Obsah (17)
§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 10§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 76§§ 56Art. 49Art. 28§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW186 2145094-1 SpruchW186 2145094-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZE
Art § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. mitA) römisch eins. Die Beschwerde wird
Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) hat am 27.02.2012 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid Bundesasylamtes vom 22.03.2013
§ 5Asyl
G zurückgewiesen. Mit dem gleichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie, dass
§ 10Asyl
G die Ausweisung des BF angeordnet werde. Am 18.07.2013 wurde dieser Bescheid vom AsylGH aufgehoben. Am 04.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF - dessen Verfahren gleichzeitig wegen Unauffindbarkeit eingestellt worden war - erlassen.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) hat am 27.02.2012 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid Bundesasylamtes vom 22.03.2013
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Mit dem gleichen Bescheid wurde ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie, dass
Paragraph 10, AsylG die Ausweisung des BF angeordnet werde. Am 18.07.2013 wurde dieser Bescheid vom AsylGH aufgehoben. Am 04.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF - dessen Verfahren gleichzeitig wegen Unauffindbarkeit eingestellt worden war - erlassen. 1.
- Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters: "Am 27.02.2012 haben Sie einen Asylantrag gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Marokko zu stammen und am XXXX geboren zu sein."Am 27.02.2012 haben Sie einen Asylantrag gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, aus Marokko zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Die niederschriftliche Befragung vor dem Landespolizeikommando für Wien erfolgte am 27.02.
- Auf Grund der niederschriftlichen Erstbefragung wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn am 28.02.2012 eingeleitet. Am 09.03.2012 bestätigten die ungarischen Behörden gem. Art. 16
(1)Verordnung des Rates No 343/2003 ihre Zuständigkeit ihr Asylverfahren zu führen.Am 09.03.2012 bestätigten die ungarischen Behörden gem. Artikel 16,
(1)Verordnung des Rates No 343 aus 2003, ihre Zuständigkeit ihr Asylverfahren zu führen. Am 20.03.2012 wurden Sie in der Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes betreffend der Zuständigkeit Ungarns einvernommen. Am 22.03.2012 wurde vom Bundesasylamt Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. §5 AsylG zurückgewiesen und Ihre Zurückweisung/Zurückschiebung/Abschiebung nach Ungarn gem. §10 AsylG für zulässig erklärt. Am 04.04.2012 langte Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2012, rechtsfreundlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht beim Bundesasylamt ein. Am 11.04.2012 bestätigte der Asylgerichtshof das Einlangen Ihrer Beschwerde. Am 13.04.2012 wurde vom Asylgerichtshof mitgeteilt, dass mittels Beschluss Zl. S15 425.953-1/2012/2Z die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Am 11.06.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihr Verfahren vom Asylgerichtshof am 06.06.2012 gem. § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt wurde, da Sie sich dem Verfahren entzogen haben.Am 11.06.2012 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihr Verfahren vom Asylgerichtshof am 06.06.2012 gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt wurde, da Sie sich dem Verfahren entzogen haben. Am 30.08.2012 wurden Sie wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen und in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Am 19.09.2012 langte die Mitteilung beim Bundesasylamt ein, dass Ihr Verfahren vom Asylgerichtshof nach Bekanntwerden Ihres Aufenthaltsortes wieder aufgenommen wurde. Mit Urteil 36 Hv 29/12g wurden Sie vom Landesgericht Wiener Neustadt am 24.10.2012 zu 9 Monaten Haft (davon 8 Monate bedingt) verurteilt. Am 22.04.2013 wurde gegen Sie ein 10 jähriges Rückkehrverbot erlassen, welches mit 07.05.2013 rechtskräftig wurde. Am 18.07.2013 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid des Bundeasylamtes gem. § 41 Abs. 3
- Satz AsylG.Am 18.07.2013 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid des Bundeasylamtes gem. Paragraph 41, Absatz 3,
- Satz AsylG. Am 19.07.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihnen die Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt wurde. Am 21.10.2013 wurde Ihr aufrechter Wohnsitz abgemeldet, womit Sie für die Behörde nicht mehr auffindbar waren. Am 31.10.2013 wurden die ungarischen Behörden verständigt und die Dublin Frist um 18 Monate verlängert. Am 04.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrage gem. § 26 Abs. 1 AsylG erlassen.Am 04.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrage gem. Paragraph 26, Absatz eins, AsylG erlassen. Das Asylverfahren wurde mit 04.11.2013 gem. § 24 AsylG eingestellt.Das Asylverfahren wurde mit 04.11.2013 gem. Paragraph 24, AsylG eingestellt. Am 02.01.2014 wurden Sie wegen bestehendem Festnahmeauftrag festgenommen und um 10:00 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Sie wurden am 02.01.2014 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Am 09.01.2014 langte Ihre Stellungnahme bezüglich der Zuständigkeit Ungarns ein. Am 21.01.2014 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, welche Ihre Angaben, die Sie während der Einvernahme am 02.01.2014 gemacht haben, im Wesentlichen bestätigten. Auf Grund dessen wurde von der Behörde vom Selbsteintrittsrecht der Dublin Verordnung Gebrauch gemacht und Österreich war nunmehr für Ihr Asylverfahren zuständig. Am 24.03.2014 meldeten Sie erneut Ihren Wohnsitz ab. Am 06.05.2014 wurden Sie von einer Polizeistreife kontrolliert und vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um 18:48 gem. § 34 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG wegen Verfahrensentziehung festgenommen.Am 06.05.2014 wurden Sie von einer Polizeistreife kontrolliert und vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um 18:48 gem. Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG wegen Verfahrensentziehung festgenommen. Am 07.05.2014 wurden Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Arabisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um 10:00 einvernommen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Marokko zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die Entscheidung erwuchs mit 05.11.2014 in Rechtskraft. Da Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen und kein Reisedokument in Vorlage gebracht haben, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl via Direktion bei der Marokkanischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Bis dato wurde trotz zweimaliger Urgenzen (04.05.2016 und 04.08.2016) kein Heimreisezertifikat erwirkt. Am 24.10.2016 wurden Sie in Innsbruck von der Exekutive festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wiesen Sie eine Kopie eines Auszuges aus dem ZMR vor, welche auf die Identität XXXX, XXXX, lautete. Nachdem durch einen Abgleich Ihrer Fingerabdrücke die Verfahrensidentität XXXX festgestellt worden ist, wurde die Festnahme wieder aufgehoben. Ihre nunmehrige Identität wurde im Datensatz ergänzt.Am 24.10.2016 wurden Sie in Innsbruck von der Exekutive festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wiesen Sie eine Kopie eines Auszuges aus dem ZMR vor, welche auf die Identität römisch 40 , römisch 40 , lautete. Nachdem durch einen Abgleich Ihrer Fingerabdrücke die Verfahrensidentität römisch 40 festgestellt worden ist, wurde die Festnahme wieder aufgehoben. Ihre nunmehrige Identität wurde im Datensatz ergänzt. Am 14.11.2016 meldeten Sie sich von der Anschrift 6020 Innsbruck, XXXX mit dem Vermerk, verzogen nach Marokko, ab.Am 14.11.2016 meldeten Sie sich von der Anschrift 6020 Innsbruck, römisch 40 mit dem Vermerk, verzogen nach Marokko, ab. Sie wurden am 12.01.2017 gegen 05:40 Uhr von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Reisezug EN 463 von Linz nach Wien auf Höhe Amstetten einer Kontrolle unterzogen. Sie wiesen sich mit einem marokkanischen Personalausweis aus, konnten jedoch keine für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumente vorweisen. Infolge wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten eingeliefert." 1.
- Im Zuge seiner Festnahme am 12.01.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und machte dabei die folgenden Angaben: "F: Gibt es Verständigungsschwierigkeiten mit dem anwesenden Dolmetscher? A: Nein. Ich verstehe alles. F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente? A: Mir geht's gesundheitlich schlecht, weil sie mich im Zug verhaftet haben. Aber ich kann die Fragen beantworten und die Einvernahme durchführen. F: Warum geht es Ihnen aufgrund der Festnahme gesundheitlich schlecht? A: Ich hätte heute einen Termin bei der marokkanischen Botschaft gehabt. F: Sie leiden aber an keinen schweren Krankheiten, oder? A: Ich habe viele Krankheiten. F: Welche? A: Ich habe Rückenschmerzen und hatte eine Operation in der Leistengegend. Außerdem bin ich Alkoholiker und nehme Medikamente. F: Welche? A: Beruhigungstabletten und Schlaftabletten. F: Bitte nennen Sie Ihre richtigen Personalien (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit)! A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin Marokkaner.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin Marokkaner. F: Sind Sie in Besitz eines Reisepasses? Wenn ja, wo befindet sich dieser? A: Nein, aber ich wollte mir heute einen von der marokkanischen Botschaft holen. Eine Kopie von meinem alten Reisepass ist hier bei meinen sichergestellten Unterlagen. F: Sie führen einen gültigen marokkanischen Personalausweis mit sich (dzt. bei Behörde). Wo und wann wurde dieser ausgestellt? A: In Wien von der marokkanischen Botschaft. Ich habe den Ausweis im November 2016 erhalten. F: Nach heutiger Aussage und laut Personalausweis heißen Sie XXXX, geboren am XXXX. Bislang haben Sie unter einer falschen Identität in Österreich gelebt. Warum?F: Nach heutiger Aussage und laut Personalausweis heißen Sie römisch 40 , geboren am römisch 40 . Bislang haben Sie unter einer falschen Identität in Österreich gelebt. Warum? A: Es wurde mir gesagt, dass ich in meinem Asylverfahren lügen soll. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein, aber ich werde im Februar 2017 heiraten. F: Wen wollen Sie heiraten? A: Eine Österreicherin. Sie heißt XXXX (phonetisch). Sie wohnt in Innsbruck. Die Adresse lautet XXXX.A: Eine Österreicherin. Sie heißt römisch 40 (phonetisch). Sie wohnt in Innsbruck. Die Adresse lautet römisch 40 . Anmerkung: VP legt ein Foto vor. F: Wie alt ist Sie? A: 41 Jahre. F. Das konkrete Geburtsdatum wissen Sie? A: Ich glaube am 17.01.
- F: Sie führen mit dieser Dame also eine Beziehung? A: Ja. Seit 6 Jahren. F: Weiß Ihre Lebensgefährtin, wo Sie gerade sind? A: Nein. Aber ihr könnt sie anrufen. F: Haben Sie Kinder? A: Nein, ich habe keine Kinder. F: Haben Sie Familienangehörige in Europa bzw. Österreich? A: Nein, keine. F: Haben Sie Verwandte oder Angehörige in Marokko? A: Mein Vater XXXX (1949 geboren) und meine Mutter XXXX (1961 geboren). Beide leben noch. Ich habe 2 Brüder. XXXX, (30 Jahre alt) und XXXX (18 Jahre alt). Und vier Schwestern. Sie heißen XXXX (36 Jahre), XXXX (35 Jahre), XXXX (31 Jahre) und XXXX (24 Jahre). Meine Schwestern sind alle verheiratet. Alle wohnen in Marokko. Alle wohnen in Casablanca, außer XXXX. XXXX wohnt in XXXX, meinem Geburtsort.A: Mein Vater römisch 40 (1949 geboren) und meine Mutter römisch 40 (1961 geboren). Beide leben noch. Ich habe 2 Brüder. römisch 40 , (30 Jahre alt) und römisch 40 (18 Jahre alt). Und vier Schwestern. Sie heißen römisch 40 (36 Jahre), römisch 40 (35 Jahre), römisch 40 (31 Jahre) und römisch 40 (24 Jahre). Meine Schwestern sind alle verheiratet. Alle wohnen in Marokko. Alle wohnen in Casablanca, außer römisch 40 . römisch 40 wohnt in römisch 40 , meinem Geburtsort. F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Marokko? A: In XXXX. Es waren 2 Häuser, die wir gehabt haben.A: In römisch 40 . Es waren 2 Häuser, die wir gehabt haben. F: Mit wem haben Sie dort gelebt? A: Mit meinem Vater und meiner Mutter. Jetzt wohnen meine Eltern aber in Casablanca. F: Was haben Sie beruflich in Marokko gemacht? A: Ich habe als Maler gearbeitet, aber ich bin gelernter Elektrotechniker. Das habe ich 2 Jahre lang gelernt. F: Wie gestaltete sich Ihre finanzielle Situation? A: Ich habe von meiner Arbeit gut leben können. Ich habe etwa EUR 300,- bis EUR 400,- verdient. F: Wann sind Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist? A: Das war am
- oder 28.02.
- F: Seitdem halten Sie sich durchgehend in Österreich auf? A: Ich bin seitdem nur in Österreich gewesen. In Innsbruck. F: Wie lautet Ihre aktuelle Adresse in Österreich? A: In Innsbruck, XXXX. Ich wohne gemeinsam mit meiner Freundin XXXX.A: In Innsbruck, römisch 40 . Ich wohne gemeinsam mit meiner Freundin römisch 40 . F: Gibt es einen Meldenachweis? A: Ja. Anmerkung: VP legt einen Meldezettel vor. F: Der Meldezettel ist nicht aktuell. Laut Melderegister waren Sie zuletzt von 07.11.2016 bis 14.11.2016 in 6020 Innsbruck wohnhaft. Seitdem scheint kein Wohnsitz auf. Warum nicht? A: Ich wollte morgen zum Meldeamt gehen und mich anmelden. Ich schwöre bei meiner Mutter. F: Warum scheint seit 14.11.2016 keine Adresse mehr auf? A:Weil ich mich heute anmelden wollte. Anmerkung: Frage wird wiederholt. A: Weil ich Probleme mit mir selbst gehabt habe. F: Haben Sie ein regelmäßiges Einkommen oder Ersparnisse? A: Derzeit habe ich kein Einkommen, weil ich nicht arbeite. Aber ab März habe ich eine Stelle. F: Was für eine Arbeit wäre das? A: Als Elektrotechniker beim Zwillingsbruder von meiner Lebensgefährtin. F: Sie haben doch gar keine Arbeitsbewilligung? A: Ich bekomme die Papiere, sobald ich heirate. F: Sie meinen einen Aufenthaltstitel? A: Ja. Die marokkanische Botschaft hat gesagt, sie unterstützt mich. F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich werde von fernen Verwandten aus Italien finanziell unterstützt. Meine Freundin unterstützt mich natürlich auch. F: Besitzen Sie Barmittel? A: Etwa EUR 112,-. F: Sie sind am 12.01.2017 gegen 05:40 Uhr von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Reisezug EN 463 von Linz nach Wien auf Höhe Amstetten einer Kontrolle unterzogen worden. Sie wiesen sich mit einem marokkanischen Personalausweis aus, konnten jedoch keine für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumente vorweisen. Infolge wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten eingeliefert. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich weiß nicht, warum die mich verhaftet haben. Ich habe meinen Meldezettel hergezeigt und habe auch gesagt, dass ich heute zur Botschaft fahre. Anmerkung: VP wird über die Umstände der Festnahme aufgeklärt. A: Ich will in Innsbruck heiraten. F: Bei welchem Bahnhof sind Sie in den Reisezug EN 463 eingestiegen? A: Beim Hauptbahnhof Innsbruck. F: Wo wollten Sie aussteigen? Was war Ihre Zieldestination? A: Nach Wien. F: Was wollten Sie in Wien? A: Ich hätte heute einen Termin bei der marokkanischen Botschaft um 09:00 Uhr gehabt. Ich wollte mir, wie gesagt, meinen Reisepass abholen. F: Wollten Sie den fertigen Pass abholen oder ein Dokument beantragen? A: Der Reisepass ist schon seit 2 Monaten fertig. Die Gebühren habe ich schon längst bezahlt. F: Ihr Asylverfahren ist seit 05.11.2014 rechtskräftig negativ entschieden. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen für Sie 2 gerichtliche Verurteilungen auf. Gegen Sie besteht ein aufrechtes Rückkehrverbot, gültig bis 06.05.
- Was sagen Sie dazu? A: Ich wurde nur einmal verurteilt. Von dem Rückkehrverbot höre ich zum ersten Mal. Aber das Ergebnis meines Asylverfahrens kenne ich. F: Könnten Sie sich vorstellen, nach Marokko freiwillig auszureisen? A: Warum sollte ich zurückkehren? Warum kann ich nicht in Innsbruck heiraten? F: Eine freiwillige Ausreise ist also für Sie keine Option? A: Nein, ich will nicht nach Marokko. Ich fahre zurück nach Marokko, um Urlaub zu machen. Sonst nicht. F: Sie sind nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig und es besteht gegen Sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein Rückkehrverbot. Das Bundesamt beabsichtigt, die Schubhaft als Sicherungsmaßnahme über Sie zu verhängen. Sie können im Zuge Ihres Parteiengehörs dazu nun eine Stellungnahme abgeben. A: Du brauchst mich aus Österreich nicht auszuweisen. Ich verlasse Österreich selbst. Ich könnte nach Italien gehen. F: Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Reisedokumentes und können Österreich aus eigenem Antrieb nicht legal verlassen. Sie haben derzeit keine aktive Meldeadresse. A: Ich kenne aber Marokkaner, die in Innsbruck geheiratet haben und alle Papiere bekommen haben. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas ergänzen? Haben Sie Fragen? A: Ich kann mit meiner Freundin telefonieren und auch mit der Botschaft. Die können mit Ihnen gerne sprechen. Ich möchte, dass Ihr sofort mit der Botschaft telefoniert. Ich weiß, dass ihr alle Lügner seid. Ich weiß, das ihr keinen Kontakt von euch aus herstellen werdet. Anmerkung: VP wird auf die Möglichkeit der schriftlichen Kontaktaufnahme mit dem BFA hingewiesen. A: Ich möchte später gerne einen Anruf tätigen. F: Das wird organisierbar sein. Wollen Sie sonst noch etwas angeben? A: Nein." 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF
§ 76Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.4.
Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft folgenderweise: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind marokkanischer Staatsbürger und Ihre Identität steht fest. Sie sind im Besitz eines marokkanischen Personalausweises mit einer Gültigkeit bis zum 03.05.
- Weiters führen Sie eine Kopie Ihres marokkanischen Reisepasses, ausgestellt am 18.03.2015, gültig bis 18.03.2020, mit. Sie beabsichtigen, eine österreichische Staatsangehörige zu ehelichten. Sie haben bei der marokkanischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisespasses beantragt und liegt ein solcher bereits bei der Botschaft zur Abholung bereit. Sie sind gesund und der arabischen Sprache mächtig. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde am 05.11.2014, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, rechtskräftig abgewiesen Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde am 05.11.2014, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, rechtskräftig abgewiesen Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Gegen Sie wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.04.2013 ein auf die Dauer von zehn Jahren gültiges Rückkehrverbot erlassen, welches mit 07.05.2013 rechtskräftig wurde. Dieses Rückkehrverbot gilt nunmehr aufgrund der gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung im Asylverfahren als Einreiseverbot (§ 54 Abs. 9 FPG in der damaligen Fassung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer nachweislichen Ausreise zu laufen.Gegen Sie wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.04.2013 ein auf die Dauer von zehn Jahren gültiges Rückkehrverbot erlassen, welches mit 07.05.2013 rechtskräftig wurde. Dieses Rückkehrverbot gilt nunmehr aufgrund der gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung im Asylverfahren als Einreiseverbot (Paragraph 54, Absatz 9, FPG in der damaligen Fassung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer nachweislichen Ausreise zu laufen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie brachten am 27.02.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, XXXX zu heißen und am XXXX in Marokko geboren zu sein. Sie seien marokkanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 07.10.2014, rechtskräftig mit 05.11.2014, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Sie brachten am 27.02.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Marokko geboren zu sein. Sie seien marokkanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 07.10.2014, rechtskräftig mit 05.11.2014, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24.10.2012 wegen Begehung von Suchtgift - und Eigentumsdelikten (§§ 27 SMG, 127 und 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24.10.2012 wegen Begehung von Suchtgift - und Eigentumsdelikten (Paragraphen 27, SMG, 127 und 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Gegen Sie wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.04.2013 ein auf die Dauer von zehn Jahren gültiges Rückkehrverbot erlassen, welches mit 07.05.2013 rechtskräftig wurde. Dieses Rückkehrverbot gilt nunmehr aufgrund der gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung im Asylverfahren als Einreiseverbot. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Bis dato konnte aufgrund Ihrer falschen Angaben zu Ihrer Identität bei der Marokkanischen Botschaft in Wien kein Ersatzreisedokument erlangt werden. Am 24.10.2016 wurden Sie in Innsbruck von der Exekutive festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wiesen Sie eine Kopie eines Auszuges aus dem ZMR vor, welche auf die Identität XXXX, marokk. StA., lautete. Nachdem durch einen Abgleich Ihrer Fingerabdrücke die Verfahrensidentität XXXX festgestellt worden ist, wurde die Festnahme wieder aufgehoben.Am 24.10.2016 wurden Sie in Innsbruck von der Exekutive festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wiesen Sie eine Kopie eines Auszuges aus dem ZMR vor, welche auf die Identität römisch 40 , marokk. StA., lautete. Nachdem durch einen Abgleich Ihrer Fingerabdrücke die Verfahrensidentität römisch 40 festgestellt worden ist, wurde die Festnahme wieder aufgehoben. Am 14.11.2016 meldeten Sie sich von der Anschrift 6020 Innsbruck, XXXX mit dem Vermerk, verzogen nach Marokko, ab.Am 14.11.2016 meldeten Sie sich von der Anschrift 6020 Innsbruck, römisch 40 mit dem Vermerk, verzogen nach Marokko, ab. Sie wurden am 12.01.2017 gegen 05:40 Uhr von Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Reisezug EN 463 von Linz nach Wien auf Höhe Amstetten einer Kontrolle unterzogen. Dabei legitimierten Sie sich mit Ihrem marokkanischen Personalausweis. Sie führten weiters eine Kopie Ihres am 18.03.2015 ausgestellten Reisepasses mit. Beide Dokumente haben Sie der Behörde nicht vorgelegt. Vielmehr haben Sie Ihre Identität verschleiert und so Ihre Abschiebung verhindert. Sie haben sich bereits zweimal dem Asylverfahren entzogen und sich zuletzt von Ihrer Anschrift in Innsbruck nach Marokko abgemeldet, obwohl Sie unangemeldet in Österreich aufhältig blieben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, welche Sie ehelichen wollen. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach." 1.
- Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde. Zunächst sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da er nicht die Bezeichnung "Mandatsbescheid" trage. Darüber hinaus sei auch die Rechtsbelehrung fehlerhaft (es sei im Spruch darauf verwiesen worden, dass Rechtswirkungen erst nach Haftentlassung einträten; der BF habe sich jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht in Gerichtshaft befunden). Die Beschwerde rügt in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass Fluchtgefahr im Fall des BF nicht vorliege. Man könne die Frau, mit der in gemeinsamem Wohnsitz gelebt habe, als Zeugin einvernehmen: zum Beweisthema, dass im Fall des BF eine "ultima ratio" Situation nicht vorläge. Der BF verfüge insgesamt über vielerlei Interessen im Bundesgebiet, die gegen eine erhebliche Fluchtgefahr sprächen. Durch die "Offenlegung seiner wahren Identität" und "Organisation" eines Reisedokumentes, welches er für die Begründung seines Hauptwohnsitzes verwenden habe wollen, hätte der BF gezeigt, dass er bereit sei, die Rechtsvorschriften in Österreich zu beachten. Was die Verschleierung seiner Identität anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Vorjahr - von Organen der Sicherheitskontrolle befragt - seine "wahre Identität" angegeben habe und sich dabei mit seinem marokkanischen Personalausweis ausgewiesen habe. Im Anschluss daran sei der BF auch mit seiner wahren Identität gemeldet gewesen. Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass im Fall des BF sich mit einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen zu finden gewesen sei, zumal er "wieder" eine behördliche Meldung in Aussicht genommen hätte. In der Beschwerde wird schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. 1.
- Die Behörde gab zu der vorliegenden Beschwerde folgende Stellungnahme ab: "[Ad] Fehlende Bezeichnung als Mandatsbescheid: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine Vorjudikatur jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können. Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei, das Vorliegen eines Ausspruchs nach § 64 Abs. 2 AVG und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine Vorjudikatur jene Anhaltspunkte zusammengefasst, die für bzw. gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen können. Das sind die ausdrückliche Bezeichnung als Mandatsbescheid oder die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet werde, die Durchführung bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung, ein Hinweis darauf, dass der Bescheid ungeachtet der Einbringung eines Rechtsmittels vollstreckbar sei, das Vorliegen eines Ausspruchs nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG und nicht zuletzt auch das in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Kriterien erfüllt. Zunächst wurde im Spruch des Bescheides § 57 Abs. 1 AVG ausdrücklich als Rechtsgrundlage zitiert; der Bescheid wurde dem entsprechend ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren, insbesondere ohne Einräumung des Parteiengehörs, erlassen. Demzufolge kann nicht zweifelhaft sein, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid einen Mandatsbescheid
§ 57Abs.
1 AVG darstellt.Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Kriterien erfüllt. Zunächst wurde im Spruch des Bescheides Paragraph 57, Absatz eins, AVG ausdrücklich als Rechtsgrundlage zitiert; der Bescheid wurde dem entsprechend ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren, insbesondere ohne Einräumung des Parteiengehörs, erlassen. Demzufolge kann nicht zweifelhaft sein, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid einen Mandatsbescheid
Paragraph 57, Absatz eins, AVG darstellt. Daran ändert auch der fälschlich angeführte Satz, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten, nichts, zumal der Bf nicht in Gerichtshaft angehalten war. Ad keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 FPG:Ad keine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG: Der Bf wurde am 24.10.2016 in Innsbruck von der Exekutive festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wies er eine Kopie eines Auszuges aus dem ZMR vor, welche auf die Identität XXXX, XXXX geboren, marokk. StA., lautete. Nachdem durch einen Abgleich Ihrer Fingerabdrücke die Verfahrensidentität XXXX festgestellt worden ist, wurde die Festnahme wieder aufgehoben.Der Bf wurde am 24.10.2016 in Innsbruck von der Exekutive festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wies er eine Kopie eines Auszuges aus dem ZMR vor, welche auf die Identität römisch 40 , römisch 40 geboren, marokk. StA., lautete. Nachdem durch einen Abgleich Ihrer Fingerabdrücke die Verfahrensidentität römisch 40 festgestellt worden ist, wurde die Festnahme wieder aufgehoben. Es ist also nicht so, dass der Bf von sich aus seine richtige Identität bekannt gab, sondern wurde dies im Zuge einer Routinekontrolle durch die Polizei der Behörde bekannt. Die Festnahme wurde danach aufgehoben, weil noch mit keiner zeitnahen Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gerechnet werden konnte. Seinen marokk. Personalausweis legte der Bf der Behörde, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, auch nicht vor. Siehe dazu den Aktenvermerk der PI Saggen vom 24.10.
- Am 14.11.2016 meldeten Sie sich von der Anschrift 6020 Innsbruck,XXXX mit dem Vermerk, verzogen nach Marokko, ab. Im Zuge dieser Vorsprache am Meldeamt Innsbruck wurden vom Bf (laut tel. Auskunft MA Innsbruck, Meldeamt) seine Identitätsdaten durch Vorlage des Personalausweises richtig gestellt. Eine neuerliche Anmeldung wurde nicht vorgenommen. Die Behauptung in der Beschwerde, dass eine erneute Anmeldung erst nach Vorlage des gültigen Reisedokuments in Aussicht gestellt worden sei, ist gänzlich unverständlich. Warum eine Abmeldung erfolgte, wenn der Wohnsitz aufrecht bleibt und die Identitätsdaten berichtigt wurden, ist damit nicht erklärt.Am 14.11.2016 meldeten Sie sich von der Anschrift 6020 Innsbruck,römisch 40 mit dem Vermerk, verzogen nach Marokko, ab. Im Zuge dieser Vorsprache am Meldeamt Innsbruck wurden vom Bf (laut tel. Auskunft MA Innsbruck, Meldeamt) seine Identitätsdaten durch Vorlage des Personalausweises richtig gestellt. Eine neuerliche Anmeldung wurde nicht vorgenommen. Die Behauptung in der Beschwerde, dass eine erneute Anmeldung erst nach Vorlage des gültigen Reisedokuments in Aussicht gestellt worden sei, ist gänzlich unverständlich. Warum eine Abmeldung erfolgte, wenn der Wohnsitz aufrecht bleibt und die Identitätsdaten berichtigt wurden, ist damit nicht erklärt. Diese Abmeldung sollte offenbar eine Ausreise aus dem Bundesgebiet vortäuschen und die Behörde vor weiteren Erhebungen und Nachforschungen an der Adresse der Lebensgefährtin abhalten. Die dargelegten Umstände lassen den Schluss zu, dass sich der Fremde dem Verfahren bzw. der bevorstehenden Abschiebung nach Marokko zu entziehen sucht. Nach Ansicht des Bundesamtes sind die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt."Nach Ansicht des Bundesamtes sind die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Er stellte am im Februar 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zurückgewiesen wurde (Bescheid vom 22.03.2013). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde letzlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde letzlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. INr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Marokko zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt INr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde dem eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde dem eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. (Bereits) mit Bescheid vom 22.04.2013 wurde gegen den BF ein mit der Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Der BF hat mehrmals angegeben, keinesfalls nach Marokko zurück zu wollen. Der BF war über einen langen Zeitraum zwar melderechtlich registriert; allerdings unter einer Identität, die er erst im Zuge einer polizeilichen Kontrolle "richtig gestellt" hat. Danach war er lediglich im November 2016 unter seinem eigentlichen Namen - für eine Woche - melderechtlich registriert; als Unterkunftgeberin scheint jene Frau auf, die der BF als seine Lebensgefährtin im Lauf dieses Verfahrens angegeben hat. Am 14.11.2016 erfolgte eine Abmeldung des BF - mit dem Vermerk "nach Marokko verzogen". Im Übrigen hat der BF nicht aus Eigenem, sondern erst im Zuge einer Polizeikontrolle (am 24.10.2016) seine richtige Identität bekanntgegeben. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über soziale Kontakte im Inland, die sich allerdings darauf beschränken, dass er über einen längeren Zeitraum über eine Meldeadresse verfügt hat; als Unterkunftgeberin scheint jene Frau auf, die der BF als seine Lebensgefährtin angibt und die er vorgeblich im Februar 2017 heiraten möchte. Der Anmeldung des BF erfolgte (über einen längeren Zeitraum) allerdings unter einem falschen Namen, den der BF erst im Zug einer Polizeikontrolle richtig gestellt hat (als Unterkunftgeberin schien jene Frau auf).
- Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 12.01.
- Dass der BF nicht nach Marokko ausreisen will, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in diesem Verfahren. Familiäre/soziale Komponente: Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 12.01.
- Die Angaben waren glaubwürdig und wurden im Verfahren durch den Rechtsvertreter nicht in Frage gestellt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne von § 76 FPG aus.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne von Paragraph 76, FPG aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Ungarns gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar sei. In weiterer Folge wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot ausgesprochen. Sein Antrag auf internationalen Schutz war - nach der zurückweisenden Entscheidung im weiteren Rechtsgang - abgewiesen worden. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über relevante soziale relevante Kontakte. Seine melderechtliche Registrierung bei der genannten Unterkunftgeberin war überwiegend unter falschem Namen erfolgt; auf Nachfrage ergab sich zudem, dass die genannte Frau nicht wusste, wo der BF sich befände (am Weg nach Wien) und, dass eine Kontaktaufnahme mit ihr nicht zustande kam. Über die Umstände seiner "Abmeldung" konnte der BF keine nachvollziehbaren Angaben machen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen hat.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen hat. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Trotz seiner (längeren) Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. 3.1.
- Eine Verhängung von gelinderten Mittel kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht untertauchen und somit eine nahende Abschiebung verhindert würde. Insbesondere ist der auch ins Treffen geführte persönliche Kontakt zu der melderechtlichen Unterkunftgeberin nicht geeignet, den BF zu hindern, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft auch lediglich bis zur Abschiebung am 07.12.2016 weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte. 3.
- Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Bedenken - der Bescheid trüge direfalsche Bezeichnung und die Rechtsmittelbelehrung sei falsch - wird auf die Ausführungen in der behördlichen Stellungnahme verwiesen. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2145094.1.00