GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 16.12.2014, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Gewährung des Weiterbildungsgeldes vom 10.09.2014 (der für 11.09.2014 gilt) Weiterbildungsgeld ab 17.10.2014 gem. § 26 Abs. 1 AlVG gewährt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Ausmaß der besuchten Weiterbildungsmaßnahme Italienisch A1 beim WIFI St. Pölten im Zeitraum 10.09.2014 - 12.11.2014 laut Bestätigung 2 Stunden und 10 Minuten pro Woche betrage, jeweils mittwochs von 18:50 bis 21:00h. Seit 17.10.2014 bis voraussichtlich 14.02.2015 absolviere sie die Ausbildung zur Kinderbetreuerin beim WIFI St. Pölten. Das Ausmaß der Ausbildung beträgt laut Bestätigung durchschnittlich 20 Stunden pro Woche, jeweils freitags von 14:30 bis 21:30h (7 Stunden) und samstags von 09:00 bis 17:00h (8 Stunden), sowie 36h Praktikum, 40h Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojekts und 14h Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung. Da im Zeitraum von 11.09.2014 bis 16.10.2014 keine ausreichende Weiterbildung nachgewiesen wurde, gebührt Weiterbildungsgeld erst ab dem 17.10.
1 Vertragsbedienstetengesetz vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge vereinbart; dies um mich in dieser Zeit fortzubilden (Bildungskarenz). Die diesbezügliche Bestätigung des SSR für Wien habe ich dem AMS St. Pölten vorgelegt. Bei der Dauer des Karenzurlaubes ist zu berücksichtigen, dass der Stadtschulrat regelmäßig Karenzurlaube bis zum Beginn des nächsten Schuljahres gewährt, deshalb 06.09.
VG muss bei einer Bildungskarenz die Teilnahme einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung (zu BGBL I Nr. 104/2007) wird darauf hingewiesen, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen. Die Vorlaufzeit kann zum Beispiel der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen Schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Wie oben dargestellt, habe ich einen Vorbereitungsaufwand von 114,5 Stunden in der Eingangsphase der Bildungskarenz gehabt. Wie im Sachverhalt dargelegt, bezog sich dieser Vorbereitungsaufwand auf eine einjährige Bildungskarenz. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch fälschlich von einer Bildungskarenz von weniger als einem Jahr ausgegangen und nur eine Vorbereitungszeit von einer Woche zugestanden. Im Übrigen kann diese vom AMS vorgenommene Differenzierung (eine Woche bzw. vierwöchige Vorbereitungszeit) weder dem Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen entnommen werden. Aus dem Gesetz und den Materialien ergibt sich, dass eine Vorbereitungszeit zu berücksichtigen ist. Ob diese Vorlaufzeit gerechtfertigt ist, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände zu beurteilen. In meinem Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass ich aufgrund der familiären Situation (Betreuung meines Kleinkindes) zusätzliche Zeit aufwenden musste, um die Kinderbetreuerin während der Kurse zu organisieren. Da in meinem Fall die Vorlaufzeit gerechtfertigt und keinesfalls überschießend war, ist diese bei der Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen und das Weiterbildungsgeld daher bereits ab 11.09.2014 zu gewähren. Aber auch wenn man zu dem Ergebnis käme, dass in meinem Fall eine kürzere Vorlaufzeit gerechtfertigt wäre, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb in meinem Fall überhaupt keine Vorlaufzeit berücksichtigt wurde und das Weiterbildungsgeld erst mit Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin, nämlich mit 17.10.2014 gewährt wird. Eine solche Auslegung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Ist z.B. eine Vorlaufzeit von vier Wochen erforderlich, liegen aber zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme sechs Wochen, so würde die Auslegung des AMS dazu führen, dass hier gar keine Vorlaufzeit angerechnet wird. Liegen zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme jedoch vier Wochen oder weniger, so würde diese Vorlaufzeit angerechnet werden. Zu beachten ist meiner Ansicht nach auch das Informationsblatt des AMS. Danach muss die Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden betragen. Auch ohne Vorlaufzeit weise ich durchschnittlich Bildungsmaßnahmen von mindestens 16 Wochenstunden auf."In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, datierend auf 08.01.2014, wendete die Beschwerdeführerin, vertreten durch die GÖD, Folgendes ein: "Ich habe mit meinem Dienstgeber, dem Stadtschulrat für Wien, einen Karenzurlaub
Paragraph 29 b, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge vereinbart; dies um mich in dieser Zeit fortzubilden (Bildungskarenz). Die diesbezügliche Bestätigung des SSR für Wien habe ich dem AMS St. Pölten vorgelegt. Bei der Dauer des Karenzurlaubes ist zu berücksichtigen, dass der Stadtschulrat regelmäßig Karenzurlaube bis zum Beginn des nächsten Schuljahres gewährt, deshalb 06.09.
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG muss bei einer Bildungskarenz die Teilnahme einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung (zu BGBL römisch eins Nr. 104 aus 2007,) wird darauf hingewiesen, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen. Die Vorlaufzeit kann zum Beispiel der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen Schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Wie oben dargestellt, habe ich einen Vorbereitungsaufwand von 114,5 Stunden in der Eingangsphase der Bildungskarenz gehabt. Wie im Sachverhalt dargelegt, bezog sich dieser Vorbereitungsaufwand auf eine einjährige Bildungskarenz. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch fälschlich von einer Bildungskarenz von weniger als einem Jahr ausgegangen und nur eine Vorbereitungszeit von einer Woche zugestanden. Im Übrigen kann diese vom AMS vorgenommene Differenzierung (eine Woche bzw. vierwöchige Vorbereitungszeit) weder dem Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen entnommen werden. Aus dem Gesetz und den Materialien ergibt sich, dass eine Vorbereitungszeit zu berücksichtigen ist. Ob diese Vorlaufzeit gerechtfertigt ist, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der Umstände zu beurteilen. In meinem Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass ich aufgrund der familiären Situation (Betreuung meines Kleinkindes) zusätzliche Zeit aufwenden musste, um die Kinderbetreuerin während der Kurse zu organisieren. Da in meinem Fall die Vorlaufzeit gerechtfertigt und keinesfalls überschießend war, ist diese bei der Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu berücksichtigen und das Weiterbildungsgeld daher bereits ab 11.09.2014 zu gewähren. Aber auch wenn man zu dem Ergebnis käme, dass in meinem Fall eine kürzere Vorlaufzeit gerechtfertigt wäre, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb in meinem Fall überhaupt keine Vorlaufzeit berücksichtigt wurde und das Weiterbildungsgeld erst mit Beginn der Ausbildung zur Kinderbetreuerin, nämlich mit 17.10.2014 gewährt wird. Eine solche Auslegung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Ist z.B. eine Vorlaufzeit von vier Wochen erforderlich, liegen aber zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme sechs Wochen, so würde die Auslegung des AMS dazu führen, dass hier gar keine Vorlaufzeit angerechnet wird. Liegen zwischen Beginn der Bildungskarenz und Beginn der Ausbildungsmaßnahme jedoch vier Wochen oder weniger, so würde diese Vorlaufzeit angerechnet werden. Zu beachten ist meiner Ansicht nach auch das Informationsblatt des AMS. Danach muss die Bildungsmaßnahme durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden betragen. Auch ohne Vorlaufzeit weise ich durchschnittlich Bildungsmaßnahmen von mindestens 16 Wochenstunden auf." Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, Zl. XXXX, führte das AMS St. Pölten aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie vom 01.03.2012 bis 05.05.2013 als Angestellte bei der Stadt Wien MA2 Personalservice vollversichert beschäftigt waren und vom 06.05.2013 bis 01.09.2013 Wochengeld aus dem Dienstverhältnis heraus lukriert haben. Vom 02.09.2013 bis 06.07.2014 bezogen sie Kinderbetreuungsgeld und waren vom 07.07.2014 bis 10.09.2014 wiederum als Angestellte vollversichert bei der Stadt Wien MA2 Personalservice beschäftigt. Am 10.09.2014 (gilt für 11.09.2014) beantragten sie das Weiterbildungsgeld bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. Sie sind verheiratet, haben Sorgepflichten für ein Kind (geboren am 07.07.2013) und wohnen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt in 3100 St. Pölten, XXXX. Laut der vorgelegten Bestätigung von Herrn Dr. XXXX und Herrn Dr. XXXX vom 15.10.2014 sind sie gravid und der errechnete Geburtstermin wurde mit 07.05.2015 festgesetzt. Dem Weiterbildungsgeldantrag legten Sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, Stadtschulrat für Wien, vom 16.10.2014 bei. Laut dieser Bescheinigung ist eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart worden. Festgehalten wird, dass sich in den Verfahrensunterlagen eine Kopie einer undatierten AVRAG-Vereinbarung findet (Zeitraum 11.09.2014 bis 06.09.2015), die jedoch durchgestrichen ist und der Vereinbarung im Original, ausgestellt am 16.10.2014 (Zeitraum 11.09.2014 bis 12.03.2015) angehängt ist. Aus dem an sie adressierten vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 17.09.2014 geht hervor, dass ihnen aufgrund ihres Ansuchens vom 09.09.2014 aus persönlichen Gründen ein Karenzurlaub vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge gewährt wird. Als Rechtsgrundlage wird § 29b Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 angeführt. Aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 15.09.2014 geht hervor, dass sie sich für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' in der Zeit vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 verbindlich angemeldet haben. Aus dem Schreiben geht hervor, dass dieser Kurs lediglich jeden Mittwoch von 18:50 Uhr bis 21:00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. In weiterer Folge kam es zu einem ausführlichen E-Mail Verkehr zwischen ihnen und der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. In diesen E-Mail Verkehr wurde Einsicht genommen. Per E-Mail vom 19.09.2014 teilte ihnen die zuständige Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten mit, dass ihre vorgelegte Bestätigung für den Italienischkurs für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht berücksichtigt werden kann, da der Kurs nicht die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Stunden aufweist. Dies steht im Gegensatz zu ihrem Beschwerdevorbringen. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14:30 Uhr bis 21:30 Uhr (7 Stunden) und samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (8 Stunden). Weiters wird ausgeführt das 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 06.11.2014 geht hervor, dass der Aufwand für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' 4,5 Trainingseinheiten pro Woche betrage. Diese Zeit bestehe aus dem Präsenzunterricht und Selbstlernzeiten. Per E-Mail vom 01.12.2014 gaben sie der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten bekannt:Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, Zl. römisch 40 , führte das AMS St. Pölten aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie vom 01.03.2012 bis 05.05.2013 als Angestellte bei der Stadt Wien MA2 Personalservice vollversichert beschäftigt waren und vom 06.05.2013 bis 01.09.2013 Wochengeld aus dem Dienstverhältnis heraus lukriert haben. Vom 02.09.2013 bis 06.07.2014 bezogen sie Kinderbetreuungsgeld und waren vom 07.07.2014 bis 10.09.2014 wiederum als Angestellte vollversichert bei der Stadt Wien MA2 Personalservice beschäftigt. Am 10.09.2014 (gilt für 11.09.2014) beantragten sie das Weiterbildungsgeld bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. Sie sind verheiratet, haben Sorgepflichten für ein Kind (geboren am 07.07.2013) und wohnen mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt in 3100 St. Pölten, römisch 40 . Laut der vorgelegten Bestätigung von Herrn Dr. römisch 40 und Herrn Dr. römisch 40 vom 15.10.2014 sind sie gravid und der errechnete Geburtstermin wurde mit 07.05.2015 festgesetzt. Dem Weiterbildungsgeldantrag legten Sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, Stadtschulrat für Wien, vom 16.10.2014 bei. Laut dieser Bescheinigung ist eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart worden. Festgehalten wird, dass sich in den Verfahrensunterlagen eine Kopie einer undatierten AVRAG-Vereinbarung findet (Zeitraum 11.09.2014 bis 06.09.2015), die jedoch durchgestrichen ist und der Vereinbarung im Original, ausgestellt am 16.10.2014 (Zeitraum 11.09.2014 bis 12.03.2015) angehängt ist. Aus dem an sie adressierten vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 17.09.2014 geht hervor, dass ihnen aufgrund ihres Ansuchens vom 09.09.2014 aus persönlichen Gründen ein Karenzurlaub vom 11.09.2014 bis 06.09.2015 gegen Entfall der Bezüge gewährt wird. Als Rechtsgrundlage wird Paragraph 29 b, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 angeführt. Aus der vorgelegten Anmeldebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 15.09.2014 geht hervor, dass sie sich für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' in der Zeit vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 verbindlich angemeldet haben. Aus dem Schreiben geht hervor, dass dieser Kurs lediglich jeden Mittwoch von 18:50 Uhr bis 21:00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. In weiterer Folge kam es zu einem ausführlichen E-Mail Verkehr zwischen ihnen und der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten. In diesen E-Mail Verkehr wurde Einsicht genommen. Per E-Mail vom 19.09.2014 teilte ihnen die zuständige Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten mit, dass ihre vorgelegte Bestätigung für den Italienischkurs für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes nicht berücksichtigt werden kann, da der Kurs nicht die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Stunden aufweist. Dies steht im Gegensatz zu ihrem Beschwerdevorbringen. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14:30 Uhr bis 21:30 Uhr (7 Stunden) und samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (8 Stunden). Weiters wird ausgeführt das 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 06.11.2014 geht hervor, dass der Aufwand für den Kurs ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' 4,5 Trainingseinheiten pro Woche betrage. Diese Zeit bestehe aus dem Präsenzunterricht und Selbstlernzeiten. Per E-Mail vom 01.12.2014 gaben sie der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten bekannt: Betreff: Ansuchen um Gewährung des Weiterbildungsgeldes für die ‚12-monatige Bildungskarenz' ab 11.09.2014; sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.10.2014 ‚Mitteilung über den Leistungsanspruch' habe ich folgendes (ergänzend) mitzuteilen: Vom Stadtschulrat wurde mir ein Jahr Bildungskarenz, bis 06.09.2015 gewährt nicht nur bis zum 14.02.2015. Folgende Kurse werden/wurden besucht: Ausbildung: ‚Italienisch A1 - Corso d'Italiano 1' (Kursbestätigung per PDF angefügt). Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 11 Wochen mal 4,5 Stunden = 49,5 Stunden vom 10.09.2014 bis 19.11.2014, 2. "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" Zeitaufwand lt. Bestätigung WIFI 230 Stunden vom 17.10.2014 bis 14.02.2015. Laut meinen Informationen wird bei der einjährigen Bildungskarenz das Bildungsgeld auch dann nicht eingestellt, wenn in der jeweils einmonatigen Vorlaufzeit oder Nachlaufzeit keine Bildungsaktivität bezahlt wird. Weiters sollte das Bildungsgeld auch dann nicht gestrichen werden, wenn eine zwischenzeitliche Unterbrechung von vier Wochen Eintritt [Zitat Arbeiterkammer Oberösterreich, Homepage Stand: 19.11.2014]. Daraus ergibt sich dass ich schon ab 10. September Anspruch auf Bildungsgeld habe. Zusätzlich möchte ich auf die Vorbereitungsarbeiten für die Bildungskarenz in der Vorlaufzeit hinweisen: 8h: 3x Beratungsgespräche mit GÖD zwecks Möglichkeiten zum Bildungskarenz und Möglichkeiten zur Fortbildung (2x fernmündlich ca. je 1h; 1x mit Fahrt nach Wien zur persönlichen Beratung (GÖD-Schenkenstraße) 6h); 6h: (3x Beratungsgespräche zur Bildungskarenz AMS St. Pölten mit Hin und Rückweg und Wartezeiten); 10h: Suche nach passenden Kursen bei WIFI, BIFI Volkshochschule, KPH-Krems, für die Bildungskarenz; 5h: Studium des Curriculums für die Ausbildung zur VS Lehrerin; 24h: (3x öffentliche Fahrt zur KPH-Krems: Abklärungsgespräche zur Anrechnung der Ausbildung zur Volksschullehrerin und Vergleich mit meinen Ausbildungszeugnissen von der Aristoteles Universität Thessaloniki, Orthodoxe Fakultät, Orthodoxes Theologiestudium; katholisches Lehramtsstudium Universität Wien; evangelisches Lehramtsstudium, Evangelische Fakultät, Universität Wien; Lehramt UF Griechisch. Philologische Fakultät, Universität Wien, der KPH Wien-Krems Ausbildung zur Praxislehrerin, und Weiterbildung an der PH während meiner Zeit als Lehrerin in Wien. Immatrikulation, Einrichtung des Online-Accounts, Erstellung des Profils, Email, Datenübertragung von der KPH Strebersdorf zur KPH Wien-Krems, Anrechnung des Studiums PPP an der Universität Wien, etc., Belehrung des Vorsitzenden der KPH, Diskussion über Anstellungserfordernisse, Anrechnung von Diplome des Österreichpaketes (Deutsch, Wirtschaftskunde, Geographie, Geschichte, Recht an der KPH Wien); 24h: Suche nach Kinderbetreuern in der Vorlesungszeit für die Dauer der Bildungskarenz. Eine durchgehende Kinderbetreuerin für alle Kurse zu finden war für die Ausbildung nicht möglich. Da es nicht gestattet war, einzelne Einheiten auszulassen oder mal das Kind mitzunehmen, musste die Möglichkeit zu Ausbildung zur Volksschullehrerin verworfen werden. 12h: Suche nach passenden Kursen bei WIFI, BIFI, Volkshochschule, KPH-Krems für die Bildungskarenz und Absprache zur Betreuung meines Sohnes. Gewählt wurde von mir dann die Ausbildung zur Kinderbetreuerin, da dies mit den Arbeitszeiten meines Mannes möglich ist. 22,5h = 5x4,5h Italienischkurs inklusive Vor- und Nachbereitung von WIFI bestätigt. 3h versicherungstechnische Regelungen (da von AMS das erste Monat nicht versichert); insgesamt sind das 114,5h die ich für die Eingangsphase der Bildungskarenz aufwenden musste. Ich möchte sie nochmals darauf hinweisen, dass mir von Mitarbeitern des AMS in der ersten Beratungsphase mündlich zugesagt wurde, dass meine Bildungsaktivität (Italienischkurs) für die Zurechnung des Bildungskarenzgeldes in den ersten vier Wochen ausreichen würden. Laut ihrem Infoblatt geht zudem eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Bildungsaktivitäten durchschnittlich zu zählen sind. Auch die Information von der AK OÖ zeigt, dass ich diesbezüglich zuerst richtig von ihren Mitarbeitern beraten wurde. Insgesamt werden im ersten Semester voraussichtlich 371,5 h Bildungsaktivität aufgewandt. Das entspricht bei 16h per Woche mehr als 23 Wochen. Da das Jahr 52 Wochen hat, die Hälfte davon 26 Wochen sind minus 4 Wochen Vorlaufzeit minus vier Wochen Pause zwischen den Semestern, sollte das erste Semester mit den vorgegebenen Kursen mehr als abgedeckt werden. Hiermit ersuche ich um Gewährung des Weiterbildungsgeldes für die ‚12-monatige Bildungskarenz' ab 11.09.2014. Mit freundlichen Grüßen. Diesen Ausführungen vom 01.12.2014 konnte seitens der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten nicht gefolgt werden. In weiterer Folge hat die regionale Geschäftsstelle St. Pölten am 16.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Das Weiterbildungsgeld wurde ihnen ab 17.10.2014 in der Höhe von Euro 35,76 täglich zuerkannt und angewiesen. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.03.2015 haben Sie vom 17.10.2014 bis 04.02.2015 und vom 07.02.2015 bis 11.02.2015 Weiterbildungsgeld lukriert. Vom 05.02.2015 bis 06.02.2015 haben sie Krankengeld bezogen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie laut Auskunft der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015 ab 12.02.2015 Anspruch auf Wochengeld haben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie laut der vorgelegten mit 16.10.2014 datierten Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit Ihrem Arbeitgeber, dem Stadtschulrat für Wien, eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart haben. Ihr Beschwerdevorbringen, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bis zum 06.09.2015 vereinbart worden wäre, ist daher so nicht richtig, da wie festgestellt, eine entsprechende Unterlage in Kopie und durchgestrichen der Originalbescheinigung vom 16.10.2014 angehängt ist, jedoch aus den dargelegten Gründen nicht herangezogen wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Bildungskarenz - wie unten noch darzulegen sein wird - keine Entscheidungsrelevanz in Ihrem Fall. § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bestimmt, dass bei einer Bildungskarenz
AVRAG die Teilnahme einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden betragen. Da Sie Sorgepflichten für Ihren Sohn (geboren am 07.07.2013) haben, müssen Sie daher eine Weiterbildungsmaßnahme mit einem Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen. Sie haben der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten den Besuch von zwei unterschiedlichen Weiterbildungsmaßnahmen bekannt gegeben. Vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 besuchten Sie beim WIFI den Kurs "Italienisch A1 - Corso d' Italiano 1", der jedoch lediglich jeden Mittwoch von 18.50 bis 21.00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. Mit diesem Kursbesuch haben Sie die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden nicht erreicht. Da die bestätigten wöchentlichen Kurszeiten (2 Stunden und 10 Minuten) nicht einmal ein Viertel der erforderlichen Wochenstundenanzahl (16 Wochenstunden) betragen, können auch keine zusätzlichen Lern- und Übungszeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles herangezogen werden. Ihr gesamtes Beschwerdevorbringen in diesem Punkt geht daher ins Leere. Dem Beschwerdevorbringen, dass in Ihrem Fall eine Vorlaufzeit von vier Wochen Vorbereitungszeit berücksichtigt hätte werden müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt. Dies deshalb, da sich die Weiterbildungsmaßnahme im Wesentlichen mit der Dauer der Zeit der Bildungskarenz decken muss. Lediglich in begründeten Fällen - die jedoch hier nicht vorliegen -, etwa um die Anreise zu einem ausländischen Studienort zu ermöglichen oder zum Zwecke der Wohnungssuche am Studienort (Übersiedlung) können Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten berücksichtigt werden. Ob diese Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten in Ihrem Fall nun 14 Tage bzw. vier Wochen betragen sollten, kann dahingestellt bleiben, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit mangels Begründetheit keinesfalls vorliegen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie in 3100 St. Pölten, XXXX, wohnhaft sind und die von Ihnen besuchten Wiedereingliederungsmaßnahmen beim Wirtschaftsförderungsinstitut St. Pölten stattfinden. Die von Ihnen angeführten Gründe (wie z.B. Beratungsgespräche zur Bildungskarenz, Suche nach passenden Kursen etc.) sind nicht solche, um durch eine Vorlaufzeit abgedeckt zu werden. Daher liegt kein begründeter Umstand für die Zuerkennung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit in Ihrem Fall vor. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14.30 bis 21.30 Uhr (sieben Stunden) und samstags von 09.00 bis 17.00 Uhr (acht Stunden). Weiters wird ausgeführt, dass 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Daher war Ihnen das Weiterbildungsgeld ab Beginn dieser Ausbildung am 17.10.2014 spruchgemäß zuzuerkennen und anzuweisen. Es liegen zwei unterschiedliche Ausbildungen/Maßnahmen vor, sodass ein Durchschnitt von den beiden nicht gebildet werden kann, um die durchschnittliche Auslastung von 16 Wochenstunden zu erreichen. Nur bei einer Weiterbildungsmaßnahme mit Blockveranstaltungen zieht das Arbeitsmarktservice in der Praxis die durchschnittliche Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung der erforderlichen Auslastung heran. Ebenso bei Weiterbildungsmaßnahmen mit einer unterschiedlichen wöchentlichen Auslastung bei mehreren parallel besuchten Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Konstellationen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen konnte aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass Sie vor dem 17.10.2014 keinen Kursbesuch nachgewiesen haben, der die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden belegt, und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld daher erst ab 17.10.2014 vorliegen, hat Ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
GVG. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde war daher auszuschließen."Studium des Curriculums für die Ausbildung zur VS Lehrerin; 24h: (3x öffentliche Fahrt zur KPH-Krems: Abklärungsgespräche zur Anrechnung der Ausbildung zur Volksschullehrerin und Vergleich mit meinen Ausbildungszeugnissen von der Aristoteles Universität Thessaloniki, Orthodoxe Fakultät, Orthodoxes Theologiestudium; katholisches Lehramtsstudium Universität Wien; evangelisches Lehramtsstudium, Evangelische Fakultät, Universität Wien; Lehramt UF Griechisch. Philologische Fakultät, Universität Wien, der KPH Wien-Krems Ausbildung zur Praxislehrerin, und Weiterbildung an der PH während meiner Zeit als Lehrerin in Wien. Immatrikulation, Einrichtung des Online-Accounts, Erstellung des Profils, Email, Datenübertragung von der KPH Strebersdorf zur KPH Wien-Krems, Anrechnung des Studiums PPP an der Universität Wien, etc., Belehrung des Vorsitzenden der KPH, Diskussion über Anstellungserfordernisse, Anrechnung von Diplome des Österreichpaketes (Deutsch, Wirtschaftskunde, Geographie, Geschichte, Recht an der KPH Wien); 24h: Suche nach Kinderbetreuern in der Vorlesungszeit für die Dauer der Bildungskarenz. Eine durchgehende Kinderbetreuerin für alle Kurse zu finden war für die Ausbildung nicht möglich. Da es nicht gestattet war, einzelne Einheiten auszulassen oder mal das Kind mitzunehmen, musste die Möglichkeit zu Ausbildung zur Volksschullehrerin verworfen werden. 12h: Suche nach passenden Kursen bei WIFI, BIFI, Volkshochschule, KPH-Krems für die Bildungskarenz und Absprache zur Betreuung meines Sohnes. Gewählt wurde von mir dann die Ausbildung zur Kinderbetreuerin, da dies mit den Arbeitszeiten meines Mannes möglich ist. 22,5h = 5x4,5h Italienischkurs inklusive Vor- und Nachbereitung von WIFI bestätigt. 3h versicherungstechnische Regelungen (da von AMS das erste Monat nicht versichert); insgesamt sind das 114,5h die ich für die Eingangsphase der Bildungskarenz aufwenden musste. Ich möchte sie nochmals darauf hinweisen, dass mir von Mitarbeitern des AMS in der ersten Beratungsphase mündlich zugesagt wurde, dass meine Bildungsaktivität (Italienischkurs) für die Zurechnung des Bildungskarenzgeldes in den ersten vier Wochen ausreichen würden. Laut ihrem Infoblatt geht zudem eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Bildungsaktivitäten durchschnittlich zu zählen sind. Auch die Information von der AK OÖ zeigt, dass ich diesbezüglich zuerst richtig von ihren Mitarbeitern beraten wurde. Insgesamt werden im ersten Semester voraussichtlich 371,5 h Bildungsaktivität aufgewandt. Das entspricht bei 16h per Woche mehr als 23 Wochen. Da das Jahr 52 Wochen hat, die Hälfte davon 26 Wochen sind minus 4 Wochen Vorlaufzeit minus vier Wochen Pause zwischen den Semestern, sollte das erste Semester mit den vorgegebenen Kursen mehr als abgedeckt werden. Hiermit ersuche ich um Gewährung des Weiterbildungsgeldes für die ‚12-monatige Bildungskarenz' ab 11.09.2014. Mit freundlichen Grüßen. Diesen Ausführungen vom 01.12.2014 konnte seitens der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten nicht gefolgt werden. In weiterer Folge hat die regionale Geschäftsstelle St. Pölten am 16.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Das Weiterbildungsgeld wurde ihnen ab 17.10.2014 in der Höhe von Euro 35,76 täglich zuerkannt und angewiesen. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.03.2015 haben Sie vom 17.10.2014 bis 04.02.2015 und vom 07.02.2015 bis 11.02.2015 Weiterbildungsgeld lukriert. Vom 05.02.2015 bis 06.02.2015 haben sie Krankengeld bezogen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass sie laut Auskunft der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015 ab 12.02.2015 Anspruch auf Wochengeld haben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie laut der vorgelegten mit 16.10.2014 datierten Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit Ihrem Arbeitgeber, dem Stadtschulrat für Wien, eine Bildungskarenz für die Zeit vom 11.09.2014 bis 12.03.2015 vereinbart haben. Ihr Beschwerdevorbringen, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG bis zum 06.09.2015 vereinbart worden wäre, ist daher so nicht richtig, da wie festgestellt, eine entsprechende Unterlage in Kopie und durchgestrichen der Originalbescheinigung vom 16.10.2014 angehängt ist, jedoch aus den dargelegten Gründen nicht herangezogen wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Bildungskarenz - wie unten noch darzulegen sein wird - keine Entscheidungsrelevanz in Ihrem Fall. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG bestimmt, dass bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden betragen. Da Sie Sorgepflichten für Ihren Sohn (geboren am 07.07.2013) haben, müssen Sie daher eine Weiterbildungsmaßnahme mit einem Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen. Sie haben der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten den Besuch von zwei unterschiedlichen Weiterbildungsmaßnahmen bekannt gegeben. Vom 10.09.2014 bis 12.11.2014 besuchten Sie beim WIFI den Kurs "Italienisch A1 - Corso d' Italiano 1", der jedoch lediglich jeden Mittwoch von 18.50 bis 21.00 Uhr (2 Stunden und 10 Minuten) abgehalten wird. Mit diesem Kursbesuch haben Sie die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden nicht erreicht. Da die bestätigten wöchentlichen Kurszeiten (2 Stunden und 10 Minuten) nicht einmal ein Viertel der erforderlichen Wochenstundenanzahl (16 Wochenstunden) betragen, können auch keine zusätzlichen Lern- und Übungszeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles herangezogen werden. Ihr gesamtes Beschwerdevorbringen in diesem Punkt geht daher ins Leere. Dem Beschwerdevorbringen, dass in Ihrem Fall eine Vorlaufzeit von vier Wochen Vorbereitungszeit berücksichtigt hätte werden müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt. Dies deshalb, da sich die Weiterbildungsmaßnahme im Wesentlichen mit der Dauer der Zeit der Bildungskarenz decken muss. Lediglich in begründeten Fällen - die jedoch hier nicht vorliegen -, etwa um die Anreise zu einem ausländischen Studienort zu ermöglichen oder zum Zwecke der Wohnungssuche am Studienort (Übersiedlung) können Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten berücksichtigt werden. Ob diese Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten in Ihrem Fall nun 14 Tage bzw. vier Wochen betragen sollten, kann dahingestellt bleiben, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit mangels Begründetheit keinesfalls vorliegen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie in 3100 St. Pölten, römisch 40 , wohnhaft sind und die von Ihnen besuchten Wiedereingliederungsmaßnahmen beim Wirtschaftsförderungsinstitut St. Pölten stattfinden. Die von Ihnen angeführten Gründe (wie z.B. Beratungsgespräche zur Bildungskarenz, Suche nach passenden Kursen etc.) sind nicht solche, um durch eine Vorlaufzeit abgedeckt zu werden. Daher liegt kein begründeter Umstand für die Zuerkennung einer Vorlauf- bzw. Nachlaufzeit in Ihrem Fall vor. Aus der vorgelegten Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.10.2014 geht hervor, dass die von Ihnen besuchte Ausbildung zur Kinderbetreuerin vom 17.10.2014 bis 14.02.2015 abgehalten wird. Kurstage sind freitags von 14.30 bis 21.30 Uhr (sieben Stunden) und samstags von 09.00 bis 17.00 Uhr (acht Stunden). Weiters wird ausgeführt, dass 36 Stunden Praktikum, 40 Stunden Vorbereitung auf die Prüfung und Erstellung des Fallprojektes sowie 14 Stunden Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen notwendig sind. Daher war Ihnen das Weiterbildungsgeld ab Beginn dieser Ausbildung am 17.10.2014 spruchgemäß zuzuerkennen und anzuweisen. Es liegen zwei unterschiedliche Ausbildungen/Maßnahmen vor, sodass ein Durchschnitt von den beiden nicht gebildet werden kann, um die durchschnittliche Auslastung von 16 Wochenstunden zu erreichen. Nur bei einer Weiterbildungsmaßnahme mit Blockveranstaltungen zieht das Arbeitsmarktservice in der Praxis die durchschnittliche Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung der erforderlichen Auslastung heran. Ebenso bei Weiterbildungsmaßnahmen mit einer unterschiedlichen wöchentlichen Auslastung bei mehreren parallel besuchten Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Konstellationen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen konnte aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass Sie vor dem 17.10.2014 keinen Kursbesuch nachgewiesen haben, der die erforderliche Mindestwochenstundenanzahl von 16 Wochenstunden belegt, und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld daher erst ab 17.10.2014 vorliegen, hat Ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde war daher auszuschließen." Im Vorlageantrag, am 01.04.2015 beim AMS St. Pölten eingelangt, wird die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt, da das AMS nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden habe. Es wird darin ausgeführt: "Inhaltlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Bildungsmaßnahmen durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden zu betragen hat. Dies bedeutet, dass beide Ausbildungen (Italienischkurs und Ausbildung zur Kinderbetreuerin) im Durchschnitt zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der Information des AMS, die die Beschwerdeführerin im Vorfeld erhalten hat. Vor allem ist aber auch die Vorlaufzeit zu berücksichtigen. Dem Gesetz und den erläuternden Bemerkungen dazu ist zu entnehmen, dass erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht beeinträchtigen die Beschwerdeführerin hatte vom
GVG an das AMS zurück. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "Vorab wird festgehalten, da entsprechend dem Schreiben der GÖD vom 05.05.2015 auf den Italienischkurs mangels ausreichenden Stundenausmaßes nicht mehr weiter einzugehen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung und zum Ermessen: Mit Art 130 Abs 3 neu B-VG, idF BGBl I Nr 101/2014, (sowie Art 133 Abs 3 neu B-VG idgF) kommt der Ermessenslehre erneut Bedeutung zu: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in Fortschreibung der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art 130 Abs 2 alt B-VG, idF BGBl I Nr 100/2003, somit auf den positivrechtlichen Begriff des Ermessens ankommt (und nicht auf jenen Merkels im rechtstheoretischen Sinne, demzufolge jede, auch kleine Unbestimmtheit von Rechtsnormen Ermessen für das Rechtsanwenderorgan bedeutet). Auf dem Boden der angesprochenen Judikatur ist somit - aus Sicht der Behörde - zwischen gebundenen Entscheidungen, zu denen sowohl bestimmte als auch unbestimmte Gesetzesbegriffe zählen, und (freiem) Ermessen, welches sich in der rechtlichen Gleichwertigkeit der möglichen behördlichen Vorgehensweisen äußert, zu unterscheiden. Mangels einer gebundenen Staffelung der Reaktionsmöglichkeiten der Behörde durch den Gesetzgeber kommt somit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Auslegung des Gesetzesbegriffes "im Wesentlichen" im § 26 Abs. 1 AlVG grundsätzlich freies Ermessen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde den für ihre Ermessensentscheidung - maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs - festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vergleiche nur VwGH 27.04.2004, Zl 2001/18/0007, mwH). Dünser führt hiezu zutreffend und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen aus, dass eine gesetzeskonforme Ermessensentscheidung nur dann getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt - ausreichend und lege artis festgestellt wurde (vgl Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte? Ermessen und öffentliche Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte - die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, Facultas Verlags- und Buchhandels AG
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG an das AMS zurück. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "Vorab wird festgehalten, da entsprechend dem Schreiben der GÖD vom 05.05.2015 auf den Italienischkurs mangels ausreichenden Stundenausmaßes nicht mehr weiter einzugehen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung und zum Ermessen: Mit Artikel 130, Absatz 3, neu B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, (sowie Artikel 133, Absatz 3, neu B-VG idgF) kommt der Ermessenslehre erneut Bedeutung zu: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in Fortschreibung der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, alt B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2003,, somit auf den positivrechtlichen Begriff des Ermessens ankommt (und nicht auf jenen Merkels im rechtstheoretischen Sinne, demzufolge jede, auch kleine Unbestimmtheit von Rechtsnormen Ermessen für das Rechtsanwenderorgan bedeutet). Auf dem Boden der angesprochenen Judikatur ist somit - aus Sicht der Behörde - zwischen gebundenen Entscheidungen, zu denen sowohl bestimmte als auch unbestimmte Gesetzesbegriffe zählen, und (freiem) Ermessen, welches sich in der rechtlichen Gleichwertigkeit der möglichen behördlichen Vorgehensweisen äußert, zu unterscheiden. Mangels einer gebundenen Staffelung der Reaktionsmöglichkeiten der Behörde durch den Gesetzgeber kommt somit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Auslegung des Gesetzesbegriffes "im Wesentlichen" im Paragraph 26, Absatz eins, AlVG grundsätzlich freies Ermessen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde den für ihre Ermessensentscheidung - maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs - festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vergleiche nur VwGH 27.04.2004, Zl 2001/18/0007, mwH). Dünser führt hiezu zutreffend und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen aus, dass eine gesetzeskonforme Ermessensentscheidung nur dann getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt - ausreichend und lege artis festgestellt wurde vergleiche Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte? Ermessen und öffentliche Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte - die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz, Facultas Verlags- und Buchhandels AG
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. (...)" 14 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR XXIII. GP, 13) zu BGBl. I Nr. 104/2007, die sich hinsichtlich der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten noch auf § 11 AVRAG in der Fassung vor dem Arbeitsmarktpaket 2009 beziehen, wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt:Die Revisionen sind zulässig und berechtigt. 12 Paragraph 26, Absatz eins, (AlVG) sah in seiner Stammfassung des ASRÄG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) als Voraussetzung für den Bezug eines Weiterbildungsgeldes während einer Bildungskarenz den Nachweis der "Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" vor. 13 Seine aktuelle Fassung hat Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 1 bis 4 AlVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, erhalten. Die Bestimmung lautet auszugsweise: "
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. (...)" 14 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR römisch 23 . GP, 13) zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die sich hinsichtlich der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten noch auf Paragraph 11, AVRAG in der Fassung vor dem Arbeitsmarktpaket 2009 beziehen, wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise ausgeführt: "Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmeprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden." 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom
GVG auseinandergesetzt. Demnach stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 2016, Ra 2015/08/0025). 22 § 28 Abs. 4 VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. In seinem Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit
GG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, Art. 130 B-VG und § 28 VwGVG nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen unterscheiden: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGG (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGG übersteigenden Ermittlungen - offen steht. 23 Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtslage sowie des Ermittlungsverfahrens des AMS St. Pölten, an dessen Ende umfangreiche taugliche und begründete Feststellungen getroffen wurden, kein Zweifel daran bestehen, dass nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzugehen war. Darauf, ob § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bei Beurteilung, ob eine "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechende Weiterbildungsmaßnahme" vorliegt, ein Ermessen einräumt, kommt es im Sinne der dargestellten Grundsätze dabei nicht an. Der Bestimmung kann aber ohnehin nicht entnommen werden, dass der Behörde ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Leistungsdauer eingeräumt werden sollte. Es liegt daher ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. 24 Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des AMS in Bezug auf die vorgelegten Bestätigungen nicht geteilt hat, werden damit doch keine mangelhaften Ermittlungen aufgezeigt (vgl. idS. etwa die hg. Erkenntnisse vom
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auseinandergesetzt. Demnach stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 2016, Ra 2015/08/0025). 22 Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. In seinem Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen unterscheiden: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGG (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG übersteigenden Ermittlungen - offen steht. 23 Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtslage sowie des Ermittlungsverfahrens des AMS St. Pölten, an dessen Ende umfangreiche taugliche und begründete Feststellungen getroffen wurden, kein Zweifel daran bestehen, dass nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorzugehen war. Darauf, ob Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG bei Beurteilung, ob eine "im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechende Weiterbildungsmaßnahme" vorliegt, ein Ermessen einräumt, kommt es im Sinne der dargestellten Grundsätze dabei nicht an. Der Bestimmung kann aber ohnehin nicht entnommen werden, dass der Behörde ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Leistungsdauer eingeräumt werden sollte. Es liegt daher ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. 24 Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des AMS in Bezug auf die vorgelegten Bestätigungen nicht geteilt hat, werden damit doch keine mangelhaften Ermittlungen aufgezeigt vergleiche idS. etwa die hg. Erkenntnisse vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Entsprechend dem Schreiben der GÖD vom 05.05.2015 ist auf den Italienischkurs mangels ausreichenden Stundenausmaßes nicht mehr weiter einzugehen, weshalb sich auch keine Feststellung und Beweiswürdigung zum Kurs im Erkenntnis wiederfinden. In seiner Entscheidung vom 14.09.2016, Ro 2015/08/0023 und Ro 2015/08/0024, hat der VwGH ausgeführt, wie folgt: "Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdige Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entsche
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