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{'item': 'W228 2105609-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 29b§ 26§ 11§ 13§ 12§ 3§ 43Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW228 2105609-1 SpruchW228 2105609-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 16.12.2014, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Gewährung des Weiterbildungsgeldes vom 10.09.2014 (der für 11.09.2014 gilt) Weiterbildungsgeld ab 17.10.2014 gem. § 26 Abs. 1 AlVG gewährt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Ausmaß der besuchten Weiterbildungsmaßnahme Italienisch A1 beim WIFI St. Pölten im Zeitraum 10.09.2014 - 12.11.2014 laut Bestätigung 2 Stunden und 10 Minuten pro Woche betrage, jeweils mittwochs von 18:50 bis 21:00h. Seit 17.10.2014 bis voraussichtlich 14.02.2015 absolviere sie die Ausbildung zur Kinderbetreuerin beim WIFI St. Pölten. Das Ausmaß der Ausbildung beträgt laut Bestätigung durchschnittlich 20 Stunden pro Woche, jeweils freitags von 14:30 bis 21:30h (7 Stunden) und samstags von 09:00 bis 17:00h (8 Stunden), sowie 36h Praktikum, 40h Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojekts und 14h Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung. Da im Zeitraum von 11.09.2014 bis 16.10.2014 keine ausreichende Weiterbildung nachgewiesen wurde, gebührt Weiterbildungsgeld erst ab dem 17.10.

  1. Sie haben keine durchgehende Bildungskarenz von einem Jahr vereinbart und der für den Bezug von Weiterbildungsgeld anerkannte Ausbildungsbeginn ab 17.10.2014 liegt nicht innerhalb einer Woche ab Beginn der Bildungskarenz, daher können Zeiten der Vor- bzw. Nachbereitung nicht akzeptiert werden.Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 16.12.2014, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Gewährung des Weiterbildungsgeldes vom 10.09.2014 (der für 11.09.2014 gilt) Weiterbildungsgeld ab 17.10.2014 gem. Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gewährt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Ausmaß der besuchten Weiterbildungsmaßnahme Italienisch A1 beim WIFI St. Pölten im Zeitraum 10.09.2014 - 12.11.2014 laut Bestätigung 2 Stunden und 10 Minuten pro Woche betrage, jeweils mittwochs von 18:50 bis 21:00h. Seit 17.10.2014 bis voraussichtlich 14.02.2015 absolviere sie die Ausbildung zur Kinderbetreuerin beim WIFI St. Pölten. Das Ausmaß der Ausbildung beträgt laut Bestätigung durchschnittlich 20 Stunden pro Woche, jeweils freitags von 14:30 bis 21:30h (7 Stunden) und samstags von 09:00 bis 17:00h (8 Stunden), sowie 36h Praktikum, 40h Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojekts und 14h Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung. Da im Zeitraum von 11.09.2014 bis 16.10.2014 keine ausreichende Weiterbildung nachgewiesen wurde, gebührt Weiterbildungsgeld erst ab dem 17.10.
  2. Sie haben keine durchgehende Bildungskarenz von einem Jahr vereinbart und der für den Bezug von Weiterbildungsgeld anerkannte Ausbildungsbeginn ab 17.10.2014 liegt nicht innerhalb einer Woche ab Beginn der Bildungskarenz, daher können Zeiten der Vor- bzw. Nachbereitung nicht akzeptiert werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, datierend auf 08.01.2014, wendete die Beschwerdeführerin, vertreten durch die GÖD, Folgendes ein: "Ich habe mit meinem Dienstgeber, dem Stadtschulrat für Wien, einen Karenzurlaub

§ 29bAbs.

1 Vertragsbedienstetengesetz vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge vereinbart; dies um mich in dieser Zeit fortzubilden (Bildungskarenz). Die diesbezügliche Bestätigung des SSR für Wien habe ich dem AMS St. Pölten vorgelegt. Bei der Dauer des Karenzurlaubes ist zu berücksichtigen, dass der Stadtschulrat regelmäßig Karenzurlaube bis zum Beginn des nächsten Schuljahres gewährt, deshalb 06.09.

  1. Da sich die Karenz von der
  2. Kalenderwoche 2014 bis zur
  3. Kalenderwoche 2015 erstreckt, bin ich von einer einjährigen Bildungskarenz ausgegangen. Sollte es jedoch für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes im gegenständlichen Fall erforderlich sein, dass die Bildungskarenz genau ein Kalenderjahr dauert, so wäre eine Verlängerung der Karenz um diese vier Tage laut Auskunft meines Dienstgebers möglich. Geplant war, die gesamte einjährige Bildungskarenz zur Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Zunächst war angedacht, die Ausbildung zur Volksschullehrerin zu absolvieren. Diese hätte mit Oktober 2014 an der Pädagogischen Schule begonnen werden sollen. Da sich aber bald herausstellte, dass das zeitlich aufgrund der Betreuungssituation meines Kindes nicht möglich sein wird, wählte ich die Ausbildung zur Betreuungslehrerin. Ich bin beim Stadtschulrat als orthodoxe Religionslehrerin beschäftigt. Dabei unterrichte ich gleichzeitig an mehreren Schulen, und zwar an bis zu acht Schulen. Mit der zusätzlichen Ausbildung zur Betreuungslehrerin ist es für mich möglich, eine Lehrverpflichtung an weniger Schulen zu absolvieren, was eine Entlastung für mich wäre. In der restlichen Zeit der Bildungskarenz wollte ich noch weitere Bildungsmaßnahmen besuchen und zwar die Ausbildung zur Kinderpädagogin an der BAKIP, BASOP St. Pölten. Nachdem ich die Bildungskarenz bei meinem Dienstgeber beantragt hatte, erfuhr ich, dass ich schwanger war. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 07.05.
  4. Die einjährige Bildungskarenz wird nun durch den Mutterschutz und die Elternkarenz unterbrochen. Geplant ist jedoch, sie danach fortzusetzen. Die Bildungskarenz mit März 2015 zu beenden war nie beabsichtigt. Sollte ich dies bei Antragstellung auf Weiterbildungsgeld versehentlich so angegeben haben, so handelt es sich hierbei um einen Fehler, der nicht beabsichtigt war. Tatsächlich habe ich dabei lediglich den Geburtstermin berücksichtigt. In der Folge habe ich folgende Kurse besucht, bzw. besuche sie noch:
  5. "Italienisch A1" Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 11 Wochen mal 4,5 Stunden = 49,5 Stunden vom 10.09.2014 bis 19.11.2014,
  6. "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 230 Stunden vom 17.10.2014 bis 14.02.
  7. Bei einer Vorsprache beim AMS St. Pölten am 10.09.2014 fragte ich, ob ich mit dem Italienischsprachkurs die Zeit vom
  8. September (Beginn meiner Bildungskarenz) bis
  9. Oktober (Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin) für das Weiterbildungsgeld geltend machen könne. Eine Mitarbeiterin des AMS sicherte sich nochmals telefonisch bei einer Kollegin ab und sicherte mir dann zu, dass das funktionieren und für das Weiterbildungsgeld zählen werde. In der Zeit vom Beginn der Bildungskarenz bis zum Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin (11.09.2014 bis 16.10.2014) habe ich noch zahlreiche Vorbereitungsarbeiten für die Bildungskarenz getätigt (siehe beiliegende Schreiben an das AMS St. Pölten vom 01.12.2014). Insgesamt musste ich 114,5 Stunden in diesem Zeitraum aufwenden. Danach, zum Teil zeitgleich, absolvierte ich den Italienischkurs wie geplant und bin gerade in der Ausbildung zur Kinderbetreuerin. Im Zuge meiner Recherchen erhielt ich ein Informationsblatt des Arbeitsmarktservices über die Bildungskarenz. In diesem wird auf der Seite 1, rechte Spalte, zweiter Absatz darüber informiert, dass bei Betreuungspflichten für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die besuchte Bildungsmaßnahmen durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch genommen werden müssen. Ich bin daher davon ausgegangen, dass das Weiterbildungsgeld mit Beginn der Bildungskarenz, also mit 11.09.2014 gewährt wird. Aus Anlass eines Besuches im Krankenhaus, habe ich jedoch erfahren, dass ich nicht mehr versichert bin. Auf meine Anfragen hin und die weitere Korrespondenz mit dem AMS St. Pölten habe ich nun den angefochtenen Bescheid erhalten, indem mir das Weiterbildungsgeld erst ab 17.10.2014 gewährt wird. Entsprechende Beweisanbote werden vorgelegt.

§ 26Abs. 1 Al

VG muss bei einer Bildungskarenz die Teilnahme einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung (zu BGBL I Nr. 104/2007) wird darauf hingewiesen, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen. Die Vorlaufzeit kann zum Beispiel der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen Schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Wie oben dargestellt, habe ich einen Vorbereitungsaufwand von 114,5 Stunden in der Eingangsphase der Bildungskarenz gehabt. Wie im Sachverhalt dargelegt, bezog sich dieser Vorbereitungsaufwand auf eine einjährige Bildungskarenz. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch fälschlich von einer Bildungskarenz von weniger als einem Jahr ausgegangen und nur eine Vorbereitungszeit von einer Woche zugestanden. Im Übrigen kann diese vom AMS vorgenommene Differenzierung (eine Woche bzw. vierwöchige Vorbereitungszeit) weder dem Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen entnommen werden. Aus dem Gesetz und den Materialien ergibt sich, dass eine Vorbereitungszeit zu berücksichtigen ist. Ob diese Vorlaufzeit gerechtfertigt ist, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände zu beurteilen. In meinem Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass ich aufgrund der familiären Situation (Betreuung meines Kleinkindes) zusätzliche Zeit aufwenden musste, um die Kinderbetreuerin während der Kurse zu organisieren. Da in meinem Fall die Vorlaufzeit gerechtfertigt und keinesfalls überschießend war, ist diese bei der Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen und das Weiterbildungsgeld daher bereits ab 11.09.2014 zu gewähren. Aber auch wenn man zu dem Ergebnis käme, dass in meinem Fall eine kürzere Vorlaufzeit gerechtfertigt wäre, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb in meinem Fall überhaupt keine Vorlaufzeit berücksichtigt wurde und das Weiterbildungsgeld erst mit Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin, nämlich mit 17.10.2014 gewährt wird. Eine solche Auslegung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Ist z.B. eine Vorlaufzeit von vier Wochen erforderlich, liegen aber zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme sechs Wochen, so würde die Auslegung des AMS dazu führen, dass hier gar keine Vorlaufzeit angerechnet wird. Liegen zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme jedoch vier Wochen oder weniger, so würde diese Vorlaufzeit angerechnet werden. Zu beachten ist meiner Ansicht nach auch das Informationsblatt des AMS. Danach muss die Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden betragen. Auch ohne Vorlaufzeit weise ich durchschnittlich Bildungsmaßnahmen von mindestens 16 Wochenstunden auf."In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, datierend auf 08.01.2014, wendete die Beschwerdeführerin, vertreten durch die GÖD, Folgendes ein: "Ich habe mit meinem Dienstgeber, dem Stadtschulrat für Wien, einen Karenzurlaub

Paragraph 29 b, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge vereinbart; dies um mich in dieser Zeit fortzubilden (Bildungskarenz). Die diesbezügliche Bestätigung des SSR für Wien habe ich dem AMS St. Pölten vorgelegt. Bei der Dauer des Karenzurlaubes ist zu berücksichtigen, dass der Stadtschulrat regelmäßig Karenzurlaube bis zum Beginn des nächsten Schuljahres gewährt, deshalb 06.09.

  1. Da sich die Karenz von der
  2. Kalenderwoche 2014 bis zur
  3. Kalenderwoche 2015 erstreckt, bin ich von einer einjährigen Bildungskarenz ausgegangen. Sollte es jedoch für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes im gegenständlichen Fall erforderlich sein, dass die Bildungskarenz genau ein Kalenderjahr dauert, so wäre eine Verlängerung der Karenz um diese vier Tage laut Auskunft meines Dienstgebers möglich. Geplant war, die gesamte einjährige Bildungskarenz zur Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Zunächst war angedacht, die Ausbildung zur Volksschullehrerin zu absolvieren. Diese hätte mit Oktober 2014 an der Pädagogischen Schule begonnen werden sollen. Da sich aber bald herausstellte, dass das zeitlich aufgrund der Betreuungssituation meines Kindes nicht möglich sein wird, wählte ich die Ausbildung zur Betreuungslehrerin. Ich bin beim Stadtschulrat als orthodoxe Religionslehrerin beschäftigt. Dabei unterrichte ich gleichzeitig an mehreren Schulen, und zwar an bis zu acht Schulen. Mit der zusätzlichen Ausbildung zur Betreuungslehrerin ist es für mich möglich, eine Lehrverpflichtung an weniger Schulen zu absolvieren, was eine Entlastung für mich wäre. In der restlichen Zeit der Bildungskarenz wollte ich noch weitere Bildungsmaßnahmen besuchen und zwar die Ausbildung zur Kinderpädagogin an der BAKIP, BASOP St. Pölten. Nachdem ich die Bildungskarenz bei meinem Dienstgeber beantragt hatte, erfuhr ich, dass ich schwanger war. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 07.05.
  4. Die einjährige Bildungskarenz wird nun durch den Mutterschutz und die Elternkarenz unterbrochen. Geplant ist jedoch, sie danach fortzusetzen. Die Bildungskarenz mit März 2015 zu beenden war nie beabsichtigt. Sollte ich dies bei Antragstellung auf Weiterbildungsgeld versehentlich so angegeben haben, so handelt es sich hierbei um einen Fehler, der nicht beabsichtigt war. Tatsächlich habe ich dabei lediglich den Geburtstermin berücksichtigt. In der Folge habe ich folgende Kurse besucht, bzw. besuche sie noch:
  5. "Italienisch A1" Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 11 Wochen mal 4,5 Stunden = 49,5 Stunden vom 10.09.2014 bis 19.11.2014,
  6. "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 230 Stunden vom 17.10.2014 bis 14.02.
  7. Bei einer Vorsprache beim AMS St. Pölten am 10.09.2014 fragte ich, ob ich mit dem Italienischsprachkurs die Zeit vom
  8. September (Beginn meiner Bildungskarenz) bis
  9. Oktober (Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin) für das Weiterbildungsgeld geltend machen könne. Eine Mitarbeiterin des AMS sicherte sich nochmals telefonisch bei einer Kollegin ab und sicherte mir dann zu, dass das funktionieren und für das Weiterbildungsgeld zählen werde. In der Zeit vom Beginn der Bildungskarenz bis zum Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin (11.09.2014 bis 16.10.2014) habe ich noch zahlreiche Vorbereitungsarbeiten für die Bildungskarenz getätigt (siehe beiliegende Schreiben an das AMS St. Pölten vom 01.12.2014). Insgesamt musste ich 114,5 Stunden in diesem Zeitraum aufwenden. Danach, zum Teil zeitgleich, absolvierte ich den Italienischkurs wie geplant und bin gerade in der Ausbildung zur Kinderbetreuerin. Im Zuge meiner Recherchen erhielt ich ein Informationsblatt des Arbeitsmarktservices über die Bildungskarenz. In diesem wird auf der Seite 1, rechte Spalte, zweiter Absatz darüber informiert, dass bei Betreuungspflichten für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die besuchte Bildungsmaßnahmen durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden in Anspruch genommen werden müssen. Ich bin daher davon ausgegangen, dass das Weiterbildungsgeld mit Beginn der Bildungskarenz, also mit 11.09.2014 gewährt wird. Aus Anlass eines Besuches im Krankenhaus, habe ich jedoch erfahren, dass ich nicht mehr versichert bin. Auf meine Anfragen hin und die weitere Korrespondenz mit dem AMS St. Pölten habe ich nun den angefochtenen Bescheid erhalten, indem mir das Weiterbildungsgeld erst ab 17.10.2014 gewährt wird. Entsprechende Beweisanbote werden vorgelegt.

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG muss bei einer Bildungskarenz die Teilnahme einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung (zu BGBL römisch eins Nr. 104 aus 2007,) wird darauf hingewiesen, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen. Die Vorlaufzeit kann zum Beispiel der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen Schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Wie oben dargestellt, habe ich einen Vorbereitungsaufwand von 114,5 Stunden in der Eingangsphase der Bildungskarenz gehabt. Wie im Sachverhalt dargelegt, bezog sich dieser Vorbereitungsaufwand auf eine einjährige Bildungskarenz. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch fälschlich von einer Bildungskarenz von weniger als einem Jahr ausgegangen und nur eine Vorbereitungszeit von einer Woche zugestanden. Im Übrigen kann diese vom AMS vorgenommene Differenzierung (eine Woche bzw. vierwöchige Vorbereitungszeit) weder dem Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen entnommen werden. Aus dem Gesetz und den Materialien ergibt sich, dass eine Vorbereitungszeit zu berücksichtigen ist. Ob diese Vorlaufzeit gerechtfertigt ist, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände zu beurteilen. In meinem Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass ich aufgrund der familiären Situation (Betreuung meines Kleinkindes) zusätzliche Zeit aufwenden musste, um die Kinderbetreuerin während der Kurse zu organisieren. Da in meinem Fall die Vorlaufzeit gerechtfertigt und keinesfalls überschießend war, ist diese bei der Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen und das Weiterbildungsgeld daher bereits ab 11.09.2014 zu gewähren. Aber auch wenn man zu dem Ergebnis käme, dass in meinem Fall eine kürzere Vorlaufzeit gerechtfertigt wäre, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb in meinem Fall überhaupt keine Vorlaufzeit berücksichtigt wurde und das Weiterbildungsgeld erst mit Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin, nämlich mit 17.10.2014 gewährt wird. Eine solche Auslegung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Ist z.B. eine Vorlaufzeit von vier Wochen erforderlich, liegen aber zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme sechs Wochen, so würde die Auslegung des AMS dazu führen, dass hier gar keine Vorlaufzeit angerechnet wird. Liegen zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme jedoch vier Wochen oder weniger, so würde diese Vorlaufzeit angerechnet werden. Zu beachten ist meiner Ansicht nach auch das Informationsblatt des AMS. Danach muss die Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden betragen. Auch ohne Vorlaufzeit weise ich durchschnittlich Bildungsmaßnahmen von mindestens 16 Wochenstunden auf." Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, Zl. XXXX, führte das AMS St. Pölten aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie vom 01.03.2012 bis 05.05.2013 als Angestellte bei der Stadt Wien MA2 Personalservice vollversichert beschäftigt waren und vom 06.05.2013 bis 01.09.2013 Wochengeld aus dem Dienstverhältnis heraus lukriert haben. Vom 02.09.2013 bis 06.07.2014 bezogen sie Kinderbetreuungsgeld und waren vom 07.07.2014 bis 10.09.2014 wiederum als Angestellte vollversichert bei der Stadt Wien MA2 Personalservice beschäftigt. Am 10.09.2014 (gilt für 11.09.2014) beantragten sie das Weiterbildungsgeld bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. Sie sind verheiratet, haben Sorgepflichten für ein Kind (geboren am 07.07.2013) und wohnen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt in 3100 St. Pölten, XXXX. Laut der vorgelegten Bestätigung von Herrn Dr. XXXX und Herrn Dr. XXXX vom 15.10.2014 sind sie gravid und der errechnete Geburtstermin wurde mit 07.05.2015 festgesetzt. Dem Weiterbildungsgeldantrag legten Sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, Stadtschulrat für Wien, vom 16.10.2014 bei. Laut dieser Bescheinigung ist eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart worden. Festgehalten wird, dass sich in den Verfahrensunterlagen eine Kopie einer undatierten AVRAG-Vereinbarung findet (Zeitraum 11.09.2014 bis 06.09.2015), die jedoch durchgestrichen ist und der Vereinbarung im Original, ausgestellt am 16.10.2014 (Zeitraum 11.09.2014 bis 12.03.2015) angehängt ist. Aus dem an sie adressierten vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 17.09.2014 geht hervor, dass ihnen aufgrund ihres Ansuchens vom 09.09.2014 aus persönlichen Gründen ein Karenzurlaub vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge gewährt wird. Als Rechtsgrundlage wird § 29b Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 angeführt. Aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 15.09.2014 geht hervor, dass sie sich für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' in der Zeit vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 verbindlich angemeldet haben. Aus dem Schreiben geht hervor, dass dieser Kurs lediglich jeden Mittwoch von 18:50 Uhr bis 21:00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. In weiterer Folge kam es zu einem ausführlichen E-Mail Verkehr zwischen ihnen und der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. In diesen E-Mail Verkehr wurde Einsicht genommen. Per E-Mail vom 19.09.2014 teilte ihnen die zuständige Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten mit, dass ihre vorgelegte Bestätigung für den Italienischkurs für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht berücksichtigt werden kann, da der Kurs nicht die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Stunden aufweist. Dies steht im Gegensatz zu ihrem Beschwerdevorbringen. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14:30 Uhr bis 21:30 Uhr (7 Stunden) und samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (8 Stunden). Weiters wird ausgeführt das 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 06.11.2014 geht hervor, dass der Aufwand für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' 4,5 Trainingseinheiten pro Woche betrage. Diese Zeit bestehe aus dem Präsenzunterricht und Selbstlernzeiten. Per E-Mail vom 01.12.2014 gaben sie der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten bekannt:Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, Zl. römisch 40 , führte das AMS St. Pölten aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie vom 01.03.2012 bis 05.05.2013 als Angestellte bei der Stadt Wien MA2 Personalservice vollversichert beschäftigt waren und vom 06.05.2013 bis 01.09.2013 Wochengeld aus dem Dienstverhältnis heraus lukriert haben. Vom 02.09.2013 bis 06.07.2014 bezogen sie Kinderbetreuungsgeld und waren vom 07.07.2014 bis 10.09.2014 wiederum als Angestellte vollversichert bei der Stadt Wien MA2 Personalservice beschäftigt. Am 10.09.2014 (gilt für 11.09.2014) beantragten sie das Weiterbildungsgeld bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. Sie sind verheiratet, haben Sorgepflichten für ein Kind (geboren am 07.07.2013) und wohnen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt in 3100 St. Pölten, römisch 40 . Laut der vorgelegten Bestätigung von Herrn Dr. römisch 40 und Herrn Dr. römisch 40 vom 15.10.2014 sind sie gravid und der errechnete Geburtstermin wurde mit 07.05.2015 festgesetzt. Dem Weiterbildungsgeldantrag legten Sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, Stadtschulrat für Wien, vom 16.10.2014 bei. Laut dieser Bescheinigung ist eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart worden. Festgehalten wird, dass sich in den Verfahrensunterlagen eine Kopie einer undatierten AVRAG-Vereinbarung findet (Zeitraum 11.09.2014 bis 06.09.2015), die jedoch durchgestrichen ist und der Vereinbarung im Original, ausgestellt am 16.10.2014 (Zeitraum 11.09.2014 bis 12.03.2015) angehängt ist. Aus dem an sie adressierten vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 17.09.2014 geht hervor, dass ihnen aufgrund ihres Ansuchens vom 09.09.2014 aus persönlichen Gründen ein Karenzurlaub vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge gewährt wird. Als Rechtsgrundlage wird Paragraph 29 b, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 angeführt. Aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 15.09.2014 geht hervor, dass sie sich für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' in der Zeit vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 verbindlich angemeldet haben. Aus dem Schreiben geht hervor, dass dieser Kurs lediglich jeden Mittwoch von 18:50 Uhr bis 21:00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. In weiterer Folge kam es zu einem ausführlichen E-Mail Verkehr zwischen ihnen und der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. In diesen E-Mail Verkehr wurde Einsicht genommen. Per E-Mail vom 19.09.2014 teilte ihnen die zuständige Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten mit, dass ihre vorgelegte Bestätigung für den Italienischkurs für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht berücksichtigt werden kann, da der Kurs nicht die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Stunden aufweist. Dies steht im Gegensatz zu ihrem Beschwerdevorbringen. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14:30 Uhr bis 21:30 Uhr (7 Stunden) und samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (8 Stunden). Weiters wird ausgeführt das 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 06.11.2014 geht hervor, dass der Aufwand für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' 4,5 Trainingseinheiten pro Woche betrage. Diese Zeit bestehe aus dem Präsenzunterricht und Selbstlernzeiten. Per E-Mail vom 01.12.2014 gaben sie der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten bekannt: Betreff: Ansuchen um Gewährung des Weiterbildungsgeldes für die ‚12-monatige Bildungskarenz' ab 11.09.2014; sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.10.2014 ‚Mitteilung über den Leistungsanspruch' habe ich folgendes (ergänzend) mitzuteilen: Vom Stadtschulrat wurde mir ein Jahr Bildungskarenz, bis 06.09.2015 gewährt nicht nur bis zum 14.02.2015. Folgende Kurse werden/wurden besucht: Ausbildung: ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' (Kursbestätigung per PDF angefügt). Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 11 Wochen mal 4,5 Stunden = 49,5 Stunden vom 10.09.2014 bis 19.11.2014, 2. "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 230 Stunden vom 17.10.2014 bis 14.02.2015. Laut meinen Informationen wird bei der einjährigen Bildungskarenz das Bildungsgeld auch dann nicht eingestellt, wenn in der jeweils einmonatigen Vorlaufzeit oder Nachlaufzeit keine Bildungsaktivität bezahlt wird. Weiters sollte das Bildungsgeld auch dann nicht gestrichen werden, wenn eine zwischenzeitliche Unterbrechung von vier Wochen Eintritt [Zitat Arbeiterkammer Oberösterreich, Homepage Stand: 19.11.2014]. Daraus ergibt sich dass ich schon ab 10. September Anspruch auf Bildungsgeld habe. Zusätzlich möchte ich auf die Vorbereitungsarbeiten für die Bildungskarenz in der Vorlaufzeit hinweisen: 8h: 3x Beratungsgespräche mit GÖD zwecks Möglichkeiten zum Bildungskarenz und Möglichkeiten zur Fortbildung (2x fernmündlich ca. je 1h; 1x mit Fahrt nach Wien zur persönlichen Beratung (GÖD-Schenkenstraße) 6h); 6h: (3x Beratungsgespräche zur Bildungskarenz AMS St. Pölten mit Hin und Rückweg und Wartezeiten); 10h: Suche nach passenden Kursen bei WIFI, BIFI Volkshochschule, KPH-Krems, für die Bildungskarenz; 5h: Studium des Curriculums für die Ausbildung zur VS Lehrerin; 24h: (3x öffentliche Fahrt zur KPH-Krems: Abklärungsgespräche zur Anrechnung der Ausbildung zur Volksschullehrerin und Vergleich mit meinen Ausbildungszeugnissen von der Aristoteles Universität Thessaloniki, Orthodoxe Fakultät, Orthodoxes Theologiestudium; katholisches Lehramtsstudium Universität Wien; evangelisches Lehramtsstudium, Evangelische Fakultät, Universität Wien; Lehramt UF Griechisch. Philologische Fakultät, Universität Wien, der KPH Wien-Krems Ausbildung zur Praxislehrerin, und Weiterbildung an der PH während meiner Zeit als Lehrerin in Wien. Immatrikulation, Einrichtung des Online-Accounts, Erstellung des Profils, Email, Datenübertragung von der KPH Strebersdorf zur KPH Wien-Krems, Anrechnung des Studiums PPP an der Universität Wien, etc., Belehrung des Vorsitzenden der KPH, Diskussion über Anstellungserfordernisse, Anrechnung von Diplome des Österreichpaketes (Deutsch, Wirtschaftskunde, Geographie, Geschichte, Recht an der KPH Wien); 24h: Suche nach Kinderbetreuern in der Vorlesungszeit für die Dauer der Bildungskarenz. Eine durchgehende Kinderbetreuerin für alle Kurse zu finden war für die Ausbildung nicht möglich. Da es nicht gestattet war, einzelne Einheiten auszulassen oder mal das Kind mitzunehmen, musste die Möglichkeit zu Ausbildung zur Volksschullehrerin verworfen werden. 12h: Suche nach passenden Kursen bei WIFI, BIFI, Volkshochschule, KPH-Krems für die Bildungskarenz und Absprache zur Betreuung meines Sohnes. Gewählt wurde von mir dann die Ausbildung zur Kinderbetreuerin, da dies mit den Arbeitszeiten meines Mannes möglich ist. 22,5h = 5x4,5h Italienischkurs inklusive Vor- und Nachbereitung von WIFI bestätigt. 3h versicherungstechnische Regelungen (da von AMS das erste Monat nicht versichert); insgesamt sind das 114,5h die ich für die Eingangsphase der Bildungskarenz aufwenden musste. Ich möchte sie nochmals darauf hinweisen, dass mir von Mitarbeitern des AMS in der ersten Beratungsphase mündlich zugesagt wurde, dass meine Bildungsaktivität (Italienischkurs) für die Zurechnung des Bildungskarenzgeldes in den ersten vier Wochen ausreichen würden. Laut ihrem Infoblatt geht zudem eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Bildungsaktivitäten durchschnittlich zu zählen sind. Auch die Information von der AK OÖ zeigt, dass ich diesbezüglich zuerst richtig von ihren Mitarbeitern beraten wurde. Insgesamt werden im ersten Semester voraussichtlich 371,5 h Bildungsaktivität aufgewandt. Das entspricht bei 16h per Woche mehr als 23 Wochen. Da das Jahr 52 Wochen hat, die Hälfte davon 26 Wochen sind minus 4 Wochen Vorlaufzeit minus vier Wochen Pause zwischen den Semestern, sollte das erste Semester mit den vorgegebenen Kursen mehr als abgedeckt werden. Hiermit ersuche ich um Gewährung des Weiterbildungsgeldes für die ‚12-monatige Bildungskarenz' ab 11.09.2014. Mit freundlichen Grüßen. Diesen Ausführungen vom 01.12.2014 konnte seitens der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten nicht gefolgt werden. In weiterer Folge hat die regionale Geschäftsstelle St. Pölten am 16.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Das Weiterbildungsgeld wurde ihnen ab 17.10.2014 in der Höhe von Euro 35,76 täglich zuerkannt und angewiesen. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.03.2015 haben Sie vom 17.10.2014 bis 04.02.2015 und vom 07.02.2015 bis 11.02.2015 Weiterbildungsgeld lukriert. Vom 05.02.2015 bis 06.02.2015 haben sie Krankengeld bezogen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie laut Auskunft der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015 ab 12.02.2015 Anspruch auf Wochengeld haben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie laut der vorgelegten mit 16.10.2014 datierten Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit Ihrem Arbeitgeber, dem Stadtschulrat für Wien, eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart haben. Ihr Beschwerdevorbringen, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bis zum 06.09.2015 vereinbart worden wäre, ist daher so nicht richtig, da wie festgestellt, eine entsprechende Unterlage in Kopie und durchgestrichen der Originalbescheinigung vom 16.10.2014 angehängt ist, jedoch aus den dargelegten Gründen nicht herangezogen wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Bildungskarenz - wie unten noch darzulegen sein wird - keine Entscheidungsrelevanz in Ihrem Fall. § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bestimmt, dass bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG die Teilnahme einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden betragen. Da Sie Sorgepflichten für Ihren Sohn (geboren am 07.07.2013) haben, müssen Sie daher eine Weiterbildungsmaßnahme mit einem Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen. Sie haben der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten den Besuch von zwei unterschiedlichen Weiterbildungsmaßnahmen bekannt gegeben. Vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 besuchten Sie beim WIFI den Kurs "Italienisch A1 - Corso d' Italiano 1", der jedoch lediglich jeden Mittwoch von 18.50 bis 21.00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. Mit diesem Kursbesuch haben Sie die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden nicht erreicht. Da die bestätigten wöchentlichen Kurszeiten (2 Stunden und 10 Minuten) nicht einmal ein Viertel der erforderlichen Wochenstundenanzahl (16 Wochenstunden) betragen, können auch keine zusätzlichen Lern- und Übungszeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles herangezogen werden. Ihr gesamtes Beschwerdevorbringen in diesem Punkt geht daher ins Leere. Dem Beschwerdevorbringen, dass in Ihrem Fall eine Vorlaufzeit von vier Wochen Vorbereitungszeit berücksichtigt hätte werden müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt. Dies deshalb, da sich die Weiterbildungsmaßnahme im Wesentlichen mit der Dauer der Zeit der Bildungskarenz decken muss. Lediglich in begründeten Fällen - die jedoch hier nicht vorliegen -, etwa um die Anreise zu einem ausländischen Studienort zu ermöglichen oder zum Zwecke der Wohnungssuche am Studienort (Übersiedlung) können Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten berücksichtigt werden. Ob diese Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten in Ihrem Fall nun 14 Tage bzw. vier Wochen betragen sollten, kann dahingestellt bleiben, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit mangels Begründetheit keinesfalls vorliegen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie in 3100 St. Pölten, XXXX, wohnhaft sind und die von Ihnen besuchten Wiedereingliederungsmaßnahmen beim Wirtschaftsförderungsinstitut St. Pölten stattfinden. Die von Ihnen angeführten Gründe (wie z.B. Beratungsgespräche zur Bildungskarenz, Suche nach passenden Kursen etc.) sind nicht solche, um durch eine Vorlaufzeit abgedeckt zu werden. Daher liegt kein begründeter Umstand für die Zuerkennung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit in Ihrem Fall vor. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14.30 bis 21.30 Uhr (sieben Stunden) und samstags von 09.00 bis 17.00 Uhr (acht Stunden). Weiters wird ausgeführt, dass 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Daher war Ihnen das Weiterbildungsgeld ab Beginn dieser Ausbildung am 17.10.2014 spruchgemäß zuzuerkennen und anzuweisen. Es liegen zwei unterschiedliche Ausbildungen/Maßnahmen vor, sodass ein Durchschnitt von den beiden nicht gebildet werden kann, um die durchschnittliche Auslastung von 16 Wochenstunden zu erreichen. Nur bei einer Weiterbildungsmaßnahme mit Blockveranstaltungen zieht das Arbeitsmarktservice in der Praxis die durchschnittliche Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung der erforderlichen Auslastung heran. Ebenso bei Weiterbildungsmaßnahmen mit einer unterschiedlichen wöchentlichen Auslastung bei mehreren parallel besuchten Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Konstellationen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen konnte aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass Sie vor dem 17.10.2014 keinen Kursbesuch nachgewiesen haben, der die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden belegt, und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld daher erst ab 17.10.2014 vorliegen, hat Ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

§ 13Abs 2 Vw

GVG. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde war daher auszuschließen."Studium des Curriculums für die Ausbildung zur VS Lehrerin; 24h: (3x öffentliche Fahrt zur KPH-Krems: Abklärungsgespräche zur Anrechnung der Ausbildung zur Volksschullehrerin und Vergleich mit meinen Ausbildungszeugnissen von der Aristoteles Universität Thessaloniki, Orthodoxe Fakultät, Orthodoxes Theologiestudium; katholisches Lehramtsstudium Universität Wien; evangelisches Lehramtsstudium, Evangelische Fakultät, Universität Wien; Lehramt UF Griechisch. Philologische Fakultät, Universität Wien, der KPH Wien-Krems Ausbildung zur Praxislehrerin, und Weiterbildung an der PH während meiner Zeit als Lehrerin in Wien. Immatrikulation, Einrichtung des Online-Accounts, Erstellung des Profils, Email, Datenübertragung von der KPH Strebersdorf zur KPH Wien-Krems, Anrechnung des Studiums PPP an der Universität Wien, etc., Belehrung des Vorsitzenden der KPH, Diskussion über Anstellungserfordernisse, Anrechnung von Diplome des Österreichpaketes (Deutsch, Wirtschaftskunde, Geographie, Geschichte, Recht an der KPH Wien); 24h: Suche nach Kinderbetreuern in der Vorlesungszeit für die Dauer der Bildungskarenz. Eine durchgehende Kinderbetreuerin für alle Kurse zu finden war für die Ausbildung nicht möglich. Da es nicht gestattet war, einzelne Einheiten auszulassen oder mal das Kind mitzunehmen, musste die Möglichkeit zu Ausbildung zur Volksschullehrerin verworfen werden. 12h: Suche nach passenden Kursen bei WIFI, BIFI, Volkshochschule, KPH-Krems für die Bildungskarenz und Absprache zur Betreuung meines Sohnes. Gewählt wurde von mir dann die Ausbildung zur Kinderbetreuerin, da dies mit den Arbeitszeiten meines Mannes möglich ist. 22,5h = 5x4,5h Italienischkurs inklusive Vor- und Nachbereitung von WIFI bestätigt. 3h versicherungstechnische Regelungen (da von AMS das erste Monat nicht versichert); insgesamt sind das 114,5h die ich für die Eingangsphase der Bildungskarenz aufwenden musste. Ich möchte sie nochmals darauf hinweisen, dass mir von Mitarbeitern des AMS in der ersten Beratungsphase mündlich zugesagt wurde, dass meine Bildungsaktivität (Italienischkurs) für die Zurechnung des Bildungskarenzgeldes in den ersten vier Wochen ausreichen würden. Laut ihrem Infoblatt geht zudem eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Bildungsaktivitäten durchschnittlich zu zählen sind. Auch die Information von der AK OÖ zeigt, dass ich diesbezüglich zuerst richtig von ihren Mitarbeitern beraten wurde. Insgesamt werden im ersten Semester voraussichtlich 371,5 h Bildungsaktivität aufgewandt. Das entspricht bei 16h per Woche mehr als 23 Wochen. Da das Jahr 52 Wochen hat, die Hälfte davon 26 Wochen sind minus 4 Wochen Vorlaufzeit minus vier Wochen Pause zwischen den Semestern, sollte das erste Semester mit den vorgegebenen Kursen mehr als abgedeckt werden. Hiermit ersuche ich um Gewährung des Weiterbildungsgeldes für die ‚12-monatige Bildungskarenz' ab 11.09.2014. Mit freundlichen Grüßen. Diesen Ausführungen vom 01.12.2014 konnte seitens der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten nicht gefolgt werden. In weiterer Folge hat die regionale Geschäftsstelle St. Pölten am 16.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Das Weiterbildungsgeld wurde ihnen ab 17.10.2014 in der Höhe von Euro 35,76 täglich zuerkannt und angewiesen. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.03.2015 haben Sie vom 17.10.2014 bis 04.02.2015 und vom 07.02.2015 bis 11.02.2015 Weiterbildungsgeld lukriert. Vom 05.02.2015 bis 06.02.2015 haben sie Krankengeld bezogen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie laut Auskunft der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015 ab 12.02.2015 Anspruch auf Wochengeld haben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie laut der vorgelegten mit 16.10.2014 datierten Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit Ihrem Arbeitgeber, dem Stadtschulrat für Wien, eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart haben. Ihr Beschwerdevorbringen, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG bis zum 06.09.2015 vereinbart worden wäre, ist daher so nicht richtig, da wie festgestellt, eine entsprechende Unterlage in Kopie und durchgestrichen der Originalbescheinigung vom 16.10.2014 angehängt ist, jedoch aus den dargelegten Gründen nicht herangezogen wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Bildungskarenz - wie unten noch darzulegen sein wird - keine Entscheidungsrelevanz in Ihrem Fall. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG bestimmt, dass bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden betragen. Da Sie Sorgepflichten für Ihren Sohn (geboren am 07.07.2013) haben, müssen Sie daher eine Weiterbildungsmaßnahme mit einem Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen. Sie haben der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten den Besuch von zwei unterschiedlichen Weiterbildungsmaßnahmen bekannt gegeben. Vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 besuchten Sie beim WIFI den Kurs "Italienisch A1 - Corso d' Italiano 1", der jedoch lediglich jeden Mittwoch von 18.50 bis 21.00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. Mit diesem Kursbesuch haben Sie die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden nicht erreicht. Da die bestätigten wöchentlichen Kurszeiten (2 Stunden und 10 Minuten) nicht einmal ein Viertel der erforderlichen Wochenstundenanzahl (16 Wochenstunden) betragen, können auch keine zusätzlichen Lern- und Übungszeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles herangezogen werden. Ihr gesamtes Beschwerdevorbringen in diesem Punkt geht daher ins Leere. Dem Beschwerdevorbringen, dass in Ihrem Fall eine Vorlaufzeit von vier Wochen Vorbereitungszeit berücksichtigt hätte werden müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt. Dies deshalb, da sich die Weiterbildungsmaßnahme im Wesentlichen mit der Dauer der Zeit der Bildungskarenz decken muss. Lediglich in begründeten Fällen - die jedoch hier nicht vorliegen -, etwa um die Anreise zu einem ausländischen Studienort zu ermöglichen oder zum Zwecke der Wohnungssuche am Studienort (Übersiedlung) können Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten berücksichtigt werden. Ob diese Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten in Ihrem Fall nun 14 Tage bzw. vier Wochen betragen sollten, kann dahingestellt bleiben, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit mangels Begründetheit keinesfalls vorliegen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie in 3100 St. Pölten, römisch 40 , wohnhaft sind und die von Ihnen besuchten Wiedereingliederungsmaßnahmen beim Wirtschaftsförderungsinstitut St. Pölten stattfinden. Die von Ihnen angeführten Gründe (wie z.B. Beratungsgespräche zur Bildungskarenz, Suche nach passenden Kursen etc.) sind nicht solche, um durch eine Vorlaufzeit abgedeckt zu werden. Daher liegt kein begründeter Umstand für die Zuerkennung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit in Ihrem Fall vor. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14.30 bis 21.30 Uhr (sieben Stunden) und samstags von 09.00 bis 17.00 Uhr (acht Stunden). Weiters wird ausgeführt, dass 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Daher war Ihnen das Weiterbildungsgeld ab Beginn dieser Ausbildung am 17.10.2014 spruchgemäß zuzuerkennen und anzuweisen. Es liegen zwei unterschiedliche Ausbildungen/Maßnahmen vor, sodass ein Durchschnitt von den beiden nicht gebildet werden kann, um die durchschnittliche Auslastung von 16 Wochenstunden zu erreichen. Nur bei einer Weiterbildungsmaßnahme mit Blockveranstaltungen zieht das Arbeitsmarktservice in der Praxis die durchschnittliche Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung der erforderlichen Auslastung heran. Ebenso bei Weiterbildungsmaßnahmen mit einer unterschiedlichen wöchentlichen Auslastung bei mehreren parallel besuchten Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Konstellationen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen konnte aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass Sie vor dem 17.10.2014 keinen Kursbesuch nachgewiesen haben, der die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden belegt, und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld daher erst ab 17.10.2014 vorliegen, hat Ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde war daher auszuschließen." Im Vorlageantrag, am 01.04.2015 beim AMS St. Pölten eingelangt, wird die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt, da das AMS nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden habe. Es wird darin ausgeführt: "Inhaltlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Bildungsmaßnahmen durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden zu betragen hat. Dies bedeutet, dass beide Ausbildungen (Italienischkurs und Ausbildung zur Kinderbetreuerin) im Durchschnitt zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der Information des AMS, die die Beschwerdeführerin im Vorfeld erhalten hat. Vor allem ist aber auch die Vorlaufzeit zu berücksichtigen. Dem Gesetz und den erläuternden Bemerkungen dazu ist zu entnehmen, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen die Beschwerdeführerin hatte vom

  1. September bis 17.10.2014 folgende Vorbereitungsarbeiten zu erledigen: Primär die Suche nach Kinderbetreuern für die Vorlesungszeit für ihr kleines Kind (eine durchgehende Kinderbetreuung für alle Kurse zu finden, war für die Ausbildungszeit nicht möglich und die Suche nach der Kinderbetreuung daher erschwert); weiters Beratungsgespräche betreffend Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld (AMS, GÖD). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde. " Seitens des AMS St. Pölten langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 ein. Mit Schreiben, datierend auf 13.05.2015, gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör: "1.) Laut vorgelegter Wifi Bestätigung kommt die Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.09.2014-16.10.2014 für die, in diesem Zeitraum absolvierte, einzige Bildungsmaßnahme "Italienisch" auf nur 4,5 Stunden die Woche. Kann aus Sicht der Beschwerdeführerin dieses Faktum außer Streit gestellt werden, natürlich im Bewusstsein, dass diese Bildungsmaßnahme daher nicht durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden erreicht und daher auch nicht den Bezug des Weiterbildungsgeldes schon ab 11.09.2014 rechtfertigen kann? Dann könnte sich der erkennende Senat nämlich auf das aus hg. Sicht wesentlichere Kriterium der "Vorlaufzeit" fokussieren. 2.) Im Zusammenhang mit der "Vorlaufzeit" erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es derzeit davon ausgeht, dass es sich hier um Ermessensübung seitens des AMS im Sinne des § 28 Abs. 4 VwGVG handelt. Denn das Gesetz sieht in § 26 Abs. 1 AlVG vor, dass "die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden" muss. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das AMS aufgrund des Gesetzesbegriffes "im Wesentlichen" Ermessen im Hinblick auf die Vor- und Nachlaufzeiten - die ja im Gesetz nicht direkt, sondern nur in den Erläuterungen genannt werden - zu üben. Dem AMS kommt jedoch bei Übung von Ermessen grundsätzlich ein weiter Spielraum zu. Nur wenn es den Ermessensspielraum unsachlich überschreiten würde, würde eine Überprüfungsmöglichkeit für das Bundesverwaltungsgericht bestehen. Es wird die GÖD daher ersucht konkret auszuführen, inwiefern das AMS diesen Spielraum unsachlich überschritten haben soll, vor allem in Hinblick auf die, in den Erläuterungen zum Gesetz demonstrativ angeführten, Tätigkeiten "zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen." In diesem Zusammenhang wird ersucht, die Klare Zeichensetzung der Erläuterungen - die extra hervorgehoben wurde - zu beachten! 3.) Abschließend wird Ihnen die "Information -Kinderstube WIFI" zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht."Mit Schreiben, datierend auf 13.05.2015, gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör: "1.) Laut vorgelegter Wifi Bestätigung kommt die Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.09.2014-16.10.2014 für die, in diesem Zeitraum absolvierte, einzige Bildungsmaßnahme "Italienisch" auf nur 4,5 Stunden die Woche. Kann aus Sicht der Beschwerdeführerin dieses Faktum außer Streit gestellt werden, natürlich im Bewusstsein, dass diese Bildungsmaßnahme daher nicht durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden erreicht und daher auch nicht den Bezug des Weiterbildungsgeldes schon ab 11.09.2014 rechtfertigen kann? Dann könnte sich der erkennende Senat nämlich auf das aus hg. Sicht wesentlichere Kriterium der "Vorlaufzeit" fokussieren. 2.) Im Zusammenhang mit der "Vorlaufzeit" erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es derzeit davon ausgeht, dass es sich hier um Ermessensübung seitens des AMS im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG handelt. Denn das Gesetz sieht in Paragraph 26, Absatz eins, AlVG vor, dass "die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden" muss. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das AMS aufgrund des Gesetzesbegriffes "im Wesentlichen" Ermessen im Hinblick auf die Vor- und Nachlaufzeiten - die ja im Gesetz nicht direkt, sondern nur in den Erläuterungen genannt werden - zu üben. Dem AMS kommt jedoch bei Übung von Ermessen grundsätzlich ein weiter Spielraum zu. Nur wenn es den Ermessensspielraum unsachlich überschreiten würde, würde eine Überprüfungsmöglichkeit für das Bundesverwaltungsgericht bestehen. Es wird die GÖD daher ersucht konkret auszuführen, inwiefern das AMS diesen Spielraum unsachlich überschritten haben soll, vor allem in Hinblick auf die, in den Erläuterungen zum Gesetz demonstrativ angeführten, Tätigkeiten "zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen." In diesem Zusammenhang wird ersucht, die Klare Zeichensetzung der Erläuterungen - die extra hervorgehoben wurde - zu beachten! 3.) Abschließend wird Ihnen die "Information -Kinderstube WIFI" zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht." Die GÖD replizierte mit Schreiben datierend auf 05.05.2015, wie folgt: "
  2. Italienischkurs: Es kann außer Streit gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin (BF) im Zeitraum 11.9.2014 bis 16.10.2014 den Kurs „Italienisch" mit 4,5 Stunden pro Woche absolviert hat. Wie in der Beschwerde auf Seite 3 Mitte, 4 oben sowie 6 oben ausgeführt, wurde die BF von einer Mitarbeiterin des AMS sowie über das AMS-informationsblatt (Beilage ./B) dahingehend informiert, dass die Bildungsmaßnahmen während der Bildungskarenz "durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden" betragen müssen. Auch wenn im § 26 AIVG das Wort "durchschnittlich" nicht vorkommt, ist die BF davon ausgegangen, dass das Arbeitsmarktservice die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend auslegt, dass im Durchschnitt, über den gesamten Zeitraum der Bildungskarenz betrachtet, mindestens 16 Wochenstunden an Bildungsmaßnahmen erbracht werden müssen. 2.Die GÖD replizierte mit Schreiben datierend auf 05.05.2015, wie folgt: "
  3. Italienischkurs: Es kann außer Streit gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin (BF) im Zeitraum 11.9.2014 bis 16.10.2014 den Kurs „Italienisch" mit 4,5 Stunden pro Woche absolviert hat. Wie in der Beschwerde auf Seite 3 Mitte, 4 oben sowie 6 oben ausgeführt, wurde die BF von einer Mitarbeiterin des AMS sowie über das AMS-informationsblatt (Beilage ./B) dahingehend informiert, dass die Bildungsmaßnahmen während der Bildungskarenz "durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden" betragen müssen. Auch wenn im Paragraph 26, AIVG das Wort "durchschnittlich" nicht vorkommt, ist die BF davon ausgegangen, dass das Arbeitsmarktservice die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend auslegt, dass im Durchschnitt, über den gesamten Zeitraum der Bildungskarenz betrachtet, mindestens 16 Wochenstunden an Bildungsmaßnahmen erbracht werden müssen.
  4. Vorlaufzeit: Nach Ansicht der BF handelt es sich bei der Beurteilung der Vorlaufzeit nicht um eine Ermessensentscheidung. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Weiterbildungsmaßnahme nicht exakt der Dauer der Bildungskarenz entsprechen muss, um während der gesamten Bildungskarenz Weiterbildungsgeld zu erhalten. Dies ergibt sich aus den Worten "im Wesentlichen". Was der Gesetzgeber damit gemeint hat, ergibt sich wiederum aus den erläuternden Bemerkungen. Demnach beeinträchtigen "erforderliche und übliche Vorlaufzeiten" zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Dass in diesem Rahmen dem AMS ein freies Ermessen zukommt, ist weder aus dem Gesetz noch aus den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Nach Ansicht der BF handelt es sich in den erläuternden Bemerkungen nur um eine beispielhafte Aufzählung. Von der Systematik des Satzes in den erläuternden Bemerkungen ("die Vorlaufzeit kann z.B. der Vorbereitung dienen und...'') ist davon auszugehen, dass die "Vorbereitung" einer von mehreren möglichen Gründen für eine Vorlaufzeit ist. Was unter dem Überbegriff "Vorbereitung" verstanden werden kann, wird in weiterer Folge mit Beispielen untermauert. Hierzu zählen erforderliche Vorbereitungen im Zusammenhang mit einer örtlich entfernten Ausbildungseinrichtung (im Gesetz: "...und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und Einrichtung einer Unterkunft,... umfassen"), sowie Vorbereitungen zur "Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien". Aufgrund der Formulierung in den erläuterten Bemerkungen geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass es für die Vorlaufzeit auch andere Gründe als die Vorbereitung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme geben kann. Denkbar wäre hier der Aufwand zur Suche und Auswahl der Weiterbildungsmaßnahme. Um hier einer ausufernden Auslegung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen das Ausmaß auf "erforderliche und übliche" Vorlaufzeiten eingeschränkt. Nicht erwähnt wird in den erläuternden Bemerkungen der Aufwand zur Sicherstellung einer Kinderbetreuung während der geplanten Weiterbildungsmaßnahme. Da jedoch der Gesetzgeber explizit den Fall geregelt hat, dass Weiterbildungsmaßnahmen und damit Bildungskarenz von Personen in Anspruch genommen werden, die Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr haben, ist davon auszugehen, dass der dementsprechende Aufwand ebenfalls ein Grund für eine Vorlaufzeit ist. Die Sicherstellung der Kinderbetreuung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der/die Betreuungspflichtige eine Weiterbildungsmaßnahme besuchen kann. Von der Bedeutung her ist sie daher vergleichbar mit den in den erläuternden Bemerkungen angeführten Fallgruppen. Im konkreten Fall hat die BF dem Arbeitsmarktservice den Vorbereitungsaufwand mit Schreiben vom 1.12.2014 (Beilage ./A) bekanntgegeben - dazu im Detail unten. Darauf wird verwiesen.
  5. Information - Kinderstube WIFI: Hierzu ist ergänzend auszuführen, dass die BF ursprünglich während der Bildungskarenz die Ausbildung zur Volksschullehrerin absolvieren wollte. Darauf bezieht sich auch im Wesentlichen die in Beilage ./A mit 24 Stunden angegebene Suche nach Kinderbetreuern in der Vorlesungszeit für die Dauer der Bildungskarenz. Die BF wollte diese Ausbildung an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems (KPH-Krems) absolvieren. Sie wurde dahingehend informiert, dass am Anfang des Studiums eine eineinhalb monatige Anwesenheitspflicht besteht. Deshalb war es für sie so schwierig, eine passende Kinderbetreuungsstelle in Krems bzw. St. Pölten zu finden, da die BF kein Auto besaß und die Betreuungsstelle öffentlich erreichbar sein musste. Die Kurse an der KPH-Krems fanden auch nach 16:30 Uhr statt, meist ganztägig von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Es wäre nicht möglich gewesen, öffentlich das Kind der BF zuerst in der Früh in den Süden von St. Pölten zur Betreuungseinrichtung zu bringen, dann wieder zurück zum Bahnhof und dann öffentlich nach Krems in die KPH, und dann rechtzeitig um 16:30 Uhr wieder in St. Pölten bei der Kinderbetreuungseinrichtung zu sein. Auch an der KPH Krems wurde keine Kleinkindbetreuung angeboten. Der Sohn der BF war damals vierzehn Monate alt. Die Suche nach geeigneten Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern beanspruchte, wie in Beilage ./A angegeben, ca. 24 Stunden. Hier hatte die BF einige persönliche Gespräche mit Tagesmüttern, da geprüft werden musste, wem das Kind anvertraut wird. Da sich in der Folge herausstellte, dass diese Ausbildung zur Volksschullehrerin in der KPH-Krems aufgrund der Betreuungssituation nicht möglich war, suchte die BF eine Alternative und fand diese in der Ausbildung zur Kinderbetreuerin. Diese Ausbildung hat sie mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Das Arbeitsmarktservice hat es unterlassen, sich mit den Argumenten der BF auseinanderzusetzen bzw. lediglich ausgeführt, dass die angegebenen Gründe nicht geeignet wären, eine Vorlaufzeit abzudecken - dies jedoch ohne weitere Begründung. Nach Ansicht der BF hätte aufgrund der Formulierung in den erläuternden Bemerkungen des Arbeitsmarktservice prüfen müssen, ob die Suche nach Kinderbetreuungseinrichtungen für eine geplante Weiterbildungsmaßnahme, die jedoch mangels Vorliegen einer entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung dann doch nicht angetreten werden konnte, und die Suche nach einer alternativen Weiterbildungsmaßnahme unter die Vorlaufzeit im Sinne des Gesetzes fallen kann. Nach Ansicht der BF ist dies der Fall, da der Gesetzgeber die Vorbereitung für eine konkrete Weiterbildungsmaßnahme nur beispielhaft anführt ("z.B. der Vorbereitung dienen") und damit auch andere Maßnahmen in der Vorlaufzeit enthalten sein können (dh Auswahl einer Kinderbetreuungseinrichtung, auch wenn dann eine andere Ausbildungsmaßnahme gewählt werden muss, dies alles jedoch nur insoweit, als es erforderlich und üblich ist). Im Fall der BF ergibt sich, dass diese keinen übermäßigen Aufwand betrieben hat und nur denjenigen, der erforderlich und üblich war. Die Weiterbildungsmaßnahme (Ausbildung zur Kinderbetreuerin 17.10.2014 bis 14.2.2015) entspricht daher im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz (11.9.2014 - 12.2.2015, Beginn des Beschäftigungsverbotes für das zweite Kind)." Die Eingabe der GÖD wurde an das AMS übermittelt, welches am 07.07.2015 im Wesentlichen replizierte: "[...] Aus dem Anschreiben vom 11.6.2015 ging für uns keine Aufforderung zur Stellungnahme hervor - erst aus dem vom BVwG an die GÖD adressierten Schreiben ergibt sich die Fragestellung betr. Ermessensausübung. Ich stimme Ihren Ausführungen - diese unter Heranziehung der parlamentarischen Erl zum BGBl I 104 vom 28.12.2007 zu (ohne konkret das BM damit befasst zu haben). Die Vorbereitungsarbeiten, zu welchen die Zeiten der Vor- und Nachbereitung dienen, müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. [...]"Die Eingabe der GÖD wurde an das AMS übermittelt, welches am 07.07.2015 im Wesentlichen replizierte: "[...] Aus dem Anschreiben vom 11.6.2015 ging für uns keine Aufforderung zur Stellungnahme hervor - erst aus dem vom BVwG an die GÖD adressierten Schreiben ergibt sich die Fragestellung betr. Ermessensausübung. Ich stimme Ihren Ausführungen - diese unter Heranziehung der parlamentarischen Erl zum Bundesgesetzblatt römisch eins 104 vom 28.12.2007 zu (ohne konkret das BM damit befasst zu haben). Die Vorbereitungsarbeiten, zu welchen die Zeiten der Vor- und Nachbereitung dienen, müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. [...]" Mit Beschluss vom 17.07.2015 verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache

§ 28Abs. 4 Vw

GVG an das AMS zurück. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "Vorab wird festgehalten, da entsprechend dem Schreiben der GÖD vom 05.05.2015 auf den Italienischkurs mangels ausreichenden Stundenausmaßes nicht mehr weiter einzugehen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung und zum Ermessen: Mit Art 130 Abs 3 neu B-VG, idF BGBl I Nr 101/2014, (sowie Art 133 Abs 3 neu B-VG idgF) kommt der Ermessenslehre erneut Bedeutung zu: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in Fortschreibung der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art 130 Abs 2 alt B-VG, idF BGBl I Nr 100/2003, somit auf den positivrechtlichen Begriff des Ermessens ankommt (und nicht auf jenen Merkels im rechtstheoretischen Sinne, demzufolge jede, auch kleine Unbestimmtheit von Rechtsnormen Ermessen für das Rechtsanwenderorgan bedeutet). Auf dem Boden der angesprochenen Judikatur ist somit - aus Sicht der Behörde - zwischen gebundenen Entscheidungen, zu denen sowohl bestimmte als auch unbestimmte Gesetzesbegriffe zählen, und (freiem) Ermessen, welches sich in der rechtlichen Gleichwertigkeit der möglichen behördlichen Vorgehensweisen äußert, zu unterscheiden. Mangels einer gebundenen Staffelung der Reaktionsmöglichkeiten der Behörde durch den Gesetzgeber kommt somit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Auslegung des Gesetzesbegriffes "im Wesentlichen" im § 26 Abs. 1 AlVG grundsätzlich freies Ermessen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde den für ihre Ermessensentscheidung - maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs - festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vergleiche nur VwGH 27.04.2004, Zl 2001/18/0007, mwH). Dünser führt hiezu zutreffend und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen aus, dass eine gesetzeskonforme Ermessensentscheidung nur dann getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt - ausreichend und lege artis festgestellt wurde (vgl Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte? Ermessen und öffentliche Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte - die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, Facultas Verlags- und Buchhandels AG

(2013), Seite 238). Auch Storr vertritt übereinstimmend und nachvollziehbar die Ansicht, dass eine Ermessensentscheidung nicht getroffen werden kann, wenn der Sachverhalt nicht feststeht (siehe Storr, Das Verfahrensrecht für die zukünftigen Verwaltungsgerichte, ZfV 2012/6, 915). Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Ermessensausübung - bei fehlenden Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG - in denkunmöglicher Weise als im Sinne des Gesetzes bewerten (könnte) und diese hypothetische Fallkonstellation der Ermessenskontrolle des Verwaltungsgerichtes entziehen wollte. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass das AMS davon ausgeht, dass die Bildungskarenz im Zeitraum von 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart worden wäre. Die Feststellungen und Beweiswürdigung stützen sich dabei darauf, dass die Bescheinigung mit Zeitraumangabe von 11.09.2014 bis 12.03.2015 im Original vorliege, jene mit Zeitraumangabe von 11.09.2014 bis 06.09.2015 nur in Kopie und durchgestrichen. Aus dem Schreiben des Stadtschulrates Wien vom 17.09.2014 geht in anderem Zusammenhang hervor, dass eine Karenz von 11.09.2014 - 06.09.2015 bei diesem beantragt wurde. Es befinden sich zwei AMS Formblätter "Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz" im Akt. Eines davon ist mit 16.10.2014 datiert, nicht vollständig ausgefüllt und der Ausstellungsort ist Wien. In diesem Formblatt fehlen Firmenadresse, Name der Dienstnehmerin sowie SVNR. Als Karenzzeitraum ist angegeben: 11.09.2014 - 12.03.2015. Das zweite Formblatt ist genau ausgefüllt, als Ausstellungsort ist St. Pölten ohne Datierung angegeben. Als Karenzzeitraum ist angegeben:Mit Beschluss vom 17.07.2015 verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG an das AMS zurück. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "Vorab wird festgehalten, da entsprechend dem Schreiben der GÖD vom 05.05.2015 auf den Italienischkurs mangels ausreichenden Stundenausmaßes nicht mehr weiter einzugehen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung und zum Ermessen: Mit Artikel 130, Absatz 3, neu B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, (sowie Artikel 133, Absatz 3, neu B-VG idgF) kommt der Ermessenslehre erneut Bedeutung zu: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in Fortschreibung der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, alt B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2003,, somit auf den positivrechtlichen Begriff des Ermessens ankommt (und nicht auf jenen Merkels im rechtstheoretischen Sinne, demzufolge jede, auch kleine Unbestimmtheit von Rechtsnormen Ermessen für das Rechtsanwenderorgan bedeutet). Auf dem Boden der angesprochenen Judikatur ist somit - aus Sicht der Behörde - zwischen gebundenen Entscheidungen, zu denen sowohl bestimmte als auch unbestimmte Gesetzesbegriffe zählen, und (freiem) Ermessen, welches sich in der rechtlichen Gleichwertigkeit der möglichen behördlichen Vorgehensweisen äußert, zu unterscheiden. Mangels einer gebundenen Staffelung der Reaktionsmöglichkeiten der Behörde durch den Gesetzgeber kommt somit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Auslegung des Gesetzesbegriffes "im Wesentlichen" im Paragraph 26, Absatz eins, AlVG grundsätzlich freies Ermessen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde den für ihre Ermessensentscheidung - maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs - festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vergleiche nur VwGH 27.04.2004, Zl 2001/18/0007, mwH). Dünser führt hiezu zutreffend und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen aus, dass eine gesetzeskonforme Ermessensentscheidung nur dann getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt - ausreichend und lege artis festgestellt wurde vergleiche Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte? Ermessen und öffentliche Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte - die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz, Facultas Verlags- und Buchhandels AG

(2013), Seite 238). Auch Storr vertritt übereinstimmend und nachvollziehbar die Ansicht, dass eine Ermessensentscheidung nicht getroffen werden kann, wenn der Sachverhalt nicht feststeht (siehe Storr, Das Verfahrensrecht für die zukünftigen Verwaltungsgerichte, ZfV 2012/6, 915). Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Ermessensausübung - bei fehlenden Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - in denkunmöglicher Weise als im Sinne des Gesetzes bewerten (könnte) und diese hypothetische Fallkonstellation der Ermessenskontrolle des Verwaltungsgerichtes entziehen wollte. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass das AMS davon ausgeht, dass die Bildungskarenz im Zeitraum von 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart worden wäre. Die Feststellungen und Beweiswürdigung stützen sich dabei darauf, dass die Bescheinigung mit Zeitraumangabe von 11.09.2014 bis 12.03.2015 im Original vorliege, jene mit Zeitraumangabe von 11.09.2014 bis 06.09.2015 nur in Kopie und durchgestrichen. Aus dem Schreiben des Stadtschulrates Wien vom 17.09.2014 geht in anderem Zusammenhang hervor, dass eine Karenz von 11.09.2014 - 06.09.2015 bei diesem beantragt wurde. Es befinden sich zwei AMS Formblätter "Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz" im Akt. Eines davon ist mit 16.10.2014 datiert, nicht vollständig ausgefüllt und der Ausstellungsort ist Wien. In diesem Formblatt fehlen Firmenadresse, Name der Dienstnehmerin sowie SVNR. Als Karenzzeitraum ist angegeben: 11.09.2014 - 12.03.
  1. Das zweite Formblatt ist genau ausgefüllt, als Ausstellungsort ist St. Pölten ohne Datierung angegeben. Als Karenzzeitraum ist angegeben: 11.09.2014 - 06.09.
  2. Beide Formblätter sind mit Siegel der öffentlichen Volksschule und Unterschrift der Direktorin versehen. Das AMS hat zu diesem Widerspruch kein Parteiengehör gewährt und gegen die Beschwerdeführerin im Sinn der Feststellung des Zeitraumes 11.09.2014 - 12.03.2015 gewürdigt. Aus Sicht des erkennenden Senates hat das AMS damit seinen Bescheid mit gleich mehreren Mängeln behaftet. Inhaltlich hätte das AMS aufgrund des Schreibens des Stadtschulrates für Wien vom 17.09.2014 auf Basis des übereinstimmenden Parteiwillens der Direktorin und der Beschwerdeführerin vom Zeitraum 11.09.2014 - 06.09.2015 ausgehen müssen. Damit hat es den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die mangelhafte Befüllung des AMS Formblattes, das auf 16.10.2014 datiert und mit Wien als Ausstellungsort versehen ist, deutet daraufhin, dass rasch - möglicherweise auf Anweisung eines AMS Mitarbeiters - eine neue "Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz" erstellt und unterfertigt wurde. Die undatierte "Bescheinigung zum Nachweis einer Bildungskarenz" wurde hingegen bis auf das Datum vollständig befüllt und zwar am Ausstellungsort St. Pölten, und spiegelt so zumindest ein überlegtes Handeln der Beschwerdeführerin und den Parteiwillen der Direktorin der Schule und der Beschwerdeführerin wieder. Das AMS hatte keinen Anhaltspunkt dafür, wieso die Streichung erfolgte und aus welchem Anlass. Wenn es dies erforschen hätte wollen, so hätte es Zeugenbefragungen durchzuführen und Parteiengehör zu gewähren gehabt. Eine Würdigung gegen die Beschwerdeführerin stellt sich daher ebenso als Verfahrensmangel dar. Somit ist schon alleine aus dem Umstande, dass die Behörde ihr Ermessen ausübte, ohne Kenntnis über den gesamten maßgeblichen Sachverhalt zu haben, eine Ermessensausübung festzustellen, die nicht im Sinne des Gesetzes sein kann. Das AMS wird daher in einer erneuten Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des erkennenden Senates vom Bildungskarenzzeitraum 11.09.2014 - 06.09.2015 auszugehen haben, da der Parteiwille aufgrund des zusätzlichen Schreibens des Stadtschulrates eindeutig erforschbar und nach außen getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen: "Die Ermessensübung kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht' im Sinne des Gesetzes', also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis hat der VwGH nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss, dh ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat." (Vgl nur VwGH vom 04.08.2004, Zl 2004/08/0018; 27.04.2004, Zl 2001/18/0007; 09.08.2002, Zl 99/08/0080; 20.02.2002, Zl 97/08/0442.) Das AMS hat mit seiner Beschwerdevorentscheidung aus Sicht des erkennenden Senates jedoch sein Ermessen auch jenseits des, im Gesetz gesteckten, Rahmens ausgeübt. Das AMS ist wie schon im Parteiengehör an die Beschwerdeführerin festgehalten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich frei in der Ermessensentscheidung, wie viel Vorbereitungszeit gewährt wird. Aufgrund der aufgetretenen Probleme im Einzelfall überspannt jedoch ein absoluter Ausschluss von Vorbereitungszeit den Ermessenspielraum des AMS und es stellen sich, wie in der Beschwerde ausgeführt, ansonsten Bedenken in Richtung gleichheitswidriger Anwendung der Ermessensbestimmung auch beim erkennenden Senat ein. Das AMS wird daher auch diese Ermessensentscheidung neu zu üben und dieses Mal in Hinblick auf die einzelnen vorgebrachten Zeiten zu begründen haben, ob diese Zeiten im Einzelnen erforderlich und üblich sind. Dabei hegt der erkennende Senat - im Gegensatz zu den Bedenken, die den AMS Entscheidungen dem Anschein nach zu entnehmen sind - keine rechtlichen Bedenken, sofern die vorangestellten Vorbereitungszeiten sich nicht mit dem beantragten Bildungskarenzbeginn decken sollten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Wortwahl des § 28 Abs 4 VwGVG "wenn die Beschwerde nicht (...) abzuweisen war" als einfachgesetzliche Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 3 B-VG, wonach das Ermessen "im Sinne des Gesetzes" zu üben ist, zu verstehen, also die Beschwerde bei behördlicher Ermessensübung dann abzuweisen, wenn diese im Sinne des Gesetzes erfolgte. (So auch Storr aaO, Seite 238.) Da die belangte Behörde, wie gezeigt, ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausübte, ist die Beschwerde auch nicht abzuweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um keine Ermessensbestimmung handelt, kann nicht gefolgt werden, zumal diesem Vorbringen keine substantiierte Begründung für eine andere Einordnung der Bestimmung zu entnehmen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf falsche Beratungen durch AMS Mitarbeiter abzustellen versucht, ist sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.""Die Ermessensübung kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht' im Sinne des Gesetzes', also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis hat der VwGH nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss, dh ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat." (Vgl nur VwGH vom 04.08.2004, Zl 2004/08/0018; 27.04.2004, Zl 2001/18/0007; 09.08.2002, Zl 99/08/0080; 20.02.2002, Zl 97/08/0442.) Das AMS hat mit seiner Beschwerdevorentscheidung aus Sicht des erkennenden Senates jedoch sein Ermessen auch jenseits des, im Gesetz gesteckten, Rahmens ausgeübt. Das AMS ist wie schon im Parteiengehör an die Beschwerdeführerin festgehalten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich frei in der Ermessensentscheidung, wie viel Vorbereitungszeit gewährt wird. Aufgrund der aufgetretenen Probleme im Einzelfall überspannt jedoch ein absoluter Ausschluss von Vorbereitungszeit den Ermessenspielraum des AMS und es stellen sich, wie in der Beschwerde ausgeführt, ansonsten Bedenken in Richtung gleichheitswidriger Anwendung der Ermessensbestimmung auch beim erkennenden Senat ein. Das AMS wird daher auch diese Ermessensentscheidung neu zu üben und dieses Mal in Hinblick auf die einzelnen vorgebrachten Zeiten zu begründen haben, ob diese Zeiten im Einzelnen erforderlich und üblich sind. Dabei hegt der erkennende Senat - im Gegensatz zu den Bedenken, die den AMS Entscheidungen dem Anschein nach zu entnehmen sind - keine rechtlichen Bedenken, sofern die vorangestellten Vorbereitungszeiten sich nicht mit dem beantragten Bildungskarenzbeginn decken sollten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Wortwahl des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG "wenn die Beschwerde nicht (...) abzuweisen war" als einfachgesetzliche Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 3, B-VG, wonach das Ermessen "im Sinne des Gesetzes" zu üben ist, zu verstehen, also die Beschwerde bei behördlicher Ermessensübung dann abzuweisen, wenn diese im Sinne des Gesetzes erfolgte. (So auch Storr aaO, Seite 238.) Da die belangte Behörde, wie gezeigt, ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausübte, ist die Beschwerde auch nicht abzuweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um keine Ermessensbestimmung handelt, kann nicht gefolgt werden, zumal diesem Vorbringen keine substantiierte Begründung für eine andere Einordnung der Bestimmung zu entnehmen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf falsche Beratungen durch AMS Mitarbeiter abzustellen versucht, ist sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen." Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2016, Ro 2015/08/0023 und Ro 2015/08/0024, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hat dabei erwogen: "9 Das AMS St. Pölten bezieht sich zur Zulässigkeit seiner Revision auf die vom Bundesverwaltungsgericht angegebenen Gründe und führt ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte, anstatt den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, in der Sache selbst entscheiden müssen. Von einer Vereinbarung einer Bildungskarenz in der Dauer eines Jahres sei schon unter Beachtung der bereits bei Abschluss der Vereinbarung mit der Dienstgeberin bekannten Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin nicht auszugehen gewesen. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG sei unrichtig, da "Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten" lediglich in begründeten Fällen, die hier aber nicht vorlägen, berücksichtigt werden könnten. Die Ermessensausübung sei auf dieser Grundlage im Sinne des Gesetzes erfolgt. 10 Die Zweitrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, soweit durch § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG ein bestimmtes Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme gefordert werde, werde lediglich zum Ausdruck gebracht, wie viele Wochenstunden an Ausbildung im Verlauf der Bildungskarenz insgesamt zu erbringen seien. Die zeitliche Lagerung der Kurse sei aber der freien Zeiteinteilung der Antragsteller überlassen. Bei dieser Beurteilung komme der Behörde kein Ermessen zu. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache entschieden habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 11Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2016, Ro 2015/08/0023 und Ro 2015/08/0024, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hat dabei erwogen: "9 Das AMS St. Pölten bezieht sich zur Zulässigkeit seiner Revision auf die vom Bundesverwaltungsgericht angegebenen Gründe und führt ergänzend aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte, anstatt den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, in der Sache selbst entscheiden müssen. Von einer Vereinbarung einer Bildungskarenz in der Dauer eines Jahres sei schon unter Beachtung der bereits bei Abschluss der Vereinbarung mit der Dienstgeberin bekannten Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin nicht auszugehen gewesen. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sei unrichtig, da "Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten" lediglich in begründeten Fällen, die hier aber nicht vorlägen, berücksichtigt werden könnten. Die Ermessensausübung sei auf dieser Grundlage im Sinne des Gesetzes erfolgt. 10 Die Zweitrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, soweit durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ein bestimmtes Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme gefordert werde, werde lediglich zum Ausdruck gebracht, wie viele Wochenstunden an Ausbildung im Verlauf der Bildungskarenz insgesamt zu erbringen seien. Die zeitliche Lagerung der Kurse sei aber der freien Zeiteinteilung der Antragsteller überlassen. Bei dieser Beurteilung komme der Behörde kein Ermessen zu. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache entschieden habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 11 Die Revisionen sind zulässig und berechtigt. 12 § 26 Abs. 1 (AlVG) sah in seiner Stammfassung des ASRÄG 1997 (BGBl. I Nr. 139/1997) als Voraussetzung für den Bezug eines Weiterbildungsgeldes während einer Bildungskarenz den Nachweis der "Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" vor. 13 Seine aktuelle Fassung hat § 26 Abs. 1 Z 1 Satz 1 bis 4 AlVG durch BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten. Die Bestimmung lautet auszugsweise: "
(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

§ 3Abs.

1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. (...)" 14 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR XXIII. GP, 13) zu BGBl. I Nr. 104/2007, die sich hinsichtlich der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten noch auf § 11 AVRAG in der Fassung vor dem Arbeitsmarktpaket 2009 beziehen, wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt:Die Revisionen sind zulässig und berechtigt. 12 Paragraph 26, Absatz eins, (AlVG) sah in seiner Stammfassung des ASRÄG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) als Voraussetzung für den Bezug eines Weiterbildungsgeldes während einer Bildungskarenz den Nachweis der "Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" vor. 13 Seine aktuelle Fassung hat Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 1 bis 4 AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, erhalten. Die Bestimmung lautet auszugsweise: "

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. (...)" 14 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR römisch 23 . GP, 13) zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die sich hinsichtlich der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten noch auf Paragraph 11, AVRAG in der Fassung vor dem Arbeitsmarktpaket 2009 beziehen, wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt: "Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmeprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden." 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom

  1. April 2016, Ro 2014/08/0066, bereits ausgesprochen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG Voraussetzung der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist. Im Allgemeinen muss dazu eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen. Dagegen können etwa ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 16 Der Gesetzgeber ist somit durch die Neufassung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG durch BGBl. I Nr. 104/2007 nicht davon abgewichen, dass Voraussetzung des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Besuch einer bzw. allenfalls auch mehrerer (institutionalisierter) Weiterbildungsmaßnahmen (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) ist, deren Dauer weitgehend ("im Wesentlichen") jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Ein Auseinanderfallen der Zeiträume der Bildungskarenz und des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme ist für den Anspruch nur insoweit nicht schädlich, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (erforderliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl. das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/08/0210, mit Hinweis auf Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). 17 Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein. Dagegen stehen Vorlaufzeiten, die sich bloß aus der Suche nach einer geeigneten Ausbildung bzw. der Abklärung, ob sich diese mit den persönlichen Lebensumständen in Einklang bringen lässt, ergeben, mit der in der Folge konkret absolvierten Weiterbildungsmaßnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang und können einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht rechtfertigen. 18 Das von der Zweitrevisionswerberin erstattete Vorbringen, sie habe vor Beginn der absolvierten Ausbildung zunächst dafür Zeit aufgewandt, eine Kinderbetreuung für ihren Sohn zu organisieren, die ihr die zunächst beabsichtigte (aber später nie begonnene) Ausbildung zur Volksschullehrerin ermöglicht hätte, sowie - nachdem sich dies als unmöglich herausgestellt habe - eine andere Ausbildung zu suchen, vermag daher einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld im Zeitraum vor Beginn der tatsächlich absolvierten Ausbildung nicht zu begründen. Die von der Zweitrevisionswerberin vertretene Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 19 Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem AMS St. Pölten die Rechtsansicht überbunden hat, es sei ausgehend vom Vorbringen der Zweitrevisionswerberin jedenfalls eine "Vorbereitungszeit" vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme zu berücksichtigen, ist die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit behaftet. 20 Zur Vorgangsweise der Behebung und Zurückverweisung ist Folgendes anzumerken: 21 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt in zahlreichen Erkenntnissen, beginnend mit jenem vom
  3. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mit der Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Behebung und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG auseinandergesetzt. Demnach stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 2016, Ra 2015/08/0025). 22 § 28 Abs. 4 VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. In seinem Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, Art. 130 B-VG und § 28 VwGVG nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen unterscheiden: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGG (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGG übersteigenden Ermittlungen - offen steht. 23 Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtslage sowie des Ermittlungsverfahrens des AMS St. Pölten, an dessen Ende umfangreiche taugliche und begründete Feststellungen getroffen wurden, kein Zweifel daran bestehen, dass nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzugehen war. Darauf, ob § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bei Beurteilung, ob eine "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechende Weiterbildungsmaßnahme" vorliegt, ein Ermessen einräumt, kommt es im Sinne der dargestellten Grundsätze dabei nicht an. Der Bestimmung kann aber ohnehin nicht entnommen werden, dass der Behörde ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Leistungsdauer eingeräumt werden sollte. Es liegt daher ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. 24 Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des AMS in Bezug auf die vorgelegten Bestätigungen nicht geteilt hat, werden damit doch keine mangelhaften Ermittlungen aufgezeigt (vgl. idS. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2015, Ra 2014/20/0146, und vom
  2. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178). 25 Zu Recht zeigen daher beide revisionswerbenden Parteien auf, dass das Bundesverwaltungsgericht, soweit es die Beschwerdevorentscheidung vom
  3. März 2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS St. Pölten zurückverwiesen hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.""Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmeprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden." 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
  4. April 2016, Ro 2014/08/0066, bereits ausgesprochen, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG Voraussetzung der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist. Im Allgemeinen muss dazu eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen. Dagegen können etwa ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 16 Der Gesetzgeber ist somit durch die Neufassung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht davon abgewichen, dass Voraussetzung des Bezuges von Weiterbildungsgeld der Besuch einer bzw. allenfalls auch mehrerer (institutionalisierter) Weiterbildungsmaßnahmen (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) ist, deren Dauer weitgehend ("im Wesentlichen") jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Ein Auseinanderfallen der Zeiträume der Bildungskarenz und des Besuches einer Weiterbildungsmaßnahme ist für den Anspruch nur insoweit nicht schädlich, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (erforderliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/08/0210, mit Hinweis auf Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22). 17 Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein. Dagegen stehen Vorlaufzeiten, die sich bloß aus der Suche nach einer geeigneten Ausbildung bzw. der Abklärung, ob sich diese mit den persönlichen Lebensumständen in Einklang bringen lässt, ergeben, mit der in der Folge konkret absolvierten Weiterbildungsmaßnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang und können einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht rechtfertigen. 18 Das von der Zweitrevisionswerberin erstattete Vorbringen, sie habe vor Beginn der absolvierten Ausbildung zunächst dafür Zeit aufgewandt, eine Kinderbetreuung für ihren Sohn zu organisieren, die ihr die zunächst beabsichtigte (aber später nie begonnene) Ausbildung zur Volksschullehrerin ermöglicht hätte, sowie - nachdem sich dies als unmöglich herausgestellt habe - eine andere Ausbildung zu suchen, vermag daher einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld im Zeitraum vor Beginn der tatsächlich absolvierten Ausbildung nicht zu begründen. Die von der Zweitrevisionswerberin vertretene Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 19 Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem AMS St. Pölten die Rechtsansicht überbunden hat, es sei ausgehend vom Vorbringen der Zweitrevisionswerberin jedenfalls eine "Vorbereitungszeit" vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme zu berücksichtigen, ist die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit behaftet. 20 Zur Vorgangsweise der Behebung und Zurückverweisung ist Folgendes anzumerken: 21 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt in zahlreichen Erkenntnissen, beginnend mit jenem vom
  6. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mit der Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Behebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auseinandergesetzt. Demnach stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 2016, Ra 2015/08/0025). 22 Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. In seinem Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen unterscheiden: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGG (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG übersteigenden Ermittlungen - offen steht. 23 Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtslage sowie des Ermittlungsverfahrens des AMS St. Pölten, an dessen Ende umfangreiche taugliche und begründete Feststellungen getroffen wurden, kein Zweifel daran bestehen, dass nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorzugehen war. Darauf, ob Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG bei Beurteilung, ob eine "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechende Weiterbildungsmaßnahme" vorliegt, ein Ermessen einräumt, kommt es im Sinne der dargestellten Grundsätze dabei nicht an. Der Bestimmung kann aber ohnehin nicht entnommen werden, dass der Behörde ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Leistungsdauer eingeräumt werden sollte. Es liegt daher ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. 24 Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des AMS in Bezug auf die vorgelegten Bestätigungen nicht geteilt hat, werden damit doch keine mangelhaften Ermittlungen aufgezeigt vergleiche idS. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2015, Ra 2014/20/0146, und vom
  2. Jänner 2016, Ra 2015/08/0178). 25 Zu Recht zeigen daher beide revisionswerbenden Parteien auf, dass das Bundesverwaltungsgericht, soweit es die Beschwerdevorentscheidung vom
  3. März 2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS St. Pölten zurückverwiesen hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist." Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 22.11.2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Parteiengehör und wies auf die Bindungswirkung des VwGH Erkenntnisses hin. Eine Stellungnahme seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die in der Beschwerde als Vorbereitungsarbeiten für die Karenz angegebenen 114,5 Stunden mit der in der Folge konkret absolvierten Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Somit ist die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erst ab 17.10.2014 gegeben.
  5. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. Ro 2015/08/0023 und Ro 2015/08/
  6. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der in der Folge konkret absolvierten Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" der Vorbereitungsarbeiten im Ausmaß von 114,5 Stunden wurde auch nicht weiter behauptet.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Entsprechend dem Schreiben der GÖD vom 05.05.2015 ist auf den Italienischkurs mangels ausreichenden Stundenausmaßes nicht mehr weiter einzugehen, weshalb sich auch keine Feststellung und Beweiswürdigung zum Kurs im Erkenntnis wiederfinden. In seiner Entscheidung vom 14.09.2016, Ro 2015/08/0023 und Ro 2015/08/0024, hat der VwGH ausgeführt, wie folgt: "Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein."Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein. Dagegen stehen Vorlaufzeiten, die sich bloß aus der Suche nach einer geeigneten Ausbildung bzw. der Abklärung, ob sich diese mit den persönlichen Lebensumständen in Einklang bringen lässt, ergeben, mit der in der Folge konkret absolvierten Weiterbildungsmaßnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang und können einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht rechtfertigen. Das von der Zweitrevisionswerberin erstattete Vorbringen, sie habe vor Beginn der absolvierten Ausbildung zunächst dafür Zeit aufgewandt, eine Kinderbetreuung für ihren Sohn zu organisieren, die ihr die zunächst beabsichtigte (aber später nie begonnene) Ausbildung zur Volksschullehrerin ermöglicht hätte, sowie - nachdem sich dies als unmöglich herausgestellt habe - eine andere Ausbildung zu suchen, vermag daher einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld im Zeitraum vor Beginn der tatsächlich absolvierten Ausbildung nicht zu begründen. Die von der Zweitrevisionswerberin vertretene Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem AMS St. Pölten die Rechtsansicht überbunden hat, es sei ausgehend vom Vorbringen der Zweitrevisionswerberin jedenfalls eine "Vorbereitungszeit" vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme zu berücksichtigen, ist die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit behaftet." An diese Rechtsansicht ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in seinem Verfahren gebunden und hat nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH und den derzeitigen Vorbringen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entsche

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