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{'item': 'W207 2119560-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW207 2119560-1 SpruchW207 2119560-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2005 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.05.2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 09.12.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.03.2006, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Sjögren-Syndrom bei subacutem cutanen Lupus erythematodes", Positionsnummer g.z. 699 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 2. "Chronische Hepatitis C", Positionsnummer g.z. 361 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H sowie "Allergische Rhinoconjunctivitis und Bronchitis bei polyvalenter Allergie", Positionsnummer g.z. 656 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. wegen der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung.Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2005 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.05.2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 09.12.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.03.2006, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Sjögren-Syndrom bei subacutem cutanen Lupus erythematodes", Positionsnummer g.z. 699 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 2. "Chronische Hepatitis C", Positionsnummer g.z. 361 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H sowie "Allergische Rhinoconjunctivitis und Bronchitis bei polyvalenter Allergie", Positionsnummer g.z. 656 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. wegen der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung. Am 11.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.08.2011 wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.05.2011, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Systemischer Lupus erythematodes", Positionsnummer g.Z. 699 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. "Chronische Hepatitis C", Positionsnummer g.Z. 361 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Allergische Rhinoconjunctivitis und Bronchitis bei Allergieneigung", Positionsnummer g.Z. 656 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 4. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H sowie 5. "Rezidivierende depressive Episoden", Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H., weil die Leiden 2 bis 5 mit dem führenden Leiden funktionell negativ zusammenwirken würden und um zwei Stufen erhöhen würden. Die Position 1 habe sich im Vergleich zum Vorgutachten verschlechtert, Positionen 4 und 5 würden neu aufgenommen.Am 11.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.08.2011 wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.05.2011, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Systemischer Lupus erythematodes", Positionsnummer g.Ziffer 699, der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. "Chronische Hepatitis C", Positionsnummer g.Ziffer 361, der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Allergische Rhinoconjunctivitis und Bronchitis bei Allergieneigung", Positionsnummer g.Ziffer 656, der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 4. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H sowie 5. "Rezidivierende depressive Episoden", Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H., weil die Leiden 2 bis 5 mit dem führenden Leiden funktionell negativ zusammenwirken würden und um zwei Stufen erhöhen würden. Die Position 1 habe sich im Vergleich zum Vorgutachten verschlechtert, Positionen 4 und 5 würden neu aufgenommen. Auch ein im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegendes, nunmehr auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ergangenes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 27.10.2014 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Diesem medizinischen Sachverständigengutachten ist eine 6. Leidensposition, nämlich "Zustand nach Herpes Zosterinfektion", Positionsnummer 01.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., zu entnehmen. Am 12.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Am 12.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 20.11.2015, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2015 wurde auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: " Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden " Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin unter Übermittlung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 23.11.2015 das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Die Beschwerdeführerin erstattete eine mit 11.12.2015 datierte Stellungnahme, die entsprechend dem Einlaufstempel am 14.12.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin führte in dieser Stellungnahme im Wesentlichen aus, da ein klinischer Status, wie im Sachverständigengutachten angegeben, nicht erhoben worden sei, würden die Angaben, wie z.B. zu Abdomen, Extremitäten, Wirbelsäule und grob neurologischer Status nicht der Realität entsprechen. Diese Angaben seien nicht erhoben worden. Von einer Stabilisierung ihrer Grunderkrankung könne keine Rede sein, da sie immer wieder Schübe im Krankheitsverlauf erleide. Diese würden sich immer heftiger in Form von Ulcerationen zeigen, als Beweismittel verweise sie auf beiliegende Fotos. Außerdem komme es im Verlauf ihrer Krankheitsschübe zu wiederholten Herpesinfektionen und zunehmenden Gelenksschmerzen. Aufgrund ihrer Wirbelkörpereinbrüche müsse sie ein 3-Punkt-Mieder tragen, welches eine enorme Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeute. Dadurch und durch ihre Hebeeinschränkung sei die Beschwerdeführerin in ihrer Alltagsbewältigung sowie in ihrem Arbeitsbereich auf fremde Hilfe angewiesen. Zudem leide sie unter dauerhaften Schmerzen, deren Verlaufsdauer nicht vorhersehbar sei. Facharztbefunde würden nachgereicht werden. Aktuelle Befunde würden deutlich ein Lungenemphysem zeigen, welches ihr beim Atmen immer mehr Schwierigkeiten bereite. Diesbezüglich befänden sich Befunde in der Beilage. Bezüglich ihrer Depression sowie ihrer PNP handle es sich nicht um rezidivierende Episoden, sondern um einen dauerhaftes Krankheitsbild. Diesbezüglich würden Befunde folgen. Daher fordere sie die neuerliche Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015 wurde auf Grund des am 12.08.2015 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung diesem Antrag "stattgegeben" und der Grad der Behinderung ab 12.08.2015 mit 50 v.H. neu festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.11.2015, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2014 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, " Bild kann nicht dargestellt werden ." Am 08.02.2016 würde dem BVwG von der belangten Behörde ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aufgrund des Umstandes, dass die an die belangte Behörde gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015 von der belangten Behörde vor Erlassung ihres Bescheides unberücksichtigt gelassen worden war, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den allgemeinmedizinischen Sachverständigen, der das Sachverständigengutachten von 20.11.2015 erstattet hatte, mit Schreiben vom 02.03.2016 um folgende Ergänzungen seines Gutachtens: " 1) hat Beweismittel vorgelegt. Bedingen die Befunde vom 30.10.2015 ABL. 55, 67-69 eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung? 2) Bitte um ausführliche Stellungnahme, warum für die Beurteilung der Gesundheits-schädigung 1 "Niere, Systemischer Lupus erythematodes" die Richtsatzposition 05.04.01 herangezogen wurde. Hingewiesen wird auf die rechtskräfitge Einschätzung aus 2011, wonach für die Lupus-Erkankung eine Richtsatzposition aus dem Bereich "Haut- und Geschlechtskrankheiten" (699 nach der Richtsatzverordnung) herangezogen wurde (ABL. 12). Nach der Einschätzungsverordnung ist u.a. für autoimmunologische Erkankungen die Richtsatzposition 01.01 vorgesehen. ." In dem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 wurde Folgendes ausgeführt: "ERGÄNZUNG Zu den Fragen / Bundesverwaltungsgericht betreffend Gutachten vom 20.11.2015 Abl. 38- 44: Ad 1) Die durch die Beschwerdeführerin neu beigebrachten Befunde Abl. 55, 67-69 bewirken keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung. Begründung: Befund Abl. 55: Das Lungenemphysem ist im Rahmen einer bestehenden chronisch- obstruktiven Atemwegserkrankung im Gutachten als Leiden 4 bereits mitberücksichtigt. Die Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper sind in Leiden 3 berücksichtigt. Befund Abl. 67-69: die darin beschriebenen Veränderungen bewirken bei dokumentierter Befundkonstanz keine andere Einstufung, da sich diese nach tatsächlich vorliegenden Funktionseinbußen richtet. Die funktionellen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule waren zum Untersuchungszeitpunkt in einem Ausmaß vorhanden, welches einen GdB von 30% nicht übersteigt. Ad 2) Betreffend die Gesundheitsschädigung 1 wurde deshalb die Richtsatzposition 05.04.01 herangezogen, da es sich bei dieser Art der Erkrankung um eine systemische Erkrankung handelt, welche Organe bzw. Organsysteme betrifft. In gegenständlichem Falle lag der Schwerpunkt auf dem Bereich der Nieren, wobei aufgrund einer wirksamen Dauertherapie weitgehende Stabilisierung vorlag (Zustand nach Immunkomplexglomerulonephritis). Die Hauterscheinungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben sind, konnten zum Untersuchungszeitpunkt nicht in dem angegebenen Ausmaß objektiviert werden, entsprechende, aktuelle und aussagekräftige Facharztbefunde lagen nicht vor. Im Konvolut der vorhandenen Unterlagen finden sich lediglich unscharfe Schwarz-Weiß- Bilder bzw. offensichtlich Kopien davon, ohne Datum, ohne nähere Spezifizierung." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2016 wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin – dieser durch Hinterlegung zugestellt am 08.06.2016 - das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Am 30.06.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie den Einwand zum Parteiengehör irrtümlich an das Sozialministeriumservice geschickt habe, sie werde veranlassen, dass die Eingabe vom Sozialministeriumservice an das Bundesveraltungsgericht weitergeleitet werde. Am 05.07.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Unterlagen – darunter abermals schwarz-weiß-Fotos - sowie folgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin: " Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden .." Am 11.07.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Unterlagen. Auf Grundlage der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht weitere, auf persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und einer Fachärztin für Innere Medizin ein. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.08.2016, wurde Folgendes ausgeführt: " > Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 12.08.2016 o Akt BVwG. o Akt SMS. > Ausweis: Führerschein .. Vorgutachten: 12.10.2015 Abl 38-42 Orthopädische Leiden: Degenerative Wirbelsäulenveränderung 30 v.H. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Vor ca. 3 Jahren L1/2 Wirbelkörperbuch - osteoporotisch. Vor 2 Jahren BWK 7-9 osteoporotische Brüche - konservativ. Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Rückenbeschweren sind am Ärgsten Die sind immer vorhanden. Auch Schwierigkeiten beim Atmen. Taubheitsgefühl in allen Fingern verschwindet wieder, hat aber eine belastungsabhängige Komponente. Rechtshänderin 3 Punkt Mieder bei Bedarf je nach Schmerzsituation. Letzte physikalische Therapie: 4-2016. Schmerzstillende Medikamente: Novalgin Tabletten 3x1, Mexalen 1x2, Dronapinol Tropfen, Tramal bei Bedarf. Forsteo weit einem Jahr mit Ca und Vit D Substitution Sozialanamnese: Krankenschwester, bei Prakt. Arzt geringfügig. Übt Beruf aus. Wohnung Reihenhaus. Befunde, Röntgen, MRT: Mitqebrachte: Seit 10 2015 keine neuen RÖ angefertigt. Im Rahmen der Untersuchung wird nur eine Medikamentenliste vorgelegt. Orthopädisch verwertbare schmerzstillende Medikamente sind Mexalen 500mg 3x2, Novalgin 500 2x1, Tramadol Tropfen bei Bedarf, Sirdalud 2mg bei Bedarf. Forsteo täglich subcutan, Cal-de-Vita Kautabletten, Oleovit-Tropfen. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): • Vorliegende Befunde 70/16, orthopädischer Befundbericht aus der Ordination Dr. XXXX, 15.12.2015:• Vorliegende Befunde 70/16, orthopädischer Befundbericht aus der Ordination Dr. römisch 40 , 15.12.2015: beschreibt die lange Jahre bestehende Cortisontherapie, die Miedernotwendigkeit wegen der Schmerzen im Bereich der WS. • Aktenblatt 70/22-23, CT, ältere Fraktur des Ramus inferior ossis pubis rechts, beginnende Hüftgelenksabnützung bds. • Aktenblatt 70/39-40, Ordinationsbericht Dr. XXXX über das Vorliegen einer Steroid indizierten Osteoporose und Z.n.Deckplatteneinbruch L2 mit der Notwendigkeit des Tragens eines Mieders• Aktenblatt 70/39-40, Ordinationsbericht Dr. römisch 40 über das Vorliegen einer Steroid indizierten Osteoporose und Z.n.Deckplatteneinbruch L2 mit der Notwendigkeit des Tragens eines Mieders Orthopädischer Status: Größe (

  1. cm)Gewicht (
  2. kg)159 cm 53 kg Allgemein Kommt mit Begleitung zur Untersuchung, aufrecht gehend, 3- Punkt-Mieder, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Reduzierter AZ und EZ. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, insgesamt verlangsamt, reduziert. Zur Beginn der Untersuchung und auch während der Untersuchung immer wiederkehrend auftretende Übelkeit und Brechreizattacken, die die Untersuchung und die Untersuchungsbedingungen einschränken. Gangbild Langsam, bedächtig. Zehen- Fersenstand nicht durchführbar, Einbeinstand nur angedeutet. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbst ist aber begleitet mit Übelkeit und Brechreiz. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege sehr langsam, werden aber selbstständig durchgeführt. Gesamt Wirbelsäule Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, seitengleiche Ausprägung, keine Atrophien. HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30. BWS R je 20, endlagig schmerzhaft. LWS Wegen einer Übelkeitsattacke nicht prüfbar, da das Vorneigen die Übelkeit verstärken würde Grob neurologisch Soweit beurteilbar Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Allgemein Obere Extremität Rechtshänderin. Abgeschwächte OA- und UA-Muskulatur, normale Gelenkkonturen, seitengleiche Gebrauchspuren, Handgelenkspulse sind gut tastbar. Die Beweglichkeit und bei der Bewegungsprüfung werden sehr langsame Bewegungen durchgeführt. S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei. S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei. S 0/0/135, R je 80, bandfest. S 0/0/135, R je 80, bandfest. S je 50, bandfest, Radial- und Ulnarduction frei. S je 50, bandfest, Radial- und Ulnarduction frei. Frei beweglich. Frei beweglich. Langsam aber möglich. Möglich. Seitengleich. Insgesamt abgeschwächt. Untere Extremität Keine Beinlängendifferenz, bei Bewegung Schmerzäußerungen in den jeweiligen Gelenken. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Symmetrische Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/110, R je 30, F je 30. Endlagig schmerzhaft. Hüfte li S 0/0/110, R je 30, F je 30. Endlagig schmerzhaft. Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Schmerzen bei jeder Bewegung. Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Schmerzen bei jeder Bewegung. Füße Frei beweglich Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Diagnosen: Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB% 1 Mehrsegmental degenerativer WS-Schaden bei manifester Osteoporose und mehrfachen Wirbeleinbrüchen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Funktionsbehinderung bei Fehlen von neurologischen Ausfallserscheinungen. 02.01.02 30 Frage 2: Der orthopädische Grad der Behinderung gilt ab Antrag. Frage 3: Aus orthopädischer Sicht ist die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Frage 4: • Stellungnahme zu Aktenblatt 53, Aktenblatt 70/42-32: Im Beschwerdeschreiben wird einerseits eine Befundnachreichung angekündigt, andererseits die aktenkundigen Beschwerden im Bereich der WS angegeben. Es herrscht eine Osteoporose mit rezidivierenden Wirbelkörpereinbrüchen vor, die steroid bedingt ist. Eine Miederversorgung ist adäquat. Die angegebenen Funktionsbehinderungen sind in der vorliegenden Beurteilung entsprechend gewürdigt. Frage 5: • Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Aus dem Befundkonvolut sind orthopädisch relevant das Aktenblatt 70/16, Aktenblatt 70/22 und 23 sowie 70/24 und 25. Alle weiteren Befunde sind bereits dokumentiert und es handelt sich einerseits um Mehrfachvorlagen bzw. sind für die orthopädische Fragestellung nicht verwertbar. Aus den verwertbaren Unterlagen ergibt sich das bekannte orthopädische Leiden nämlich einer steroid indizierten Osteoporose mit mehrsegmentalen Wirbelkörpereinbrüchen und mehrsegmental degenerativen Bandscheibenschädigungen die in der vorliegenden Beurteilung entsprechend bewertet sind. Eine Erkenntniserweiterung ist dadurch nicht gegeben. Frage 6: Aus orthopädischer Sicht ergeben sich keine Änderungen zu den bisher getroffenen Einschätzungen bzw. Ergänzungen. Frage 7: Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist." Im zusammenfassenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.08.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 17.11.2016, wurde – bei nunmehrigem Beiliegen der Farbbilder der Beschwerdeführerin - Folgendes ausgeführt: "Sachlage Gegen das am 12.10.2015 durchgeführte Gutachten, in welchem ein GdB von 50vFI zugestanden wurde, wird Einspruch erhoben. Anamnese Siehe auch Vorgutachten sowie orthopädisches Gutachten Systemischer Lupus erythematodes, Hepatitis C, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Depressio, Z.n. Herpes zoster Jetzige Beschwerden: Seit der letzten Begutachtung geht es ihr noch schlechter, sie leidet unter starker Übelkeit, eine Gastroskopie ist geplant, weiter hat sie das Gefühl " etwas zieht mich auf die Seite." Starke Schlafstörungen, Rückzug, alles hat sich verändert. Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 159cm Gewicht: 52kg Blutdruck: 135/80 HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS , Stützmieder Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Haut: fragliches Lipom am Rücken, rötlicher Ausschlag am Rücken und Brustbereich, an den Armen und Gesicht Hautveränderungen abgeblaßt Abdomen: BD im TN, Leber 2 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig , Hilfsmittel: keine Während der Untersuchung die Begleitperson störend. Medikation: Acemin, Pantoloc, Lyrica, Levozetirizin, Berodual, Oleovit, Forsteo, Neupro, Cymbalta, Cal D Vita, Trittico, Neurobion, Aprednislon, Quensyl, Cellsept, Novalgin, Mexalen, Zolpidem, Dronabinol, Symbicort Beantwortung der Fragen Ad 1 1 Niere, Systemischer Lupus erythematodes 050401 30 Wahl dieser Positionsnummer, da ein Zustand nach Immunglomerulonephritis mit Dauertherapie besteht, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Hypertonie und Hautbeteiligung mitberücksichtigt sind 2 chronische Hepatitis C- Infektion 070501 30 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei laufender antiviraler Therapie 3. mehrsegmental degenerativer WS-Schaden 020102 30 Bei manifester Osteoporose und mehrfachen Wirbelkörpereinbrüchen Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsbehinderung bei Fehlen von neurologischen Ausfallserscheinungen. 4 chronisch obstruktive Lungenerkrankung 060601 20 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie klinisch kompensiert 5 rezidivierende depressive Episode 030601 20 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie 6 Zustand nach Herpes zoster 010101 10 Ad 2 Gesamtgrad der Behinderung : 50vH Begründung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 4, 5 und 6 erhöht den GdB nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Ad3 Ab Antragsstellung Ad4 Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet. Ad 5 Abl 53, 70/42-43: Die BF beklagt, dass die Befunde teilweise nicht eingelangt, nachgereicht oder auch keine Berücksichtigung gefunden haben. Auch dass die Dokumentation der Hauterkrankung nur in Schwarz/Weiß vorliegt. Bei der neuerlichen Begutachtung werden Farbbilder nachgereicht, wobei dies insgesamt keine ausreichende medizinische Dokumentation ist. Teilweise fehlen Befunde, teilweise werden die Untersuchungen erst durchgeführt. Ad 6 Abl 70/73 RS Ambulanzbefund Rheumatologie XXXX vom 30.6.2016:Ambulanzbefund Rheumatologie römisch 40 vom 30.6.2016: Haut lokale Behandlung ausreichend, von rheumatologischer Seite kein Bedarf einer Therapiesteigerung Befund findet Berücksichtigung unter Leiden 1 Abl 70/ 64 RS Ambulanzbefund Dermatologie XXXX vom 4.5.2016, 28.6.2016, 29.6.2016Ambulanzbefund Dermatologie römisch 40 vom 4.5.2016, 28.6.2016, 29.6.2016 Phasenhafter Verlauf der Hauterkrankung dokumentiert, Sonne meiden noch keine Therapieintensivierung Abl 70/39-40 Nicht das Fachgebiet Innere Medizin betreffend, siehe orthopädisches Gutachten Abl 70/48 Ergometriebefund vom 5.4.2016 72% der Sollbelastung erreicht, dabei keine BCI, eine weiterführende Myokardszintigrafie wurde veranlasst, die Blutdruckregulation zufriedenstellend Abl 70/ 24-25 Ambulanzbefund Rheumatologie/ XXXX vom 10.2.2016:Ambulanzbefund Rheumatologie/ römisch 40 vom 10.2.2016: Routinekontrolle, Lupus check liste: negativ bis auf Fatigue und 2 Gelenke, bei verminderter Belastbarkeit wird eine internistische Durchuntersuchung eingeleitet, Befunde noch ausständig Abl 70/ 22-23 Betrifft das Fachgebiet Orthopädie Abl 70/19 Befundbericht Dr. XXXX FA für Neurologie/ Psychiatrie vom 3.2.2016:Befundbericht Dr. römisch 40 FA für Neurologie/ Psychiatrie vom 3.2.2016: Mittelgradig depressive Episode, Angststörung mit Panikattacken, Das Leiden unter 5 berücksichtigt. Abl 70/16 Betrifft das Fachgebiet Orthopädie Abl 55, 67-69 C/P-Rö: vom 30.10.2015: Lungenemphysem, laut Befund unverändert zu 2010 Rö komplette WS und Becken von 30.10.2015: betrifft Orthopädie Ad 7 Es kommt zu keiner Änderung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten. Ad 8 Dauerzustand" Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin – dieser durch Hinterlegung zugestellt am 02.12.2016 - das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, dies unter Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführer gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.05.2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 09.12.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt. Am 11.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.08.2011 wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.05.2006 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 09.12.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt. Am 11.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.08.2011 wurde der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt. Am 12.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin als begünstigte Behinderte beim Sozialministeriumservice neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Sie gehört damit weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie bezieht einen Ruhegenuss, ist aber geringfügig beschäftigte Angestellte. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie bezieht einen Ruhegenuss, ist aber geringfügig beschäftigte Angestellte. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.08.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.08.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Ruhegenuss bezieht, aber geringfügig beschäftigte Angestellte ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 28.11.2016. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 12.08.2016 bzw. am 17.08.2016 basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.08.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.08.2016, die im Übrigen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2015 und dessen Ergänzung vom 06.04.2016 bestätigen. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.08.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.08.2016 trotz eingeräumten Parteiengehörs – die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab - nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.08.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.08.2016 trotz eingeräumten Parteiengehörs – die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab - nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.08.2016 und vom 17.08.2016, welche überdies das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung bestätigen. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Wie bereits oben ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.08.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.08.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wurden nunmehr auch die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Farbbilder berücksichtigt, ebenso wie der von ihr vorgebrachte Umstand, sie habe Wirbelkörpereinbrüche erlitten und müsse ein 3-Punkt-Mieder tragen. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Lungenemphysem, welches ihr beim Atmen immer mehr Schwierigkeiten bereite, bzw. das von ihr vorgebrachte Asthma bronchiale wurden nunmehr unter der Leidensposition 4 ("chronisch obstruktive Lungenerkrankung") berücksichtigt. Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Bereits im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 wurde in Bezug auf die Leidensposition 1 auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar ausgeführt, warum das ursprünglich nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertete Leiden 1 ("Systemischer Lupus erythematodes", Positionsnummer g.Z. 699 der Richtsatzverordnung) nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung nach einem anderen Krankheitskomplex eingestuft wurde, weil es sich nämlich bei der Art der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine systemische Erkrankung handelt, welche Organe bzw. Organsysteme betrifft. In gegenständlichem Falle lag der Schwerpunkt auf dem Bereich der Nieren, wobei aufgrund einer wirksamen Dauertherapie weitgehende Stabilisierung vorliegt (Zustand nach Immunkomplexglomerulonephritis). Die Hauterscheinungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben sind, konnten zum damaligen Untersuchungszeitpunkt (am 12.10.2015) nicht in dem angegebenen Ausmaß objektiviert werden. Diese Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen wurden in weiterer Folge bestätigt durch die Beurteilung der innerfachärztlichen Sachverständigen in deren Sachverständigengutachten vom 17.08.2016, die Leiden 1 ebenfalls mit "Niere, Systemischer Lupus erythematodes", Positionsnummer 05.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, feststellte und ebenfalls – anders als im vorangegangenen Verfahren nach dem BEinstG, als dieses Leiden nochIn diesen medizinischen Sachverständigengutachten wurden nunmehr auch die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Farbbilder berücksichtigt, ebenso wie der von ihr vorgebrachte Umstand, sie habe Wirbelkörpereinbrüche erlitten und müsse ein 3-Punkt-Mieder tragen. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Lungenemphysem, welches ihr beim Atmen immer mehr Schwierigkeiten bereite, bzw. das von ihr vorgebrachte Asthma bronchiale wurden nunmehr unter der Leidensposition 4 ("chronisch obstruktive Lungenerkrankung") berücksichtigt. Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Bereits im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 wurde in Bezug auf die Leidensposition 1 auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar ausgeführt, warum das ursprünglich nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertete Leiden 1 ("Systemischer Lupus erythematodes", Positionsnummer g.Ziffer 699, der Richtsatzverordnung) nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung nach einem anderen Krankheitskomplex eingestuft wurde, weil es sich nämlich bei der Art der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine systemische Erkrankung handelt, welche Organe bzw. Organsysteme betrifft. In gegenständlichem Falle lag der Schwerpunkt auf dem Bereich der Nieren, wobei aufgrund einer wirksamen Dauertherapie weitgehende Stabilisierung vorliegt (Zustand nach Immunkomplexglomerulonephritis). Die Hauterscheinungen, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben sind, konnten zum damaligen Untersuchungszeitpunkt (am 12.10.2015) nicht in dem angegebenen Ausmaß objektiviert werden. Diese Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen wurden in weiterer Folge bestätigt durch die Beurteilung der innerfachärztlichen Sachverständigen in deren Sachverständigengutachten vom 17.08.2016, die Leiden 1 ebenfalls mit "Niere, Systemischer Lupus erythematodes", Positionsnummer 05.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, feststellte und ebenfalls – anders als im vorangegangenen Verfahren nach dem BEinstG, als dieses Leiden noch mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet wurde - mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von (nur mehr) 30 v.H. bewertete ("Wahl dieser Positionsnummer, da ein Zustand nach Immunglomerulonephritis mit Dauertherapie besteht, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Hypertonie und Hautbeteiligung mitberücksichtigt sind"). Da bei Leiden 1 unter Dauertherapie eine Stabilisierung eingetreten ist und diesbezüglich im gegenständlichen, auf Antragstellung der Beschwerdeführerin durchgeführten Verfahren gegenüber dem vorangegangenen Verfahren der (Einzel)Grad der Behinderung um eine Stufe herabgesetzt wurde, wirkt sich dies auch mindernd auf den Gesamtgrad der Behinderung aus. Im zusammenfassenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten wird auch nachvollziehbar auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung eingegangen; demnach wird das führende Leiden 1 von Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe – sohin insgesamt um 2 Stufen - erhöht, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 4, 5 und 6 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Dies ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Dem Umstand der Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor. Selbiges gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ruhegenussbezieherin ist; weil sie aktuell eine geringfügige Beschäftigung ausübt, liegt ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG aktuell nicht vor.Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG liegt daher nicht vor. Selbiges gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ruhegenussbezieherin ist; weil sie aktuell eine geringfügige Beschäftigung ausübt, liegt ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG aktuell nicht vor. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgegangen ist, gehört die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG weiterhin an. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  4. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  5. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  6. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2119560.1.00

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