GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. zu Recht erkannt: A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. desA) römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
F, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX
Vm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117010/1331226, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117010/1331226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. zu Recht erkannt: A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. desA) römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
F, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX
Vm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117108-1331218, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117108-1331218, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. zu Recht erkannt: A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. desA) römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
F, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX
Vm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117206-1331200, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117206-1331200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. zu Recht erkannt: A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. desA) römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
F, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX
Vm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117304/1331169, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117304/1331169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. zu Recht erkannt: A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. desA) römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
F, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX
Vm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
Vm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei
G ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zlen. 11 01.169 - BAS (BF1), 11 01.170 - BAS (BF2), 11 01.171 - BAS (BF3), 11 01.172 - BAS (BF4) sowie 11 01.173 - BAS (BF5), wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 zu den Zlen. W171 142022-1/8E (BF1), W171 142034-1/9E (BF2), W171 142029-1/6E (BF3), W171 142026-1/6E (BF4) sowie W171 142025-1/5E (BF5)
GVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben (sowie die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen). Als Begründung wurden Ermittlungsmängel der Behörde angeführt.Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 zu den Zlen. W171 142022-1/8E (BF1), W171 142034-1/9E (BF2), W171 142029-1/6E (BF3), W171 142026-1/6E (BF4) sowie W171 142025-1/5E (BF5)
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben (sowie die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen). Als Begründung wurden Ermittlungsmängel der Behörde angeführt. In weiterer Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.09.2014 Anfragen an die Staatendokumentation hinsichtlich der Situation von ethnischen ChinesInnen und gemischt mongolisch-chinesischen Paaren sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit dem Schutz der genannten Personengruppen gestellt, wobei diesbezüglich seitens der Staatendokumentation offenbar eine entsprechende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.10.2014 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2014 zu gemischtethnischen Kindern übermittelt wurde. Die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.10.2014 enthielt grundsätzlich Hinweise für ausländerfeindliche Übergriffe von ultranationalistischen Gruppierungen – darunter auch Dayar Mongol - auf Ausländer bzw. (ethnische) Chinesen in der Mongolei im Zeitraum von 2010 bis 2013, wobei laut einem Bericht des US State Departement vom Februar 2014 erwähnt werde, dass "ultranationalistische Gruppen aufgrund der Nachlässigkeit der Polizei und deren Unwilligkeit, Täter festzunehmen, in der Lage gewesen seien, zu einem gewisse Grad straffrei zu agieren". Die BF wurden am 16.04.2015 neuerlich beim Bundesamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen. In der Einvernahme wurde dem BF1 u.a. vorgehalten, dass bei ihm im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung ein auf die im Spruch angegebene Identität ausgestellter mongolischer Führerschein sichergestellt worden sei, wobei bei einer kriminaltechnischen Überprüfung keine Verfälschungsmerkmale festgestellt werden hätten können. Der BF1 gab dazu an, dass seine bisher angegebene Identität stimmen würde und er den Führerschein bei einem Mann bestellt habe, der ihm gesagt habe, dass er einen Ausweis einer ähnlichen Person finden werde. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.12.2015 wurden den BF aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Mongolei sowie offenbar die "aktuelle Anfragebeantwortung zur Lage von chinesischen Minderheiten bzw. Kindern aus Mischehen" zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Am 11.01.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der BF ein, in der darauf hingewiesen wird, dass die BF, obwohl sie in der Mongolei geboren seien, dort als "Mischlinge" von Chinesen bezeichnet werden würden und deswegen immer wieder Problemen ausgesetzt seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF3 an Epilepsie leide, in den Jahren 2014 bis 2015 drei Mal epileptische Anfälle bekommen habe und deswegen jeden Tag Medikamente einnehmen müsse sowie unter ärztlicher Beobachtung stehe. Er leide auch an Asthma. Die BF5 leide seit 2011 an Hepatitis C und habe im Juli 2015 einen Schlaganfall erlitten. Dem Schreiben waren u.a. folgende Dokumente in Kopie beigelegt: ein Internetbericht vom 18.11.2015 über sinophobe Stimmungen in der mongolischen Gesellschaft sowie Aktivitäten von ultranationalistischen Gruppierungen wie Dayar Mongol und Tsagaan Khass; ein Arbeitsvorvertrag zwischen einem Elektrotechnik-Unternehmen und dem BF1 über eine Tätigkeit in der Produktion mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.094,- Euro vom 08.01.2016; ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) hinsichtlich des BF1 über eine positiv abgeschlossene Deutschprüfung über das Niveau B1. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.03.2016 wurde den BF die "Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung" vom 07.03.2016, wonach die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat gelte, zu einer Stellungnahme übermittelt. Einer diesbezüglichen Stellungnahme der BF vom 07.04.2016 waren u.a. folgende Dokumenten beigefügt: ein Empfehlungsschreiben sowie ein Arbeitszeugnis eines Fremdenverkehrsunternehmens über saisonale Erwerbstätigkeiten von Juni bis September 2015 der BF2 als Reinigungskraft vom 30.03.2016; ÖIF Deutschprüfungszeugnisse Niveaustufe B1 hinsichtlich des BF1 und der BF2; eine Schulnachricht 2015/2016 einer Neuen Mittelschule vom Februar 2016 hinsichtlich des BF3; eine Schulnachricht 2015/2016 einer Volksschule vom Februar 2016 hinsichtlich des BF4; ein EEG-Befund einer Klinik vom 09.12.2015 hinsichtlich des BF3 nach Zuweisung wegen juveniler XXXX Epilepsie mit XXXX Krampfanfällen; ein Befund einer Klinik hinsichtlich der BF5 über chronische Hepatitis C vom 20.01.2016.Einer diesbezüglichen Stellungnahme der BF vom 07.04.2016 waren u.a. folgende Dokumenten beigefügt: ein Empfehlungsschreiben sowie ein Arbeitszeugnis eines Fremdenverkehrsunternehmens über saisonale Erwerbstätigkeiten von Juni bis September 2015 der BF2 als Reinigungskraft vom 30.03.2016; ÖIF Deutschprüfungszeugnisse Niveaustufe B1 hinsichtlich des BF1 und der BF2; eine Schulnachricht 2015 aus 2016, einer Neuen Mittelschule vom Februar 2016 hinsichtlich des BF3; eine Schulnachricht 2015 aus 2016, einer Volksschule vom Februar 2016 hinsichtlich des BF4; ein EEG-Befund einer Klinik vom 09.12.2015 hinsichtlich des BF3 nach Zuweisung wegen juveniler römisch 40 Epilepsie mit römisch 40 Krampfanfällen; ein Befund einer Klinik hinsichtlich der BF5 über chronische Hepatitis C vom 20.01.2016. 2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
Weiters wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG aufgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass Identität, Alter und Geburtsdaten der BF nicht feststehen würden. Die BF seien mongolische Staatsangehörige, wobei der BF1 zur chinesischen Volksgruppe zugehöre, die BF2 aufgrund ihres chinesischen Vaters mongolisch-chinesischer Abstammung sei, der BF3 und BF4 seitens der Mutter chinesischer Abstammung seien. Nicht festgestellt werden habe können, dass den BF – mit Ausnahme der BF5, die mongolischer Abstammung sei - allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur chinesischen Volksgruppe staatliche Verfolgung drohe. Zu den Fluchtgründen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF1 aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei, die übrigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Abgesehen von der Tatsache der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens wurde angemerkt, dass der vorgebrachte Sachverhalt mangels staatlicher Verfolgung jegliche Asylrelevanz, aber auch die reale Gefahr einer staatlich geduldeten gravierenden Menschenrechtsverletzung entbehre, zumal die Mongolei über ein funktionierendes Staatssystem mit geeigneten Sicherheitsbehörden, Justiz bzw. Antikorruptionsbehörden verfüge, die zweifelsfrei den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Mongolei in den von den BF geschilderten Fällen – dh. bei Übergriffen durch Privatpersonen - erkennen lassen würde und demzufolge ein daraus abgeleiteter Schutzbedarf im Rahmen des internationalen Schutzes nicht zu erkennen sei. Auch habe sich der BF1 an keine der vielen Rechtsschutzeinrichtungen gewandt, um so den Schutz der zuständigen staatlichen mongolischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es als Angehöriger der chinesischen Minderheit gewisse gesellschaftliche Probleme und Diskriminierungen durch die mongolische Gesellschaft den BF gegenüber tatsächlich gebe, was auch die amtswegigen Ermittlungen ergeben hätten. Diese Diskriminierungshandlungen würden jedoch alle Nicht-Mongolen in gleicher Weise treffen und würden keinesfalls jene hohe Schwelle erreichen, dass diese einfache Diskriminierung als Verfolgung zu qualifizieren wäre. Hinsichtlich des privaten Familienlebens der BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich im Familienverband zusammenleben würden, welcher bereits im Herkunftsland bestanden habe. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte und auch Abhängigkeiten würden gegenüber in Österreich lebenden Personen darüber hinaus nicht bestehen. In den über fünf Jahren des Aufenthalts der BF in Österreich könne keinesfalls von einer vollen beruflichen Integration ausgegangen werden, zumal der BF1 und die BF2 immer nur kurzzeitige Saisonierstätigkeiten ausgeübt hätten. Auch hätten sie laut GVS-Auszug ununterbrochen seit der Antragstellung die Grundversorgung bezogen, dass sowohl ihre Unterkunft als auch ihr Lebensunterhalt alleine durch staatliche Leistungen gesichert seien und sie keinesfalls für sich und ihre Familie selbsterhaltungsfähig seien. Daran ändere auch der Arbeitsvorvertrag nichts, da diese Tätigkeit niemals angetreten worden sei. Abgesehen von den Deutschprüfungszeugnis B1 seien zudem keinerlei Integrationsmaßnahmen geltend gemacht worden. Demgegenüber würde in der Mongolei ein leerstehendes Haus bestehen und seien der BF1, die BF2 und die BF5 infolge ihres etwa 30-jährigen bzw. fast 60-jährigen Aufenthalte in der Mongolei in ihrem Herkunftsstaat sozialisiert. Weiters sei es aufgrund der Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens und Lärmerregung zu wiederholten polizeilichem Einschreiten, demzufolge der BF1 auch festgenommen worden sei, gekommen. So hätten sich derartige Fälle insbesondere im November 2012, in November 2013 und im Februar 2014 ereignet. Auch hinsichtlich des BF3 und des BF4 sei in einer Gesamtschau festzustellen, dass diese keine sonstigen über den Schulbesuch hinausgehenden regelmäßigen und intensiven Kontakte pflegen würden und durch ihr Gesamtverhalten ein Sachverhalt vorliege, der einer überdurchschnittlichen und über das Regelmaß hinausgehenden fortgeschrittenen Integration widerspreche, da abgesehen von der sprachlichen Befähigung und schulischen Bildung weiter keinerlei Umstände vorliegen würden, die eine dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Zuwanderungswesens widersprechendes, auf einer überwiegenden Integration beruhendes privates Interesse erkennen hätte lassen. Infolge des etwa zehnjährigen Aufenthalts des BF3 in der Mongolei sei er in seinem Herkunftsstaat sozialisiert und dort als mongolischer Staatsangehöriger in die dortige Gesellschaft mit all ihren Herausforderungen des Alltags integriert. Ähnliches gelte für den BF4, der noch sehr jung sei, mit der mongolischen Sprache und Traditionen bestens vertraut sei und zumindest in den ersten prägenden Lebensjahren in der Mongolei sozialisiert worden sei.2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass Identität, Alter und Geburtsdaten der BF nicht feststehen würden. Die BF seien mongolische Staatsangehörige, wobei der BF1 zur chinesischen Volksgruppe zugehöre, die BF2 aufgrund ihres chinesischen Vaters mongolisch-chinesischer Abstammung sei, der BF3 und BF4 seitens der Mutter chinesischer Abstammung seien. Nicht festgestellt werden habe können, dass den BF – mit Ausnahme der BF5, die mongolischer Abstammung sei - allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur chinesischen Volksgruppe staatliche Verfolgung drohe. Zu den Fluchtgründen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF1 aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei, die übrigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Abgesehen von der Tatsache der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens wurde angemerkt, dass der vorgebrachte Sachverhalt mangels staatlicher Verfolgung jegliche Asylrelevanz, aber auch die reale Gefahr einer staatlich geduldeten gravierenden Menschenrechtsverletzung entbehre, zumal die Mongolei über ein funktionierendes Staatssystem mit geeigneten Sicherheitsbehörden, Justiz bzw. Antikorruptionsbehörden verfüge, die zweifelsfrei den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Mongolei in den von den BF geschilderten Fällen – dh. bei Übergriffen durch Privatpersonen - erkennen lassen würde und demzufolge ein daraus abgeleiteter Schutzbedarf im Rahmen des internationalen Schutzes nicht zu erkennen sei. Auch habe sich der BF1 an keine der vielen Rechtsschutzeinrichtungen gewandt, um so den Schutz der zuständigen staatlichen mongolischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es als Angehöriger der chinesischen Minderheit gewisse gesellschaftliche Probleme und Diskriminierungen durch die mongolische Gesellschaft den BF gegenüber tatsächlich gebe, was auch die amtswegigen Ermittlungen ergeben hätten. Diese Diskriminierungshandlungen würden jedoch alle Nicht-Mongolen in gleicher Weise treffen und würden keinesfalls jene hohe Schwelle erreichen, dass diese einfache Diskriminierung als Verfolgung zu qualifizieren wäre. Hinsichtlich des privaten Familienlebens der BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich im Familienverband zusammenleben würden, welcher bereits im Herkunftsland bestanden habe. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte und auch Abhängigkeiten würden gegenüber in Österreich lebenden Personen darüber hinaus nicht bestehen. In den über fünf Jahren des Aufenthalts der BF in Österreich könne keinesfalls von einer vollen beruflichen Integration ausgegangen werden, zumal der BF1 und die BF2 immer nur kurzzeitige Saisonierstätigkeiten ausgeübt hätten. Auch hätten sie laut GVS-Auszug ununterbrochen seit der Antragstellung die Grundversorgung bezogen, dass sowohl ihre Unterkunft als auch ihr Lebensunterhalt alleine durch staatliche Leistungen gesichert seien und sie keinesfalls für sich und ihre Familie selbsterhaltungsfähig seien. Daran ändere auch der Arbeitsvorvertrag nichts, da diese Tätigkeit niemals angetreten worden sei. Abgesehen von den Deutschprüfungszeugnis B1 seien zudem keinerlei Integrationsmaßnahmen geltend gemacht worden. Demgegenüber würde in der Mongolei ein leerstehendes Haus bestehen und seien der BF1, die BF2 und die BF5 infolge ihres etwa 30-jährigen bzw. fast 60-jährigen Aufenthalte in der Mongolei in ihrem Herkunftsstaat sozialisiert. Weiters sei es aufgrund der Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens und Lärmerregung zu wiederholten polizeilichem Einschreiten, demzufolge der BF1 auch festgenommen worden sei, gekommen. So hätten sich derartige Fälle insbesondere im November 2012, in November 2013 und im Februar 2014 ereignet. Auch hinsichtlich des BF3 und des BF4 sei in einer Gesamtschau festzustellen, dass diese keine sonstigen über den Schulbesuch hinausgehenden regelmäßigen und intensiven Kontakte pflegen würden und durch ihr Gesamtverhalten ein Sachverhalt vorliege, der einer überdurchschnittlichen und über das Regelmaß hinausgehenden fortgeschrittenen Integration widerspreche, da abgesehen von der sprachlichen Befähigung und schulischen Bildung weiter keinerlei Umstände vorliegen würden, die eine dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Zuwanderungswesens widersprechendes, auf einer überwiegenden Integration beruhendes privates Interesse erkennen hätte lassen. Infolge des etwa zehnjährigen Aufenthalts des BF3 in der Mongolei sei er in seinem Herkunftsstaat sozialisiert und dort als mongolischer Staatsangehöriger in die dortige Gesellschaft mit all ihren Herausforderungen des Alltags integriert. Ähnliches gelte für den BF4, der noch sehr jung sei, mit der mongolischen Sprache und Traditionen bestens vertraut sei und zumindest in den ersten prägenden Lebensjahren in der Mongolei sozialisiert worden sei.
Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 05.06.1995 mongolischer Staatsangehöriger sei, da festgelegt sei, dass in der Mongolei geborenen Kindern einer mongolischen Staatsbürgerin, dies sei die BF2, die mongolische Staatsangehörigkeit zukomme. Ob auch eine amerikanische Staatszugehörigkeit vorliege, sei sohin weiter nicht relevant.4. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.07.2016 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der BF1 wie auch die übrigen BF ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gröblichst verletzt hätten und wiederholt und fortlaufend falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben, um so die Behörde in die Irre zu führen und um das Verfahren insgesamt mit den Ziel zu verzögern, dass dadurch eine Abschiebung verunmöglicht werde. Auch sämtliche Angehörige seien in den verschiedensten Stadien des Verfahrens wiederholt aufgefordert worden, Beweismittel betreffend die Identität und des Fluchtgrundes in Vorlage zu bringen, demzufolge laufend beteuert worden sei, dass es keinerlei Kontakt gebe und aufgrund der gravierenden Diskriminierung keinerlei Dokumente ausgestellt worden seien. Unter Gesamtschau aller Tatsachen und Entwicklungen des über Jahre laufenden Verfahrens wäre zweifelsfrei klar, dass es hier bewusst unter Verletzung der Mitwirkungspflicht und Wahrheitsverpflichtung zur Täuschung der Behörde gekommen sei. Dieser Umstand sei der wesentliche Grund für die relativ lange Dauer des Verfahrens, da viel Zeit und wiederholte Aufforderungen zur Beweismittelvorlage mangels der Mitwirkung ins Leere gegangen sei. Auch sei das Verhalten wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF, zumal sich durch die tatsächlich erfolgte Ausstellung der Personen-Dokumente die behauptete staatliche Diskriminierung als Angehörige der chinesischen Minderheit keinesfalls bestärkt bzw. bestätigt habe. Es sei Tatsache, dass trotz laufender und wiederholter Aufforderung zur Angabe der wahren Identität die behaupteten Alias-Identitäten bestätigt worden seien und bewusst die vorliegenden Dokumente nicht zum Beweis in Vorlage gebracht worden seien. Hinsichtlich der in Bezug auf den BF3 vorgebrachten angeblich amerikanischen Staatsangehörigkeit sei anzumerken, dass dieser von seiner Geburt bis zum gemeinsamen Verlassen der Mongolei im Jahr 2011 über elf Jahre in der Mongolei im Familienverband rechtmäßig aufhältig gewesen sei und auch nach dem mongolischen Staatsangehörigkeitsrecht
, Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 05.06.1995 mongolischer Staatsangehöriger sei, da festgelegt sei, dass in der Mongolei geborenen Kindern einer mongolischen Staatsbürgerin, dies sei die BF2, die mongolische Staatsangehörigkeit zukomme. Ob auch eine amerikanische Staatszugehörigkeit vorliege, sei sohin weiter nicht relevant. 5. Dem Akt des Bundesamtes war ein Verwaltungsakt einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich des BF1 beigefügt, demzufolge er mit Strafverfügungen einer Bezirkshauptmannschaft vom XXXX, XXXX sowie XXXX wegen Störung der öffentlichen Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise
1 Sicherheitspolizeigesetz mit einer Geldstrafe von jeweils 100,- Euro bestraft worden sei. Die Strafen wurden rechtskräftig und seien vom BF1 bezahlt worden. Mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom XXXX wurde der BF wegen des Verdachts des Lenkens eines Kleinkraftrades (Mofa) im alkoholisierten Zustand ohne gültige Lenkerberechtigung, ohne bestimmungsgemäß verwendeten Sturzhelm und ohne Mitführen eines Zulassungsscheines am XXXX mit einer Geldstrafe von XXXX Euro bestraft. Die Strafe wurde rechtskräftig. Dem Akt war u.a. weiters zu entnehmen, dass beim BF1 bei einer Verkehrskontrolle im Juni 2012 ein am 14.01.2011 ausgestellter mongolischer Führerschein lautend auf den im Spruch genannten Namen sowie das entsprechende Geburtsdatum des BF1 sichergestellt wurde. Eine polizeitechnische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Verfälschung.5. Dem Akt des Bundesamtes war ein Verwaltungsakt einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich des BF1 beigefügt, demzufolge er mit Strafverfügungen einer Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 wegen Störung der öffentlichen Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise
Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz mit einer Geldstrafe von jeweils 100,- Euro bestraft worden sei. Die Strafen wurden rechtskräftig und seien vom BF1 bezahlt worden. Mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts des Lenkens eines Kleinkraftrades (Mofa) im alkoholisierten Zustand ohne gültige Lenkerberechtigung, ohne bestimmungsgemäß verwendeten Sturzhelm und ohne Mitführen eines Zulassungsscheines am römisch 40 mit einer Geldstrafe von römisch 40 Euro bestraft. Die Strafe wurde rechtskräftig. Dem Akt war u.a. weiters zu entnehmen, dass beim BF1 bei einer Verkehrskontrolle im Juni 2012 ein am 14.01.2011 ausgestellter mongolischer Führerschein lautend auf den im Spruch genannten Namen sowie das entsprechende Geburtsdatum des BF1 sichergestellt wurde. Eine polizeitechnische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Verfälschung. 6. Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A): 2.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich. Der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 und 7 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich. Der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 und 7 zu Paragraph 7, VwGVG). Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da die rechtsfreundliche Vertretung der BF in Übereinstimmung mit dem BF1, der BF2 und der BF5 dies in der Beschwerdeverhandlung für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 initiativ und – auch noch nach Belehrung über die rechtlichen Folgen – eindeutig zum Ausdruck gebracht haben. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide sind rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen. 2.2. Zu Spruchpunkt A) II. (Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung):2.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung): 1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung
G 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat
G 2005 einen Aufenthaltstitel
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat
G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat
G 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF befinden sich seit nahezu XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vor.Die BF befinden sich seit nahezu römisch 40 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vor. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu. 2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.