Die Beschwerde wegen der am 30.03.2016 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien wird
Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.20003 wurde der Asylantrag
Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt.Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.20003 wurde der Asylantrag
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008, Zahl: C4 244.575-0/2008/10E, mündlich verkündet am 04.12.2008,
, 8 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008, Zahl: C4 244.575-0/2008/10E, mündlich verkündet am 04.12.2008,
Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997 abgewiesen. Mit Urteil des BG Meidling zur GZ 11 U 146/05a, vom 07.12.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 223 Absatz 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.Mit Urteil des BG Meidling zur GZ 11 U 146/05a, vom 07.12.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Strafverfügung vom 20.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1 Absatz 3 FSG mit einer Geldstrafe von 363 Euro belegt.Mit Strafverfügung vom 20.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3 FSG mit einer Geldstrafe von 363 Euro belegt. Mit Straferkenntnis vom 12.09.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 5 Absatz 1 StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 581 Euro belegt. Mit Straferkenntnis vom 31.07.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen § 52 Absatz 23 in Verbindung mit § 19 Absatz 4 StVO, nach § 5 Absatz 1 StVO, sowie § 1 Absatz 3 FSG zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.407,50 Euro verurteilt.Mit Straferkenntnis vom 12.09.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 1 StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 581 Euro belegt. Mit Straferkenntnis vom 31.07.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 52, Absatz 23 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4 StVO, nach Paragraph 5, Absatz 1 StVO, sowie Paragraph eins, Absatz 3 FSG zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.407,50 Euro verurteilt. Mit Bescheid der BPD Wien vom 27.03.2009, Zahl: III-1148414-FrB-09, wurde der Beschwerdeführer
Mit Schriftsatz vom 27.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien vom 27.03.2009.Mit Bescheid der BPD Wien vom 27.03.2009, Zahl: III-1148414-FrB-09, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 1 FPG ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien vom 27.03.2009. Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.05.2009, Zahl: II-1148414-FrB-09, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid der BPD Wien vom 27.03.2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen wurde,
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.12.2009, Zahl: E1/252.310/209, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.05.2009, Zahl: II-1148414-FrB-09, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid der BPD Wien vom 27.03.2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen wurde,
Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.12.2009, Zahl: E1/252.310/209, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Sicherheitsdirektion Wien wies mit Bescheid vom 29.12.2009, Zahl: E1/244.056/09, die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.03.2009, mit dem der Beschwerdeführer
Absatz 1 FPG ausgewiesen wurde, erhobene Berufung
Absatz 5 AVG zurück.Die Sicherheitsdirektion Wien wies mit Bescheid vom 29.12.2009, Zahl: E1/244.056/09, die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.03.2009, mit dem der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 1 FPG ausgewiesen wurde, erhobene Berufung
Paragraph 63, Absatz 5 AVG zurück. Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.07.2009, Zahl: III-48414-FrB/09, wurde
FPG das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.07.2009, Zahl: III-48414-FrB/09, wurde
Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BG Fünfhaus verurteilte den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 22.06.2009 zur Zahl: 14U 251/077, rechtskräftig seit 25.06.2009, wegen des Vergehens nach § 27 Absatz 1 und 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen.Das BG Fünfhaus verurteilte den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 22.06.2009 zur Zahl: 14U 251/077, rechtskräftig seit 25.06.2009, wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 1 und 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 26.05.2009 wurde der Beschwerdeführer
b KFG, sowie § 106 Absatz 3 KFG mit einer Geldstrafe von insgesamt 1.400 Euro belegt.Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 26.05.2009 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Absatz 3 FSG, Paragraph 102, Absatz 10 KFG, Paragraph 102, Absatz 5 Litera b, KFG, sowie Paragraph 106, Absatz 3 KFG mit einer Geldstrafe von insgesamt 1.400 Euro belegt. Am 18.11.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel festgenommen und in die Justizanstalt Wiener Neustadt in Untersuchungshaft eingeliefert und bis zum 07.01.2010 in Untersuchungshaft, vom 07.01.2010 bis 22.01.2010 in Verwaltungsstrafhaft vom 22.01.2010 bis 27.04.2010 in Untersuchungshaft, sowie vom 09.05.2010 bis 11.06.2010 in Strafhaft angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.04.2010, GZ: 39 Hv 10/10g, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Absatz 1 Ziffer 4, 129 Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Absatz 1 StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Absatz 3 StGB, sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Absatz 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 FPG, sowie
Gleichzeitig wurde
B/10, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 60, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 FPG, sowie
Paragraph 63, Absatz 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fehlverhalten, das sich aus einer Vielzahl schwerer Delikte gegen fremdes Vermögen zusammensetze, einen massiven Eingriff in die österreichische Rechtsordnung darstelle. Diese strafrechtlichen Delikte ließen den Schluss zu, dass er keinesfalls gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, weshalb eine Prognoseentscheidung hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens nicht zu seinen Gunsten gewertet werden könne. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.08.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer seitens des Gerichts aufgefordert worden sei, in Entsprechung des § 9 VwGVG binnen zwei Wochen einen begründeten Beschwerdeantrag zu stellen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass das Fehlverhalten, das sich aus einer Vielzahl schwerer Delikte gegen fremdes Vermögen zusammensetze, einen massiven Eingriff in die österreichische Rechtsordnung darstelle. Diese strafrechtlichen Delikte ließen den Schluss zu, dass er keinesfalls gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, weshalb eine Prognoseentscheidung hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens nicht zu seinen Gunsten gewertet werden könne. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.08.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer seitens des Gerichts aufgefordert worden sei, in Entsprechung des Paragraph 9, VwGVG binnen zwei Wochen einen begründeten Beschwerdeantrag zu stellen. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Strafvollzuges
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.11.2011 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Strafvollzuges
Paragraph 39, Absatz 1 SMG in der Dauer von zwei Jahren gewährt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.11.2011 für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 16.09.2009, 12.11.2009, 14.01.2010, 14.05.2012 sowie 09.08.2012 urgierte das BMI bei der Botschaft der Republik Indien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.08.2012, GZ: 64 Hv 11/10a, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 5. Fall, Absatz 3 erster Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG, verurteilt und von der Verhängung einer Zusatzstrafe
GB abgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.08.2012, GZ: 64 Hv 11/10a, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1 5. Fall, Absatz 3 erster Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall, Absatz 2 SMG, verurteilt und von der Verhängung einer Zusatzstrafe
Paragraph 40, zweiter Satz StGB abgesehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.09.2012, GZ 33Hv 153/09y, wegen des Vergehens nach § 88 StGB schuldig gesprochen, jedoch von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.09.2012, GZ 33Hv 153/09y, wegen des Vergehens nach Paragraph 88, StGB schuldig gesprochen, jedoch von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Mit Straferkenntnis der LPD Wien wurde der Beschwerdeführer
VO zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.720 Euro verurteilt.Mit Straferkenntnis der LPD Wien wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 102, Absatz 10 KFG, Paragraph 101, Absatz 1 Litera e, KFG, Paragraph eins, Absatz 3 FSG, sowie Paragraph 5, Absatz 1 StVO zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.720 Euro verurteilt. Am 02.12.2014 wurden die Kopien eines indischen Reisepasses (gültig vom 30.12.2004 bis 20.06.2005) und die Übersetzung einer indischen Geburtsurkunde, beide Dokumente lautend auf den Beschwerdeführer, durch die Marktgemeinde Gablitz der BPD Wien übermittelt. Mit Schreiben vom 01.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und begründete diesen damit, dass seit seiner letzten Verurteilung mehrere Jahre vergangen seien und sich sein Privat- und Familienleben ausschlaggebend geändert habe, da er am 22.12.2014 eine slowakische Staatsangehörige geehelicht habe. Er habe sich auch sonst wohlverhalten, sein Aufenthalt im Bundesgebiet führe daher nicht mehr zur Gefährdung öffentlicher Interessen. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 08.06.2015, GZ: 015U 13/2014n, wurde der Beschwerdeführer wegen § 132 Absatz 1, § 229, § 125 StGB, § 27 Absatz 2, sowie § 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des BG Josefstadt vom 08.06.2015, GZ: 015U 13/2014n, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 132, Absatz 1, Paragraph 229,, Paragraph 125, StGB, Paragraph 27, Absatz 2, sowie Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 05.01.2016 wurde durch die LPD Wien ein indischer Reisepass, ausgestellt am 23.06.2014 in Rom, lautend auf den Beschwerdeführer, sichergestellt. Am 19.02.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es richtig sei, dass er am 22.10.2003 einen Asylantrag eingebracht habe, der seit 12.12.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Während seines anhängigen Asylverfahrens sei er erstmalig straffällig geworden und das habe sich über die Jahre gesteigert. Deshalb sei auch das Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden. Er sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Er habe der Behörde auch kein Reisedokument vorgelegt, daher habe die Behörde für ihn ein Heimreisezertifikat bei seiner Botschaft angefordert. Bis dato liege keine Mitteilung der Botschaft vor. Am 01.07.2015 habe er einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes eingebracht. Im Wesentlichen sei dieser Antrag damit begründet worden, dass sich sein Privat- und Familienleben ausschlaggebend geändert habe, da er am 22.12.2014 eine slowakische Staatsangehörige geehelicht habe. Am 01.05.2016 sei seine Gattin von Beamten der LPD Wien an der Meldeadresse angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Auf Aufforderung der Polizeibeamten sei durch seine Gattin sein Reisepass vorgelegt worden. Das Dokument sei sichergestellt worden. Seine Gattin sei angewiesen worden, dass sie am selben oder nächsten Tag bei der Polizeidienststelle vorsprechen sollten. Dieser Aufforderung habe er nicht Folge geleistet. Er nehme zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen, da er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe der Behörde auch vorenthalten, dass er im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei. Er nehme weiters zur Kenntnis, dass er die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, zudem gegen ihn bereits das Aufenthaltsverbot bestanden habe und er keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass durch diese Ehe das Aufenthaltsverbot aufgehoben werde. Er habe gewusst, dass gegen ihn eine Ausreiseentscheidung bestehe und er daher zur Ausreise verpflichtet sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verdiene ca. 1.300 Euro. Er sei derzeit krankenversichert. Zu Österreich bestünden keine weiteren familiären Bindungen als zu seiner Frau. Seine Familie lebe in Indien, seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder. Bevor er Indien verlassen habe, habe er im Haus mit der Familie zusammengelebt, sie hätten ein Haus und eine Landwirtschaft in Indien. Er habe Kontakt zu ihnen. Er nehme zur Kenntnis, dass innerhalb einer Woche die Mitteilung vorliegen müsse, dass seine Aufnahme in das Rückkehrprogramm erfolgt sei. Andernfalls werde die zwangsweise Außerlandesbringung durchgeführt. Am 26.02.2016 unterfertigte der Beschwerdeführer eine Erklärung, wonach er beabsichtigte, freiwillig zurückzukehren. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag begehrte der Beschwerdeführer u.a. einen Aufschub für die freiwillige Ausreise bis 26.02.2018. In der Folge wurde behördlicherseits eine begleitete Flugabschiebung für den 30.03.2016 nach Indien organisiert. Mit Ladungsbescheid vom 11.03.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA für 29.03.2016 vor das BFA im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geladen. In der Einvernahme vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Verhandlung, nämlich die Festnahme
Absatz 3 Ziffer 3 BFA-VG sowie Mitteilung über die Abschiebung nach Indien am 30.06.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er davon in Kenntnis sei, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und gegen ihn eine Ausreiseverpflichtung nach Indien bestehe. Über Vorhalt der Einvernahme vom 19.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich am 26.02.2016 bei der CARITAS-Rückkehrhilfe gemeldet habe, er sei aber nicht 8in das Rückkehrprogramm der CARITAS aufgenommen worden, sondern es sei lediglich die "Verständigung von der geplanten Ausreise" erfolgt. Es sei keine Flugbuchung vorgenommen worden und auch kein Datum einer Ausreise namhaft gemacht worden. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass bis dato keine Flugbuchung vorliege und ein "Anwaltswechsel" stattgefunden habe, was die Behörde zur Annahme berechtige, dass keine Ausreise seinerseits beabsichtigt sei. Es sei daher eine Flugbuchung vorgenommen worden und würde seine zwangsweise Abschiebung durchgeführt. Die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen habe er zu einem Zeitpunkt geschlossen, als das Aufenthaltsverbot gegen ihn bereits bestanden habe und vermöge diese Ehe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht zu sanieren. Das Aufenthaltsverbot sei weiterhin gültig. Weiters wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er am 30.03.2016 um ca. 13.10 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten nach Indien abgeschoben werde.In der Einvernahme vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Verhandlung, nämlich die Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 3 BFA-VG sowie Mitteilung über die Abschiebung nach Indien am 30.06.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er davon in Kenntnis sei, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und gegen ihn eine Ausreiseverpflichtung nach Indien bestehe. Über Vorhalt der Einvernahme vom 19.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich am 26.02.2016 bei der CARITAS-Rückkehrhilfe gemeldet habe, er sei aber nicht 8in das Rückkehrprogramm der CARITAS aufgenommen worden, sondern es sei lediglich die "Verständigung von der geplanten Ausreise" erfolgt. Es sei keine Flugbuchung vorgenommen worden und auch kein Datum einer Ausreise namhaft gemacht worden. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass bis dato keine Flugbuchung vorliege und ein "Anwaltswechsel" stattgefunden habe, was die Behörde zur Annahme berechtige, dass keine Ausreise seinerseits beabsichtigt sei. Es sei daher eine Flugbuchung vorgenommen worden und würde seine zwangsweise Abschiebung durchgeführt. Die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen habe er zu einem Zeitpunkt geschlossen, als das Aufenthaltsverbot gegen ihn bereits bestanden habe und vermöge diese Ehe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht zu sanieren. Das Aufenthaltsverbot sei weiterhin gültig. Weiters wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er am 30.03.2016 um ca. 13.10 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten nach Indien abgeschoben werde. Das Formblatt betreffend die Information für die bevorstehende Abschiebung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Zur Effekteneinholung wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2016 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 10.10 Uhr an seine Meldeadresse überstellt. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 wurde gegen die Festnahme vom 29.03.2016 zwecks Abschiebung am 30.03.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien erhoben. Am 30.03.2016 erfolgte ein Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat, wonach die Sicherheitskontrolle und der Einstieg in das Luftfahrzeug ohne Vorfälle verlaufen wären. Mit Schreiben vom 05.04.2016 berichtet die LPD Niederösterreich über die erfolgte Abschiebung. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.04.2016 gegenständliche Beschwerde
Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 1 B-VG wegen der Abschiebung und begründete diese wie folgt: Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde am 30.03.2016 abgeschoben worden, ohne dass von ihr all die zwingend vorgegebenen Verpflichtungen wie Ankündigung der Abschiebung, Fristgewährung, Erlassung eines Schubhaftbescheides etc. eingehalten worden wären, sodass die Abschiebung tatsächlich eine vollkommen rechtswidrige Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt habe, nachdem seiner Beschwerde vom 29.03.2016 aufschiebende Wirkung zukomme. Derart gesetzwidrige Maßnahmen und Vorfälle würden von Seiten der belangten Behörde nun schon fast täglich gesetzt und gehe es in keiner Weise an, dass sich die Behörde über die sie treffenden gesetzlichen Vorschriften ganz einfach hinwegsetze und den Antragsteller in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mehr oder weniger ohne Vorwarnung abschiebe, nur um den beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilen zu müssen, auch wenn die Voraussetzungen hier zur Gänze nachgewiesen würden. In der vom BFA dazu erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass mangels Ausreisewilligkeit für den 30.03.2016 behördlicherseits eine begleitete Flugabschiebung nach Indien organisiert worden sei. Am 29.03.2016 sei der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung nachweislich in Kenntnis gesetzt worden (§ 58 Absatz 2 FPG). Bis dahin eingeräumte Fristen zur eigenständigen Ausreise habe der Beschwerdeführer beharrlich ungenützt verstreichen lassen.In der vom BFA dazu erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass mangels Ausreisewilligkeit für den 30.03.2016 behördlicherseits eine begleitete Flugabschiebung nach Indien organisiert worden sei. Am 29.03.2016 sei der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung nachweislich in Kenntnis gesetzt worden (Paragraph 58, Absatz 2 FPG). Bis dahin eingeräumte Fristen zur eigenständigen Ausreise habe der Beschwerdeführer beharrlich ungenützt verstreichen lassen. Zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer am 29.03.2016 um 08.20 Uhr
Noch am gleichen Tag sei der Beschwerdeführer zur Einholung seiner Effekten ausgeführt und am 30.03.2016 mit Abflug von Wien-Schwechat um 13.20 Uhr in Begleitung einer Eskorte nach Indien abgeschoben worden. Die Anhaltung habe sich auf einen Zeitraum von 29 Stunden beschränkt. Schubhaft sei in diesem Zeitraum keine angeordnet worden.Zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer am 29.03.2016 um 08.20 Uhr
Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen worden. Noch am gleichen Tag sei der Beschwerdeführer zur Einholung seiner Effekten ausgeführt und am 30.03.2016 mit Abflug von Wien-Schwechat um 13.20 Uhr in Begleitung einer Eskorte nach Indien abgeschoben worden. Die Anhaltung habe sich auf einen Zeitraum von 29 Stunden beschränkt. Schubhaft sei in diesem Zeitraum keine angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht und sei ein solcher zum Zeitpunkt der Festnahme und Abschiebung auch nicht anhängig gewesen. Mit Bescheid vom 03.08.2016 (zugestellt am 05.08.2016) sei der Antrag vom 01.07.2015 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden. Mit Telefax vom 26.08.2016 habe der gewillkürte Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses in diesem Verfahren bekannt gegeben. Die Entscheidung sei mit 03.09.2016 in Rechtskraft erwachsen. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Zweifel an dem sich daraus ergebenden Sachverhalt bestehen nicht. 3. Rechtliche Beurteilung:
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem
GG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A):
1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
15 FPG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen
als Ausweisungen
I Nr. 38/2011 weiter.
Paragraph 125, Absatz 15, FPG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen
Paragraph 54, als Ausweisungen
Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
I. Nummer 38/2012, erlassene Aufenthaltsverbote
oder Rückkehrverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nummer 38 aus 2012,, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60, oder Rückkehrverbote
Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. § 125 Absatz 25 FPG lautet:Paragraph 125, Absatz 25 FPG lautet: Ausweisungen
I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.Ausweisungen
Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013
Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253). Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 27. März 2009, Zl III-1148414-FrB-09, eine Ausweisung verfügt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.12.2009, Zl E1/244.056/09, zurückgewiesen, und wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 14.07.2010, Zahl: 1-1016867/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei gleichzeitig
Absatz 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 07.08.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Dementsprechend ergibt sich
den zitierten Übergangsbestimmungen in §§ 125 Absatz 15, 16 und 25 FPG, dass sowohl die Ausweisung, als auch das Aufenthaltsverbot weiterhin Gültigkeit haben. Hinzu kommt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008, Zahl: C4 244.575-0/2008/10E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zahl: 03 32.756-BAW, mit dem der Asylantrag abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, abgewiesen wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 27. März 2009, Zl III-1148414-FrB-09, eine Ausweisung verfügt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 29.12.2009, Zl E1/244.056/09, zurückgewiesen, und wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 14.07.2010, Zahl: 1-1016867/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei gleichzeitig
Paragraph 64, Absatz 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 07.08.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Dementsprechend ergibt sich
den zitierten Übergangsbestimmungen in Paragraphen 125, Absatz 15, 16 und 25 FPG, dass sowohl die Ausweisung, als auch das Aufenthaltsverbot weiterhin Gültigkeit haben. Hinzu kommt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008, Zahl: C4 244.575-0/2008/10E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2003, Zahl: 03 32.756-BAW, mit dem der Asylantrag abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wäre also bereits seit Jahren gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, sodass der Tatbestand des § 46 Absatz 1 Ziffer 2 FPG erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer seit Jahren den Ausreisebefehlen nicht nachgekommen ist.Der Beschwerdeführer wäre also bereits seit Jahren gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz 1 Ziffer 2 FPG erfüllt ist, zumal der Beschwerdeführer seit Jahren den Ausreisebefehlen nicht nachgekommen ist. Zudem durfte das BFA auch davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, wenn er sich seit Jahren entgegen den Ausreisebefehlen im Bundesgebiet aufgehalten hat und zudem noch am 26.02.2016 seitens des Beschwerdeführers begehrt wurde, "die Frist zur freiwilligen Ausreise
Absatz 3 FPG um zwei Jahre, sohin bis zum 26.02.2018 als Ausreisetag zu verlängern".Zudem durfte das BFA auch davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, wenn er sich seit Jahren entgegen den Ausreisebefehlen im Bundesgebiet aufgehalten hat und zudem noch am 26.02.2016 seitens des Beschwerdeführers begehrt wurde, "die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55 a, Absatz 3 FPG um zwei Jahre, sohin bis zum 26.02.2018 als Ausreisetag zu verlängern". Der Beschwerdeführer stellte zwar mit Schriftsatz vom 01.07.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, da seit seiner letzten Verurteilung mehrere Jahre vergangen seien und er mittlerweile eine slowakische Staatsangehörige geehelicht habe, doch ist dem entgegen zu halten, dass diesem Antrag keine Folge gegeben wurde, der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiederum straffällig geworden ist, wenn er mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 08.06.2015 zu einer bedingten Freiheitstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Dementsprechend wurde mittlerweile der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2015 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid des BFA vom 03.08.2016, Zl IFA-Zl.:733 275 600 + Verfahrenszahl: 150 860 118, rechtskräftig abgewiesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war bzw. ist kein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig und lässt sich gegenständlich auch aus der Einbringung einer Beschwerde gegen die Festnahme vom 29.03.2016 nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Schließlich ist der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er zur Ausreise verpflichtet ist, sowie wurde er über den festgelegten Abschiebetermin informiert, sodass die Behörde auch ihrer Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nachgekommen ist. Da sich sohin die Abschiebung des Beschwerdeführers als rechtens erweist, war die Beschwerde auf Feststellung, dass seine Abschiebung im Rahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der belangten Behörde in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen, womit schon von daher in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung der Behörde für die Ausstellung eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer zu sorgen, nicht in Betracht kommt. Zu II. und III.)Zu römisch zwei. und römisch drei.) Der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde beantragten die Erstattung der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2125172.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.