← Österreich

{'item': 'W211 2135822-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW211 2135822-1 SpruchW211 2135822-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 26.01.2018 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 26.01.2018 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die beschwerdeführende Partei an, in Beledwayne geboren zu sein und den Sheikhal anzugehören. Als Fluchtgrund gab sie an, dass Somalia nicht sicher und sie wegen ihrer Volksgruppe diskriminiert worden sei.
  4. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die beschwerdeführende Partei an, in Beledwayne geboren zu sein und den Sheikhal anzugehören. Als Fluchtgrund gab sie an, dass Somalia nicht sicher und sie wegen ihrer Volksgruppe diskriminiert worden sei.
  5. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, von der Familie ihrer Frau wegen ihrer Heirat mit einer Angehörigen eines höheren Stammes verfolgt worden zu sein. Ihre Frau habe den Hawiye angehört, während der Stamm der beschwerdeführenden Partei klein sei und sie aus einer armen Familie komme. Sie habe noch ihre Mutter und Geschwister in der Heimat, die zuletzt in Beledwayne gelebt hätten. Wo sich ihre Frau und ihre Kinder zur Zeit aufhalten würden, wisse sie nicht. Sie sei mit ihrer Frau nach der Hochzeit 2012 in einen anderen Ort gezogen; 2015 hätten Verwandte ihrer Frau sie gefunden, hätten sie geschlagen und mit einem Messer an der Hand verletzt. Ihre Frau und die Kinder hätten sie mitgenommen; sie selbst sei geflohen.
  6. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, von der Familie ihrer Frau wegen ihrer Heirat mit einer Angehörigen eines höheren Stammes verfolgt worden zu sein. Ihre Frau habe den Hawiye angehört, während der Stamm der beschwerdeführenden Partei klein sei und sie aus einer armen Familie komme. Sie habe noch ihre Mutter und Geschwister in der Heimat, die zuletzt in Beledwayne gelebt hätten. Wo sich ihre Frau und ihre Kinder zur Zeit aufhalten würden, wisse sie nicht. Sie sei mit ihrer Frau nach der Hochzeit 2012 in einen anderen Ort gezogen; 2015 hätten Verwandte ihrer Frau sie gefunden, hätten sie geschlagen und mit einem Messer an der Hand verletzt. Ihre Frau und die Kinder hätten sie mitgenommen; sie selbst sei geflohen.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
  2. Mit Schreiben vom XXXX wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Beschwerdevorlage an einer Teilnahme an der Verhandlung.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 geladen. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Beschwerdevorlage an einer Teilnahme an der Verhandlung.
  4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt wurde.
  5. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  8. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
  10. Die beschwerdeführende Partei ist in Beledwayne geboren und besuchte sieben Jahre die Schule. Sie gehört den Sheikhal Loboghi, XXXX an.1.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei ist in Beledwayne geboren und besuchte sieben Jahre die Schule. Sie gehört den Sheikhal Loboghi, römisch 40 an. Zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei leben im Ausland; einer in Saudi Arabien, der andere in einem anderen Land in Afrika. Mit dem Bruder in Saudi Arabien hat die beschwerdeführende Partei Kontakt. Über diesen weiß sie, dass ihre Mutter und eine Schwester nach wie vor in Beledwayne leben. Der Bruder in Saudi Arabien unterstützt diese finanziell. Die Landwirtschaft des Vaters der beschwerdeführenden Partei wurde 2013 verkauft. Die beschwerdeführende Partei ist traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Wo sich die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei und ihre Kinder zur Zeit aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei ist gesund. 1.1.
  12. Die beschwerdeführende Partei ist für einen Deutschkurs A1/A1+ angemeldet und nahm in ihrer Unterkunftgemeinde an 50 Unterrichtseinheiten Deutsch und Mathematik teil (Bestätigung Verein XX vom XXXX; Bestätigung Gemeinde Y vom XXXX).1.1.
  13. Die beschwerdeführende Partei ist für einen Deutschkurs A1/A1+ angemeldet und nahm in ihrer Unterkunftgemeinde an 50 Unterrichtseinheiten Deutsch und Mathematik teil (Bestätigung Verein römisch zwanzig vom römisch 40 ; Bestätigung Gemeinde Y vom römisch 40 ). 1.1.
  14. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom XXXX).1.1.
  15. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 ). 1.
  16. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Eheschließung mit einer Angehörigen eines anderen Clans von der Familie ihrer Frau verfolgt wurde und deswegen bereits im Jahr 2012 nach Buulo Burde gezogen ist. Nicht festgestellt wird, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei bei einer Auseinandersetzung mit Familienmitgliedern der Frau der beschwerdeführenden Partei getötet wurde. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Somalia von Buulo Burde aus verließ. Die beschwerdeführende Partei hat kleine Narben im Bereich des linken Arms und der linken Hand. 1.
  17. Festgestellt wird, dass ein Abschiebehindernis betreffend die beschwerdeführende Partei besteht. 1.
  18. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016 inklusive der Kurzinformation vom 20.09.2016:
  19. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016)

der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Tabelle kann nicht abgebildet werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Hiiraan In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen – angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften – bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016). Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016). Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 – Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

  1. Minderheiten und Clans 2.
  2. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.

  1. Aktuelle Situation In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  2. Grundversorgung/Wirtschaft KI vom 20.9.2016: Dürre Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015). Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert – z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015). Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016). Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.
  3. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 3.
  4. Rückkehrspezifische Grundversorgung Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015). Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  7. Die Feststellungen zur Geburt in Beledwayne, zum Schulbesuch, zur Clanzugehörigkeit und zu den Familienangehörigen in Somalia, in Saudi Arabien und in einem anderen Land in Afrika gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren (Geburtsort, Schulbesuch, Familienangehörige) bzw. auf den bereits erfolgten Feststellungen der Behörde (Geburtsort, Clanzugehörigkeit, Familienstand und Kinder). Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, basiert auf ihren diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens und auf dem Fehlen anderslautender medizinischer Unterlagen. Die Angaben zum Deutschkurs und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den Unterlagen, wie sie oben unter 1.1.3., 1.1.
  8. angeführt sind. 2.
  9. Das eigentliche Fluchtvorbringen konnte die beschwerdeführende Partei jedoch nicht glaubhaft machen: Zum einen fiel der erkennenden Richterin auf, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren unterschiedliche Angaben darüber machte, wie und wo sie vor ihrer Ausreise gelebt hat: So gab sie in der Erstbefragung an wie folgt: F: Wohnsitzadresse: A: Beledwayne, Somalia. F: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen: A: Beledwayne, Somalia. F: Geben Sie die konkrete Reiseroute ( ) an: A: Im August 2015 fuhr ich mit einem Bus von Beledwayne nach Hargeisa. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die beschwerdeführende Partei unter anderem an: " ( ) F: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? A: In Somalia, in der Stadt Beledwayne, im Bezirk XXXX.A: In Somalia, in der Stadt Beledwayne, im Bezirk römisch 40 . F: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? A: Ich wurde dort geboren. F: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? A: Mit meiner Mutter, meiner Frau, meinen Kindern, meinen Geschwistern. Wir lebten alle zusammen. Mein Vater wurde getötet ()." Später gab die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erzählung ihres Fluchtgrundes an (AS 67): " ( ) A: Die Liebe zwischen mir und meiner Frau war groß und deshalb heirateten wir ohne Erlaubnis ihrer Familie. Um meine Frau heiraten zu können, fuhren wir in eine bestimmte Entfernung. Währenddessen, im zwölften Monate 2012, kamen Männer, die nach mir suchten und töteten meinen Vater. F: Was passierte zwischen 2012 und 2015, bis zu Ihrer Ausreise? A: Ich lebte mit meiner Frau in Buulo Burde für zwei Jahre, bis zum achten Monate 2015, als ich erneut von den Verwandten meiner Familie aufgesucht wurde. In den zwei Jahren ist nichts passiert, aber die Angehörigen meiner Familie suchten mich weiter. ( )" Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die beschwerdeführende Partei an, korrigieren zu wollen, unter welchen Umständen sie in Somalia gelebt habe: sie habe nach ihrer Heirat mit ihrer Frau und ihren Kindern in einem Dorf gelebt und nicht, wie angeführt, mit ihren Eltern, Geschwistern, der Ehefrau und Kindern im gleichen Haus. Weiter gab sie im Rahmen der freien Erzählung unter anderem an: " ( ) A: ( ) Wir sind gegangen und haben geheiratet, wir haben Beledwayne verlassen und sind nicht zurückgekommen. Meine Frau und ich konnten nicht glücklich miteinander leben, weil wir uns verstecken mussten. Dann sind wir zwei zu meinem Onkel, der eine Landwirtschaft in Buulo Burde hatte, gegangen. Am Land hatte er Tiere gezüchtet. Er war Hirte. Er sagte mir, ich darf am Land bleiben. Ich habe auf die Tiere aufgepasst. Er hat mich versorgt, er sagte, meine Frau soll in Buulo Burde und ich am Land bleiben. Ich hatte Angst, ich war immer versteckt. Ich bin ab und zu in die Stadt gekommen. Mein Vater wusste nicht, wo wir zwei leben. ( )". Die erkennende Richterin ist nicht davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Frau tatsächlich nach der Hochzeit im Jahr 2012 nach Buulo Burde geflohen ist, dort bis zu ihrer Ausreise lebte und von dort ausreiste. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Partei ihre Lebenssituation in Beledwayne nach ihrer Hochzeit korrigierte, was auch darauf hinweist, dass die beschwerdeführende Partei sehr aufmerksam an ihrem eigenen Verfahren teilnahm. Bemerkenswert bleibt für die erkennende Richterin dennoch, dass es im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht nur einmal zu einem möglichen Missverständnis und/oder Protokollfehler im Zusammenhang mit dem letzten Wohnort oder der Wohnsituation der beschwerdeführenden Partei gekommen ist, sondern wiederholt in Erstbefragung und Einvernahme durch die belangte Behörde davon gesprochen wurde, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt in Beledwayne, und nicht, wie im Fluchtvorbringen angedeutet, in Buulo Burde, gelebt hat: in der Erstbefragung kommt es eben nicht nur bei der Nennung einer Adresse zur Erwähnung von Beledwayne, was die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären versucht, dass sie bei der Erstbefragung noch durch ihre Flucht beeinträchtigt gewesen sei und ihre "fixe" Adresse habe nennen wollen. Sie gibt Beledwayne auch als den Ort an, von dem sie im August 2015 ihre Reise mit dem Bus nach Hargeisa angefangen haben will (AS 17). In der Einvernahme durch die Behörde meinte sie nach ihrer letzten Adresse gefragt, dass sie in Beledwayne gelebt haben will, sie sei dort geboren (AS 55). Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Korrektur der Lebenssituation in Somalia sowie die versuchte Erklärung zur Situation bei der Erstbefragung kann nicht befriedigend erklären, warum die beschwerdeführende Partei in zwei verschiedenen Einvernahmen mehrfach als letzte Adresse bzw. als Ausreisepunkt Beledwayne und nicht Buulo Burde bzw. die Umgebung von Buulo Burde anführte. Aus diesen Angaben ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich im Jahr 2012 mit ihrer Frau nach Buulo Burde geflohen ist, sich dort in der Umgebung versteckte und ihre Frau in Buulo Burde besuchte. Beledwayne und Buulo Burde liegen ca. 120 km voneinander entfernt (https://www.google.at/maps/dir/Buulobarde,+Somalia/Beledweyne,+Somalia/@4.2990377,45.1138669,10z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x3d60607c4aca37e3:0xb4ac4f24c2ecb2c1!2m2!1d45.5700193!2d3.855562!1m5!1m1!1s0x3d6213e01219f189:0xdcca6c6e3529ca5b!2m2!1d45.2009362!2d4.7429412). Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben darüber, woher die beschwerdeführende Partei wusste, was sich angeblich nach ihrer Flucht nach Buulo Burde in Beledwayne ereignet haben soll: in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie dazu an, dass ihr Vater von einem Mann, der nach ihr gesucht habe, getötet worden sei. Es sei ein Familienmitglied der Familie ihrer Frau gewesen, die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wie er geheißen habe. Er sei nicht alleine gewesen. Er habe nach der beschwerdeführenden Partei gesucht. Sie persönlich sei nicht anwesend gewesen, aber sie habe gehört, dass er nicht alleine gewesen sei (AS 57). In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei: " ( ) A: Nachdem ich mit meiner Frau aus Beledwayne geflüchtet bin, ist ihre Familie zu meiner Familie gekommen. Sie sagten, mein Vater muss ihre Tochter zurückbringen. Es kam zu einem Streit und sie haben meinen Vater getötet. ( )" Und etwas später: " ( ). R: Wo waren die Kinder? P: Sie haben die Kinder und die Frau mitgenommen. Ich erzählte meinem Onkel was uns passiert ist. Mein Onkel sagte, mein Vater wurde von diesen Männern getötet. Ich wurde jetzt selbst verprügelt. Er hatte Angst, wenn ich bei ihm bleiben würde, dass er auch Probleme bekommt und getötet wird. Er hat mir geraten, das Land zu verlassen.( )" Und wieder etwas später: " ( ) R: Woher wussten Sie, was mit Ihrem Vater passiert ist? P: Mein Bruder hat mir davon erzählt. R: Wann hat Ihr Bruder Ihnen davon erzählt? P: Als wir Kontakt zueinander hatten. Das war im November
  10. R: Sie sagten doch vorher, dass Ihr Onkel gesagt hat, dass Ihr Vater getötet wurde. P: Vom Tod meines Vaters hat mir mein Onkel erzählt. Aber wie es passiert ist, hat mir mein Bruder erzählt. R: Sie haben aber schon vor der Behörde im August 2016 davon erzählt. Denken Sie bitte nochmal darüber nach, wer Ihnen wann von den Geschehnissen in Beledwayne erzählt hat. P: Mein Onkel hat mir erzählt, dass mein Vater getötet wurde. Das habe ich in meiner früheren Einvernahme auch so gesagt. R: Was hat Ihnen dann Ihr Bruder erzählt? P: Wie genau er getötet wurde. R: Wann haben Sie das von Ihrem Onkel erfahren, dass Ihr Vater getötet wurde? P: Als ich bei ihm am Land war. Er ist in die Stadt gegangen und hat davon gehört und ist aufs Land gekommen und hat mir davon erzählt. R: Wann war das ungefähr? P: Kurz nachdem wir die Stadt Beledwayne verlassen haben, einige Tage danach. ( )" Damit erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Ablauf der Geschehnisse für die beschwerdeführende Partei, wann sie nun von wem erfahren haben will, was genau mit ihrem Vater passiert ist, nicht. Es ist plausibler, wenn ihr der Onkel bereits im Jahr 2012 davon erzählt haben will, als dass sie davon vier Jahre später im Detail von ihrem Bruder erfahren haben will. Die Diskrepanz in diesem Vorbringen bleibt schwer erklärlich. Schließlich bleibt das Vorbringen über den angeblichen Überfall auf die Familie in Buulo Burde im August 2015 durch drei Mitglieder der Familie der Frau der beschwerdeführenden Partei sehr vage und wenig detailreich. Im Ergebnis kann daher die erkennende Richterin nicht glauben, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Heirat mit ihrer Frau nach Buulo Burde geflohen ist; auch ist sie nicht davon überzeugt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei durch Familienmitglieder ihrer Frau ermordet wurde. Damit ist es jedoch auch nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei von Familienmitgliedern ihrer Frau wegen einer unliebsamen Eheschließung tatsächlich – sei es in Beledwayne oder in Buulo Burde – verfolgt wurde. Das als fluchtauslösend angeführte Geschehen konnte die beschwerdeführende Partei daher nicht glaubhaft machen. 2.
  11. In der Beschwerde wird in Bezug auf die Verletzungen, die die beschwerdeführende Partei beim Angriff auf sich und ihre Familie davon getragen haben soll, die Einholung eines medizinischen Gutachtens gefordert. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei erschien nicht in der mündlichen Verhandlung, wo auch besprochen werden sollte, welchen Beweiszweck ein medizinisches Gutachten haben sollte. Der Vertretung wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung übermittelt, dazu Stellung zu nehmen, ob der Antrag aufrecht erhalten wird und wenn ja, zu welchem Beweiszweck. In der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wird ausgeführt, dass der Antrag aufrecht erhalten werde, und zwar mit der folgenden Begründung: "Da der BF ein Vorbringen von Ereignissen erstattet, die für sich geeignet sind, traumatische Folgen auszulösen, und der BF hier auch eine Verletzung am Arm vorbringt, wäre ein großzügigerer Maßstab zur Bewertung der Glaubwürdigkeit anzulegen."Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei erschien nicht in der mündlichen Verhandlung, wo auch besprochen werden sollte, welchen Beweiszweck ein medizinisches Gutachten haben sollte. Der Vertretung wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung übermittelt, dazu Stellung zu nehmen, ob der Antrag aufrecht erhalten wird und wenn ja, zu welchem Beweiszweck. In der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wird ausgeführt, dass der Antrag aufrecht erhalten werde, und zwar mit der folgenden Begründung: "Da der BF ein Vorbringen von Ereignissen erstattet, die für sich geeignet sind, traumatische Folgen auszulösen, und der BF hier auch eine Verletzung am Arm vorbringt, wäre ein großzügigerer Maßstab zur Bewertung der Glaubwürdigkeit anzulegen." Damit wird jedoch der Beweiszweck eines medizinischen Gutachtens der Narben am Arm der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan: das Bundesverwaltungsgericht stellt die Existenz der Narben nicht in Frage und diese auch eigens fest. Die Existenz der Narben gibt aber keinen Aufschluss darüber, wie die beschwerdeführende Partei zu diesen Narben gekommen ist. Aus dem Antrag in der Beschwerde wie auch aus der Stellungnahme vom XXXX geht weiter nicht hervor, was mit einem medizinischen Gutachten zu diesen Narben weiter bewiesen werden soll und auch bewiesen werden kann. Im Sinne der Verfahrensökonomie sowie in Hinblick auf das gänzliche Fehlen der Anführung eines entsprechenden Beweiszwecks wird daher auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur den Narben am Arm der beschwerdeführenden Partei verzichtet.Damit wird jedoch der Beweiszweck eines medizinischen Gutachtens der Narben am Arm der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan: das Bundesverwaltungsgericht stellt die Existenz der Narben nicht in Frage und diese auch eigens fest. Die Existenz der Narben gibt aber keinen Aufschluss darüber, wie die beschwerdeführende Partei zu diesen Narben gekommen ist. Aus dem Antrag in der Beschwerde wie auch aus der Stellungnahme vom römisch 40 geht weiter nicht hervor, was mit einem medizinischen Gutachten zu diesen Narben weiter bewiesen werden soll und auch bewiesen werden kann. Im Sinne der Verfahrensökonomie sowie in Hinblick auf das gänzliche Fehlen der Anführung eines entsprechenden Beweiszwecks wird daher auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur den Narben am Arm der beschwerdeführenden Partei verzichtet. Wenn die Stellungnahme vom XXXX traumatische Folgen der vorgebrachten Ereignisse vorbringt, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei zur Zeit in keiner auch psychologischen oder psychiatrischen und/oder medikamentösen Behandlung steht. Eine psychische Belastung, wie sie sie in der Verhandlung erwähnt, soll an dieser Stelle keineswegs banalisiert werden und kann sich bereits aus der Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang des Asylverfahrens, in Bezug auf die Lebenssituation in Österreich, auf Erlebnisse auf der Flucht oder auch sonstige Erlebnisse in der Heimat beziehen. Ihre Angaben dazu in Verbindung mit dem Fehlen eventueller medizinischer/psychologischer Unterlagen lassen jedoch einen Schluss auf den traumatischen Effekt des im Verfahren angeführten Fluchtvorbringens nicht zu.Wenn die Stellungnahme vom römisch 40 traumatische Folgen der vorgebrachten Ereignisse vorbringt, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei zur Zeit in keiner auch psychologischen oder psychiatrischen und/oder medikamentösen Behandlung steht. Eine psychische Belastung, wie sie sie in der Verhandlung erwähnt, soll an dieser Stelle keineswegs banalisiert werden und kann sich bereits aus der Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang des Asylverfahrens, in Bezug auf die Lebenssituation in Österreich, auf Erlebnisse auf der Flucht oder auch sonstige Erlebnisse in der Heimat beziehen. Ihre Angaben dazu in Verbindung mit dem Fehlen eventueller medizinischer/psychologischer Unterlagen lassen jedoch einen Schluss auf den traumatischen Effekt des im Verfahren angeführten Fluchtvorbringens nicht zu. 2.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
  13. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Feststellungen finden sich teilweise bereits im angefochtenen Bescheid bzw. wurden sie im Beschwerdeverfahren ergänzt. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei gab dazu am XXXX eine schriftliche Stellungnahme ab, die sich im Ergebnis nicht gegen die oben unter 1.
  14. angeführten Berichte stellt. Die darüber hinaus angeführten Berichte werden ergänzend zur Kenntnis genommen, stellen sich jedoch auch nicht gegen die unter 1.
  15. angeführten Berichte.2.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
  17. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Feststellungen finden sich teilweise bereits im angefochtenen Bescheid bzw. wurden sie im Beschwerdeverfahren ergänzt. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei gab dazu am römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme ab, die sich im Ergebnis nicht gegen die oben unter 1.
  18. angeführten Berichte stellt. Die darüber hinaus angeführten Berichte werden ergänzend zur Kenntnis genommen, stellen sich jedoch auch nicht gegen die unter 1.
  19. angeführten Berichte.
  20. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  21. Rechtsgrundlagen 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
  2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
  3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
  4. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
  5. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung angeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer Heirat mit ihrer Frau im Jahr 2012 von deren Familie verfolgt wurde, nach Buulo Burde fliehen musste sowie dort im August 2015 auch von Mitgliedern der Schwiegerfamilie verfolgt und bedroht wurde. Auch der Tod des Vaters durch die Schwiegerfamilie konnte nicht festgestellt werden. Eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei zB aufgrund ihrer Ethnie (Eigenschaft als Sheikhal) ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich. Auch eine allgemeine Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kann nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden: während die beschwerdeführende Partei zwar meint, einem kleinen, schwachen Clan anzugehören, beschreibt sie – abgesehen von ihrem eigentlichen angeblichen Fluchtvorbringen – keine konkreten individuellen Clanprobleme. Die Länderberichte unterstützen die Annahme einer systematischen und entsprechend intensiven Verfolgung der Sheikhal Loboghi in Hiiran bzw. in Beledwayne nicht. 3.1.
  6. Die Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei führt nun außerdem an, diese sei "ein kampffähiger junger" Mann und gehöre daher zu einer sozialen Gruppe – näheres findet sich dazu nicht. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht daraus zB eine mögliche Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab interpretieren soll, dann ist dazu zu sagen, dass Beledwayne unter der Kontrolle der AMISOM steht; eine Rückkehr in ein von Al Shabaab kontrolliertes Gebiet steht also nicht zur Prüfung – damit ist eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht ausreichend wahrscheinlich. Dazu ist außerdem anzuführen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Zwangsrekrutierung oder auch Verfolgung durch Al Shabaab selbst nie thematisierte. 3.1.
  7. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
  8. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. 3.
  9. Spruchpunkt II.:3.
  10. Spruchpunkt römisch zwei.: Rechtsgrundlagen: 3.2.
  11. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.

  1. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.3.2.
  2. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  3. Die aktuellen Länderinformationen zeigen eine äußerst prekäre Versorgungssituation auch in Süd- und Zentralsomalia auf, die sich noch nicht entspannt hat. Die beschwerdeführende Partei verfügt nach den Feststellungen in Somalia noch über ihre Mutter und eine Schwester, die jedoch finanziell auf die Unterstützung eines Bruders in Saudi Arabien angewiesen sind. Die Landwirtschaft des Vaters steht der Familie nicht mehr zur Verfügung. Während der Clan der beschwerdeführenden Partei nicht unbedingt jedenfalls als marginalisierter Minderheitenclan in Somalia dargestellt werden kann, gehört er trotzdem nicht zu den dominanten Clans im Land, weshalb von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützung durch den Clan in der aktuellen prekären Versorgungssituation nicht von vornherein ausgegangen werden kann. 3.2.
  4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, zB nach Mogadisch oder in den Norden des Landes, erschließt sich gegenständlich nicht: zum einen betrifft die schwierige Versorgungssituation aufgrund von Dürre gerade auch den Norden des Landes, bzw. ist Mogadischu natürlich auch von Versorgungsengpässen betroffen. Darüber hinaus gehen die oben unter 1.
  5. angeführten Länderberichte davon aus, dass für eine erfolgreiche Ansiedlung in einem anderen Teil Somalias Unterstützung durch Kernfamilie oder durch den Clan notwendig ist; beides lässt sich im gegenständlichen Fall nicht annehmen. In Hinblick auf die schwierige Versorgungssituation und das Faktum, dass die familieneigene Landwirtschaft verkauft wurde und die in Somalia verblieben Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei selbst auf Zuwendungen aus dem Ausland angewiesen ist, erlaubt es die kurzfristig und mittelfristig problematische humanitäre Situation in Somalia zur Zeit nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Beledwayne mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. 3.2.
  6. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.
  7. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.
  8. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafgerichtlich unbescholten ist.3.2.
  9. Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafgerichtlich unbescholten ist. 3.2.
  10. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.3.2.8. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2135822.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.