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{'item': 'W207 2122602-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW207 2122602-1 SpruchW207 2122602-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 29bSt

VO, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.01.2016, Passnummer römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie Abweisung des Antrages auf

Paragraph 29 b, StVO, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF sowie § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF sowie Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 22.07.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2014 gemäß § 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.10.2013, ergänzt durch eine ergänzende Stellungnahme vom 07.01.2014, in dem eine Leidensposition, nämlich Leiden

  1. "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., festgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.07.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2014 gemäß Paragraph 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.10.2013, ergänzt durch eine ergänzende Stellungnahme vom 07.01.2014, in dem eine Leidensposition, nämlich Leiden
  2. "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., festgestellt wurde. Am 14.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Grundlage dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin am 12.05.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2015, in dem die Leiden
  3. "Funktionseinschränkung LWS schweren Grades, Positionsnummer 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., und
  4. "Diskusruptur Kiefergelenk links, Kiefergelenksarthrose links", Positionsnummer 07.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Am 24.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie für den Fall, dass die Vornahme von Zusatzeintragungen gerechtfertigt sei, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ebenfalls am 24.07.2015 stellt die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch einen Antrag auf

§ 29bSt

VO (Parkausweis). Die Beschwerdeführerin legt diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 24.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie für den Fall, dass die Vornahme von Zusatzeintragungen gerechtfertigt sei, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ebenfalls am 24.07.2015 stellt die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch einen Antrag auf

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Die Beschwerdeführerin legt diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.11.2015 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten:

  1. Funktionseinschränkung LWS schweren Grades - 50 vH.
  2. Diskusruptur Kiefergelenk links, Kiefergelenksarthrose links. Seit dem Vorgutachten vor 6,5 Monaten haben sich die Beschwerden im Kieferbereich massiv verschlechtert. Laut Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX (Abl. 70) liegt neben einer Depression auch ein chronisches Schmerzsyndrom vor, Erweiterung der oralen Therapie mit Cymbalta, Trittico.Seit dem Vorgutachten vor 6,5 Monaten haben sich die Beschwerden im Kieferbereich massiv verschlechtert. Laut Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 (Abl. 70) liegt neben einer Depression auch ein chronisches Schmerzsyndrom vor, Erweiterung der oralen Therapie mit Cymbalta, Trittico. Röntgen LWS 05/2015 (Abl. 67): Skoliose, Osteochondrose L5/S1, eingeschränkte Anteflexion. Beginnende Coxarthrose rechts > links.Röntgen LWS 05 aus 2015, (Abl. 67): Skoliose, Osteochondrose L5/S1, eingeschränkte Anteflexion. Beginnende Coxarthrose rechts > links. MRT LWS 05/2015 (Abl. 68): keine nennenswerte Befundveränderung gegenüber einer Voruntersuchung aus 2013 - Osteochondrose L5/S1, geringe Diskusprotrusion L4/L5, Zustand nach Diskusprolaps L5/S1, Facettengelenksarthrosen L4 bis S1, mäßige Einengung des Neuroforamens L5/S1 rechts.MRT LWS 05 aus 2015, (Abl. 68): keine nennenswerte Befundveränderung gegenüber einer Voruntersuchung aus 2013 - Osteochondrose L5/S1, geringe Diskusprotrusion L4/L5, Zustand nach Diskusprolaps L5/S1, Facettengelenksarthrosen L4 bis S1, mäßige Einengung des Neuroforamens L5/S1 rechts. Arztbrief Primarius XXXX 06/2015 (Abl. 69): chronisches Lumbalsyndrom, Lumboischialgie rechts mit sensiblen Ausfällen, Skoliose, Osteochondrose LWS, relative Vertebrostenose LWS, Facettenarthrose, Coxarthrose beidseits, derzeit konservative Therapie.Arztbrief Primarius römisch 40 06 aus 2015, (Abl. 69): chronisches Lumbalsyndrom, Lumboischialgie rechts mit sensiblen Ausfällen, Skoliose, Osteochondrose LWS, relative Vertebrostenose LWS, Facettenarthrose, Coxarthrose beidseits, derzeit konservative Therapie. Derzeitige Beschwerden: im Vordergrund steht die zunehmende Schmerzsymptomatik vornehmlich im Bereich des rechten Kiefers. Sie war bereits wiederholt beim Zahnarzt, hier zeigen sich unauffällige Verhältnisse, in weiterer Folge eine Arthroskopie des Kiefergelenkes indiziert. Die Schmerzen vom Kiefer in den gesamten Körper ausstrahlend. Bei Zustand nach Zerrungstrauma am linken Sprunggelenk gibt sie eine ganzkörperliche morgendliche Steifigkeit und Unsicherheit an, sie duscht mittlerweile im Sitzen, kann sich morgens die Socken selbst nicht anziehen, das Benutzen der Stiege nur mit Handlauf möglich. Kleine Einkäufe erledigt sie, den Rest muss der Gatte kaufen. Die im Alltag anfallenden Arbeiten werden von Familienangehörigen erledigt. Der Parkausweis würde ihr eine deutliche Erleichterung im Alltag ermöglichen. Sie macht regelmäßige Physiotherapie, craniosakrale Therapie. Bezüglich der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule die Beschwerden zunehmend, vornehmlich stehen aber die Ganzkörperschmerzen vom rechten Kiefer ausstrahlend im Vordergrund. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Trittico retard 75 mg 1*2/3, Cymbalta 60 mg 1*1, Seractil 300 mg 3*1, Pantoloc40 mg 1*1, Parkemed bei Bedarf Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, derzeit im Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Degenerative Veränderungen LWS mit radikulärer Symptomatik S1 rechts Diskusruptur Kiefergelenk links Depression, chronisches Schmerzsyndrom Untersuchungsbefund: Aligemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 168 cm Gewicht: 61 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupiilenreaktion. Brillenträgerin. Kein Druckschmerz über dem Austrittspunkt des Nervus Maxiliaris oder Nervus Mentalis, Klopfschmerz im Bereich des rechten Kieferwinkels, unterhalb des rechten Ohrläppchens. Die Okklusion unauffällig, enoral keine Auffälligkeiten. Wirbelsäule: bikonvexe Skoliose, linkskonvex thoracoiumbal, rechtskonvex BWS, Schulterhochstand links +2 cm, Beckenhochstand links +2 Zentimeter, die Kopfachse zur Körperachse 1 cm nach rechts verschoben. Prominente autochthone Rückenmuskulatur rechts > links, abgeflachte Lordose der LWS, diffuser Klopfschmerz, verstärkt über der LWS. IS-Gelenke unauffällig, HWS: KJA 5/20 cm, Seitneigung und Rotation 50°. LWS: FBA60 cm. Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Untere Extremitäten: Hüfte beidseits S 0/0/120, Außenrotation 30°, Innenrotation 20°, Abduktion 20°. Knie beidseits S 0/0/130, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, die aktive Plantarflexion und Dorsalextension rechts abgeschwächt, Wackelbewegungen der Zehen möglich, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, MER seitengleich prompt. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität - Gangbild: Sie kommt alleine, selbstständig gehend unter seitengleicher Belastung zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Gangbild langsam, sicher, die Schrittlänge seitengleich, der Abrollvorgang unauffällig. Zehenspitzenstand beidseits mit Festhalten unter Schmerzen möglich, Fersenstand aufgrund der Schmerzen nicht möglich, Einbeinstand mit Festhalten, Kniebeuge traut sich nicht, Nacken- und Schürzengriff problemlos. Selbständiges An- und Auskleiden selbstständig möglich, für die Socken und die Hose muss sie sich hinsetzen. Hinlegen und Aufrichten von der Untersuchungsliege in Seitlage. Status Psychicus: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, fängt bei der Beschreibung der Kieferschmerzen zu weinen an, bittet um eine vorsichtige Untersuchung, da sie nach der letzten Untersuchung unter einer verstärkten Schmerzsymptomatik zu leiden hatte, sie hat nun Angst vor der klinischen Untersuchung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung LWS schweren Grades Unterer Rahmensatz, da maßgebliche degenerative radiologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkung im Alltag. Peripher ausstrahlende Schmerzsymptomatik, diskrete Großzehen heberschwäche rechts, sonst kein motorisches Defizit, kein sensibles Defizit 02.01.03 50 2 Depressive Störung leichten Grades Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation instabil, beginnender sozialer Rückzug, chronisches Schmerzsyndrom berücksichtigt 03.06.01 40 3 Diskusruptur Kiefergelenk links, Kiefergelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da gelegentliche Schmerzsymptomatik ohne Einschränkung der Kaufunktion oder Artikulation 07.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Coxarthrose beidseits - unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund ohne Bewegungseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Leiden 1 und 3 (ehemals 1 und 2) werden unverändert übernommen, Leiden 2 wird ergänzt. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich um eine Stufe. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Ergänztes Leiden 2 - schwerwiegend. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja nein nicht ?-X-?-ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ?-X-?-ist hochgradig sehbehindert {entspr. Bundespflegegeldgesetz) ?-X-?-ist blind (entspr. Bundespflegegetdgesetz) ?-X-?-ist gehörlos ?-X-?-ist schwer hörbehindert ?-X-?-ist taubblind ?-X-?-ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ?-X-?-ist Epileptikerin oder Epileptiker ?-X-?-bedarf einer Begleitperson ?-X-?-ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ?-X-?-ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ?-X-?-ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung:- geprüft Die / Der Untersuchte Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel:
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Es liegt anhand der klinischen Untersuchung keine maßgebliche körperliche Funktionseinschränkung vor.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ......" Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.11.2015 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. neu festgesetzt und dies im Behindertenpass am 11.01.2016 eingetragen. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.11.2015 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. neu festgesetzt und dies im Behindertenpass am 11.01.2016 eingetragen. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.01.2016 den am 24.07.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Weiters wurde mit diesem Bescheid spruchgemäß auch der Antrag auf

§ 29bSt

VO abgewiesen.Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.01.2016 den am 24.07.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Weiters wurde mit diesem Bescheid spruchgemäß auch der Antrag auf

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016, mit dem die am 24.07.2015 eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf

§ 29bSt

VO abgewiesen worden waren, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 08.02.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.02.2016, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes:Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016, mit dem die am 24.07.2015 eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen worden waren, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 08.02.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.02.2016, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes: "In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 24.07.2015, mit Bescheid vom 11.01.2016, den bevollmächtigten Vertretern zugestellt am 15.01.2016, abgewiesen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule schweren Grades mit einer maßgeblichen degenerativen radiologischen Veränderung und einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag vorliegt. Weiters wurde festgehalten, dass eine periphere ausstrahlende Schmerzsymptomatik und eine diskrete Großzehenheberschwäche rechts vorliegt. Im selben gegenständlichen Gutachten wurde dann zur Frage, ob ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet werden kann, bzw. ob der Beschwerdeführerin ein Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. ob der Beschwerdeführerin ein Zurücklegen kurzer Wegstrecken möglich ist, lapidar beantwortet in dem der Sachverständige Dr.XXXX angibt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden und daher der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Tatsachen. Aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule leidet die Beschwerdeführerin schon nach einer kurzen Wegstrecke an extremen Schmerzen. Diese ziehen sich dann auch von den Hüften bis in die Beine. Oftmals leidet die Beschwerdeführerin an krampfartigen Schmerzen in der Muskulatur der Oberschenkel und der Waden. Durch die Beschwerden der Lendenwirbelsäule ist die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin derart eingeschränkt, dass es ihr unmöglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Es besteht weiters eine erhöhte Sturzgefahr, weswegen das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet ist. Durch die Einschränkung des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin ist die körperliche Belastbarkeit wesentlich herabgesetzt und ist der Beschwerdeführerin ein Stehen- bzw. Gehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gänzlich unmöglich. Zu dem Gutachten von Dr.XXXX vom 16.11.2015 auf das sich die Entscheidung der belangten Behörde stützt, ist auszuführen, dass in dem Gutachten nicht dargelegt ist, inwieweit es nun der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen bzw. eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführerin das Stufensteigen bzw. das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist, bzw. geht aus dem Gutachten auch nicht hervor, wie und ob sich die Beschwerdeführerin in einem sich bewegenden Verkehrsmittel fortbewegen kann. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sich den vorliegenden Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung als blos ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Aus den oben genannten Gründen wird daher beantragt zur Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen. Beweis: > vorliegende Befunde > beiliegender Befund vom 10.09.2015 > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der ¿ Orthopädie/Chirurgie Weiters wird auch vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leidet und trotz Medikation instabil, mit beginnender sozialer Rückzugstendenz, ist. Auch aufgrund dieses Leidens ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da es ihr nicht möglich ist, sich mit mehreren Leuten in ein und demselben Raum aufzuhalten. Beweis: > bereits vorgelegte Befunde > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich > der Neurologie/Psychiatrie" Der Beschwerde beigelegt ist ein Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.09.2015, dem zu entnehmen ist, dass bezugnehmend auf die bekannten anhaltenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule die Beschwerdesymptomatik seit der letzten Begutachtung wechselnd sei, seit einigen Wochen würde wieder eine massive Aggravierung der Beschwerdesymptomatik bestehen. Es bestehe eine Lumbalgie und eine pseudoradikuläre Irritation beidseits, es sei eine neue MR durchgeführt worden, hier zeige sich nach wie vor der aktivierte Osteochondrose L5/S1. Mit der Patientin sei ein langes Aufklärungsgespräch geführt worden, die einzige operative Möglichkeit sei nach wie vor eine Stabilisierungs-OP L5/S1. Als Diagnose wird in diesem Befund angeführt: "ausgeprägtes Facettgelenkssyndrom L5/S1 bei schwerer Osteochondrose und Modic-Zeichen, Lumboischialgie beidseits. Von orthopädisch-fachärztlicher Seite sei eine schwere körperliche Belastung sowie das wiederholte Heben von Lasten "mehr als 2 kg" nicht empfehlenswert. Es sei zur Schmerzverbesserung eine Infiltration durchgeführt worden, sollte dies keine Verbesserung bringen, sei ein konservativer Termin auch zur Evaluierung der OP geplant. Die belangte Behörde fragte zwecks Beurteilung der Frage, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen solle, beim Ärztlichen Dienst an, ob aus den neu vorgelegten fachärztlichen Beweismitteln eine neue Gesundheitsschädigung, welche nicht im bereits erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 erfasst wurde, abgeleitet werden könne. Diese Frage wurde von der Ärztlichen Leiterin des Ärztlichen Dienstes am 01.03.2016 mit Nein beantwortet. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 zur Entscheidung vor. Mit Begleitschreiben vom 25.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2016, reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerde einen Befund eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 25.02.2016 nach, der die Diagnose "Lumbalgie bei schwerer Osteochondrose L5/S1, Facettgelenkssyndrom, hochgradig degenerierte Lendenwirbelsäule beinhaltet. Unter Therapievorschlag wird angeführt, bei der Patientin bestehe bei oben genannter Diagnose eine massive Einschränkung der Gehleistung, bereits nach kurzen Strecken (< 50 m) komme es zu einer massiven Verschlechterung der Lumboischialgie-Symptomatik. Das Aufheben von Lasten über 5 kg und Tragen von über 2 kg ist nicht mehr möglich. Eine Beschwerde gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie stellte am 24.07.2015 beim Sozialministeriumservice die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf

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VO (Parkausweis), über die von der belangten Behörde bescheidmäßig abgesprochen wurde.Sie stellte am 24.07.2015 beim Sozialministeriumservice die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), über die von der belangten Behörde bescheidmäßig abgesprochen wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses und zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.11.2015 wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da bei der Beschwerdeführerin - trotz ihrer anerkannten Gesundheitsschädigungen - anhand der klinischen Untersuchung keine maßgebliche körperliche Funktionseinschränkung - im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - vorliegen. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine unzumutbare Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, wurde in der Begutachtung nicht objektiviert. Auch liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor; erhebliche Einschränkungen des Immunsystems sind nicht durch objektive medizinische Befunde belegt. Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 16.11.2015 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Gesamtmobilität - Gangbild: Sie kommt alleine, selbstständig gehend unter seitengleicher Belastung zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Gangbild langsam, sicher, die Schrittlänge seitengleich, der Abrollvorgang unauffällig. Zehenspitzenstand beidseits mit Festhalten unter Schmerzen möglich, Fersenstand aufgrund der Schmerzen nicht möglich, Einbeinstand mit Festhalten, Kniebeuge traut sich nicht, Nacken- und Schürzengriff problemlos. Selbständiges An- und Auskleiden selbstständig möglich, für die Socken und die Hose muss sie sich hinsetzen. Hinlegen und Aufrichten von der Untersuchungsliege in Seitlage."), aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde dargestellten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus diesen Befundungen ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Bedachtnahme auf damit verbundene Erschwernisse - in der Lage ist, bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden und sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten ("Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung").Sie kommt alleine, selbstständig gehend unter seitengleicher Belastung zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Gangbild langsam, sicher, die Schrittlänge seitengleich, der Abrollvorgang unauffällig. Zehenspitzenstand beidseits mit Festhalten unter Schmerzen möglich, Fersenstand aufgrund der Schmerzen nicht möglich, Einbeinstand mit Festhalten, Kniebeuge traut sich nicht, Nacken- und Schürzengriff problemlos. Selbständiges An- und Auskleiden selbstständig möglich, für die Socken und die Hose muss sie sich hinsetzen. Hinlegen und Aufrichten von der Untersuchungsliege in Seitlage."), aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde dargestellten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus diesen Befundungen ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Bedachtnahme auf damit verbundene Erschwernisse - in der Lage ist, bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden und sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten ("Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung"). Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 16.11.2015 entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren. Was in diesem Zusammenhang den der Beschwerde beigelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.09.2015 betrifft, so verneinte der Ärztliche Dienst - ganz abgesehen davon, dass dieser Befund vom 10.09.2015 zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen am 16.11.2015 bereits existent war-, dass sich daraus eine Änderung der Beurteilung ergeben kann. Tatsächlich steht dieser Befund vom 10.09.2015 auch nicht im Widerspruch zu den vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen, ergibt sich daraus doch, dass die Beschwerdesymptomatik "wechselnd" sei, woraus sich aber kein entscheidungserheblicher Dauerzustand ableiten lässt, und sei nach diesem orthopädisch-fachärztlichen Befund "eine schwere körperliche Belastung" sowie das "wiederholte Heben von Lasten" von mehr als 2 Kilogramm nicht empfehlenswert. Diese (Nicht)Empfehlungen in Bezug auf schwere körperliche Belastungen und wiederholte Hebeverrichtungen lassen aber keine entscheidungserheblichen Rückschlüsse auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu. Was nun aber den von der Beschwerdeführerin der Beschwerde nachgereichten Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 25.02.2016 betrifft, so unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG und ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon aber steht auch dieser Befund in seiner Diagnose ebenfalls nicht in Widerspruch zu den vom dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Befundungen. Der Umstand, dass es bereits nach kurzen Strecken zu einer massiven Verschlechterung der Lumboischialgie-Symptomatik komme, vermag auch unter hypothetischer Berücksichtigung dieses Befundes in dieser Unkonkretheit ebenfalls noch nicht zu einer anderen Beurteilung der Auswirkung der bestehenden Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin auf die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen, als sie vom begutachtenden medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde.Was nun aber den von der Beschwerdeführerin der Beschwerde nachgereichten Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 25.02.2016 betrifft, so unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG und ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon aber steht auch dieser Befund in seiner Diagnose ebenfalls nicht in Widerspruch zu den vom dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Befundungen. Der Umstand, dass es bereits nach kurzen Strecken zu einer massiven Verschlechterung der Lumboischialgie-Symptomatik komme, vermag auch unter hypothetischer Berücksichtigung dieses Befundes in dieser Unkonkretheit ebenfalls noch nicht zu einer anderen Beurteilung der Auswirkung der bestehenden Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin auf die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen, als sie vom begutachtenden medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist daher dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist daher dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.11.2015 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)...... b)...... ......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG sowie der Antrag auf

§ 29bSt

VO (Parkausweis) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung und der Voraussetzung für die

§ 29bSt

VO (Parkausweis).Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG sowie der Antrag auf

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung und der Voraussetzung für die

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch sind im Fall der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert; dies gilt auch für das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leide und trotz Medikation instabil mit beginnender sozialer Rückzugstendenz sei, auch aufgrund dieses Leidens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da es ihr nicht möglich sei, sich mit mehreren Leuten in ein und demselben Raum aufzuhalten. Zwar ist es zutreffend, dass im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 unter der Leidensposition 2 eine entsprechende Funktionsbeeinträchtigung - welche im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten ersichtlich ist - festgestellt und damit berücksichtigt wurde, jedoch lässt sich diesem Sachverständigengutachten, das sich mit der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandersetzt, nicht entnehmen, dass diese festgestellte Funktionseinschränkung dazu führen würde, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sich mit mehreren Leuten in ein und demselben Raum aufzuhalten und es ihr daher unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerde wurde auch kein diesbezüglicher Befund beigelegt, der einen solchen Leidenszustand belegen und damit objektivieren würde. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde - vom begutachtenden Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen seiner Gutachtenserstellung im Übrigen berücksichtigte - Befundberichte einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie über Untersuchungen am 22.06.2015 und am 19.10.2015 vor, die die Diagnose "Depression" sowie "chronisches Schmerzsyndrom" enthalten, jedoch ist diesen Befundberichten ansonsten lediglich eine Anamnese - also die Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen durch die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie, bei der die Patientin selbst antwortet (Eigenanamnese) - zu entnehmen, wonach in den letzten Kontakten primär das depressive Zustandsbild den Vordergrund getreten sei und sich die Patientin sehr eingeschränkt belastbar beschreibe, sie leide ihren Angaben zufolge an einer Durchschlafstörung, an Weinattacken sowie an ausgeprägtem sozialen Rückzug, diesbezüglich habe sich auch ihr Privatleben erheblich verändert. Eine objektive Befundnahme, die ausreichend objektiviert den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gemeinsam mit anderen Personen in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufhalten könne und ihr dies daher unzumutbar sei, ist diesen Befundberichten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat - unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat - unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Was schließlich den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 abgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.Was schließlich den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 abgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Ohrthopädie/Chirurgie und der Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. der Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015, das von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015, das von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2122602.1.00

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