VO, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.01.2016, Passnummer römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie Abweisung des Antrages auf
Paragraph 29 b, StVO, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF sowie § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF sowie Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 22.07.2013 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2014 gemäß § 40, 41 und 45 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.10.2013, ergänzt durch eine ergänzende Stellungnahme vom 07.01.2014, in dem eine Leidensposition, nämlich Leiden
VO (Parkausweis). Die Beschwerdeführerin legt diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 24.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie für den Fall, dass die Vornahme von Zusatzeintragungen gerechtfertigt sei, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ebenfalls am 24.07.2015 stellt die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Die Beschwerdeführerin legt diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.11.2015 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Vorgutachten:
VO abgewiesen.Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.01.2016 den am 24.07.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Weiters wurde mit diesem Bescheid spruchgemäß auch der Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016, mit dem die am 24.07.2015 eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf
VO abgewiesen worden waren, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 08.02.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.02.2016, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes:Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016, mit dem die am 24.07.2015 eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf
Paragraph 29 b, StVO abgewiesen worden waren, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 08.02.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.02.2016, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes: "In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 24.07.2015, mit Bescheid vom 11.01.2016, den bevollmächtigten Vertretern zugestellt am 15.01.2016, abgewiesen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule schweren Grades mit einer maßgeblichen degenerativen radiologischen Veränderung und einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag vorliegt. Weiters wurde festgehalten, dass eine periphere ausstrahlende Schmerzsymptomatik und eine diskrete Großzehenheberschwäche rechts vorliegt. Im selben gegenständlichen Gutachten wurde dann zur Frage, ob ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet werden kann, bzw. ob der Beschwerdeführerin ein Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. ob der Beschwerdeführerin ein Zurücklegen kurzer Wegstrecken möglich ist, lapidar beantwortet in dem der Sachverständige Dr.XXXX angibt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden und daher der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Tatsachen. Aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule leidet die Beschwerdeführerin schon nach einer kurzen Wegstrecke an extremen Schmerzen. Diese ziehen sich dann auch von den Hüften bis in die Beine. Oftmals leidet die Beschwerdeführerin an krampfartigen Schmerzen in der Muskulatur der Oberschenkel und der Waden. Durch die Beschwerden der Lendenwirbelsäule ist die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin derart eingeschränkt, dass es ihr unmöglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Es besteht weiters eine erhöhte Sturzgefahr, weswegen das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet ist. Durch die Einschränkung des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin ist die körperliche Belastbarkeit wesentlich herabgesetzt und ist der Beschwerdeführerin ein Stehen- bzw. Gehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gänzlich unmöglich. Zu dem Gutachten von Dr.XXXX vom 16.11.2015 auf das sich die Entscheidung der belangten Behörde stützt, ist auszuführen, dass in dem Gutachten nicht dargelegt ist, inwieweit es nun der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen bzw. eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführerin das Stufensteigen bzw. das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist, bzw. geht aus dem Gutachten auch nicht hervor, wie und ob sich die Beschwerdeführerin in einem sich bewegenden Verkehrsmittel fortbewegen kann. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sich den vorliegenden Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung als blos ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Aus den oben genannten Gründen wird daher beantragt zur Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen. Beweis: > vorliegende Befunde > beiliegender Befund vom 10.09.2015 > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der ¿ Orthopädie/Chirurgie Weiters wird auch vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leidet und trotz Medikation instabil, mit beginnender sozialer Rückzugstendenz, ist. Auch aufgrund dieses Leidens ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da es ihr nicht möglich ist, sich mit mehreren Leuten in ein und demselben Raum aufzuhalten. Beweis: > bereits vorgelegte Befunde > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich > der Neurologie/Psychiatrie" Der Beschwerde beigelegt ist ein Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.09.2015, dem zu entnehmen ist, dass bezugnehmend auf die bekannten anhaltenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule die Beschwerdesymptomatik seit der letzten Begutachtung wechselnd sei, seit einigen Wochen würde wieder eine massive Aggravierung der Beschwerdesymptomatik bestehen. Es bestehe eine Lumbalgie und eine pseudoradikuläre Irritation beidseits, es sei eine neue MR durchgeführt worden, hier zeige sich nach wie vor der aktivierte Osteochondrose L5/S1. Mit der Patientin sei ein langes Aufklärungsgespräch geführt worden, die einzige operative Möglichkeit sei nach wie vor eine Stabilisierungs-OP L5/S1. Als Diagnose wird in diesem Befund angeführt: "ausgeprägtes Facettgelenkssyndrom L5/S1 bei schwerer Osteochondrose und Modic-Zeichen, Lumboischialgie beidseits. Von orthopädisch-fachärztlicher Seite sei eine schwere körperliche Belastung sowie das wiederholte Heben von Lasten "mehr als 2 kg" nicht empfehlenswert. Es sei zur Schmerzverbesserung eine Infiltration durchgeführt worden, sollte dies keine Verbesserung bringen, sei ein konservativer Termin auch zur Evaluierung der OP geplant. Die belangte Behörde fragte zwecks Beurteilung der Frage, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen solle, beim Ärztlichen Dienst an, ob aus den neu vorgelegten fachärztlichen Beweismitteln eine neue Gesundheitsschädigung, welche nicht im bereits erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 erfasst wurde, abgeleitet werden könne. Diese Frage wurde von der Ärztlichen Leiterin des Ärztlichen Dienstes am 01.03.2016 mit Nein beantwortet. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 zur Entscheidung vor. Mit Begleitschreiben vom 25.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.03.2016, reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerde einen Befund eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 25.02.2016 nach, der die Diagnose "Lumbalgie bei schwerer Osteochondrose L5/S1, Facettgelenkssyndrom, hochgradig degenerierte Lendenwirbelsäule beinhaltet. Unter Therapievorschlag wird angeführt, bei der Patientin bestehe bei oben genannter Diagnose eine massive Einschränkung der Gehleistung, bereits nach kurzen Strecken (< 50 m) komme es zu einer massiven Verschlechterung der Lumboischialgie-Symptomatik. Das Aufheben von Lasten über 5 kg und Tragen von über 2 kg ist nicht mehr möglich. Eine Beschwerde gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie stellte am 24.07.2015 beim Sozialministeriumservice die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf
VO (Parkausweis), über die von der belangten Behörde bescheidmäßig abgesprochen wurde.Sie stellte am 24.07.2015 beim Sozialministeriumservice die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), über die von der belangten Behörde bescheidmäßig abgesprochen wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
VO (Parkausweis) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung und der Voraussetzung für die
VO (Parkausweis).Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG sowie der Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung und der Voraussetzung für die
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch sind im Fall der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert; dies gilt auch für das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung leide und trotz Medikation instabil mit beginnender sozialer Rückzugstendenz sei, auch aufgrund dieses Leidens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da es ihr nicht möglich sei, sich mit mehreren Leuten in ein und demselben Raum aufzuhalten. Zwar ist es zutreffend, dass im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015 unter der Leidensposition 2 eine entsprechende Funktionsbeeinträchtigung - welche im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten ersichtlich ist - festgestellt und damit berücksichtigt wurde, jedoch lässt sich diesem Sachverständigengutachten, das sich mit der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandersetzt, nicht entnehmen, dass diese festgestellte Funktionseinschränkung dazu führen würde, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sich mit mehreren Leuten in ein und demselben Raum aufzuhalten und es ihr daher unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerde wurde auch kein diesbezüglicher Befund beigelegt, der einen solchen Leidenszustand belegen und damit objektivieren würde. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde - vom begutachtenden Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen seiner Gutachtenserstellung im Übrigen berücksichtigte - Befundberichte einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie über Untersuchungen am 22.06.2015 und am 19.10.2015 vor, die die Diagnose "Depression" sowie "chronisches Schmerzsyndrom" enthalten, jedoch ist diesen Befundberichten ansonsten lediglich eine Anamnese - also die Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen durch die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie, bei der die Patientin selbst antwortet (Eigenanamnese) - zu entnehmen, wonach in den letzten Kontakten primär das depressive Zustandsbild den Vordergrund getreten sei und sich die Patientin sehr eingeschränkt belastbar beschreibe, sie leide ihren Angaben zufolge an einer Durchschlafstörung, an Weinattacken sowie an ausgeprägtem sozialen Rückzug, diesbezüglich habe sich auch ihr Privatleben erheblich verändert. Eine objektive Befundnahme, die ausreichend objektiviert den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gemeinsam mit anderen Personen in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufhalten könne und ihr dies daher unzumutbar sei, ist diesen Befundberichten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat - unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat - unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Was schließlich den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 abgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.Was schließlich den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 abgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Ohrthopädie/Chirurgie und der Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. der Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015, das von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.11.2015, das von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2122602.1.00
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