Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 40§ 45§ 14§ 6§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW207 2117989-1 SpruchW207 2117989-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vo
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014
§ 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 20 v.H.
festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2013, in dem die LeidenspositionenDieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014
Paragraph 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2013, in dem die Leidenspositionen
- "Bewegungsstörung des linken Handgelenkes nach operierter Fraktur und liegendem Osteosynthesematerial", Positionsnummer 02.06.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- "Belastungsreaktion, Zustand nach Schädelhirntrauma, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kombinationstherapie erforderlich, intermittierende Doppelbilder inkludiert", Positionsnummer gz 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- "degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen", Positionsnummer gz 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- "Bewegungsstörung des linken Hüftgelenkes nach knöchern geheiltem Beckenbruch, unterer Rahmensatz, da Flexion bis 90 Grad möglich", Positionsnummer gz 02.05.07 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
- "Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes", Positionsnummer 02.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
- "Gonarthrose links nach Meniskusoperation links, unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar", Positionsnummer 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Begründend wurde für den Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ausgeführt, die führende Funktionseinschränkung 1 werde durch die Gesundheitsschädigungen unter den Nummern 2 bis 6 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Am 09.02.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen am 10.02.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Er legte neben einer fachärztlichen Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.11.2014 einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 21.01.2015 vor, dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H ab 01.01.2015 zu entnehmen ist. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist in der Folge eine auf Anfrage der belangten Behörde vom 18.02.2016 ergangene, nicht näher begründete Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 26.02.2015 zu entnehmen, wonach beim Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Auf welche Grundlage sich diese Stellungnahme stützt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Am 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde - offenkundig auf Grundlage des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 21.01.2015 - ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den Ärztlichen Dienst mit Anfrage vom 16.03.2015 um eine kurze Begründung, warum die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliege, dies werde für die Bescheidbegründung benötigt. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 19.03.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: "Die objektivierbaren Funktionseinschränkungen ,vgl. Abl. 42, erreichen insgesamt kein Ausmaß, welches eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte." Bei dem Verweis auf Abl. 42 (Aktenblatt 42 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) handelt es sich um einen Verweis auf das im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.11.2013, das einen (Gesamt)Grad der Behinderung von lediglich 20 v.H. ergeben und damit zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses geführt hatte.Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 19.03.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: "Die objektivierbaren Funktionseinschränkungen ,vergleiche Abl. 42, erreichen insgesamt kein Ausmaß, welches eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte." Bei dem Verweis auf Abl. 42 (Aktenblatt 42 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) handelt es sich um einen Verweis auf das im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.11.2013, das einen (Gesamt)Grad der Behinderung von lediglich 20 v.H. ergeben und damit zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses geführt hatte. Mit Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 25.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ärztliche Stellungnahme vom 19.03.2015 Gelegenheit gegeben, zum "Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens" Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, gab mit Schriftsatz vom 08.04.2015 eine Stellungnahme ab, in der er u.a. ausführte, er leide seit seinem Autounfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer starken Angstsymptomatik. In öffentlichen Verkehrsmitteln bekomme der Beschwerdeführer Panikattacken, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Beigelegt wurde dieser Stellungnahme unter anderem eine fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 02.04.2015, in der unter anderem ausgeführt wird, aufgrund einer starken Angstsymptomatik in Form von Panikattacken und einem konsekutiven Vermeidungsverhalten und der posttraumatischen Belastungsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die belangte Behörde legte diese Stellungnahme zum Parteiengehör sowie die im Rahmen dieser Stellungnahme beigelegten medizinischen Unterlagen dem Ärztlichen Dienst am 10.04.2015 mit der Bitte um neuerliche Überprüfung vor, ob die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Eine ausdrückliche Einschränkung des Prüfungsumfanges auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Dem Akt der belangten Behörde ist in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2015 zu entnehmen, in dem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2015 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wird: "Anamnese : OP: Meniskusop. li. 12/2009 (ASK) im SMZ Ost, gutes Ergebnis, bei Käfteexposition Schmerzen, keine Therapie,OP: Meniskusop. li. 12 aus 2009, (ASK) im SMZ Ost, gutes Ergebnis, bei Käfteexposition Schmerzen, keine Therapie, Dupuytrensche Kontrakt, li. Handfläche im XXXX der WGKK 02/2008 mit Erfolg,Dupuytrensche Kontrakt, li. Handfläche im römisch 40 der WGKK 02 aus 2008, mit Erfolg, VU 11/2012, als Lenker PKW gegen Kleinbus, Polytrauma mit Beckenbruch, off. UA-Fraktur li., op. san. im KH XXXX, Metall in situ, Bewegungsstörung li. Handgelenkes 30/0/40 Grad, lat 20/0/30, Hebeverbot max 5 kg, auch Bruch des rechten Schulterblattes, Schleudertrauma der WS mit CVS und Sinneswahrnehmungsstörung, laufende Therapie; physik. Therapie wird laufend angewendet, am XXXX bis 12/2013,VU 11 aus 2012,, als Lenker PKW gegen Kleinbus, Polytrauma mit Beckenbruch, off. UA-Fraktur li., op. san. im KH römisch 40 , Metall in situ, Bewegungsstörung li. Handgelenkes 30/0/40 Grad, lat 20/0/30, Hebeverbot max 5 kg, auch Bruch des rechten Schulterblattes, Schleudertrauma der WS mit CVS und Sinneswahrnehmungsstörung, laufende Therapie; physik. Therapie wird laufend angewendet, am römisch 40 bis 12 aus 2013,, Stosswellentherapie wegen Knochenheilungsstörung, von AUVA bis 12/2014 60%, ab 01/2015 60% und Geldleistung,von AUVA bis 12 aus 2014, 60%, ab 01 aus 2015, 60% und Geldleistung, Augenbeschwerden: Sehstörung rechts Doppelbilder beim Blick nach rechts, Tränen des li. Auges, keine Lidschlusstörung, Belastungsreaktion, Med.: Abilify 5mg, Mirtaben 30mg, Zoldem 10mg, Dominal forte 80mg, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Nik: 10-15, Alk: 0, Derzeitige Beschwerden: Sehstörung, Schmerzen im li. Arm, Kraftverlust li. Hand, Bewegungsstörung re. Schulter nach Fraktur, Knochenheilungsstörung, Depression, Hörstörung, siehe auch Audiogramm Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel Tebofortan 40mg, Vertirosan Vit. B6, Abiüfy 5mg, Mirtaben 30mg, Zoldem 10mg, Dominal forte 80mg, Seractil forte 400mg, Pantip 20mg, Oleovit D3, Lorano 10mg Sozialanamnese: Berufskraftfahrer, Herkunftsland Türkei, seit 1990 in Österreich, zuletzt als Berufskraftfahrer bis 01/2012, Arbeitsunfall (VU), Krankenstand bis auf weiteres, verh., zwei erwachsene Kinder, Gattin: arbeitslose Handelangestellte,Berufskraftfahrer, Herkunftsland Türkei, seit 1990 in Österreich, zuletzt als Berufskraftfahrer bis 01 aus 2012,, Arbeitsunfall (VU), Krankenstand bis auf weiteres, verh., zwei erwachsene Kinder, Gattin: arbeitslose Handelangestellte, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-Ärztlicher Befundbericht vom 01.04.2015, fachärztliche Stellungnahme Dris XXXX vom 02.04.2015, orth. Bef. vom 31.03.2015, augenärztlicher Befund vom 09.04.2015,HNO-Ärztlicher Befundbericht vom 01.04.2015, fachärztliche Stellungnahme Dris römisch 40 vom 02.04.2015, orth. Bef. vom 31.03.2015, augenärztlicher Befund vom 09.04.2015, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 171cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 125/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Zähne: Teilprothese, Lesebrille, st.p. TE, geringgradige Hörstörung, kein HG, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sens, frei, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B., Thorax: symm., Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS nach links, KJ-Abstand 2cm, seichte rechtskonv. Skoliose der BWS, FBA 25cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung beider Arme, rechts 0/0/100 und links endlagig. demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Schultergelenke verzichtet, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 28cm (li.: 27cm), Unterarmumfang rechts: 26,5cm (li.: 25,5cm), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, an der Palmarseite der li. Hand blande Narbe nach Dupuytrenscher Kontraktur, Flexionsstörung des li. Handgelenkes: 30/0/40 Grad, seitw. 20/0/30 Grad, am li. med. und lat. UA blande längsverlaufende Narbe nach Osteosynthese, Ellbogengelenk frei beweglich, Nacken- und Kreuzgriff links uneingeschränkt, rechts eingeschränkt möglich, seitengleicher Umfang beider Handgelenke: 16,5cm, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 36cm (links: 36,5cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg., Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes Gangbild wird demonstriert, keine Gehhilfe, bringt eine Stützkrücke zur Untersuchung mit Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 3) und 5) bis 7) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 4) und 8) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. [X] Dauerzustand ......... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegen. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälfigkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
- Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegen stehen. ......" Bemerkenswert an diesem medizinischen Sachverständigengutachten ist insbesondere, dass die vom medizinischen Sachverständigen prozentuell festgestellten (Einzel)Grade der Behinderung sowie der prozentuell festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. durchgestrichen und diese Streichungen mit einer mit 15.07.2015 datierten Paraphe versehen sind. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist diesbezüglich auf Abl. 149 ein mit 15.07.2015 versehener Aktenvermerk folgenden Inhaltes zu entnehmen: "Der Entscheidung des ÄD im Gutachten vom 29.5.2015 auf 20 v.H. wird nicht gefolgt, da dezidiert nur die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gefragt war und auch bereits in Ergebnis der AUVA mit 60 v.H. vorliegt, dass auch vom Sozialministeriumservice übernommen wird." Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer in der Folge ein mit 16.07.2015 datiertes Parteiengehörsschreiben
§ 45
AVG, mit dem dem Beschwerdeführer "das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens" zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass laut der ärztlichen Stellungnahme vom 29.05.2015 dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer in der Folge ein mit 16.07.2015 datiertes Parteiengehörsschreiben
Paragraph 45, AVG, mit dem dem Beschwerdeführer "das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens" zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass laut der ärztlichen Stellungnahme vom 29.05.2015 dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2015 wurde der am 19.02.2015 (richtig: 10.02.2015) eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: "ln umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid vom 10.09,2015, zugestellt am 01.10.2015, abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Die belangte Behörde hat sich bei der gegenständlichen Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, dass den in der Judikatur festgelegten Anforderungen in keinster Weise entspricht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststeilung. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist wesentlich mangelbehaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach § 37 AVG nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststeilung. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist wesentlich mangelbehaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach Paragraph 37, AVG nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantworten zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob und wie die vorliegenden dauerhaften Gesundheitsschädigungen sich nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Unter dem Blickwinkel der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist das von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall eingeholte Sachverständigengutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers werden nicht aufgelistet, weshalb auch keine Beurteilung erfolgen kann, wie sich diese Leiden und Funktionseinschränkungen konkret auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es lässt sich nicht erkennen, wie der Sachverständige zu seinem Urteil gekommen ist; ob er eine persönliche Untersuchung durchgeführt hat, oder ob - wenn ja - in welche Befunde des Beschwerdeführers er eingesehen hat. Überdies ist aus dem Gutachten nicht einmal erkennbar, weicher Sachverständige dieses Gutachten erstellt hat. Mit Stellungnahme vom 08.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er aufgrund seiner Leiden an massiven Schmerzen leide, es ihm unmöglich sei, selbst kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe zurückzu legen und das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist. Weiters bekommt er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer starken Angstsymptomatik Panikattacken in öffentlichen Verkehrsmitteln, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Zum Beweis dieses Vorbringens wurden ärztliche Befunde vorgelegt. Auf das in dieser Stellungnahme vorgebrachte Vorbringen und die vorgelegten Beweise sowie den nachgereichten Befund vom 13.04.2015 ist die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eingegangen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als einziges identifizierendes Merkmal den Namen des Beschwerdeführers enthält. Abgesehen davon erfolgte keinerlei individualisierte Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden, Funktionseinschränkungen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. ......" Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist folgender Aktenvermerk vom 19.11.2015 zu entnehmen: "Nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst Dr. XXXX wurde festgestellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht sinnvoll ist, da die vorgelegten Beweismittel nicht die notwendige Aussagekraft besitzen um eine Änderung herbeizuführen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen führen zu keiner Änderung der Sachlage."Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist folgender Aktenvermerk vom 19.11.2015 zu entnehmen: "Nach Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst Dr. römisch 40 wurde festgestellt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht sinnvoll ist, da die vorgelegten Beweismittel nicht die notwendige Aussagekraft besitzen um eine Änderung herbeizuführen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen führen zu keiner Änderung der Sachlage." Die belangte Behörde legte in der Folge am 02.12.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG machte sie keinen Gebrauch.Die belangte Behörde legte in der Folge am 02.12.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG machte sie keinen Gebrauch. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Beschwerdeverfahren weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, darunter eine fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.11.2015, der abermals entnehmbar ist, dass der Beschwerdeführer in öffentlichen Verkehrsmitteln Panikattacken komme. Durch seine starke Angstsymptomatik und posttraumatische Belastungsstörung sei der Patient nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Seitens der belangten Behörde wurde ein weiterer Bescheid der AUVA vom 19.04.2016 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer eine Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Zunahme der Beweglichkeit der Schulter- und des Hüftgelenkes eingetreten sei, weshalb die Dauerrente herabgesetzt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall interessierend - Folgendes ausgeführt:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall interessierend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden ..........." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Grunde. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen: Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung sowie die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten. Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014
§ 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 20 v.H.
festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2013. Am 10.02.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Am 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde - offenkundig auf Grundlage des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 21.01.2015 - ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt. Auf Ersuchen der belangten Behörde um eine Begründung, warum die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Beschwerdeführer nicht vorliege, verwies der Ärztliche Dienst auf das im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.11.2013, das einen (Gesamt)Grad der Behinderung von lediglich 20 v. H. ergeben und damit zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 05.02.2014 geführt hatte.Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014
Paragraph 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2013. Am 10.02.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Am 11.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde - offenkundig auf Grundlage des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 21.01.2015 - ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt. Auf Ersuchen der belangten Behörde um eine Begründung, warum die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Beschwerdeführer nicht vorliege, verwies der Ärztliche Dienst auf das im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.11.2013, das einen (Gesamt)Grad der Behinderung von lediglich 20 v. H. ergeben und damit zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 05.02.2014 geführt hatte. Dem von der belangten Behörde auf Grundlage weiterer vom Beschwerdeführer vorgelegter medizinischer Unterlagen eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2015 ist nun - wenngleich mit zwei zusätzlichen Leidenspositionen - abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von lediglich 20 v.H. zu entnehmen. Zwar ist Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht die Frage der Einschätzung des Grades der Behinderung, sondern die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass, jedoch ist Grundvoraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass das Vorliegen eines solchen Behindertenpasses, was auch bei Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 BBG nicht unberücksichtigt bleiben sollte.Dem von der belangten Behörde auf Grundlage weiterer vom Beschwerdeführer vorgelegter medizinischer Unterlagen eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2015 ist nun - wenngleich mit zwei zusätzlichen Leidenspositionen - abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von lediglich 20 v.H. zu entnehmen. Zwar ist Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht die Frage der Einschätzung des Grades der Behinderung, sondern die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass, jedoch ist Grundvoraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass das Vorliegen eines solchen Behindertenpasses, was auch bei Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG nicht unberücksichtigt bleiben sollte. Wie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen ist, maß die belangte Behörde dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2015 zwar im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen einerseits keine Relevanz bei ("Der Entscheidung des ÄD im Gutachten vom 29.5.2015 auf 20 v.H. wird nicht gefolgt,..."), stützte sich aber andererseits gleichzeitig doch auf dieses Gutachten bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. In diesem Zusammenhang unterblieb aber auch eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.04.2015 vorgelegten fachärztliche Stellungnahme einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 02.04.2015, in der unter anderem ausgeführt wird, aufgrund einer starken Angstsymptomatik in Form von Panikattacken und einem konsekutiven Vermeidungsverhalten und der posttraumatischen Belastungsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird. Dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.05.2015 ist diesbezüglich lediglich die Bemerkung zu entnehmen, es habe keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden können. Ohne diesbezügliche nähere Begründung und explizite Feststellungen ist dieses Gutachten diesbezüglich weder als vollständig noch als schlüssig anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt - bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren daher insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen näher und sachgerecht auseinanderzusetzen haben, wobei aber im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde bisher eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 23.05.2016 übermittelten Bescheid der AUVA vom 19.04.2016, wonach es zur Verbesserung der posttraumatischen Belastungsstörung sowie zur Zunahme der Beweglichkeit des Schulter-und des Hüftgelenkes gekommen sei, Bedeutung zukommen kann, dies nicht ausgeschlossener Weise auch im Hinblick auf die Grundvoraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, nämlich dem Vorliegen eines Behindertenpasses selbst. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2117989.1.00