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{'item': 'W228 2117720-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlW228 2117720-1 SpruchW228 2117720-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§§ 18aund 669 Abs 3 ASVG berechtigt war.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Vw

GVG insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass Frau Mag. römisch 40 auch im Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 zur Selbstversicherung

Paragraphen 18 a und 669 Absatz 3, ASVG berechtigt war. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.03.2014 beantragte Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX1995, gemäß § 18a ASVG.Am 25.03.2014 beantragte Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. XXXX1995, gemäß Paragraph 18 a, ASVG. Mit Bescheid vom 08.10.2015, Zl. XXXX, hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2014 für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 30.11.2000 stattgegeben und den Antrag für die Zeit bis 31.01.1999 und ab 01.12.2000 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 29.01.1995 bis 08.05.1995 beziehungsweise ab 13.09.2010 der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege. Es liege im Zeitraum Jänner 1995 bis Oktober 1995 und Dezember 2000 bis Juli 2004 kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Da die Beschwerdeführerin ihr Kind XXXX, geb. XXXX1991 und ihr Kind XXXX, geb. XXXX1995, überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt jedes Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Aufgrund des globalen Entwicklungsrückstandes im Kleinkindesalter mit komplexer Gehirnentwicklungsstörung sei für die Zeit von 01.02.1999 bis 30.11.2000 die Selbstversicherung zu befürworten. Ab dem 01.08.2004 sei kein erhöhter Aufwand nachvollziehbar. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Volksschule und das Gymnasium abgeschlossen, im vergangenen Schuljahr maturiert und werde mit einem Französisch- und Gebärdendolmetscherstudium beginnen.Mit Bescheid vom 08.10.2015, Zl. römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2014 für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 30.11.2000 stattgegeben und den Antrag für die Zeit bis 31.01.1999 und ab 01.12.2000 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 29.01.1995 bis 08.05.1995 beziehungsweise ab 13.09.2010 der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege. Es liege im Zeitraum Jänner 1995 bis Oktober 1995 und Dezember 2000 bis Juli 2004 kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Da die Beschwerdeführerin ihr Kind römisch 40 , geb. XXXX1991 und ihr Kind römisch 40 , geb. XXXX1995, überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt jedes Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Aufgrund des globalen Entwicklungsrückstandes im Kleinkindesalter mit komplexer Gehirnentwicklungsstörung sei für die Zeit von 01.02.1999 bis 30.11.2000 die Selbstversicherung zu befürworten. Ab dem 01.08.2004 sei kein erhöhter Aufwand nachvollziehbar. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Volksschule und das Gymnasium abgeschlossen, im vergangenen Schuljahr maturiert und werde mit einem Französisch- und Gebärdendolmetscherstudium beginnen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung des Ansuchens um Selbstversicherung im Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010. Im Wesentlichen führte sie für den Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 aus, dass bei ihrer Tochter am 29.07.2004 die Diagnose Zöliakie bestätigt worden sei. Auf Anraten einer Diätologin habe die Beschwerdeführerin den Haushalt komplett umorganisiert und eine sorgfältige Reinigung durchgeführt. Das Einkaufen habe sich ab diesem Zeitpunkt sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe zudem einige vom Zöliakieverband durchgeführte Koch- und Backkurse besucht um sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen. Infolge der Unsicherheit der Lehrer im Umgang mit Zöliakie habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter mit ihrer 4. Volksschulklasse auf Schullandwoche und in der 1. Klasse Hauptschule nach Bad Aussee begleitet. Es sei immer erforderlich gewesen, für jede Art von Ausflügen Nahrungsmittel mitzunehmen. Überlagert worden sei die Zöliakie von einer Wachstumsverzögerung bzw. Wachstumsverlangsamung. Daraus resultierend habe die Tochter der Beschwerdeführerin Probleme gehabt, ihre Schultasche selbst zu tragen und habe die Beschwerdeführerin sie daher jeden Tag in die Schule gebracht und wieder abgeholt. Aufgrund ihres Aussehens und ihrer Größe sei die Tochter der Beschwerdeführerin in der Hauptschule gehänselt worden. Dies habe zu einer extremen Schulangst geführt und habe die Beschwerdeführerin fast täglich stundenlange Gespräche mit ihrer Tochter führen müssen. Erst der Wechsel in die Orientierungsklasse des ORG Ursulinen in Graz habe das Selbstvertrauen der Tochter der Beschwerdeführerin wieder stärken können. Dieser Zeitpunkt decke sich auch mit dem Datum des Wiedereintritts der Beschwerdeführerin in den Schuldienst. Bis dahin habe sie nur geringfügig gearbeitet. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2015 vorgelegt. In der beiliegenden Äußerung vom 23.11.2015 führte die belangte Behörde aus, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes für die Tochter der Beschwerdeführerin lediglich für den Zeitraum vom 01.11.1995 bis 30.11.2000 und vom 01.08.2004 bis 30.06.2015 durch das zuständige Finanzamt Graz-Stadt nachgewiesen worden sei, sodass die Voraussetzungen des § 18a ASVG nur in diesem Zeitraum erfüllt werden könnten. Vom 01.11.1995 bis 30.01.1999 würden Zeiten der Kindererziehung iSd § 227a ASVG vorliegen. Daher sei für diesen Zeitraum der Ausschließungsgrund gemäß § 18a

(2)Z3 ASVG gegeben. Zum Zeitraum ab 01.08.2004 werde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Volksschule, ein Jahr lang die Hauptschule und dann das Gymnasium, an dem sie 2015 maturiert habe, besucht habe. Sie sei nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit gewesen. Darüber hinaus seien keine intensiven Betreuungsmaßnahmen im Sinne einer ständigen persönlichen Hilfe bzw. ein besonderer Pflegebedarf erforderlich gewesen, sodass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend beansprucht worden sei.Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2015 vorgelegt. In der beiliegenden Äußerung vom 23.11.2015 führte die belangte Behörde aus, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes für die Tochter der Beschwerdeführerin lediglich für den Zeitraum vom 01.11.1995 bis 30.11.2000 und vom 01.08.2004 bis 30.06.2015 durch das zuständige Finanzamt Graz-Stadt nachgewiesen worden sei, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG nur in diesem Zeitraum erfüllt werden könnten. Vom 01.11.1995 bis 30.01.1999 würden Zeiten der Kindererziehung iSd Paragraph 227 a, ASVG vorliegen. Daher sei für diesen Zeitraum der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 18 a,
(2)Z3 ASVG gegeben. Zum Zeitraum ab 01.08.2004 werde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Volksschule, ein Jahr lang die Hauptschule und dann das Gymnasium, an dem sie 2015 maturiert habe, besucht habe. Sie sei nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit gewesen. Darüber hinaus seien keine intensiven Betreuungsmaßnahmen im Sinne einer ständigen persönlichen Hilfe bzw. ein besonderer Pflegebedarf erforderlich gewesen, sodass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend beansprucht worden sei. Am 21.07.2016 übermittelte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht bezugnehmend auf das telefonische Ersuchen vom 18.07.2016 zwei anstaltsärztliche Gutachten von September
  1. Mit Schreiben vom 25.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der PVA vom 23.11.2015 zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen. Am 10.08.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin eine mit 06.08.2016 datierte Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass seitens der belangten Behörde angeführt werde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit war. Dazu bringe die Beschwerdeführerin vor, dass gemäß § 18a Abs. 3 ASVG eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn und solange das behinderte Kind entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe. Es werde in diesem Paragraphen jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Beanspruchung auch dann vorliegen könne, wenn das Kind nicht schulunfähig sei. Weiters bringe die Beschwerdeführerin vor, dass im Begutachtungsgespräch bei der PVA der verfahrensgegenständliche Zeitraum vom 01.08.2004 bis 12.09.2010 nur sehr wenig Beachtung erfahren habe und daher der Umfang des tatsächlichen Arbeitsaufwandes nur unvollständig eingeschätzt werden habe können.Am 10.08.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin eine mit 06.08.2016 datierte Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass seitens der belangten Behörde angeführt werde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit war. Dazu bringe die Beschwerdeführerin vor, dass gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn und solange das behinderte Kind entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe. Es werde in diesem Paragraphen jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Beanspruchung auch dann vorliegen könne, wenn das Kind nicht schulunfähig sei. Weiters bringe die Beschwerdeführerin vor, dass im Begutachtungsgespräch bei der PVA der verfahrensgegenständliche Zeitraum vom 01.08.2004 bis 12.09.2010 nur sehr wenig Beachtung erfahren habe und daher der Umfang des tatsächlichen Arbeitsaufwandes nur unvollständig eingeschätzt werden habe können. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2016 wurde im Wege der Pensionsversicherungsanstalt die Erstellung eines schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin nach persönlicher Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin beauftragt. Am 16.12.2016 übermittelte die PVA das Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 17.10.2016.Am 16.12.2016 übermittelte die PVA das Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 17.10.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2017 der PVA das Gutachten übermittelt. Die PVA hat mit Schriftsatz vom 17.01.2017 repliziert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung

§ 18aASVG für Zeiten der Pflege ihrer Tochter XXXX, geb.

XXXX1995.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer Tochter römisch 40 , geb. XXXX

  1. Die Beschwerdeführerin ist leibliche Mutter des Kindes XXXX, geb. XXXX
  2. XXXX litt im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.08.2004 bis 12.09.2010) an einer Zöliakie und zusätzlich an den Folgen der komplexen neuroektodermalen Entwicklungsverzögerung und des Kleinwuchses. Diese beiden Erkrankungen äußerten sich in einer Unverträglichkeit gegen glutenhaltige Lebensmittel, sodass eine spezielle Diät gekocht werden musste. Wird die Diät nicht eingehalten, kann es zu einem zunehmenden Absterben der Darmzotten und damit zu schweren Untergewichts- und Mangelerscheinungen sowie einer weiteren Verschlechterung der Kindesentwicklung kommen.Die Beschwerdeführerin ist leibliche Mutter des Kindes römisch 40 , geb. XXXX
  3. römisch 40 litt im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.08.2004 bis 12.09.2010) an einer Zöliakie und zusätzlich an den Folgen der komplexen neuroektodermalen Entwicklungsverzögerung und des Kleinwuchses. Diese beiden Erkrankungen äußerten sich in einer Unverträglichkeit gegen glutenhaltige Lebensmittel, sodass eine spezielle Diät gekocht werden musste. Wird die Diät nicht eingehalten, kann es zu einem zunehmenden Absterben der Darmzotten und damit zu schweren Untergewichts- und Mangelerscheinungen sowie einer weiteren Verschlechterung der Kindesentwicklung kommen. Für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen.Für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bezogen. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin bestand auf mehreren Ebenen. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin täglich dafür Sorge zu tragen, dass ihrer Tochter glutenfreie Speisen zur Verfügung stehen. Das hat einerseits intensive Auseinandersetzung mit den Inhaltsstoffen der einzelnen Lebensmittel erfordert und andererseits auch mitunter längere Wege zur Beschaffung glutenfreier Produkte bedingt, da diese in den üblichen Supermärkten damals nicht verfügbar waren. Auch das Zubereiten der Speisen brachte mitunter einen höheren Zeitaufwand mit sich, da die Speisen getrennt von jenen der restlichen Familie zubereitet werden mussten und zum Teil auch wesentlich aufwendiger waren (z.B. Brotbacken). Die Beschwerdeführerin musste ihre Tochter täglich zur Schule bringen und wieder abholen, da das Tragen der Schultasche für die Tochter zu schwer war. Die Beschwerdeführerin musste regelmäßig bei Schulveranstaltungen/Schullandwochen sowie bei Kindergeburtstagen dabei sein, um die Einhaltung der Diät zu kontrollieren und ihrer Tochter so die Teilnahme zu ermöglichen. Innerhalb der Verwandtschaft konnte die Beschwerdeführerin nicht auf Unterstützung zurückgreifen. Des Weiteren musste die Beschwerdeführerin ihrer Tochter jeden Tag psychischen Beistand leisten, da jene von ihren Mitschülern gemobbt wurde. Zudem musste sich die Beschwerdeführerin wöchentlich mehrmals um physikalische wie auch um Psychotherapie für ihre Tochter kümmern. Die Einhaltung der strengen glutenfreien Diät hat verhindert, dass die Zöliakie zu einer weiteren Verschlimmerung des Kleinwuchses und auch der neuroektodermalen Entwicklungsstörung geführt hat. Ohne die durchgeführten Therapiemaßnahmen (Zöliakiediät, Spritzen von Wachstumshormonen in regelmäßigen Abständen, Psychotherapie und Ergotherapie) hätte die Tochter der Beschwerdeführerin mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit rechnen müssen.
  4. Beweiswürdigung: Die bei der Tochter der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen sowie die Feststellungen zum Betreuungsaufwand durch die Beschwerdeführerin beruhen auf dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 17.10.2016, in dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Intensität des Betreuungsaufwandes bestätigt werden und insbesondere auf die Notwendigkeit sowie die Folgen der Nichtbeachtung der Einhaltung einer strengen Diät hingewiesen wird.Die bei der Tochter der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen sowie die Feststellungen zum Betreuungsaufwand durch die Beschwerdeführerin beruhen auf dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 17.10.2016, in dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Intensität des Betreuungsaufwandes bestätigt werden und insbesondere auf die Notwendigkeit sowie die Folgen der Nichtbeachtung der Einhaltung einer strengen Diät hingewiesen wird. In dem Gutachten vom 17.10.2016 wird ausgeführt, dass sich die Beurteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen in wesentlichen Punkten von der Beurteilung der beiden Vorgutachter, auf deren Anstaltsgutachten sich der Bescheid der PVA vom 08.10.2015 stützt, unterscheide. So seien die beiden Anstaltsgutachten vom 18.09.2015 so aufgebaut, dass sie einen Pflegeaufwand in Analogie zum geltenden Pflegegeldgesetz abfragen. Dieser strukturelle Aufbau des zugrundeliegenden Formblattes führe dazu, dass der Betreuungssaufwand in Analogie zum Pflegegeldgesetz abgearbeitet werde und führe der Aufbau eines Gutachtens in dieser Weise im gegenständlichen Fall zu einer Unterschätzung der tatsächlich geleisteten Betreuungsarbeit der Beschwerdeführerin. Abschließend wird in dem Gutachten vom 17.10.2016 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, im Vergleich zu der Erziehung eines Kindes, das unter den genannten Behinderungen nicht leidet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen erheblich erhöhten Aufwand bewältigen habe müssen. Daher war das jüngere Gutachten des Dr. XXXX der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Die Spezialität in diesem Einzelfall, welche zur Stattgabe führt, ist das Zusammentreffen mehrerer Krankheiten, was durch das Gutachten aufgezeigt wurde und entsprechend zu würdigen war.Daher war das jüngere Gutachten des Dr. römisch 40 der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Die Spezialität in diesem Einzelfall, welche zur Stattgabe führt, ist das Zusammentreffen mehrerer Krankheiten, was durch das Gutachten aufgezeigt wurde und entsprechend zu würdigen war.
  5. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1): "Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1): "Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
  2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  3. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  4. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
  5. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich." Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle) § 669.
(1)-
(2)"...Paragraph 669 Punkt (, eins,) -
(2)"...
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)-
(8)..." Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet ihren Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes im Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 anzuerkennen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, 2015/08/0022 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung

§ 18aASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs.

1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, 2015/08/0022 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG unter Berücksichtigung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden. Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung

§ 18aASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist.

Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASGV Rz 14/1).Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASGV Rz 14/1). Über die genannten Zeiträume hinaus kann eine Selbstversicherung

§ 18a

ASVG rückwirkend nicht beantragt werden.Über die genannten Zeiträume hinaus kann eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG rückwirkend nicht beantragt werden. Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung

§ 18a

ASVG für den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 zu prüfen.Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 zu prüfen. Im gesamten nunmehr zu prüfenden Zeitraum wurde für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte die Tochter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG lagen im verfahrensrelevanten Zeitraum daher vor.Im gesamten nunmehr zu prüfenden Zeitraum wurde für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte die Tochter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG lagen im verfahrensrelevanten Zeitraum daher vor. Im Beschwerdefall ist nunmehr rechtlich zu erörtern, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter im fraglichen Zeitraum gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 18 a,, Rz 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG einschlägig. Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall, weil keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorlag, ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitpunkt der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedurfte. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.11.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist.Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 19.11.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist. Die grundsätzliche Fähigkeit eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 leg.cit. auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).Die grundsätzliche Fähigkeit eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus. Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Absatz eins, leg.cit. auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2016 im Wege der Pensionsversicherungsanstalt die Erstellung eines schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin beauftragt. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter täglich notwendige und behinderungsbedingte Betreuungsleistungen erbracht hat und ohne diese intensiven Betreuung, die die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin stark beansprucht hat, keine derart positive Entwicklung der Tochter der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. Die Tochter der Beschwerdeführerin wäre daher bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin in dem von ihr erbrachten Ausmaß im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen. Damit erfüllt sie die Voraussetzung der ständigen persönlicher Hilfe und besonderer Pflege, sodass das Vorliegen gänzlicher Inanspruchnahme der Arbeitskraft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bejahen ist. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX1995, gemäß § 18a ASVG liegen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 daher vor.Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. XXXX1995, gemäß Paragraph 18 a, ASVG liegen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.08.2004 bis 12.09.2010 daher vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2117720.1.00

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