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{'item': 'W209 2120084-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 1§ 26§ 42§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 35§ 44§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW209 2120084-1 SpruchW209 2120084-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 21.10.2015, GZ: II-Mag.Jak-Sch-15, bezog die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) die Beschäftigten XXXX, XXXX, (im Folgenden I.K.) im Zeitraum von 24.04.2012 bis 18.04.2013, XXXX, (im Folgenden M.F.) im Zeitraum von 24.04.2012 bis 30.04.2012, von 02.05.2012 bis 27.08.2012 und von 03.06.2013 bis 31.07.2013 und XXXX, (im Folgenden M.R.) im Zeitraum von 26.05.2012 bis 17.09.2012 und von 17.06.2013 bis 30.09.2013 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ein (Spruchteil I.) und schrieb der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 10.592,02 sowie Verzugszinsen in Höhe von €
  2. Mit Bescheid vom 21.10.2015, GZ: II-Mag.Jak-Sch-15, bezog die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) die Beschäftigten römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden römisch eins.K.) im Zeitraum von 24.04.2012 bis 18.04.2013, römisch 40 , (im Folgenden M.F.) im Zeitraum von 24.04.2012 bis 30.04.2012, von 02.05.2012 bis 27.08.2012 und von 03.06.2013 bis 31.07.2013 und römisch 40 , (im Folgenden M.R.) im Zeitraum von 26.05.2012 bis 17.09.2012 und von 17.06.2013 bis 30.09.2013 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ein (Spruchteil römisch eins.) und schrieb der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 10.592,02 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 1.676,53 (Spruchteil II.) zur Nachentrichtung vor.1.676,53 (Spruchteil römisch zwei.) zur Nachentrichtung vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer GPLA (gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) betreffend die Kalenderjahre 2012 und 2013 anhand von Arbeitsaufzeichnungen des I.K. festgestellt worden sei, dass dieser von 24.04.2012 bis 18.04.2013 aufgrund seiner Beschäftigung als Zimmerer Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, obwohl er von dieser nur von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012 als Hilfsarbeiter zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Er habe von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Mittagspause von 30-45 Minuten auf Baustellen in den Bezirken Neusiedl am See und Bruck an der Leitha sowie in Wien gearbeitet. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 39 Stunden betragen. Mit Ausnahme großer Schneemassen und Kälte habe er auch im Winter durchgearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeiten komme der Kollektivvertrag für das Zimmermeistergewerbe zur Anwendung. Auf Basis des sich auf der Grundlage des geleisteten Nettoentgelts in Höhe von € 1.400,00 errechneten monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von € 2.001,66 würden die nachzuentrichtenden Beiträge (unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen) insgesamt € 6.588,57 betragen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer GPLA (gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) betreffend die Kalenderjahre 2012 und 2013 anhand von Arbeitsaufzeichnungen des römisch eins.K. festgestellt worden sei, dass dieser von 24.04.2012 bis 18.04.2013 aufgrund seiner Beschäftigung als Zimmerer Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, obwohl er von dieser nur von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012 als Hilfsarbeiter zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Er habe von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Mittagspause von 30-45 Minuten auf Baustellen in den Bezirken Neusiedl am See und Bruck an der Leitha sowie in Wien gearbeitet. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 39 Stunden betragen. Mit Ausnahme großer Schneemassen und Kälte habe er auch im Winter durchgearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeiten komme der Kollektivvertrag für das Zimmermeistergewerbe zur Anwendung. Auf Basis des sich auf der Grundlage des geleisteten Nettoentgelts in Höhe von € 1.400,00 errechneten monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von € 2.001,66 würden die nachzuentrichtenden Beiträge (unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen) insgesamt € 6.588,57 betragen. Weiters sei festgestellt worden, dass M.R. im Zeitraum von 26.06.2012 bis 17.09.2012 und von 17.06.2013 bis 30.09.2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, von dieser aber nur im Zeitraum von 12.08.2013 bis 30.09.2013 und nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Auch auf seine Beschäftigung sei der Kollektivvertrag für das Zimmermeistergewerbe anzuwenden. Ausgehend vom vereinbarten monatlichen Nettoentgelt in Höhe von € 1.600,00 ergebe sich ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 2.390,02, auf dessen Basis die nachzuentrichtenden Beiträge (unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen) insgesamt € 2.846,87 betragen würden. Schließlich sei auch festgestellt worden, dass M.F. von 24.04.2012 bis 30.04.2012, von 02.05.2012 bis 27.08.2012 sowie von 03.06.2013 bis 31.07.2013 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei. Am 25.03.2014 sei zwischen M.F. und der Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in welchem sich die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet habe, an M.F. einen Vergleichsbetrag von € 2.000,00 netto zu zahlen. Unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen würden daher für M.F. € 608,22 zur Nachverrechnung gelangen. Für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden A.P.), der im prüfungsrelevanten Zeitraum von 02.05.2012 bis 31.10.2012 und von 17.06.2013 bis 09.09.2013 Angestellter der Beschwerdeführerin gewesen sei, seien Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von insgesamt € 41,10 nachzuverrechnen gewesen.Für den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden A.P.), der im prüfungsrelevanten Zeitraum von 02.05.2012 bis 31.10.2012 und von 17.06.2013 bis 09.09.2013 Angestellter der Beschwerdeführerin gewesen sei, seien Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von insgesamt € 41,10 nachzuverrechnen gewesen. Darüber hinaus seien für den gesamten Prüfzeitraum unter der Bezeichnung "Berichtigung BMSVG" und "Neuanlage der Beitragsnachweisung" Beiträge in Höhe von insgesamt € 507,26 personenunabhängig nachzuverrechnen gewesen. Die Verzugszinsen ergäben sich aus § 59 Abs. 1 ASVG.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG sei auch festzustellen gewesen, dass die Beschäftigten in den oben angeführten Zeiträumen der Arbeitslosenversicherung unterliegen.Darüber hinaus seien für den gesamten Prüfzeitraum unter der Bezeichnung "Berichtigung BMSVG" und "Neuanlage der Beitragsnachweisung" Beiträge in Höhe von insgesamt € 507,26 personenunabhängig nachzuverrechnen gewesen. Die Verzugszinsen ergäben sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sei auch festzustellen gewesen, dass die Beschäftigten in den oben angeführten Zeiträumen der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Ergebnissen des im Rahmen der GPLA durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf den niederschriftlichen Angaben des M.R. am 05.02.2014, des I.K. am 19.06.2013 und 19.02.2014 sowie des A.P. am 10.03.2015, den vorgelegten Lohnkonten, dem gerichtlichen Vergleich vom 25.03.2014, der Auskunft der Arbeiterkammer Burgenland vom 02.04.2014 sowie auf sonstigen Unterlagen (Dienstzettel, Aktenvermerk über ein Telefonat mit M.R. vom 26.03.2014 etc.). Den niederschriftlichen Angaben des M.R. komme trotz des später ohne Angabe von Gründen erfolgten Widerrufs eine erhöhte Beweiskraft zu, da die Erstaussage die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und der Widerruf erst über ein Jahr nach Abschluss der GPLA erfolgt sei. Ebenso sei dem von der Dienstgeberin vorgelegten Dienstzettel, wonach mit M.R. ein monatliches Bruttogehalt von € 1.083,00 für 20 Wochenstunden vereinbart worden sei, wenig Wahrheitsgehalt beizumessen, da M.R. angegeben habe, sich nicht an eine derartige Vereinbarung erinnern zu können. Die niederschriftlichen Angaben des I.K. seien von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden. Die Dienstnehmereigenschaft des I.K. im oben angeführten Zeitraum ergebe sich auch aus einem Handyfoto, das I.K. bei der Ausführung von Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin am 18.04.2013 zeige. Grundlage für die Nachverrechnung betreffend den Dienstnehmer M.F. sei der gerichtlich abgeschlossene Vergleich gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der GPLA mit Ausnahme für I.K. keine Aufzeichnungen über die von den Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt habe, dies auch nicht im Zuge der Schlussbesprechung, obwohl dies vorher mehrmals angekündigt worden sei.Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Ergebnissen des im Rahmen der GPLA durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf den niederschriftlichen Angaben des M.R. am 05.02.2014, des römisch eins.K. am 19.06.2013 und 19.02.2014 sowie des A.P. am 10.03.2015, den vorgelegten Lohnkonten, dem gerichtlichen Vergleich vom 25.03.2014, der Auskunft der Arbeiterkammer Burgenland vom 02.04.2014 sowie auf sonstigen Unterlagen (Dienstzettel, Aktenvermerk über ein Telefonat mit M.R. vom 26.03.2014 etc.). Den niederschriftlichen Angaben des M.R. komme trotz des später ohne Angabe von Gründen erfolgten Widerrufs eine erhöhte Beweiskraft zu, da die Erstaussage die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und der Widerruf erst über ein Jahr nach Abschluss der GPLA erfolgt sei. Ebenso sei dem von der Dienstgeberin vorgelegten Dienstzettel, wonach mit M.R. ein monatliches Bruttogehalt von € 1.083,00 für 20 Wochenstunden vereinbart worden sei, wenig Wahrheitsgehalt beizumessen, da M.R. angegeben habe, sich nicht an eine derartige Vereinbarung erinnern zu können. Die niederschriftlichen Angaben des römisch eins.K. seien von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt worden. Die Dienstnehmereigenschaft des römisch eins.K. im oben angeführten Zeitraum ergebe sich auch aus einem Handyfoto, das römisch eins.K. bei der Ausführung von Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin am 18.04.2013 zeige. Grundlage für die Nachverrechnung betreffend den Dienstnehmer M.F. sei der gerichtlich abgeschlossene Vergleich gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der GPLA mit Ausnahme für römisch eins.K. keine Aufzeichnungen über die von den Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt habe, dies auch nicht im Zuge der Schlussbesprechung, obwohl dies vorher mehrmals angekündigt worden sei.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er vorbrachte, dass von Seiten der belangten Behörde nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dem angefochtenen Bescheid seien ausschließlich die niederschriftlichen Angaben des M.F., I.K. und M.R. zugrunde gelegt worden, obwohl diese unrichtig seien und als unrichtig zurückgezogen worden seien. Der Widerruf des M.R. sei übermittelt worden. Die Zurückziehung der Aussagen durch die übrigen Zeugen sei bekannt gegeben worden. Somit habe die belangte Behörde den Bescheid ausschließlich auf Aussagen von Zeugen gestützt, die von diesen dementiert worden seien. Die Vorschreibung für den Dienstnehmer M.F. stütze sich zudem nur auf einen vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleich. Dies sei keinesfalls zulässig, zumal der Vergleich lediglich zur Vermeidung eines kostenintensiven Prozesses ohne inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher in den strittigen Zeiträumen nicht Dienstgeberin der im Bescheid bezeichneten Personen gewesen und daher auch nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nachzuentrichten. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor. Darüber hinaus seien die von der belangten Behörde in der Beitragsabrechnung vom 13.04.2015 durchgeführten Berechnungen falsch. Für den Zeitraum, in dem die im Bescheid bezeichneten Personen unstrittig Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung als Dienstgeberin zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge, der Sonderbeiträge, der Umlagen sowie der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge stets nachgekommen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Dienstnehmer M.F., I.K. und M.R. sowie des (die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH vertretenden) Angestellten A.P.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er vorbrachte, dass von Seiten der belangten Behörde nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dem angefochtenen Bescheid seien ausschließlich die niederschriftlichen Angaben des M.F., römisch eins.K. und M.R. zugrunde gelegt worden, obwohl diese unrichtig seien und als unrichtig zurückgezogen worden seien. Der Widerruf des M.R. sei übermittelt worden. Die Zurückziehung der Aussagen durch die übrigen Zeugen sei bekannt gegeben worden. Somit habe die belangte Behörde den Bescheid ausschließlich auf Aussagen von Zeugen gestützt, die von diesen dementiert worden seien. Die Vorschreibung für den Dienstnehmer M.F. stütze sich zudem nur auf einen vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleich. Dies sei keinesfalls zulässig, zumal der Vergleich lediglich zur Vermeidung eines kostenintensiven Prozesses ohne inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher in den strittigen Zeiträumen nicht Dienstgeberin der im Bescheid bezeichneten Personen gewesen und daher auch nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge nachzuentrichten. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor. Darüber hinaus seien die von der belangten Behörde in der Beitragsabrechnung vom 13.04.2015 durchgeführten Berechnungen falsch. Für den Zeitraum, in dem die im Bescheid bezeichneten Personen unstrittig Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung als Dienstgeberin zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge, der Sonderbeiträge, der Umlagen sowie der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge stets nachgekommen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Dienstnehmer M.F., römisch eins.K. und M.R. sowie des (die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH vertretenden) Angestellten A.P.
  3. Am 26.01.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme brachte sie ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der GPLA und in der Schlussbesprechung vom 02.04.2015 die Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichthofes stelle die nach Beendigung einer GPLA abzuhaltende Schlussbesprechung keinen Selbstzweck dar, sondern diene der Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 23.11.2011, 2008/13/0105). Die nichtgehörige Mitwirkung unterliege der freien Beweiswürdigung (VwGH 04.07.1995, 92/08/0015). Der Ermittlungs- und Wahrheitserforschungspflicht der Behörde stehe die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe im vorangegangenen Verfahren trotz vorhandener Möglichkeiten (Teilnahme an der Schlussbesprechung, Gewährung der Akteneinsicht) nicht genügend mitgewirkt und könne sich somit auch nicht auf die Verletzung des Parteiengehörs berufen. Sie habe es laut Niederschrift in der Schlussbesprechung bewusst vorgezogen, angeblich vorhandene Arbeitszeitaufzeichnung nicht vorzulegen, und habe sich auch sonst sehr unkooperativ gezeigt.

§ 26Abs.

1 AZG habe der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

§ 42Abs.

3 ASVG sei der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er

§ 26Abs.

1 AZG zur Führung dieser verpflichtet ist, dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung

§ 42Abs.

3 ASVG Gebrauch machen. Eine Verpflichtung, vor der Schätzung auch Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, bestehe nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, welche von der Dienstgeberin rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, treffe. Das Gesetz erlaube vielmehr bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050). Der Bescheid lasse nach Ansicht der Behörde auch keine Zweifel offen, welche Tatsachen zur rechtlichen Beurteilung herangezogen worden seien. Zum Vorbringen der neuerlichen Einvernahme der Zeugen werde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine solche angesichts der bisher eindeutigen Feststellungen kein anderes Ergebnis erwarten lasse. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die neue Erhebungen notwendig machen würden. Einer Partei stehe es selbstverständlich frei Angaben zu widerrufen, allerdings unterliege dieser Widerruf ebenso wie die ursprünglich gemachten Angaben der freien Beweiswürdigung.3. Am 26.01.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme brachte sie ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der GPLA und in der Schlussbesprechung vom 02.04.2015 die Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichthofes stelle die nach Beendigung einer GPLA abzuhaltende Schlussbesprechung keinen Selbstzweck dar, sondern diene der Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 23.11.2011, 2008/13/0105). Die nichtgehörige Mitwirkung unterliege der freien Beweiswürdigung (VwGH 04.07.1995, 92/08/0015). Der Ermittlungs- und Wahrheitserforschungspflicht der Behörde stehe die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe im vorangegangenen Verfahren trotz vorhandener Möglichkeiten (Teilnahme an der Schlussbesprechung, Gewährung der Akteneinsicht) nicht genügend mitgewirkt und könne sich somit auch nicht auf die Verletzung des Parteiengehörs berufen. Sie habe es laut Niederschrift in der Schlussbesprechung bewusst vorgezogen, angeblich vorhandene Arbeitszeitaufzeichnung nicht vorzulegen, und habe sich auch sonst sehr unkooperativ gezeigt.

Paragraph 26, Absatz eins, AZG habe der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG sei der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er

Paragraph 26, Absatz eins, AZG zur Führung dieser verpflichtet ist, dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung

Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen. Eine Verpflichtung, vor der Schätzung auch Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, bestehe nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, welche von der Dienstgeberin rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, treffe. Das Gesetz erlaube vielmehr bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050). Der Bescheid lasse nach Ansicht der Behörde auch keine Zweifel offen, welche Tatsachen zur rechtlichen Beurteilung herangezogen worden seien. Zum Vorbringen der neuerlichen Einvernahme der Zeugen werde seitens der Behörde ausgeführt, dass eine solche angesichts der bisher eindeutigen Feststellungen kein anderes Ergebnis erwarten lasse. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die neue Erhebungen notwendig machen würden. Einer Partei stehe es selbstverständlich frei Angaben zu widerrufen, allerdings unterliege dieser Widerruf ebenso wie die ursprünglich gemachten Angaben der freien Beweiswürdigung.

  1. Mit aufgetragener Äußerung vom 26.07.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde Stellung. Demnach sei nicht richtig, dass vorhandene Arbeitszeitaufzeichnungen vorenthalten worden seien. Die Arbeitszeitaufzeichnungen des M.R. seien bei der Akteneinsicht in Eisenstadt (am 13.01.2015) persönlich übergeben worden. Eine Schätzung sei daher unzulässig. Zu den Niederschriften sei anzuführen, dass M.R. angegeben habe, bei der Beschwerdeführerin in XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Der Sitz der Beschwerdeführerin sei jedoch in XXXX. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sei mit 38,5 Stunden angegeben worden. Tatsächlich sei M.R. von 26.06.2012 bis 17.09.2012 im Ausmaß von 39 Wochenstunden und von 12.08.2013 bis 30.09.2013 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt worden. Die Bestimmung der Arbeitszeiten sei im Einvernehmen mit M.R. erfolgt, auch seien von ihm alle das Dienstverhältnis betreffenden Unterlagen unterfertigt worden. I.K. habe in der Niederschrift vom 19.06.2013 angegeben, seit September 2006 bei XXXX beschäftigt und nicht gemeldet gewesen zu sein. Festzuhalten sei, dass die beschwerdeführenden GmbH erst im Jahre 2012 gegründet worden sei. Auch die in der Niederschrift vom 19.02.2014 von I.K. gemachten Angaben (Beschäftigung bei der XXXX KEG und dass im Winter außer bei großen Schneemassen oder Kältegraden durchgearbeitet worden sei) seien ungeprüft zur Grundlage des bekämpften Bescheides erhoben worden. Gerade im Winter 2012/2013 habe die Region mit einer enormen Schneemasse zu kämpfen gehabt, sodass aufgrund der Witterungsverhältnisse keinesfalls Arbeiten durchgeführt werden hätten können. Darüber hinaus habe A.P. aufgrund eines sich bei einem Skiunfall am 02.01.2013 zugezogenen Kreuz- und Seitenbandrisses längere Zeit hindurch keine Baustellen betreuen und insbesondere auch keine Anweisungen erteilen können, sodass auch aus diesem Grund nicht gearbeitet werden habe können. Die Vorschreibung für M.F. habe die belangte Behörde lediglich auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gestützt. Daraus können aber nicht abgeleitet werden, dass M.F. in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei.
  2. Mit aufgetragener Äußerung vom 26.07.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde Stellung. Demnach sei nicht richtig, dass vorhandene Arbeitszeitaufzeichnungen vorenthalten worden seien. Die Arbeitszeitaufzeichnungen des M.R. seien bei der Akteneinsicht in Eisenstadt (am 13.01.2015) persönlich übergeben worden. Eine Schätzung sei daher unzulässig. Zu den Niederschriften sei anzuführen, dass M.R. angegeben habe, bei der Beschwerdeführerin in römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein. Der Sitz der Beschwerdeführerin sei jedoch in römisch 40 . Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit sei mit 38,5 Stunden angegeben worden. Tatsächlich sei M.R. von 26.06.2012 bis 17.09.2012 im Ausmaß von 39 Wochenstunden und von 12.08.2013 bis 30.09.2013 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt worden. Die Bestimmung der Arbeitszeiten sei im Einvernehmen mit M.R. erfolgt, auch seien von ihm alle das Dienstverhältnis betreffenden Unterlagen unterfertigt worden. römisch eins.K. habe in der Niederschrift vom 19.06.2013 angegeben, seit September 2006 bei römisch 40 beschäftigt und nicht gemeldet gewesen zu sein. Festzuhalten sei, dass die beschwerdeführenden GmbH erst im Jahre 2012 gegründet worden sei. Auch die in der Niederschrift vom 19.02.2014 von römisch eins.K. gemachten Angaben (Beschäftigung bei der römisch 40 KEG und dass im Winter außer bei großen Schneemassen oder Kältegraden durchgearbeitet worden sei) seien ungeprüft zur Grundlage des bekämpften Bescheides erhoben worden. Gerade im Winter 2012 aus 2013, habe die Region mit einer enormen Schneemasse zu kämpfen gehabt, sodass aufgrund der Witterungsverhältnisse keinesfalls Arbeiten durchgeführt werden hätten können. Darüber hinaus habe A.P. aufgrund eines sich bei einem Skiunfall am 02.01.2013 zugezogenen Kreuz- und Seitenbandrisses längere Zeit hindurch keine Baustellen betreuen und insbesondere auch keine Anweisungen erteilen können, sodass auch aus diesem Grund nicht gearbeitet werden habe können. Die Vorschreibung für M.F. habe die belangte Behörde lediglich auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gestützt. Daraus können aber nicht abgeleitet werden, dass M.F. in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei. Als Beweismittel beigelegt waren die eigenhändig unterfertigten Stundenaufzeichnungen des M.R., dessen Niederschrift vom 05.02.2014, eine Telefonnotiz vom 26.03.2014 eines Mitarbeiters der belangten Behörde, in dem der Empfang eines Dienstzettels über die Anmeldung des M.R. im Ausmaß von 20 Wochenstunden bestätigt wird, die An- und Abmeldungen des M.R. samt unterschriftlicher Bestätigung des M.R., dass anlässlich der Abmeldung alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten worden seien, der Widerruf des M.R. seiner Angaben in der Niederschrift vom 05.02.2015, die eigenhändig unterzeichneten Stundenaufzeichnungen, An- und Abmeldungen, Lohnabrechnungen sowie die Niederschriften des I.K., ein Firmenbuchauszug der beschwerdeführenden GmbH sowie das Krankenblatt des UKH XXXX betreffend den Skiunfall des A.P. im Winter 2013.Als Beweismittel beigelegt waren die eigenhändig unterfertigten Stundenaufzeichnungen des M.R., dessen Niederschrift vom 05.02.2014, eine Telefonnotiz vom 26.03.2014 eines Mitarbeiters der belangten Behörde, in dem der Empfang eines Dienstzettels über die Anmeldung des M.R. im Ausmaß von 20 Wochenstunden bestätigt wird, die An- und Abmeldungen des M.R. samt unterschriftlicher Bestätigung des M.R., dass anlässlich der Abmeldung alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten worden seien, der Widerruf des M.R. seiner Angaben in der Niederschrift vom 05.02.2015, die eigenhändig unterzeichneten Stundenaufzeichnungen, An- und Abmeldungen, Lohnabrechnungen sowie die Niederschriften des römisch eins.K., ein Firmenbuchauszug der beschwerdeführenden GmbH sowie das Krankenblatt des UKH römisch 40 betreffend den Skiunfall des A.P. im Winter
  3. Am 22.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, der die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH vertretende Angestellte A.P., der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der mitbeteiligte Dienstnehmer M.R. zu seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und den vorgelegten Beweismitteln befragt.
  4. Am 23.01.2016 fand unter Teilnahme der bereits in der ersten mündliche Verhandlung Anwesenden sowie eines Dolmetschers für die ungarische Sprache eine weiterte Verhandlung statt, in deren Rahmen die beiden mitbeteiligten ungarischen Dienstnehmer I.K. und M.F. zu ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Beweismitteln befragt wurden.
  5. Am 23.01.2016 fand unter Teilnahme der bereits in der ersten mündliche Verhandlung Anwesenden sowie eines Dolmetschers für die ungarische Sprache eine weiterte Verhandlung statt, in deren Rahmen die beiden mitbeteiligten ungarischen Dienstnehmer römisch eins.K. und M.F. zu ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Beweismitteln befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der ungarische Staatsangehörige XXXX, (I.K.) war im Zeitraum von 24.04.2012 bis 18.04.2013 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden für die beschwerdeführenden XXXX GmbH tätig und erbrachte für sie Zimmerer-, Dachdecker-, Spengler- und diverse Hilfsarbeiten.Der ungarische Staatsangehörige römisch 40 , (römisch eins.K.) war im Zeitraum von 24.04.2012 bis 18.04.2013 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden für die beschwerdeführenden römisch 40 GmbH tätig und erbrachte für sie Zimmerer-, Dachdecker-, Spengler- und diverse Hilfsarbeiten. Die Entlohnung betrug € 1.400,-- netto/mtl. I.K. war von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012 bei der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiter zur Pflicht-(Voll-)versicherung gemeldet.römisch eins.K. war von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012 bei der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiter zur Pflicht-(Voll-)versicherung gemeldet. Der österreichische Staatsbürger XXXX, (M.R.) war im Zeitraum von 26.05.2012 bis 17.09.2012 und von 17.06.2013 bis 30.09.2013 jeweils im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig und erbrachte für die Beschwerdeführerin Zimmereiarbeiten.Der österreichische Staatsbürger römisch 40 , (M.R.) war im Zeitraum von 26.05.2012 bis 17.09.2012 und von 17.06.2013 bis 30.09.2013 jeweils im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig und erbrachte für die Beschwerdeführerin Zimmereiarbeiten. Die Entlohnung betrug € 1.600,-- netto/mtl. M.F. war von 26.05.2012 bis 17.09.2012 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und von 12.08.2013 bis 30.09.2013 im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Beschwerdeführerin als Zimmerer zur Pflicht-(Voll-)versicherung gemeldet. Der ungarische StaatsangehörigeXXXX, (im Folgenden M.F.) war im Zeitraum von 24.04.2012 bis 30.04.2012, von 02.05.2012 bis 27.08.2012 und von 03.06.2013 bis 31.07.2013 jeweils im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden für die Beschwerdeführerin als Zimmerer tätig. Am 25.03.2014 schlossen die Beschwerdeführerin und M.F. einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, an M.F. einen Vergleichsbetrag von € 2.000,-- netto zu zahlen. Aus dem Vergleichsbetrag ergeben sich nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge aus daraus resultierenden aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 608,
  7. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- sowie in den Gerichtsakt, insbesondere in die Niederschriften des I.K. vom 19.06.2013 und 19.02.2014, die Niederschrift des M.R. vom 05.02.2014, das Schreiben der AK Burgenland vom 29.10.2014 und den Vergleich vor dem Landesgericht Eisenstadt vom 25.03.2014, GZ: 17 Cga 6/14v, die vorgelegten Lohnkonten und die mit aufgetragener Stellungnahme vom 26.07.2016 seitens der Beschwerdeführerin übermittelten, jeweils mit der Unterschrift der Dienstnehmer I.K. und M.R. versehenen Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstzettel und An- und Abmeldebestätigungen sowie den schriftlichen Widerruf der niederschriftlichen Angaben des M.R.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- sowie in den Gerichtsakt, insbesondere in die Niederschriften des römisch eins.K. vom 19.06.2013 und 19.02.2014, die Niederschrift des M.R. vom 05.02.2014, das Schreiben der AK Burgenland vom 29.10.2014 und den Vergleich vor dem Landesgericht Eisenstadt vom 25.03.2014, GZ: 17 Cga 6/14v, die vorgelegten Lohnkonten und die mit aufgetragener Stellungnahme vom 26.07.2016 seitens der Beschwerdeführerin übermittelten, jeweils mit der Unterschrift der Dienstnehmer römisch eins.K. und M.R. versehenen Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstzettel und An- und Abmeldebestätigungen sowie den schriftlichen Widerruf der niederschriftlichen Angaben des M.R. Am 22.11.2016 wurden die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, der Angestellte A.P. (der Ehegatte der Geschäftsführerin) sowie der mitbeteiligte Dienstnehmer M.R. im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten sowie zu den vorgelegten Beweismitteln befragt. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, der Angestellte A.P. sowie M.R., der seine ursprünglichen Angaben im Verwaltungsverfahren schriftlich widerrufen hatte, bestritten die Feststellungen der belangten Behörde. M.R. bestätigte seinen schriftlichen Widerruf und die Unterfertigung der oben angeführten Unterlagen. Näher dazu befragt, verwickelte er sich jedoch in Widersprüche und konnte die Gründe für die seiner Ansicht nach unrichtigen Angaben in der Niederschrift vor der belangten Behörde nicht schlüssig erklären. Bis zum schriftlichen Widerruf seiner Angaben hatte er mehrmals gegenüber der belangten Behörde bestätigt, entgegen seiner Anmeldung Vollzeit beschäftigt gewesen zu sein. Zuletzt gab er am 26.03.2014 in einem Telefonat mit der belangten Behörde – damit konfrontiert, dass die Beschwerdeführerin einen von ihm unterschriebenen Dienstzettel geschickt hat, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden aufweist – an, einen solchen Dienstzettel niemals unterschrieben zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtfertigte er den Widerruf seiner Angaben schließlich damit, dass er A.P. missverstanden und irrtümlich eine Ganztagsbeschäftigung angenommen hatte. Das würde jedoch bedeuten, dass er während seiner mehrere Monate dauernden Beschäftigung irrtümlich geglaubt hat, ganztägig beschäftigt gewesen zu sein, obwohl er – wie in der mündlichen Verhandlung beteuert – bereits zu Mittag zu arbeiten aufgehört hat und von seiner Mutter bzw. Freundin oder Ex-Freundin von der jeweiligen Baustelle abgeholt worden ist. Ein solcher "Irrtum" ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, weswegen dem Vorbringen des M.R. kein Glauben zu schenken ist. Darüber hinaus konnte M.R. sich auch nicht mehr daran erinnern, wer den schriftlichen Widerruf verfasst hat und wann dieser unterschrieben worden ist. Gleiches gilt für die von ihm unterschriebenen Arbeitsaufzeichnungen und An- und Abmeldebestätigungen. Schließlich gab er an, sich an überhaupt nichts mehr erinnern zu können, obwohl er davor noch alle Angaben der Beschwerde bestätigte. Glaubhaft waren lediglich seine Angaben bezüglich der Baustellen in Kittsee und Hainburg, von denen er angeblich bereits zu Mittag abgeholt worden ist. Im Gegensatz zu dem getrennt dazu befragten A.P. bestätigte er damit nämlich die Aufzeichnungen des I.K., in denen u.a. Baustellen in Kittsee und Hainburg als Beschäftigungsorte angeführt sind, während A.P. zu den Aufzeichnungen des I.K. befragt dezidiert verneinte, in Kittsee und Hainburg Baustellen gehabt zu haben.Glaubhaft waren lediglich seine Angaben bezüglich der Baustellen in Kittsee und Hainburg, von denen er angeblich bereits zu Mittag abgeholt worden ist. Im Gegensatz zu dem getrennt dazu befragten A.P. bestätigte er damit nämlich die Aufzeichnungen des römisch eins.K., in denen u.a. Baustellen in Kittsee und Hainburg als Beschäftigungsorte angeführt sind, während A.P. zu den Aufzeichnungen des römisch eins.K. befragt dezidiert verneinte, in Kittsee und Hainburg Baustellen gehabt zu haben. Somit waren die Angaben des A.P. und seiner Gattin sowie die Echtheit der von ihnen vorgelegten Beweismittel bereits aufgrund der Aussage des M.R. in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 stark in Zweifel zu ziehen. Schließlich wurden am 23.01.2017 die beiden mitbeteiligten ungarischen Dienstnehmer im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung zu ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin und zu den vorgelegten Beweismitteln befragt, nachdem sie trotz Anwesenheit am 22.11.2016 nicht befragt werden konnten, weil sie vor einem anderen Gerichtssaal warteten und erst auf sich aufmerksam machten, nachdem die Verhandlung beendet worden war und die übrigen Teilnehmer das Gerichtsgebäude bereits verlassen hatten. I.K. gab zu dem in der Beschwerde behaupteten Widerruf seiner niederschriftlichen Angaben am 19.06.2013 und 19.02.2014 sowie zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln glaubhaft an, weder seine bisherigen Angaben widerrufen noch die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen und An- und Abmeldebestätigungen unterschrieben zu haben. Vielmehr bestätigte er die Feststellungen der belangten Behörde, wonach er auch im Winter gemeinsam mit M.F. durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war.römisch eins.K. gab zu dem in der Beschwerde behaupteten Widerruf seiner niederschriftlichen Angaben am 19.06.2013 und 19.02.2014 sowie zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln glaubhaft an, weder seine bisherigen Angaben widerrufen noch die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen und An- und Abmeldebestätigungen unterschrieben zu haben. Vielmehr bestätigte er die Feststellungen der belangten Behörde, wonach er auch im Winter gemeinsam mit M.F. durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war. Seine Angaben decken sich mit seinem bisherigen Vorbringen und wurden von dem getrennt von ihm befragten M.F. im Wesentlichen bestätigt. An der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ändert auch der Umstand nichts, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern konnte, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass dreieinhalb Jahren nach der ersten Einvernahme (am 19.06.2013) nicht alle Details in Erinnerung bleiben. Schließlich ist auch für das Vorbringen des A.P., dass sich I.K. und M.F. an ihm rächen wollten und sich dazu des M.R. bedienten, den sie zur Falschaussage angestiftet hätten, keinerlei Motiv ersichtlich.Schließlich ist auch für das Vorbringen des A.P., dass sich römisch eins.K. und M.F. an ihm rächen wollten und sich dazu des M.R. bedienten, den sie zur Falschaussage angestiftet hätten, keinerlei Motiv ersichtlich. Dass sich I.K. im Juni 2013 an die belangte Behörde wandte, weil er keinen Lohn mehr erhielt, wie dieser in der Niederschrift vom 19.02.2014 gegenüber der belangten Behörde angab, vermag nämlich nicht zu erklären, welchen Grund M.F. und M.R. für eine Falschaussage gehabt hätten, wenn beide – wie in der Beschwerde behauptet – im tatsächlichen Ausmaß ihrer Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet gewesen wären.Dass sich römisch eins.K. im Juni 2013 an die belangte Behörde wandte, weil er keinen Lohn mehr erhielt, wie dieser in der Niederschrift vom 19.02.2014 gegenüber der belangten Behörde angab, vermag nämlich nicht zu erklären, welchen Grund M.F. und M.R. für eine Falschaussage gehabt hätten, wenn beide – wie in der Beschwerde behauptet – im tatsächlichen Ausmaß ihrer Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet gewesen wären. Somit ist nicht zuletzt auch mangels schlüssiger Erklärung, wieso I.K. seine ursprünglichen Angaben zunächst widerrief, wie die Beschwerde behauptet, den Widerruf dann aber vor dem Bundesverwaltungsgericht leugnete, den Angaben des I.K. und M.F. mehr Glauben zu schenken als den Angaben der des A.P., seiner Gattin sowie des M.R., zumal Letzterem aufgrund seiner abenteuerlichen Rechtfertigung seines Widerrufs jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist und A.P. – offenbar in der irrtümlichen Annahme, die Behörde bzw. das Gericht alleine treffe die Beweislast – für seine Behauptungen in der Verhandlung keinerlei Beweise anbot, obwohl ihm dies – z.B. mittels Vorlage von Baustellenabrechnung, Zeugenbekanntgabe etc. – durchaus möglich gewesen wäre.Somit ist nicht zuletzt auch mangels schlüssiger Erklärung, wieso römisch eins.K. seine ursprünglichen Angaben zunächst widerrief, wie die Beschwerde behauptet, den Widerruf dann aber vor dem Bundesverwaltungsgericht leugnete, den Angaben des römisch eins.K. und M.F. mehr Glauben zu schenken als den Angaben der des A.P., seiner Gattin sowie des M.R., zumal Letzterem aufgrund seiner abenteuerlichen Rechtfertigung seines Widerrufs jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist und A.P. – offenbar in der irrtümlichen Annahme, die Behörde bzw. das Gericht alleine treffe die Beweislast – für seine Behauptungen in der Verhandlung keinerlei Beweise anbot, obwohl ihm dies – z.B. mittels Vorlage von Baustellenabrechnung, Zeugenbekanntgabe etc. – durchaus möglich gewesen wäre. Die gegen das Vorbringen des I.K. und M.F. ins Treffen geführten Witterungsbedingungen (Kälte und Schneemassen) im Winter 2013 sowie der Schiunfall des A.P. vermögen die Aussagen des I.K. und M.F. und nicht zu entkräften, zumal Letztere übereinstimmend angegeben haben, im Winter auch Innenbauarbeiten und diese Arbeiten auch in Abwesenheit des A.P. verrichtet zu haben.Die gegen das Vorbringen des römisch eins.K. und M.F. ins Treffen geführten Witterungsbedingungen (Kälte und Schneemassen) im Winter 2013 sowie der Schiunfall des A.P. vermögen die Aussagen des römisch eins.K. und M.F. und nicht zu entkräften, zumal Letztere übereinstimmend angegeben haben, im Winter auch Innenbauarbeiten und diese Arbeiten auch in Abwesenheit des A.P. verrichtet zu haben. Der Glaubwürdigkeit des A.P. abträglich war schließlich auch sein Versuch in der Verhandlung am 23.01.2017, I.K. vor dem erkennenden Richter zu diskreditieren, indem er ihm völlig zusammenhangslos vorwarf, Zigaretten geschmuggelt zu haben und deswegen im Gefängnis gesessen zu sein, und – offensichtlich ebenfalls im Bestreben das Vorbringen des I.K. als unglaubwürdig erscheinen zu lassen – dem Dolmetscher vorwarf, die Angaben des I.K. nicht richtig übersetzt zu haben.Der Glaubwürdigkeit des A.P. abträglich war schließlich auch sein Versuch in der Verhandlung am 23.01.2017, römisch eins.K. vor dem erkennenden Richter zu diskreditieren, indem er ihm völlig zusammenhangslos vorwarf, Zigaretten geschmuggelt zu haben und deswegen im Gefängnis gesessen zu sein, und – offensichtlich ebenfalls im Bestreben das Vorbringen des römisch eins.K. als unglaubwürdig erscheinen zu lassen – dem Dolmetscher vorwarf, die Angaben des römisch eins.K. nicht richtig übersetzt zu haben. Dementsprechend waren vorliegend jeweils die Angaben des I.K. und M.R. in der Niederschrift vom 19.06.2013 und 19.02.2014 bzw. 05.02.2014 den Feststellungen zu Grunde zu legen.Dementsprechend waren vorliegend jeweils die Angaben des römisch eins.K. und M.R. in der Niederschrift vom 19.06.2013 und 19.02.2014 bzw. 05.02.2014 den Feststellungen zu Grunde zu legen. Die Anmeldung der Dienstnehmer in den angeführten Zeiträumen im angeführten Ausmaß ist unstrittig. Die für M.F. zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 außer Streit gestellt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen. Mit der Feststellung der Versicherungspflicht ist eine Angelegenheit betroffen, die auf Antrag die Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist für Pflichtversicherte Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist für Pflichtversicherte Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

59 Abs. 1 ASVG sind für rückständige Beiträge Verzugszinsen zu entrichten.

59 Absatz eins, ASVG sind für rückständige Beiträge Verzugszinsen zu entrichten. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob I.K., der von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet war, auch am 01.05.2012, am 31.08.2012 und von 01.09.2012 bis 18.04.2013 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden ist, ob M.R. von 17.06.2013 bis 30.09.2013 entsprechend seiner Anmeldung von 12.08.2013 bis 30.09.2013 nur halbtags oder – wie von der belangten Behörde behauptet – im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt gewesen ist und ob M.F., der von 03.06.2013 bis 31.07.2013 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet war, auch von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 27.08.2012 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden ist.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob römisch eins.K., der von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet war, auch am 01.05.2012, am 31.08.2012 und von 01.09.2012 bis 18.04.2013 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden ist, ob M.R. von 17.06.2013 bis 30.09.2013 entsprechend seiner Anmeldung von 12.08.2013 bis 30.09.2013 nur halbtags oder – wie von der belangten Behörde behauptet – im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt gewesen ist und ob M.F., der von 03.06.2013 bis 31.07.2013 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet war, auch von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 27.08.2012 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden ist. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnten die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihr Gatte A.P. nicht glaubhaft machen, dass die oben angeführten Dienstnehmer in den strittigen Zeiträumen nicht bzw. nur in geringerem Ausmaß als festgestellt in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sind, sondern ist vielmehr aufgrund der glaubhaften Angaben des I.K. und M.F. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass dies zutrifft.Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnten die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihr Gatte A.P. nicht glaubhaft machen, dass die oben angeführten Dienstnehmer in den strittigen Zeiträumen nicht bzw. nur in geringerem Ausmaß als festgestellt in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sind, sondern ist vielmehr aufgrund der glaubhaften Angaben des römisch eins.K. und M.F. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass dies zutrifft. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in jenen Zeiträumen, in denen die oben angeführten Dienstnehmer zu Sozialversicherung gemeldet waren, steht unstrittig fest.Das Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in jenen Zeiträumen, in denen die oben angeführten Dienstnehmer zu Sozialversicherung gemeldet waren, steht unstrittig fest. Dementsprechend ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher auch in jenen Zeiträumen vom Vorliegen von der Vollversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnissen auszugehen, in denen die angeführten Dienstnehmer nicht oder nicht in vollem Ausmaß zur Sozialversicherung gemeldet waren. Den Feststellungen zufolge betrug die Entlohnung des I.K. € 1.400,-- netto/mtl. Das entspricht unter Berücksichtigung des Kollektivvertrages für das Zimmermeistergewerbe und der Zuschläge bzw. Beiträge nach dem BUAG und BSchEG € 2.001,66 brutto/mtl.Den Feststellungen zufolge betrug die Entlohnung des römisch eins.K. € 1.400,-- netto/mtl. Das entspricht unter Berücksichtigung des Kollektivvertrages für das Zimmermeistergewerbe und der Zuschläge bzw. Beiträge nach dem BUAG und BSchEG € 2.001,66 brutto/mtl. Die Entlohnung des M.R. betrug € 1.600,-- netto/mtl. Das entspricht unter Berücksichtigung des Kollektivvertrages für das Zimmermeistergewerbe und der Zuschläge bzw. Beiträge nach dem BUAG und BSchEG € 2.390,02 brutto/mtl. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des oben angegebenen Bruttoentgelts für den Dienstnehmer I.K. aufgrund der festgestellten längeren Dauer der Beschäftigung (von 24.04.2012 bis 18.04.2013 anstatt von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012) und der sich daraus ergebenden Lohndifferenzen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge aus daraus resultierenden aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt €Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des oben angegebenen Bruttoentgelts für den Dienstnehmer römisch eins.K. aufgrund der festgestellten längeren Dauer der Beschäftigung (von 24.04.2012 bis 18.04.2013 anstatt von 24.04.2012 bis 30.04.2012 und von 02.05.2012 bis 30.08.2012) und der sich daraus ergebenden Lohndifferenzen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge aus daraus resultierenden aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 6.588,57 zur Nachverrechnung vor. Für den Dienstnehmer M.R. wurden ausgehend vom oben angegebenen Bruttoentgelt aufgrund der festgestellten längeren Dauer der Beschäftigung (von 17.06.2013 bis 30.09.2013 anstatt von 12.08.2013 bis 30.09.2013) und des festgestellten höheren Ausmaßes der Beschäftigung (38,5 anstatt 20 Wochenstunden) und der sich daraus ergebenden Lohndifferenzen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge aus daraus resultierenden Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 2.846,87 nachverrechnet. Für A.P. sind Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von insgesamt € 41,10 nachzuverrechnen. Darüber hinaus sind im Prüfzeitraum (2012, 2013) personenunabhängige Beiträge in Höhe von insgesamt € 507,26 nachzuverrechnen. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge ergibt sich zweifelsfrei aus der Ergebnisübersicht der gegenständlichen GPLA-Prüfung und den ihr zu Grunde liegenden Berechnungen. Die Beschwerdeführerin vermochte ihren in der Beschwerde geäußerten pauschalen Einwand, diese Berechnungen seien falsch, im weiteren Verfahren nicht näher zu konkretisieren, weswegen darauf nicht weiter einzugehen war. Die für M.F. zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge in Höhe vom € 608,22 wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 außer Streit gestellt. Die Vorschreibung der gesetzlichen Verzugszinsen wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010).Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2120084.1.00

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