Obsah (6)
§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW207 2128952-1 SpruchW207 2128952-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF sowie § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF sowie Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde am 19.12.1995 –nach ursprünglicher Abweisung mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.03.1995, als noch ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war - auf Grundlage eines Antrages vom 22.09.1995 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.04.1998 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Am 17.08.1998 wurden die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Besitz eines Ausweises
§ 29bSt
VO" (dieser wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt) in den Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen.Am 17.08.1998 wurden die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Besitz eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO" (dieser wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellt) in den Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen. Am 07.03.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführerin stellte diese Anträge unter Hinweis darauf, dass er im Besitz eines 1998 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellten Ausweises
§ 29bSt
VO sei.Am 07.03.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführerin stellte diese Anträge unter Hinweis darauf, dass er im Besitz eines 1998 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellten Ausweises
Paragraph 29 b, StVO sei. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2016 bezugnehmend auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) vom 07.03.2016, aktuelle fachärztliche Unterlagen (Spitals-, Operationsbefunde), aus welchen Art und Ausmaß seiner Behinderung ersichtlich sind, vorzulegen.Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2016 bezugnehmend auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) vom 07.03.2016, aktuelle fachärztliche Unterlagen (Spitals-, Operationsbefunde), aus welchen Art und Ausmaß seiner Behinderung ersichtlich sind, vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte am 22.03.2016 Befunde und sonstige Unterlagen aus den Jahren 1992 bis 1995 vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.04.2016 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2016 wurde auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese : Vorgutachten:
- Bewegungseinschränkung Knie rechts nach Oberschenkeltrümmerbruch - 30 vH.
- achsengerecht verheilter Trümmerbruch Oberschenkel rechts - 20 vH.
- knöchern verheilter Oberschenkelbruch links - 0 vH. Gesamtgrad der Behinderung 40 vH. Zustand nach Polytrauma 1992: supra- und diacondyläre Oberschenkelfraktur beidseits, Oberkieferbruch beidseits (Le Fort III), Serienrippenbruch tl-V links, Bauchprellung, Milzruptur, Leberverletzung, Harnblasensriss, Bruch des rechten Innenknöchels, Bruch des linken Acetabuiums.Zustand nach Polytrauma 1992: supra- und diacondyläre Oberschenkelfraktur beidseits, Oberkieferbruch beidseits (Le Fort römisch drei), Serienrippenbruch tl-V links, Bauchprellung, Milzruptur, Leberverletzung, Harnblasensriss, Bruch des rechten Innenknöchels, Bruch des linken Acetabuiums. Derzeitige Beschwerden: Bei Zustand nach Oberkieferbruch beidseits ist er mittlerweile mit dem
- Gebiss versorgt, dieses passt gut, jedoch gelegentliche Kopfschmerzen. Witterungsabhängige Schmerzen rechte Hand, durch die damalige Verletzung nicht erklärbar. Die Hauptbeschwerden gibt er im Bereich des rechten Knies an. Die Beschwerdesymptomatik wechselnd, gelegentlich das Stiegensteigen über ein Stockwerk möglich, gelegentlich muss er im Halbstock eine Pause einlegen. Die Gehstrecke reduziert, unter Belastung Schmerzen im rechten Knie, dies bedingt eine Pause. Ergussneigung. Keine fachärztliche Stellungnahme bezüglich Prothesenversorgung. NSAR bei Bedarf ausreichend. Er lebt mit dem Bruder, arbeitet als Portier, weitere Gehstrecken sowie das Heben von Gegenständen beruflich nicht nötig, die im Haushalt anfallenden Arbeiten sowie Einkäufe werden teilweise vom Bruder erledigt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ascorbisal bei Bedarf Sozialanamnese: Geschieden, ein Kind, Angestellter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Funktionseinschränkung Knie rechts als Zustand nach Polytrauma Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170 cm Gewicht: 71 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengieich, beidseits prompte Pupillenreak- tion. Der Kieferschluss regelrecht. Wirbelsäule: Rotoskoliose, Schulterhochstand links +1 cm, Beckenhochstand links +2 cm, linkskonvexe Skoliose BWS, der rechte Hemithorax vorgeführt. Im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, kein Klopfschmerz. HWS: KJA 0/20 cm, Seitneigung und Rotation 70° LWS: FBA 10 cm. Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, in der Schulter endlagig schmerzhaft, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Untere Extremitäten: rechts: Hüfte S 0/0/120, R 20/0/20, Abduktion 20°. Bland abgeheilte Narbe am Oberschenkel lateralseitig bis an die Tuberositas tibiae reichend. Das rechte Knie weichteilverdickt, kein wesentlicher Druckschmerz, S 0/10/110, knackende Bewegungsgeräusche, Seitenbandapparat stabil, vordere Schublade ++ mit weichem Anschlag, bland abgeheilte Narbe medial. Unterschenkel schlank, Sprunggelenk frei, periphere DMS in Ordnung. links: Hüfte S 0/0/130, S 20/0/20, Abduktion 20°. Bland abgeheilte Narbe am Oberschenkel lateral bis an die Tuberositas tibiae, bland abgeheilte Narben oberhalb der Kniescheibe. Das Kniegelenk schlank, kein Druckschmerz, S 0/0/130, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, prominenter Innenknöchel, Sprunggelenke frei, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, Beinlänge links +2 cm, MER seitengleich prompt, Lasegue beidseits negativ. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Zahlreiche bland abgeheilte Narben, auch im Bereich der Serienrippenfraktur links bland abgeheiite Narbe entlang der
- Rippe, im
- und
- Interkostal raum das Pulsieren der Herzspitze sichtbar. Abdomen: weich, auf Thoraxniveau, diskreter Druckschmerz periumbilical, bland abgeheiite mediane Laparotomienarbe, kleine Narben im Unterbauch, kleine Narbenhernie. Gesamtmobilität - Gangbild: Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Im freien Stand die Belastung über das längere linke Bein laufend, rechts fehlende Schlussrotation im Knie. Das Barfußgangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, links unter Belastung Valgisierung im Sprunggelenk mit Hervortreten des Innenknöchels. Bei Belastung des kürzeren rechten Beines kommt es zu einem diskreten Einknicken, gegenläufige Ausgleichsbewegung des Oberkörpers zum Erhalt der Stabilität. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand möglich, Kniebeuge bis seinem Gesäß-Boden-Abstand von 1 m, Nacken- und Schürzengriff endiagig. Selbstständiges An- und Auskleiden teils auch im Stehen möglich. Status Psychicus: Unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen Knie rechts, Streckdefizit 2 Degenerative Veränderung Wirbelsäule 3 Zustand nach Polytrauma 4 Beinlänge links +2 cm X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die vorliegenden Leiden sind auch in ihrem Zusammenwirken zusammengefasst nicht maßgebend, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung zu führen. Eine kurze Wegstrecke ist aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel möglich, Stufen können unter Zuhilfenahme eines Handlaufes überwunden werden, das sichere Festhalten ist bei guter Funktion der oberen Extremitäten gewährleistet Kein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2016 wurde der am 07.03.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den ebenfalls am 07.03.2016 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2016 wurde der am 07.03.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den ebenfalls am 07.03.2016 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2016, mit dem der am 07.03.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2016 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde folgenden Inhaltes: "Berufung Ich Hr. XXXX möchte eine Berufung beantragen wegen des Behindertenausweises.Ich Hr. römisch 40 möchte eine Berufung beantragen wegen des Behindertenausweises. Es gibt Personen die weniger Behinderung haben und bekommen den Ausweis für das Auto 29b. Ich habe den Ausweis schon über zwanzig Jahre. Meine Lunge, Milz, Blase und mein kürzerer Fuß werden sicher nicht mehr wachsen. Durch meine dritten Zähne habe ich einen schlechteren Stuhlgang, weil ich sie mit einer Haftcreme einkleben muss, ansonst kann ich keine Speisen verzehren. Ich habe täglich Kopfschmerzen und muss für dies immer schmerzstillende Medikamente nehmen. Ich kann keine weiteren Wege zurücklegen wegen meinem Fuß. Mein Arbeitsplatz ist (Portier). Bei weitern Fußwegen bekomme ich ständig Schmerzen und bei Einkäufen kann ich keine schweren Lasten tragen. Die Einkäufe erledigt mein Bruder. Ich habe auch Luftprobleme weil von einem Lungenflügel ein Teil fehlt. Ich bitte in vorhinein um rasche Erledigung meines Anliegens. Mit freundlichen Grüßen, Name des Beschwerdeführers" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 19.12.1995 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Er stellte am 07.03.2016 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines am 19.12.1995 unbefristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.04.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1992 bis 1995 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2016 wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden auch in ihrem Zusammenwirken zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Eine kurze Wegstrecke ist aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel möglich, Stufen können unter Zuhilfenahme eines Handlaufes überwunden werden, das sichere Festhalten ist bei guter Funktion der oberen Extremitäten gewährleistet. Auch besteht kein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit. Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 21.04.2016 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Im freien Stand die Belastung über das längere linke Bein laufend, rechts fehlende Schlussrotation im Knie. Das Barfußgangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, links unter Belastung Valgisierung im Sprunggelenk mit Hervortreten des Innenknöchels. Bei Belastung des kürzeren rechten Beines kommt es zu einem diskreten Einknicken, gegenläufige Ausgleichsbewegung des Oberkörpers zum Erhalt der Stabilität. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand möglich, Kniebeuge bis seinem Gesäß-Boden-Abstand von 1 m, Nacken- und Schürzengriff endlagig. Selbstständiges An- und Auskleiden teils auch im Stehen möglich."), aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, in der Beschwerde dargestellten Leidenszustände insbesondere auch bezüglich Zurücklegens weiterer Wege nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 21.04.2016 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Im freien Stand die Belastung über das längere linke Bein laufend, rechts fehlende Schlussrotation im Knie. Das Barfußgangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, links unter Belastung Valgisierung im Sprunggelenk mit Hervortreten des Innenknöchels. Bei Belastung des kürzeren rechten Beines kommt es zu einem diskreten Einknicken, gegenläufige Ausgleichsbewegung des Oberkörpers zum Erhalt der Stabilität. Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand möglich, Kniebeuge bis seinem Gesäß-Boden-Abstand von 1 m, Nacken- und Schürzengriff endlagig. Selbstständiges An- und Auskleiden teils auch im Stehen möglich."), aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, in der Beschwerde dargestellten Leidenszustände insbesondere auch bezüglich Zurücklegens weiterer Wege nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 21.04.2016 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren. Selbiges gilt für das der Beschwerde mit Schreiben des KOBV vom 30.06.2016 nachgereichte ergänzende Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er entgegen den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten nicht in der Lage sei, aufgrund der insbesondere orthopädischen Einschränkungen längere Gehstrecken zurückzulegen. Er sei ständig auf der Unterstützung Dritter(insbesondere Familienmitglieder) angewiesen. Aufgrund der vorliegenden wesentlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Knie rechts und der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Wegstrecke zur Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, er sei ebenso wenig in der Lage, das öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benutzen. Ganz abgesehen davon, dass dieses nach Einbringung der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist, wird aber mit diesem unkonkret gehaltenen und nicht belegten Vorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Selbiges gilt für das der Beschwerde mit Schreiben des KOBV vom 30.06.2016 nachgereichte ergänzende Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er entgegen den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten nicht in der Lage sei, aufgrund der insbesondere orthopädischen Einschränkungen längere Gehstrecken zurückzulegen. Er sei ständig auf der Unterstützung Dritter(insbesondere Familienmitglieder) angewiesen. Aufgrund der vorliegenden wesentlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Knie rechts und der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Wegstrecke zur Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, er sei ebenso wenig in der Lage, das öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benutzen. Ganz abgesehen davon, dass dieses nach Einbringung der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegt und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist, wird aber mit diesem unkonkret gehaltenen und nicht belegten Vorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.04.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)
- b)2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." " Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.05.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.05.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.04.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten ("Obere Extremitäten:Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.04.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten ("Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, in der Schulter endlagig schmerzhaft, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung."). Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Dies gilt – selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens - auch für das Vorbringen in der Beschwerde und in der ansich der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegende Vorbringensergänzung, der Beschwerdeführer könne keine "weiteren" Wege zurücklegen wegen seines Fußes.sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, in der Schulter endlagig schmerzhaft, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung."). Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen und den in der Beschwerde erwähnten damit verbundenen Erschwernissen und Mühseligkeiten vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Dies gilt – selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens - auch für das Vorbringen in der Beschwerde und in der ansich der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegende Vorbringensergänzung, der Beschwerdeführer könne keine "weiteren" Wege zurücklegen wegen seines Fußes. Auch sind im Fall des Beschwerdeführers weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert und wurde das Vorliegen solcher Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet. Was nun den in der Beschwerde erstmals erwähnten Umstand betrifft, durch seine dritten Zähne habe der Beschwerdeführer einen schlechteren Stuhlgang, weil er diese mit einer Haftcreme einkleben müsse, ansonsten könne er keine Speisen verzehren, so wird mit diesem in Bezug auf einen "schlechteren" Stuhlgang völlig unkonkret gehaltenen und im Übrigen nicht belegten Vorbringen ebenfalls noch keine Funktionseinschränkung maßgeblicher Intensität im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dargetan.Auch sind im Fall des Beschwerdeführers weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert und wurde das Vorliegen solcher Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet. Was nun den in der Beschwerde erstmals erwähnten Umstand betrifft, durch seine dritten Zähne habe der Beschwerdeführer einen schlechteren Stuhlgang, weil er diese mit einer Haftcreme einkleben müsse, ansonsten könne er keine Speisen verzehren, so wird mit diesem in Bezug auf einen "schlechteren" Stuhlgang völlig unkonkret gehaltenen und im Übrigen nicht belegten Vorbringen ebenfalls noch keine Funktionseinschränkung maßgeblicher Intensität im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dargetan. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich – die belangte Behörde hat über diesen Antrag ausdrücklich nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises
§ 29bSt
VO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich – die belangte Behörde hat über diesen Antrag ausdrücklich nicht bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises
Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerdeergänzung vom 30.06.2016 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Ohrthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. der Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.04.2016, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.04.2016, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, geklärt. Wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, sind die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung, nicht aber in der Beschwerde, wie in § 24 Abs. 3 VwGVG normiert. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in der Beschwerdeergänzung, nicht aber in der Beschwerde, wie in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG normiert. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2128952.1.00