdienst, somit insgesamt etwa 14 Monate, in syrischer Haft befunden habe.In der Beschwerde vom 21.12.2015 brachte römisch 40 vor, dass er sich im Jahr 1999 für ca. 6 - 7 Monate und von 31.10.2010 bis Mai 2011 ca. 7 1/2 Monate beim syrischen Geheimdienst, somit insgesamt etwa 14 Monate, in syrischer Haft befunden habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte XXXX vor, 1999 und 2010 jeweils 7 Monate in Haft angehalten worden zu sein.Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte römisch 40 vor, 1999 und 2010 jeweils 7 Monate in Haft angehalten worden zu sein. Das Vorbringen des XXXX zu seiner Anhaltung und Inhaftierung in Syrien nicht glaubhaft gemacht worden.Das Vorbringen des römisch 40 zu seiner Anhaltung und Inhaftierung in Syrien nicht glaubhaft gemacht worden. Die vorgebrachte subjektive Befürchtung, dass XXXX eine Strafe drohe, weil er seine Kinder vier Jahre lang nicht zur Schule geschickt hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar.Die vorgebrachte subjektive Befürchtung, dass römisch 40 eine Strafe drohe, weil er seine Kinder vier Jahre lang nicht zur Schule geschickt hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens hat XXXX nicht vorgebracht.Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens hat römisch 40 nicht vorgebracht. 1.3.
  23. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder eine solche Gefahr nunmehr bestehe.1.3.
  24. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder eine solche Gefahr nunmehr bestehe. 1.3.
  25. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien seit 2011 zum Militärdienst einberufen wurde, ihm eine solche Einberufung gedroht hat oder die Gefahr einer Einberufung nunmehr bestehe. XXXX hat seinen Militärdienst von 1986 bis 1989 absolviert1.3.
  26. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien seit 2011 zum Militärdienst einberufen wurde, ihm eine solche Einberufung gedroht hat oder die Gefahr einer Einberufung nunmehr bestehe. römisch 40 hat seinen Militärdienst von 1986 bis 1989 absolviert 1.3.
  27. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste.1.3.
  28. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste. 1.3.
  29. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung.1.3.
  30. Alleine aus dem Grund, dass römisch 40 syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung. 1.3.
  31. XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besteht.1.3.
  32. römisch 40 hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt besteht. 1.3.
  33. XXXX ist am 8.6.2012 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.1.3.
  34. römisch 40 ist am 8.6.2012 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses. 1.3.
  35. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.1.3.
  36. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch römisch 40 konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn römisch 40 dies selbst angibt. 1.3.
  37. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.1.3.
  38. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. 1.3.
  39. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des XXXX keinen Zugriff auf diesen.1.3.
  40. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des römisch 40 keinen Zugriff auf diesen.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Beweiswürdigung zu 1.1.: zu 1.1.1.: Name, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus deren vorgelegten, unbedenklichen Reisepass, die ethische und konfessionelle Zugehörigkeit aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei. Dass diese nicht zum christlichen Glauben konvertiert ist, ergibt sich aus deren Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.6.2016, die Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins "Loretto" ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung; dass diese Teilnahme nach außen tritt, hat die beschwerdeführende Partei nie behauptet. zu 1.1.
  43. bis 1.1.4.: Einreise, verfahrensgegenständliche Antragstellung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der Aktenlage, die Unbescholtenheit aus einer in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich von Ende 1989 bis 1992 oder 1994 und von 1999 bis 2006 aus einer ZMR-Auskunft sowie - soweit dies darüber hinausgehend ist - aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie - soweit die Feststellung über die Angaben der beschwerdeführenden Partei hinausgehen - auf die im Akt einliegende Strafverfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 18.1.1995, 17 U 869/
  44. Diese Strafverfügung bezieht sich auf einem Verkehrsunfall, der sich am 19.8.1994 ereignet hat und mit der über den Beschwerdeführer (unter dem Namen XXXX) eine Geldstrafe festgesetzt wurde; dieser Strafverfügung ist die beschwerdeführende Partei - insbesondere durch ihr Nichterscheinen zur am 1.12.2016 ausgeschriebenen Verhandlung - nicht entgegengetreten.Einreise, verfahrensgegenständliche Antragstellung und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der Aktenlage, die Unbescholtenheit aus einer in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich von Ende 1989 bis 1992 oder 1994 und von 1999 bis 2006 aus einer ZMR-Auskunft sowie - soweit dies darüber hinausgehend ist - aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie - soweit die Feststellung über die Angaben der beschwerdeführenden Partei hinausgehen - auf die im Akt einliegende Strafverfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 18.1.1995, 17 U 869/
  45. Diese Strafverfügung bezieht sich auf einem Verkehrsunfall, der sich am 19.8.1994 ereignet hat und mit der über den Beschwerdeführer (unter dem Namen römisch 40 ) eine Geldstrafe festgesetzt wurde; dieser Strafverfügung ist die beschwerdeführende Partei - insbesondere durch ihr Nichterscheinen zur am 1.12.2016 ausgeschriebenen Verhandlung - nicht entgegengetreten. Dass die beschwerdeführende Partei gutes, alltagsfähiges Deutsch kann, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck in der Verhandlung am 29.9.
  46. 2.
  47. Beweiswürdigung zu 1.2.: Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Herkunftsgebiet in Syrien ist glaubhaft, auch weil diese über einen in Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass verfügt. Dass das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei in der Hand der Regierung ist und zum Zeitpunkt der Flucht war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Länderberichten (siehe insbesondere die aktuelle Karte zur Lage in Damaskus vom 30.11.2016), denen nicht entgegengetreten wurde und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die immer nur die Regierung als ihren Verfolger angeführt hat. 2.
  48. Beweiswürdigung zu 1.3.: Zu 1.3.1: Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sowie das darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Anhaltung in Syrien nicht glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei, obwohl diese die Ladung zur Verhandlung persönlich übernommen hat, unentschuldigt zur Verhandlung am 1.12.2016 nicht erschienen ist; bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht hiezu seitens der beschwerdeführenden Partei keine Rechtfertigung zugegangen. Die beschwerdeführende Partei hat in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - insbesondere hinsichtlich Protokollierung des Reiseweges und der Frage, ob diese bei der Antragstellung einen Reisepass bei sich hatte - ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung dieser geraten habe, hinsichtlich der Reiseroute eine Falschaussage zu treffen und dass diese auch den Reisepass bei sich gehabt habe; dieser sei aber von der Polizei nicht vorgefunden worden. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei bei der Antragstellung einerseits Erfahrung mit österreichischen Beamten und wohl auch Polizisten gehabt hat und bereits bei der Antragstellung alltagsfähiges Deutsch gesprochen hat, da sie sich bereits bis 2006 einige Jahre in Österreich aufgehalten hatte. Die Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung dieser geraten habe, hinsichtlich der Reiseroute eine Falschaussage zu treffen und dass diese auch den Reisepass bei sich gehabt habe; dieser sei aber von der Polizei nicht vorgefunden worden, sind absolut nicht nachvollziehbar. Der verantwortliche Polizist sowie der Dolmetscher wurden vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 1.12.2016 einvernommen und haben schlüssig und nachvollziehbar diese Behauptungen abgestritten, die beschwerdeführende Partei ist zu dieser Verhandlung erst gar nicht erschienen. Sowohl Dolmetscher als auch Exekutivbeamter haben einen professionellen Eindruck hinterlassen und dem erkennenden Richter durchaus nachvollziehbar den Ablauf einer Amtshandlung wie der gegenständlichen geschildert. Auch hat der erkennende Richter fast zehnjährige Erfahrung im Exekutivdienst und ist für diesen nicht nachvollziehbar, dass eine quasi-angehaltene Person, wie die beschwerdeführende Partei bei der Antragstellung nicht einer aus Eigensicherungsgründen unbedingt erforderlichen Durchsuchung unterzogen wird; ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass diesfalls ein Dokument in der Größe eines Reisepasses nicht gefunden werden würde. Daher sind die Ausführungen, der Dolmetscher habe bei der Erstbefragung zu falschen Angaben geraten und habe die Polizei die beschwerdeführende Partei bei der Antragstellung nicht durchsucht, als unwahre Schutzbehauptungen dieser zu werten, die insbesondere deshalb schwer wiegen, weil die beschwerdeführende Partei nicht davor zurückgeschreckt ist, den Dolmetscher einer Einflussnahme auf das Verfahren zu beschuldigen. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihrer Reiseroute sowie hinsichtlich der Umstände, die dazu führten, dass sie ihren Reisepass nunmehr innehat, offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt. Zur Reiseroute ist auszuführen, dass das Bundesamt durch Übersetzung der Stempel im Reisepass (AS 35) nachvollziehbar dargetan hat, dass die beschwerdeführende Partei Syrien zuletzt am 6.8.2012 über den Flughafen von Damaskus verlassen hat, während diese in der Einvernahme angab, bis Anfang 2014 in Syrien gewesen zu sein (AS 22); hiezu widersprüchlich gab diese in der Beschwerde an, seit Juni 2011 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und ab August 2012 in Ägypten gewesen zu sein; hiezu widersprüchlich gab die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung zum Reiseweg an, Syrien am 5.7.2015 illegal und zu Fuß verlassen zu haben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es zu keinen näheren diesbezüglichen Ausführungen und konnte die beschwerdeführende Partei die Widersprüche auch - vor allem mangels Anwesenheit in der Verhandlung am 1.12.2016 - nicht aufklären. Daher sind die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Reiseroute jedenfalls zum Großteil ein in der historischen Realität nicht verhaftetes gedankliches Konstrukt. Hinsichtlich des Reisepasses hat die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme ausgeführt, dass sich dieser in der Türkei befinde (AS 6 bzw. AS 24). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die beschwerdeführende Partei jedoch ausgeführt, dass sie diesen immer bei sich gehabt hat, selbst bei der Asylantragstellung; jedoch habe sie den Reisepass zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Über Vorhalt blieb dieser Widerspruch unaufgeklärt, insbesondere im Hinblick auf das oben hinsichtlich des Auffindens von Dokumenten durch die österreichische Polizei bei der Asylantragstellung angeführte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei den Reisepass jedenfalls bei der Ausreise aus Syrien bei sich gehabt hat, da sich in diesem ein Ausreisestempel befindet und diesen nunmehr wieder bei sich hat, da dieser vorgezeigt wurde. Daher kommt der beschwerdeführenden Partei die für die Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Fluchtvorbringens notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei in der behördlichen Einvernahme, wenn sie über ihre Inhaftierung berichtet nicht aus eigenem angibt, bereits 1999 für ebenso lange Zeit inhaftiert worden zu sein, zumal sie intensiv zu ihrer Inhaftierung befragt worden ist. Darüber hinaus war es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich einen Eindruck von den Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zur Anhaltung zu machen, da diese zur Einvernahme am 1.12.2016 unentschuldigt nicht erschienen ist; da diese Umstände eindeutig der Sphäre der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind, gehen diese zu deren Kosten und ist von einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht auszugehen. Dass die vorgebrachte subjektive Befürchtung der beschwerdeführenden Partei, bestraft zu werden, weil diese ihre Kinder vier Jahre lang nicht zur Schule geschickt hat, objektiv nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass in Syrien viele Kinder keinen Zugang mehr zu Schulen haben und keine Berichte über eine diesbezügliche Bestrafung der Eltern vorzufinden waren oder von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt wurden. Zu 1.3.2.: Dass nicht feststellbar ist, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Ethnie oder seiner Konfession getroffen hat, ergibt sich aus deren Vorbringen; dass eine solche Verfolgung alleine aus den genannten Gründen nunmehr droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei der Mehrheitsbevölkerung und -konfession angehört und sich in den Länderberichten kein Hinweis auf eine solche Verfolgung findet. Zu 1.3.3.: Dass nicht feststellbar, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien zum Militärdienst (bei der Armee) einberufen wurde, ergibt sich aus deren Vorbringen. Dass dieser eine solche Einberufung auch nicht droht, ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Reservedienst bei Regimetruppen ...", nach der die Einberufung oder Einziehung von Personen, die älter als 45 Jahre sind, in das syrische Militär nicht bekannt ist. Auch widerspricht dieser Einschätzung insbesondere nicht der UNHCR-Bericht zum Militärdienst vom 30.11.2016; dass die im XXXX. Lebensjahr befindliche beschwerdeführende Partei und keine besondere militärische Ausbildung oder Erfahrung hat, für das syrische Militär von besonderem Interesse ist, ist nicht zu erkennen.Dass nicht feststellbar, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien zum Militärdienst (bei der Armee) einberufen wurde, ergibt sich aus deren Vorbringen. Dass dieser eine solche Einberufung auch nicht droht, ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Reservedienst bei Regimetruppen ...", nach der die Einberufung oder Einziehung von Personen, die älter als 45 Jahre sind, in das syrische Militär nicht bekannt ist. Auch widerspricht dieser Einschätzung insbesondere nicht der UNHCR-Bericht zum Militärdienst vom 30.11.2016; dass die im römisch 40 . Lebensjahr befindliche beschwerdeführende Partei und keine besondere militärische Ausbildung oder Erfahrung hat, für das syrische Militär von besonderem Interesse ist, ist nicht zu erkennen. Zu 1.3.4.: Dass nicht feststellbar ist, dass der beschwerdeführenden Partei vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies - von den nicht glaubhaften, unter 1.3.
  49. abgehandelten Angaben abgesehen - von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurde. Auch ist kein Grund zu sehen - zur Ausreise und Asylantragstellung siehe unten - warum das Regime der beschwerdeführenden Partei nunmehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, insbesondere, da diese keine exilpolitischen Aktivitäten gesetzt hat. Zu 1.3.5.: Dass der beschwerdeführenden Partei alleine aus dem Grund, dass diese syrischer Staatsangehöriger ist, keine Verfolgung in Syrien droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich für eine solche Annahme keine Hinweise in den Länderberichten zu finden sind Zu 1.3.6.: Dass die beschwerdeführenden Partei nicht angegeben hat, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein bzw. dass eine solche Verfolgung gedroht habe, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass auch nicht erkennbar ist, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hat oder nunmehr besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich für eine solche Annahme keine Hinweise in den Länderberichten zu finden sind. Zu 1.3.7.: Die Feststellungen hinsichtlich der rechtmäßigen Ausreise und hinsichtlich des Umstandes, dass die Partei im Besitz ihres Reisepasses ist, ergeben sich aus der Aktenlage und als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die gegenteilige Behauptung der beschwerdeführenden Partei in der Erstbefragung ist nicht nachvollziehbar, weil sich diese mit den Stempel im Reisepass nicht in Einklang bringen lässt. Zu 1.3.8.: Dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch die beschwerdeführende Partei dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden konnte und diesem nur dann bekannt werden wird, wenn die beschwerdeführende Partei dies selbst angibt, ergibt sich einerseits aus dem gesetzlichen Verbot der Weitergabe personenbezogener Daten von Asylwerbern an die Herkunftsstaaten sowie aus dem Umstand, dass die Antragstellung ansonsten laut Aktenlage nicht öffentlich geworden ist. Zu 1.3.9.: Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, aufgrund derer der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht, ergibt sich daraus, dass solche weder hervorgekommen sind noch das sich im Rahmen des Verfahrens unter Bedachtnahme auf die Länderberichte diesbezüglich keine Hinweise ergeben haben. Zu 1.3.10.: Dass andere Verfolger im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei keinen Zugriff auf diese haben, ergibt sich aus dem Umständen, dass ein Zurückdrängen der Regimetruppen in Damaskus den Presse- und Länderberichten nicht zu entnehmen war (das Gegenteil ist der Fall) und die Regimetruppen seit der russischen Intervention in Syrien insgesamt erheblich gestärkt wurden und in ganz Syrien auf dem Vormarsch und nicht dem Rückzug sind.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist. Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Der Entscheidung nicht zu unterstellen sind die Vorbringensteile, die als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurden, vor allem die drohende Verfolgung durch das syrische Regime wegen der Auslandsaufenthalte bzw. wegen der Inhaftierung; auf diese ist hier nicht mehr näher einzugehen. Eine Verfolgungsangst ist allerdings - wie oben ausgeführt - nur dann relevant, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist; unabhängig davon, ob die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei drohende Bestrafung, weil diese ihre Kinder vier Jahre lang nicht in die Schule geschickt hat, subjektive Verfolgungsängste bei der beschwerdeführenden Partei auslösen, ist die jeweilige Angst vor Verfolgung aus den genannten Gründen jedoch nicht als objektiv nachvollziehbar festgestellt worden und daher ebenfalls der Entscheidung nicht zu unterstellen. Da auch eine andere Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. nicht von Amts wegen hervorgekommen ist - insbesondere droht der beschwerdeführenden Partei mangels rechtswidriger Ausreise bzw. mangels Bekanntwerden der Asylantragstellung beim syrischen Regime keine diesbezügliche Verfolgung - liegt keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei bzw. zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt vor, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Auch ihr Teilnahme an Veranstaltungen eines christlich-religiösen Vereines ist nicht nach außen gedrungen und kann eine Verfolgung daher nicht auslösen. 3.

§ 29Abs. 2 und 3 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, so eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, es sei denn, dass das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.3.

Paragraph 29, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, so eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, es sei denn, dass das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine umfangreiche, ergebnisoffene Beweiswürdigung vorzunehmen, die einer mündlichen Verkündung am Ende der Verhandlung entgegengestanden ist. 4. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2119099.1.00

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