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{'item': 'W201 1421178-2'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§§ 4§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW201 1421178-2 SpruchW201 1421178-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHID

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Zur Vorgeschichte: Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 21.06.2011 legal mit Visum in das Bundesgebiet ein und es wurde ihr derselbe Schutz wie ihrem Gatten XXXX zuerkannt (Status der subsidiär Schutzberechtigten). Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, der die Beschwerde mit 30.07.2012 abwies.
  2. Zur Vorgeschichte: Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 21.06.2011 legal mit Visum in das Bundesgebiet ein und es wurde ihr derselbe Schutz wie ihrem Gatten römisch 40 zuerkannt (Status der subsidiär Schutzberechtigten). Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, der die Beschwerde mit 30.07.2012 abwies.
  3. Am 10.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag ein und gab bei der Erstbefragung sinngemäß an, sie habe Angst vor der Familie ihres Mannes in Afghanistan. Sie habe Angst, dass sie nach Afghanistan zurückkehren und dort ihre Tochter aus der Hand geben müsse und diese zwangsverheiratet werde. Sie habe im ersten Verfahren die Gesetze nicht gekannt, sie wolle für immer hier bleiben.
  4. Am 21.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung eine Säumnisbeschwerde ein.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, übermittelte einlangend am 22.10.2015 den Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund des hohen Aktenaufkommens sei eine zeitnahe Bearbeitung des Verfahrens - das aufgrund des bereits gewährten Schutzstatus eine geringere Priorität habe - nicht möglich.
  6. Am 25.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der für Afghanistan länderkundigen Sachverständigen, Mag. XXXX, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab. Die Verhandlung wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin in die Sprache Paschtu übersetzt.
  7. Am 25.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der für Afghanistan länderkundigen Sachverständigen, Mag. römisch 40 , statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab. Die Verhandlung wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin in die Sprache Paschtu übersetzt. Ergebnis der mündlichen Verhandlung (auszugsweise): Sie sei in XXXX geboren, ihr Geburtsdatum kenne sie nicht. Die Staatsangehörigkeit sei Afghanistan.Sie sei in römisch 40 geboren, ihr Geburtsdatum kenne sie nicht. Die Staatsangehörigkeit sei Afghanistan. Das Geburtsdatum sei von jenen Personen, die sie befragt haben, festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei Hazara und shiitische Muslimin. Sie sei verheiratet und lebe in Österreich mit ihrem Mann zusammen Der Ehemann sei derzeit arbeitslos. Er besuche Deutschkurse. Er habe früher gearbeitet, sei aber gekündigt worden. Sie nehme derzeit Medikamente und habe psychische Probleme. Sie habe in Afghanistan keine Angehörigen mehr. Ihre Eltern seien bei einem Autounfall in Kabul ums Leben gekommen. Ihr jüngerer Bruder halte sich laut den letzten Informationen derzeit im Iran auf. In Österreich lebe sie gemeinsam mit ihrer Familie, ihrem Ehemann, den beiden Töchtern und einem Sohn zusammen. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Ihr Ehemann habe in Afghanistan Ehebruch begangen. Danach seien Verwandte der betroffenen Frau in ihr Haus eingedrungen. Wegen des Ehebruchs ihres Ehemannes seien die Probleme der Familie entstanden. Sie seien daher in den Iran geflüchtet und diese Leute hätten das Grundstück an sich genommen. Seit sie in Österreich sei, wisse sie, was es bedeute, Rechte zu haben. Sie sei nicht bereit dazu, das Leben in Österreich aufzugeben und wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Als Frau aus Afghanistan stehe ihr Asyl zu, sie könne mit der Kleidung, die sie in Österreich anziehe, niemals in Afghanistan leben. Sie trage in Österreich auch kein Kopftuch. Wenn sie in Afghanistan so auftreten würde, würde man sie dafür enthaupten. Das Leben einer Frau in Afghanistan sei sehr schwer. Frauen würden gezwungen von früh bis spät am Abend Arbeiten im Haus zu leisten. Sie selbst sei immer unter irgendeinem Vorwand geschlagen worden. Sie möchte, dass ihre Töchter in Österreich eine gute Ausbildung erhalten, ein selbstbestimmtes Leben führen und eines Tages ihre Partnerwahl selbst treffen. Sie möchte auf keinen Fall, dass ihre Töchter zu etwas gezwungen werden. Eine Tochter gehe in die XXXX. Klasse, der Sohn in die XXXX. Klasse Mittelschule, die jüngste Tochter gehe in den Kindergarten.Eine Tochter gehe in die römisch 40 . Klasse, der Sohn in die römisch 40 . Klasse Mittelschule, die jüngste Tochter gehe in den Kindergarten. Ihre Töchter könnten ihren Partner selbst auswählen, für sie mache es keinen Unterschied, welchen Glauben der gewählte Partner habe. Sie habe in Österreich Kontakt zu wenigen Afghanen, die sie hin und wieder im Park treffe. Für Sie wäre es auch kein Problem, wenn ihre Töchter den Glauben wechseln würden. Ihre Töchter dürften auch am Schwimmunterricht teilnehmen. Die RV der Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab:Die Regierungsvorlage der Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab: Geschlechtsspezifische Gründe seien der BF damals nicht bewusst gewesen. Ganz klar sei, dass die BF mittlerweile in der Zeit ihres Aufenthaltes hier in Österreich eine westliche Orientierung angenommen habe, auch hinsichtlich der Stellung der Frau in der Gesellschaft. Somit sei auch festzuhalten, dass die BF westlich gekleidet sei und kein Kopftuch trage. Die BF habe zwei Töchter, denen Zwangsverheiratungen in Afghanistan drohen könnten. Weiters sei nochmals festzuhalten, dass die BF mittlerweile westlich orientiert sei. Die BF gab weiters an, Angehörige der Volksgruppe der Hazara seien bedroht worden. Sie selbst sei aus diesem Grund nicht angegriffen worden. Sie habe jedoch das Haus ihrer Schwiegerfamilie nicht verlassen dürfen. Die Schwiegermutter hätte den bestehenden Konflikt damit lösen wollen, die Töchter der BF diesen Leuten zu übergeben. Sie habe selbst gesagt, dass sie keine unverheirateten Töchter mehr habe, und bereit wäre, ihre Enkelinnen diesen Leuten zu übergeben. Es sei richtig, dass ihr Ehemann einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Rückkehr gestellt habe. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe es sehr intensiven Kontakt zwischen dem Ehemann und der Schwiegermutter gegeben. Diese habe gewollt, dass der Ehemann mit den Töchtern zurückkehre. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin zu dieser Unterschrift gezwungen. Eine Tochter habe damals ihren Reisepass selbst zerrissen und sich Hilfe von ihren Lehrerinnen geholt. Die Sachverständige wurde beauftragt aus länderkundiger Sicht zu folgenden Fragen Befund und Gutachten zu erstellen: "Einleitung Das folgende Gutachten basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien. Darin wird zunächst der Zusammenhang zwischen Ehebruch und die damit verbundene in Besitznahme von Grundstücken erörtert, gefolgt von Informationen über den Wissenstand einer Frau zu den Örtlichkeiten ihres Wohngebietes und der Umgebung, unter der Berücksichtigung, dass sich diese ausschließlich zuhause aufhält. Unter Punkt drei wird die Familienhierarchie und das Entscheidungsrecht in der afghanischen Familie erörtert. Im Anschluss daran wird auf die Frage, wie die afghanische Community in Österreich die Verheiratung eines afghanischen Mädchens mit einem Nicht-Moslem sieht und wie diese Community mit Konvertiten umgeht, eingegangen. Dem folgt die Antwort auf die Frage, ob die BF als eine westlich orientierte Frau Verfolgungen in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre. Abschließend wird erörtert, ob die Ethnie der Hazara derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. 1.) Entspricht es der afghanischen Realität, dass der Vater und die Brüder der Frau, mit der der Ehemann der BF Ehebruch begangen hat, sich so ohne weiteres in den Besitz der Grundstücke der Familie des Ehebrechers setzen können? Das Strafmaß für den Ehebruch ist unter dem Ehrenkodex der XXXX sowie in der Shraria geregelt. Die Strafdrohung der Sharia zufolge ist die Steinigung beider. Im gegenständlichen Fall wurde primär die Ehre des Ehemannes der Frau, mit der die BF angibt, ihr Ehemann eine sexuelle Beziehung geführt zu haben, verletzt worden. In solchen Fällen wird den oben angeführten Regelungen entsprechend vorgegangen. In der Praxis ist bis dato kein Beispiel dafür bekannt, dass bei ähnlichen Ereignissen, ein Grundstück durch die Familie, deren Ehre verletzt wurde, in Besitz genommen worden ist, zumal durch materielle Werte die verletzten ideellen Werte nicht wiederhergestellt werden können. Im Allgemeinen werden in Gebieten, die vom Staat kontrolliert werden, die staatlichen Gesetzte umgesetzt. Straftaten in Gebieten, die sich unter dem Einfluss der Taliban befinden, sind durch die Sharia geregelt.Das Strafmaß für den Ehebruch ist unter dem Ehrenkodex der römisch 40 sowie in der Shraria geregelt. Die Strafdrohung der Sharia zufolge ist die Steinigung beider. Im gegenständlichen Fall wurde primär die Ehre des Ehemannes der Frau, mit der die BF angibt, ihr Ehemann eine sexuelle Beziehung geführt zu haben, verletzt worden. In solchen Fällen wird den oben angeführten Regelungen entsprechend vorgegangen. In der Praxis ist bis dato kein Beispiel dafür bekannt, dass bei ähnlichen Ereignissen, ein Grundstück durch die Familie, deren Ehre verletzt wurde, in Besitz genommen worden ist, zumal durch materielle Werte die verletzten ideellen Werte nicht wiederhergestellt werden können. Im Allgemeinen werden in Gebieten, die vom Staat kontrolliert werden, die staatlichen Gesetzte umgesetzt. Straftaten in Gebieten, die sich unter dem Einfluss der Taliban befinden, sind durch die Sharia geregelt. 2.) Entspricht es der afghanischen Realität, dass die BF, eine Hazara, ausschließlich im Haus der Schwiegereltern lebte, ohne Möglichkeit das Haus zu verlassen, wie sie in der Verhandlung angegeben hat und ihr daher auch nicht bekannt ist, wie die Nachbardörfer heißen? Es ist nicht auszuschließen, dass eine Frau in Afghanistan das Haus nicht oft verlassen kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Frau überhaupt keine Angaben über die benachbarten Dörfer machen kann, denn die Dörfer werden oft in Gesprächen zuhause erwähnt und auch als Frau erfährt man, welche Dörfer sich zumindest in der Umgebung befinden, vor allem, wenn man mehrere Jahre, wie die BF angibt, in einem Dorf gelebt hat. Die BF hat mehrere Male bei ihren Angaben, vor verschiedenen Behörden, erwähnt, nach XXXX geflüchtet zu haben. XXXX ist ein Distrikt. Sie kann sich an diesenEs ist nicht auszuschließen, dass eine Frau in Afghanistan das Haus nicht oft verlassen kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Frau überhaupt keine Angaben über die benachbarten Dörfer machen kann, denn die Dörfer werden oft in Gesprächen zuhause erwähnt und auch als Frau erfährt man, welche Dörfer sich zumindest in der Umgebung befinden, vor allem, wenn man mehrere Jahre, wie die BF angibt, in einem Dorf gelebt hat. Die BF hat mehrere Male bei ihren Angaben, vor verschiedenen Behörden, erwähnt, nach römisch 40 geflüchtet zu haben. römisch 40 ist ein Distrikt. Sie kann sich an diesen Namen, den sie wahrscheinlich kurz gehört bzw. sich nicht lange dort aufgehalten hat, erinnern. 3.) Entspricht es der afghanischen Realität, dass der Konflikt der Familie mit der Familie der Frau, mit welcher der Ehemann der BF ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten haben will, durch eine Zwangsverheiratung der Tochter in diese Familie gelöst werden könnte? Wer ist nach dem Tod des Schwiegervaters nunmehr das Familienoberhaupt? Kann die Schwiegermutter ohne Zustimmung des Ehemannes der BF überhaupt eine Zwangsverheiratung ihrer Enkelin veranlassen? Ein Streben nach gesetzlicher Konfliktlösung zieht eine gesetzmäßige Bestrafung nach sich. Im gegenständlichen Fall würde diese Bestrafung auf beide beteiligte Personen vollstreckt werden und das afghanische Strafgesetz sieht in diesem Zusammenhang für beteiligte Personen eine Haftstrafe vor. Das Strafmaß einer sexuellen Beziehung zwischen einem verheirateten Mann und einer verheirateten Frau ist

Scharia mit Steinigung beider festgelegt. Wenn nun das Gebiet, in dem sich die Tat ereignet hat, vom Staat kontrolliert wird, so wird das Strafgesetz umgesetzt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass erst letztes Jahr eine Frau und ein Mann gesteinigt wurden, weil das Gericht so geurteilt hatte. Die afghanische Zivilgesellschaft protestierte laut dagegen. Dies zog für den entscheidenden Richter die Konsequenz nach sich, dass er wegen Bestechungsvorwurfes festgenommen wurde. Eine weitere Möglichkeit der Konfliktlösung stellt die Einberufung einer Jirga dar. Diese rechtliche Instanz, die aus den informellen Führungspersönlichkeiten der Gemeinschaft zusammengesetzt wird und somit die Öffentlichkeit darstellt, hat keine Möglichkeit die Parteien zu sanktionieren. Ihre Aufgabe besteht vielmehr in der Vermittlung zwischen den verfeindeten Parteien, wobei - wie noch näher ausgeführt wird - es nicht erstrangig um die Schuldfrage geht. Die Beschlüsse der Jirga richten sich nach dem Narkh, das Steul als "Rechtstradition" bezeichnet. Das Narkh besteht aus den vorhergegangenen Jirga-Entscheidungen und ersetzt in der paschtunischen Gesellschaft sozusagen das niedergeschriebene Gesetz. Die Jirga kann laut Steul in zwei Funktionen auftreten:

  1. "Die gerichtsähnliche Jirga" Die gerichtsähnliche Jirga entspricht am ehesten den europäischen Vorstellungen einer rechtlichen Instanz. Ihre Aufgabe besteht in der Wahrheitsfindung, d. h. in der Feststellung der Schuld einer der Parteien. Zur Feststellung von Schuld oder Unschuld werden im Prozess unter anderem Schwüre auf den Koran angewendet. Dieses Mittel gilt insofern als legitim, als dass in der paschtunischen Auffassung ein Meineidiger den Zorn Gottes auf sich zieht, was sich in "Missernte bis zum Tod de[s] Meineidigen" auswirken kann. Diese Form der Jirga wird vornehmlich in Auseinandersetzungen um Eigentums- und Nutzungsrechte sowie bei Verführung bzw. Entführung von Frauen, also bei Verletzung des Namus eines Paschtunen eingesetzt. Voraussetzung ist auch, dass zuvor noch kein Badal geübt wurde und dass beide Parteien einer Verhandlung durch die Jirga zustimmen.
  2. "Die Jirga als Plattform für Friedensverhandlungen" Sobald es sich bei dem begangenen Normbruch um eine schwerwiegendere Tat wie z. B. die Tötung eines Individuums handelt, formiert sich die Jirga als Plattform für Friedensverhandlungen. Ihre Funktion liegt nicht in der Wahrheitsfindung, sondern in der Vermittlung zwischen den Parteien. Ihr Ziel liegt primär in der frühzeitigen Eindämmung des Konflikts und nicht in der Klärung der Schuldfrage. Daher versucht die Jirga bereits vor der Ausübung von Badal die Parteien zur Einigung über eine materielle Kompensation (Nek), zu bewegen. Diese Konfliktlösung, die den Appellen des Nang entspricht, wird jedoch meistens von den streitenden Parteien abgelehnt. Schließlich müssen sie

den Tura- Forderungen unentwegt ihre kriegerischen Qualitäten unter Beweis stellen. Eine Annahme bzw. das Angebot eines materiellen Ausgleichs würde unter diesem Aspekt als Angstreaktion vor dem Badal angesehen werden. Wird der Vorschlag der Jirga von der Täter- und Opfergruppe abgelehnt, so zieht sich die Jirga zurück und erkennt somit die Souveränität beider Parteien in diesem Konflikt an. Nach der Ausübung des Badals startet die Jirga erneut Vermittlungsversuche. Allerdings können noch weitere Gewalttaten und darauf folgende Badal-Aktionen verübt werden, bevor die Parteien den Forderungen des Nang folgen und zugunsten des Gemeinwesens einer rechtlichen Beendigung des Konflikts zustimmen. Wird von den Konfliktparteien dann der Einsatz der Jirga gewünscht, so besteht deren Aufgabe meist darin, den erfolgten Badal festzustellen. Zur endgültigen Aussöhnung der verfeindeten Parteien kann die Jirga auch die Gabe eines Nanawate beschließen. Nach erfolgtem Badal ist dies keine Geste der Unterwürfigkeit, sondern erhöht das Ansehen des Nanawate-Gebers sowie des Nehmers, da es nun den Forderungen des Nang entspricht. Zusammenfassend ist darauf hinzuweise, dass weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Sharia bzw. die Jirga eine Lösung für Konflikte dieser Art in Verheiratung eines Mädchens sehen. Daraus geht hervor, dass die Zwangsverheiratung der Tochter der BF zu einer Konfliktlösung nicht führen kann und grundsätzlich - wie oben ausführlich dargestellt - keines Falls erfordert wird. In Afghanistan wird die Rolle des Familienoberhauptes nach dem Ableben des Vaters automatisch an den ältesten Sohn übertragen. Dies jedoch für die allgemein familienbetreffenden Angelegenheiten. Das bedeutet, dass ein Bruder, im Normalfall keine Entscheidungen im Privatleben der anderen Brüder treffen kann. Die Schwiegermutter der BF kann nicht ohne die Zustimmung des Ehemannes der BF die Tochter der BF zwangsverheiraten. Diese Entscheidung obliegt in erster Linie dem Vater der Mädchen. 4.) Die BF gibt zum Beweis für ihre westliche Orientierung an, dass sie einer Verehelichung ihrer Tochter mit einem Nicht-Moslem sowie einem Glaubenswechsel ihrer Tochter zustimmen würde. Entspricht es der Realität der afghanischen Community in Österreich, dass den Töchtern derartige Freiheiten gestattet sind, ohne dass dies Auswirkungen für die Familie des Betreffenden innerhalb der Community hätte? Kann es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung der BF handeln? In der afghanischen Community in Österreich ist im Allgemeinen die Akzeptanz für einen Glaubenswechsel sowie die Verheiratung der Afghaninnen mit Nicht-Moslems bedeutend gering. Es gibt Beispiele für afghanische Frauen, die mit Männern, die nicht aus Afghanistan sind, verheiratet sind, allerding geben sie an, dass ihre Männer zum Islam konvertiert sind, um in der Gesellschaft zumindest in diesem Aspekt etwas Akzeptanz zu gewinnen. Dennoch sind sie zum größten Teil aus der Community ausgeschlossen. Diese Situation führt meist auch zur Isolierung der Familie des Mädchens. Auch akzeptiert die afghanische Community keine Konversionen oder sogar Scheinkonversionen. Afghanen die den Glauben wechseln werden verachtet und sind nicht mehr Teil der großen Gemeinschaft. 5.) Entspricht die BF in ihrem Auftreten sowie in ihrem Vorbringen aus Sicht der afghanischen Realität einer westlich orientierten Frau, die aufgrund dieser Orientierung in Afghanistan einer oppositionellen Einstellung zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen gleichgesetzt wird und der Verfolgung ausgesetzt wäre? Das Erscheinungsbild der BF deutet auf eine westliche Orientierung hin. Es ist aber wesentlich wichtiger die behauptete westliche Orientierung in Taten umzusetzen, das bedeutet für eine afghanische Frau von ihren Rechten und Freiheiten Gebrauch zu machen. Westliche Orientierung bedeutet auch sich in der Gesellschaft zu integrieren. Das bedeutet, die Sprache zu lernen, einen Beruf zu erlernen und einer Beschäftigung nachzugehen, sich mit der Kultur, dem Gesetz und den Bräuchen des Landes auseinanderzusetzten. Eine Frau mit der oben dargestellten Einstellung müsste in Afghanistan am Land mit Widerstand rechnen. Es gibt zwar in Afghanistan Frauen, die in Provinzräten (vgl. Landtag) sowie im Parlament vertreten sind, allerding sind sie zumindest soweit eingeschränkt, dass sie sich an die Kleidervorschriften jedenfalls halten müssen. Die Nichteinhaltung der Kleidervorschriften würde eine religiöse Verfolgung nach sich ziehen.Das Erscheinungsbild der BF deutet auf eine westliche Orientierung hin. Es ist aber wesentlich wichtiger die behauptete westliche Orientierung in Taten umzusetzen, das bedeutet für eine afghanische Frau von ihren Rechten und Freiheiten Gebrauch zu machen. Westliche Orientierung bedeutet auch sich in der Gesellschaft zu integrieren. Das bedeutet, die Sprache zu lernen, einen Beruf zu erlernen und einer Beschäftigung nachzugehen, sich mit der Kultur, dem Gesetz und den Bräuchen des Landes auseinanderzusetzten. Eine Frau mit der oben dargestellten Einstellung müsste in Afghanistan am Land mit Widerstand rechnen. Es gibt zwar in Afghanistan Frauen, die in Provinzräten vergleiche Landtag) sowie im Parlament vertreten sind, allerding sind sie zumindest soweit eingeschränkt, dass sie sich an die Kleidervorschriften jedenfalls halten müssen. Die Nichteinhaltung der Kleidervorschriften würde eine religiöse Verfolgung nach sich ziehen. 6.) Gibt es in Afghanistan eine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara? Nach dem Sturz der Taleban hat sich die Lage in Afghanistan geändert. Die Macht wurde mit der Unterstützung der USA praktisch an die Nordallianz übertragen, in deren Zusammensetzung unter anderem die Hazara Wahdat-Partei von Khalili, Mohaqeq und die schiitische Partei von Mohseni Jonbisch-e Mili von Dostom (Usbeke) eine wichtige Rolle gespielt haben. Sie sind Bestandteile dieser Allianz. Präsident Karzai hat die Paschtunen an der Spitze der Regierung scheinrepräsentiert. Wie aus der Liste der Konferenzteilnehmer vom 26. November 2001 ersichtlich, befanden sich unter den 11 Vertretern der Nordallianz bei der Bonner Afghanistan-Konferenz 4 Vertreter der Minderheit der Hazara und Schiiten. Die Hazara sind seit dem Ende des Taleban Regimes ständig in der Regierung vertreten, besetzen namhafte Machtpositionen und sind auch im Parlament repräsentiert. Bei den letzten Parlamentswahlen waren aus der Provinz Ghazni 11 Personen vorgesehen. Diese Vertreter sind ausschließlich Hazara, weil aus den pashtunischen Gebieten dieser Provinz keine Vertreter entsandt wurden, zumal die Sicherheitslage in diesen Distrikten der Provinz so schlecht war, dass dort keine Wahlen stattfinden konnten. Seit der Entstehung der neuen Regierung im Jahr 2001 bekleideten Hazara bzw. Schiiten wichtige Positionen, wie Stellvertretender Staatspräsident, Ministerposten, Stellvertretende Minister in verschieden Ministerien, sowie hohe Beamte im Staatssicherheitsapparat. In den Hazara-Gebieten sind alle Schlüsselpositionen von den Hazara besetzt und kontrollieren diese somit diese Gebiete selbst. Diese Personen sind meist aus den Reihen der Hazara-Wahdat- Partei. Die derzeitige Gouverneurin der Provinz Daikondi ist eine Hazara. Dadurch, dass die Hazara in der Staatsgewalt vertreten sind, sind sie maßgeblich an der Macht im Land beteiligt. Daraus ergibt sich, dass ihre Rechte staatlich geschützt sind und sie keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Ethnie bzw. ihres Glaubens ausgesetzt sind. Es gibt Vorfälle, bei denen Hazara entführt und zum Teil getötet wurden. Diese Ereignisse beschränken sich aber nicht ausschließlich auf die Ethnie der Hazara, davon sind alle anderen Volksgruppen genauso betroffen. Wie aus der im Afghanistan Report 2009 der Nato veröffentlichten Landkarte ersichtlich ist, liegen die Gebiete, in denen die Hazara verstärkt sesshaft sind, im grünen Bereich. In den Gebieten, in denen eine relative Sicherheit herrscht, geht der Wiederaufbau voran, wenn auch die Regierung und die Behörden stark korrupt sind. Dies erlaubt den Einwohnern in diesen Gebieten, dass sie ihre Ausbildungen bis hin zu Universitätsabschlüssen erlangen. Hingegen können Bewohner in den von Taliban beherrschten Gebieten keiner Ausbildung nachgehen, weil die Sicherheitslage dies nicht erlaubt. Deswegen ist auch die Anzahl der Hazara an den Universitäten die Höchste. Demzufolge steigt ihre Anzahl als Staatsbeamten mit der entsprechenden Ausbildung an". Das oben wiedergegebene Gutachten wurde der BF sowie dem BFA im Rahmen es Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Das BFA gab keine Stellungnahme ab, die BF nahm mit Schriftsatz vom 01.07.2016 Stellung. Darin verwies sie nochmals auf ihre westliche Orientierung und ihre diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Beschwerdeführerin ist in Afghanistan geboren. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist legal in das Bundesgebiet eingereist und erhielt den Status einer subsidiär Schutzberechtigten. 1.2. In Österreich wohnt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren 3 Kindern. Sie hat keine Ausbildung und ist Analphabetin. 1.3. Die Beschwerdeführerin leidet

einem ärztlichen Befundbericht vom 18.02.2016 an einer posttraumatischen Belastungsreaktion und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. 1.

  1. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin über die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bestehenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort regelmäßig unterworfen sind. Die Beschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Einstellung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie hat in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht, deren Ablegung ihr nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als "verwestlichte" Frau angesehen werden. Sie wäre auf Grund ihrer selbstbestimmten Lebensführung in Afghanistan einer hinreichend intensiven Verfolgung ausgesetzt, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt. 1.
  2. Länderfeststellungen zu Afghanistan Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21.01.2016 einschließlich der Kurzinformationen betreffend Verkehrsrouten vom 29.03.2016 und Aktualisierung der Sicherheitslage vom 05.04.2016 sowie vom 30.06.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.07.2016); * AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht zu Afghanistan, 06.11.2015 http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1448018717_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-november-2014-06-1.pdf (Zugriff am 27.06.2016); * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung), 19.04.2016; Zur Situation von Frauen in Afghanistan ist fallbezogen Folgendes festzustellen: 1.5.
  3. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 einschließlich der Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.06.2016: "Frauen Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils auf Grund des Wiederauflebens der Tailban und teils auf Grund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als ‚sittenwidrig' verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015). Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015). Bildung Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vergleiche USAID 7.2014). In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Berufstätigkeit Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015). Strafverfolgung und Unterstützung Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015).Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015). Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den ‚Familienfrieden' durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den ‚Familienfrieden' durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten ‚Female Response Unit' in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten ‚Female Response Unit' in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal ‚Vergewaltigung' als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal ‚Vergewaltigung' als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015). Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vergleiche UNSC 2000). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand
  4. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015). Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Ehrenmorde Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei ‚davonlaufen' vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle ‚erfolgreich' waren (USDOS 25.6.2015).Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle ‚erfolgreich' waren (USDOS 25.6.2015). Legales Heiratsalter Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der ‚Ehrenrettung' angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. ‚zina' (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen ‚Von-zu-Hause-Weglaufens' (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der ‚zina' gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der ‚Ehrenrettung' angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. ‚zina' (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen ‚Von-zu-Hause-Weglaufens' (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der ‚zina' gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015). Frauenhäuser Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da ‚unbegleitete' Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste ‚Generation' von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da ‚unbegleitete' Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste ‚Generation' von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das ‚Weglaufen von zu Hause' eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015). Medizinische Versorgung - Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015)." 1.5.
  5. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (S. 64 ff. der deutschen Fassung): "Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten. Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als ‚sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet. Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz von Frauenrechten weiterhin nur langsam umgesetzt werden, dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz). Das im August 2009 verabschiedete Gesetz stellt 22 gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge der politische Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend wird es Berichten zufolge nicht vollständig durchgesetzt, insbesondere nicht in ländlichen Gebieten. Die überwiegende Mehrheit der Fälle der gegen Frauen gerichteten Gewaltakte, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, wird immer noch nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch Entscheidungen

diesen Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierung und Ausgrenzung ausgesetzt. Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge in diesen Gebieten die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise beschnitten, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit und politische Partizipation. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz ausgesetzt sind und ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von den regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge tatsächlich regelmäßig die Rechte von Frauen.

  1. a)Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Afghanistan ist Berichten zufolge nach wie vor weit verbreitet. Dazu gehören Ehrenmorde, Entführung, Vergewaltigung, erzwungene Abtreibung und häusliche Gewalt. Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zu Abtreibungen gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen einschließlich durch die eigene Gemeinschaft oder Familie sind häufige Gründe dafür, dass Überlebende sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt nicht anzeigen. Gleichzeitig werden weiterhin Fälle von Selbstverbrennung auf Grund von häuslicher Gewalt gemeldet. Behörden leiten nach wie vor die meisten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt zur Entscheidung an traditionelle Institutionen zur Streitbeilegung weiter. Frauen und Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, werden oftmals vager oder gar nicht definierter ‚moralischer Vergehen' bezichtigt, einschließlich des Ehebruchs (‚zina') oder des ‚von zu Hause Weglaufens'. Während Frauen in diesen Situationen oftmals verurteilt und inhaftiert werden, was eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und -rechtsprechung darstellt, bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer nahezu grundsätzlich straflos. Da Frauen außerdem in der Regel wirtschaftlich von den Gewalttätern abhängig sind, werden viele von ihnen faktisch davon abgehalten, Klage zu erheben und haben wenig andere Möglichkeiten, als weiterhin in von Missbrauch geprägten Situationen zu leben. Der Zugang zur Justiz wird für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter zwei Prozent liegt. Polizistinnen sind Berichten zufolge selbst der Gefahr sexueller Belästigungen und Übergriffe am Arbeitsplatz einschließlich Vergewaltigungen durch männliche Kollegen ausgesetzt. Sie sind außerdem durch gewaltsame Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) gefährdet. Berichten zufolge besteht Straflosigkeit bei Handlungen von sexueller Gewalt auch deswegen weiter fort, weil es sich bei den mutmaßlichen Vergewaltigern in einigen Gebieten um mächtige Befehlshaber oder Mitglieder bewaffneter Truppen oder krimineller Banden handelt oder um Personen, die zu solchen Gruppen oder einflussreichen Personen Kontakt haben und von ihnen vor Inhaftierung und Strafverfolgung geschützt werden.
  2. b)Schädliche traditionelle Bräuche Schädliche traditionelle Bräuche sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören: (
  3. i)‚Verkaufsheirat', bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie einer Familienschuld verkauft werden; (
  4. ii)baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung

Stammestraditionen, bei der die Familie der ‚Angreifer' der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld; (iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen; (iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns. Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sowie damit verbundene Vertreibung, Verlust von Eigentum und Verarmung der Familien sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird. Nach dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem ‚baad'-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch, wie oben festgestellt, langsam und inkonsistent. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen auf Grund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung auf Grund ‚moralischer Vergehen' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen' zur Last gelegt. Da Anklagen auf Grund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen' Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden."

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Namensführung, Herkunftsprovinz, Familienstand und familiären Verhältnissen, Gesundheitszustand, Schulbildung, zum letzten Wohnort im Herkunftsstaat, zum aufrechten Familienleben in Österreich sowie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Afghanistan und zu ihrem nunmehrigen Leben in Österreich als eine "westlich" orientierte Frau ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich einer "westlichen" Wertehaltung und einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist, wobei das "westliche" Leben auch von ihrem Ehegatten mitgetragen wird. Erkennbar war weiters, dass sie aus Überzeugung und in Abkehr zur konservativ-afghanischen Tradition "westlich" leben will. So gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sie erst in Österreich frei leben und alleine aus dem Haus gehen könne. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau, ihre glaubhaft zum Ausdruck gebrachte Einstellung zu einem selbstbestimmten Leben und ihre Absicht, berufstätig und selbstständig zu sein, stehen im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation von Frauen. Ferner hat die Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass sie sich nicht vorstellen könne, in Afghanistan wieder mit den dort üblichen Einschränkungen zu leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der "Makel der Verwestlichung" im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - dieser Blickwinkel ist hier von Relevanz - jedenfalls anhaften würde. Im Lichte der Länderberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und dass die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage bzw. gewillt wären, der Beschwerdeführerin vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, hat sich ebenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben. Nicht zuletzt wurden auch die Feststellungen der länderkundigen Sachverständigen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in die Beweiswürdigung mit einbezogen. So stellte die Sachverständige fest, dass das Vorbringen der BF, sie habe in Afghanistan nicht oft das Haus verlassen dürfen, durchaus glaubwürdig ist und der afghanischen Realität entspricht. Dies wird auch durch die oben wiedergegebenen Länderberichte betätigt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung treffenden Risikos Opfer von Übergriffen erheblicher Intensität werden würde, gegen die kein ausreichender Schutz sichergestellt wäre, droht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Denn in ihrem Fall tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.Denn in ihrem Fall tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt vergleiche auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sind (u.a.) Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 10002; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sind (u.a.) Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen vergleiche VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 10002; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Angesichts der - auf Basis einer Gesamtwürdigung ihres Vorbringens und Auftretens im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - getroffenen Feststellungen zur "westlichen" Lebensweise der Beschwerdeführerin in Österreich muss angenommen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau wahrgenommen werden würde, die gesellschaftliche Normen überschreitet und daher einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Übergriffen oder (unangemessenen) Strafen zu werden. Da der "westliche Lebensstil" der Beschwerdeführerin in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichzusetzen ist, droht ihr asylrelevante Verfolgung im oben dargestellten Sinn. Zwar stellen die drohenden Übergriffe keinen Eingriff von staatlicher Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet bzw. geduldet. Andererseits ist es der Zentralregierung aber nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind staatliche Akteure aller drei Gewalten - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Damit droht der Beschwerdeführerin, die in Österreich einen "westlichen Lebensstil" angenommen hat, in Afghanistan Verfolgung auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung. Ausgehend von den der Beschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Da der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage. Ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf es nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich droht eine Verfolgung auf Grund der zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung der Beschwerdeführerin (in Folge ihres "westlichen Lebensstils"); eine solche ist nach der Judikatur (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 10002; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W201.1421178.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.