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{'item': 'W170 2142753-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW170 2142753-1 SpruchW170 2142753-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH al

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und seit 14.1.1999 befristet allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet 02,16 Neurologie und Psychiatrie (Nerven- und Geisteskrankheiten). Die Befristung wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (im Folgenden: Behörde) vom 21.1.2015,
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und seit 14.1.1999 befristet allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet 02,16 Neurologie und Psychiatrie (Nerven- und Geisteskrankheiten). Die Befristung wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (im Folgenden: Behörde) vom 21.1.2015, Zl. 200 Jv 52/14k – 6 – 8, bis zum 31.12.
  3. Mit Schreiben vom 25.10.2015 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass sich seine Ordinationsadresse geändert habe, diese laute nunmehr 5020 Salzburg, XXXX; die Postadresse laute D-XXXX. Mit Schreiben vom 6.11.2016 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er seine gutachterliche Tätigkeit nunmehr nicht mehr an der oben genannten Adresse in Salzburg sondern "in den Räumen der Klinik XXXX, D-XXXX", an der der Beschwerdeführer als Chefarzt tätig sei, ausübe. Die Postadresse bliebe unverändert.Mit Schreiben vom 25.10.2015 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass sich seine Ordinationsadresse geändert habe, diese laute nunmehr 5020 Salzburg, römisch 40 ; die Postadresse laute D-XXXX. Mit Schreiben vom 6.11.2016 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass er seine gutachterliche Tätigkeit nunmehr nicht mehr an der oben genannten Adresse in Salzburg sondern "in den Räumen der Klinik römisch 40 , D-XXXX", an der der Beschwerdeführer als Chefarzt tätig sei, ausübe. Die Postadresse bliebe unverändert. Über Ersuchen der Behörde bestätigte die Ärztekammer Salzburg mit Schreiben vom 15.11.2016 die Schließung der Ordination des Beschwerdeführers an der oben angeführten Salzburger Adresse mit 30.9.
  4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger im Wesentlichen mit der Begründung entzogen, dass Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt habe, sei. Da sich diese Orte offenkundig nicht mehr im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg befänden, sei spruchgemäß zu entscheiden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.12.2016 an dessen Wohnadresse zu eigenen Handen zugestellt.
  5. Mit am 13.12.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 11.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die einschlägigen Bestimmungen, die den gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichtes, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt habe, fordern würden, der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union, die seit 28.12.2009 umgesetzt sein müsste, widersprechen würden, da diese insbesondere die Tätigkeit von freien Berufen ermögliche, zu denen die eines Gerichtssachverständigen zu zählen sei.
  6. Mit Schreiben der Behörde vom 15.12.2016, 200 Jv 1058/16d – 6 – 19, wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: XXXX hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D-XXXX; der Ort seiner beruflichen Tätigkeit befindet sich in XXXX, D-XXXX.römisch 40 hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D-XXXX; der Ort seiner beruflichen Tätigkeit befindet sich in römisch 40 , D-XXXX. XXXX hat im Sprengel des Landesgerichts Salzburg weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch den Ort seiner beruflichen Tätigkeit.römisch 40 hat im Sprengel des Landesgerichts Salzburg weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch den Ort seiner beruflichen Tätigkeit.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen wurden von der Behörde ordnungsgemäß ermittelt und dem Bescheid ausdrücklich zu Grunde gelegt, womit ein allfälliger Mangel im Parteiengehör im Administrativverfahren geheilt wurde; der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen im Bescheid in der Beschwerde nicht entgegengetreten und konnte das Bundesverwaltungs-gericht daher von den Feststellungen der Behörde ausgehen und diese seinem Erkenntnis zu Grunde legen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 (in Folge: SDG), muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers die Voraussetzungen gegeben sein, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts hat, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (in Folge: SDG), muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers die Voraussetzungen gegeben sein, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts hat, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind etwa auch nicht mehr gegeben, wenn der beeidete und zertifizierte Sachverständige zum Zeitpunkt der Entziehung dieser Eigenschaft weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch den Ort seiner beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung ehemals beantragt hat, hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind etwa auch nicht mehr gegeben, wenn der beeidete und zertifizierte Sachverständige zum Zeitpunkt der Entziehung dieser Eigenschaft weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch den Ort seiner beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung ehemals beantragt hat, hat. Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten der Fall, der Beschwerdeführer lebt und ordiniert (inzwischen) unbestritten nur noch in Deutschland; nach den Bestimmungen des SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger des Beschwerdeführers durch Bescheid der Behörde zu entziehen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Bestimmungen des SDG der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom
  10. Dezember 2006 (in Folge: Dienstleistungsrichtlinie) widersprechen würden, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen eine hoheitliche Tätigkeit ist; gemäß Art. 2 Abs. 2 lit i) Dienstleistungsrichtlinie findet diese jedoch auf Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 des Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, keine Anwendung. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.5.2011, C-47/08 Kommission gegen Belgien, C-50/08 Kommission gegen Frankreich, C-51/08 Kommission gegen Luxemburg, C-52/08 Kommission gegen Portugal, C-53/08 Kommission gegen Österreich, C-54/08 Kommission gegen Deutschland und C-61/08 Kommission gegen Griechenland; in den zu Grunde liegenden Verfahren hat die Kommission gegen sechs Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsklagen erhoben, weil sie den Zugang zum Beruf des Notars ihren Staatsangehörigen vorbehalten hätten. Nach Ansicht der Kommission stelle dies eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. In den Urteilen wies der Gerichtshof darauf hin, dass nur Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, von der Anwendung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit ausgenommen werden können. Hinsichtlich der Notare hob der Gerichtshof hervor, dass Gegenstand einer Beurkundung Akte oder Verträge seien, denen sich die Parteien freiwillig unterworfen hätten. Die Parteien würden, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen, selbst über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten entscheiden und könnten die Bestimmungen, denen sie sich unterwerfen wollten, frei wählen, wenn sie dem Notar einen Akt oder einen Vertrag zur Beurkundung unterbreiten würden. Das Tätigwerden des Notars setze daher voraus, dass zuvor eine Einigung oder Willensübereinstimmung der Parteien zustande gekommen sei. Außerdem dürfe der Notar den von ihm zu beurkundenden Vertrag nicht ohne vorherige Einholung der Zustimmung der Parteien einseitig ändern. Bei den im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren verwendeten Sachverständigen stellt sich die Situation vollkommen anders dar, da diese im Rahmen der Hoheitsverwaltung schwierige Erhebungen für die Behörde oder die Gerichte durchführen; daher sind diese hoheitlich – also in Ausübung öffentlicher Gewalt – tätig und ist die Dienstleistungsrichtlinie auf beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständiger nicht anzuwenden.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Bestimmungen des SDG der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom
  11. Dezember 2006 (in Folge: Dienstleistungsrichtlinie) widersprechen würden, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen eine hoheitliche Tätigkeit ist; gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera i,) Dienstleistungsrichtlinie findet diese jedoch auf Tätigkeiten, die im Sinne des Artikel 45, des Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, keine Anwendung. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.5.2011, C-47/08 Kommission gegen Belgien, C-50/08 Kommission gegen Frankreich, C-51/08 Kommission gegen Luxemburg, C-52/08 Kommission gegen Portugal, C-53/08 Kommission gegen Österreich, C-54/08 Kommission gegen Deutschland und C-61/08 Kommission gegen Griechenland; in den zu Grunde liegenden Verfahren hat die Kommission gegen sechs Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsklagen erhoben, weil sie den Zugang zum Beruf des Notars ihren Staatsangehörigen vorbehalten hätten. Nach Ansicht der Kommission stelle dies eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. In den Urteilen wies der Gerichtshof darauf hin, dass nur Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, von der Anwendung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit ausgenommen werden können. Hinsichtlich der Notare hob der Gerichtshof hervor, dass Gegenstand einer Beurkundung Akte oder Verträge seien, denen sich die Parteien freiwillig unterworfen hätten. Die Parteien würden, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen, selbst über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten entscheiden und könnten die Bestimmungen, denen sie sich unterwerfen wollten, frei wählen, wenn sie dem Notar einen Akt oder einen Vertrag zur Beurkundung unterbreiten würden. Das Tätigwerden des Notars setze daher voraus, dass zuvor eine Einigung oder Willensübereinstimmung der Parteien zustande gekommen sei. Außerdem dürfe der Notar den von ihm zu beurkundenden Vertrag nicht ohne vorherige Einholung der Zustimmung der Parteien einseitig ändern. Bei den im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren verwendeten Sachverständigen stellt sich die Situation vollkommen anders dar, da diese im Rahmen der Hoheitsverwaltung schwierige Erhebungen für die Behörde oder die Gerichte durchführen; daher sind diese hoheitlich – also in Ausübung öffentlicher Gewalt – tätig und ist die Dienstleistungsrichtlinie auf beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständiger nicht anzuwenden. Dass die Verwendung eines Sachverständigen, der gegenüber der Behörde angab, seine gutachterliche Tätigkeit nunmehr in Deutschland auszuüben (Schreiben vom 6.11.2016) auch aus völkerrechtlicher Sicht problematisch ist, ist ebenfalls anzuführen; eine solche hoheitliche Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates würde zumindest dessen Duldung voraussetzen (siehe BERTELE, Souveränität und Verfahrensrecht, 1998, S. 449). Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Zum Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. g SDG ist auszuführen, dass sich schon aus der Verfassung erschließt, dass dem Bundesverwaltungsgericht dies nicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Bedenken des Beschwerdeführers auch keine Zweifel an der Verfassungskonformität der leg.cit., daher unterblieb ein Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof.Zum Antrag auf Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, SDG ist auszuführen, dass sich schon aus der Verfassung erschließt, dass dem Bundesverwaltungsgericht dies nicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Bedenken des Beschwerdeführers auch keine Zweifel an der Verfassungskonformität der leg.cit., daher unterblieb ein Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerde kam bis zur gegenständlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung zu (siehe § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017), sodass über den Aufschub der Rechtskraft des bekämpften Bescheides nicht zu entscheiden war.Der Beschwerde kam bis zur gegenständlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung zu (siehe Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), sodass über den Aufschub der Rechtskraft des bekämpften Bescheides nicht zu entscheiden war. Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und haben die Parteien ihren Rechtsstandpunkt abschließend in Bescheid und Beschwerde dargetan.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und haben die Parteien ihren Rechtsstandpunkt abschließend in Bescheid und Beschwerde dargetan. Von einer mündlichen Verhandlung war daher keine weitere Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen zu erwarten und konnte diese unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es stellen sich keine offenen Rechtsfragen, daher ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2142753.1.00

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